Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige 1) ist eine niederländische Gesellschaft. Seit dem 1. Mai 2009 ist sie im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Die B._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige 2) war ebenfalls eine niederländische Gesellschaft, die vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2020 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der ESTV eingetragen war. Die Steuerpflichtige 1 ist eine direkte, die Steuerpflichtige 2 eine indirekte Tochtergesellschaft der «C._______», einer Stiftung nach niederländischem Recht. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 waren gemeinsam Eigentümerinnen der Liegenschaften des Hotels «D._______» in E._______/Kt. F._______, das von der A._______ G._______ AG (nachfolgend: Hotel AG) als Pächterin betrieben wird. Die Hotel AG ist eine Tochtergesellschaft der Steuerpflichtigen 1. A.b In den Jahren 2015 und 2017 führte die ESTV bei den Steuerpflichtigen 1 und 2 Kontrollen betreffend die Steuerperioden 2010 - 2014 durch. In der Folge erliess die ESTV am 18. Juli 2017 die Einschätzungsmitteilungen (nachfolgend auch: EM) Nr. (...) und Nr. (...), wonach die Steuerpflichtigen 1 und 2 Steuernachforderungen in der Höhe von Fr. 337'449.- bzw. Fr. 248'197.- zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014 (mittlerer Verfall) schuldeten. Gegenstand der Korrekturen war insbesondere, dass die Steuerpflichtigen 1 und 2 der Hotel AG als eng verbundener Person, die Pachtzinsen nicht zum Drittpreis verrechnet hatten. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 wurden darauf hingewiesen, dass die Hotel AG für die Pachtzinsdifferenzen den Vorsteueranspruch geltend machen könne, sobald sie der Hotel AG die Pachtzinsdifferenzen in Rechnung gestellt hätten und diese den Betrag bezahlt habe. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 bestritten mit gemeinsamer Eingabe vom 17. August 2017 insbesondere die zum Drittpreis aufgerechneten Pachtzinsen. A.c Mit Verfügungen vom 25. Mai 2018 bestätigte die ESTV die Steuernachforderungen gemäss den EM Nr. (...) und Nr. (...) sowie deren Verzugszinspflicht. Gegen diese Verfügungen erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 am 22. Juni 2018 gemeinsame Einsprache bei der ESTV. A.d Mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2020 reduzierte die ESTV die Steuernachforderungen für die Steuerpflichtige 1 auf Fr. 263'838.- und für die Steuerpflichtige 2 auf Fr. 248'197.- je zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014. A.e Gegen die Einspracheentscheide vom 13. März 2020 erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 am 13. Mai 2020 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit den Urteilen A-2490/2020 und 2495/2020 vom 18. November 2020 abwies. A.f In der Folge erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 je Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteilen 2C_27/2021 und 2C_29/2021 je vom 5. Oktober 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerden ab. B. B.a Mit Rechnung vom 22. August 2022 forderte die Steuerpflichtige 1 bei der Hotel AG Fr. 6'468'777.45 (inkl. MWST in der Höhe von Fr. 479'168.70) für die ihr und der Steuerpflichtigen 2 gestützt auf die Bundesgerichtsurteile vom 5. Oktober 2021 geschuldeten Pachtzinsdifferenzen ein. B.b Am 22. Februar 2023 beantragte die Hotel AG gemeinsam mit den Steuerpflichtigen 1 und 2 bei der ESTV, ihr Vorsteuerguthaben aus der MWST-Abrechnung des 4. Quartals 2022 über Fr. 390'519.26 im Umfang von Fr. 234'244.- auf die Steuerschuld der Steuerpflichtigen 2 und im Umfang von Fr. 108'071.05 auf die Steuerschuld der Steuerpflichtigen 1 anzurechnen. Mit E-Mail vom 16. März 2023 teilte die ESTV der Hotel AG sowie den Steuerpflichtigen 1 und 2 mit, dass sie die Verrechnung vorgenommen habe. Gleichzeitig stellte die ESTV in Aussicht, dass hinsichtlich der Steuerpflichtigen 2 eine Verzugszinsrechnung für den Zeitraum vom 19. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2023 auf dem Betrag von Fr. 234'244.- folgen würde. Gleichentags machte die Steuerpflichtige 2 gegenüber der ESTV per E-Mail geltend, dass sie keinen Verzugszins schulde, weil dem Bund bei einer korrekten bzw. im vorliegenden Fall zeitgleichen Abwicklung kein Steuerausfall entstanden wäre. B.c Die ESTV stellte der Steuerpflichtigen 1 am 14. März 2023 Verzugszinsen für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis zum 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 75'493.10 in Rechnung. Die Verzugszinsrechnung der ESTV an die Steuerpflichtige 2 für den Zeitraum vom 19. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 71'080.- folgte am 28. März 2023. B.d Mit E-Mails vom 16. und 28. März 2023 ersuchte die Steuerpflichtige 1 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Verzugszinsforderung. Mit E-Mail vom 16. März 2023 und Eingabe vom 25. April 2023 bestritt die Steuerpflichtige 2 die Rechtmässigkeit des Verzugszinses und ersuchte ebenfalls um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, sollte die ESTV an der Verzugszinsforderung festhalten. B.e Mit Verfügungen vom 4. Mai 2023 trat die ESTV auf die Eingaben der Steuerpflichtigen 1 vom 16. und 28. März 2023 und der Steuerpflichtigen 2 vom 6. April 2023 (recte wohl: 16. März 2023) und vom 25. April 2023 nicht ein. B.f In der Folge stellten die Steuerpflichtigen 1 und 2 mit gemeinsamer Einsprache vom 5. Juni 2023 folgende Anträge:
1. Die Verfügungen vom 4. Mai 2023 seien aufzuheben.
2. Es sei auf die Eingaben der Einsprecherinnen einzutreten und auf die Verrechnung [recte wohl: Erhebung] eines Verzugszinses zu verzichten.
3. Eventualiter seien anfechtbare materielle Verfügungen bezüglich der Verzugszinsforderungen zu erlassen.
4. Subeventualiter seien die Verfügungen vom 25. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Verrechnung [recte wohl: Erhebung] eines Verzugszinses zu verzichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.g Mit Einspracheentscheiden vom 5. Februar 2024 wies die ESTV die Einsprachen der Steuerpflichtigen 1 und 2 vom 5. Juni 2023 vollumfänglich ab. C. C.a Gegen die Einspracheentscheide vom 5. Februar 2024 erheben die Steuerpflichtigen 1 und 2 mit Eingaben vom 7. März 2024 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende, identisch lautende Anträge:
1. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, über die geltend gemachte Verzugszinsforderung eine anfechtbare materielle Verfügung zu erlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. In der Begründung verweisen die Steuerpflichtigen 1 und 2 insbesondere auf die Einsprache vom 5. Juni 2023 und halten an den dortigen Anträgen und Ausführungen fest. Gleichzeitig informiert der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen 2, dass diese zwischenzeitlich mit der Steuerpflichtigen 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fusioniert habe. Durch Universalsukzession seien sämtliche Aktiven und Passiven der Steuerpflichtigen 2 an die Steuerpflichtige 1 übergegangen. C.b In ihren Vernehmlassungen vom 19. April 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerden seien - unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen sowie die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Februar 2024 zu bestätigen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 15. Februar 2024 sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 5. Februar 2024 grundsätzlich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch hinsichtlich des an die B._______ adressierten Entscheids vom 5. Februar 2024, deren Steuernachfolgerin die Beschwerdeführerin ist (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.4.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbstständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des BGer 6B_803/2021, 6B_838_/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 E. 1, 1C_679/2021, 1C_680/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6860/2023, A-6868/2023 vom 17. April 2024 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin und die vormalige Steuerpflichtige 2 haben vorliegend gegen zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Beschwerden betreffen einen gemeinsamen Sachverhalt für dieselben Steuerperioden. Da im vorliegenden Verfahren auch die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen werden, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren A-1496/2024 und A-1499/2024 zu vereinigen.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide richten sich gegen Nichteintretensverfügungen, die vorliegend mitangefochten sind (vgl. Urteil des BVGer A-2253/2024 vom 29. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. ein einen Nichteintretensentscheid bestätigender Einspracheentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache bzw. Beschwerde oder ein Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann auf materielle Anträge im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteile des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3.1, A-4464/2017 vom 14. November 2017 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.8 und 2.164, je mit Hinweisen).
E. 2.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht eine Behörde eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 142 II 154 E. 2, 134 I 229 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteil des BVGer A-2231/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 1C_ 646/2022 vom 19. Dezember 2023]).
E. 2.2.2 Keine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde oder ein Gericht nicht auf die Sache eintritt oder diese mit Hinweis auf die Bindungswirkung eines vorangehenden Gerichtsurteils abweist, weil sie mit einer abgeurteilten Sache («res iudicata») identisch ist (BGE 81 I 5 einzige Erwägung; Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2, vgl. auch im Ergebnis: Urteil des BGer 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023). Eine «res iudicata» liegt dann vor, wenn über den Streitgegenstand bereits gerichtlich entschieden wurde und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (Urteile des BVGer A-2231/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023], A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). Dies trifft im Steuerrecht zu, wenn eine Steuer vom nämlichen Steuersubjekt bzw. seines Steuernachfolgers für dasselbe Steuerobjekt, für die gleiche Steuerperiode und aus demselben Rechtsgrund gefordert wird (BGE 81 I 5 einzige Erwägung; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2019, § 33, Teil V, S. 564 f.).
E. 2.2.3 Kann ein Beschwerdeentscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - beispielsweise weil der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Urteil des BGer 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, § 31 N. 824). Beschwerdeentscheide können nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur noch im Verfahren der Revision abgeändert werden (Art. 66 VwVG, Art. 45 f. VGG, Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), weshalb sie auch materiell rechtskräftig werden (Urteil des BGer 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 1191 f.). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3, 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]).
E. 2.2.4 Im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der Grundsatz der materiellen Rechtskraft nur für Rechtsmittelentscheide. Nach diesem Grundsatz darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits gerichtlich beurteilten Streitsache grundsätzlich keine neue Verfügung erlassen (Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]).
E. 2.3 Aus Art. 29 BV folgt im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalgarantie grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung. Diese soll aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; zum Vorbehalt der Wiedererwägung im Abgabe- und namentlich im Mehrwertsteuerrecht: Urteil des BGer 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.4.2 [zur Publikation vorgesehen]); Urteil des BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., 2021, § 9 N. 658). Insoweit haben Verwaltungsbehörden ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts im Allgemeinen zu beachten. Der Anspruch auf Wiedererwägung greift gegenüber gerichtlich bestätigten Verwaltungsakten indes dann, wenn es darum geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt an die im Laufe der Zeit geänderte Sach- und Rechtslage oder an neue Erkenntnisse anzupassen (BGE 97 I 748 E. 4b S. 752 f.; Urteile des BGer 1C_63/2018 vom 29. Januar 2020 E. 5, 2C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzukommen, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1510/2022 vom 6. Juli 2020 E. 2.4.3, A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).
E. 3 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2014. Somit ist in casu das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist.
E. 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.2.2, A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-938/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1.1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird die Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a), die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) oder den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Bezahlt die steuerpflichtige Person die Einschätzungsmitteilung «unter Vorbehalt» so fällt die Pflicht zur Verzinsung der Mehrwertsteuernachforderung weg (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG e contrario; Marie-Chantal May Canellas, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, N. 19 zu Art. 43 MWSTG).
E. 3.2.1 Eine Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses statuiert Art. 87 Abs. 2 MWSTG. Nach dieser Bestimmung ist kein Verzugszins geschuldet «bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte» (Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2).
E. 3.2.2 Der Sinngehalt von Art. 87 Abs. 2 MWSTG ist auf den ersten Blick unklar, da die grammatikalische Auslegung verschiedene Varianten zulässt. Rechtsprechungsgemäss ist die Bestimmung so zu lesen, dass dem Bund - wäre der Steuerfall aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen (korrekt) abgewickelt worden - trotz des Fehlers kein Steuerausfall entstanden wäre (ausführlich: Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Art. 87 Abs. 2 MWSTG steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 108 Abs. 1 Bst. b MWSTG, der die Ausnahmen von der Verzugszinspflicht an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) delegiert. Abs. 2 von Art. 87 MWSTG wurde erst im parlamentarischen Verfahren von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) eingebracht (Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], N. 7 zu Art. 87 MWSTG, Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, § 10 N. 139, Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., 2021, Teil V, Ziff. 7.2.1 f.), weshalb die Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 688 (nachfolgend: Botschaft Vereinfachung MWST]), keine Auslegung dieser Bestimmung enthalten dürfte. Betrachtet man jedoch die Beispiele für Ausnahmen von der Verzugszinspflicht, welche das EFD gemäss der Botschaft Vereinfachung MWST dereinst regeln könnte, lassen sich diese unter Art. 87 Abs. 2 MWSTG subsumieren: So hält die Botschaft Vereinfachung MWST fest, dass dank der Kompetenzdelegation an das EFD beispielsweise bei Formmängeln, die nachträglich noch korrigiert werden können, kein Verzugszins erhoben werde. Ferner sei denkbar, generell aufgrund von Fehlern der Steuerpflichtigen keinen Verzugszins zu belasten, wenn diese Fehler für den Bund zu keinen Steuerausfällen führen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher aus dieser Transaktion für den Bund kein effektiver «Steuermehrertrag» resultiert (Botschaft Vereinfachung MWST, BBl 2008 7024, vgl. auch Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25. Februar 2015, BBl 2015 2663 [nachfolgend: Botschaft Teilrevision MWSTG], die darin vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG wurde vom Parlament abgelehnt; für weitere Anwendungsfälle: Geiger, MWSTG Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 87 MWSTG, Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., Ziff. 7.2.2 mit Hinweisen auf das Protokoll der WAK-N vom 9./10. Februar 2009).
E. 4.1 Bei der Verrechnung handelt es sich um einen zur finanziellen Befriedigung des Gläubigers führenden Untergangsgrund seiner Forderung. Die Verrechnung ist ein echtes Bezahlungssurrogat, wobei der zu entrichtende Steuerbetrag bereits festgelegt ist. Die Verrechnung von Steuerforderungen des Gemeinwesens im Besonderen ist unter bestimmten, relativ engen Voraussetzungen zulässig und bedarf keiner Mitwirkung des Steuerschuldners, sondern wird durch die Verrechnungserklärung des Forderungsgläubigers - des Gemeinwesens - bewirkt (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 167; einschränkend für die Mehrwertsteuer: BGE 137 II 136 E. 6.3). Das Gemeinwesen kann nämlich seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderungen oder die Gegenforderungen öffentlich- oder privatrechtlich sind (BGE 111 Ib 150 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, § 11, N. 791). Privatpersonen dagegen können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens - wie insbesondere Steuerforderungen - nur verrechnen, sofern dieses zustimmt (zum Ganzen: Urteile des BGer 9C_549/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2, 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2, A-6002/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3, A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 2.4; Beusch, a.a.O., S. 171 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., §°11, N. 793).
E. 4.2.1 Damit eine Verrechnung einer Steuerforderung zulässig ist, müssen vorab drei Voraussetzungen erfüllt sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen (sog. Identität der Parteien), die Forderungen müssen gleichartig sein (z.B. Geldforderungen) und schliesslich muss die Forderung des Verrechnenden fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Beusch, a.a.O., S. 167 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., §°11, N. 789). Die Verrechnungsbefugnis setzt schliesslich voraus, dass die Verrechnung weder durch Vertrag (Art. 126 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) noch durch das Gesetz (Art. 125 OR) ausgeschlossen wird (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Verrechnung wird nicht von Amtes wegen beachtet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., §°11, N. 787).
E. 4.2.2 Was die erforderliche Identität der Parteien betrifft, so ist mangels eines «echten» Konzernsteuerrechts bei den Steuerpflichtigen auf die einzelnen, rechtlich selbständigen Gesellschaften abzustellen, es sei denn, gesetzlich gälten diese rechtlich selbständigen Einheiten wie etwa bei der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung ausdrücklich als ein Steuersubjekt (Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.3.2.1 f. und 3.3.3 mit Hinweisen; Beusch, a.a.O., S. 168). Die zur Verrechnung gebrachte Forderung hat sich gegen den Kompensaten zu richten; dieser muss Schuldner der Verrechnungsforderung sein. Dabei vermag ein zwischen dem Kompensaten und dem Dritten - dem Schuldner der Verrechnungsforderung - bestehendes Rechtsverhältnis die fehlende Gegenseitigkeit nicht zu ersetzen, sofern lediglich letzterer Schuldner der Verrechnungsforderung ist (Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.3.1).
E. 5.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz betreffend den Verzugszins der Steuerperioden 2010 - 2014 zur Recht keine materielle Verfügung erlassen, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 5.5 f.). Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederwägung der Verfügungen vom 25. Mai 2018 erfüllt sind (E. 6).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Rechtsverweigerung geltend, da ihr zu Unrecht der Erlass einer materiellen Verfügung verweigert worden sei. Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 82 Abs. 1 MWSTG verpflichtet, auf Verlangen eine Verfügung zu erlassen, ohne dass hierfür eine Begründungspflicht bestehe. Daraus folge, dass die Vorinstanz bei einer Verzugszinsabrechnung auf Verlangen zwingend eine Verfügung erlassen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Vorinstanz die Begründung haltlos erscheine. Vorliegend verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich: Einerseits trete sie auf den Antrag auf Ausstellen einer Verfügung nicht ein. Andererseits begründe sie diese formelle Weigerung mit materiellen Argumenten. So behaupte die Vorinstanz, ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG liege nicht vor. Dies sei nicht richtig, da sich aufgrund des Vorsteuerabzugsrechts der Hotel AG aus der Nachbelastung der Pachtzinsdifferenzen für den Bund kein Steuerausfall ergeben habe. Ihre Steuerschuld sowie jene der früheren Steuerpflichtigen 2, hätten durch Verrechnung mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG getilgt werden können. Die Vorinstanz habe durch die falsche Abrechnung daher keinen Steuerausfall erlitten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin lässt sich die vorliegende Konstellation auch unter die Praxis der Vorinstanz subsumieren, wonach bei Konzerngesellschaften, die Leistungen an eng verbundene Gesellschaften erbringen, auf eine nachträgliche Rechnungsstellung, Verbuchung und Versteuerung verzichtet werde, wenn die leistende [recte wohl: empfangende] Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Dies werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Demzufolge stelle die Nichtanwendung dieser Praxis eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung dar. Weiter liegt laut der Beschwerdeführerin mit den Urteilen des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 keine «res iudicata» betreffend die Zinsberechnung vor, welche die Zinsen bis zum 28. Februar 2023 zum Gegenstand habe. Diese Urteile würden zwar den Beginn des Verzugs und den Verzugszinssatz festlegen. Es sei aber weder der tatsächliche Eintritt des Verzugs festgestellt noch eine Zinsberechnung vorgenommen worden. Die Zinsberechnung sei zum Zeitpunkt der Urteile noch ausgeschlossen gewesen, da weder der tatsächliche Eintritt des Verzugs noch das Ende des Verzugs festgestanden hätten. Infolge der Verrechnung seien weder sie noch die vormalige Steuerpflichtige 2 je in Verzug geraten. Mit den bundesgerichtlich festgesetzten Mehrwertsteuernachforderungen seien vielmehr gleichzeitig Vorsteuerabzüge in gleicher Höhe bei der Hotel AG entstanden. Letztere habe diese mit der Abrechnung für das 4. Quartal 2022 bei der ESTV geltend gemacht. Die so entstandenen Vorsteuerguthaben der Hotel AG seien mit ihrer Steuerforderung sowie jener der vormaligen Steuerpflichtigen 2 verrechnet worden. Grundsätzlich hätten sich die beiden Mehrwertsteuernachforderungen und die Vorsteuerguthaben der Hotel AG immer gleichzeitig gegenübergestanden («Verrechnungssubstrat»). Nur sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren vor Bundesgericht nicht bekannt gewesen, in welcher Höhe die Verrechnung vorgenommen werden könne. Da die Verrechnung nicht Gegenstand der Steuerjustizverfahren habe bilden können, liege auch hinsichtlich der Verrechnung keine «res iudicata» vor. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch auf ihre Einsprache vom 5. Juni 2023. Dort macht sie geltend, dass hinsichtlich der Verzugszinsforderung ein Dauersachverhalt vorliege. Infolge der Verrechnung der gerichtlich bestätigten Mehrwertsteuernachforderung mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG liege eine grundlegende Veränderung des Sachverhalts vor. Damit seien die Eintretensvoraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch bei Vorliegen einer gerichtlich bestätigten Verfügung erfüllt. Daher seien die Verfügungen vom 18. Mai 2018 unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Verzugszins bei einer gesamtheitlichen Betrachtung nicht geschuldet sein könne.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Bundesgericht im Rahmen der Urteile 2C_27/2021 und 2C_29/2021 vom 5. Oktober 2021 rechtskräftig über die Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 - 2014 zuzüglich Verzugszins entschieden habe. Laut den zuvor gefällten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-2490/2020 und A-2495/2020 vom 18. November 2020, sei die Verzugszinspflicht unbestritten gewesen. Die Gerichte hätten sich somit bereits rechtskräftig mit der Frage des Verzugszinses auseinandergesetzt. Infolge materieller Rechtskraft des Streitgegenstandes habe sie dem Antrag der Beschwerdeführerin nach einer anfechtbaren Verfügung nicht mit einer materiellen Verfügung entsprechen können. Bei dem von ihr gefällten Nichteintretensentscheid handle es sich jedoch auch um eine anfechtbare Verfügung, was die Beschwerdeführerin verkenne. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht von einem vorhandenen «Verrechnungssubstrat» auszugehen. Ein solches lasse sich nicht in retrospektiver Betrachtung aus gegenüberstehenden Mehrwertsteuerschulden und Vorsteuerguthaben zwischen den drei involvierten Gesellschaften herleiten. Vielmehr sei von drei eigenständigen Steuersubjekten auszugehen. Auch der Hinweis in den EM Nr. (...) und Nr. (...) lasse diesen Schluss nicht zu. Dort werde einzig angedeutet, dass die Hotel AG einen (zusätzlichen) Vorsteuerabzug geltend machen könne, wenn die Rechnung zur Einforderung der Pachtzinsdifferenzen und ein Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung vorliegen würde. Dieses Vorsteuerguthaben wäre in erster Linie zur Tilgung der Steuerschuld der Hotel AG in der Höhe von 71'927.- aus dem Steuerjustizverfahren, das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2020 vom 18. November 2020 endete, vorgesehen gewesen. Infolge der Bezahlung dieser Steuerschuld samt Verzugszins habe für die Hotel AG im 4. Quartal 2022 ein Vorsteuerguthaben resultiert. Dieses hätte entweder zur Bezahlung offener Mehrwertsteuerforderungen verwendet oder ihr vergütet werden sollen. Die Hotel AG habe jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf eine anderweitige Verwendung des Guthabens gehabt. Gleiches gelte für die Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund bleibe für eine Verrechnung unter «Nahestehenden» kein Raum. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass gestützt auf Art. 87 Abs. 2 MWSTG kein Verzugszins geschuldet sei, habe sie den Zeitpunkt zur Geltendmachung dieser Rüge verpasst. So habe sie es unterlassen, in ihrer Einsprache zu beantragen, dass bei einer allfälligen rechtskräftigen Festsetzung der Pachtzinsdifferenzen kein Verzugszins geschuldet wäre. Das damalige Versäumnis könne im vorliegenden Verfahren nicht von Neuem (wieder) zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.
E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die materiellen Fragen nicht zu prüfen sind (E. 2.1). Dies erkennt die Beschwerdeführerin grundsätzlich an (Rz. 22 der Beschwerden). Nicht zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtskräftig festgesetzten Mehrwertsteuernachforderungen im Verzug befand. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz eine Praxis kennt, wonach bei Konzerngesellschaften auf eine Verrechnung, nachträgliche Rechnungsstellung, Verbuchung und Versteuerung unter nahestehenden Personen verzichtet wird, wenn die empfangende Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. So hat die Vorinstanz bereits in Ziff. 3 der Beiblätter zu den EM Nr. (...) und (...) darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug von der Hotel AG erst nach Rechnungsstellung und Bezahlung der Pachtzinsdifferenzen geltend gemacht werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin dies rügt, hätte sie dieses Vorbringen im damaligen Zeitpunkt geltend machen können bzw. müssen. Ebenso hätte die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG vorliegt, in den Steuerjustizverfahren, die mit den Urteilen des Bundesgerichts 2C_27/2020 und 2C_29/2020 vom 5. Oktober 2021 endeten, von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden können bzw. müssen. Ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG ist zwar nicht augenfällig, zumal die Auslegung der Bestimmung sprachlich und entstehungsgeschichtlich nicht eindeutig ist (vgl. E. 3.2.2 f.). Ein entsprechendes Vorbringen hätte wohl zu einer vertieften Prüfung der Frage geführt. Da es sich auch hier um eine Frage des materiellen Rechts handelt, ist sie vorliegend nicht zu prüfen.
E. 5.5 Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer materiellen Verfügung beziehen sich auf sie selbst bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2, deren Steuernachfolgerin sie ist, sowie auf die Verzugszinspflicht auf den Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 - 2014. Betreffend die Verzugszinspflicht setzte die Vorinstanz mit den EM Nr. (...) und Nr. (...) vom 18. Juli 2017 neben den Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 - 2014 auch fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2 einen Verzugszins von 4 % ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014 (mittlerer Verfall) schuldeten. In der Folge wurde die Verzugszinspflicht der Mehrwertsteuernachforderungen sowohl in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Mai 2018 und Einspracheentscheiden vom 13. März 2020 als auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom A-2490/2020 und 2495/2020 vom 18. November 2020 jeweils sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv festgehalten. Mit den Urteilen des Bundesgerichts 2C_27/2021 und 2C_29/2021 vom 5. Oktober 2021 wurden die Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Verzugszinspflicht wurde jeweils in der Erwägung 3.6 bestätigt, die zur Bestimmung der Trageweite des Dispositivs heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3). Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die ESTV gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG für die Steuerperioden 2012 - 2014 auf der Differenz zwischen dem ermittelten Drittpachtzins und den effektiv bezahlten Pachtzinsen zusätzliche Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) festgesetzt habe. Damit ist die Verzugszinspflicht materiell rechtskräftig beurteilt worden. Infolge dessen ist die Vorinstanz an die Dispositive der genannten Bundesgerichtsurteile gebunden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer «res iudicata» ausgegangen (E. 2.2.2 ff.). Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit übereinzustimmen, als sich die Höhe der Verzugszinsforderung nicht bereits mit Eintreten der materiellen Rechtskraft, sondern erst im Zeitpunkt des Untergangs der Steuerforderung berechnen lässt. Dies ändert indessen am Bestehen einer Verzugszinspflicht nichts. Zu Recht wird die Berechnungsweise der Verzugszinsforderung von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Ob die Verrechnung der Mehrwertsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG etwas an der Verzugszinspflicht zu ändern vermögen, wird im Rahmen der Wiedererwägungsgesuche (E. 6) geprüft.
E. 5.6 Gestützt auf diese Erwägungen liegt betreffend die Verzugszinspflicht infolge «res iudicata» keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vor.
E. 6 Weiter ist zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verzugszinspflicht - insbesondere aufgrund der Verrechnung - erfüllt sind.
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus mehrwertsteuerlicher Sicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin bzw. der vormaligen Steuerpflichtigen 2 unter geltendem Recht grundsätzlich kein Anspruch auf Verrechnung von Umsatzsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG besteht, zumal es sich bei den Unternehmen um rechtlich selbstständige Gesellschaften bzw. um verschiedene Steuersubjekte handelt (E. 4.2.2). Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz dennoch vorgenommene Verrechnung mangels Parteiidentität zwischen der Beschwerdeführerin und der vormaligen Steuerpflichtigen 2 als Schuldnerinnen der Mehrwertsteuernachforderungen (des Staates) und der Hotel AG als Gläubigerin des Vorsteuerguthabens (gegenüber dem Staat) überhaupt zulässig war (E. 4.2.1 und 4.2.2). Hierbei handelt es sich um eine materielle Rechtsfrage, die - wie bereits erwähnt - vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. E. 5.4). Selbst wenn sich die Mehrwertsteuernachforderungen und der Vorsteuerüberschuss im Sinne eines «Verrechnungssubstrats» stets gegenübergestanden hätten, vermöchte dies jedenfalls keinen Anspruch auf Verrechnung zu begründen, weil die Verrechnung einer Steuerforderung durch Private der Zustimmung des Gemeinwesens bedarf (vgl. E. 4.1). Auch bestand von vornherein keinerlei Pflicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und die vormalige Steuerpflichtige 2 auf eine Möglichkeit zur Tilgung der Mehrwertsteuernachforderung mittels Verrechnung hinzuweisen (E. 4.2.1). Unabhängig davon, ob die Verrechnung zulässig war, so wurden damit jedenfalls nur die Mehrwertsteuernachforderungen ohne den Verzugszins mit dem Vorsteuerguthaben verrechnet (Beschwerdebeilage 7). Der Zinslauf endete alsdann erst mit der Verrechnung der Mehrwertsteuernachforderungen, d.h. mit deren Tilgung (Urteil des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.4.1). Um den Zinslauf vorzeitig zu beenden, hätten die Beschwerdeführerin bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2 die Mehrwertsteuernachforderungen bereits nach Eingang der EM Nr. (...) und Nr. (...) auch «unter Vorbehalt», d.h. ohne Anerkennung der Steuerschuld, bezahlen können (E. 3.1). Ob eine Mehrwertsteuernachforderung durch Verrechnung oder durch Bezahlung getilgt wird, ist für das Ende des Zinsenlaufs daher unbeachtlich. In beiden Fällen endet die Zinspflicht mit der Tilgung der Mehrwertsteuernachforderung. Der Umstand der Verrechnung vermag daher hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen keine wesentliche (nachträgliche) Veränderung der Verhältnisse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung für eine Wiedererwägung zu begründen. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Urteile des Bundesgerichts 2C_27/2021 und 2C_29/2021 je vom 5. Oktober 2021 und der Verrechnung der Mehrwertsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben vor. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob es sich beim Zinslauf um einen Dauersachverhalt handelt.
E. 6.2 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Wiederwägungsgesuche vom 5. Juni 2023 eingetreten.
E. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 7'200.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 8'500.- sind im Umfang von Fr. 7'200.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzubezahlen.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Verfahren A-1496/2024 und A-1499/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die bezahlten Kostenvorschüsse in der Gesamthöhe von Fr. 8'500.- werden im Umfang von Fr. 7'200.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückbezahlt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Karolina Yuan Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1496/2024, A-1499/2024 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan. Parteien A._______, vertreten durch Vreni Germann und Kevin Bögli, Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer, Verzugszinsen. Sachverhalt: A. A.a Die A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige 1) ist eine niederländische Gesellschaft. Seit dem 1. Mai 2009 ist sie im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Die B._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige 2) war ebenfalls eine niederländische Gesellschaft, die vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2020 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der ESTV eingetragen war. Die Steuerpflichtige 1 ist eine direkte, die Steuerpflichtige 2 eine indirekte Tochtergesellschaft der «C._______», einer Stiftung nach niederländischem Recht. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 waren gemeinsam Eigentümerinnen der Liegenschaften des Hotels «D._______» in E._______/Kt. F._______, das von der A._______ G._______ AG (nachfolgend: Hotel AG) als Pächterin betrieben wird. Die Hotel AG ist eine Tochtergesellschaft der Steuerpflichtigen 1. A.b In den Jahren 2015 und 2017 führte die ESTV bei den Steuerpflichtigen 1 und 2 Kontrollen betreffend die Steuerperioden 2010 - 2014 durch. In der Folge erliess die ESTV am 18. Juli 2017 die Einschätzungsmitteilungen (nachfolgend auch: EM) Nr. (...) und Nr. (...), wonach die Steuerpflichtigen 1 und 2 Steuernachforderungen in der Höhe von Fr. 337'449.- bzw. Fr. 248'197.- zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014 (mittlerer Verfall) schuldeten. Gegenstand der Korrekturen war insbesondere, dass die Steuerpflichtigen 1 und 2 der Hotel AG als eng verbundener Person, die Pachtzinsen nicht zum Drittpreis verrechnet hatten. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 wurden darauf hingewiesen, dass die Hotel AG für die Pachtzinsdifferenzen den Vorsteueranspruch geltend machen könne, sobald sie der Hotel AG die Pachtzinsdifferenzen in Rechnung gestellt hätten und diese den Betrag bezahlt habe. Die Steuerpflichtigen 1 und 2 bestritten mit gemeinsamer Eingabe vom 17. August 2017 insbesondere die zum Drittpreis aufgerechneten Pachtzinsen. A.c Mit Verfügungen vom 25. Mai 2018 bestätigte die ESTV die Steuernachforderungen gemäss den EM Nr. (...) und Nr. (...) sowie deren Verzugszinspflicht. Gegen diese Verfügungen erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 am 22. Juni 2018 gemeinsame Einsprache bei der ESTV. A.d Mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2020 reduzierte die ESTV die Steuernachforderungen für die Steuerpflichtige 1 auf Fr. 263'838.- und für die Steuerpflichtige 2 auf Fr. 248'197.- je zuzüglich 4 % Verzugszins ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014. A.e Gegen die Einspracheentscheide vom 13. März 2020 erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 am 13. Mai 2020 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit den Urteilen A-2490/2020 und 2495/2020 vom 18. November 2020 abwies. A.f In der Folge erhoben die Steuerpflichtigen 1 und 2 je Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteilen 2C_27/2021 und 2C_29/2021 je vom 5. Oktober 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerden ab. B. B.a Mit Rechnung vom 22. August 2022 forderte die Steuerpflichtige 1 bei der Hotel AG Fr. 6'468'777.45 (inkl. MWST in der Höhe von Fr. 479'168.70) für die ihr und der Steuerpflichtigen 2 gestützt auf die Bundesgerichtsurteile vom 5. Oktober 2021 geschuldeten Pachtzinsdifferenzen ein. B.b Am 22. Februar 2023 beantragte die Hotel AG gemeinsam mit den Steuerpflichtigen 1 und 2 bei der ESTV, ihr Vorsteuerguthaben aus der MWST-Abrechnung des 4. Quartals 2022 über Fr. 390'519.26 im Umfang von Fr. 234'244.- auf die Steuerschuld der Steuerpflichtigen 2 und im Umfang von Fr. 108'071.05 auf die Steuerschuld der Steuerpflichtigen 1 anzurechnen. Mit E-Mail vom 16. März 2023 teilte die ESTV der Hotel AG sowie den Steuerpflichtigen 1 und 2 mit, dass sie die Verrechnung vorgenommen habe. Gleichzeitig stellte die ESTV in Aussicht, dass hinsichtlich der Steuerpflichtigen 2 eine Verzugszinsrechnung für den Zeitraum vom 19. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2023 auf dem Betrag von Fr. 234'244.- folgen würde. Gleichentags machte die Steuerpflichtige 2 gegenüber der ESTV per E-Mail geltend, dass sie keinen Verzugszins schulde, weil dem Bund bei einer korrekten bzw. im vorliegenden Fall zeitgleichen Abwicklung kein Steuerausfall entstanden wäre. B.c Die ESTV stellte der Steuerpflichtigen 1 am 14. März 2023 Verzugszinsen für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis zum 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 75'493.10 in Rechnung. Die Verzugszinsrechnung der ESTV an die Steuerpflichtige 2 für den Zeitraum vom 19. Oktober 2014 bis zum 28. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 71'080.- folgte am 28. März 2023. B.d Mit E-Mails vom 16. und 28. März 2023 ersuchte die Steuerpflichtige 1 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Verzugszinsforderung. Mit E-Mail vom 16. März 2023 und Eingabe vom 25. April 2023 bestritt die Steuerpflichtige 2 die Rechtmässigkeit des Verzugszinses und ersuchte ebenfalls um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, sollte die ESTV an der Verzugszinsforderung festhalten. B.e Mit Verfügungen vom 4. Mai 2023 trat die ESTV auf die Eingaben der Steuerpflichtigen 1 vom 16. und 28. März 2023 und der Steuerpflichtigen 2 vom 6. April 2023 (recte wohl: 16. März 2023) und vom 25. April 2023 nicht ein. B.f In der Folge stellten die Steuerpflichtigen 1 und 2 mit gemeinsamer Einsprache vom 5. Juni 2023 folgende Anträge:
1. Die Verfügungen vom 4. Mai 2023 seien aufzuheben.
2. Es sei auf die Eingaben der Einsprecherinnen einzutreten und auf die Verrechnung [recte wohl: Erhebung] eines Verzugszinses zu verzichten.
3. Eventualiter seien anfechtbare materielle Verfügungen bezüglich der Verzugszinsforderungen zu erlassen.
4. Subeventualiter seien die Verfügungen vom 25. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Verrechnung [recte wohl: Erhebung] eines Verzugszinses zu verzichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.g Mit Einspracheentscheiden vom 5. Februar 2024 wies die ESTV die Einsprachen der Steuerpflichtigen 1 und 2 vom 5. Juni 2023 vollumfänglich ab. C. C.a Gegen die Einspracheentscheide vom 5. Februar 2024 erheben die Steuerpflichtigen 1 und 2 mit Eingaben vom 7. März 2024 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende, identisch lautende Anträge:
1. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, über die geltend gemachte Verzugszinsforderung eine anfechtbare materielle Verfügung zu erlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. In der Begründung verweisen die Steuerpflichtigen 1 und 2 insbesondere auf die Einsprache vom 5. Juni 2023 und halten an den dortigen Anträgen und Ausführungen fest. Gleichzeitig informiert der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen 2, dass diese zwischenzeitlich mit der Steuerpflichtigen 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fusioniert habe. Durch Universalsukzession seien sämtliche Aktiven und Passiven der Steuerpflichtigen 2 an die Steuerpflichtige 1 übergegangen. C.b In ihren Vernehmlassungen vom 19. April 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerden seien - unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen sowie die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Februar 2024 zu bestätigen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 15. Februar 2024 sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 5. Februar 2024 grundsätzlich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch hinsichtlich des an die B._______ adressierten Entscheids vom 5. Februar 2024, deren Steuernachfolgerin die Beschwerdeführerin ist (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.4 1.4.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbstständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (Urteile des BGer 6B_803/2021, 6B_838_/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 E. 1, 1C_679/2021, 1C_680/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6860/2023, A-6868/2023 vom 17. April 2024 E. 1.4.1 mit Hinweisen). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin und die vormalige Steuerpflichtige 2 haben vorliegend gegen zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Beschwerden betreffen einen gemeinsamen Sachverhalt für dieselben Steuerperioden. Da im vorliegenden Verfahren auch die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen werden, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren A-1496/2024 und A-1499/2024 zu vereinigen. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide richten sich gegen Nichteintretensverfügungen, die vorliegend mitangefochten sind (vgl. Urteil des BVGer A-2253/2024 vom 29. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. ein einen Nichteintretensentscheid bestätigender Einspracheentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache bzw. Beschwerde oder ein Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann auf materielle Anträge im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteile des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3.1, A-4464/2017 vom 14. November 2017 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.8 und 2.164, je mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht eine Behörde eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 142 II 154 E. 2, 134 I 229 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteil des BVGer A-2231/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 1C_ 646/2022 vom 19. Dezember 2023]). 2.2.2 Keine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde oder ein Gericht nicht auf die Sache eintritt oder diese mit Hinweis auf die Bindungswirkung eines vorangehenden Gerichtsurteils abweist, weil sie mit einer abgeurteilten Sache («res iudicata») identisch ist (BGE 81 I 5 einzige Erwägung; Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2, vgl. auch im Ergebnis: Urteil des BGer 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023). Eine «res iudicata» liegt dann vor, wenn über den Streitgegenstand bereits gerichtlich entschieden wurde und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (Urteile des BVGer A-2231/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023], A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). Dies trifft im Steuerrecht zu, wenn eine Steuer vom nämlichen Steuersubjekt bzw. seines Steuernachfolgers für dasselbe Steuerobjekt, für die gleiche Steuerperiode und aus demselben Rechtsgrund gefordert wird (BGE 81 I 5 einzige Erwägung; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2019, § 33, Teil V, S. 564 f.). 2.2.3 Kann ein Beschwerdeentscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - beispielsweise weil der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Urteil des BGer 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, § 31 N. 824). Beschwerdeentscheide können nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur noch im Verfahren der Revision abgeändert werden (Art. 66 VwVG, Art. 45 f. VGG, Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), weshalb sie auch materiell rechtskräftig werden (Urteil des BGer 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 1191 f.). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3, 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.2.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). 2.2.4 Im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der Grundsatz der materiellen Rechtskraft nur für Rechtsmittelentscheide. Nach diesem Grundsatz darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits gerichtlich beurteilten Streitsache grundsätzlich keine neue Verfügung erlassen (Urteil des BVGer A-1028/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_781/2021 vom 19. Oktober 2021]). 2.3 Aus Art. 29 BV folgt im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalgarantie grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung. Diese soll aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; zum Vorbehalt der Wiedererwägung im Abgabe- und namentlich im Mehrwertsteuerrecht: Urteil des BGer 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.4.2 [zur Publikation vorgesehen]); Urteil des BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., 2021, § 9 N. 658). Insoweit haben Verwaltungsbehörden ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts im Allgemeinen zu beachten. Der Anspruch auf Wiedererwägung greift gegenüber gerichtlich bestätigten Verwaltungsakten indes dann, wenn es darum geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt an die im Laufe der Zeit geänderte Sach- und Rechtslage oder an neue Erkenntnisse anzupassen (BGE 97 I 748 E. 4b S. 752 f.; Urteile des BGer 1C_63/2018 vom 29. Januar 2020 E. 5, 2C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzukommen, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1510/2022 vom 6. Juli 2020 E. 2.4.3, A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).
3. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2014. Somit ist in casu das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist. 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.2.2, A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-938/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1.1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird die Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a), die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) oder den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Bezahlt die steuerpflichtige Person die Einschätzungsmitteilung «unter Vorbehalt» so fällt die Pflicht zur Verzinsung der Mehrwertsteuernachforderung weg (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG e contrario; Marie-Chantal May Canellas, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, N. 19 zu Art. 43 MWSTG). 3.2 3.2.1 Eine Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses statuiert Art. 87 Abs. 2 MWSTG. Nach dieser Bestimmung ist kein Verzugszins geschuldet «bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte» (Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2). 3.2.2 Der Sinngehalt von Art. 87 Abs. 2 MWSTG ist auf den ersten Blick unklar, da die grammatikalische Auslegung verschiedene Varianten zulässt. Rechtsprechungsgemäss ist die Bestimmung so zu lesen, dass dem Bund - wäre der Steuerfall aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen (korrekt) abgewickelt worden - trotz des Fehlers kein Steuerausfall entstanden wäre (ausführlich: Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Art. 87 Abs. 2 MWSTG steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 108 Abs. 1 Bst. b MWSTG, der die Ausnahmen von der Verzugszinspflicht an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) delegiert. Abs. 2 von Art. 87 MWSTG wurde erst im parlamentarischen Verfahren von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) eingebracht (Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], N. 7 zu Art. 87 MWSTG, Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, § 10 N. 139, Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., 2021, Teil V, Ziff. 7.2.1 f.), weshalb die Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 688 (nachfolgend: Botschaft Vereinfachung MWST]), keine Auslegung dieser Bestimmung enthalten dürfte. Betrachtet man jedoch die Beispiele für Ausnahmen von der Verzugszinspflicht, welche das EFD gemäss der Botschaft Vereinfachung MWST dereinst regeln könnte, lassen sich diese unter Art. 87 Abs. 2 MWSTG subsumieren: So hält die Botschaft Vereinfachung MWST fest, dass dank der Kompetenzdelegation an das EFD beispielsweise bei Formmängeln, die nachträglich noch korrigiert werden können, kein Verzugszins erhoben werde. Ferner sei denkbar, generell aufgrund von Fehlern der Steuerpflichtigen keinen Verzugszins zu belasten, wenn diese Fehler für den Bund zu keinen Steuerausfällen führen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher aus dieser Transaktion für den Bund kein effektiver «Steuermehrertrag» resultiert (Botschaft Vereinfachung MWST, BBl 2008 7024, vgl. auch Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25. Februar 2015, BBl 2015 2663 [nachfolgend: Botschaft Teilrevision MWSTG], die darin vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG wurde vom Parlament abgelehnt; für weitere Anwendungsfälle: Geiger, MWSTG Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 87 MWSTG, Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., Ziff. 7.2.2 mit Hinweisen auf das Protokoll der WAK-N vom 9./10. Februar 2009). 4. 4.1 Bei der Verrechnung handelt es sich um einen zur finanziellen Befriedigung des Gläubigers führenden Untergangsgrund seiner Forderung. Die Verrechnung ist ein echtes Bezahlungssurrogat, wobei der zu entrichtende Steuerbetrag bereits festgelegt ist. Die Verrechnung von Steuerforderungen des Gemeinwesens im Besonderen ist unter bestimmten, relativ engen Voraussetzungen zulässig und bedarf keiner Mitwirkung des Steuerschuldners, sondern wird durch die Verrechnungserklärung des Forderungsgläubigers - des Gemeinwesens - bewirkt (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 167; einschränkend für die Mehrwertsteuer: BGE 137 II 136 E. 6.3). Das Gemeinwesen kann nämlich seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderungen oder die Gegenforderungen öffentlich- oder privatrechtlich sind (BGE 111 Ib 150 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, § 11, N. 791). Privatpersonen dagegen können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens - wie insbesondere Steuerforderungen - nur verrechnen, sofern dieses zustimmt (zum Ganzen: Urteile des BGer 9C_549/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2, 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2, A-6002/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3, A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 2.4; Beusch, a.a.O., S. 171 f., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., §°11, N. 793). 4.2 4.2.1 Damit eine Verrechnung einer Steuerforderung zulässig ist, müssen vorab drei Voraussetzungen erfüllt sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen (sog. Identität der Parteien), die Forderungen müssen gleichartig sein (z.B. Geldforderungen) und schliesslich muss die Forderung des Verrechnenden fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Beusch, a.a.O., S. 167 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., §°11, N. 789). Die Verrechnungsbefugnis setzt schliesslich voraus, dass die Verrechnung weder durch Vertrag (Art. 126 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) noch durch das Gesetz (Art. 125 OR) ausgeschlossen wird (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Verrechnung wird nicht von Amtes wegen beachtet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., §°11, N. 787). 4.2.2 Was die erforderliche Identität der Parteien betrifft, so ist mangels eines «echten» Konzernsteuerrechts bei den Steuerpflichtigen auf die einzelnen, rechtlich selbständigen Gesellschaften abzustellen, es sei denn, gesetzlich gälten diese rechtlich selbständigen Einheiten wie etwa bei der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung ausdrücklich als ein Steuersubjekt (Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.3.2.1 f. und 3.3.3 mit Hinweisen; Beusch, a.a.O., S. 168). Die zur Verrechnung gebrachte Forderung hat sich gegen den Kompensaten zu richten; dieser muss Schuldner der Verrechnungsforderung sein. Dabei vermag ein zwischen dem Kompensaten und dem Dritten - dem Schuldner der Verrechnungsforderung - bestehendes Rechtsverhältnis die fehlende Gegenseitigkeit nicht zu ersetzen, sofern lediglich letzterer Schuldner der Verrechnungsforderung ist (Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 3.3.1). 5. 5.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz betreffend den Verzugszins der Steuerperioden 2010 - 2014 zur Recht keine materielle Verfügung erlassen, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 5.5 f.). Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederwägung der Verfügungen vom 25. Mai 2018 erfüllt sind (E. 6). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Rechtsverweigerung geltend, da ihr zu Unrecht der Erlass einer materiellen Verfügung verweigert worden sei. Die Vorinstanz sei gestützt auf Art. 82 Abs. 1 MWSTG verpflichtet, auf Verlangen eine Verfügung zu erlassen, ohne dass hierfür eine Begründungspflicht bestehe. Daraus folge, dass die Vorinstanz bei einer Verzugszinsabrechnung auf Verlangen zwingend eine Verfügung erlassen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Vorinstanz die Begründung haltlos erscheine. Vorliegend verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich: Einerseits trete sie auf den Antrag auf Ausstellen einer Verfügung nicht ein. Andererseits begründe sie diese formelle Weigerung mit materiellen Argumenten. So behaupte die Vorinstanz, ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG liege nicht vor. Dies sei nicht richtig, da sich aufgrund des Vorsteuerabzugsrechts der Hotel AG aus der Nachbelastung der Pachtzinsdifferenzen für den Bund kein Steuerausfall ergeben habe. Ihre Steuerschuld sowie jene der früheren Steuerpflichtigen 2, hätten durch Verrechnung mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG getilgt werden können. Die Vorinstanz habe durch die falsche Abrechnung daher keinen Steuerausfall erlitten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin lässt sich die vorliegende Konstellation auch unter die Praxis der Vorinstanz subsumieren, wonach bei Konzerngesellschaften, die Leistungen an eng verbundene Gesellschaften erbringen, auf eine nachträgliche Rechnungsstellung, Verbuchung und Versteuerung verzichtet werde, wenn die leistende [recte wohl: empfangende] Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Dies werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Demzufolge stelle die Nichtanwendung dieser Praxis eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung dar. Weiter liegt laut der Beschwerdeführerin mit den Urteilen des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 keine «res iudicata» betreffend die Zinsberechnung vor, welche die Zinsen bis zum 28. Februar 2023 zum Gegenstand habe. Diese Urteile würden zwar den Beginn des Verzugs und den Verzugszinssatz festlegen. Es sei aber weder der tatsächliche Eintritt des Verzugs festgestellt noch eine Zinsberechnung vorgenommen worden. Die Zinsberechnung sei zum Zeitpunkt der Urteile noch ausgeschlossen gewesen, da weder der tatsächliche Eintritt des Verzugs noch das Ende des Verzugs festgestanden hätten. Infolge der Verrechnung seien weder sie noch die vormalige Steuerpflichtige 2 je in Verzug geraten. Mit den bundesgerichtlich festgesetzten Mehrwertsteuernachforderungen seien vielmehr gleichzeitig Vorsteuerabzüge in gleicher Höhe bei der Hotel AG entstanden. Letztere habe diese mit der Abrechnung für das 4. Quartal 2022 bei der ESTV geltend gemacht. Die so entstandenen Vorsteuerguthaben der Hotel AG seien mit ihrer Steuerforderung sowie jener der vormaligen Steuerpflichtigen 2 verrechnet worden. Grundsätzlich hätten sich die beiden Mehrwertsteuernachforderungen und die Vorsteuerguthaben der Hotel AG immer gleichzeitig gegenübergestanden («Verrechnungssubstrat»). Nur sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren vor Bundesgericht nicht bekannt gewesen, in welcher Höhe die Verrechnung vorgenommen werden könne. Da die Verrechnung nicht Gegenstand der Steuerjustizverfahren habe bilden können, liege auch hinsichtlich der Verrechnung keine «res iudicata» vor. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch auf ihre Einsprache vom 5. Juni 2023. Dort macht sie geltend, dass hinsichtlich der Verzugszinsforderung ein Dauersachverhalt vorliege. Infolge der Verrechnung der gerichtlich bestätigten Mehrwertsteuernachforderung mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG liege eine grundlegende Veränderung des Sachverhalts vor. Damit seien die Eintretensvoraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch bei Vorliegen einer gerichtlich bestätigten Verfügung erfüllt. Daher seien die Verfügungen vom 18. Mai 2018 unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Verzugszins bei einer gesamtheitlichen Betrachtung nicht geschuldet sein könne. 5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Bundesgericht im Rahmen der Urteile 2C_27/2021 und 2C_29/2021 vom 5. Oktober 2021 rechtskräftig über die Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 - 2014 zuzüglich Verzugszins entschieden habe. Laut den zuvor gefällten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-2490/2020 und A-2495/2020 vom 18. November 2020, sei die Verzugszinspflicht unbestritten gewesen. Die Gerichte hätten sich somit bereits rechtskräftig mit der Frage des Verzugszinses auseinandergesetzt. Infolge materieller Rechtskraft des Streitgegenstandes habe sie dem Antrag der Beschwerdeführerin nach einer anfechtbaren Verfügung nicht mit einer materiellen Verfügung entsprechen können. Bei dem von ihr gefällten Nichteintretensentscheid handle es sich jedoch auch um eine anfechtbare Verfügung, was die Beschwerdeführerin verkenne. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht von einem vorhandenen «Verrechnungssubstrat» auszugehen. Ein solches lasse sich nicht in retrospektiver Betrachtung aus gegenüberstehenden Mehrwertsteuerschulden und Vorsteuerguthaben zwischen den drei involvierten Gesellschaften herleiten. Vielmehr sei von drei eigenständigen Steuersubjekten auszugehen. Auch der Hinweis in den EM Nr. (...) und Nr. (...) lasse diesen Schluss nicht zu. Dort werde einzig angedeutet, dass die Hotel AG einen (zusätzlichen) Vorsteuerabzug geltend machen könne, wenn die Rechnung zur Einforderung der Pachtzinsdifferenzen und ein Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung vorliegen würde. Dieses Vorsteuerguthaben wäre in erster Linie zur Tilgung der Steuerschuld der Hotel AG in der Höhe von 71'927.- aus dem Steuerjustizverfahren, das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2020 vom 18. November 2020 endete, vorgesehen gewesen. Infolge der Bezahlung dieser Steuerschuld samt Verzugszins habe für die Hotel AG im 4. Quartal 2022 ein Vorsteuerguthaben resultiert. Dieses hätte entweder zur Bezahlung offener Mehrwertsteuerforderungen verwendet oder ihr vergütet werden sollen. Die Hotel AG habe jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf eine anderweitige Verwendung des Guthabens gehabt. Gleiches gelte für die Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund bleibe für eine Verrechnung unter «Nahestehenden» kein Raum. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass gestützt auf Art. 87 Abs. 2 MWSTG kein Verzugszins geschuldet sei, habe sie den Zeitpunkt zur Geltendmachung dieser Rüge verpasst. So habe sie es unterlassen, in ihrer Einsprache zu beantragen, dass bei einer allfälligen rechtskräftigen Festsetzung der Pachtzinsdifferenzen kein Verzugszins geschuldet wäre. Das damalige Versäumnis könne im vorliegenden Verfahren nicht von Neuem (wieder) zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die materiellen Fragen nicht zu prüfen sind (E. 2.1). Dies erkennt die Beschwerdeführerin grundsätzlich an (Rz. 22 der Beschwerden). Nicht zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtskräftig festgesetzten Mehrwertsteuernachforderungen im Verzug befand. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz eine Praxis kennt, wonach bei Konzerngesellschaften auf eine Verrechnung, nachträgliche Rechnungsstellung, Verbuchung und Versteuerung unter nahestehenden Personen verzichtet wird, wenn die empfangende Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. So hat die Vorinstanz bereits in Ziff. 3 der Beiblätter zu den EM Nr. (...) und (...) darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug von der Hotel AG erst nach Rechnungsstellung und Bezahlung der Pachtzinsdifferenzen geltend gemacht werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin dies rügt, hätte sie dieses Vorbringen im damaligen Zeitpunkt geltend machen können bzw. müssen. Ebenso hätte die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG vorliegt, in den Steuerjustizverfahren, die mit den Urteilen des Bundesgerichts 2C_27/2020 und 2C_29/2020 vom 5. Oktober 2021 endeten, von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden können bzw. müssen. Ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 MWSTG ist zwar nicht augenfällig, zumal die Auslegung der Bestimmung sprachlich und entstehungsgeschichtlich nicht eindeutig ist (vgl. E. 3.2.2 f.). Ein entsprechendes Vorbringen hätte wohl zu einer vertieften Prüfung der Frage geführt. Da es sich auch hier um eine Frage des materiellen Rechts handelt, ist sie vorliegend nicht zu prüfen. 5.5 Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer materiellen Verfügung beziehen sich auf sie selbst bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2, deren Steuernachfolgerin sie ist, sowie auf die Verzugszinspflicht auf den Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 - 2014. Betreffend die Verzugszinspflicht setzte die Vorinstanz mit den EM Nr. (...) und Nr. (...) vom 18. Juli 2017 neben den Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2010 - 2014 auch fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2 einen Verzugszins von 4 % ab dem 13. Oktober 2013 bzw. 18. Oktober 2014 (mittlerer Verfall) schuldeten. In der Folge wurde die Verzugszinspflicht der Mehrwertsteuernachforderungen sowohl in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Mai 2018 und Einspracheentscheiden vom 13. März 2020 als auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom A-2490/2020 und 2495/2020 vom 18. November 2020 jeweils sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv festgehalten. Mit den Urteilen des Bundesgerichts 2C_27/2021 und 2C_29/2021 vom 5. Oktober 2021 wurden die Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Verzugszinspflicht wurde jeweils in der Erwägung 3.6 bestätigt, die zur Bestimmung der Trageweite des Dispositivs heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3). Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die ESTV gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG für die Steuerperioden 2012 - 2014 auf der Differenz zwischen dem ermittelten Drittpachtzins und den effektiv bezahlten Pachtzinsen zusätzliche Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) festgesetzt habe. Damit ist die Verzugszinspflicht materiell rechtskräftig beurteilt worden. Infolge dessen ist die Vorinstanz an die Dispositive der genannten Bundesgerichtsurteile gebunden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer «res iudicata» ausgegangen (E. 2.2.2 ff.). Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit übereinzustimmen, als sich die Höhe der Verzugszinsforderung nicht bereits mit Eintreten der materiellen Rechtskraft, sondern erst im Zeitpunkt des Untergangs der Steuerforderung berechnen lässt. Dies ändert indessen am Bestehen einer Verzugszinspflicht nichts. Zu Recht wird die Berechnungsweise der Verzugszinsforderung von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Ob die Verrechnung der Mehrwertsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG etwas an der Verzugszinspflicht zu ändern vermögen, wird im Rahmen der Wiedererwägungsgesuche (E. 6) geprüft. 5.6 Gestützt auf diese Erwägungen liegt betreffend die Verzugszinspflicht infolge «res iudicata» keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vor.
6. Weiter ist zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verzugszinspflicht - insbesondere aufgrund der Verrechnung - erfüllt sind. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus mehrwertsteuerlicher Sicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin bzw. der vormaligen Steuerpflichtigen 2 unter geltendem Recht grundsätzlich kein Anspruch auf Verrechnung von Umsatzsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben der Hotel AG besteht, zumal es sich bei den Unternehmen um rechtlich selbstständige Gesellschaften bzw. um verschiedene Steuersubjekte handelt (E. 4.2.2). Fraglich ist, ob die von der Vorinstanz dennoch vorgenommene Verrechnung mangels Parteiidentität zwischen der Beschwerdeführerin und der vormaligen Steuerpflichtigen 2 als Schuldnerinnen der Mehrwertsteuernachforderungen (des Staates) und der Hotel AG als Gläubigerin des Vorsteuerguthabens (gegenüber dem Staat) überhaupt zulässig war (E. 4.2.1 und 4.2.2). Hierbei handelt es sich um eine materielle Rechtsfrage, die - wie bereits erwähnt - vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. E. 5.4). Selbst wenn sich die Mehrwertsteuernachforderungen und der Vorsteuerüberschuss im Sinne eines «Verrechnungssubstrats» stets gegenübergestanden hätten, vermöchte dies jedenfalls keinen Anspruch auf Verrechnung zu begründen, weil die Verrechnung einer Steuerforderung durch Private der Zustimmung des Gemeinwesens bedarf (vgl. E. 4.1). Auch bestand von vornherein keinerlei Pflicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und die vormalige Steuerpflichtige 2 auf eine Möglichkeit zur Tilgung der Mehrwertsteuernachforderung mittels Verrechnung hinzuweisen (E. 4.2.1). Unabhängig davon, ob die Verrechnung zulässig war, so wurden damit jedenfalls nur die Mehrwertsteuernachforderungen ohne den Verzugszins mit dem Vorsteuerguthaben verrechnet (Beschwerdebeilage 7). Der Zinslauf endete alsdann erst mit der Verrechnung der Mehrwertsteuernachforderungen, d.h. mit deren Tilgung (Urteil des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.4.1). Um den Zinslauf vorzeitig zu beenden, hätten die Beschwerdeführerin bzw. die vormalige Steuerpflichtige 2 die Mehrwertsteuernachforderungen bereits nach Eingang der EM Nr. (...) und Nr. (...) auch «unter Vorbehalt», d.h. ohne Anerkennung der Steuerschuld, bezahlen können (E. 3.1). Ob eine Mehrwertsteuernachforderung durch Verrechnung oder durch Bezahlung getilgt wird, ist für das Ende des Zinsenlaufs daher unbeachtlich. In beiden Fällen endet die Zinspflicht mit der Tilgung der Mehrwertsteuernachforderung. Der Umstand der Verrechnung vermag daher hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen keine wesentliche (nachträgliche) Veränderung der Verhältnisse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung für eine Wiedererwägung zu begründen. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Urteile des Bundesgerichts 2C_27/2021 und 2C_29/2021 je vom 5. Oktober 2021 und der Verrechnung der Mehrwertsteuernachforderungen mit dem Vorsteuerguthaben vor. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob es sich beim Zinslauf um einen Dauersachverhalt handelt. 6.2 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Wiederwägungsgesuche vom 5. Juni 2023 eingetreten. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 7'200.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 8'500.- sind im Umfang von Fr. 7'200.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzubezahlen. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren A-1496/2024 und A-1499/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die bezahlten Kostenvorschüsse in der Gesamthöhe von Fr. 8'500.- werden im Umfang von Fr. 7'200.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückbezahlt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Karolina Yuan Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: