Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (ehemals A._______, Inhaber B._______ & C._______ [Kollektivgesellschaft]; nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...), war seit dem 1. Januar 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und wurde daraus am 31. Dezember 2023 gelöscht. Laut Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem (Zweck). Die Steuerpflichtige rechnete für die Steuerperioden 2010 und 2011 nach der Saldosteuersatzmethode und ab dem 1. Januar 2012 nach der effektiven Methode ab. Per 1. Januar 2013 vollzog die ESTV antragsgemäss (rückwirkend) die Umstellung wiederum auf die Saldosteuersatzmethode. B. B.a Im August 2014 fand bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle des 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) sowie der Steuerperioden 2010 bis 2012 statt, welche nach weiterer Korrespondenz - so insb. einer Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom 17. Februar 2015 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) - am 23. November 2015 fortgesetzt wurde. Am 11. April 2016 erliess die ESTV zwei Einschätzungsmitteilungen (EM). Dabei setzte die ESTV für die Steuerperiode 2009 die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten auf Fr. 4'856.-- (EM Nr. X._______) und für die Steuerperioden 2010 bis 2012 zugunsten der Steuerpflichtigen auf Fr. 47'259.-- fest (EM Nr. Y._______). Die Steuerkorrektur zugunsten der Steuerpflichtigen ergab sich insbesondere aufgrund der - laut ESTV - von der Steuerpflichtigen erbrachten von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Versicherungsmaklerleistungen. B.b Die Steuerpflichtige war mit diesem Resultat nicht einverstanden, weshalb diese Kontrolle in ein Einspracheverfahren mündete (VB 18, Bestreitung vom 10. Juni 2016; VB 6, Verfügungen vom 29. März 2018; VB 21, Einsprache vom 8. Mai 2018). Dieses wurde am 16. Januar 2020 mit dem Erlass zweier Einspracheentscheide abgeschlossen. Betreffend die Steuerperiode 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 bestätigte die ESTV die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten in Höhe von Fr. 4'856.-- (zuzüglich 5 % [bzw. ab 1. Januar 2010 4.5 % sowie ab 1. Januar 2012 4 %] Verzugszins seit 15. Oktober 2009 [mittlerer Verfall]). Hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 setzte sie das Steuerguthaben der Steuerpflichtigen auf Fr. 306'145.-- zuzüglich 4 % Vergütungszins fest. Diese Einspracheentscheide sind in Rechtskraft erwachsen. B.c Mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 (VB 12) liess die Steuerpflichtige der ESTV Mehrwertsteuerkorrekturabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2019, eine Unterstellungserklärung Saldosteuersatzmethode (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie eine Übersicht zukommen, aus welcher sich deren (der Steuerpflichtigen) Guthaben ergaben. Diese Unterlagen gingen bei der ESTV am 15. Oktober 2020 zusätzlich per Post ein. B.d Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 (VB 13) informierte die Steuerpflichtige die ESTV, sie habe zwischenzeitlich (gewisse) Vergütungen erhalten, doch leider sei die Überweisung des Vergütungszinses noch ausstehend. Die ESTV liess der Steuerpflichtigen am 3. März 2022 eine Vergütungszinsabrechnung in Höhe von Fr. 49'170.80 zukommen (VB 14). Mit E-Mail vom 8. März 2022 (VB 15) zeigte sich die Steuerpflichtige mit der vorgenommenen Vergütungszinsabrechnung nicht einverstanden und beantragte eine zusätzliche Vergütungszinsabrechnung «für die restlichen Fr. 422'315.-- der MWST-Rückerstattung». Laut E-Mail der Steuerpflichtigen vom 6. Juli 2022 (VB 16) ergebe sich eine Restzinsforderung in Höhe von Fr. 148'018.77. B.e Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (VB 26) setzte die ESTV den Anspruch auf zusätzliche (nebst den bereits erstatteten Fr. 49'170.80) Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 7'717.-- fest. B.f Hiergegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Sprungbeschwerde an die ESTV mit dem Antrag, dieses Rechtsmittel als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Ziff. 1). Diesem Antrag kam die ESTV am 16. Februar 2023 nach. C. C.a In der Sprungbeschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2023 beantragt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die vor-instanzliche Verfügung der ESTV vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben (Ziff. 2) und der durch die ESTV geschuldete Vergütungszins sei für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2019 auf Fr. 148'018.77 festzulegen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Vergütungszinsen für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2019 an die ESTV zurückzuweisen, da - wie für Verzugszinsen - der mittlere Verfall auch für den Zinslaufbeginn von Vergütungszinsen Anwendung finde (Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (Ziff. 5). Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin ihre Anträge damit, dass bei der Berechnung des Vergütungszinses von einem Zinsbeginn sowohl bei den Vergütungszinsen aus dem Rechtsmittelverfahren (Steuerperioden 2010 bis 2012) als auch bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 vom jeweiligen mittleren Verfall auszugehen sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 16. Januar 2023. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beginn des Vergütungszinslaufes bei den Vergütungszinsen der Steuerperioden 2010 bis 2012 stelle das Datum der Einschätzungsmitteilung (11. April 2016 bzw. 12. April 2016 als Folgetag) dar (wobei sie [die ESTV] strenggenommen noch 60 Tage hätte hinzurechnen dürfen), bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 sei der 14. Dezember 2020 massgeblich (60 Tage nach der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020; vgl. Sachverhalt Bst. B.c). C.c Am 24. Mai 2023 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. D. Am 9. April 2024 wurde den Parteien ein Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin) mitgeteilt. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
E. 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind (funktionelle Zuständigkeit).
E. 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1; A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff.; A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.).
E. 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Rechtsmittel als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2023 ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Eingabe vom 14. Februar 2023 ist damit als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG [vgl. nachfolgend: E. 2.2.1]; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5).
E. 1.6.2 Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.150).
E. 1.6.3 Im Steuerrecht gilt folglich betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 147 II 338 E. 3.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5; A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).
E. 1.7 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte (auch: historische Auslegung), aus Sinn und Zweck der Norm (auch: teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (auch: systematische Auslegung) ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 143 II 202 E. 8.5; 140 II 80 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1; 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1).
E. 2 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2019. Somit ist in casu das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist.
E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.2.1 Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.2.2; A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.2.2 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt (Art. 88 Abs. 1 MWSTG). Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 (hierzu ausführlich: E. 2.2.3) später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet (Art. 88 Abs. 4 MWSTG; hierzu sogleich ausführlich: E. 2.2.5).
E. 2.2.3 Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG (in der Fassung ab 1. Januar 2018; die Änderung habe gemäss Botschaft keine materiellen Auswirkungen im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2664]) kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (nachfolgend: E. 2.2.4 f.; vgl. noch zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [AS 2000 1300; fortan: aMWSTG], in welchem noch keine Bestimmung über die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Steuer enthalten war und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Mehrwertsteuern: Urteil des BVGer A-1522/2006 vom 16. Juli 2009 E. 3.2.1 f. mit weiteren Hinweisen [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_594/2009 vom 5. Mai 2010]; vgl. Urteil des BGer 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.2.3).
E. 2.2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird eine Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c; sogleich: E. 2.2.6). (Nur) bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden (Art. 43 Abs. 2 MWSTG; vgl. Art. 72 MWSTG [Korrektur von Mängeln in der Abrechnung]). Folgerichtig kann die steuerpflichtige Person die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur solange zurückfordern, als die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 88 Abs. 3 MWSTG; E. 2.2.3; vgl. Urteil des BGer 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.2.3). Dasselbe gilt ohne Weiteres auch für die akzessorischen Vergütungszinsen. Das vorliegend anwendbare Mehrwertsteuerrecht (E. 2) sieht hinsichtlich der Verjährung einzig eine Regelung in Art. 88 Abs. 3 MWSTG vor. Diese Bestimmung lässt lediglich die Rückforderung noch nicht rechtskräftiger Steuerforderungen (wobei diese unter anderem erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wird) zu. Abgesehen davon sind dem MWSTG keine ausdrücklichen Verjährungsregeln rückerstattungsrechtlicher Natur zu entnehmen; daher bleibt es bei den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.4.1; vgl. hierzu ausführlich: E. 2.2.6).
E. 2.2.5.1 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche Geldforderungen - sowohl der Gemeinwesen wie der Privaten - mit Beginn des Verzuges grundsätzlich zu verzinsen sind (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 156 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Vergütungszins, d.h. ein Zins, der auf zu viel bezahlten und deshalb zurückzuerstattenden Beträgen zu entrichten ist, grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2). Das Bundesgericht hat mangels gesetzlicher Regelung Vergütungszinsansprüche oftmals verneint (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4 f.; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4 f.). Ausnahmsweise hat es allerdings auch aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien abgeleitet, dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei, namentlich für die Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern, wenn im umgekehrten Verhältnis der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung ebenfalls einen Zins schuldet (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 f.; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 f.; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2). Ferner hat das Bundesgericht in BGE 108 Ib 12 E. 3 ohne nähere Begründung in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der früheren Verordnung vom 30. Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (AS 1978 1800) einen Vergütungszins auf der Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Stempelsteuer zugesprochen. Mit Entscheid vom 25. November 1983 (abgedruckt in: Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 53 S. 558 ff. E. 4) hat das Bundesgericht die Ausrichtung eines solchen Vergütungszinses einerseits bestätigt, zugleich aber auf Fälle eingeschränkt, bei welchen der Abgabepflichtige zur Vermeidung einer gesetzlichen Verzugszinspflicht gezwungen ist, eine ihm gegenüber verfügte Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen, und er die Abgabepflicht gleichzeitig mit Rechtsmitteln bestreitet (BGE 143 II 37 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des BVGer A-5555/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]; A-3735/2017 vom 12. Juni 2018 E. 2.3.3). Unter diesen Voraussetzungen wird praxisgemäss auch auf der Rückerstattung einer zu Unrecht zurückverlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3, in welchem auch aufgrund einer Rückzahlung einer grundlosen Zuwendung von Verrechnungssteuern durch eine Falschbuchung Vergütungszinsen zugesprochen wurden).
E. 2.2.5.2 Die Pflicht der Behörde einen Vergütungszins auf einem Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person gemäss Art. 88 Abs. 1 MWSTG (E. 2.2.2) oder auf einer Rückerstattung nicht geschuldeter, noch nicht rechtskräftiger Steuern gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG (E. 2.2.3) auszurichten, ist in Art. 88 Abs. 4 MWSTG geregelt. Dieser lautet wie folgt: «Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.» Art. 88 Abs. 4 MWSTG hat den Wortlaut der Regelung von Art. 48 Abs. 4 aMWSTG - vorbehaltlich einiger redaktioneller Unterschiede - übernommen.
E. 2.2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seines Urteils A-1522/2006 vom 16. Juli 2009 bereits eingehend zu Art. 48 Abs. 4 aMWSTG bzw. dessen Wortlaut geäussert. Demnach entstehe die Rückerstattungsforderung - unter der Voraussetzung, dass ein Überschuss oder zu Unrecht bezahlte (nicht rechtskräftige) Steuern vorliegen würden - im Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags (ex tunc). Die Vergütungszinsforderung entstehe hingegen am 61. Tag nach der Entstehung der Rückerstattungsforderung. Allfällige Auswüchse oder Anomalien dieses Systems seien durch das Institut des Rechtsmissbrauchs geschützt (zum Ganzen ausführlich: Urteil des BVGer A-1522/2006 vom 16. Juli 2009 E. 4.2). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht geschützt und zudem bestätigt, dass auch Art. 88 Abs. 4 MWSTG zum gleichen Ergebnis führe (Urteil des BGer 2C_594/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5.1, vgl. auch E. 3.1). Das Bundesgericht führt im Rahmen seiner Auslegung von Art. 48 Abs. 4 aMWSTG aus, gemäss Wortlaut der Bestimmung beginne die 60-tägige Frist, nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet sei, mit dem Eintreffen des schriftlichen Rückerstattungsantrags bei der ESTV. Der letzte Tag der Frist sei der Tag, an dem die Rückerstattungsforderung fällig werde. Das Bundesgericht fährt in teleologischer Hinsicht fort, die ESTV verfüge demnach ab der Einreichung des Rückerstattungsantrags über eine Frist von 60 Tagen, um sich von der Begründetheit des Anspruchs zu überzeugen und die Auszahlung vorzunehmen, bevor die Rückerstattungsforderung fällig werde und ein Vergütungszins geschuldet sei. Zwar setze die Überprüfung der Begründetheit des Anspruchs voraus, dass die steuerpflichtige Person bestimmte Informationen (aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten; vgl. hierzu: E. 1.6.1) innerhalb einer angemessenen Frist übermittle. Verletze sie ihre diesbezüglichen Pflichten in schwerwiegender Weise, komme allenfalls das Rechtsmissbrauchsgebot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Im Rahmen seiner Auslegung kommt das Bundesgericht ausserdem auf die Parallelität zwischen den Verzugszinsen und dem Vergütungszins zu sprechen (sogleich: E. 2.2.5.4). Auch die Verzugszinspflichten nach Art. 47 aMWSTG würden keine Ausnahme von der Regel vorsehen, dass ein Verzugszins berechnet werde, sobald die Steuer nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bezahlt werde. Insbesondere sei der Verzugszins unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen geschuldet, weshalb bei der Auslegung von Art. 48 Abs. 4 aMWSTG objektive Umstände als Voraussetzung für (den Beginn) der Frist von 60 Tagen (nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet sei) heranzuziehen seien. Die Einreichung des (schriftlichen) Rückerstattungsantrags stelle einen solchen objektiven Umstand dar bzw. sei einfach und sicher anzuwenden. Das Bundesgericht folgerte, dass am Wortlaut des Artikels festzuhalten und anzunehmen sei, dass die 60-tägige Frist beginne, sobald ein schriftlicher Rückerstattungsantrag eingereicht wurde (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_594/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5.1; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1715/2014, A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.5). Wie bereits erwähnt, führe auch die Prüfung von Art. 88 Abs. 4 MWSTG zum gleichen Ergebnis - so das Bundesgericht abschliessend.
E. 2.2.5.4 Das Gegenstück zur Vergütungszinspflicht bildet Art. 87 Abs. 1 MWSTG, wonach bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet wird (ausführlich: E. 2.2.1; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 88 N. 23; siehe auch: Felix Geiger; in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 88 N. 23).
E. 2.2.6.1 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1), jedenfalls dann, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist. Ist die steuerpflichtige Person Gläubigerin, ist die Verjährung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliche Einrede des Staates hin zu berücksichtigen (vgl. BGE 101 Ib 348; vgl. auch Urteil 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2 [nicht publiziert in: BGE 138 II 169]; BGE 133 II 366 E. 3.3, woraus sich dies jeweils implizit ergibt; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 278 f.).
E. 2.2.6.2 Art. 88 Abs. 3 MWSTG verlangt für eine Rückerstattung aber explizit, dass die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist bzw. (unter anderem) die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist (E. 2.2.4). Demnach ist im vorliegend anwendbaren Mehrwertsteuerrecht (E. 2) die Festsetzungsverjährung von Gesetzes wegen zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Art. 88 Abs. 4 MWSTG entspricht Art. 94 Abs. 1 des Entwurfes zum Mehrwertsteuergesetz (BBl 2008 7133, S. 7176), wobei diese Bestimmung unter der Sachüberschrift «Vergütungszins und Verjährung» in den Absätzen 2-5 vorsah, dass der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses und der Rückerstattungsanspruch fünf Jahre [relative Verjährung, Abs. 2] bzw. zehn Jahre [absolute Verjährung, Abs. 5] nach Ablauf der Steuerperiode verjähren, in der sie entstanden sind. Mit dieser Regelung sollte - so der Bundesrat - die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs von rechtskräftig gewordenen Ansprüchen der steuerpflichtigen Person geregelt werden; so könne die steuerpflichtige Person ihren Überschuss aus der Steuerabrechnung bzw. die zu Unrecht bezahlte Steuer innerhalb von fünf Jahren, längstens aber innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, aus welcher der Überschuss resultiert bzw. die Steuer zu Unrecht bezahlt worden ist, der ESTV gegenüber geltend machen (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft vom 25. Juni 2008], S. 7016). Die Absätze 2-5 wurden auf Antrag der Kommission für Abgaben (WAK-N) gestrichen, wobei den parlamentarischen Debatten die Gründe hierfür nicht entnommen werden können (vgl. AB 2009 N 489), jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dadurch inhaltlich eine Änderung beabsichtigt worden ist. Durch diese Streichung ändert sich tatsächlich materiell nichts, da in Art. 43 MWSTG derselbe Gehalt in allgemeingültiger Weise geregelt wird.
E. 2.2.6.3 Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist. Ab dem 1. Januar 2024 kann folglich für die Steuerperiode 2013 durch die ESTV keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben (vgl. Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1) bzw. können für die Steuerperiode 2013 durch die steuerpflichtige Person keine schriftlichen Rückerstattungsanträge für bezahlte, aber nicht geschuldete Mehrwertsteuern eingereicht werden.
E. 3 Aus den Akten ergibt sich vorliegend unbestrittenermassen, dass die ESTV der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 422'315.15 zurückvergütet hat (VB 24, Kontoauszug der ESTV vom 16. Dezember 2020; VB 26, Verfügung der ESTV vom 16. Januar 2023, S. 14; VB 15, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 samt Beilagen [vgl. Sachverhalt Bst. B.d]). Die Rückleistungspflicht der Mehrwertsteuern an sich steht somit nicht mehr im Streit. Die Parteien sind sich überdies darin einig, dass die ESTV auf diesen Rückerstattungen einen Vergütungszins schuldet. Keine Einigkeit und folglich zu prüfen ist hingegen, in welcher Höhe die Vorinstanz Vergütungszinsen schuldet bzw. wann der Vergütungszinsenlauf beginnt. Einig sind sich die Parteien wiederum hinsichtlich des Endes des Zinsenlaufs, welcher zu Recht auf den Tag der Rückerstattung bzw. Auszahlung festgesetzt wurde. Auch die Steuerschuld der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4'856.-- und die diesbezüglichen Verzugszinsen hinsichtlich der Steuerperiode 2009 bilden vorliegend nicht mehr Streitgegenstand. Diese wurden der Beschwerdeführerin nämlich für die Steuerperiode 2009 abschliessend mit dem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 auferlegt, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).
E. 3.1 Da gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG die Festsetzungsverjährung aufgrund des Gesetzes zu beachten ist (ausführlich: E. 2.2.6.1 f.), ist als erstes zu prüfen, ob die Rückerstattung von Vergütungszinsen für alle streitbetroffenen Steuerperioden geltend gemacht werden kann oder ob für gewisse Forderungen allenfalls die absolute Verjährung eingetreten ist. Vorliegend ist das Recht zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolut verjährt. Ab dem 1. Januar 2024 können folglich für die Steuerperiode 2013 durch die steuerpflichtige Person keine schriftlichen Rückerstattungsanträge für bezahlte, aber nicht geschuldete Mehrwertsteuern eingereicht werden (E. 2.2.6.3). Vorliegend wurde der Rückerstattungsantrag für die bezahlte, aber nicht geschuldete Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerperiode 2013 am 13. Oktober 2020 (vgl. nachfolgend: E. 3.4.2) und somit noch vor Rechtskraft der Steuerforderung gestellt. Der mit der Steuerforderung akzessorisch entstandene Vergütungszins für das Jahr 2013 kann folglich zurückgefordert werden.
E. 3.2.1 Hinsichtlich des Beginns des Vergütungszinsenlaufs bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass hierfür sowohl bei den Vergütungszinsen aus dem Rechtsmittelverfahren (Steuerperioden 2010 bis 2012) als auch bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 jeweils der mittlere Verfall gelte; die Regelung der Verzugszinsen gemäss Art. 87 Abs. 1 MWSTG sei analog anzuwenden. Für die Steuerperioden 2010 bis 2012 beginne somit am 15. Oktober 2011 der Zinsenlauf, woraus Vergütungszinsen von Fr. 106'715.92 resultierten (abzüglich der Verzugszinsen [2009]). Für die Steuerperioden 2013 bis 2019 beginne der Zinsenlauf jeweils am 15. Oktober des jeweiligen Steuerjahres, was zu Vergütungszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 90'473.66 führe. Die Vorinstanz wende Art. 88 Abs. 4 MWSTG nicht korrekt an, da diese Bestimmung nach dem Wortlaut ausgelegt nur Vergütungszinsen aus der ordentlichen Abrechnung gemäss Art. 35 MWSTG regle. Nicht erwähnt seien dort hingegen die Korrekturabrechnung nach Art. 72 Abs. 4 MWSTG oder die Einschätzungsmitteilung. Auch die Auslegung von Art. 88 Abs. 4 MWSTG nach Sinn und Zweck spreche für die Anwendung des mittleren Verfalls. Letztlich führe die Sichtweise der Vorinstanz zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bundes, da die zu viel gezahlten Mehrwertsteuern bis zur Rückerstattung einige Jahre bei der ESTV gelegen hätten (Sachverhalt Bst. C.a). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (Sachverhalt Bst. C.c) führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht korrekt, dass per Oktober 2017 keinerlei Beträge mehr beim Bund gelegen hätten; auch die ESTV führe aus, dass die Rückerstattungsbeträge per se unbestritten seien. Sie habe sich bereits im Jahr 2014 aufgrund verschiedener Korrespondenzen mit der ESTV im Rahmen der Kontrolle der ESTV und im Rechtsmittelverfahren - ansonsten hätte sie sich dieses Rechtsmittelverfahren ersparen können - gegen die Sichtweise der ESTV gewehrt und somit ihren Anspruch schriftlich geltend gemacht. Das Ergebnis der Auslegung der Bestimmung durch die ESTV sei völlig unangemessen. Der Gesetzgeber habe keine ungleichen Massstäbe für den Zinslaufbeginn von Vergütungszinsen und Verzugszinsen gewollt, welcher zu einer Bereicherung der ESTV führe. Mit der Totalrevision des MWSTG habe der Gesetzgeber gleich lange Spiesse zwischen der ESTV und den Steuerpflichtigen schaffen wollen.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Beginn des Vergütungszinslaufes bei den Vergütungszinsen der Steuerperioden 2010 bis 2012 stelle das Datum der Einschätzungsmitteilung (bzw. der Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung am 12. April 2016) dar, bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 sei der 14. Dezember 2020 entscheidend (60 Tage nach Erhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020; vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Art. 88 Abs. 4 MWSTG gelte auch für Fälle, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen stütze. Da keine einzige der rechtzeitig eingereichten, ordentlichen Quartalsdeklarationen einen Überschuss (abziehbare Vorsteuern > geschuldete Steuer) zugunsten der Beschwerdeführerin ausweise, falle eine Abwicklung der Zinsfolge nach Art. 88 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 MWSTG ausser Betracht. Für freiwillige Vorauszahlungen sei kein Vergütungszins vorgesehen. Gründe für die «Fehler» in den Selbstdeklarationen dürften gar nicht von Bedeutung sein. Erst recht könne kein Vergütungszins ab dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Termin geschuldet sein, wenn die ESTV im Zuge einer Kontrolle (anstatt aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips die Beschwerdeführerin selbst) auf Fehler stosse. Ein Zins könne zudem nicht zu laufen beginnen, bevor die allfällige Rückforderung überhaupt bestimmbar sei. Deren Höhe konkretisiere sich frühestens mit der schriftlichen Geltendmachung des quantifizierten Rückforderungsanspruchs, dies sei nie der Zeitpunkt des mittleren Verfalls der betroffenen Steuerperiode. Über die (eigentliche) Rückvergütung hinaus sei kein Vergütungszins auszurichten, solange die Rückzahlungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG ab Einreichung der Finalisierung eingehalten werde. Eine analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 1 MWSTG falle ausser Betracht, weil es eine anderslautende, ausdrückliche Verankerung im Gesetz gebe. Gemäss Rechtsprechung sei es fraglich, ob die Figur des Bereicherungszinses ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen werden könne.
E. 3.3 Gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet, wenn die Auszahlung des Überschusses nach Abs. 1 oder die Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV erfolgt (E. 2.2.5.2).
E. 3.3.1 Vorliegend sind sich die Parteien nicht einig, ob überhaupt ein Überschuss gemäss Art. 88 Abs. 1 MWSTG vorlag. Ein Überschuss gemäss Abs. 1 kann sich gemäss Bundesgericht ergeben, wenn die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer übersteigen, bei Gutschriften oder bei der Verrechnung des Saldos verschiedener Quartalsabrechnungen (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.3; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.3 [zwar noch zu Art. 48 Abs. 4 aMWSTG, welcher jedoch vorbehaltlich einiger redaktioneller Unterschiede im neuen Recht übernommen wurde, vgl. E. 2.2.5.2]; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend weisen alle Quartalsdeklarationen eine Schuld der Beschwerdeführerin aus bzw. aus keiner geht ein ordentlicher Überschuss hervor. Erstmals am 4. Oktober 2017 wurden mit den Jahresabstimmungen 2013 und 2014 zwei Beträge in der Höhe von Fr. -23'478.05 und Fr. -12'502.30 zugunsten der Beschwerdeführerin deklariert (wobei diese unter anderem mit den gleichzeitig eingereichten, höheren Jahresabstimmungen 2015 und 2016 von Fr. 98'531.95 und Fr. 110'579.30 verrechnet wurden: vgl. hierzu ausführlich: VB 26, Verfügung der ESTV vom 16. Januar 2023, S. 8). Das (der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zurückvergütete) Guthaben ergibt sich vorliegend daher, dass sich die bereits entrichteten Steuern nach Vornahme der Korrektur insgesamt verringert haben. Somit handelt es sich nicht um die Auszahlung eines Überschusses nach Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 MWSTG. Unbestritten ist (E. 3), dass die ESTV der Beschwerdeführerin nicht geschuldete Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 422'315.15 zurückerstattet hat und somit ein Anwendungsfall gemäss Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG vorliegt.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (E. 2.2.3). Diese Regelung ist eine logische Konsequenz aus Art. 43 Abs. 2 MWSTG (vgl. E. 2.2.4), wonach die eingereichten und bezahlten Abrechnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können. Die steuerpflichtige Person hat folglich die Möglichkeit, auf die eingereichten Abrechnungen zurückzukommen und diese zu berichtigen, wobei Art. 72 Abs. 2 MWSTG sogar die Verpflichtung postuliert, bis zum Eintritt der Rechtskraft erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren (Botschaft vom 25. Juni 2008, S. 7015 f.; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 88 N. 17 f.; Geiger, Kommentar zum MWSTG, Art. 88 N. 17 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist Art. 88 Abs. 4 MWSTG (i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG) somit zweifellos auch für Fälle anzuwenden, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen (und nicht nur auf ordentliche Abrechnungen gemäss Art. 35 MWSTG) stützt.
E. 3.3.3 Das Bundesgericht hat sich bereits - wie ausführlich in Erwägung 2.2.5.3 ausgeführt - im Rahmen seiner Auslegung eingehend mit dem Zeitpunkt des Beginns der Vergütungszinspflicht gemäss Art. 48 Abs. 4 aMWSTG bzw. Art. 88 Abs. 4 MWSTG auseinandergesetzt. Danach beginne die Frist von 60 Tagen, nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet sei, mit der Einreichung eines schriftlichen Rückerstattungsantrags bei der ESTV. Somit beginnt die Verzinsung ab dem 61. Tag nach der Geltendmachung bzw. Einreichung eines schriftlichen Rückerstattungsantrags durch die steuerpflichtige Person zu laufen. Nicht relevant für den Beginn des Vergütungszinsenlaufs sind daher - entgegen der Beschwerdeführerin - der nach dem mittleren Verfall berechneten Tag der Zahlung oder etwa der Zeitpunkt der falschen Abrechnung (vgl. hierzu auch: Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. August 1996 betr. Parlamentarische Initiative «Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling]», BBl 1996 V 713 [nachfolgend: Bericht WAK vom 28. August 1996], S. 782).
E. 3.3.4 Dies rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Mehrwertsteuerrecht das (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. E. 1.6.1) und die Behörde nur in besonderen Fällen, etwa wie hier aufgrund einer Kontrolle gemäss Art. 78 MWSTG, zur Erhebung veranlasst wird. Die steuerpflichtige Person hat nämlich gegenüber der ESTV unaufgefordert über die Steuer und die Vorsteuer (selber) abzurechnen und die Steuerforderung zu begleichen (vgl. auch: E. 2.2.1). Müsste die ESTV nebst der Rückzahlung des nicht geschuldeten Betrages einen zusätzlichen Vergütungszins ab dem Zeitpunkt der «falschen» bzw. «überhöhten» Selbstdeklaration/Abrechnung bezahlen, wären dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, um in den Genuss eines Vergütungszinses zu kommen. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht plausibel, dass bereits ein Vergütungszins zu laufen begonnen haben soll, bevor die allfällige Rückforderung überhaupt bestimmbar ist. Deren Höhe konkretisiert sich - in Übereinstimmung mit der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts - erst mit der schriftlichen Geltendmachung des quantifizierten Rückforderungsanspruchs (vgl. auch: Bericht WAK vom 28. August 1996, S. 782, wonach Überschüsse aus Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen keinesfalls zu verzinsen seien; gleich: Erläuterungen vom 21. Mai 2021 zur Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [vgl. zur alten Verordnung: AS 2009 6835], S. 3, laut welcher unter anderem bei den Mehrwertsteuern kein Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen vorgesehen ist, < https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/67354.pdf >, abgerufen am 29. Mai 2024) oder mit Zugang der Mitteilung an den Steuerpflichtigen über sein Guthaben (Bericht WAK vom 28. August 1996, S. 781). Ab Einreichung des Rückerstattungsantrags verfügt die ESTV über eine Frist von 60 Tagen, um sich von der Begründetheit des Anspruchs bzw. der Rückforderung zu überzeugen und die Auszahlung vorzunehmen (Sinn und Zweck der Norm, ausführlich: E. 2.2.5.3). Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Beginns der Verzinsung gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG fällt eine analoge Anwendung der Regeln zur Verzugszinspflicht gemäss Art. 87 MWSTG von vornherein ausser Betracht (vgl. auch: E. 2.2.5.1). An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführung der Beschwerdeführerin zur angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung des Bundes nichts zu ändern.
E. 3.4 Weiter ist vorliegend folglich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin der ESTV ihren schriftlichen Rückerstattungsantrag eingereicht hat bzw. wann der Beschwerdeführerin die Mitteilung über ihr Guthaben zugegangen ist.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet im Rahmen ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme (Sachverhalt Bst. C.c; E. 3.2.1), sie habe sich unter anderem hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 bereits im Jahr 2014 aufgrund verschiedener schriftlicher Korrespondenzen mit der ESTV im Rahmen der Kontrolle der ESTV und im Rechtsmittelverfahren - ansonsten hätte sie sich dieses Rechtsmittelverfahren ersparen können - gegen die Sichtweise der ESTV gewehrt und somit ihren Anspruch schriftlich geltend gemacht. Hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2019 habe sie am 13. Oktober 2020 aufgrund der rechtskräftigen Einspracheentscheide und der noch nicht eingetretenen Verjährung eine Rückerstattung beantragt (Beschwerde, Rz. 46). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beginn des Vergütungszinslaufes bei den Vergütungszinsen der Steuerperioden 2010 bis 2012 stelle das Datum der Einschätzungsmitteilung dar. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei hierbei auf den Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung abgestellt worden. Erst aufgrund der durchgeführten Kontrolle habe nämlich im Rahmen der Einschätzungsmitteilung überhaupt festgestellt werden können, welcher Betrag der Beschwerdeführerin zustehe. Für den Vergütungszinslaufbeginn der provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 sei der 14. Dezember 2020 ausschlaggebend. Der Rückerstattungsantrag sei nämlich am 13. Oktober 2020 per E-Mail bei ihr eingegangen. Erst aufgrund dieses E-Mails sei erstmals quantifizierbar gewesen, welche Beträge die Beschwerdeführerin zurückvergütet haben möchte.
E. 3.4.2 Hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2019 sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Sachverhalt Bst. B.c) mit einem schriftlichen Rückerstattungsantrag an die ESTV gelangte. Folglich beginnt die Verzinsung ab dem 61. Tag danach zu laufen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den 14. Dezember 2020 als entscheidend erachtet. Was die Steuerperioden 2010 bis 2012 betrifft, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Rahmen ihrer Bestreitung vom 10. Juni 2016 und ihrer Einsprache vom 8. Mai 2018 die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer von der ESTV zurückgefordert (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Diese schriftlichen Rückerstattungsanträge liegen aber zeitlich nach dem von der ESTV verwendeten Datum vom 12. April 2016 bzw. dem Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung, an welchem der Beschwerdeführerin die Mitteilung der ESTV über deren Guthaben zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf eine angebliche schriftliche Korrespondenz mit der ESTV aus dem Jahre 2014, in welcher sie ihre schriftlichen Rückerstattungsanträge gegenüber der ESTV geltend gemacht hätte. Die Beschwerdeführerin belegt ihre diesbezügliche Behauptung jedoch nicht. Auch in den vorliegenden Akten ist keine solche Korrespondenz auffindbar. Einzig in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), welche insbesondere zur Frage der Steuerbarkeit der erzielten Umsätze der Beschwerdeführerin erstellt wurde, führt diese aus, sie beanspruche heute die Rückerstattung der zu viel abgelieferten Mehrwertsteuer. Die Quantifizierung dieses Anspruchs könne allerdings erst nach Klärung der grundsätzlichen Fragen der Steuerbarkeit der einzelnen Leistungen berechnet werden (VB 3, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015, S. 5). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen ausreichend schriftlich quantifizierten Rückforderungsanspruch. Dieser Ansicht ist - gemäss ihren Ausführungen im Rahmen der erwähnten Stellungnahme - wohl auch die Beschwerdeführerin. Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 1.6.2 f.). Auch hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 hat die Vorinstanz folglich zumindest nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin den 12. April 2016 (den Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung) als massgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Vergütungszinslaufes erachtet (vgl. auch: Urteil des BVGer A-2253/2022 vom 29. Januar 2024 E. 6.4).
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 6'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-938/2023 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt, SwissVAT AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Vergütungszinsen (Steuerperioden 2010-2019). Sachverhalt: A. Die A._______ AG (ehemals A._______, Inhaber B._______ & C._______ [Kollektivgesellschaft]; nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...), war seit dem 1. Januar 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und wurde daraus am 31. Dezember 2023 gelöscht. Laut Handelsregistereintrag bezweckt sie unter anderem (Zweck). Die Steuerpflichtige rechnete für die Steuerperioden 2010 und 2011 nach der Saldosteuersatzmethode und ab dem 1. Januar 2012 nach der effektiven Methode ab. Per 1. Januar 2013 vollzog die ESTV antragsgemäss (rückwirkend) die Umstellung wiederum auf die Saldosteuersatzmethode. B. B.a Im August 2014 fand bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle des 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) sowie der Steuerperioden 2010 bis 2012 statt, welche nach weiterer Korrespondenz - so insb. einer Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom 17. Februar 2015 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) - am 23. November 2015 fortgesetzt wurde. Am 11. April 2016 erliess die ESTV zwei Einschätzungsmitteilungen (EM). Dabei setzte die ESTV für die Steuerperiode 2009 die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten auf Fr. 4'856.-- (EM Nr. X._______) und für die Steuerperioden 2010 bis 2012 zugunsten der Steuerpflichtigen auf Fr. 47'259.-- fest (EM Nr. Y._______). Die Steuerkorrektur zugunsten der Steuerpflichtigen ergab sich insbesondere aufgrund der - laut ESTV - von der Steuerpflichtigen erbrachten von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Versicherungsmaklerleistungen. B.b Die Steuerpflichtige war mit diesem Resultat nicht einverstanden, weshalb diese Kontrolle in ein Einspracheverfahren mündete (VB 18, Bestreitung vom 10. Juni 2016; VB 6, Verfügungen vom 29. März 2018; VB 21, Einsprache vom 8. Mai 2018). Dieses wurde am 16. Januar 2020 mit dem Erlass zweier Einspracheentscheide abgeschlossen. Betreffend die Steuerperiode 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 bestätigte die ESTV die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten in Höhe von Fr. 4'856.-- (zuzüglich 5 % [bzw. ab 1. Januar 2010 4.5 % sowie ab 1. Januar 2012 4 %] Verzugszins seit 15. Oktober 2009 [mittlerer Verfall]). Hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 setzte sie das Steuerguthaben der Steuerpflichtigen auf Fr. 306'145.-- zuzüglich 4 % Vergütungszins fest. Diese Einspracheentscheide sind in Rechtskraft erwachsen. B.c Mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 (VB 12) liess die Steuerpflichtige der ESTV Mehrwertsteuerkorrekturabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2019, eine Unterstellungserklärung Saldosteuersatzmethode (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie eine Übersicht zukommen, aus welcher sich deren (der Steuerpflichtigen) Guthaben ergaben. Diese Unterlagen gingen bei der ESTV am 15. Oktober 2020 zusätzlich per Post ein. B.d Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 (VB 13) informierte die Steuerpflichtige die ESTV, sie habe zwischenzeitlich (gewisse) Vergütungen erhalten, doch leider sei die Überweisung des Vergütungszinses noch ausstehend. Die ESTV liess der Steuerpflichtigen am 3. März 2022 eine Vergütungszinsabrechnung in Höhe von Fr. 49'170.80 zukommen (VB 14). Mit E-Mail vom 8. März 2022 (VB 15) zeigte sich die Steuerpflichtige mit der vorgenommenen Vergütungszinsabrechnung nicht einverstanden und beantragte eine zusätzliche Vergütungszinsabrechnung «für die restlichen Fr. 422'315.-- der MWST-Rückerstattung». Laut E-Mail der Steuerpflichtigen vom 6. Juli 2022 (VB 16) ergebe sich eine Restzinsforderung in Höhe von Fr. 148'018.77. B.e Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 (VB 26) setzte die ESTV den Anspruch auf zusätzliche (nebst den bereits erstatteten Fr. 49'170.80) Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 7'717.-- fest. B.f Hiergegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Sprungbeschwerde an die ESTV mit dem Antrag, dieses Rechtsmittel als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Ziff. 1). Diesem Antrag kam die ESTV am 16. Februar 2023 nach. C. C.a In der Sprungbeschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2023 beantragt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die vor-instanzliche Verfügung der ESTV vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben (Ziff. 2) und der durch die ESTV geschuldete Vergütungszins sei für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2019 auf Fr. 148'018.77 festzulegen (Ziff. 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Vergütungszinsen für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2019 an die ESTV zurückzuweisen, da - wie für Verzugszinsen - der mittlere Verfall auch für den Zinslaufbeginn von Vergütungszinsen Anwendung finde (Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (Ziff. 5). Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin ihre Anträge damit, dass bei der Berechnung des Vergütungszinses von einem Zinsbeginn sowohl bei den Vergütungszinsen aus dem Rechtsmittelverfahren (Steuerperioden 2010 bis 2012) als auch bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 vom jeweiligen mittleren Verfall auszugehen sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 16. Januar 2023. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beginn des Vergütungszinslaufes bei den Vergütungszinsen der Steuerperioden 2010 bis 2012 stelle das Datum der Einschätzungsmitteilung (11. April 2016 bzw. 12. April 2016 als Folgetag) dar (wobei sie [die ESTV] strenggenommen noch 60 Tage hätte hinzurechnen dürfen), bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 sei der 14. Dezember 2020 massgeblich (60 Tage nach der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020; vgl. Sachverhalt Bst. B.c). C.c Am 24. Mai 2023 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. D. Am 9. April 2024 wurde den Parteien ein Wechsel im Spruchkörper (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin) mitgeteilt. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind (funktionelle Zuständigkeit). 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1; A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff.; A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Rechtsmittel als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2023 ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die Eingabe vom 14. Februar 2023 ist damit als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat diese zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG [vgl. nachfolgend: E. 2.2.1]; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5). 1.6.2 Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.150). 1.6.3 Im Steuerrecht gilt folglich betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 147 II 338 E. 3.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5; A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 1.7 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte (auch: historische Auslegung), aus Sinn und Zweck der Norm (auch: teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (auch: systematische Auslegung) ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 143 II 202 E. 8.5; 140 II 80 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1; 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1).
2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2010 bis 2019. Somit ist in casu das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1 Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-251/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.2.2; A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 2.6.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt (Art. 88 Abs. 1 MWSTG). Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 (hierzu ausführlich: E. 2.2.3) später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet (Art. 88 Abs. 4 MWSTG; hierzu sogleich ausführlich: E. 2.2.5). 2.2.3 Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG (in der Fassung ab 1. Januar 2018; die Änderung habe gemäss Botschaft keine materiellen Auswirkungen im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2664]) kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (nachfolgend: E. 2.2.4 f.; vgl. noch zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [AS 2000 1300; fortan: aMWSTG], in welchem noch keine Bestimmung über die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Steuer enthalten war und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Mehrwertsteuern: Urteil des BVGer A-1522/2006 vom 16. Juli 2009 E. 3.2.1 f. mit weiteren Hinweisen [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_594/2009 vom 5. Mai 2010]; vgl. Urteil des BGer 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.2.3). 2.2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird eine Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c; sogleich: E. 2.2.6). (Nur) bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden (Art. 43 Abs. 2 MWSTG; vgl. Art. 72 MWSTG [Korrektur von Mängeln in der Abrechnung]). Folgerichtig kann die steuerpflichtige Person die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur solange zurückfordern, als die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 88 Abs. 3 MWSTG; E. 2.2.3; vgl. Urteil des BGer 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.2.3). Dasselbe gilt ohne Weiteres auch für die akzessorischen Vergütungszinsen. Das vorliegend anwendbare Mehrwertsteuerrecht (E. 2) sieht hinsichtlich der Verjährung einzig eine Regelung in Art. 88 Abs. 3 MWSTG vor. Diese Bestimmung lässt lediglich die Rückforderung noch nicht rechtskräftiger Steuerforderungen (wobei diese unter anderem erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wird) zu. Abgesehen davon sind dem MWSTG keine ausdrücklichen Verjährungsregeln rückerstattungsrechtlicher Natur zu entnehmen; daher bleibt es bei den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.4.1; vgl. hierzu ausführlich: E. 2.2.6). 2.2.5 2.2.5.1 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche Geldforderungen - sowohl der Gemeinwesen wie der Privaten - mit Beginn des Verzuges grundsätzlich zu verzinsen sind (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 156 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Vergütungszins, d.h. ein Zins, der auf zu viel bezahlten und deshalb zurückzuerstattenden Beträgen zu entrichten ist, grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2). Das Bundesgericht hat mangels gesetzlicher Regelung Vergütungszinsansprüche oftmals verneint (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4 f.; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4 f.). Ausnahmsweise hat es allerdings auch aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien abgeleitet, dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei, namentlich für die Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern, wenn im umgekehrten Verhältnis der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung ebenfalls einen Zins schuldet (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 f.; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 f.; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2). Ferner hat das Bundesgericht in BGE 108 Ib 12 E. 3 ohne nähere Begründung in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der früheren Verordnung vom 30. Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (AS 1978 1800) einen Vergütungszins auf der Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Stempelsteuer zugesprochen. Mit Entscheid vom 25. November 1983 (abgedruckt in: Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 53 S. 558 ff. E. 4) hat das Bundesgericht die Ausrichtung eines solchen Vergütungszinses einerseits bestätigt, zugleich aber auf Fälle eingeschränkt, bei welchen der Abgabepflichtige zur Vermeidung einer gesetzlichen Verzugszinspflicht gezwungen ist, eine ihm gegenüber verfügte Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen, und er die Abgabepflicht gleichzeitig mit Rechtsmitteln bestreitet (BGE 143 II 37 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des BVGer A-5555/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]; A-3735/2017 vom 12. Juni 2018 E. 2.3.3). Unter diesen Voraussetzungen wird praxisgemäss auch auf der Rückerstattung einer zu Unrecht zurückverlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3, in welchem auch aufgrund einer Rückzahlung einer grundlosen Zuwendung von Verrechnungssteuern durch eine Falschbuchung Vergütungszinsen zugesprochen wurden). 2.2.5.2 Die Pflicht der Behörde einen Vergütungszins auf einem Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person gemäss Art. 88 Abs. 1 MWSTG (E. 2.2.2) oder auf einer Rückerstattung nicht geschuldeter, noch nicht rechtskräftiger Steuern gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG (E. 2.2.3) auszurichten, ist in Art. 88 Abs. 4 MWSTG geregelt. Dieser lautet wie folgt: «Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.» Art. 88 Abs. 4 MWSTG hat den Wortlaut der Regelung von Art. 48 Abs. 4 aMWSTG - vorbehaltlich einiger redaktioneller Unterschiede - übernommen. 2.2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seines Urteils A-1522/2006 vom 16. Juli 2009 bereits eingehend zu Art. 48 Abs. 4 aMWSTG bzw. dessen Wortlaut geäussert. Demnach entstehe die Rückerstattungsforderung - unter der Voraussetzung, dass ein Überschuss oder zu Unrecht bezahlte (nicht rechtskräftige) Steuern vorliegen würden - im Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags (ex tunc). Die Vergütungszinsforderung entstehe hingegen am 61. Tag nach der Entstehung der Rückerstattungsforderung. Allfällige Auswüchse oder Anomalien dieses Systems seien durch das Institut des Rechtsmissbrauchs geschützt (zum Ganzen ausführlich: Urteil des BVGer A-1522/2006 vom 16. Juli 2009 E. 4.2). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht geschützt und zudem bestätigt, dass auch Art. 88 Abs. 4 MWSTG zum gleichen Ergebnis führe (Urteil des BGer 2C_594/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5.1, vgl. auch E. 3.1). Das Bundesgericht führt im Rahmen seiner Auslegung von Art. 48 Abs. 4 aMWSTG aus, gemäss Wortlaut der Bestimmung beginne die 60-tägige Frist, nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet sei, mit dem Eintreffen des schriftlichen Rückerstattungsantrags bei der ESTV. Der letzte Tag der Frist sei der Tag, an dem die Rückerstattungsforderung fällig werde. Das Bundesgericht fährt in teleologischer Hinsicht fort, die ESTV verfüge demnach ab der Einreichung des Rückerstattungsantrags über eine Frist von 60 Tagen, um sich von der Begründetheit des Anspruchs zu überzeugen und die Auszahlung vorzunehmen, bevor die Rückerstattungsforderung fällig werde und ein Vergütungszins geschuldet sei. Zwar setze die Überprüfung der Begründetheit des Anspruchs voraus, dass die steuerpflichtige Person bestimmte Informationen (aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten; vgl. hierzu: E. 1.6.1) innerhalb einer angemessenen Frist übermittle. Verletze sie ihre diesbezüglichen Pflichten in schwerwiegender Weise, komme allenfalls das Rechtsmissbrauchsgebot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Im Rahmen seiner Auslegung kommt das Bundesgericht ausserdem auf die Parallelität zwischen den Verzugszinsen und dem Vergütungszins zu sprechen (sogleich: E. 2.2.5.4). Auch die Verzugszinspflichten nach Art. 47 aMWSTG würden keine Ausnahme von der Regel vorsehen, dass ein Verzugszins berechnet werde, sobald die Steuer nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bezahlt werde. Insbesondere sei der Verzugszins unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen geschuldet, weshalb bei der Auslegung von Art. 48 Abs. 4 aMWSTG objektive Umstände als Voraussetzung für (den Beginn) der Frist von 60 Tagen (nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet sei) heranzuziehen seien. Die Einreichung des (schriftlichen) Rückerstattungsantrags stelle einen solchen objektiven Umstand dar bzw. sei einfach und sicher anzuwenden. Das Bundesgericht folgerte, dass am Wortlaut des Artikels festzuhalten und anzunehmen sei, dass die 60-tägige Frist beginne, sobald ein schriftlicher Rückerstattungsantrag eingereicht wurde (ausführlich zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_594/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5.1; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1715/2014, A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.5). Wie bereits erwähnt, führe auch die Prüfung von Art. 88 Abs. 4 MWSTG zum gleichen Ergebnis - so das Bundesgericht abschliessend. 2.2.5.4 Das Gegenstück zur Vergütungszinspflicht bildet Art. 87 Abs. 1 MWSTG, wonach bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet wird (ausführlich: E. 2.2.1; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 88 N. 23; siehe auch: Felix Geiger; in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 88 N. 23). 2.2.6 2.2.6.1 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1), jedenfalls dann, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist. Ist die steuerpflichtige Person Gläubigerin, ist die Verjährung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliche Einrede des Staates hin zu berücksichtigen (vgl. BGE 101 Ib 348; vgl. auch Urteil 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2 [nicht publiziert in: BGE 138 II 169]; BGE 133 II 366 E. 3.3, woraus sich dies jeweils implizit ergibt; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 278 f.). 2.2.6.2 Art. 88 Abs. 3 MWSTG verlangt für eine Rückerstattung aber explizit, dass die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist bzw. (unter anderem) die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist (E. 2.2.4). Demnach ist im vorliegend anwendbaren Mehrwertsteuerrecht (E. 2) die Festsetzungsverjährung von Gesetzes wegen zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Art. 88 Abs. 4 MWSTG entspricht Art. 94 Abs. 1 des Entwurfes zum Mehrwertsteuergesetz (BBl 2008 7133, S. 7176), wobei diese Bestimmung unter der Sachüberschrift «Vergütungszins und Verjährung» in den Absätzen 2-5 vorsah, dass der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses und der Rückerstattungsanspruch fünf Jahre [relative Verjährung, Abs. 2] bzw. zehn Jahre [absolute Verjährung, Abs. 5] nach Ablauf der Steuerperiode verjähren, in der sie entstanden sind. Mit dieser Regelung sollte - so der Bundesrat - die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs von rechtskräftig gewordenen Ansprüchen der steuerpflichtigen Person geregelt werden; so könne die steuerpflichtige Person ihren Überschuss aus der Steuerabrechnung bzw. die zu Unrecht bezahlte Steuer innerhalb von fünf Jahren, längstens aber innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, aus welcher der Überschuss resultiert bzw. die Steuer zu Unrecht bezahlt worden ist, der ESTV gegenüber geltend machen (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft vom 25. Juni 2008], S. 7016). Die Absätze 2-5 wurden auf Antrag der Kommission für Abgaben (WAK-N) gestrichen, wobei den parlamentarischen Debatten die Gründe hierfür nicht entnommen werden können (vgl. AB 2009 N 489), jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dadurch inhaltlich eine Änderung beabsichtigt worden ist. Durch diese Streichung ändert sich tatsächlich materiell nichts, da in Art. 43 MWSTG derselbe Gehalt in allgemeingültiger Weise geregelt wird. 2.2.6.3 Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist. Ab dem 1. Januar 2024 kann folglich für die Steuerperiode 2013 durch die ESTV keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben (vgl. Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.1.1) bzw. können für die Steuerperiode 2013 durch die steuerpflichtige Person keine schriftlichen Rückerstattungsanträge für bezahlte, aber nicht geschuldete Mehrwertsteuern eingereicht werden.
3. Aus den Akten ergibt sich vorliegend unbestrittenermassen, dass die ESTV der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 422'315.15 zurückvergütet hat (VB 24, Kontoauszug der ESTV vom 16. Dezember 2020; VB 26, Verfügung der ESTV vom 16. Januar 2023, S. 14; VB 15, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 samt Beilagen [vgl. Sachverhalt Bst. B.d]). Die Rückleistungspflicht der Mehrwertsteuern an sich steht somit nicht mehr im Streit. Die Parteien sind sich überdies darin einig, dass die ESTV auf diesen Rückerstattungen einen Vergütungszins schuldet. Keine Einigkeit und folglich zu prüfen ist hingegen, in welcher Höhe die Vorinstanz Vergütungszinsen schuldet bzw. wann der Vergütungszinsenlauf beginnt. Einig sind sich die Parteien wiederum hinsichtlich des Endes des Zinsenlaufs, welcher zu Recht auf den Tag der Rückerstattung bzw. Auszahlung festgesetzt wurde. Auch die Steuerschuld der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4'856.-- und die diesbezüglichen Verzugszinsen hinsichtlich der Steuerperiode 2009 bilden vorliegend nicht mehr Streitgegenstand. Diese wurden der Beschwerdeführerin nämlich für die Steuerperiode 2009 abschliessend mit dem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 auferlegt, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). 3.1 Da gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG die Festsetzungsverjährung aufgrund des Gesetzes zu beachten ist (ausführlich: E. 2.2.6.1 f.), ist als erstes zu prüfen, ob die Rückerstattung von Vergütungszinsen für alle streitbetroffenen Steuerperioden geltend gemacht werden kann oder ob für gewisse Forderungen allenfalls die absolute Verjährung eingetreten ist. Vorliegend ist das Recht zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolut verjährt. Ab dem 1. Januar 2024 können folglich für die Steuerperiode 2013 durch die steuerpflichtige Person keine schriftlichen Rückerstattungsanträge für bezahlte, aber nicht geschuldete Mehrwertsteuern eingereicht werden (E. 2.2.6.3). Vorliegend wurde der Rückerstattungsantrag für die bezahlte, aber nicht geschuldete Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerperiode 2013 am 13. Oktober 2020 (vgl. nachfolgend: E. 3.4.2) und somit noch vor Rechtskraft der Steuerforderung gestellt. Der mit der Steuerforderung akzessorisch entstandene Vergütungszins für das Jahr 2013 kann folglich zurückgefordert werden. 3.2 3.2.1 Hinsichtlich des Beginns des Vergütungszinsenlaufs bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass hierfür sowohl bei den Vergütungszinsen aus dem Rechtsmittelverfahren (Steuerperioden 2010 bis 2012) als auch bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 jeweils der mittlere Verfall gelte; die Regelung der Verzugszinsen gemäss Art. 87 Abs. 1 MWSTG sei analog anzuwenden. Für die Steuerperioden 2010 bis 2012 beginne somit am 15. Oktober 2011 der Zinsenlauf, woraus Vergütungszinsen von Fr. 106'715.92 resultierten (abzüglich der Verzugszinsen [2009]). Für die Steuerperioden 2013 bis 2019 beginne der Zinsenlauf jeweils am 15. Oktober des jeweiligen Steuerjahres, was zu Vergütungszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 90'473.66 führe. Die Vorinstanz wende Art. 88 Abs. 4 MWSTG nicht korrekt an, da diese Bestimmung nach dem Wortlaut ausgelegt nur Vergütungszinsen aus der ordentlichen Abrechnung gemäss Art. 35 MWSTG regle. Nicht erwähnt seien dort hingegen die Korrekturabrechnung nach Art. 72 Abs. 4 MWSTG oder die Einschätzungsmitteilung. Auch die Auslegung von Art. 88 Abs. 4 MWSTG nach Sinn und Zweck spreche für die Anwendung des mittleren Verfalls. Letztlich führe die Sichtweise der Vorinstanz zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Bundes, da die zu viel gezahlten Mehrwertsteuern bis zur Rückerstattung einige Jahre bei der ESTV gelegen hätten (Sachverhalt Bst. C.a). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (Sachverhalt Bst. C.c) führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht korrekt, dass per Oktober 2017 keinerlei Beträge mehr beim Bund gelegen hätten; auch die ESTV führe aus, dass die Rückerstattungsbeträge per se unbestritten seien. Sie habe sich bereits im Jahr 2014 aufgrund verschiedener Korrespondenzen mit der ESTV im Rahmen der Kontrolle der ESTV und im Rechtsmittelverfahren - ansonsten hätte sie sich dieses Rechtsmittelverfahren ersparen können - gegen die Sichtweise der ESTV gewehrt und somit ihren Anspruch schriftlich geltend gemacht. Das Ergebnis der Auslegung der Bestimmung durch die ESTV sei völlig unangemessen. Der Gesetzgeber habe keine ungleichen Massstäbe für den Zinslaufbeginn von Vergütungszinsen und Verzugszinsen gewollt, welcher zu einer Bereicherung der ESTV führe. Mit der Totalrevision des MWSTG habe der Gesetzgeber gleich lange Spiesse zwischen der ESTV und den Steuerpflichtigen schaffen wollen. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Beginn des Vergütungszinslaufes bei den Vergütungszinsen der Steuerperioden 2010 bis 2012 stelle das Datum der Einschätzungsmitteilung (bzw. der Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung am 12. April 2016) dar, bei jenen aus den provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 sei der 14. Dezember 2020 entscheidend (60 Tage nach Erhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020; vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Art. 88 Abs. 4 MWSTG gelte auch für Fälle, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen stütze. Da keine einzige der rechtzeitig eingereichten, ordentlichen Quartalsdeklarationen einen Überschuss (abziehbare Vorsteuern > geschuldete Steuer) zugunsten der Beschwerdeführerin ausweise, falle eine Abwicklung der Zinsfolge nach Art. 88 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 MWSTG ausser Betracht. Für freiwillige Vorauszahlungen sei kein Vergütungszins vorgesehen. Gründe für die «Fehler» in den Selbstdeklarationen dürften gar nicht von Bedeutung sein. Erst recht könne kein Vergütungszins ab dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Termin geschuldet sein, wenn die ESTV im Zuge einer Kontrolle (anstatt aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips die Beschwerdeführerin selbst) auf Fehler stosse. Ein Zins könne zudem nicht zu laufen beginnen, bevor die allfällige Rückforderung überhaupt bestimmbar sei. Deren Höhe konkretisiere sich frühestens mit der schriftlichen Geltendmachung des quantifizierten Rückforderungsanspruchs, dies sei nie der Zeitpunkt des mittleren Verfalls der betroffenen Steuerperiode. Über die (eigentliche) Rückvergütung hinaus sei kein Vergütungszins auszurichten, solange die Rückzahlungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG ab Einreichung der Finalisierung eingehalten werde. Eine analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 1 MWSTG falle ausser Betracht, weil es eine anderslautende, ausdrückliche Verankerung im Gesetz gebe. Gemäss Rechtsprechung sei es fraglich, ob die Figur des Bereicherungszinses ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen werden könne. 3.3 Gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet, wenn die Auszahlung des Überschusses nach Abs. 1 oder die Rückerstattung nach Abs. 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV erfolgt (E. 2.2.5.2). 3.3.1 Vorliegend sind sich die Parteien nicht einig, ob überhaupt ein Überschuss gemäss Art. 88 Abs. 1 MWSTG vorlag. Ein Überschuss gemäss Abs. 1 kann sich gemäss Bundesgericht ergeben, wenn die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer übersteigen, bei Gutschriften oder bei der Verrechnung des Saldos verschiedener Quartalsabrechnungen (Urteile des BGer 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.3; 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.3 [zwar noch zu Art. 48 Abs. 4 aMWSTG, welcher jedoch vorbehaltlich einiger redaktioneller Unterschiede im neuen Recht übernommen wurde, vgl. E. 2.2.5.2]; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend weisen alle Quartalsdeklarationen eine Schuld der Beschwerdeführerin aus bzw. aus keiner geht ein ordentlicher Überschuss hervor. Erstmals am 4. Oktober 2017 wurden mit den Jahresabstimmungen 2013 und 2014 zwei Beträge in der Höhe von Fr. -23'478.05 und Fr. -12'502.30 zugunsten der Beschwerdeführerin deklariert (wobei diese unter anderem mit den gleichzeitig eingereichten, höheren Jahresabstimmungen 2015 und 2016 von Fr. 98'531.95 und Fr. 110'579.30 verrechnet wurden: vgl. hierzu ausführlich: VB 26, Verfügung der ESTV vom 16. Januar 2023, S. 8). Das (der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zurückvergütete) Guthaben ergibt sich vorliegend daher, dass sich die bereits entrichteten Steuern nach Vornahme der Korrektur insgesamt verringert haben. Somit handelt es sich nicht um die Auszahlung eines Überschusses nach Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 MWSTG. Unbestritten ist (E. 3), dass die ESTV der Beschwerdeführerin nicht geschuldete Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 422'315.15 zurückerstattet hat und somit ein Anwendungsfall gemäss Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG vorliegt. 3.3.2 Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (E. 2.2.3). Diese Regelung ist eine logische Konsequenz aus Art. 43 Abs. 2 MWSTG (vgl. E. 2.2.4), wonach die eingereichten und bezahlten Abrechnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können. Die steuerpflichtige Person hat folglich die Möglichkeit, auf die eingereichten Abrechnungen zurückzukommen und diese zu berichtigen, wobei Art. 72 Abs. 2 MWSTG sogar die Verpflichtung postuliert, bis zum Eintritt der Rechtskraft erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren (Botschaft vom 25. Juni 2008, S. 7015 f.; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 88 N. 17 f.; Geiger, Kommentar zum MWSTG, Art. 88 N. 17 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist Art. 88 Abs. 4 MWSTG (i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG) somit zweifellos auch für Fälle anzuwenden, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen (und nicht nur auf ordentliche Abrechnungen gemäss Art. 35 MWSTG) stützt. 3.3.3 Das Bundesgericht hat sich bereits - wie ausführlich in Erwägung 2.2.5.3 ausgeführt - im Rahmen seiner Auslegung eingehend mit dem Zeitpunkt des Beginns der Vergütungszinspflicht gemäss Art. 48 Abs. 4 aMWSTG bzw. Art. 88 Abs. 4 MWSTG auseinandergesetzt. Danach beginne die Frist von 60 Tagen, nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet sei, mit der Einreichung eines schriftlichen Rückerstattungsantrags bei der ESTV. Somit beginnt die Verzinsung ab dem 61. Tag nach der Geltendmachung bzw. Einreichung eines schriftlichen Rückerstattungsantrags durch die steuerpflichtige Person zu laufen. Nicht relevant für den Beginn des Vergütungszinsenlaufs sind daher - entgegen der Beschwerdeführerin - der nach dem mittleren Verfall berechneten Tag der Zahlung oder etwa der Zeitpunkt der falschen Abrechnung (vgl. hierzu auch: Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. August 1996 betr. Parlamentarische Initiative «Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling]», BBl 1996 V 713 [nachfolgend: Bericht WAK vom 28. August 1996], S. 782). 3.3.4 Dies rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Mehrwertsteuerrecht das (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. E. 1.6.1) und die Behörde nur in besonderen Fällen, etwa wie hier aufgrund einer Kontrolle gemäss Art. 78 MWSTG, zur Erhebung veranlasst wird. Die steuerpflichtige Person hat nämlich gegenüber der ESTV unaufgefordert über die Steuer und die Vorsteuer (selber) abzurechnen und die Steuerforderung zu begleichen (vgl. auch: E. 2.2.1). Müsste die ESTV nebst der Rückzahlung des nicht geschuldeten Betrages einen zusätzlichen Vergütungszins ab dem Zeitpunkt der «falschen» bzw. «überhöhten» Selbstdeklaration/Abrechnung bezahlen, wären dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, um in den Genuss eines Vergütungszinses zu kommen. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht plausibel, dass bereits ein Vergütungszins zu laufen begonnen haben soll, bevor die allfällige Rückforderung überhaupt bestimmbar ist. Deren Höhe konkretisiert sich - in Übereinstimmung mit der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts - erst mit der schriftlichen Geltendmachung des quantifizierten Rückforderungsanspruchs (vgl. auch: Bericht WAK vom 28. August 1996, S. 782, wonach Überschüsse aus Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen keinesfalls zu verzinsen seien; gleich: Erläuterungen vom 21. Mai 2021 zur Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [vgl. zur alten Verordnung: AS 2009 6835], S. 3, laut welcher unter anderem bei den Mehrwertsteuern kein Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen vorgesehen ist, , abgerufen am 29. Mai 2024) oder mit Zugang der Mitteilung an den Steuerpflichtigen über sein Guthaben (Bericht WAK vom 28. August 1996, S. 781). Ab Einreichung des Rückerstattungsantrags verfügt die ESTV über eine Frist von 60 Tagen, um sich von der Begründetheit des Anspruchs bzw. der Rückforderung zu überzeugen und die Auszahlung vorzunehmen (Sinn und Zweck der Norm, ausführlich: E. 2.2.5.3). Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Beginns der Verzinsung gemäss Art. 88 Abs. 4 MWSTG fällt eine analoge Anwendung der Regeln zur Verzugszinspflicht gemäss Art. 87 MWSTG von vornherein ausser Betracht (vgl. auch: E. 2.2.5.1). An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführung der Beschwerdeführerin zur angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung des Bundes nichts zu ändern. 3.4 Weiter ist vorliegend folglich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin der ESTV ihren schriftlichen Rückerstattungsantrag eingereicht hat bzw. wann der Beschwerdeführerin die Mitteilung über ihr Guthaben zugegangen ist. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet im Rahmen ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme (Sachverhalt Bst. C.c; E. 3.2.1), sie habe sich unter anderem hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 bereits im Jahr 2014 aufgrund verschiedener schriftlicher Korrespondenzen mit der ESTV im Rahmen der Kontrolle der ESTV und im Rechtsmittelverfahren - ansonsten hätte sie sich dieses Rechtsmittelverfahren ersparen können - gegen die Sichtweise der ESTV gewehrt und somit ihren Anspruch schriftlich geltend gemacht. Hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2019 habe sie am 13. Oktober 2020 aufgrund der rechtskräftigen Einspracheentscheide und der noch nicht eingetretenen Verjährung eine Rückerstattung beantragt (Beschwerde, Rz. 46). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beginn des Vergütungszinslaufes bei den Vergütungszinsen der Steuerperioden 2010 bis 2012 stelle das Datum der Einschätzungsmitteilung dar. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei hierbei auf den Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung abgestellt worden. Erst aufgrund der durchgeführten Kontrolle habe nämlich im Rahmen der Einschätzungsmitteilung überhaupt festgestellt werden können, welcher Betrag der Beschwerdeführerin zustehe. Für den Vergütungszinslaufbeginn der provisorisch deklarierten Steuerperioden 2013 bis 2019 sei der 14. Dezember 2020 ausschlaggebend. Der Rückerstattungsantrag sei nämlich am 13. Oktober 2020 per E-Mail bei ihr eingegangen. Erst aufgrund dieses E-Mails sei erstmals quantifizierbar gewesen, welche Beträge die Beschwerdeführerin zurückvergütet haben möchte. 3.4.2 Hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2019 sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Sachverhalt Bst. B.c) mit einem schriftlichen Rückerstattungsantrag an die ESTV gelangte. Folglich beginnt die Verzinsung ab dem 61. Tag danach zu laufen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den 14. Dezember 2020 als entscheidend erachtet. Was die Steuerperioden 2010 bis 2012 betrifft, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Rahmen ihrer Bestreitung vom 10. Juni 2016 und ihrer Einsprache vom 8. Mai 2018 die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer von der ESTV zurückgefordert (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Diese schriftlichen Rückerstattungsanträge liegen aber zeitlich nach dem von der ESTV verwendeten Datum vom 12. April 2016 bzw. dem Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung, an welchem der Beschwerdeführerin die Mitteilung der ESTV über deren Guthaben zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf eine angebliche schriftliche Korrespondenz mit der ESTV aus dem Jahre 2014, in welcher sie ihre schriftlichen Rückerstattungsanträge gegenüber der ESTV geltend gemacht hätte. Die Beschwerdeführerin belegt ihre diesbezügliche Behauptung jedoch nicht. Auch in den vorliegenden Akten ist keine solche Korrespondenz auffindbar. Einzig in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), welche insbesondere zur Frage der Steuerbarkeit der erzielten Umsätze der Beschwerdeführerin erstellt wurde, führt diese aus, sie beanspruche heute die Rückerstattung der zu viel abgelieferten Mehrwertsteuer. Die Quantifizierung dieses Anspruchs könne allerdings erst nach Klärung der grundsätzlichen Fragen der Steuerbarkeit der einzelnen Leistungen berechnet werden (VB 3, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015, S. 5). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen ausreichend schriftlich quantifizierten Rückforderungsanspruch. Dieser Ansicht ist - gemäss ihren Ausführungen im Rahmen der erwähnten Stellungnahme - wohl auch die Beschwerdeführerin. Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 1.6.2 f.). Auch hinsichtlich der Steuerperioden 2010 bis 2012 hat die Vorinstanz folglich zumindest nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin den 12. April 2016 (den Folgetag des Ausstellungsdatums der Einschätzungsmitteilung) als massgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Vergütungszinslaufes erachtet (vgl. auch: Urteil des BVGer A-2253/2022 vom 29. Januar 2024 E. 6.4). 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 6'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)