Direkte Bundessteuer
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: der Steuerpflichtige bzw. der Beschwerdeführer) wurde für die direkte Bundessteuer des Jahres 2003 mit einer Steuer von Fr. 11'146.50 rechtskräftig veranlagt. Mit Gesuch vom 18. August 2008 beantragte er beim Steueramt des Kantons B._______ einen vollständigen Erlass dieser Steuer. B. Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab, wobei jedoch der bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins erlassen wurde. C. Mit Eingabe vom 18. März 2013 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom 26. März 2013 stellt der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht namentlich gestützt auf Unterlagen, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2013 auf entsprechende Aufforderung hin eingereicht hatte (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.3, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.3, A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4).
E. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
E. 2.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188).
E. 2.2.2 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei Vorliegen einer Notlage (vgl. unten E. 2.6) von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würden. Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuererlasses (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2, A3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 16).
E. 2.2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann (vgl. Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008 [Komm. DBG], N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 17 zu Art. 86 ZG).
E. 2.2.4 Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.) Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung und gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf dessen Gewährung (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.4, A430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.4, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A 5975/2007 vom 28. Juni 2010 E. 2.2, alle auch zum Folgenden).
E. 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167 DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Komm. DBG, N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).
E. 2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 10 zu Art. 167 DBG).
E. 2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
E. 2.6.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
E. 2.6.2 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3; vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird auch eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
E. 2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger in jedem Fall ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch Beusch, Komm. DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubigern zugutekommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.2.2). Bei einem gleichwertigen Verzicht tragen sämtliche Gläubiger gleichermassen zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners bei, womit auch ausschliesslich dieser von einem Erlass profitiert.
E. 2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
E. 2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.7.1, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1, A-6866/2008 vom 2. März 2011 E. 2.8, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 14).
E. 2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG; Curchod, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.7.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.2, A 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.6 f.).
E. 2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Komm. DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung).
E. 3.1 In seiner Eingabe 18. März 2013 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aufhebung desselben.
E. 3.2.1 Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 hat die EEK festgestellt, dass sich der Steuerpflichtige zwar in einer Notlage im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung befinde. Ein Steuererlass sei jedoch mangels aktenkundiger Forderungsverzichte oder sonstiger Sanierungsvereinbarungen betreffend Ansprüche von anderen Gläubigern ausgeschlossen. Es komme hinzu, dass die Erfüllung der vorliegenden Steuerschuld den Beschwerdeführer nicht in den Ruin treibe und zudem zur Zeit offen sei, ob sowie gegebenenfalls in welchem Umfang er Renten der Invalidenversicherung erhalten werde. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung entgegen, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ihm trotz des fehlenden Einkommens und einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit kein Steuererlass gewährt werde. Da ein finanzieller Ruin erwiesenermassen unmittelbar bevorstehe, sei eine Notlage gegeben. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest. Ergänzend führt sie insbesondere aus, angesichts von Schulden in der Höhe von über Fr. 110'000.- würde ein Steuererlass keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bewirken.
E. 3.2.2 Gemäss den Angaben, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte, verfügt er über kein monatliches Einkommen, erzielt seine Ehefrau ein Einkommen von rund Fr. 2'400.- (inkl. Kinderzulagen) und wird die Familie überdies von der Schwiegermutter mit einem monatlichen Betrag von rund Fr. 1'000.- unterstützt. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 ausgeführt, wird die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich des erzielten Einkommens aus Arbeitserwerb bzw. eines allfälligen Ersatzeinkommens durch die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012, das Lohnblatt der Ehefrau vom März 2013 sowie den Aussteuerungsbescheid an den Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse C._______ vom 18. Dezember 2012 gestützt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass diese Angaben nach wie vor zutreffen. Insbesondere besteht kein Anlass für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich Leistungen aus der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. In Bezug auf seine Vermögensverhältnisse gab der Beschwerdeführer - ebenfalls im Kontext seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - an, über kein Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr in der Höhe von Fr. 116'000.- verschuldet zu sein. Dabei legte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 19. April 2013 bei, dem zu entnehmen ist, dass gegen ihn zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 113'315.60 offen sind. In der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist in Überstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers kein Vermögen ausgewiesen. Auch ohne entsprechende Kontoauszüge ist vor diesem Hintergrund hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013). Mit Blick auf die aufgezeigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint der Beschwerdeführer als offensichtlich nicht in der Lage, die für das Jahr 2003 geschuldete direkte Bundessteuer zu bezahlen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.
E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die soeben dargelegte finanzielle Situation für den Beschwerdeführer belastend wirkt. Indessen muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schulden hat. Allein die auf Verlustscheine entfallenden, sich unbestrittenermassen aus Forderungen öffentlicher und teilweise privater Gläubiger zusammensetzenden Schulden belaufen sich auf insgesamt Fr. 113'315.60 (vgl. E. 3.2.2 hiervor und E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Es ist offensichtlich, dass ein Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres 2003 nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beitragen würde. Bei der genannten Schuldenlast ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise noch Leistungen aus der Invalidenversicherung zugesprochen werden, davon auszugehen, dass der beantragte Steuererlass einzig den übrigen Gläubigern zugutekommen würde. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben. Ihre Quote bei allfälligen Zahlungen des Schuldners würde sich somit durch den Steuererlass entsprechend erhöhen. In einem solchen Fall ist es dem Staat aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2 und E. 3.6, A430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2 und E. 3.2.4; vorn E. 2.2.2) nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten.
E. 3.2.4 Angesichts der festgestellten Überschuldung des Beschwerdeführers ist ein Steuererlass ausgeschlossen.
E. 4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1428/2013 Urteil vom 14. Januar 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Vorinstanz. Gegenstand Erlass der direkten Bundessteuer. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Steuerpflichtige bzw. der Beschwerdeführer) wurde für die direkte Bundessteuer des Jahres 2003 mit einer Steuer von Fr. 11'146.50 rechtskräftig veranlagt. Mit Gesuch vom 18. August 2008 beantragte er beim Steueramt des Kantons B._______ einen vollständigen Erlass dieser Steuer. B. Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab, wobei jedoch der bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins erlassen wurde. C. Mit Eingabe vom 18. März 2013 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom 26. März 2013 stellt der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht namentlich gestützt auf Unterlagen, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2013 auf entsprechende Aufforderung hin eingereicht hatte (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.3, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.3, A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4). 2. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert. 2.2 2.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188). 2.2.2 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei Vorliegen einer Notlage (vgl. unten E. 2.6) von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würden. Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuererlasses (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2, A3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 16). 2.2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann (vgl. Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008 [Komm. DBG], N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 17 zu Art. 86 ZG). 2.2.4 Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.) Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung und gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf dessen Gewährung (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.4, A430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.4, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A 5975/2007 vom 28. Juni 2010 E. 2.2, alle auch zum Folgenden). 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167 DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Komm. DBG, N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG). 2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 10 zu Art. 167 DBG). 2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG). 2.6 2.6.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden). 2.6.2 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3; vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird auch eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung). 2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger in jedem Fall ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch Beusch, Komm. DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubigern zugutekommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.2.2). Bei einem gleichwertigen Verzicht tragen sämtliche Gläubiger gleichermassen zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners bei, womit auch ausschliesslich dieser von einem Erlass profitiert. 2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG). 2.7 2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.7.1, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1, A-6866/2008 vom 2. März 2011 E. 2.8, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 14). 2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. Beusch, Komm. DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG; Curchod, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.7.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.2, A 7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.6 f.). 2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Komm. DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung). 3. 3.1 In seiner Eingabe 18. März 2013 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aufhebung desselben. 3.2 3.2.1 Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 hat die EEK festgestellt, dass sich der Steuerpflichtige zwar in einer Notlage im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung befinde. Ein Steuererlass sei jedoch mangels aktenkundiger Forderungsverzichte oder sonstiger Sanierungsvereinbarungen betreffend Ansprüche von anderen Gläubigern ausgeschlossen. Es komme hinzu, dass die Erfüllung der vorliegenden Steuerschuld den Beschwerdeführer nicht in den Ruin treibe und zudem zur Zeit offen sei, ob sowie gegebenenfalls in welchem Umfang er Renten der Invalidenversicherung erhalten werde. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung entgegen, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ihm trotz des fehlenden Einkommens und einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit kein Steuererlass gewährt werde. Da ein finanzieller Ruin erwiesenermassen unmittelbar bevorstehe, sei eine Notlage gegeben. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest. Ergänzend führt sie insbesondere aus, angesichts von Schulden in der Höhe von über Fr. 110'000.- würde ein Steuererlass keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bewirken. 3.2.2 Gemäss den Angaben, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte, verfügt er über kein monatliches Einkommen, erzielt seine Ehefrau ein Einkommen von rund Fr. 2'400.- (inkl. Kinderzulagen) und wird die Familie überdies von der Schwiegermutter mit einem monatlichen Betrag von rund Fr. 1'000.- unterstützt. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 ausgeführt, wird die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich des erzielten Einkommens aus Arbeitserwerb bzw. eines allfälligen Ersatzeinkommens durch die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012, das Lohnblatt der Ehefrau vom März 2013 sowie den Aussteuerungsbescheid an den Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse C._______ vom 18. Dezember 2012 gestützt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass diese Angaben nach wie vor zutreffen. Insbesondere besteht kein Anlass für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich Leistungen aus der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. In Bezug auf seine Vermögensverhältnisse gab der Beschwerdeführer - ebenfalls im Kontext seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - an, über kein Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr in der Höhe von Fr. 116'000.- verschuldet zu sein. Dabei legte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 19. April 2013 bei, dem zu entnehmen ist, dass gegen ihn zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 113'315.60 offen sind. In der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist in Überstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers kein Vermögen ausgewiesen. Auch ohne entsprechende Kontoauszüge ist vor diesem Hintergrund hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013). Mit Blick auf die aufgezeigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint der Beschwerdeführer als offensichtlich nicht in der Lage, die für das Jahr 2003 geschuldete direkte Bundessteuer zu bezahlen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die soeben dargelegte finanzielle Situation für den Beschwerdeführer belastend wirkt. Indessen muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schulden hat. Allein die auf Verlustscheine entfallenden, sich unbestrittenermassen aus Forderungen öffentlicher und teilweise privater Gläubiger zusammensetzenden Schulden belaufen sich auf insgesamt Fr. 113'315.60 (vgl. E. 3.2.2 hiervor und E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Es ist offensichtlich, dass ein Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres 2003 nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beitragen würde. Bei der genannten Schuldenlast ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise noch Leistungen aus der Invalidenversicherung zugesprochen werden, davon auszugehen, dass der beantragte Steuererlass einzig den übrigen Gläubigern zugutekommen würde. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben. Ihre Quote bei allfälligen Zahlungen des Schuldners würde sich somit durch den Steuererlass entsprechend erhöhen. In einem solchen Fall ist es dem Staat aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung sowie der ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2 und E. 3.6, A430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2 und E. 3.2.4; vorn E. 2.2.2) nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten. 3.2.4 Angesichts der festgestellten Überschuldung des Beschwerdeführers ist ein Steuererlass ausgeschlossen. 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Versand: