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A-1261/2026

A-1261/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-03 · Deutsch CH

Haushaltabgabe

Sachverhalt

A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend: Serafe AG) am 26. August 2024 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'852.50 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.- . Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. August 2024 erhob A._______ am 4. September 2024 Rechtsvorschlag. B. Am 8. September 2024 informierte A._______ das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) unter anderem über die gleichentags gegen «Werner Kauer, Präsident des Verwaltungsrates» bei der Staatsanwaltschaft Schwyz eingereichte Strafanzeige. C. Mit Verfügung vom 16. September 2024 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'852.50 für Radio und Fernsehen zuzüglich Fr. 35.- Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ eine undatierte Beschwerde ans BAKOM (Beschwerdeeingang: 25. September 2024). Er ersuchte sinngemäss darum, die Verfügung vom 16. September 2024 aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das BAKOM die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und stellte fest, dass A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 der Radio- und Fernsehabgabe unterlag. Gleichzeitig beseitigte das BAKOM den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) für die Forderung der Radio- und Fernsehabgabe von Fr. 1'852.50, der Mahngebühren von Fr. 15.- sowie der Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Schliesslich auferlegte das BAKOM A._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 30. Januar 2026 des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, sein Name sei nicht korrekt aufgeführt worden. Zwischen seinem Vornamen und seinem Namen sei ein Komma einzuführen. G. Mit Schreiben vom 24. März 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei im Beschwerdeverfahren als «(Nachname), (Vorname)» aufzuführen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2026 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 zu Kenntnis zukommen. I. Mit Eingabe vom 15. April 2026 teilte die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über das am 2. Juli 2026 bei ihnen eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine Beschwerde abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2026. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die Abgabe für Radio und Fernsehen von einer registerrechtlich nicht nachweisbaren Person «(Nachname Vorname)» beziehungsweise «(Vorname Nachname)» erhoben worden sei. Forderungen aus Verwaltungsrecht seien ausschliesslich auf die «registerlich nachweisbare» Person «(Nachname), (Vorname)» zulässig. Der Anspruch auf die Führung der korrekten natürlichen Person gemäss ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) / UPI (Unique Person Identification) und dem Personenstandsregister ergebe sich unter anderem aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Die Rechnung der Erstinstanz laute auf «(Vorname Nachname)». Auch die Vorinstanz führe diesen Namen in der angefochtenen Verfügung auf. Die angefochtene Verfügung bezeichne ihn als Partei nicht in der rechtlich erforderlichen Weise, da Vor- und Familiennamen nicht hinreichend voneinander getrennt seien. Darin erblickt der Beschwerdeführer Verstösse gegen Art. 29 und Art. 29a BV, Art. 9 und Art. 11 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), Art. 179 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er ein Recht darauf habe, dass seine Identität als Partei korrekt, vollständig und nicht verfälscht geführt werde. Die im UPI-System erfassten Identitätsmerkmale würden die einzig verlässliche, vollständige und rechtsstaatliche nachvollziehbare Identifikation einer natürlichen Person darstellen. Im ZAS / UPI sei die Trennung des Familiennamens und des Vornamens signifikant respektive ausschlaggebend für die Adressierung der natürlichen Person. Die unzutreffende oder intern neu generierte «Justizsystem-Person» könne zu fehlerhaften Zustellungen, falscher Parteiführung, Problemen bei der Vollstreckung oder «im schlimmsten Fall» zur Belastung einer nicht parteibeteiligten Person führen, was mit Art. 29 und Art. 29a BV unvereinbar wäre. Gemäss Art. 9 ZGB seien öffentliche Register als massgebend zu erachten. Das Personenstandsregister sei in Art. 39 ZGB geregelt und die hier interessierenden Daten seien in Art. 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) aufgelistet. Der «Datenfeldtrenner» sei signifikant für die Unterscheidung der amtlichen und damit staatlich-hoheitlich adressierbaren Person von einer blossen Kaufmannsperson. Bisherige Entscheide des Bundesgerichts hätten sich ausschliesslich mit der Namensschreibweise und nicht mit der Adressierung einer hoheitlich nicht zugänglichen Person beschäftigt. Es gehe vorliegend nicht um eine Identifikation, sondern um die korrekte Person als Partei und Schuldner. Das Komma zwischen seinem Namen und Vornamen sei für die Adressierung der Person wesentlich, wobei es alternativ durch ein anderes Symbol oder eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hätten sich bereits zur Frage der Adressierung geäussert. Dabei verweist sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) A- 2297/2024 vom 4. März 2024 und das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026.

E. 3.3 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen unter anderem aus den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]; vgl. Art. 69g Abs. 1 Bst. a RTVG). Von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, enthalten die Einwohnerregister Daten zu diversen Identifikatoren und Merkmalen, mitunter zu den amtlichen Namen und den anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person (vgl. Art. 6 Bst. e RHG) und zu allen Vornamen in der richtigen Reihenfolge (Bst. f). Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle die Daten nach Art. 6 Bst. a-h, j, o-s und u RHG (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]).

E. 3.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sehen keine Formvorschriften bezüglich der Adressierung vor, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit der ausgestellten Rechnung führen würde. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer zwar einige grundsätzlich denkbare Nachteile in den Raum, die bei ungenügender Parteibezeichnung eintreten könnten, so insbesondere die Verwechslungsgefahr, eine fehlerhafte Zustellung oder die Belastung einer nicht verfahrensbeteiligten Person. Dass ihm aufgrund der von der Erst- und Vorinstanz verwendeten Schreibweise («[Vorname Nachname]») im konkreten Fall tatsächlich rechtliche Nachteile entstanden sind, weist der Beschwerdeführer mit keinem Wort nach. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf mögliche fehlerhafte Zustellungen keinen konkreten Nachteil aufzuzeigen. Zwar macht er geltend, es gehe nicht um die blosse Identifikation seiner Person, sondern darum, die korrekte Person als Partei und Schuldner zu bezeichnen (Adressierung). Gleichzeitig führt er eine mögliche fehlerhafte Zustellung als einen der Nachteile einer ungenügenden Parteibezeichnung an. Eine solche Gefahr hat sich vorliegend jedoch gerade nicht verwirklicht. Sämtliche Dokumente der Erstinstanz und insbesondere die angefochtene Verfügung wurden dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt. Er bestreitet nicht, unter dem Namen (Vorname Nachname) an der in den Rechnungen und der angefochtenen Verfügung aufgeführten Adresse zu wohnen. Es handelt sich bei (Vorname Nachname) unbestritten um seine Person. Die verwendete Parteibezeichnung war damit geeignet, den Beschwerdeführer als Partei und Schuldner eindeutig zu bestimmen. Damit ist erstellt, dass die verwendete Parteibezeichnung im Verfahren vor der Erst- und der Vorinstanz zu keiner Verwechslung geführt hat und die Identität des Beschwerdeführers für die beteiligten Behörden und für ihn selbst ohne Weiteres feststand. Die vom Beschwerdeführer abstrakt aufgezeigten möglichen Nachteile vermögen daran nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Schreibweise vermag keinesfalls die von ihm behauptete "einzig verlässliche, vollständige und rechtsstaatlich nachvollziehbare Identifikation einer natürlichen Person" zu gewährleisten. Die blosse Reihenfolge von Familien- und Vornamen, mit einem Komma abgetrennt, stellt weder ein gesetzlich vorgeschriebenes Identifikationsmerkmal dar noch gewährleistet sie für sich allein eine eindeutige Zuordnung einer Person. Eine solche Gefahr lässt sich nicht allein dadurch ausräumen, dass die Parteibezeichnung nach dem Muster «Familienname», «Vorname» geführt wird. Es besteht daher weder eine Rechtspflicht der Erst- oder Vorinstanz noch des Bundesverwaltungsgerichts, sich an das Muster «Familienname», «Vorname» zu halten, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt (vgl. Urteil des BGer 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3). Entscheidend ist vielmehr, dass die betreffende Person im konkreten Verfahren hinreichend bestimmt und für die Parteien eindeutig erkennbar ist. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die verwendete Schreibweise seine Parteistellung, seine Eigenschaft als Schuldner oder seine Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte beeinträchtigt hätte. Insbesondere wurde er durch die gewählte Parteibezeichnung weder mit einer anderen Person verwechselt noch wurde eine andere Person an seiner Stelle als Partei oder Schuldner behandelt. Die von ihm behaupteten möglichen Nachteile bleiben damit rein theoretischer Natur und vermögen die Gültigkeit der Rechnungen respektive der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die von der Erst- und Vorinstanz verwendete Parteibezeichnung zu beanstanden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 3.5 Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach aus der Missachtung seines Antrages auf eine fehlende Unabhängigkeit und Neutralität des Bundesverwaltungsgerichts zu schliessen sei, entbehrt jeder Grundlage. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im betroffenen Zeitraum zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung rechtmässig beseitigt hat.

E. 4.2 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde am 1. Juli 2016 eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit der Empfangsmöglichkeit über Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).

E. 4.3 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i. V. m. Art. 3 Bst. d RHG). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).

E. 4.4 Die Höhe der Abgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV- Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).

E. 4.5 Bei der Rechnungsstellung für die Abgabe stützt sich die Erhebungsstelle (Erstinstanz) auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Solche werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das Gesuch um «Opting-out» war zwingend mit dem entsprechenden Formular zu stellen (Art. 94 Abs. 3 RTVV; Urteil des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Abgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.

E. 4.6 Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende Betrag von Fr. 1'852.50 in den Akten ausgewiesen ist. Die Mahngebühr für die drei ergangenen Mahnungen von gesamthaft Fr. 15.- sowie die Gebühr für die angehobene Betreibung von Fr. 20.- sind in Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b RTVV betragsmässig vorgegeben und ebenfalls geschuldet.

E. 4.7 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den Rechtsvorschlag mittels Verfügung beseitigt hat und dies von der Vorinstanz bestätigt wurde. Das Betreibungsamt erlässt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG kann die Erhebungsstelle nämlich Verfügungen über die Abgabepflicht gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen. Sie wird dabei als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig. Sie kann nach Art. 79 SchKG in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 69e Abs. 2 RTVG; vgl. noch zum alten Recht BGE 130 III 524 E. 1.2.2, 128 III 39 E. 3 f.). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Die definitive Rechtsöffnung wird sodann erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zwar entscheidet die Verwaltungsbehörde damit - wie bereits mit dem entsprechenden materiellen Entscheid - in gewissem Sinn in eigener Sache. Wie das Bundesgericht festhielt, entspricht dies jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Zudem bleibt der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht durch die Möglichkeit des Schuldners gewahrt, die entsprechende Verfügung mittels Beschwerde bei einem Gericht anzufechten (vgl. BGE 134 III 115 E. 3.2, 128 III 39 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A- 2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.3.1 m.H.). Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG).

E. 4.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2024 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterlegen, weshalb er die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Eine Kopie der Eingabe vom 7. Juli 2026 der Vorinstanz geht an den Beschwerdeführer.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-1261/2026

Urteil vom 3. September 2026

Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vorinstanz.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsabgaben; Haushaltabgabe; Verfügung vom 30. Januar 2026.

Sachverhalt:

A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend: Serafe AG) am 26. August 2024 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'852.50 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.- .

Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. August 2024 erhob A._______ am 4. September 2024 Rechtsvorschlag.

B. Am 8. September 2024 informierte A._______ das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) unter anderem über die gleichentags gegen «Werner Kauer, Präsident des Verwaltungsrates» bei der Staatsanwaltschaft Schwyz eingereichte Strafanzeige.

C. Mit Verfügung vom 16. September 2024 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'852.50 für Radio und Fernsehen zuzüglich Fr. 35.- Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung.

D. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ eine undatierte Beschwerde ans BAKOM (Beschwerdeeingang: 25. September 2024). Er ersuchte sinngemäss darum, die Verfügung vom 16. September 2024 aufzuheben.

E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das BAKOM die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und stellte fest, dass A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 der Radio- und Fernsehabgabe unterlag. Gleichzeitig beseitigte das BAKOM den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) für die Forderung der Radio- und Fernsehabgabe von Fr. 1'852.50, der Mahngebühren von Fr. 15.- sowie der Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Schliesslich auferlegte das BAKOM A._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.-.

F. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 30. Januar 2026 des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, sein Name sei nicht korrekt aufgeführt worden. Zwischen seinem Vornamen und seinem Namen sei ein Komma einzuführen.

G. Mit Schreiben vom 24. März 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei im Beschwerdeverfahren als «(Nachname), (Vorname)» aufzuführen.

H. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2026 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 zu Kenntnis zukommen.

I. Mit Eingabe vom 15. April 2026 teilte die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

K. Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über das am 2. Juli 2026 bei ihnen eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers.

M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine Beschwerde abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2026. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die Abgabe für Radio und Fernsehen von einer registerrechtlich nicht nachweisbaren Person «(Nachname Vorname)» beziehungsweise «(Vorname Nachname)» erhoben worden sei. Forderungen aus Verwaltungsrecht seien ausschliesslich auf die «registerlich nachweisbare» Person «(Nachname), (Vorname)» zulässig. Der Anspruch auf die Führung der korrekten natürlichen Person gemäss ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) / UPI (Unique Person Identification) und dem Personenstandsregister ergebe sich unter anderem aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Die Rechnung der Erstinstanz laute auf «(Vorname Nachname)». Auch die Vorinstanz führe diesen Namen in der angefochtenen Verfügung auf. Die angefochtene Verfügung bezeichne ihn als Partei nicht in der rechtlich erforderlichen Weise, da Vor- und Familiennamen nicht hinreichend voneinander getrennt seien. Darin erblickt der Beschwerdeführer Verstösse gegen Art. 29 und Art. 29a BV, Art. 9 und Art. 11 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), Art. 179 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er ein Recht darauf habe, dass seine Identität als Partei korrekt, vollständig und nicht verfälscht geführt werde. Die im UPI-System erfassten Identitätsmerkmale würden die einzig verlässliche, vollständige und rechtsstaatliche nachvollziehbare Identifikation einer natürlichen Person darstellen. Im ZAS / UPI sei die Trennung des Familiennamens und des Vornamens signifikant respektive ausschlaggebend für die Adressierung der natürlichen Person. Die unzutreffende oder intern neu generierte «Justizsystem-Person» könne zu fehlerhaften Zustellungen, falscher Parteiführung, Problemen bei der Vollstreckung oder «im schlimmsten Fall» zur Belastung einer nicht parteibeteiligten Person führen, was mit Art. 29 und Art. 29a BV unvereinbar wäre. Gemäss Art. 9 ZGB seien öffentliche Register als massgebend zu erachten. Das Personenstandsregister sei in Art. 39 ZGB geregelt und die hier interessierenden Daten seien in Art. 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) aufgelistet. Der «Datenfeldtrenner» sei signifikant für die Unterscheidung der amtlichen und damit staatlich-hoheitlich adressierbaren Person von einer blossen Kaufmannsperson. Bisherige Entscheide des Bundesgerichts hätten sich ausschliesslich mit der Namensschreibweise und nicht mit der Adressierung einer hoheitlich nicht zugänglichen Person beschäftigt. Es gehe vorliegend nicht um eine Identifikation, sondern um die korrekte Person als Partei und Schuldner. Das Komma zwischen seinem Namen und Vornamen sei für die Adressierung der Person wesentlich, wobei es alternativ durch ein anderes Symbol oder eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne.

3.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hätten sich bereits zur Frage der Adressierung geäussert. Dabei verweist sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) A- 2297/2024 vom 4. März 2024 und das Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026.

3.3 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen unter anderem aus den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]; vgl. Art. 69g Abs. 1 Bst. a RTVG). Von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, enthalten die Einwohnerregister Daten zu diversen Identifikatoren und Merkmalen, mitunter zu den amtlichen Namen und den anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person (vgl. Art. 6 Bst. e RHG) und zu allen Vornamen in der richtigen Reihenfolge (Bst. f). Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle die Daten nach Art. 6 Bst. a-h, j, o-s und u RHG (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]).

3.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sehen keine Formvorschriften bezüglich der Adressierung vor, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit der ausgestellten Rechnung führen würde. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer zwar einige grundsätzlich denkbare Nachteile in den Raum, die bei ungenügender Parteibezeichnung eintreten könnten, so insbesondere die Verwechslungsgefahr, eine fehlerhafte Zustellung oder die Belastung einer nicht verfahrensbeteiligten Person. Dass ihm aufgrund der von der Erst- und Vorinstanz verwendeten Schreibweise («[Vorname Nachname]») im konkreten Fall tatsächlich rechtliche Nachteile entstanden sind, weist der Beschwerdeführer mit keinem Wort nach. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf mögliche fehlerhafte Zustellungen keinen konkreten Nachteil aufzuzeigen. Zwar macht er geltend, es gehe nicht um die blosse Identifikation seiner Person, sondern darum, die korrekte Person als Partei und Schuldner zu bezeichnen (Adressierung). Gleichzeitig führt er eine mögliche fehlerhafte Zustellung als einen der Nachteile einer ungenügenden Parteibezeichnung an. Eine solche Gefahr hat sich vorliegend jedoch gerade nicht verwirklicht. Sämtliche Dokumente der Erstinstanz und insbesondere die angefochtene Verfügung wurden dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt. Er bestreitet nicht, unter dem Namen (Vorname Nachname) an der in den Rechnungen und der angefochtenen Verfügung aufgeführten Adresse zu wohnen. Es handelt sich bei (Vorname Nachname) unbestritten um seine Person. Die verwendete Parteibezeichnung war damit geeignet, den Beschwerdeführer als Partei und Schuldner eindeutig zu bestimmen. Damit ist erstellt, dass die verwendete Parteibezeichnung im Verfahren vor der Erst- und der Vorinstanz zu keiner Verwechslung geführt hat und die Identität des Beschwerdeführers für die beteiligten Behörden und für ihn selbst ohne Weiteres feststand. Die vom Beschwerdeführer abstrakt aufgezeigten möglichen Nachteile vermögen daran nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Schreibweise vermag keinesfalls die von ihm behauptete "einzig verlässliche, vollständige und rechtsstaatlich nachvollziehbare Identifikation einer natürlichen Person" zu gewährleisten. Die blosse Reihenfolge von Familien- und Vornamen, mit einem Komma abgetrennt, stellt weder ein gesetzlich vorgeschriebenes Identifikationsmerkmal dar noch gewährleistet sie für sich allein eine eindeutige Zuordnung einer Person. Eine solche Gefahr lässt sich nicht allein dadurch ausräumen, dass die Parteibezeichnung nach dem Muster «Familienname», «Vorname» geführt wird. Es besteht daher weder eine Rechtspflicht der Erst- oder Vorinstanz noch des Bundesverwaltungsgerichts, sich an das Muster «Familienname», «Vorname» zu halten, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt (vgl. Urteil des BGer 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3). Entscheidend ist vielmehr, dass die betreffende Person im konkreten Verfahren hinreichend bestimmt und für die Parteien eindeutig erkennbar ist. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die verwendete Schreibweise seine Parteistellung, seine Eigenschaft als Schuldner oder seine Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte beeinträchtigt hätte. Insbesondere wurde er durch die gewählte Parteibezeichnung weder mit einer anderen Person verwechselt noch wurde eine andere Person an seiner Stelle als Partei oder Schuldner behandelt. Die von ihm behaupteten möglichen Nachteile bleiben damit rein theoretischer Natur und vermögen die Gültigkeit der Rechnungen respektive der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die von der Erst- und Vorinstanz verwendete Parteibezeichnung zu beanstanden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.5 Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach aus der Missachtung seines Antrages auf eine fehlende Unabhängigkeit und Neutralität des Bundesverwaltungsgerichts zu schliessen sei, entbehrt jeder Grundlage. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.

4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im betroffenen Zeitraum zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung rechtmässig beseitigt hat.

4.2 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde am 1. Juli 2016 eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit der Empfangsmöglichkeit über Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).

4.3 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i. V. m. Art. 3 Bst. d RHG). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).

4.4 Die Höhe der Abgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV- Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).

4.5 Bei der Rechnungsstellung für die Abgabe stützt sich die Erhebungsstelle (Erstinstanz) auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Solche werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das Gesuch um «Opting-out» war zwingend mit dem entsprechenden Formular zu stellen (Art. 94 Abs. 3 RTVV; Urteil des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Abgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.

4.6 Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende Betrag von Fr. 1'852.50 in den Akten ausgewiesen ist. Die Mahngebühr für die drei ergangenen Mahnungen von gesamthaft Fr. 15.- sowie die Gebühr für die angehobene Betreibung von Fr. 20.- sind in Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b RTVV betragsmässig vorgegeben und ebenfalls geschuldet.

4.7 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den Rechtsvorschlag mittels Verfügung beseitigt hat und dies von der Vorinstanz bestätigt wurde.

Das Betreibungsamt erlässt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG kann die Erhebungsstelle nämlich Verfügungen über die Abgabepflicht gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen. Sie wird dabei als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig. Sie kann nach Art. 79 SchKG in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 69e Abs. 2 RTVG; vgl. noch zum alten Recht BGE 130 III 524 E. 1.2.2, 128 III 39 E. 3 f.). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Die definitive Rechtsöffnung wird sodann erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zwar entscheidet die Verwaltungsbehörde damit - wie bereits mit dem entsprechenden materiellen Entscheid - in gewissem Sinn in eigener Sache. Wie das Bundesgericht festhielt, entspricht dies jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Zudem bleibt der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht durch die Möglichkeit des Schuldners gewahrt, die entsprechende Verfügung mittels Beschwerde bei einem Gericht anzufechten (vgl. BGE 134 III 115 E. 3.2, 128 III 39 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A- 2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.3.1 m.H.).

Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige Erhebungsstelle berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG).

4.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2024 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterlegen, weshalb er die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Eine Kopie der Eingabe vom 7. Juli 2026 der Vorinstanz geht an den Beschwerdeführer.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic

Gloria Leuenberger-Romano

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)