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A-1214/2010

A-1214/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-04 · Deutsch CH

Nationalstrassen

Sachverhalt

A. Am 26. Januar 2010 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter Vorbehalt verschiedener Auflagen das Gesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), das bestehende Bünztalviadukt der N1 im Abschnitt Lenzburg - Birrfeld durch eine Zwillingsbrücke zu ersetzen. Die Einsprache von A._______ wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und ansonsten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 4.5 Dispositiv). Die Einsprache der "Erbengemeinschaft C._______" wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (Ziff. 4.6 Dispositiv). Bezüglich der Entschädigungsforderungen entschied das UVEK in beiden Fällen, diese an die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) zu überweisen. Weiter sprach das UVEK A._______ und der Erbengemeinschaft C._______, die beide durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten waren, je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten des ASTRA zu (Ziff. 5 Punkte 1 und 2 Dispositiv). B. Mit einer gemeinsamen Beschwerde vom 26. Februar 2010 liessen A._______ (Beschwerdeführer 1) sowie die Erbengemeinschaft C._______, handelnd durch B._______ (Beschwerdeführerin 2) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Ziff. 4.5 und 4.6 des Dispositivs seien durch klare Anordnungen zu ersetzen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren neu festzusetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren von Fr. 6'632.50 (inkl. Auslagen und MwSt) und der Beschwerdeführerin 2 eine solche von Fr. 3'681.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die getroffenen Anordnungen seien widersprüchlich und über die Anträge 15 bzw. 5 sei nicht entschieden worden. Zudem seien die zugesprochenen Parteientschädigungen nicht angemessen. C. Das UVEK (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung der Vernehmlassung führt es dagegen aus, den Anträgen, die Ziff. 4.5 und 4.6 der Plangenehmigung seien aufzuheben und zu ersetzen, sei insofern stattzugeben, als die entsprechenden widersprüchlichen Erwägungen zu ersetzen seien. Über die Anträge 15 bzw. 5 - Parteientschädigung sowie allenfalls entstehende weitere Kosten - sei entschieden worden und sie seien nicht an die ESchK weiterzuleiten. Die Höhe der Parteientschädigungen sei angemessen. D. Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an ihrer Beschwerde fest. Sie machen ergänzende Ausführungen zu den Anträgen 15 bzw. 5, bestreiten erneut die Angemessenheit der zugesprochenen Parteientschädigungen und bemängeln, dass die Vorinstanz ohne Kostennoten entschieden habe bzw. sie nicht aufgefordert worden seien, solche einzureichen. E. Das UVEK verzichtete am 28. Mai 2010 auf weitere Bemerkungen. F. Am 10. Juni 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten angezeigt, dass die Angelegenheit als spruchreif erachtet werde. G. Das nachträglich ins Verfahren einbezogene ASTRA verzichtete am 17. September 2010 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 erfüllt unbestritten diese Voraussetzungen und ist daher ohne weiteres beschwerdelegitimiert.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin 2 angeht, so wurde Notar B._______ mit Verfügung des Gerichtspräsidiums (...) vom 13. Januar 2009 als Willensvollstrecker der am (...) verstorbenen C._______, die Einsprache gegen die Plangenehmigung erhoben hatte, eingesetzt. Die Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz am 14. Oktober 2009 mit, das Grundstück der Verstorbenen sei infolge Erbgangs auf die Erbengemeinschaft übergegangen, als Willensvollstrecker amte B._______. Die Erbengemeinschaft, handelnd durch den Willensvollstrecker, sei weiterhin durch sie vertreten. Als Belege reichte sie die Einsetzungsverfügung des Bezirksgerichts (...) und eine auf sie lautende Vollmacht des Willensvollstreckers ein. Die Erbengemeinschaft wurde in der Vollmacht nicht weiter bezeichnet, sondern bloss als "wohnhaft gewesen in X._______" umschrieben. Gestützt auf diese Mitteilung erachtete die Vorinstanz die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Einsprecherin C._______ und sprach ihr eine Parteientschädigung zu. Als Beschwerdeführerin 2 wird in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erneut die Erbengemeinschaft C.______, handelnd durch Notar B._______, bezeichnet.

E. 2.2.1 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 11). Vorliegend ist nicht bekannt, wer Mitglied der Erbengemeinschaft C._______ ist. Noch weniger liegen Vollmachten der Erben vor. Bereits deshalb ist die Parteistellung bzw. die Beschwerdebefugnis der Erbengemeinschaft in Frage zu stellen.

E. 2.2.2 Zu beachten ist weiter, dass der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei ist, soweit ihm gemäss Art. 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung berechtigt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2, BGE 116 II 131 E. 2 und 3a, Urteil des Bundesgerichts 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 3.1 f.).

E. 2.2.3 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin von C._______ der Vorinstanz angezeigt, dass für den Nachlass der Verstorbenen ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Weiter hat sie angegeben, dass dieser für die Erbengemeinschaft handle. Die Erben selber wurden allerdings nicht genannt noch liegen Vollmachten vor. Zu Gunsten der Rechtsvertreterin ist deshalb davon auszugehen, dass der Willensvollstrecker seit seiner Einsetzung nicht für die Erben, sondern kraft seines Amtes im eigenen Namen für den Nachlass C._______ handelt und die Nennung der Erbengemeinschaft auf einem Fehler beruht. Dementsprechend hat die Rechtsvertreterin ihr Rubrum der Stellungnahme vom 3. Mai 2010 angepasst. Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt damit nicht vor. Somit ist nachfolgend B._______ als Beschwerdeführer 2 zu erachten. Weil er aufgrund seiner Funktion befugt ist, die Rechte der verstorbenen Einsprecherin auch im Beschwerdeverfahren zu wahren, ist er ebenfalls zur Beschwerdeführung zuzulassen.

E. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 3 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5 NSG). Zuständig für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind demnach die Kantone, während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zukommt (Art. 21 Abs. 2 und Art. 40a NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die hingegen am 1. Januar 2008 hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK durchgeführt, es ist auch weiterhin für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1 NSG). Weil es sich vorliegend bei der Erneuerung der Bünztalbrücke der N1 um den Ausbau einer bestehenden Nationalstrasse handelt und das Plangenehmigungsverfahren am 6. Oktober 2008 und somit nach Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung eingeleitet wurde, ist das ASTRA für den fraglichen Ausbau zuständig. Als Folge davon hat es das Ausführungsprojekt ausgearbeitet und dem UVEK zur Genehmigung unterbreitet.

E. 4 Die beiden Beschwerdeführer rügen vorab, die Plangenehmigungsverfügung bzw. deren Begründung sei widersprüchlich.

E. 4.1 Eine Verfügung beinhaltet behördliche Anordnungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG. Aus der Verfügung muss klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie die Anordnung begründet. Üblich und für den Beschwerdeentscheid in Art. 61 Abs. 2 VwVG ausdrücklich vorgesehen ist dabei die Aufteilung in Dispositiv und Begründung (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 12). Weil grundsätzlich nur das Dispositiv Rechtsverbindlichkeit erlangt, muss das relevante Ergebnis der Begründung korrekt und vollständig in der Entscheidformel abgebildet werden. Allerdings genügt es auch, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Entscheiderwägungen verweist; diese werden dann zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (PHILIPPE WEISSENBERGER, in Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 43; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.10). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung, insbesondere im Rahmen von Erläuterungen (Art. 69 VwVG), hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 61 N 44).

E. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz über die hier relevanten Einsprachen "im Sinne der Erwägungen" entschieden (Ziff. 4.5 und 4.6 des Verfügungsdispositivs). Die zum Streitgegenstand gehörenden Erwägungen, auf die in den beiden Dispositivziffern verwiesen wird (E. II 7.5 und E. II 7.6) wurden damit im nachfolgend noch zu bestimmenden Umfang Bestandteil des Dispositivs und insoweit anfechtbar.

E. 4.2.1 In E. II 7.5 hat sich die Vorinstanz mit der Einsprache des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt. Dazu Stellung genommen hat sie auf S. 29 der Plangenehmigung. Dabei hat sie zuerst die Anträge einzeln behandelt und darüber entschieden. Anschliessend hat sie in einem fett markierten neuen Absatz ihre Entscheidung zusammengefasst. Diese als Bestandteil des Dispositivs zu erachtende Zusammenfassung lautet in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen wie folgt: "Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von Herrn A._______werden gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 der Einsprache werden an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. Die Anträge 1 bis 7 und 14 der Einsprache sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. (...)."

E. 4.2.2 Unbestritten ist die Entscheidung bezüglich der Einsprachepunkte 3 und 4 widersprüchlich bzw. deren Abweisung falsch. Der Beschwerdeführer 1 verlangt eine unmissverständliche Anordnung. Diese könnte im Dispositiv erfolgen oder präzis in den Erwägungen bezeichnet werden. Vorliegend sei die beantragte Neufassung des Dispositivs korrekt. Denn der Verweis auf sieben Seiten Erwägungen vermöge die Anforderungen an die Anordnung nicht zu erfüllen. Gestützt darauf verlangt der Beschwerdeführer folgende Neuformulierung von Ziff. 4.5 des Dispositivs: "Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gutgeheissen, die Anträge 10 bis 13 sowie Antrag 15 werden an die ESchK weitergeleitet. Im Übrigen werden die Einspracheanträge (vorbehältlich Antrag 16) abgewiesen. Das UVEK hingegen erachtet es als ausreichend, den Wortlaut von Dispositiv Ziff. 4.5 zu belassen, hingegen die fett markierte Erwägung durch folgende Formulierung zu ersetzen: Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 werden an die ESchK weitergeleitet. Die Anträge 1, 2, 5, 6, 7 und 14 sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. (...).

E. 4.2.3 Weil die Plangenehmigung noch in weiteren Punkten angefochten wurde und aus Gründen der Rechtskraft verzichteten die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, ein an sich für die Klärung von Widersprüchen zwischen Dispositiv und Erwägungen vorgesehenes Erläuterungsgesuch (Art. 69 VwVG) zu stellen. Die Vorinstanz wiederum verzichtete auf eine Wiedererwägung (Art. 58 VwVG). Unbestritten ist jedoch, dass die angefochtene Plangenehmigung im fraglichen Punkt korrigiert werden muss. Eine bloss für Redaktions-, Rechnungs- oder Kanzleifehler vorgesehene Berichtigung (vgl. KARIN SCHERRER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 69 Rz. 5) fällt ausser Betracht. Damit stellt sich die Frage, ob die erforderliche Korrektur über eine Änderung des Dispositivs oder der fraglichen Erwägung zu erfolgen hat. Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die im Hinblick auf die Beseitigung des Widerspruches erforderliche Anordnung zu treffen. Die in der Beschwerde verlangte Neuformulierung des Dispositivs hätte zur Folge, dass die hervorgehobene Erwägung unverändert bliebe, nicht mehr Bestandteil der Entscheidformel wäre und ein Widerspruch zwischen Erwägung und Dispositiv bestehen bliebe. Mit dem Ersatz der fett markierten Textstelle in den Erwägungen durch eine Neuformulierung würde hingegen im fraglichen Punkt hinreichend Klarheit geschaffen, der Widerspruch bliebe auf die Erwägung reduziert bzw. es wäre leichter erkennbar, dass die massgebende Zusammenfassung richtig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 reicht es somit aus, die fett markierte Erwägung zu ändern. Auf den Einsprachepunkt 15 ist weiter unten einzugehen.

E. 4.2.4 Mit der Einsprache C._______ bzw. des Beschwerdeführers 2 hat sich die Vorinstanz in E. II 7.6 befasst. Dazu Stellung genommen hat sie auf S. 31 der Plangenehmigung. Dabei hat sie zuerst die Anträge einzeln behandelt und entschieden, die Anträge 1 und 3 gutzuheissen und die Entschädigungsforderungen der Anträge 2 und 4 an die ESchK weiterzuleiten. Anschliessend hat sie in einem fett markierten neuen Absatz ihre Entscheidung zusammengefasst. Diese als Bestandteil des Dispositivs zu erachtende Zusammenfassung lautet wie folgt: "Die Anträge 1 und 3 der Einsprache der Erbengemeinschaft von Frau C._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 3 und 4 der Einsprache werden an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. (...)".

E. 4.2.5 Unbestritten handelt es sich hier bei der zweiten Nennung von Antrag 3 um ein Versehen. An die ESchK überwiesen werden soll die Forderung gemäss Antrag 2. Aus dem bereits genannten Grund (E. 4.2.3) und weil hier nur ein Fehler in der hervorgehobenen Textstelle besteht, ist darauf zu verzichten, Ziff. 4.6 des Verfügungsdispositivs zu ändern. Stattdessen ist die fett markierte Zusammenfassung in der Erwägung 7.6 zu korrigieren. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin erachtet hat. Wie bereits festgehalten (E. 2.2.3), ist der amtliche Nachlassverwalter an die Stelle der Erblasserin getreten und nimmt deren Rechte in eigenem Namen wahr. Auch wenn die Verfügung in diesem Punkt nicht angefochten wurde, ist sie diesbezüglich von Amtes zu korrigieren. Auf den Einsprachepunkt 5 ist nachfolgend einzugehen.

E. 5 In den beiden Einsprachen wurde mit den Anträgen 15 (Beschwerdeführer 1) bzw. 5 (Beschwerdeführer 2) verlangt, die Interventionskosten seien vollumfänglich zu ersetzen. In der Begründung wird auf Art. 19 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) verwiesen. Die Vorinstanz hat diese Anträge als solche auf Ersatz der Parteikosten behandelt. Weil den Beschwerdeführern Parteientschädigungen zugesprochen worden seien und die Plangenehmigungsbehörde über den Ersatz weiterer, noch nicht bestehender Kosten nicht entscheiden könne, sei über die Anträge 15 bzw. 5 entschieden worden und sie seien nicht an die ESchK weiterzuleiten.

E. 5.1 In der Beschwerde wird hingegen die Überweisung dieser Anträge an die ESchK verlangt. Gemäss Enteignungsrecht habe die ESchK über den Ersatz der Interventionskosten zu befinden. Die Parteientschädigung stelle eine reine Prozessentschädigung dar und gleiche gemäss Bundesgericht nicht die weiteren Nachteile im Sinne von Art. 19 Bst. c EntG aus. Deshalb hätte das UVEK diese Anträge an die ESchK weiterleiten müssen. Seien zusätzliche Interventionsmassnahmen erforderlich, so müssten diese gestützt auf Art. 19 Bst. c EntG entschädigt werden, sofern die entsprechende Forderungsanmeldung vorliege. Während der Projektgenehmigungsphase sei bereits bekannt geworden, dass eine geänderte Baustellenzufahrt geprüft werde. Ein Gesuch sei im kommunalen Baubewilligungsverfahren eingereicht worden. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge unter anderem gegen die Verfahrenswahl Einsprache erheben müssen, was mit Kosten verbunden gewesen sei. Damit sich die ESchK auch mit diesen Interventionskosten auseinandersetzen könne, müssten die Einspracheanträge 15 bzw. 5 an die ESchK überwiesen werden. Sollten im Rahmen der Bauphase weitere Interventionen erforderlich sein, würden diese Begehren, sobald sie bekannt seien, konkretisiert und müssten ebenfalls von der ESchK beurteilt werden. Die Vorinstanz sei nicht befugt gewesen, über diese Forderungsanmeldung zu entscheiden. Insofern stimme deren Aussage in der Vernehmlassung, dass die Plangenehmigungsbehörde über die Entschädigung der Interventionskosten nicht entscheiden könne. Weshalb und wo sie aber über die Anträge 15 bzw. 5 entschieden habe, sei nicht ersichtlich. Bei der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Fassung der Erwägungen fehle der Entscheid über diese beiden Anträge weiterhin.

E. 5.2 Im Plangenehmigungsverfahren sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 27d Abs. 2 NSG). Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der ESchK nach den Bestimmungen des EntG statt. Es werden grundsätzlich nur angemeldete Forderungen behandelt (Art. 39 Abs. 2 NSG). Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der ESchK die angemeldeten Forderungen (Art. 39 Abs. 3 NSG).

E. 5.3 Gemäss Art. 19 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Dazu gehören alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Art. 19 Bst. c EntG). Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

E. 5.4 Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweisen, gilt die in Art. 115 EntG vorgesehene Vergütung der Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte im Enteignungsverfahren aufgewendet hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als reine Prozess-Entschädigung. Als solche bildet sie nicht Bestandteil der durch Art. 16 EntG gewährleisteten "vollen Entschädigung" und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19 Bst. c EntG dem Enteigneten verursachten "weiteren Nachteil" auszugleichen (BGE 129 II 106 E. 3.1).

E. 5.5 Vorliegend wurden mit den Anträgen 15 bzw. 5 Entschädigungsforderungen gestützt auf Art. 19 Bst. c EntG angemeldet. Die Beurteilung, ob diese begründet sind, liegt in der Zuständigkeit der ESchK. Die Vorinstanz hätte somit entscheiden müssen, dass diese Forderungen ebenfalls an die ESchK weitergeleitet werden. Ihre Auffassung, bei diesen Anträgen gehe es um Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren, geht damit fehl. Abgesehen davon wurden solche Entschädigungsbegehren mit den Begehren 16 bzw. 6 (Gutheissung der Einspracheanträge "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen") gestellt.

E. 6 Die Beschwerdeführer fechten schliesslich die ihnen im Plangenehmigungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen als zu niedrig an.

E. 6.1 Wird mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.1).

E. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Erbengemeinschaft C._______ je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Bei der Zusprechung der Entschädigung an die Erbengemeinschaft an Stelle des Beschwerdeführers 2 als Willensvollstrecker des Nachlasses C._______ handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren zu korrigierenden Fehler (vgl. E. 2.2.3 und 4.2.5). Weiter besteht ein offensichtlicher Fehler darin, dass die Vorinstanz gemäss nicht fett markiertem Teil der Erwägungen II 7.5 bzw. II 7.6 die Parteientschädigung im Gegensatz zum fett markierten Teil der Erwägung und zum Dispositiv Ziff. 5 auf je Fr. 500.- beziffert hat.

E. 6.3 Die Beschwerdeführer verlangen Erhöhungen der Parteientschädigungen mit der Begründung, mit den je zugesprochenen Fr. 1'000.- würden die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten nicht gedeckt. Der Aufwand im Einspracheverfahren für die Akteneinsicht, den Augenschein, die Instruktion der Klientschaft und die Abfassung der Rechtsschriften könne selbst beschränkt auf den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens nicht in knapp je vier Stunden bewältigt werden. Zudem hätte die Vorinstanz sie ohne weiteres auffordern können, Kostennoten einzureichen. Ihr impliziter Vorwurf, sie hätten keine solchen eingereicht, gehe deshalb fehl.

E. 6.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Höhe der Parteientschädigungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben und sonstigen Aufwendungen vergleichsweise hoch sei. Zudem sei die Einsprache des Beschwerdeführers 1 in 6 von 16 Punkten abgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer 2 seien 2 von 6 Anträgen materiell gar nicht zu behandeln gewesen. Im Übrigen hätten beide Einsprachen Entschädigungsforderungen enthalten; deren Beurteilung sowie der Kostenentscheid obliege der ESchK.

E. 6.5 Zu berücksichtigen ist, dass den Enteigneten gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG bloss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der Parteikosten zusteht und die Vergütung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderungen steht, nicht im Plangenehmigungsverfahren zu erfolgen hat (BGE 129 II 106 E. 3.4 und 4). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz vorliegend in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 EntG dem Umstand Rechnung getragen hat, dass nur ein Teil der Einspracheanträge gutgeheissen wurde. Unter diesen Umständen erscheinen die zugesprochenen Beträge nicht als offensichtlich ungenügend. Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer zur Einreichung von Kostennoten aufzufordern. Im Gegenteil hätte für sie auf Grund des Schreibens der Vorinstanz vom 20. Januar 2010 erkennbar sein müssen, dass mit dem vorläufigen Abschluss des Instruktionsverfahrens der Zeitpunkt gekommen war, von sich aus eine Kostennote einzureichen, andernfalls die Entschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten festgesetzt würde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die fett markierte Erwägung II 7.5 der angefochtenen Plangenehmigung wie folgt zu ändern ist: Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 und 15 der Einsprache werden an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. Die Anträge 1, 2, 5, 6, 7 und 14 sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das ASTRA hat dem Einsprecher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten. (Ziff. 4.5 bzw. 5 des Dispositivs)." Weiter ist die fett markierte Erwägung II 7.6 wie folgt zu ändern: "Die Anträge 1 und 3 der Einsprache des Verwalters des Nachlasses C._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 2, 4 und 5 der Einsprache werden an die ESchK weitergeleitet. Das ASTRA hat dem Willensvollstrecker im Nachlass C._______ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten. (Ziff. 4.6 bzw. 5 des Dispositivs)." Schliesslich ist Ziff. 5 Punkt 2 des Dispositivs wie folgt zu ändern: Dem Willensvollstrecker im Nachlass von C._______, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Erica Häuptli-Schwaller, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Nach Art. 116 EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Vorliegend hängen die mit dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verbundenen Kosten nicht mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts, sondern weitgehend mit Unzulänglichkeiten der Vorinstanz bei der Ausfertigung der Plangenehmigungsverfügung zusammen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist deshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Demgegenüber hat die Vorinstanz den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- (inkl. MwSt) zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des ASTRA vom 17. September 2010) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des ASTRA vom 17. September 2010) das ASTRA (A-Post) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1214/2010 {T 0/2} Urteil vom 4. Oktober 2010 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer 1, B._______, Beschwerdeführer 2, Notar als Willensvollstrecker im Nachlass von C._______, beide vertreten durch Erica Häuptli-Schwaller, Kasernenstrasse 26, Postfach 2944, 5001 Aarau, gegen Bundesamt für Strassen (ASTRA), und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrasse N1, Abschnitt Lenzburg - Birrfeld, Erneuerung Bünztalviadukt. Sachverhalt: A. Am 26. Januar 2010 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter Vorbehalt verschiedener Auflagen das Gesuch des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), das bestehende Bünztalviadukt der N1 im Abschnitt Lenzburg - Birrfeld durch eine Zwillingsbrücke zu ersetzen. Die Einsprache von A._______ wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und ansonsten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 4.5 Dispositiv). Die Einsprache der "Erbengemeinschaft C._______" wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (Ziff. 4.6 Dispositiv). Bezüglich der Entschädigungsforderungen entschied das UVEK in beiden Fällen, diese an die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) zu überweisen. Weiter sprach das UVEK A._______ und der Erbengemeinschaft C._______, die beide durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten waren, je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten des ASTRA zu (Ziff. 5 Punkte 1 und 2 Dispositiv). B. Mit einer gemeinsamen Beschwerde vom 26. Februar 2010 liessen A._______ (Beschwerdeführer 1) sowie die Erbengemeinschaft C._______, handelnd durch B._______ (Beschwerdeführerin 2) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Ziff. 4.5 und 4.6 des Dispositivs seien durch klare Anordnungen zu ersetzen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren neu festzusetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren von Fr. 6'632.50 (inkl. Auslagen und MwSt) und der Beschwerdeführerin 2 eine solche von Fr. 3'681.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die getroffenen Anordnungen seien widersprüchlich und über die Anträge 15 bzw. 5 sei nicht entschieden worden. Zudem seien die zugesprochenen Parteientschädigungen nicht angemessen. C. Das UVEK (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung der Vernehmlassung führt es dagegen aus, den Anträgen, die Ziff. 4.5 und 4.6 der Plangenehmigung seien aufzuheben und zu ersetzen, sei insofern stattzugeben, als die entsprechenden widersprüchlichen Erwägungen zu ersetzen seien. Über die Anträge 15 bzw. 5 - Parteientschädigung sowie allenfalls entstehende weitere Kosten - sei entschieden worden und sie seien nicht an die ESchK weiterzuleiten. Die Höhe der Parteientschädigungen sei angemessen. D. Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an ihrer Beschwerde fest. Sie machen ergänzende Ausführungen zu den Anträgen 15 bzw. 5, bestreiten erneut die Angemessenheit der zugesprochenen Parteientschädigungen und bemängeln, dass die Vorinstanz ohne Kostennoten entschieden habe bzw. sie nicht aufgefordert worden seien, solche einzureichen. E. Das UVEK verzichtete am 28. Mai 2010 auf weitere Bemerkungen. F. Am 10. Juni 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten angezeigt, dass die Angelegenheit als spruchreif erachtet werde. G. Das nachträglich ins Verfahren einbezogene ASTRA verzichtete am 17. September 2010 auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.1 Der Beschwerdeführer 1 erfüllt unbestritten diese Voraussetzungen und ist daher ohne weiteres beschwerdelegitimiert. 2.2 Was die Beschwerdeführerin 2 angeht, so wurde Notar B._______ mit Verfügung des Gerichtspräsidiums (...) vom 13. Januar 2009 als Willensvollstrecker der am (...) verstorbenen C._______, die Einsprache gegen die Plangenehmigung erhoben hatte, eingesetzt. Die Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz am 14. Oktober 2009 mit, das Grundstück der Verstorbenen sei infolge Erbgangs auf die Erbengemeinschaft übergegangen, als Willensvollstrecker amte B._______. Die Erbengemeinschaft, handelnd durch den Willensvollstrecker, sei weiterhin durch sie vertreten. Als Belege reichte sie die Einsetzungsverfügung des Bezirksgerichts (...) und eine auf sie lautende Vollmacht des Willensvollstreckers ein. Die Erbengemeinschaft wurde in der Vollmacht nicht weiter bezeichnet, sondern bloss als "wohnhaft gewesen in X._______" umschrieben. Gestützt auf diese Mitteilung erachtete die Vorinstanz die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Einsprecherin C._______ und sprach ihr eine Parteientschädigung zu. Als Beschwerdeführerin 2 wird in der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erneut die Erbengemeinschaft C.______, handelnd durch Notar B._______, bezeichnet. 2.2.1 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 11). Vorliegend ist nicht bekannt, wer Mitglied der Erbengemeinschaft C._______ ist. Noch weniger liegen Vollmachten der Erben vor. Bereits deshalb ist die Parteistellung bzw. die Beschwerdebefugnis der Erbengemeinschaft in Frage zu stellen. 2.2.2 Zu beachten ist weiter, dass der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei ist, soweit ihm gemäss Art. 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung berechtigt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2, BGE 116 II 131 E. 2 und 3a, Urteil des Bundesgerichts 5P.355/2006 vom 8. November 2006 E. 3.1 f.). 2.2.3 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin von C._______ der Vorinstanz angezeigt, dass für den Nachlass der Verstorbenen ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Weiter hat sie angegeben, dass dieser für die Erbengemeinschaft handle. Die Erben selber wurden allerdings nicht genannt noch liegen Vollmachten vor. Zu Gunsten der Rechtsvertreterin ist deshalb davon auszugehen, dass der Willensvollstrecker seit seiner Einsetzung nicht für die Erben, sondern kraft seines Amtes im eigenen Namen für den Nachlass C._______ handelt und die Nennung der Erbengemeinschaft auf einem Fehler beruht. Dementsprechend hat die Rechtsvertreterin ihr Rubrum der Stellungnahme vom 3. Mai 2010 angepasst. Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt damit nicht vor. Somit ist nachfolgend B._______ als Beschwerdeführer 2 zu erachten. Weil er aufgrund seiner Funktion befugt ist, die Rechte der verstorbenen Einsprecherin auch im Beschwerdeverfahren zu wahren, ist er ebenfalls zur Beschwerdeführung zuzulassen. 2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten. 3. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5 NSG). Zuständig für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind demnach die Kantone, während diese Zuständigkeit für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zukommt (Art. 21 Abs. 2 und Art. 40a NSG). In seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Landerwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die hingegen am 1. Januar 2008 hängig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plangenehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK durchgeführt, es ist auch weiterhin für die Genehmigung der Ausführungsprojekte zuständig (Art. 26 Abs. 1 NSG). Weil es sich vorliegend bei der Erneuerung der Bünztalbrücke der N1 um den Ausbau einer bestehenden Nationalstrasse handelt und das Plangenehmigungsverfahren am 6. Oktober 2008 und somit nach Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung eingeleitet wurde, ist das ASTRA für den fraglichen Ausbau zuständig. Als Folge davon hat es das Ausführungsprojekt ausgearbeitet und dem UVEK zur Genehmigung unterbreitet. 4. Die beiden Beschwerdeführer rügen vorab, die Plangenehmigungsverfügung bzw. deren Begründung sei widersprüchlich. 4.1 Eine Verfügung beinhaltet behördliche Anordnungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG. Aus der Verfügung muss klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie die Anordnung begründet. Üblich und für den Beschwerdeentscheid in Art. 61 Abs. 2 VwVG ausdrücklich vorgesehen ist dabei die Aufteilung in Dispositiv und Begründung (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 N 12). Weil grundsätzlich nur das Dispositiv Rechtsverbindlichkeit erlangt, muss das relevante Ergebnis der Begründung korrekt und vollständig in der Entscheidformel abgebildet werden. Allerdings genügt es auch, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Entscheiderwägungen verweist; diese werden dann zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (PHILIPPE WEISSENBERGER, in Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 43; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.10). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung, insbesondere im Rahmen von Erläuterungen (Art. 69 VwVG), hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 61 N 44). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz über die hier relevanten Einsprachen "im Sinne der Erwägungen" entschieden (Ziff. 4.5 und 4.6 des Verfügungsdispositivs). Die zum Streitgegenstand gehörenden Erwägungen, auf die in den beiden Dispositivziffern verwiesen wird (E. II 7.5 und E. II 7.6) wurden damit im nachfolgend noch zu bestimmenden Umfang Bestandteil des Dispositivs und insoweit anfechtbar. 4.2.1 In E. II 7.5 hat sich die Vorinstanz mit der Einsprache des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt. Dazu Stellung genommen hat sie auf S. 29 der Plangenehmigung. Dabei hat sie zuerst die Anträge einzeln behandelt und darüber entschieden. Anschliessend hat sie in einem fett markierten neuen Absatz ihre Entscheidung zusammengefasst. Diese als Bestandteil des Dispositivs zu erachtende Zusammenfassung lautet in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen wie folgt: "Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von Herrn A._______werden gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 der Einsprache werden an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. Die Anträge 1 bis 7 und 14 der Einsprache sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. (...)." 4.2.2 Unbestritten ist die Entscheidung bezüglich der Einsprachepunkte 3 und 4 widersprüchlich bzw. deren Abweisung falsch. Der Beschwerdeführer 1 verlangt eine unmissverständliche Anordnung. Diese könnte im Dispositiv erfolgen oder präzis in den Erwägungen bezeichnet werden. Vorliegend sei die beantragte Neufassung des Dispositivs korrekt. Denn der Verweis auf sieben Seiten Erwägungen vermöge die Anforderungen an die Anordnung nicht zu erfüllen. Gestützt darauf verlangt der Beschwerdeführer folgende Neuformulierung von Ziff. 4.5 des Dispositivs: "Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gutgeheissen, die Anträge 10 bis 13 sowie Antrag 15 werden an die ESchK weitergeleitet. Im Übrigen werden die Einspracheanträge (vorbehältlich Antrag 16) abgewiesen. Das UVEK hingegen erachtet es als ausreichend, den Wortlaut von Dispositiv Ziff. 4.5 zu belassen, hingegen die fett markierte Erwägung durch folgende Formulierung zu ersetzen: Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 werden an die ESchK weitergeleitet. Die Anträge 1, 2, 5, 6, 7 und 14 sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. (...). 4.2.3 Weil die Plangenehmigung noch in weiteren Punkten angefochten wurde und aus Gründen der Rechtskraft verzichteten die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, ein an sich für die Klärung von Widersprüchen zwischen Dispositiv und Erwägungen vorgesehenes Erläuterungsgesuch (Art. 69 VwVG) zu stellen. Die Vorinstanz wiederum verzichtete auf eine Wiedererwägung (Art. 58 VwVG). Unbestritten ist jedoch, dass die angefochtene Plangenehmigung im fraglichen Punkt korrigiert werden muss. Eine bloss für Redaktions-, Rechnungs- oder Kanzleifehler vorgesehene Berichtigung (vgl. KARIN SCHERRER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 69 Rz. 5) fällt ausser Betracht. Damit stellt sich die Frage, ob die erforderliche Korrektur über eine Änderung des Dispositivs oder der fraglichen Erwägung zu erfolgen hat. Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die im Hinblick auf die Beseitigung des Widerspruches erforderliche Anordnung zu treffen. Die in der Beschwerde verlangte Neuformulierung des Dispositivs hätte zur Folge, dass die hervorgehobene Erwägung unverändert bliebe, nicht mehr Bestandteil der Entscheidformel wäre und ein Widerspruch zwischen Erwägung und Dispositiv bestehen bliebe. Mit dem Ersatz der fett markierten Textstelle in den Erwägungen durch eine Neuformulierung würde hingegen im fraglichen Punkt hinreichend Klarheit geschaffen, der Widerspruch bliebe auf die Erwägung reduziert bzw. es wäre leichter erkennbar, dass die massgebende Zusammenfassung richtig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 reicht es somit aus, die fett markierte Erwägung zu ändern. Auf den Einsprachepunkt 15 ist weiter unten einzugehen. 4.2.4 Mit der Einsprache C._______ bzw. des Beschwerdeführers 2 hat sich die Vorinstanz in E. II 7.6 befasst. Dazu Stellung genommen hat sie auf S. 31 der Plangenehmigung. Dabei hat sie zuerst die Anträge einzeln behandelt und entschieden, die Anträge 1 und 3 gutzuheissen und die Entschädigungsforderungen der Anträge 2 und 4 an die ESchK weiterzuleiten. Anschliessend hat sie in einem fett markierten neuen Absatz ihre Entscheidung zusammengefasst. Diese als Bestandteil des Dispositivs zu erachtende Zusammenfassung lautet wie folgt: "Die Anträge 1 und 3 der Einsprache der Erbengemeinschaft von Frau C._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 3 und 4 der Einsprache werden an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. (...)". 4.2.5 Unbestritten handelt es sich hier bei der zweiten Nennung von Antrag 3 um ein Versehen. An die ESchK überwiesen werden soll die Forderung gemäss Antrag 2. Aus dem bereits genannten Grund (E. 4.2.3) und weil hier nur ein Fehler in der hervorgehobenen Textstelle besteht, ist darauf zu verzichten, Ziff. 4.6 des Verfügungsdispositivs zu ändern. Stattdessen ist die fett markierte Zusammenfassung in der Erwägung 7.6 zu korrigieren. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin erachtet hat. Wie bereits festgehalten (E. 2.2.3), ist der amtliche Nachlassverwalter an die Stelle der Erblasserin getreten und nimmt deren Rechte in eigenem Namen wahr. Auch wenn die Verfügung in diesem Punkt nicht angefochten wurde, ist sie diesbezüglich von Amtes zu korrigieren. Auf den Einsprachepunkt 5 ist nachfolgend einzugehen. 5. In den beiden Einsprachen wurde mit den Anträgen 15 (Beschwerdeführer 1) bzw. 5 (Beschwerdeführer 2) verlangt, die Interventionskosten seien vollumfänglich zu ersetzen. In der Begründung wird auf Art. 19 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) verwiesen. Die Vorinstanz hat diese Anträge als solche auf Ersatz der Parteikosten behandelt. Weil den Beschwerdeführern Parteientschädigungen zugesprochen worden seien und die Plangenehmigungsbehörde über den Ersatz weiterer, noch nicht bestehender Kosten nicht entscheiden könne, sei über die Anträge 15 bzw. 5 entschieden worden und sie seien nicht an die ESchK weiterzuleiten. 5.1 In der Beschwerde wird hingegen die Überweisung dieser Anträge an die ESchK verlangt. Gemäss Enteignungsrecht habe die ESchK über den Ersatz der Interventionskosten zu befinden. Die Parteientschädigung stelle eine reine Prozessentschädigung dar und gleiche gemäss Bundesgericht nicht die weiteren Nachteile im Sinne von Art. 19 Bst. c EntG aus. Deshalb hätte das UVEK diese Anträge an die ESchK weiterleiten müssen. Seien zusätzliche Interventionsmassnahmen erforderlich, so müssten diese gestützt auf Art. 19 Bst. c EntG entschädigt werden, sofern die entsprechende Forderungsanmeldung vorliege. Während der Projektgenehmigungsphase sei bereits bekannt geworden, dass eine geänderte Baustellenzufahrt geprüft werde. Ein Gesuch sei im kommunalen Baubewilligungsverfahren eingereicht worden. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge unter anderem gegen die Verfahrenswahl Einsprache erheben müssen, was mit Kosten verbunden gewesen sei. Damit sich die ESchK auch mit diesen Interventionskosten auseinandersetzen könne, müssten die Einspracheanträge 15 bzw. 5 an die ESchK überwiesen werden. Sollten im Rahmen der Bauphase weitere Interventionen erforderlich sein, würden diese Begehren, sobald sie bekannt seien, konkretisiert und müssten ebenfalls von der ESchK beurteilt werden. Die Vorinstanz sei nicht befugt gewesen, über diese Forderungsanmeldung zu entscheiden. Insofern stimme deren Aussage in der Vernehmlassung, dass die Plangenehmigungsbehörde über die Entschädigung der Interventionskosten nicht entscheiden könne. Weshalb und wo sie aber über die Anträge 15 bzw. 5 entschieden habe, sei nicht ersichtlich. Bei der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Fassung der Erwägungen fehle der Entscheid über diese beiden Anträge weiterhin. 5.2 Im Plangenehmigungsverfahren sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 27d Abs. 2 NSG). Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der ESchK nach den Bestimmungen des EntG statt. Es werden grundsätzlich nur angemeldete Forderungen behandelt (Art. 39 Abs. 2 NSG). Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der ESchK die angemeldeten Forderungen (Art. 39 Abs. 3 NSG). 5.3 Gemäss Art. 19 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Dazu gehören alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Art. 19 Bst. c EntG). Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. 5.4 Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweisen, gilt die in Art. 115 EntG vorgesehene Vergütung der Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte im Enteignungsverfahren aufgewendet hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als reine Prozess-Entschädigung. Als solche bildet sie nicht Bestandteil der durch Art. 16 EntG gewährleisteten "vollen Entschädigung" und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19 Bst. c EntG dem Enteigneten verursachten "weiteren Nachteil" auszugleichen (BGE 129 II 106 E. 3.1). 5.5 Vorliegend wurden mit den Anträgen 15 bzw. 5 Entschädigungsforderungen gestützt auf Art. 19 Bst. c EntG angemeldet. Die Beurteilung, ob diese begründet sind, liegt in der Zuständigkeit der ESchK. Die Vorinstanz hätte somit entscheiden müssen, dass diese Forderungen ebenfalls an die ESchK weitergeleitet werden. Ihre Auffassung, bei diesen Anträgen gehe es um Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren, geht damit fehl. Abgesehen davon wurden solche Entschädigungsbegehren mit den Begehren 16 bzw. 6 (Gutheissung der Einspracheanträge "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen") gestellt. 6. Die Beschwerdeführer fechten schliesslich die ihnen im Plangenehmigungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen als zu niedrig an. 6.1 Wird mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.1). 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Erbengemeinschaft C._______ je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Bei der Zusprechung der Entschädigung an die Erbengemeinschaft an Stelle des Beschwerdeführers 2 als Willensvollstrecker des Nachlasses C._______ handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren zu korrigierenden Fehler (vgl. E. 2.2.3 und 4.2.5). Weiter besteht ein offensichtlicher Fehler darin, dass die Vorinstanz gemäss nicht fett markiertem Teil der Erwägungen II 7.5 bzw. II 7.6 die Parteientschädigung im Gegensatz zum fett markierten Teil der Erwägung und zum Dispositiv Ziff. 5 auf je Fr. 500.- beziffert hat. 6.3 Die Beschwerdeführer verlangen Erhöhungen der Parteientschädigungen mit der Begründung, mit den je zugesprochenen Fr. 1'000.- würden die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten nicht gedeckt. Der Aufwand im Einspracheverfahren für die Akteneinsicht, den Augenschein, die Instruktion der Klientschaft und die Abfassung der Rechtsschriften könne selbst beschränkt auf den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens nicht in knapp je vier Stunden bewältigt werden. Zudem hätte die Vorinstanz sie ohne weiteres auffordern können, Kostennoten einzureichen. Ihr impliziter Vorwurf, sie hätten keine solchen eingereicht, gehe deshalb fehl. 6.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Höhe der Parteientschädigungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben und sonstigen Aufwendungen vergleichsweise hoch sei. Zudem sei die Einsprache des Beschwerdeführers 1 in 6 von 16 Punkten abgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer 2 seien 2 von 6 Anträgen materiell gar nicht zu behandeln gewesen. Im Übrigen hätten beide Einsprachen Entschädigungsforderungen enthalten; deren Beurteilung sowie der Kostenentscheid obliege der ESchK. 6.5 Zu berücksichtigen ist, dass den Enteigneten gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG bloss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der Parteikosten zusteht und die Vergütung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderungen steht, nicht im Plangenehmigungsverfahren zu erfolgen hat (BGE 129 II 106 E. 3.4 und 4). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz vorliegend in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 EntG dem Umstand Rechnung getragen hat, dass nur ein Teil der Einspracheanträge gutgeheissen wurde. Unter diesen Umständen erscheinen die zugesprochenen Beträge nicht als offensichtlich ungenügend. Auch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer zur Einreichung von Kostennoten aufzufordern. Im Gegenteil hätte für sie auf Grund des Schreibens der Vorinstanz vom 20. Januar 2010 erkennbar sein müssen, dass mit dem vorläufigen Abschluss des Instruktionsverfahrens der Zeitpunkt gekommen war, von sich aus eine Kostennote einzureichen, andernfalls die Entschädigung von Amtes wegen auf Grund der Akten festgesetzt würde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen. 7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die fett markierte Erwägung II 7.5 der angefochtenen Plangenehmigung wie folgt zu ändern ist: Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 und 15 der Einsprache werden an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. Die Anträge 1, 2, 5, 6, 7 und 14 sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das ASTRA hat dem Einsprecher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten. (Ziff. 4.5 bzw. 5 des Dispositivs)." Weiter ist die fett markierte Erwägung II 7.6 wie folgt zu ändern: "Die Anträge 1 und 3 der Einsprache des Verwalters des Nachlasses C._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 2, 4 und 5 der Einsprache werden an die ESchK weitergeleitet. Das ASTRA hat dem Willensvollstrecker im Nachlass C._______ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten. (Ziff. 4.6 bzw. 5 des Dispositivs)." Schliesslich ist Ziff. 5 Punkt 2 des Dispositivs wie folgt zu ändern: Dem Willensvollstrecker im Nachlass von C._______, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Erica Häuptli-Schwaller, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Nach Art. 116 EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Vorliegend hängen die mit dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verbundenen Kosten nicht mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts, sondern weitgehend mit Unzulänglichkeiten der Vorinstanz bei der Ausfertigung der Plangenehmigungsverfügung zusammen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist deshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Demgegenüber hat die Vorinstanz den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.- (inkl. MwSt) zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des ASTRA vom 17. September 2010) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des ASTRA vom 17. September 2010) das ASTRA (A-Post) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: