Datenschutz
Sachverhalt
A. Der afghanische Staatsbürger A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 26. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 13. Januar 2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) oder (...) 2005 geboren. C. Am 18. Januar 2022 gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) in Auftrag. Das Gutachten vom 25. Januar 2022 ergab ein Mindestalter von 21.6 Jahren. Die Ärzte führten aus, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. D. Am 1. Februar 2022 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2003 zu äussern. E. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Altersanpassung Stellung. Er verlangte, es sei weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Eventualiter sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. F. Am 7. Februar 2022 trug die Vorinstanz den 1. Januar 2003 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Am 9. Februar 2022 verfügte die Vorinstanz die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003. H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 auf den (...) 2005 zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vor-instanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (...) 2005 festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) unterzubringen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme sei gegenstandslos. Das Gericht hiess die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. J. Am 8. April 2022 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung; sie beantragt deren Abweisung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Umstritten ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.
E. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2003 damit, dass er nur vage und ungenaue Alters- und Zeitangaben gemacht habe. Zudem sei dem rechtsmedizinischen Altersgutachten zu entnehmen, dass sein Mindestalter 21.6 Jahre betrage und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei gemäss seiner Tazkira im Jahr 1984 im (...) Monat und am (...) oder (...) Tag geboren, was dem (...) oder (...) 2005 entspreche. Zudem sei auf seiner österreichischen Verfahrenskarte das Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 verzeichnet. Schliesslich habe er ein Foto seines Impfausweises eingereicht, auf dem das Geburtsdatum vom (...) 2005 zu sehen sei. Seine Aussagen zum Geburtsdatum seien jederzeit einheitlich und nachvollziehbar gewesen; er habe immer das gleiche Geburtsdatum angegeben. Das Altersgutachten sei ungenau und es sei nicht nachvollziehbar, warum insgesamt von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werde. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person auszugehen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es damit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr neu im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.2 In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht - und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich - welche Abklärungen fehlen sollten. Der Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er kenne sein Geburtsdatum im europäischen Kalender nicht. Gemäss seiner Tazkira sei er im Jahr 1984 im (...) Monat und am (...) oder (...) Tag geboren, was dem (...) oder (...) 2005 entspreche. Er wisse nicht mehr, ob in der Tazkira beim Tag eine (...) oder eine (...) stehe. Die Tazkira sei ihm beim Versuch, in die Türkei zu gelangen, abgenommen worden. Für das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2005 beruft der Beschwerdeführer sich damit hauptsächlich auf die Angabe seines Geburtsdatums auf seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument), die er jedoch weder im Original noch als Kopie einreichte und die auch im Original nur von reduziertem Beweiswert wäre (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Erschwerend kommt hinzu, dass er sich gemäss eigener Aussage nicht mehr genau an den in der Tazkira angegebenen Geburtstag erinnert. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung erlauben in keiner Hinsicht eine Beurteilung seines Alters. Auf Fragen zu seinem Alter bei Schuleintritt, beim Abbruch der Schule oder zum Zeitraum zwischen dem Abbruch der Schule und der Ausreise aus Afghanistan wiederholt er lediglich mehrmals, das wisse er nicht oder er könne sich nicht erinnern. Seine Angaben erlauben daher keine Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter. Als Beleg für sein Geburtsdatum verweist der Beschwerdeführer auf seine Verfahrenskarte der österreichischen Asylbehörden. Das dort aufgeführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 beruht jedoch auf seinen eigenen Angaben, weshalb es nur ein schwaches Indiz für sein Alter ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Datum sei von einer anderen Person umgerechnet und erfasst worden. Trotzdem fällt auf, dass er den österreichischen Behörden offenbar ein anderes Geburtsdatum angab als den schweizerischen. Der lediglich als Foto eingereichte Impfausweis hat ebenfalls nur einen sehr geringen Beweiswert, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt, dessen Zweck es wäre, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen. Schliesslich kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich in der Unterkunft der erwachsenen asylsuchenden Personen nicht wohl fühle und er viel Unterstützung brauche, keine Beweiskraft für das von ihm beantragte Geburtsdatum zu.
E. 5.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.4.2 Im Gutachten des IRM Basel vom 25. Januar 2022 wird vorab ausgeführt, aufgrund der körperlichen Untersuchung ergäben sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Erkrankung oder eine manifeste Entwicklungsstörung, welche die Entwicklung hätte beeinflussen können. Eine forensische Altersschätzung sei deshalb ohne Einschränkungen möglich. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung sei von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche damit dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Eine solche Altersschätzung könne grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden, die bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einer abgeschlossenen Verknöcherung, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, liege bei 21.6 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was ab einem Alter von 16 Jahren anzutreffen sei; diese Angabe müsse jedoch als Mittelwert gewertet werden. An den Weisheitszähnen sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, das bei 17 Jahren liege. In der Zusammenschau der Befunde könne beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet.
E. 5.4.3 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 25. Januar 2022 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das im Gutachten genannte Mindestalter von 21.6 Jahren erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten nachvollziehbar (abgeschlossene Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke). Das Gutachten erklärt schlüssig, wieso die weiteren Ergebnisse diesem Schluss nicht widersprechen, sondern in die gleiche Richtung weisen. Das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum liegt gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Das Ergebnis des Altersgutachtens ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten.
E. 5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dieses spricht eher für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte damit weder die Vor-instanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS neu eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 jedoch als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum ([...] 2005). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den 1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2).
E. 6 Nach dem Gesagten ist der ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1162/2022 Urteil vom 8. September 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsbürger A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 26. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 13. Januar 2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) oder (...) 2005 geboren. C. Am 18. Januar 2022 gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) in Auftrag. Das Gutachten vom 25. Januar 2022 ergab ein Mindestalter von 21.6 Jahren. Die Ärzte führten aus, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. D. Am 1. Februar 2022 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2003 zu äussern. E. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Altersanpassung Stellung. Er verlangte, es sei weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Eventualiter sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. F. Am 7. Februar 2022 trug die Vorinstanz den 1. Januar 2003 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Am 9. Februar 2022 verfügte die Vorinstanz die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003. H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 auf den (...) 2005 zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vor-instanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (...) 2005 festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) unterzubringen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und der Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme sei gegenstandslos. Das Gericht hiess die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. J. Am 8. April 2022 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung; sie beantragt deren Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Umstritten ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2003 damit, dass er nur vage und ungenaue Alters- und Zeitangaben gemacht habe. Zudem sei dem rechtsmedizinischen Altersgutachten zu entnehmen, dass sein Mindestalter 21.6 Jahre betrage und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei gemäss seiner Tazkira im Jahr 1984 im (...) Monat und am (...) oder (...) Tag geboren, was dem (...) oder (...) 2005 entspreche. Zudem sei auf seiner österreichischen Verfahrenskarte das Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 verzeichnet. Schliesslich habe er ein Foto seines Impfausweises eingereicht, auf dem das Geburtsdatum vom (...) 2005 zu sehen sei. Seine Aussagen zum Geburtsdatum seien jederzeit einheitlich und nachvollziehbar gewesen; er habe immer das gleiche Geburtsdatum angegeben. Das Altersgutachten sei ungenau und es sei nicht nachvollziehbar, warum insgesamt von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werde. Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person auszugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es damit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr neu im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht - und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich - welche Abklärungen fehlen sollten. Der Antrag ist daher abzuweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er kenne sein Geburtsdatum im europäischen Kalender nicht. Gemäss seiner Tazkira sei er im Jahr 1984 im (...) Monat und am (...) oder (...) Tag geboren, was dem (...) oder (...) 2005 entspreche. Er wisse nicht mehr, ob in der Tazkira beim Tag eine (...) oder eine (...) stehe. Die Tazkira sei ihm beim Versuch, in die Türkei zu gelangen, abgenommen worden. Für das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2005 beruft der Beschwerdeführer sich damit hauptsächlich auf die Angabe seines Geburtsdatums auf seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument), die er jedoch weder im Original noch als Kopie einreichte und die auch im Original nur von reduziertem Beweiswert wäre (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Erschwerend kommt hinzu, dass er sich gemäss eigener Aussage nicht mehr genau an den in der Tazkira angegebenen Geburtstag erinnert. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung erlauben in keiner Hinsicht eine Beurteilung seines Alters. Auf Fragen zu seinem Alter bei Schuleintritt, beim Abbruch der Schule oder zum Zeitraum zwischen dem Abbruch der Schule und der Ausreise aus Afghanistan wiederholt er lediglich mehrmals, das wisse er nicht oder er könne sich nicht erinnern. Seine Angaben erlauben daher keine Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter. Als Beleg für sein Geburtsdatum verweist der Beschwerdeführer auf seine Verfahrenskarte der österreichischen Asylbehörden. Das dort aufgeführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2005 beruht jedoch auf seinen eigenen Angaben, weshalb es nur ein schwaches Indiz für sein Alter ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Datum sei von einer anderen Person umgerechnet und erfasst worden. Trotzdem fällt auf, dass er den österreichischen Behörden offenbar ein anderes Geburtsdatum angab als den schweizerischen. Der lediglich als Foto eingereichte Impfausweis hat ebenfalls nur einen sehr geringen Beweiswert, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handelt, dessen Zweck es wäre, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen. Schliesslich kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich in der Unterkunft der erwachsenen asylsuchenden Personen nicht wohl fühle und er viel Unterstützung brauche, keine Beweiskraft für das von ihm beantragte Geburtsdatum zu. 5.4 5.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4.2 Im Gutachten des IRM Basel vom 25. Januar 2022 wird vorab ausgeführt, aufgrund der körperlichen Untersuchung ergäben sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Erkrankung oder eine manifeste Entwicklungsstörung, welche die Entwicklung hätte beeinflussen können. Eine forensische Altersschätzung sei deshalb ohne Einschränkungen möglich. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung sei von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche damit dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Eine solche Altersschätzung könne grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden, die bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einer abgeschlossenen Verknöcherung, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, liege bei 21.6 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was ab einem Alter von 16 Jahren anzutreffen sei; diese Angabe müsse jedoch als Mittelwert gewertet werden. An den Weisheitszähnen sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, das bei 17 Jahren liege. In der Zusammenschau der Befunde könne beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. 5.4.3 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 25. Januar 2022 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das im Gutachten genannte Mindestalter von 21.6 Jahren erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten nachvollziehbar (abgeschlossene Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke). Das Gutachten erklärt schlüssig, wieso die weiteren Ergebnisse diesem Schluss nicht widersprechen, sondern in die gleiche Richtung weisen. Das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum liegt gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Das Ergebnis des Altersgutachtens ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. 5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dieses spricht eher für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte damit weder die Vor-instanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS neu eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 jedoch als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum ([...] 2005). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den 1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2).
6. Nach dem Gesagten ist der ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)