Personensicherheitsprüfungen
Sachverhalt
A. Am 14. November 2023 erfolgte eine Meldung der Militärpolizei über bestehende Hinweise auf potenzielle Fremdgefährdung sowie Waffenmissbrauch durch den Armeeangehörigen A._______ an die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS). Diese unterzog daraufhin A._______ einer Personensicherheitsprüfung zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials in Bezug auf die persönliche Armeewaffe. Für die Datenerhebung wurde insbesondere A._______ am 21. Juni 2024 persönlich durch die Fachstelle PSP VBS befragt. B. Mit Schreiben vom 21. August 2024 kündigte die Fachstelle PSP VBS A._______ an, dass im Rahmen der Datenerhebung für die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials Risikofaktoren festgestellt wurden, welche zur Ausstellung einer Risikoerklärung führten. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör. C. Am 10. Oktober 2024 nahm A._______ dazu Stellung, bestritt das Vorliegen der Risikofaktoren und beantragte, es sei keine Risikoerklärung auszustellen. D. Unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme wurde am 20. Januar 2025 die angekündigte Risikoerklärung ausgestellt mit der Empfehlung, A._______ die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen. E. Gegen diese Erklärung der Fachstelle PSP VBS (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Risikoerklärung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen mit der Empfehlung, dem Beschwerdeführer die persönliche Armeewaffe zu belassen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Risikoerklärung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 9. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer mit seinen Schlussbemerkungen an seinen Anträgen fest und legte zusätzlich seine aktuelle militärische Qualifikation für Kaderanwärter ins Recht. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG, SR 128) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 44 Abs. 3 ISG). Für die Beschwerde gegen die nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG ausgestellte Risikoerklärung ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Fachstelle PSP VBS auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). Die wesentlichen Bestimmungen für die Personensicherheitsprüfung wurden inhaltlich weitestgehend unverändert in das ISG übernommen, daher kann weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4199/2024 vom 1. Juli 2025 E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2, 1C_204/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2).
E. 3.1 Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Werden Anzeichen oder Hinweise bekannt, dass Angehörige der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden (Art. 113 Abs. 1 Bst. a MG) oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Art. 113 Abs. 1 Bst. b MG), wird die persönliche Waffe unverzüglich entzogen (Art. 113 Abs. 2 MG). Angehörige der Armee werden auf Verdachtsmeldung hin, dass ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial in Bezug auf die persönliche Waffe vorliegen könnte, geprüft (Art. 12 Abs. 3 Bst. c der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, VPSP, SR 128.31). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Wird ein Sicherheitsrisiko durch die zu prüfende Person festgestellt, so wird eine Risikoerklärung durch die Fachstelle PSP VBS ausgestellt (Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 VPSP).
E. 3.2 Ein Sicherheitsrisiko muss insbesondere dann angenommen werden, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde persönliche Integrität oder Vertrauenswürdigkeit der geprüften Person vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 2 Bst. a ISG). Hinsichtlich des Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-2040/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.2).
E. 4 Strittig ist, ob die Vorinstanz die Risikoerklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG mit der Empfehlung, dem Beschwerdeführer die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen, sachgerecht und verhältnismässig ausgestellt hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, die Datenerhebung bei der Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials habe aufgezeigt, dass sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit insbesondere unter emotionaler Belastung gesetzeswidriges Verhalten manifestiert habe. So habe er auf gegen ihn gerichtete verbale und beleidigende Äusserungen seinerseits mit Beleidigungen, Tätlichkeiten und Drohungen von Waffengewalt reagiert. Sie müsse bei ihm von einer erhöhten Empfindlichkeit und Kränkbarkeit mit einer Tendenz zu gewalttätigen Reaktionen sowie einer bestrittenen, aber dennoch präventiv anzunehmenden potenziellen Eigengefährdung ausgehen, was zur Annahme eines erhöhten Aggressions- und Gewaltpotenzials führe. Zudem habe er trotz vorausgegangener Sensibilisierung durch die Polizei hinsichtlich des Besitzes und Tragens von Messern, schliesslich im Besitz einer Waffe dennoch mit Waffengewalt (Messergewalt) gedroht. Durch diesen gezeigten potenziellen Waffenmissbrauch könne bei ihm nicht von einem vertrauenswürdigen, verantwortungs- und pflichtbewussten Umgang mit Waffen ausgegangen werden. Zudem seien noch weitere Vorfälle dokumentiert, insbesondere das Tragen fremder Abzeichen als Vorgesetzter im Militär und der Diebstahl von Militärbekleidung. Letzteres habe er bei der persönlichen Befragung zudem versucht zu verschweigen. Aufgrund der Menge an Vorkommnissen müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit fehle, welche für die Überlassung einer Waffe vorausgesetzt werde. Sie müsse daher bei ihm von einer herabgesetzten Integrität ausgehen. Aufgrund seiner vergangenen dokumentierten Verhaltensweisen müsste im potenziellen Ereignisfall zudem ein erhöhter Spektakelwert sowie ein erhöhtes Risiko für einen Reputationsverlust angenommen werden. Aufgrund dieser festgestellten Risikofaktoren gehe sie bei ihm von einem Sicherheitsrisiko aus und habe entsprechend als Ergebnis eine Risikoerklärung ausgestellt mit der Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Risikofaktoren. So handle es sich nur um eine einzelne bestätigte Drohung mit Waffengewalt. Diese sei nicht ausreichend, um ein erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotential zu begründen, zumal diese als Reaktion auf die stetige Provokation negativ gesinnter ehemaliger Kameraden erfolgt und nicht ernst gemeint gewesen sei. Die weiteren angelasteten Vorkommnisse, insbesondere die Drohung mit einem Messer bei einer Auseinandersetzung sowie die vorgebrachte Eigengefährdung, seien böswillige Behauptungen der negativ gesinnten ehemaligen Kameraden. Die angebliche Tätlichkeit sei zudem eine blosse Abwehrreaktion auf das provokative Verhalten eines Kameraden hin gewesen und die beidseitig gefallenen Beschimpfungen seien vor dem Hintergrund des rauen Umgangstons in der Armee nicht aussagekräftig. Es habe während seinem gesamten militärischen Werdegang durch ihn keine Gewaltanwendung und insbesondere keinen Vorfall mit der Armeewaffe gegeben. Die einzige bestätigte Drohung mit Waffengewalt stehe als Drohung mit einem Messer mit dem Besitz der Armeewaffe zudem in keinem Zusammenhang. Daher sei ein problematischer Umgang mit Waffen durch ihn nicht begründbar. Weiter bestreitet er die vorgebrachte Menge an Vorkommnissen und führt detailliert aus, dass die restlichen vorgebrachten Vorkommnisse auf falschen Annahmen, unbelegten Behauptungen ehemaliger Kameraden sowie groben Missverständnissen beruhen würden. So seien es beispielsweise nur fiktive Abzeichen gewesen, die er lediglich in der Funktion als Rekrut getragen habe. Das angebliche Verschweigen des Vorfalls mit der Militärbekleidung während der persönlichen Befragung bestreitet er und führt aus, es handle sich seiner Meinung nach nicht um einen Diebstahl, sondern bloss eine unerlaubte Mitnahme. Insgesamt sei es nicht angängig, ihm aufgrund einer einzelnen Drohung mit Waffengewalt einen Mangel an Integrität vorzuwerfen, zumal ihn sein Arbeitgeber, der ihm nicht negativ gesinnt gewesen sei, als jederzeit freundlichen und zuvorkommenden Mitarbeiter beschreibe, der von Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermassen geschätzt werde.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung entgegen, selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner bestätigten Drohung aufgrund einer feindlichen Gruppendynamik unter enormem psychischem Druck gestanden habe, stelle eine Drohung mit Waffengewalt dennoch kein adäquates Verhalten dar. Auch unter der Berücksichtigung des unbestätigten Mobbingvorwurfs müssten die dokumentierten Beschimpfungen, die Tätlichkeit sowie die Drohungen mit Waffengewalt im Hinblick auf die Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials immer noch als problematisches Verhalten erachtet werden, zumal ihm genügend alternative Handlungsweisen zur Verfügung gestanden hätten. Von einem Waffenträger müsse erwartet werden, dass er sich auch in psychisch angespannten Situationen zumindest so weit unter Kontrolle habe, dass er keine Personen bedrohe. Sein gezeigtes Verhalten stehe einem vertrauenswürdigen, verantwortungs- und pflichtbewussten Umgang mit Waffen entgegen. Die mehreren dokumentierten Vorkommnisse, insbesondere auch der mit Disziplinarstrafe geahndete leichte Diebstahl von Militärbekleidung, seien insgesamt sehr wohl als integritätsschmälernd zu betrachten. Zudem würden die problematischen Verhaltensweisen noch nicht lange genug zurückliegen, als dass das eingereichte Lehrzeugnis risikomindernd berücksichtigt werden könne.
E. 4.4 Mit seinen Schlussbemerkungen legt der Beschwerdeführer eine militärische Qualifikation für Kaderanwärter und Kader in Schulen und Kursen für den Zeitraum vom (...) Januar 2025 bis zum (...) März 2025 ins Recht und bringt vor, unter der Berücksichtigung der aktuell unauffälligen dienstlichen Beurteilung seien die Risikoerklärung sowie die Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen, unhaltbar.
E. 4.5 Zu prüfen ist zunächst, ob der ausgestellten Risikoerklärung der Vorinstanz sachgerechte Überlegungen zugrunde liegen.
E. 4.5.1 Unbestritten ist, dass es in der Rekrutenschule zu einer Auseinandersetzung im Oktober 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kameraden aufgrund einer Essenslieferung gekommen ist. Auf eine provokative Handlung des Kameraden hin, hat der Beschwerdeführer diesen nach eigener Aussage zumindest wissentlich und willentlich aus Frust weggeschubst und beschimpft. Weiter unbestritten ist der mit Disziplinarstrafe geahndete Vorfall während einer Übung im November 2023, bei dem der Beschwerdeführer auf verbale Provokationen und beleidigende Äusserungen eines Kameraden mit Beschimpfungen und der Drohung, diesen mit dem Messer zu schlagen, reagiert hat. Aus den Akten geht hervor, dass im November 2020 durch die Polizei eine Kontrolle am Wohnort des Beschwerdeführers stattfand. Bei dieser wurden in seinem Zimmer unter anderem diverse Katanas und einige Messer festgestellt, die jedoch nicht gegen das Waffengesetz verstossen haben. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde er von der Polizei unter anderem zum Besitz und dem Tragen von Messern sensibilisiert. Trotz dieser Sensibilisierung drohte er jedoch zumindest im November 2023 jemandem mit einem Messer. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Abrüstung am (...) Februar 2024 versucht hat, eine Tarnanzughose, -jacke und Kälteschutzjacke unerlaubt mitzunehmen, was ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet wurde.
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit folglich auf Provokationen und Beleidigungen mehrmals unverhältnismässig reagiert. In mehreren Situationen hat er eine geringe Frustrationstoleranz mit der Tendenz zu gewalttätigen Reaktionen gezeigt. Insbesondere in emotional geladenen Situationen besteht die Gefahr, dass sich dieses Verhalten wiederholen könnte. Die Würdigung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer daher von einem erhöhten Aggressions- und Gewaltpotenzial ausgegangen werden müsse, ist zutreffend. Daran vermögen auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers, seine Wutausbrüche seien durch die negativ gesinnten Kameraden willentlich provoziert worden, nichts zu ändern. Die Vorinstanz verlangt von einem Waffenträger zu Recht auch in psychisch angespannten Situationen keinen Personen mit Waffengewalt zu drohen. Dass er trotz der vorausgegangenen Sensibilisierung zum Besitz und Tragen von Messern jemanden mit Messergewalt gedroht hat, zeigt einen potenziellen Waffenmissbrauch. Die Würdigung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer dadurch ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential bezüglich einer Waffe anzunehmen sei, ist zutreffend. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass es sich um Drohungen mit einem Messer und nicht mit einer Schusswaffe gehandelt habe und daher kein Zusammenhang mit der persönlichen Armeewaffe bestehe, sowie dass es bisher zu keiner Waffengewaltanwendung durch ihn gekommen sei, vermag daran nichts zu ändern, da die Beurteilung des Gefahren- und Missbrauchspotenzials bezüglich einer Waffe grundsätzlich weder auf eine Schusswaffe beschränkt ist, noch eine Verwirklichung der Gefahr beziehungsweise des Missbrauchs einer Waffe voraussetzt. Die mit einer Disziplinarstrafe geahndete unerlaubte Mitnahme der Militärbekleidung zeigt zumindest ein weiteres Fehlverhalten auf, welches bei der Beurteilung der vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die Überlassung der persönlichen Armeewaffe zu berücksichtigen ist. Dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Integrität des Beschwerdeführers anzweifelt und aufgrund mehrerer Vorkommnisse insgesamt als herabgesetzt würdigt, ist zutreffend. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz hierfür nicht auf einen einzelnen Vorfall, sondern auf mehrere dokumentierte Vorkommnisse. Auch ohne die weiteren umstrittenen Vorfälle genügen die oben aufgeführten Vorkommnisse zur Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials bezüglich einer Waffe und können, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, nicht ohne Weiteres als Nichtigkeiten oder entschuldbares Verhalten abgetan werden. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der Datenerhebung insgesamt die von einem Waffenträger verlangte, besondere Zuverlässigkeit abspricht, ist nachvollziehbar und sachgerecht.
E. 4.5.3 Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der geprüften Person können bei länger zurückliegenden Vorfällen geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung seit der Ausstellung der Risikoerklärung angemessen zu würdigen. Die dem Gericht eingereichte Qualifikation für Kaderanwärter und Kader in Schulen und Kursen ist somit entsprechend zu berücksichtigen. Es ist zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eingereichten Qualifikation in jüngster Zeit auf persönlicher Ebene nicht negativ aufgefallen ist. Aufgrund der erst kürzlich zurückliegenden problematischen Verhaltensweisen und des kurzen Zeitraums von nur wenigen Monaten zwischen der eingereichten Qualifikation und der Ausstellung der Risikoerklärung kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bereits ausreichend stabilisiert und nachhaltig verfestigt hat (vgl. Urteil des BVGer A-998/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). Durch die zeitliche Nähe treten die problematischen Verhaltensweisen nicht genügend in den Hintergrund, um die Risikoerklärung in massgeblicher Weise in Frage zu stellen.
E. 4.5.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz - auch ohne Berücksichtigung der umstrittenen Vorfälle - bei ihrer Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer insgesamt von sachgerechten Überlegungen hat leiten lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, zumal es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selbst definiert. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz erweisen sich als unbegründet.
E. 4.6 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Ausstellung der Erklärung muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 m.w.H.).
E. 4.7 Der Entzug der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, ein personenimmanentes Sicherheitsrisiko einer Fremd- oder Eigengefährdung beziehungsweise eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Es sind auch keine anderweitigen oder flankierenden Massnahmen ersichtlich, die das festgestellte Sicherheitsrisiko beseitigen beziehungsweise auf ein tragbares Mass reduzieren würden, zumal es sich um ein personenimmanentes Sicherheitsrisiko handelt und im Rahmen des Militärdienstes der Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen auch im waffenlosen Dienst regelmässig besteht. Die Eignung und die Erforderlichkeit der ausgestellten Risikoerklärung sind deshalb zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die ausgestellte Erklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Das öffentliche Interesse am Schutz- und Sicherheitsinteresse der Schweizer Armee, des Staates sowie der Bevölkerung in Bezug auf den persönlichen Armeewaffenbesitz ist gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, bewaffnet Militärdienst zu leisten beziehungsweise keine Wehrpflichtersatzabgabe entrichten zu müssen, abzuwägen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen wiegt schwerer, als das private Interesse an einer weiteren Ausübung des Militärdienstes beziehungsweise keine Wehrabgabe leisten zu müssen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich damit auch als zumutbar und verhältnismässig.
E. 4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Risikoerklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG zu Recht ausgestellt. Die Beschwerde sowie das eventualiter gestellte Rechtsbegehren der Rückweisung an die Vorinstanz erweisen sich folglich als unbegründet und sind abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
E. 5.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. VGKE). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5.4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS.
E. 6 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Claudia Burri Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1141/2025 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic,Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Claudia Burri. Parteien A._______,vertreten durch MLaw Nicolas Simon, Rechtsanwalt, Landmann & Partner AG, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Departement für Verteidigung,Bevölkerungsschutz und Sport VBS,Fachstelle für Personensicherheitsprüfung,Stabsstelle Recht,Vorinstanz. Gegenstand Personensicherheitsprüfung;Erklärung vom 20. Januar 2025. Sachverhalt: A. Am 14. November 2023 erfolgte eine Meldung der Militärpolizei über bestehende Hinweise auf potenzielle Fremdgefährdung sowie Waffenmissbrauch durch den Armeeangehörigen A._______ an die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS). Diese unterzog daraufhin A._______ einer Personensicherheitsprüfung zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials in Bezug auf die persönliche Armeewaffe. Für die Datenerhebung wurde insbesondere A._______ am 21. Juni 2024 persönlich durch die Fachstelle PSP VBS befragt. B. Mit Schreiben vom 21. August 2024 kündigte die Fachstelle PSP VBS A._______ an, dass im Rahmen der Datenerhebung für die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials Risikofaktoren festgestellt wurden, welche zur Ausstellung einer Risikoerklärung führten. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör. C. Am 10. Oktober 2024 nahm A._______ dazu Stellung, bestritt das Vorliegen der Risikofaktoren und beantragte, es sei keine Risikoerklärung auszustellen. D. Unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme wurde am 20. Januar 2025 die angekündigte Risikoerklärung ausgestellt mit der Empfehlung, A._______ die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen. E. Gegen diese Erklärung der Fachstelle PSP VBS (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Risikoerklärung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen mit der Empfehlung, dem Beschwerdeführer die persönliche Armeewaffe zu belassen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Risikoerklärung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 9. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer mit seinen Schlussbemerkungen an seinen Anträgen fest und legte zusätzlich seine aktuelle militärische Qualifikation für Kaderanwärter ins Recht. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG, SR 128) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 44 Abs. 3 ISG). Für die Beschwerde gegen die nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG ausgestellte Risikoerklärung ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Fachstelle PSP VBS auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). Die wesentlichen Bestimmungen für die Personensicherheitsprüfung wurden inhaltlich weitestgehend unverändert in das ISG übernommen, daher kann weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4199/2024 vom 1. Juli 2025 E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2, 1C_204/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2). 3. 3.1 Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Werden Anzeichen oder Hinweise bekannt, dass Angehörige der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden (Art. 113 Abs. 1 Bst. a MG) oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Art. 113 Abs. 1 Bst. b MG), wird die persönliche Waffe unverzüglich entzogen (Art. 113 Abs. 2 MG). Angehörige der Armee werden auf Verdachtsmeldung hin, dass ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial in Bezug auf die persönliche Waffe vorliegen könnte, geprüft (Art. 12 Abs. 3 Bst. c der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, VPSP, SR 128.31). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Wird ein Sicherheitsrisiko durch die zu prüfende Person festgestellt, so wird eine Risikoerklärung durch die Fachstelle PSP VBS ausgestellt (Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 VPSP). 3.2 Ein Sicherheitsrisiko muss insbesondere dann angenommen werden, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde persönliche Integrität oder Vertrauenswürdigkeit der geprüften Person vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 2 Bst. a ISG). Hinsichtlich des Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-2040/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.2).
4. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Risikoerklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG mit der Empfehlung, dem Beschwerdeführer die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen, sachgerecht und verhältnismässig ausgestellt hat. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, die Datenerhebung bei der Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials habe aufgezeigt, dass sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit insbesondere unter emotionaler Belastung gesetzeswidriges Verhalten manifestiert habe. So habe er auf gegen ihn gerichtete verbale und beleidigende Äusserungen seinerseits mit Beleidigungen, Tätlichkeiten und Drohungen von Waffengewalt reagiert. Sie müsse bei ihm von einer erhöhten Empfindlichkeit und Kränkbarkeit mit einer Tendenz zu gewalttätigen Reaktionen sowie einer bestrittenen, aber dennoch präventiv anzunehmenden potenziellen Eigengefährdung ausgehen, was zur Annahme eines erhöhten Aggressions- und Gewaltpotenzials führe. Zudem habe er trotz vorausgegangener Sensibilisierung durch die Polizei hinsichtlich des Besitzes und Tragens von Messern, schliesslich im Besitz einer Waffe dennoch mit Waffengewalt (Messergewalt) gedroht. Durch diesen gezeigten potenziellen Waffenmissbrauch könne bei ihm nicht von einem vertrauenswürdigen, verantwortungs- und pflichtbewussten Umgang mit Waffen ausgegangen werden. Zudem seien noch weitere Vorfälle dokumentiert, insbesondere das Tragen fremder Abzeichen als Vorgesetzter im Militär und der Diebstahl von Militärbekleidung. Letzteres habe er bei der persönlichen Befragung zudem versucht zu verschweigen. Aufgrund der Menge an Vorkommnissen müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit fehle, welche für die Überlassung einer Waffe vorausgesetzt werde. Sie müsse daher bei ihm von einer herabgesetzten Integrität ausgehen. Aufgrund seiner vergangenen dokumentierten Verhaltensweisen müsste im potenziellen Ereignisfall zudem ein erhöhter Spektakelwert sowie ein erhöhtes Risiko für einen Reputationsverlust angenommen werden. Aufgrund dieser festgestellten Risikofaktoren gehe sie bei ihm von einem Sicherheitsrisiko aus und habe entsprechend als Ergebnis eine Risikoerklärung ausgestellt mit der Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Risikofaktoren. So handle es sich nur um eine einzelne bestätigte Drohung mit Waffengewalt. Diese sei nicht ausreichend, um ein erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotential zu begründen, zumal diese als Reaktion auf die stetige Provokation negativ gesinnter ehemaliger Kameraden erfolgt und nicht ernst gemeint gewesen sei. Die weiteren angelasteten Vorkommnisse, insbesondere die Drohung mit einem Messer bei einer Auseinandersetzung sowie die vorgebrachte Eigengefährdung, seien böswillige Behauptungen der negativ gesinnten ehemaligen Kameraden. Die angebliche Tätlichkeit sei zudem eine blosse Abwehrreaktion auf das provokative Verhalten eines Kameraden hin gewesen und die beidseitig gefallenen Beschimpfungen seien vor dem Hintergrund des rauen Umgangstons in der Armee nicht aussagekräftig. Es habe während seinem gesamten militärischen Werdegang durch ihn keine Gewaltanwendung und insbesondere keinen Vorfall mit der Armeewaffe gegeben. Die einzige bestätigte Drohung mit Waffengewalt stehe als Drohung mit einem Messer mit dem Besitz der Armeewaffe zudem in keinem Zusammenhang. Daher sei ein problematischer Umgang mit Waffen durch ihn nicht begründbar. Weiter bestreitet er die vorgebrachte Menge an Vorkommnissen und führt detailliert aus, dass die restlichen vorgebrachten Vorkommnisse auf falschen Annahmen, unbelegten Behauptungen ehemaliger Kameraden sowie groben Missverständnissen beruhen würden. So seien es beispielsweise nur fiktive Abzeichen gewesen, die er lediglich in der Funktion als Rekrut getragen habe. Das angebliche Verschweigen des Vorfalls mit der Militärbekleidung während der persönlichen Befragung bestreitet er und führt aus, es handle sich seiner Meinung nach nicht um einen Diebstahl, sondern bloss eine unerlaubte Mitnahme. Insgesamt sei es nicht angängig, ihm aufgrund einer einzelnen Drohung mit Waffengewalt einen Mangel an Integrität vorzuwerfen, zumal ihn sein Arbeitgeber, der ihm nicht negativ gesinnt gewesen sei, als jederzeit freundlichen und zuvorkommenden Mitarbeiter beschreibe, der von Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermassen geschätzt werde. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung entgegen, selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner bestätigten Drohung aufgrund einer feindlichen Gruppendynamik unter enormem psychischem Druck gestanden habe, stelle eine Drohung mit Waffengewalt dennoch kein adäquates Verhalten dar. Auch unter der Berücksichtigung des unbestätigten Mobbingvorwurfs müssten die dokumentierten Beschimpfungen, die Tätlichkeit sowie die Drohungen mit Waffengewalt im Hinblick auf die Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials immer noch als problematisches Verhalten erachtet werden, zumal ihm genügend alternative Handlungsweisen zur Verfügung gestanden hätten. Von einem Waffenträger müsse erwartet werden, dass er sich auch in psychisch angespannten Situationen zumindest so weit unter Kontrolle habe, dass er keine Personen bedrohe. Sein gezeigtes Verhalten stehe einem vertrauenswürdigen, verantwortungs- und pflichtbewussten Umgang mit Waffen entgegen. Die mehreren dokumentierten Vorkommnisse, insbesondere auch der mit Disziplinarstrafe geahndete leichte Diebstahl von Militärbekleidung, seien insgesamt sehr wohl als integritätsschmälernd zu betrachten. Zudem würden die problematischen Verhaltensweisen noch nicht lange genug zurückliegen, als dass das eingereichte Lehrzeugnis risikomindernd berücksichtigt werden könne. 4.4 Mit seinen Schlussbemerkungen legt der Beschwerdeführer eine militärische Qualifikation für Kaderanwärter und Kader in Schulen und Kursen für den Zeitraum vom (...) Januar 2025 bis zum (...) März 2025 ins Recht und bringt vor, unter der Berücksichtigung der aktuell unauffälligen dienstlichen Beurteilung seien die Risikoerklärung sowie die Empfehlung, ihm die persönliche Armeewaffe definitiv zu entziehen, unhaltbar. 4.5 Zu prüfen ist zunächst, ob der ausgestellten Risikoerklärung der Vorinstanz sachgerechte Überlegungen zugrunde liegen. 4.5.1 Unbestritten ist, dass es in der Rekrutenschule zu einer Auseinandersetzung im Oktober 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kameraden aufgrund einer Essenslieferung gekommen ist. Auf eine provokative Handlung des Kameraden hin, hat der Beschwerdeführer diesen nach eigener Aussage zumindest wissentlich und willentlich aus Frust weggeschubst und beschimpft. Weiter unbestritten ist der mit Disziplinarstrafe geahndete Vorfall während einer Übung im November 2023, bei dem der Beschwerdeführer auf verbale Provokationen und beleidigende Äusserungen eines Kameraden mit Beschimpfungen und der Drohung, diesen mit dem Messer zu schlagen, reagiert hat. Aus den Akten geht hervor, dass im November 2020 durch die Polizei eine Kontrolle am Wohnort des Beschwerdeführers stattfand. Bei dieser wurden in seinem Zimmer unter anderem diverse Katanas und einige Messer festgestellt, die jedoch nicht gegen das Waffengesetz verstossen haben. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde er von der Polizei unter anderem zum Besitz und dem Tragen von Messern sensibilisiert. Trotz dieser Sensibilisierung drohte er jedoch zumindest im November 2023 jemandem mit einem Messer. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Abrüstung am (...) Februar 2024 versucht hat, eine Tarnanzughose, -jacke und Kälteschutzjacke unerlaubt mitzunehmen, was ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet wurde. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit folglich auf Provokationen und Beleidigungen mehrmals unverhältnismässig reagiert. In mehreren Situationen hat er eine geringe Frustrationstoleranz mit der Tendenz zu gewalttätigen Reaktionen gezeigt. Insbesondere in emotional geladenen Situationen besteht die Gefahr, dass sich dieses Verhalten wiederholen könnte. Die Würdigung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer daher von einem erhöhten Aggressions- und Gewaltpotenzial ausgegangen werden müsse, ist zutreffend. Daran vermögen auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers, seine Wutausbrüche seien durch die negativ gesinnten Kameraden willentlich provoziert worden, nichts zu ändern. Die Vorinstanz verlangt von einem Waffenträger zu Recht auch in psychisch angespannten Situationen keinen Personen mit Waffengewalt zu drohen. Dass er trotz der vorausgegangenen Sensibilisierung zum Besitz und Tragen von Messern jemanden mit Messergewalt gedroht hat, zeigt einen potenziellen Waffenmissbrauch. Die Würdigung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer dadurch ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential bezüglich einer Waffe anzunehmen sei, ist zutreffend. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass es sich um Drohungen mit einem Messer und nicht mit einer Schusswaffe gehandelt habe und daher kein Zusammenhang mit der persönlichen Armeewaffe bestehe, sowie dass es bisher zu keiner Waffengewaltanwendung durch ihn gekommen sei, vermag daran nichts zu ändern, da die Beurteilung des Gefahren- und Missbrauchspotenzials bezüglich einer Waffe grundsätzlich weder auf eine Schusswaffe beschränkt ist, noch eine Verwirklichung der Gefahr beziehungsweise des Missbrauchs einer Waffe voraussetzt. Die mit einer Disziplinarstrafe geahndete unerlaubte Mitnahme der Militärbekleidung zeigt zumindest ein weiteres Fehlverhalten auf, welches bei der Beurteilung der vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die Überlassung der persönlichen Armeewaffe zu berücksichtigen ist. Dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Integrität des Beschwerdeführers anzweifelt und aufgrund mehrerer Vorkommnisse insgesamt als herabgesetzt würdigt, ist zutreffend. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz hierfür nicht auf einen einzelnen Vorfall, sondern auf mehrere dokumentierte Vorkommnisse. Auch ohne die weiteren umstrittenen Vorfälle genügen die oben aufgeführten Vorkommnisse zur Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials bezüglich einer Waffe und können, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, nicht ohne Weiteres als Nichtigkeiten oder entschuldbares Verhalten abgetan werden. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der Datenerhebung insgesamt die von einem Waffenträger verlangte, besondere Zuverlässigkeit abspricht, ist nachvollziehbar und sachgerecht. 4.5.3 Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der geprüften Person können bei länger zurückliegenden Vorfällen geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung seit der Ausstellung der Risikoerklärung angemessen zu würdigen. Die dem Gericht eingereichte Qualifikation für Kaderanwärter und Kader in Schulen und Kursen ist somit entsprechend zu berücksichtigen. Es ist zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eingereichten Qualifikation in jüngster Zeit auf persönlicher Ebene nicht negativ aufgefallen ist. Aufgrund der erst kürzlich zurückliegenden problematischen Verhaltensweisen und des kurzen Zeitraums von nur wenigen Monaten zwischen der eingereichten Qualifikation und der Ausstellung der Risikoerklärung kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bereits ausreichend stabilisiert und nachhaltig verfestigt hat (vgl. Urteil des BVGer A-998/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). Durch die zeitliche Nähe treten die problematischen Verhaltensweisen nicht genügend in den Hintergrund, um die Risikoerklärung in massgeblicher Weise in Frage zu stellen. 4.5.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz - auch ohne Berücksichtigung der umstrittenen Vorfälle - bei ihrer Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Beschwerdeführer insgesamt von sachgerechten Überlegungen hat leiten lassen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, zumal es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selbst definiert. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz erweisen sich als unbegründet. 4.6 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen. Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Ausstellung der Erklärung muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 m.w.H.). 4.7 Der Entzug der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, ein personenimmanentes Sicherheitsrisiko einer Fremd- oder Eigengefährdung beziehungsweise eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Es sind auch keine anderweitigen oder flankierenden Massnahmen ersichtlich, die das festgestellte Sicherheitsrisiko beseitigen beziehungsweise auf ein tragbares Mass reduzieren würden, zumal es sich um ein personenimmanentes Sicherheitsrisiko handelt und im Rahmen des Militärdienstes der Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen auch im waffenlosen Dienst regelmässig besteht. Die Eignung und die Erforderlichkeit der ausgestellten Risikoerklärung sind deshalb zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob die ausgestellte Erklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Das öffentliche Interesse am Schutz- und Sicherheitsinteresse der Schweizer Armee, des Staates sowie der Bevölkerung in Bezug auf den persönlichen Armeewaffenbesitz ist gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, bewaffnet Militärdienst zu leisten beziehungsweise keine Wehrpflichtersatzabgabe entrichten zu müssen, abzuwägen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen wiegt schwerer, als das private Interesse an einer weiteren Ausübung des Militärdienstes beziehungsweise keine Wehrabgabe leisten zu müssen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich damit auch als zumutbar und verhältnismässig. 4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Risikoerklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG zu Recht ausgestellt. Die Beschwerde sowie das eventualiter gestellte Rechtsbegehren der Rückweisung an die Vorinstanz erweisen sich folglich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). 5.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. VGKE). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 5.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5.4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS.
6. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Claudia Burri Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)