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A-2896/2025

A-2896/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-21 · Deutsch CH

Militärdienstpflicht

Sachverhalt

A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariates für Sicherheitspolitik SEPOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe (Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]). Im Rahmen der Datenerhebung gab A._______ an, er habe von 2019 bis 2024 in der Türkei gelebt und dort die Schule und Universität besucht. B. In dem mit «Rechtliches Gehör» betitelten Schreiben vom 3. März 2025 teilte die Fachstelle A._______ zusammengefasst mit, sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) auszustellen, da er im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen sei und aus diesem Grund die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Sie gab ihm insbesondere die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und die bezeichneten Beweismittel einzureichen. C. Am 20. März 2025 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung aus, worin sie festhielt, dass für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien. Eine Feststellungserklärung bedeute für A._______, dass er über keine gültige Sicherheitsprüfung verfüge, wobei das weitere Vorgehen in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Waffe dem Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, obliege. In der Begründung legte die Fachstelle zusammengefasst dar, dass sie das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial bezüglich der Abgabe der persönlichen Waffe zu beurteilen habe, wozu sie Daten gemäss Art. 113 Abs. 5 MG erhebe. A._______ sei von 2019 bis 2024 in der Türkei wohnhaft gewesen. Über diesen Aufenthalt seien keine prüfungsrelevanten Daten und Informationen vorhanden. Es bestehe auch keine Aussicht, diese Daten innert den nächsten zwölf Monaten über die zur Verfügung stehenden Amtshilfeverfahren (gemäss Art. 35 ISG) beibringen zu können. Eine persönliche Befragung gemäss Art. 34 Abs. 3 ISG könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben. Auch habe A._______ die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. D. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Feststellungserklärung aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen. Als Beilagen reichte er verschiedene Unterlagen zu seinem Auslandsaufenthalt ein. E. In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 13. Juli 2025 an der Beschwerde fest, wobei er weitere Beilagen einreichte. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststellungserklärung betreffend die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Gemäss Art. 113 Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG. Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass die Erklärung einen Realakt nach Art. 25a VwVG darstellt und die geprüfte Person gegen die Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b - d ISG innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG). Es kommt ihm weiterhin ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu, auch wenn er gemäss Aktenlage zwischenzeitlich zum Militärdienst aufgeboten und später aus medizinischen Gründen als dienstuntauglich erklärt wurde (vgl. Urteil des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 5.3 ff. mit Hinweisen).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. Urteile des BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2; je mit Hinweisen).

E. 3 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die Vorinstanz das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss Art. 113 Abs. 5 MG erheben. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG (Art. 113 Abs. 6 MG). Einer Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG werden alle Stellungspflichtigen auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023 [VPSP, SR 128.31]). Sie dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (vgl. Urteile des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1 und A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ISG stellt die Vorinstanz eine Sicherheitserklärung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Bst. b), eine Risikoerklärung (Bst. c) oder eine Feststellungserklärung (Bst. d) aus. Eine Feststellungserklärung im Sinne von Bst. d ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind (vgl. zur Feststellungserklärung Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.2 f.; vgl. noch zum alten Recht vor Inkrafttreten des ISG am 1. Januar 2024 Urteile des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.3, A-5013/2019 vom 26. August 2020 E. 3.2 und A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss, es sei die angefochtene Feststellungserklärung aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen. In der Begründung bestreitet er, dass die Daten zu seinem Auslandsaufenthalt nicht eingeholt werden könnten, die für die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG erforderlich seien. Im Rahmen der Rekrutierung habe er angegeben, dass er in der Türkei das Gymnasium besucht und ein Studium (...) begonnen habe. Er sei zurückgekehrt, um hier (...) zu studieren. Bei der Rekrutierung sei er nicht nach weiteren Unterlagen gefragt worden, weshalb wohl eine Verwechslung vorliegen müsse.

E. 4.2 Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer übersehe, dass es nicht an Informationen über den Grund seines Auslandsaufenthaltes, sondern an sicherheitsrelevanten, behördlichen Daten nach Art. 113 Abs. 5 MG bzw. Art. 34 Abs. 1 ISG fehle. Nach ihrer aktuellen Praxis könne von einer genügenden Gleichwertigkeit der Daten nur bei jenen Ländern ausgegangen werden, mit denen die Schweiz ein bilaterales Informationsschutzabkommen unterhalte. Denn nur bei diesen Ländern sehe die Schweiz auch eine internationale Sicherheitsbescheinigung («personnel security clearance») als verlässlich an. Mit der Türkei bestehe kein bilaterales Informationsschutzabkommen. Aufgrund dieser Sachlage habe sie den Beschwerdeführer auch nicht zur Einholung von weiteren Daten aus der Türkei aufgefordert. Der Umstand, dass er sich in naher Vergangenheit sowie über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten habe, bedeute somit unvermeidlich eine erhebliche Datenlücke, aufgrund derer keine hinreichende Beurteilung des Sicherheitsrisikos möglich sei. Die Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG sei deshalb korrekt ausgestellt worden.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in den Schlussbemerkungen ergänzend, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe. In der Vernehmlassung werde der Erlass der Feststellungserklärung neu damit begründet, dass kein bilaterales Informationsschutzabkommen mit der Türkei bestehe. Nach dieser Argumentation wäre jede Person ein Sicherheitsrisiko, die eine längere Auslandsreise oder ein Auslandsstudium in einem Land ohne Abkommen absolviere. Er wehre sich gegen die Feststellungserklärung, da er kein Bürger auf Bewährung sein möchte.

E. 4.4.1 Bevor die Vorinstanz eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b - d ISG ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 39 Abs. 2 ISG). Gemäss den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt des Erklärungsentwurfs zu orientieren und es ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Da die Erklärungen rechtlich keine Verfügungen, sondern Realakte im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG darstellen und ein direkter Rechtsschutz für die geprüften Personen vorgesehen ist, sorgt diese Bestimmung für einen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Informationssicherheitsgesetz, BBl 2017 2953, 3047).

E. 4.4.2 Vor Erlass der angefochtenen Feststellungserklärung vom 20. März 2025 übergab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 ein Schreiben mit dem Titel «Rechtliches Gehör». Dessen Empfang hat er unterschriftlich bestätigt. Zu prüfen ist, ob ihm damit die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend gewährt wurde. In jenem Schreiben vom 3. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung auszustellen. Er sei im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen, wodurch die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Zu diesen Ausführungen könne er schriftlich Stellung nehmen und Beweismittel einreichen. Für die weitere Beurteilung erachte sie die Einreichung folgender Dokumente als zwingend erforderlich: Strafregisterauszug aus der Türkei mit Apostille und beglaubigt, übersetzt auf Deutsch, Italienisch, Französisch oder Englisch; Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft in der Türkei, übersetzt auf Deutsch, Italienisch, Französisch oder Englisch. Sollte er die fehlenden Dokumente und Angaben in der geforderten Qualität innert einer Frist von drei Monaten beibringen können, sei dies bis am 17. März 2025 glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Entsprechende Schritte müssten auf eigenes Risiko und Kosten durchgeführt werden. Das Vorlegen solcher Dokumente bilde zudem keine Garantie dafür, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die einleitende Stelle bis zum Erlass der Entscheidung der Vorinstanz die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials zu jeder Zeit abbrechen könne. Aus diesen Gründen empfehle sie dringend, eine solche Informations- und Aktenbeschaffung vorgängig abzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht mit der Vorinstanz in Kontakt treten oder die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der drei Monate einreichen, erlasse sie die Feststellungserklärung. Abschliessend verwies die Vorinstanz auf die detaillierte Darlegung der Erwägungen auf den nachfolgenden Seiten. Dort führte sie aus, dass keine Aussicht bestehe, die fehlenden Daten innert den nächsten zwölf Monaten über die zur Verfügung stehenden Amtshilfeverfahren beibringen zu können. Auch eine persönliche Befragung könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben.

E. 4.4.3 Hinsichtlich dieses Schreibens vom 3. März 2025, das der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, fallen indes deutliche Widersprüchlichkeiten auf. So erachtete die Vorinstanz es für die weitere Beurteilung zunächst als «zwingend erforderlich», dass der Beschwerdeführer die genannten Belege bezüglich seines Aufenthaltes in der Türkei beibringe. Die anschliessende «dringende» Empfehlung zur vorgängigen Kontaktaufnahme erweckte jedoch wiederum den Eindruck, dass für den Ausgang des Verfahrens andere Umstände massgebend wären. Im Rahmen der «detaillierten» Erwägungen erwähnte die Vorinstanz schliesslich die Beibringung von Daten durch den Beschwerdeführer gar nicht mehr, obwohl sie diese vorgängig als «zwingend erforderlich» für die weitere Beurteilung einstufte. Überdies gestaltete die Vorinstanz die Fristansetzung unklar (Frist bis zum 17. März 2025 «oder» Frist von drei Monate), wobei die angefochtene Feststellungserklärung noch vor Ablauf der letzteren Frist ausgestellt wurde. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Schreibens kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei über den Inhalt der beabsichtigten Feststellungserklärung orientiert wurde. Anhand dieses Schreibens blieb weitestgehend unklar, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen resp. welche Mitwirkungspflichten ihm obliegen. Es war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam einzubringen. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 4.5.1 Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Erklärung führt. Nach der Rechtsprechung ist es indes ausnahmsweise zulässig, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

E. 4.5.2 Es bleibt zu klären, ob die erkannte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde verschiedene Dokumente zu seiner Schul- und Studienzeit in der Türkei ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zu diesen neuen Beweismitteln nicht geäussert. Mit Blick auf den Ermessensspielraum sowie zur Wahrung des Instanzenzugs erscheint es sachgerecht, dass die fachkundige Vorinstanz die geänderte Datenlage erstmals prüft. In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz sodann neu den Standpunkt, dass das Ausstellen einer Feststellungserklärung unvermeidlich sei, da kein bilaterales Informationsschutzabkommen mit der Türkei bestehe. In der Vernehmlassung wird nicht näher erläutert, weshalb die Vorinstanz nun eine gänzlich anderslautende rechtliche Begründung einbringt, die den Erlass einer Feststellungserklärung als unabwendbar darstellt. Weder im Schreiben der Vorinstanz vom 3. März 2025 noch in den Erwägungen der angefochtenen Feststellungserklärung findet sich ein Hinweis auf das Erfordernis eines solchen Abkommens. Ob die zuletzt vertretene Auffassung der Vorinstanz mit der bestehenden Rechtsprechung vereinbar ist, braucht hier materiell nicht geklärt zu werden (vgl. Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 4.2). An dieser Stelle ist nur in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die divergierenden Begründungselemente der Vorinstanz es dem Beschwerdeführer erschwerten, nachträglich seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren wirksam einzubringen. Aus den genannten Gründen ist daher eine Heilung der erkannten Gehörsverletzung nicht zu befürworten, sondern die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wird sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend zu gewähren haben. Sie wird dabei darauf zu achten haben, die zu verzeichnenden Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in ihren Ausführungen aufzulösen. Anschliessend wird die Vorinstanz neu zu beurteilen haben, ob eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG auszustellen ist.

E. 5 Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Feststellungserklärung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 8.2). Entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Feststellungserklärung wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Flurina Peerdeman Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2896/2025 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS, Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS, Stabsstelle Recht, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Militärdienstpflicht; Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG; Feststellungserklärung vom 20. März 2025. Sachverhalt: A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariates für Sicherheitspolitik SEPOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe (Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]). Im Rahmen der Datenerhebung gab A._______ an, er habe von 2019 bis 2024 in der Türkei gelebt und dort die Schule und Universität besucht. B. In dem mit «Rechtliches Gehör» betitelten Schreiben vom 3. März 2025 teilte die Fachstelle A._______ zusammengefasst mit, sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) auszustellen, da er im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen sei und aus diesem Grund die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Sie gab ihm insbesondere die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und die bezeichneten Beweismittel einzureichen. C. Am 20. März 2025 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung aus, worin sie festhielt, dass für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien. Eine Feststellungserklärung bedeute für A._______, dass er über keine gültige Sicherheitsprüfung verfüge, wobei das weitere Vorgehen in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Waffe dem Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, obliege. In der Begründung legte die Fachstelle zusammengefasst dar, dass sie das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial bezüglich der Abgabe der persönlichen Waffe zu beurteilen habe, wozu sie Daten gemäss Art. 113 Abs. 5 MG erhebe. A._______ sei von 2019 bis 2024 in der Türkei wohnhaft gewesen. Über diesen Aufenthalt seien keine prüfungsrelevanten Daten und Informationen vorhanden. Es bestehe auch keine Aussicht, diese Daten innert den nächsten zwölf Monaten über die zur Verfügung stehenden Amtshilfeverfahren (gemäss Art. 35 ISG) beibringen zu können. Eine persönliche Befragung gemäss Art. 34 Abs. 3 ISG könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben. Auch habe A._______ die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. D. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Feststellungserklärung aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen. Als Beilagen reichte er verschiedene Unterlagen zu seinem Auslandsaufenthalt ein. E. In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 13. Juli 2025 an der Beschwerde fest, wobei er weitere Beilagen einreichte. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststellungserklärung betreffend die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Gemäss Art. 113 Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG. Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass die Erklärung einen Realakt nach Art. 25a VwVG darstellt und die geprüfte Person gegen die Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b - d ISG innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG). Es kommt ihm weiterhin ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu, auch wenn er gemäss Aktenlage zwischenzeitlich zum Militärdienst aufgeboten und später aus medizinischen Gründen als dienstuntauglich erklärt wurde (vgl. Urteil des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 5.3 ff. mit Hinweisen). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. Urteile des BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die Vorinstanz das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss Art. 113 Abs. 5 MG erheben. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG (Art. 113 Abs. 6 MG). Einer Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG werden alle Stellungspflichtigen auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023 [VPSP, SR 128.31]). Sie dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (vgl. Urteile des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1 und A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ISG stellt die Vorinstanz eine Sicherheitserklärung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Bst. b), eine Risikoerklärung (Bst. c) oder eine Feststellungserklärung (Bst. d) aus. Eine Feststellungserklärung im Sinne von Bst. d ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind (vgl. zur Feststellungserklärung Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.2 f.; vgl. noch zum alten Recht vor Inkrafttreten des ISG am 1. Januar 2024 Urteile des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.3, A-5013/2019 vom 26. August 2020 E. 3.2 und A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss, es sei die angefochtene Feststellungserklärung aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen. In der Begründung bestreitet er, dass die Daten zu seinem Auslandsaufenthalt nicht eingeholt werden könnten, die für die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG erforderlich seien. Im Rahmen der Rekrutierung habe er angegeben, dass er in der Türkei das Gymnasium besucht und ein Studium (...) begonnen habe. Er sei zurückgekehrt, um hier (...) zu studieren. Bei der Rekrutierung sei er nicht nach weiteren Unterlagen gefragt worden, weshalb wohl eine Verwechslung vorliegen müsse. 4.2 Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer übersehe, dass es nicht an Informationen über den Grund seines Auslandsaufenthaltes, sondern an sicherheitsrelevanten, behördlichen Daten nach Art. 113 Abs. 5 MG bzw. Art. 34 Abs. 1 ISG fehle. Nach ihrer aktuellen Praxis könne von einer genügenden Gleichwertigkeit der Daten nur bei jenen Ländern ausgegangen werden, mit denen die Schweiz ein bilaterales Informationsschutzabkommen unterhalte. Denn nur bei diesen Ländern sehe die Schweiz auch eine internationale Sicherheitsbescheinigung («personnel security clearance») als verlässlich an. Mit der Türkei bestehe kein bilaterales Informationsschutzabkommen. Aufgrund dieser Sachlage habe sie den Beschwerdeführer auch nicht zur Einholung von weiteren Daten aus der Türkei aufgefordert. Der Umstand, dass er sich in naher Vergangenheit sowie über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten habe, bedeute somit unvermeidlich eine erhebliche Datenlücke, aufgrund derer keine hinreichende Beurteilung des Sicherheitsrisikos möglich sei. Die Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG sei deshalb korrekt ausgestellt worden. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in den Schlussbemerkungen ergänzend, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe. In der Vernehmlassung werde der Erlass der Feststellungserklärung neu damit begründet, dass kein bilaterales Informationsschutzabkommen mit der Türkei bestehe. Nach dieser Argumentation wäre jede Person ein Sicherheitsrisiko, die eine längere Auslandsreise oder ein Auslandsstudium in einem Land ohne Abkommen absolviere. Er wehre sich gegen die Feststellungserklärung, da er kein Bürger auf Bewährung sein möchte. 4.4 4.4.1 Bevor die Vorinstanz eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b - d ISG ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 39 Abs. 2 ISG). Gemäss den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt des Erklärungsentwurfs zu orientieren und es ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Da die Erklärungen rechtlich keine Verfügungen, sondern Realakte im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG darstellen und ein direkter Rechtsschutz für die geprüften Personen vorgesehen ist, sorgt diese Bestimmung für einen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Informationssicherheitsgesetz, BBl 2017 2953, 3047). 4.4.2 Vor Erlass der angefochtenen Feststellungserklärung vom 20. März 2025 übergab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 ein Schreiben mit dem Titel «Rechtliches Gehör». Dessen Empfang hat er unterschriftlich bestätigt. Zu prüfen ist, ob ihm damit die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend gewährt wurde. In jenem Schreiben vom 3. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung auszustellen. Er sei im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen, wodurch die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Zu diesen Ausführungen könne er schriftlich Stellung nehmen und Beweismittel einreichen. Für die weitere Beurteilung erachte sie die Einreichung folgender Dokumente als zwingend erforderlich: Strafregisterauszug aus der Türkei mit Apostille und beglaubigt, übersetzt auf Deutsch, Italienisch, Französisch oder Englisch; Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft in der Türkei, übersetzt auf Deutsch, Italienisch, Französisch oder Englisch. Sollte er die fehlenden Dokumente und Angaben in der geforderten Qualität innert einer Frist von drei Monaten beibringen können, sei dies bis am 17. März 2025 glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Entsprechende Schritte müssten auf eigenes Risiko und Kosten durchgeführt werden. Das Vorlegen solcher Dokumente bilde zudem keine Garantie dafür, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die einleitende Stelle bis zum Erlass der Entscheidung der Vorinstanz die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials zu jeder Zeit abbrechen könne. Aus diesen Gründen empfehle sie dringend, eine solche Informations- und Aktenbeschaffung vorgängig abzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht mit der Vorinstanz in Kontakt treten oder die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der drei Monate einreichen, erlasse sie die Feststellungserklärung. Abschliessend verwies die Vorinstanz auf die detaillierte Darlegung der Erwägungen auf den nachfolgenden Seiten. Dort führte sie aus, dass keine Aussicht bestehe, die fehlenden Daten innert den nächsten zwölf Monaten über die zur Verfügung stehenden Amtshilfeverfahren beibringen zu können. Auch eine persönliche Befragung könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben. 4.4.3 Hinsichtlich dieses Schreibens vom 3. März 2025, das der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, fallen indes deutliche Widersprüchlichkeiten auf. So erachtete die Vorinstanz es für die weitere Beurteilung zunächst als «zwingend erforderlich», dass der Beschwerdeführer die genannten Belege bezüglich seines Aufenthaltes in der Türkei beibringe. Die anschliessende «dringende» Empfehlung zur vorgängigen Kontaktaufnahme erweckte jedoch wiederum den Eindruck, dass für den Ausgang des Verfahrens andere Umstände massgebend wären. Im Rahmen der «detaillierten» Erwägungen erwähnte die Vorinstanz schliesslich die Beibringung von Daten durch den Beschwerdeführer gar nicht mehr, obwohl sie diese vorgängig als «zwingend erforderlich» für die weitere Beurteilung einstufte. Überdies gestaltete die Vorinstanz die Fristansetzung unklar (Frist bis zum 17. März 2025 «oder» Frist von drei Monate), wobei die angefochtene Feststellungserklärung noch vor Ablauf der letzteren Frist ausgestellt wurde. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Schreibens kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei über den Inhalt der beabsichtigten Feststellungserklärung orientiert wurde. Anhand dieses Schreibens blieb weitestgehend unklar, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen resp. welche Mitwirkungspflichten ihm obliegen. Es war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam einzubringen. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.5 4.5.1 Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Erklärung führt. Nach der Rechtsprechung ist es indes ausnahmsweise zulässig, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 4.5.2 Es bleibt zu klären, ob die erkannte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde verschiedene Dokumente zu seiner Schul- und Studienzeit in der Türkei ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zu diesen neuen Beweismitteln nicht geäussert. Mit Blick auf den Ermessensspielraum sowie zur Wahrung des Instanzenzugs erscheint es sachgerecht, dass die fachkundige Vorinstanz die geänderte Datenlage erstmals prüft. In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz sodann neu den Standpunkt, dass das Ausstellen einer Feststellungserklärung unvermeidlich sei, da kein bilaterales Informationsschutzabkommen mit der Türkei bestehe. In der Vernehmlassung wird nicht näher erläutert, weshalb die Vorinstanz nun eine gänzlich anderslautende rechtliche Begründung einbringt, die den Erlass einer Feststellungserklärung als unabwendbar darstellt. Weder im Schreiben der Vorinstanz vom 3. März 2025 noch in den Erwägungen der angefochtenen Feststellungserklärung findet sich ein Hinweis auf das Erfordernis eines solchen Abkommens. Ob die zuletzt vertretene Auffassung der Vorinstanz mit der bestehenden Rechtsprechung vereinbar ist, braucht hier materiell nicht geklärt zu werden (vgl. Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 4.2). An dieser Stelle ist nur in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die divergierenden Begründungselemente der Vorinstanz es dem Beschwerdeführer erschwerten, nachträglich seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren wirksam einzubringen. Aus den genannten Gründen ist daher eine Heilung der erkannten Gehörsverletzung nicht zu befürworten, sondern die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wird sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend zu gewähren haben. Sie wird dabei darauf zu achten haben, die zu verzeichnenden Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in ihren Ausführungen aufzulösen. Anschliessend wird die Vorinstanz neu zu beurteilen haben, ob eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG auszustellen ist.

5. Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Feststellungserklärung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 8.2). Entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Feststellungserklärung wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Flurina Peerdeman Versand: