Stempelabgaben
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (ehemals C._______ AG; nachfolgend: übernehmende Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft, welche am (Datum) mit Sitz in (Ort) im Handelsregister des Kantons (Ort) eingetragen wurde und die Führung einer Holdinggesellschaft, die Entwicklung, Planung, Projektierung, Bau und Betrieb von Rohstoff- und Bergbauprojekten aller Art bezweckt und sich an Minengesellschaften beteiligt. Ebenfalls zum Gesellschaftszweck gehört der Kauf und Verkauf sowie das Halten und Führen von Gesellschaften und Beteiligungen, insbesondere im Bereich des Bergbaus, des Rohstoffhandels und der Erbringung von organisatorischen, technischen, finanziellen und administrativen Dienstleistungen für die mit der übernehmenden Gesellschaft verbundenen Unternehmungen oder Dritte. B. Am 22. September 2013 schloss die übernehmende Gesellschaft mit der B._______ S.A. mit Sitz (Ort) (nachfolgend: B SA) zwei «Shareholders Agreement» ab. Die übernehmende Gesellschaft hat sich darin verpflichtet, insgesamt 70% der von der B SA gehaltenen Aktien der D._______ LLC mit Sitz (Ort) (nachfolgend: übernommene Gesellschaft) zum Preis von insgesamt CHF 22'500'000.- zu übernehmen. Zur Finanzierung der Transaktion gab die B SA der übernehmenden Gesellschaft ein Darlehen in der Höhe von CHF 22'500'000.-. Im Falle der Nichtrückzahlung des Darlehens vereinbarten die übernehmende Gesellschaft und die B SA, dass die übernehmende Gesellschaft neue Aktien an die B SA ausgeben kann und eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird, bei welcher die B SA 40'000'000 Aktien mit einem Nominalwert von CHF 0.50 erhält. C. Das Aktienkapital der übernehmenden Gesellschaft wurde gemäss dem Handelsregistereintrag des Kantons (Ort) mit der Statutenänderung vom 15. Juli 2014 von CHF 1'350'000.- (13'500'000 Inhaberaktien zu CHF 0.10) um CHF 20'000'00.- auf CHF 21'350'000.- (42'700'000 Inhaberaktien zu CHF 0.50) erhöht. Die B SA liberierte die Kapitalerhöhung durch Verrechnung ihres Darlehens. Die B SA erhielt 40'000'000 Inhaberaktien, das heisst ihr Anteil an der übernehmenden Gesellschaft betrug nun 93,68%. D. Am 23. Oktober 2015 verlegte die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nach (Ort), Kanton (Ort). E. Mit dem Schreiben vom 22. Januar 2015 gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) an die übernehmende Gesellschaft. Die ESTV teilte der übernehmenden Gesellschaft mit, dass aufgrund der Kapitalerhöhung vom 15. Juli 2014 über CHF 20'000'000.- eine Emissionsabgabe in der Höhe von CHF 200'000.- (1% auf CHF 20'000'000.-) geschuldet sei. F. Mit dem Schreiben vom 13. Mai 2016 sowie dem Schreiben vom 22. Juni 2016 mahnte die ESTV die übernehmende Gesellschaft bezüglich des Betrags in der Höhe von CHF 200'000.-. G. Mit dem Schreiben vom 26. August 2016 stellte die ESTV beim Betreibungsamt (Ort) ein Begehren um Einleitung einer Betreibung betreffend die von der übernehmenden Gesellschaft geschuldete Emissionsabgabeforderung in der Höhe von CHF 200'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 30. Oktober 2014. H. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts (Ort) vom 1. September 2016 (Betreibung Nr. [...]), welcher der übernehmenden Gesellschaft am 12. Oktober 2016 zugestellt wurde, erhob die übernehmende Gesellschaft am 12. Oktober 2016 Rechtsvorschlag. I. Mit dem Entscheid vom 2. November 2016 legte die ESTV fest, dass die übernehmende Gesellschaft aufgrund der von ihr am 15. Juli 2014 vorgenommenen Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 20'000'000.- die Emissionsabgabe in der Höhe von CHF 200'000.- sowie die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 259.90 und einen Zins von 5% auf dem Abgabebetrag, berechnet für die Zeit vom 30. Oktober 2014 bis zum Tage der Abgabeentrichtung, schulde. Zudem werde der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigt. J. Am 7. Dezember 2016 erhob die übernehmende Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 2. November 2016 und beantragte, es sei von der Erhebung einer Emissionsabgabe aufgrund des Ausnahmetatbestands der Quasifusion von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) abzusehen. Es sei keine Emissionsabgabe und kein Zins geschuldet sowie die vorgenommene Betreibung sei nach Rechtskraft des Verfahrens umgehend zu löschen. K. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 hiess die ESTV betreffend den Beginn des Zinsenlaufes (ab 31. Oktober statt ab 30. Oktober 2014) die Einsprache der übernehmenden Gesellschaft teilweise gut, soweit die ESTV darauf eintrat. Die übernehmende Gesellschaft schulde der ESTV auf der Erhöhung des Aktienkapitals vom 15. Juli 2014 um CHF 20'000'000.- die Emissionsabgabe von 1% in der Höhe von CHF 200'000.- sowie die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 259.90 sowie einen Zins von 5% auf dem Abgabebetrag, berechnet für die Zeit vom 31. Oktober 2014 bis zum Tage der Abgabeentrichtung. Durch den Entscheid sei der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (Ort) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich beseitigt. Die ESTV führte im Wesentlichen aus, dass am 22. September 2013 eine echte Veräusserung der Beteiligung von 70% der übernommenen Gesellschaft gegen eine Darlehensgewährung an die übernehmende Gesellschaft erfolgt sei. Eine Veräusserung stehe einer steuerneutralen Umstrukturierung entgegen. Überdies sei die Übertragung der Beteiligungsrechte und die darauffolgende Kapitalerhöhung nicht zeitnah, Zug um Zug, erfolgt, sondern hätte mit rund 10 Monaten Abstand stattgefunden. L. Mit der Beschwerde vom 24. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und entsprechend von einer Emissionsabgabe betreffend die Kapitalerhöhung von CHF 20'000'000.- sowie von allfälligen weiteren Emissionsgebühren abzusehen. Die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (Ort) sei zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung dar, es sei der Ausnahmetatbestand der Quasifusion nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG gegeben. M. Mit der Eingabe vom 8. April 2020 beantragt die Vorinstanz mit dem Hauptantrag die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, sowie mittels Eventualantrag - bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde -, gestützt auf die Prüfung des Vorliegens einer Steuerumgehung vom zusätzlich geschaffenen Aktienkapital den Betrag in der Höhe von CHF 10'883.97 von der Emissionsabgabe auszunehmen. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 1.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.3, A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2, A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6).
E. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und der Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 StG). Keine Rolle spielt dabei, ob die Beteiligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder in Verrechnung mit Gesellschaftsschulden begründet werden (Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft abgabepflichtig (Art. 10 Abs. 1 StG).
E. 2.2 Stempelabgaben sind Rechtsverkehrssteuern. Abzustellen ist auf den wirklichen Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge (Art. 27 Abs. 1 StG; Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Massgebend ist insofern eine rein formell-zivilrechtliche Betrachtungsweise (BGE 143 II 350 E. 2.2), die nur bei Steuerumgehung durchbrochen werden kann (Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 2.3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sind Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden, von der Emissionsabgabe ausgenommen. Der in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG figurierende Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses ist gesetzlich nicht definiert (vgl. BGE 102 Ib 140 E. 3 a). Es handelt sich um einen steuerrechtlich geprägten Begriff, dem die gleiche Bedeutung wie den Begriffen des fusionsähnlichen bzw. fusionsgleichen Zusammenschlusses und der Quasifusion zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2.1.1 sowie A-3554/2017 vom 19. April 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich bei den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen um wirtschaftliche Vorgänge, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen muss (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 2.3.2 Nach Ziff. 4.1.1.1 des Kreisschreibens der ESTV Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 5) findet bei einem fusionsähnlichen Zusammenschluss bzw. der Quasifusion «keine Auflösung der bisherigen Rechtsträger» statt und der Zusammenschluss erfolgt mit einer «Sacheinlage einer beherrschenden Beteiligung gegen Anteilsrechte der aufnehmenden Gesellschaft». In Ziff. 4.1.7.1 des Kreisschreibens Nr. 5 finden sich folgende weitere Ausführungen zum Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses (vgl. dazu auch Ziff. 4.1.1.4 Abs. 2 des Kreisschreibens Nr. 5): «Bei der Quasifusion erfolgt keine rechtliche Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften, sondern lediglich eine enge wirtschaftliche und beteiligungsrechtliche Verflechtung der zusammengeschlossenen Gesellschaften. Die Quasifusion ist im Zivilrecht nicht geregelt. Eine Quasifusion liegt für alle in diesem Kreisschreiben behandelten Steuern dann vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 Prozent der Stimmrechte an der übernommenen Gesellschaft hält und den Gesellschaftern an der übernommenen Gesellschaft höchstens 50 Prozent des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt wird. Eine Quasifusion bedingt somit eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft».
E. 2.3.3 Das Bundesgericht hat den Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG mittels Auslegung näher konkretisiert (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4). Demnach muss eine «Zusammenführung von Unternehmen zu einer engen wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der rechtlichen Identität der einzelnen Unternehmen» vorliegen (vgl. Urteil 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 E. 3.3). Eine Quasifusion erfordert daher nach konstanter Rechtsprechung immer eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft (Urteile des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.1 sowie 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4 und E. 4.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2.1.3 mit Hinweis). Die neu ausgegebenen Beteiligungsrechte werden dabei den Anteilsinhabern der zu übernehmenden Gesellschaft gegen Sacheinlage ihrer Beteiligungsrechte in die übernehmende Gesellschaft angeboten (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4).
E. 2.3.4 Bei der Quasifusion erfolgt keine rechtliche Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften. Es findet lediglich eine enge wirtschaftliche und beteiligungsrechtliche Verflechtung der zusammengeschlossenen Gesellschaften statt. Dennoch wird auch hier die Steuerneutralität des Vorganges in der Praxis bejaht, wenn sich keine Aufwertungen ergeben (vgl. Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.1 und Ziff. 4.1.7.2.1). Das gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer (Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), sondern auch für die Emissionsabgabe (Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG). Daher sind nach der Praxis der ESTV auch Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen (Quasifusionen) begründet oder erhöht werden, von der Emissionsabgabe ausgenommen (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.5; Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.5). Voraussetzung ist nach dieser Verwaltungspraxis aber, dass die übernehmende Gesellschaft gegenüber der übernommenen Gesellschaft eine beherrschende Stellung einnimmt (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6). Das setzt voraus, dass sie «mindestens 50 Prozent der Stimmrechte» an der übernommenen Gesellschaft hält und «höchstens 50 Prozent des effektiven Werts der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt wird» (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6; Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.1). Damit hat die ESTV auf Verwaltungsstufe den offenen Begriff des fusionsähnlichen Zusammenschlusses für die Einkommens-, Gewinn- und Verrechnungssteuer einschliesslich der Stempelabgabe konkretisiert. Das Bundesgericht hat diese Verwaltungspraxis insoweit bestätigt (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6).
E. 2.4 Die Abgabeforderung entsteht bei Aktien im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StG). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt, wenn Beteiligungsrechte im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden. Dann entsteht die Abgabeforderung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. abis StG im Zeitpunkt der Ausgabe dieser Beteiligungsrechte (Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.3). Die Abgabeforderung wird bei Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Abgabeforderung entstanden ist, fällig (vgl. Art. 11 Bst. b StG; siehe zum Zeitpunkt der Abgabeentrichtung bei bedingter Kapitalerhöhung auch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben [StV; SR 641.101]; Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4).
E. 2.5 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1% und wird bei deren Begründung und Erhöhung berechnet vom Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG). Erfolgt der Zufluss über pari, also über dem Nennwert, sind dabei die Emissionsspesen, zu welchen die Beurkundungs- und Handelsregistergebühren, die Bankenkommissionen sowie die Emissionsabgabe selbst zählen, abziehbar (Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4, A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Im vorliegenden Fall streitig sind die Emissionsabgabefolgen der Aktienkapitalerhöhung der Beschwerdeführerin bzw. der übernehmenden Gesellschaft von CHF 20'000'000.-. Es wird dabei von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Ausgabe dieser Aktien den Emissionsabgabetatbestand von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG grundsätzlich erfüllt, also aufgrund dieser Transaktion, soweit kein Steuerausnahmetatbestand greift, eine Emissionsabgabeforderung entstanden ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.3).
E. 3.1 Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Frage, ob die streitbetroffene Ausgabe von Aktien aufgrund des Erfüllens eines Umstrukturierungstatbestandes von der Emissionsabgabe befreit sein könnte. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG vollumfänglich erfüllt sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, es liege eine Quasifusion im Sinne dieser Vorschrift vor. Die ESTV schliesst die Qualifikation einer Quasifusion im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG vorliegend aus. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 5, dass die gewählte Abwicklung eine echte Veräusserung der Beteiligung von 70% an der übernommenen Gesellschaft gegen ein Darlehen darstelle. Dies stehe einer steuerneutralen Umstrukturierung praxisgemäss grundsätzlich entgegen. Es fehle zudem an einer zeitnahen Abfolge mit Bezug auf die Übertragung der Beteiligungsrechte an der übernommenen Gesellschaft von der B SA an die übernehmende Gesellschaft einerseits sowie der neu geschaffenen Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesellschaft an die B SA anderseits, so dass der Aktientausch nicht Zug um Zug erfolgt sei.
E. 3.2 Am 22. September 2013 vereinbarten die Beschwerdeführerin und die B SA zwei «Shareholders Agreement». Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin (bzw. die übernehmende Gesellschaft) zum Kauf von 4.5% bzw. 65.5% der Aktien der D._______ LLC (bzw. übernommene Gesellschaft) von der B SA. Zur Finanzierung gab die B SA der Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 22'500'000.-. (vgl. Sachverhalt Bst. B). Den Umstand, dass der aufgrund der genannten «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 ausgeführte Kauf der übernommenen Gesellschaft für sich allein die Tatbestandsmerkmale des einer Fusion «wirtschaftlich gleichkommenden» Zusammenschlusses nicht erfüllt, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. In den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 wird denn auch entsprechend von «agrees to purchase 4.5%» sowie «agrees to purchase 65.5%» der übernommenen Gesellschaft gesprochen und damit von einer eigentlichen Veräusserung der Beteiligung der übernommenen Gesellschaft ausgegangen. Trotz diesem Wortlaut in den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 sieht die Beschwerdeführerin vorliegend den Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG der «Quasifusion» als erfüllt an, da es im Resultat letztlich zu einer «engen wirtschaftlichen und beteiligungsrechtlichen Verflechtung» gekommen sei. Die übernommene Gesellschaft werde «nun nicht mehr wie bis anhin zu 70% direkt» durch die B SA gehalten, «sondern neu nur indirekt über die Beschwerdeführerin». Aus diesem Grund seien die beiden Vereinbarungen auch nicht als «Share Purchase Agreement», sondern als «Shareholders Agreement» bezeichnet worden. Die Darlehensgewährung erweise sich mithin lediglich als «erste Phase» im Rahmen der von Anfang an vorgesehenen Umstrukturierung. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin steht allerdings der zivilrechtlich bindende Wortlaut in den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 entgegen, dass nämlich «in the event the Purchaser can not pay back the loan at the later stage, the Parties agree, that such loan can be compensated by the issuance of new shares». Die Ausgabe der Aktien mit der Statutenänderung vom 15. Juli 2014 war nach den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 also nicht von Anfang an als notwendiger Schritt eingeplant gewesen, sondern nur für den Fall, dass das Darlehen später nicht zurückbezahlt werden könnte.
E. 3.3 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre von einer emissionsabgabeneutralen «Quasifusion» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG auszugehen, wenn der ganze Vorgang - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (E. 2.3.1) - als einheitliche Handlung aufgefasst werden könnte (vgl. zum einheitlichen Umstrukturierungsvorgang Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.3 sowie auch Marcel R. Jung, Steuerneutraler Anteilstausch im neuen Umstrukturierungssteuerrecht, Steuer-Revue Nr. 5/2005, S. 396 ff., S. 410). Zwischen dem Kauf der Beteiligung der übernommenen Gesellschaft und der Aktienkapitalerhöhung der Beschwerdeführerin bzw. der übernehmenden Gesellschaft kann aber vorliegend nicht nur aufgrund des Wortlautes der beiden «Shareholders Agreement», sondern auch basierend auf der konkreten Vorgehensweise der beteiligten Gesellschaften kein derart enger sachlicher Zusammenhang mehr erblickt werden. Denn die beteiligten Gesellschaften haben im Rahmen der beiden «Shareholders Agreement» nicht nur ursprünglich keine Quasifusion beabsichtigt, sondern in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der beiden «Shareholders Agreement» eine Kapitalerhöhung erst dann durchgeführt als das Darlehen offenbar nicht anders befriedigt werden konnte («in the event the Purchaser can not pay back the loan at the later stage, the Parties agree, that such loan can be compensated by the issuance of new shares»). Die Beschwerdeführerin muss sich an die von ihr in diesem Fall gewählte und durchgeführte Vorgehensweise behaften lassen. Die hier zu beurteilende Kapitalerhöhung im Juli 2014 steht somit zum Erwerb («purchase») von 70% der übernommenen Gesellschaft im September 2013 in einer Gesamtbetrachtung sachlich nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch von einem einheitlichen Umstrukturierungsvorgang gesprochen werden könnte, auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG integral anzuwenden wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.3).
E. 3.4 Schliesslich erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichts 2A.135/2000 und 2A.136/2000 vom 9. November 2001 Argumente zu ihren Gunsten ableiten will, führt das Bundesgericht in diesem Entscheid doch aus, dass bei einer Quasifusion die übernehmende Gesellschaft üblicherweise eine Kapitalerhöhung vornimmt, bei der die neu ausgegebenen Anteile durch die Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft unter Verzicht auf das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre gezeichnet und durch Sacheinlage der Anteile der eingebrachten Gesellschaft liberiert werden (Urteile des BGer 2A.135/2000 und 2A.136/2000 vom 9. November 2001 E. 5 b sowie 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.1; vgl. oben E. 2.3.2 f.). Dieser Sachverhalt unterscheidet sich gerade betreffend Verzicht auf das Bezugsrecht von dem von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehen. Denn aus dem Kapitalerhöhungsbericht vom 11. Juli 2014 und auch aus der öffentlichen Urkunde über die ordentliche Kapitalerhöhung vom 15. Juli 2014 ergibt sich, dass vorliegend kein Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre vorgenommen wurde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht damit auch insofern dem von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehen entgegen.
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr von einer steuerneutralen Quasifusion ausgegangen werden. Somit überzeugt die Begründung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG zu erblicken ist. Der Einsprachentscheid ist folglich zu bestätigen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 8'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 8'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Matthias Gartenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1121/2020 Urteil vom 30. Juni 2021 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Vorinstanz. Gegenstand Emissionsabgabe. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (ehemals C._______ AG; nachfolgend: übernehmende Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft, welche am (Datum) mit Sitz in (Ort) im Handelsregister des Kantons (Ort) eingetragen wurde und die Führung einer Holdinggesellschaft, die Entwicklung, Planung, Projektierung, Bau und Betrieb von Rohstoff- und Bergbauprojekten aller Art bezweckt und sich an Minengesellschaften beteiligt. Ebenfalls zum Gesellschaftszweck gehört der Kauf und Verkauf sowie das Halten und Führen von Gesellschaften und Beteiligungen, insbesondere im Bereich des Bergbaus, des Rohstoffhandels und der Erbringung von organisatorischen, technischen, finanziellen und administrativen Dienstleistungen für die mit der übernehmenden Gesellschaft verbundenen Unternehmungen oder Dritte. B. Am 22. September 2013 schloss die übernehmende Gesellschaft mit der B._______ S.A. mit Sitz (Ort) (nachfolgend: B SA) zwei «Shareholders Agreement» ab. Die übernehmende Gesellschaft hat sich darin verpflichtet, insgesamt 70% der von der B SA gehaltenen Aktien der D._______ LLC mit Sitz (Ort) (nachfolgend: übernommene Gesellschaft) zum Preis von insgesamt CHF 22'500'000.- zu übernehmen. Zur Finanzierung der Transaktion gab die B SA der übernehmenden Gesellschaft ein Darlehen in der Höhe von CHF 22'500'000.-. Im Falle der Nichtrückzahlung des Darlehens vereinbarten die übernehmende Gesellschaft und die B SA, dass die übernehmende Gesellschaft neue Aktien an die B SA ausgeben kann und eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird, bei welcher die B SA 40'000'000 Aktien mit einem Nominalwert von CHF 0.50 erhält. C. Das Aktienkapital der übernehmenden Gesellschaft wurde gemäss dem Handelsregistereintrag des Kantons (Ort) mit der Statutenänderung vom 15. Juli 2014 von CHF 1'350'000.- (13'500'000 Inhaberaktien zu CHF 0.10) um CHF 20'000'00.- auf CHF 21'350'000.- (42'700'000 Inhaberaktien zu CHF 0.50) erhöht. Die B SA liberierte die Kapitalerhöhung durch Verrechnung ihres Darlehens. Die B SA erhielt 40'000'000 Inhaberaktien, das heisst ihr Anteil an der übernehmenden Gesellschaft betrug nun 93,68%. D. Am 23. Oktober 2015 verlegte die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nach (Ort), Kanton (Ort). E. Mit dem Schreiben vom 22. Januar 2015 gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) an die übernehmende Gesellschaft. Die ESTV teilte der übernehmenden Gesellschaft mit, dass aufgrund der Kapitalerhöhung vom 15. Juli 2014 über CHF 20'000'000.- eine Emissionsabgabe in der Höhe von CHF 200'000.- (1% auf CHF 20'000'000.-) geschuldet sei. F. Mit dem Schreiben vom 13. Mai 2016 sowie dem Schreiben vom 22. Juni 2016 mahnte die ESTV die übernehmende Gesellschaft bezüglich des Betrags in der Höhe von CHF 200'000.-. G. Mit dem Schreiben vom 26. August 2016 stellte die ESTV beim Betreibungsamt (Ort) ein Begehren um Einleitung einer Betreibung betreffend die von der übernehmenden Gesellschaft geschuldete Emissionsabgabeforderung in der Höhe von CHF 200'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 30. Oktober 2014. H. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts (Ort) vom 1. September 2016 (Betreibung Nr. [...]), welcher der übernehmenden Gesellschaft am 12. Oktober 2016 zugestellt wurde, erhob die übernehmende Gesellschaft am 12. Oktober 2016 Rechtsvorschlag. I. Mit dem Entscheid vom 2. November 2016 legte die ESTV fest, dass die übernehmende Gesellschaft aufgrund der von ihr am 15. Juli 2014 vorgenommenen Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 20'000'000.- die Emissionsabgabe in der Höhe von CHF 200'000.- sowie die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 259.90 und einen Zins von 5% auf dem Abgabebetrag, berechnet für die Zeit vom 30. Oktober 2014 bis zum Tage der Abgabeentrichtung, schulde. Zudem werde der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigt. J. Am 7. Dezember 2016 erhob die übernehmende Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 2. November 2016 und beantragte, es sei von der Erhebung einer Emissionsabgabe aufgrund des Ausnahmetatbestands der Quasifusion von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) abzusehen. Es sei keine Emissionsabgabe und kein Zins geschuldet sowie die vorgenommene Betreibung sei nach Rechtskraft des Verfahrens umgehend zu löschen. K. Mit dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 hiess die ESTV betreffend den Beginn des Zinsenlaufes (ab 31. Oktober statt ab 30. Oktober 2014) die Einsprache der übernehmenden Gesellschaft teilweise gut, soweit die ESTV darauf eintrat. Die übernehmende Gesellschaft schulde der ESTV auf der Erhöhung des Aktienkapitals vom 15. Juli 2014 um CHF 20'000'000.- die Emissionsabgabe von 1% in der Höhe von CHF 200'000.- sowie die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 259.90 sowie einen Zins von 5% auf dem Abgabebetrag, berechnet für die Zeit vom 31. Oktober 2014 bis zum Tage der Abgabeentrichtung. Durch den Entscheid sei der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (Ort) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich beseitigt. Die ESTV führte im Wesentlichen aus, dass am 22. September 2013 eine echte Veräusserung der Beteiligung von 70% der übernommenen Gesellschaft gegen eine Darlehensgewährung an die übernehmende Gesellschaft erfolgt sei. Eine Veräusserung stehe einer steuerneutralen Umstrukturierung entgegen. Überdies sei die Übertragung der Beteiligungsrechte und die darauffolgende Kapitalerhöhung nicht zeitnah, Zug um Zug, erfolgt, sondern hätte mit rund 10 Monaten Abstand stattgefunden. L. Mit der Beschwerde vom 24. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und entsprechend von einer Emissionsabgabe betreffend die Kapitalerhöhung von CHF 20'000'000.- sowie von allfälligen weiteren Emissionsgebühren abzusehen. Die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (Ort) sei zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung dar, es sei der Ausnahmetatbestand der Quasifusion nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG gegeben. M. Mit der Eingabe vom 8. April 2020 beantragt die Vorinstanz mit dem Hauptantrag die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, sowie mittels Eventualantrag - bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde -, gestützt auf die Prüfung des Vorliegens einer Steuerumgehung vom zusätzlich geschaffenen Aktienkapital den Betrag in der Höhe von CHF 10'883.97 von der Emissionsabgabe auszunehmen. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil entscheidwesentlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). 1.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.3, A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, A-5769/2016 vom 11. April 2017 E. 3.2, A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6). 2. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und der Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 StG). Keine Rolle spielt dabei, ob die Beteiligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder in Verrechnung mit Gesellschaftsschulden begründet werden (Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft abgabepflichtig (Art. 10 Abs. 1 StG). 2.2 Stempelabgaben sind Rechtsverkehrssteuern. Abzustellen ist auf den wirklichen Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge (Art. 27 Abs. 1 StG; Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Massgebend ist insofern eine rein formell-zivilrechtliche Betrachtungsweise (BGE 143 II 350 E. 2.2), die nur bei Steuerumgehung durchbrochen werden kann (Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sind Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden, von der Emissionsabgabe ausgenommen. Der in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG figurierende Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses ist gesetzlich nicht definiert (vgl. BGE 102 Ib 140 E. 3 a). Es handelt sich um einen steuerrechtlich geprägten Begriff, dem die gleiche Bedeutung wie den Begriffen des fusionsähnlichen bzw. fusionsgleichen Zusammenschlusses und der Quasifusion zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2.1.1 sowie A-3554/2017 vom 19. April 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich bei den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen um wirtschaftliche Vorgänge, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen muss (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3.2 Nach Ziff. 4.1.1.1 des Kreisschreibens der ESTV Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 5) findet bei einem fusionsähnlichen Zusammenschluss bzw. der Quasifusion «keine Auflösung der bisherigen Rechtsträger» statt und der Zusammenschluss erfolgt mit einer «Sacheinlage einer beherrschenden Beteiligung gegen Anteilsrechte der aufnehmenden Gesellschaft». In Ziff. 4.1.7.1 des Kreisschreibens Nr. 5 finden sich folgende weitere Ausführungen zum Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses (vgl. dazu auch Ziff. 4.1.1.4 Abs. 2 des Kreisschreibens Nr. 5): «Bei der Quasifusion erfolgt keine rechtliche Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften, sondern lediglich eine enge wirtschaftliche und beteiligungsrechtliche Verflechtung der zusammengeschlossenen Gesellschaften. Die Quasifusion ist im Zivilrecht nicht geregelt. Eine Quasifusion liegt für alle in diesem Kreisschreiben behandelten Steuern dann vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 Prozent der Stimmrechte an der übernommenen Gesellschaft hält und den Gesellschaftern an der übernommenen Gesellschaft höchstens 50 Prozent des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt wird. Eine Quasifusion bedingt somit eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft». 2.3.3 Das Bundesgericht hat den Begriff des der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG mittels Auslegung näher konkretisiert (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4). Demnach muss eine «Zusammenführung von Unternehmen zu einer engen wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der rechtlichen Identität der einzelnen Unternehmen» vorliegen (vgl. Urteil 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 E. 3.3). Eine Quasifusion erfordert daher nach konstanter Rechtsprechung immer eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft (Urteile des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.1 sowie 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4 und E. 4.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2.1.3 mit Hinweis). Die neu ausgegebenen Beteiligungsrechte werden dabei den Anteilsinhabern der zu übernehmenden Gesellschaft gegen Sacheinlage ihrer Beteiligungsrechte in die übernehmende Gesellschaft angeboten (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.4). 2.3.4 Bei der Quasifusion erfolgt keine rechtliche Verschmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften. Es findet lediglich eine enge wirtschaftliche und beteiligungsrechtliche Verflechtung der zusammengeschlossenen Gesellschaften statt. Dennoch wird auch hier die Steuerneutralität des Vorganges in der Praxis bejaht, wenn sich keine Aufwertungen ergeben (vgl. Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.1 und Ziff. 4.1.7.2.1). Das gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer (Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), sondern auch für die Emissionsabgabe (Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG). Daher sind nach der Praxis der ESTV auch Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlüssen (Quasifusionen) begründet oder erhöht werden, von der Emissionsabgabe ausgenommen (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.5; Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.5). Voraussetzung ist nach dieser Verwaltungspraxis aber, dass die übernehmende Gesellschaft gegenüber der übernommenen Gesellschaft eine beherrschende Stellung einnimmt (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6). Das setzt voraus, dass sie «mindestens 50 Prozent der Stimmrechte» an der übernommenen Gesellschaft hält und «höchstens 50 Prozent des effektiven Werts der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt wird» (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6; Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.1). Damit hat die ESTV auf Verwaltungsstufe den offenen Begriff des fusionsähnlichen Zusammenschlusses für die Einkommens-, Gewinn- und Verrechnungssteuer einschliesslich der Stempelabgabe konkretisiert. Das Bundesgericht hat diese Verwaltungspraxis insoweit bestätigt (Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.6). 2.4 Die Abgabeforderung entsteht bei Aktien im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StG). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt, wenn Beteiligungsrechte im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden. Dann entsteht die Abgabeforderung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. abis StG im Zeitpunkt der Ausgabe dieser Beteiligungsrechte (Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.3). Die Abgabeforderung wird bei Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Abgabeforderung entstanden ist, fällig (vgl. Art. 11 Bst. b StG; siehe zum Zeitpunkt der Abgabeentrichtung bei bedingter Kapitalerhöhung auch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben [StV; SR 641.101]; Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4). 2.5 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1% und wird bei deren Begründung und Erhöhung berechnet vom Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG). Erfolgt der Zufluss über pari, also über dem Nennwert, sind dabei die Emissionsspesen, zu welchen die Beurkundungs- und Handelsregistergebühren, die Bankenkommissionen sowie die Emissionsabgabe selbst zählen, abziehbar (Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4, A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall streitig sind die Emissionsabgabefolgen der Aktienkapitalerhöhung der Beschwerdeführerin bzw. der übernehmenden Gesellschaft von CHF 20'000'000.-. Es wird dabei von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Ausgabe dieser Aktien den Emissionsabgabetatbestand von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG grundsätzlich erfüllt, also aufgrund dieser Transaktion, soweit kein Steuerausnahmetatbestand greift, eine Emissionsabgabeforderung entstanden ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.3). 3.1 Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Frage, ob die streitbetroffene Ausgabe von Aktien aufgrund des Erfüllens eines Umstrukturierungstatbestandes von der Emissionsabgabe befreit sein könnte. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG vollumfänglich erfüllt sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, es liege eine Quasifusion im Sinne dieser Vorschrift vor. Die ESTV schliesst die Qualifikation einer Quasifusion im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG vorliegend aus. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 5, dass die gewählte Abwicklung eine echte Veräusserung der Beteiligung von 70% an der übernommenen Gesellschaft gegen ein Darlehen darstelle. Dies stehe einer steuerneutralen Umstrukturierung praxisgemäss grundsätzlich entgegen. Es fehle zudem an einer zeitnahen Abfolge mit Bezug auf die Übertragung der Beteiligungsrechte an der übernommenen Gesellschaft von der B SA an die übernehmende Gesellschaft einerseits sowie der neu geschaffenen Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesellschaft an die B SA anderseits, so dass der Aktientausch nicht Zug um Zug erfolgt sei. 3.2 Am 22. September 2013 vereinbarten die Beschwerdeführerin und die B SA zwei «Shareholders Agreement». Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin (bzw. die übernehmende Gesellschaft) zum Kauf von 4.5% bzw. 65.5% der Aktien der D._______ LLC (bzw. übernommene Gesellschaft) von der B SA. Zur Finanzierung gab die B SA der Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 22'500'000.-. (vgl. Sachverhalt Bst. B). Den Umstand, dass der aufgrund der genannten «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 ausgeführte Kauf der übernommenen Gesellschaft für sich allein die Tatbestandsmerkmale des einer Fusion «wirtschaftlich gleichkommenden» Zusammenschlusses nicht erfüllt, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. In den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 wird denn auch entsprechend von «agrees to purchase 4.5%» sowie «agrees to purchase 65.5%» der übernommenen Gesellschaft gesprochen und damit von einer eigentlichen Veräusserung der Beteiligung der übernommenen Gesellschaft ausgegangen. Trotz diesem Wortlaut in den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 sieht die Beschwerdeführerin vorliegend den Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG der «Quasifusion» als erfüllt an, da es im Resultat letztlich zu einer «engen wirtschaftlichen und beteiligungsrechtlichen Verflechtung» gekommen sei. Die übernommene Gesellschaft werde «nun nicht mehr wie bis anhin zu 70% direkt» durch die B SA gehalten, «sondern neu nur indirekt über die Beschwerdeführerin». Aus diesem Grund seien die beiden Vereinbarungen auch nicht als «Share Purchase Agreement», sondern als «Shareholders Agreement» bezeichnet worden. Die Darlehensgewährung erweise sich mithin lediglich als «erste Phase» im Rahmen der von Anfang an vorgesehenen Umstrukturierung. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin steht allerdings der zivilrechtlich bindende Wortlaut in den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 entgegen, dass nämlich «in the event the Purchaser can not pay back the loan at the later stage, the Parties agree, that such loan can be compensated by the issuance of new shares». Die Ausgabe der Aktien mit der Statutenänderung vom 15. Juli 2014 war nach den beiden «Shareholders Agreement» vom 22. September 2013 also nicht von Anfang an als notwendiger Schritt eingeplant gewesen, sondern nur für den Fall, dass das Darlehen später nicht zurückbezahlt werden könnte. 3.3 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre von einer emissionsabgabeneutralen «Quasifusion» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG auszugehen, wenn der ganze Vorgang - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (E. 2.3.1) - als einheitliche Handlung aufgefasst werden könnte (vgl. zum einheitlichen Umstrukturierungsvorgang Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.3 sowie auch Marcel R. Jung, Steuerneutraler Anteilstausch im neuen Umstrukturierungssteuerrecht, Steuer-Revue Nr. 5/2005, S. 396 ff., S. 410). Zwischen dem Kauf der Beteiligung der übernommenen Gesellschaft und der Aktienkapitalerhöhung der Beschwerdeführerin bzw. der übernehmenden Gesellschaft kann aber vorliegend nicht nur aufgrund des Wortlautes der beiden «Shareholders Agreement», sondern auch basierend auf der konkreten Vorgehensweise der beteiligten Gesellschaften kein derart enger sachlicher Zusammenhang mehr erblickt werden. Denn die beteiligten Gesellschaften haben im Rahmen der beiden «Shareholders Agreement» nicht nur ursprünglich keine Quasifusion beabsichtigt, sondern in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der beiden «Shareholders Agreement» eine Kapitalerhöhung erst dann durchgeführt als das Darlehen offenbar nicht anders befriedigt werden konnte («in the event the Purchaser can not pay back the loan at the later stage, the Parties agree, that such loan can be compensated by the issuance of new shares»). Die Beschwerdeführerin muss sich an die von ihr in diesem Fall gewählte und durchgeführte Vorgehensweise behaften lassen. Die hier zu beurteilende Kapitalerhöhung im Juli 2014 steht somit zum Erwerb («purchase») von 70% der übernommenen Gesellschaft im September 2013 in einer Gesamtbetrachtung sachlich nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch von einem einheitlichen Umstrukturierungsvorgang gesprochen werden könnte, auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG integral anzuwenden wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.3). 3.4 Schliesslich erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichts 2A.135/2000 und 2A.136/2000 vom 9. November 2001 Argumente zu ihren Gunsten ableiten will, führt das Bundesgericht in diesem Entscheid doch aus, dass bei einer Quasifusion die übernehmende Gesellschaft üblicherweise eine Kapitalerhöhung vornimmt, bei der die neu ausgegebenen Anteile durch die Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft unter Verzicht auf das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre gezeichnet und durch Sacheinlage der Anteile der eingebrachten Gesellschaft liberiert werden (Urteile des BGer 2A.135/2000 und 2A.136/2000 vom 9. November 2001 E. 5 b sowie 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 5 Ziff. 4.1.7.1; vgl. oben E. 2.3.2 f.). Dieser Sachverhalt unterscheidet sich gerade betreffend Verzicht auf das Bezugsrecht von dem von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehen. Denn aus dem Kapitalerhöhungsbericht vom 11. Juli 2014 und auch aus der öffentlichen Urkunde über die ordentliche Kapitalerhöhung vom 15. Juli 2014 ergibt sich, dass vorliegend kein Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre vorgenommen wurde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht damit auch insofern dem von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgehen entgegen. 3.5 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr von einer steuerneutralen Quasifusion ausgegangen werden. Somit überzeugt die Begründung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG zu erblicken ist. Der Einsprachentscheid ist folglich zu bestätigen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 8'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 8'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Matthias Gartenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: