Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
E. 2 Im Verfahren A-5966/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Im Verfahren A-5966/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1105/2020 Urteil vom 7. April 2020 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Gregor Marcolli, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und derParteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 die Mehrwertsteuerschuld der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) für die Steuerperiode 2010 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015) total auf Fr. 45'508.- (pro 2010 Fr. 8'627.-, pro 2011 Fr. 7'707.-, pro 2012 Fr. 7'552.-, pro 2013 Fr. 6'732.-, pro 2014 Fr. 7'898.-, pro 2015 Fr. 6'992.-) festgesetzt hat, dass die ESTV im nämlichen Entscheid festgestellt hat, dass die Steuerpflichtige ihr noch Fr. 45'508.- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 31. Dezember 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe, dass die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 die Beschwerde gutgeheissen und den Einspracheentscheid der ESTV vom 17. September 2018 aufgehoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im nämlichen Urteil der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zugesprochen hat, dass die ESTV dagegen am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt hat, das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 sei zu bestätigen, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 das bundesgerichtliche Verfahren mit einer weiteren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vereinigt und beide Beschwerden gutgeheissen hat, wobei es das angefochtene Urteil aufgehoben und den Einspracheentscheid der ESTV vom 17. September 2018 bestätig hat, dass das Bundesgericht ferner die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des Bundesgerichts als im Verfahren A-5966/2018 unterliegend zu gelten hat, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens A-5966/2018, welche auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), vollumfänglich aufzuerlegen sind, wobei der im Verfahren A-5966/2018 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-5966/2018 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 2 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-6375/2018 vom 9. Dezember 2019). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
2. Im Verfahren A-5966/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: