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A-3002/2020

A-3002/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-30 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird im Umfang von Fr. 1'500.- zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren betreffend Berichtigung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird im Umfang von Fr. 1'500.- zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  2. Für das vorliegende Verfahren betreffend Berichtigung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3002/2020 Urteil vom 30. Juni 2020 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Gregor Marcolli, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Dispositivs im Urteil A-1105/2020 vom 7. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 die Mehrwertsteuerschuld der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) für die Steuerperiode 2010 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015) total auf Fr. 45'508.- (pro 2010 Fr. 8'627.-, pro 2011 Fr. 7'707.-, pro 2012 Fr. 7'552.-, pro 2013 Fr. 6'732.-, pro 2014 Fr. 7'898.-, pro 2015 Fr. 6'992.-) festgesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde der Steuerpflichtigen gutgeheissen und den Einspracheentscheid der ESTV vom 17. September 2018 aufgehoben hat, dass die ESTV dagegen am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt hat, das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 sei zu bestätigen, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 unter anderem diese Beschwerde gutgeheissen hat, wobei es das angefochtene Urteil aufgehoben und den Einspracheentscheid der ESTV vom 17. September 2018 bestätig hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 keine Verfahrenskosten erhoben und vorgesehen hat, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 mit Urteil A-1105/2020 vom 7. April 2020 die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 auf Fr. 1'500.- festgesetzt und vorgesehen hat, für deren Bezahlung den von der Beschwerdeführerin einbezahlten «Kostenvorschuss in gleicher Höhe» zu verwenden, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass mit Bezug auf Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils A-1105/2020 vom 7. April 2020 hinsichtlich des bisher unberücksichtigt gebliebenen Überschusses des Kostenvorschusses unter den gegebenen Umständen ein Kanzleiversehen vorliegt, dass Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils A-1105/2020 vom 7. April 2020 infolgedessen von Amtes wegen dahingehend zu ändern ist, dass der zu viel einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass für das vorliegende Verfahren betreffend Berichtigung keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 69 N 14), dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid erläutert oder berichtigt (Art. 48 Abs. 2 VGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-5966/2018 werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird im Umfang von Fr. 1'500.- zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 1'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Für das vorliegende Verfahren betreffend Berichtigung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: