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A-1104/2013

A-1104/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-08 · Deutsch CH

Militärdienstpflicht

Sachverhalt

A. A._______ wurde im Jahr 2012 für folgende Delikte strafrechtlich verurteilt:

- 22. Oktober 2012 Kreisgericht (...): Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung am 14. März 2012, Brandstiftung am 8. November 2009, versuchter Brandstiftung am 17. März 2012, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in der Zeitspanne vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2011, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Zeitspanne vom 4. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 sowie mehrfacher Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 1. Juli 2011 bis 29. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- (Aufschub des Vollzugs, stationäre Massnahme für junge Erwachsene)

- 20. November 2012 Untersuchungsamt (...): Verurteilung wegen Sachbeschädigung am 15. August 2012, Hausfriedensbruch am 15. August 2012, Schändung in der Zeitspanne vom 19. Juli 2011 bis 20. Juli 2011 sowie Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz am 15. August 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- (Aufschub des Vollzugs, stationäre Massnahme für junge Erwachsene) B. Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte A._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2013 mit, gemäss Art. 21 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) werde nicht für die Armee rekrutiert, wer für die Armee untragbar geworden sei. Gemäss den Eintragungen im Zentralstrafregister sei er in einem solchen Masse rechtskräftig verurteilt worden, dass er für die Armee untragbar geworden sei. Der FST A setzte ihm eine Frist an, um Einwendungen gegen seine Nichtrekrutierung geltend zu machen. A._______ machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. C. Der FST A verfügte am 28. Februar 2013 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MG und Art. 113 MG als Folge der Nichterfüllung des Anforderungsprofils die Nichtrekrutierung von A._______. D. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtrekrutierungsverfügung des FST A (Vorinstanz) vom 28. Februar 2013. Als Begründung führt er aus, er absolviere zwar wegen begangener Delikte zurzeit eine Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), strebe aber ein normales und geregeltes Leben an, wozu auch die Rekrutierung gehöre. E. Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- abgenommen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, die Untragbarkeit des Beschwerdeführers sei bereits schon entscheidend durch das Urteil des Kreisgerichts (...) vom 22. Oktober 2012 (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Busse von Fr. 300.--) bestimmt. Für die Frage der Untragbarkeit bzw. für die Eröffnung eines Entscheids im Sinne einer Nichtrekrutierung seien ferner auch die Art der begangenen Delikte und Verurteilungen ins Gewicht gefallen. Die Nichtrekrutierung diene dem Schutz der Dienstkameraden und dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Armee in der Gesellschaft. In ähnlich gelagerten Fällen der Vergangenheit sei die Untragbarkeit für die Armee im Sinne von Art. 21 MG klar und diskussionslos als erstellt erachtet worden. H. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 17. Mai 2013 eine Stellungnahme sowie ein Schreiben des Massnahmezentrums (...) vom 17. Mai 2013 ein. I. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2013 bleibt der Beschwerdeführer bei seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen. J. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 MG und stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsfrage, ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).

E. 3 Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Begründung der Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MG die Nichtrekrutierung verfügt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie infolge eines Strafurteils - wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet (Bst. b) - für die Armee untragbar geworden sind. Nach früherem Recht mussten sie zuerst rekrutiert werden, damit sie als Angehörige der Armee gleich wieder aus der Armee ausgeschlossen werden konnten (vgl. dazu Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5917 ff., 5920 mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213 ff., 3228).

E. 4.2 Die Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG erfolgt dabei unter denselben Voraussetzungen wie der Ausschluss aus der Armee nach Art. 22 Abs. 1 MG. In der Botschaft zu Art. 21 MG wird denn auch entsprechend auf den Kommentar zu Art. 22 MG verwiesen. Zum Begriff der Untragbarkeit verweist die Botschaft zu Art. 22 MG ausdrücklich auf die bisherige Praxis, wonach folgende Kriterien für die Annahme von Untragbarkeit bedeutsam sind: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion; Vorbildfunktion als Kader; Gefährdung anderer Armeeangehöriger; Zumutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen; Ansehen der Armee; Schutz des Betroffenen selbst (vgl. BBl 2008 3213 ff., 3228 f.; vgl. auch betreffend Ausschluss aus der Armee nach der neuen Fassung des Militärgesetzes eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). Der Kommentar zu Art. 22 MG hält weiter fest, dass zusätzlich der Vollständigkeit halber auch die freiheitsentziehenden Massnahmen (beispielsweise Verwahrung) erwähnt werden, da diese ebenso wie eine Freiheitsstrafe zur Untragbarkeit für die Armee führen können (BBl 2008 3213 ff., 3228).

E. 4.3 Art. 21 Abs. 1 MG wird wie Art. 22 Abs. 1 MG durch Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (in der seit 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung) (MDV, SR 512.21) konkretisiert. In Übereinstimmung mit den Kriterien der bisherigen Praxis, wie sie auch in der Botschaft zu Art. 21 und 22 MG festgehalten sind, berücksichtigt der Führungsstab der Armee beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Art. 69 Abs. 1 MDV insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d); wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist und die Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient die Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1).

E. 4.4 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee jedoch einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein. Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen (vgl. dazu vorne E. 2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.2 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Delikt, das Strafmass, aber auch geringfügige, zahlreiche Widerhandlungen einen Ausschluss gebieten können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz führt im vorliegenden Verfahren zwar keine Beispiele ihrer Praxis an, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ausführungen zu deren Praxis gemacht und deren Konkretisierung des Beurteilungsspielraums als zulässig erachtet: Demnach geht die Vorinstanz unter anderem zu Recht davon aus, es sei zwar jeder Fall individuell zu beurteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 sowie A 3298/2010 vom 24. No­vember 2010 E. 3.3.1).

E. 5 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz, welche nach Art. 113 Abs. 1 Bst. b MG Einsicht ins Strafregister nehmen kann, die Ausschlusskriterien nach Art. 21 Abs. 1 MG korrekt angewandt hat.

E. 5.1 Gemäss der Einordnung der vom Beschwerdeführer begangenen Taten in die Kategorien Übertretung, Vergehen oder Verbrechen (vgl. dazu Art. 10 und Art. 103 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.1) hat der Beschwerdeführer mit den Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 - 222 StGB), den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie der Schändung (Art. 191 StGB) mehrfach Vergehen und Verbrechen begangen. Der Vollzug der deswegen verhängten Freiheitsstrafe wurde für eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben, weswegen die formalen Kriterien sowohl des Verbrechens oder Vergehens nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a MG wie auch der freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erfüllt sind. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer deswegen für die Armee untragbar geworden ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz beruft sich für die Untragbarkeit mit Verweis auf das Urteil des Kreisgerichts (...) vom 22. Oktober 2012 sowohl auf die Deliktsart wie auch auf das Strafmass. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bereits die Art der begangenen Delikte (z.B. gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen, Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) für schwere Delinquenz des Beschwerdeführers spricht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Was das Strafmass betrifft, so erfüllen sogar beide ausgefällten Strafen mit zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- den von der Vorinstanz verwendeten Ausschlussgrund von mindestens sechs Monaten. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer einige Delikte wiederholt begangen hat. Es sind schon die einzelnen Taten nicht als gering einzustufen, geschweige denn in ihrer Gesamtheit. Im Gegenteil ist unter Berücksichtigung all des soeben Ausgeführten von einer sehr schweren Delinquenz auszugehen.

E. 5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Nichtrekrutierung in diesem Fall mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Da vorliegend kein Anhaltspunkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz besteht und der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- und am 20. November 2012 mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft wurde, erfüllt er den von der Vorinstanz praxisgemäss angewandten Ausschlussgrund von sechs oder mehr Monaten. Es liegt daher keine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3).

E. 5.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtrekrutierung:

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er strebe ein geregeltes und normales Leben an, wozu auch die Rekrutierung gehöre. Unter Hinweis auf den Bericht des Massnahmezentrums vom 17. Mai 2013 führt er weiter aus, nach Absolvierung der Massnahme nach Art. 61 StGB werde er keine Gefährdung mehr für andere Personen darstellen. Da er ohnehin Zivildienst/waffenlosen Dienst leisten wolle, werde er auch keinen Zugang zu Waffen haben.

E. 5.4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.).

E. 5.4.3 Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Armee ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit wahrt und stärkt sowie die Rechte Dritter gewahrt werden. Die Nichtrekrutierung des Beschwerdeführers ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wird dadurch doch ein klares Signal gesetzt und die Gefährdung anderer Armeeangehöriger bzw. die Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen vermieden. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da die Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person zwar rekrutiert, aber bloss nicht aufgeboten wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.4 und 5.5). Insofern sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Zivildienst oder waffenlosem Dienst und der Nichtgefährdung anderer Personen unmassgeblich. Es geht nämlich vorliegend um die Nichtrekrutierung und zwar neben der Nichtgefährdung anderer Armeeangehöriger insbesondere auch darum, dass mit der Nichtrekrutierung angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers ein Signal gesetzt und die Glaubwürdigkeit der Armee erhalten werden soll. Was die Zumutbarkeit der Massnahme betrifft, so steht dem Interesse der Armee das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, rekrutiert zu werden. Da er gemäss eigenen Angaben ein normales und geregeltes Leben anstrebt, empfindet er die Nichtrekrutierung als Nachteil. Allerdings sind in diesem Fall die öffentlichen Interessen schwerer zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee überwiegt in diesem Fall das private Interesse an der Rekrutierung bei weitem. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und dessen Wirkung.

E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Nichtrekrutierungsverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013 die angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- abgenommen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr....; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1104/2013 Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Führungsstab der Armee FST A, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtrekrutierung. Sachverhalt: A. A._______ wurde im Jahr 2012 für folgende Delikte strafrechtlich verurteilt:

- 22. Oktober 2012 Kreisgericht (...): Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung am 14. März 2012, Brandstiftung am 8. November 2009, versuchter Brandstiftung am 17. März 2012, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in der Zeitspanne vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2011, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Zeitspanne vom 4. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 sowie mehrfacher Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 1. Juli 2011 bis 29. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- (Aufschub des Vollzugs, stationäre Massnahme für junge Erwachsene)

- 20. November 2012 Untersuchungsamt (...): Verurteilung wegen Sachbeschädigung am 15. August 2012, Hausfriedensbruch am 15. August 2012, Schändung in der Zeitspanne vom 19. Juli 2011 bis 20. Juli 2011 sowie Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz am 15. August 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- (Aufschub des Vollzugs, stationäre Massnahme für junge Erwachsene) B. Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte A._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2013 mit, gemäss Art. 21 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) werde nicht für die Armee rekrutiert, wer für die Armee untragbar geworden sei. Gemäss den Eintragungen im Zentralstrafregister sei er in einem solchen Masse rechtskräftig verurteilt worden, dass er für die Armee untragbar geworden sei. Der FST A setzte ihm eine Frist an, um Einwendungen gegen seine Nichtrekrutierung geltend zu machen. A._______ machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. C. Der FST A verfügte am 28. Februar 2013 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MG und Art. 113 MG als Folge der Nichterfüllung des Anforderungsprofils die Nichtrekrutierung von A._______. D. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 1. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtrekrutierungsverfügung des FST A (Vorinstanz) vom 28. Februar 2013. Als Begründung führt er aus, er absolviere zwar wegen begangener Delikte zurzeit eine Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), strebe aber ein normales und geregeltes Leben an, wozu auch die Rekrutierung gehöre. E. Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- abgenommen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, die Untragbarkeit des Beschwerdeführers sei bereits schon entscheidend durch das Urteil des Kreisgerichts (...) vom 22. Oktober 2012 (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Busse von Fr. 300.--) bestimmt. Für die Frage der Untragbarkeit bzw. für die Eröffnung eines Entscheids im Sinne einer Nichtrekrutierung seien ferner auch die Art der begangenen Delikte und Verurteilungen ins Gewicht gefallen. Die Nichtrekrutierung diene dem Schutz der Dienstkameraden und dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Armee in der Gesellschaft. In ähnlich gelagerten Fällen der Vergangenheit sei die Untragbarkeit für die Armee im Sinne von Art. 21 MG klar und diskussionslos als erstellt erachtet worden. H. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 17. Mai 2013 eine Stellungnahme sowie ein Schreiben des Massnahmezentrums (...) vom 17. Mai 2013 ein. I. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2013 bleibt der Beschwerdeführer bei seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen. J. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 MG und stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsfrage, ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).

3. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Begründung der Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

4. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MG die Nichtrekrutierung verfügt hat. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie infolge eines Strafurteils - wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet (Bst. b) - für die Armee untragbar geworden sind. Nach früherem Recht mussten sie zuerst rekrutiert werden, damit sie als Angehörige der Armee gleich wieder aus der Armee ausgeschlossen werden konnten (vgl. dazu Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5917 ff., 5920 mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213 ff., 3228). 4.2 Die Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG erfolgt dabei unter denselben Voraussetzungen wie der Ausschluss aus der Armee nach Art. 22 Abs. 1 MG. In der Botschaft zu Art. 21 MG wird denn auch entsprechend auf den Kommentar zu Art. 22 MG verwiesen. Zum Begriff der Untragbarkeit verweist die Botschaft zu Art. 22 MG ausdrücklich auf die bisherige Praxis, wonach folgende Kriterien für die Annahme von Untragbarkeit bedeutsam sind: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion; Vorbildfunktion als Kader; Gefährdung anderer Armeeangehöriger; Zumutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen; Ansehen der Armee; Schutz des Betroffenen selbst (vgl. BBl 2008 3213 ff., 3228 f.; vgl. auch betreffend Ausschluss aus der Armee nach der neuen Fassung des Militärgesetzes eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). Der Kommentar zu Art. 22 MG hält weiter fest, dass zusätzlich der Vollständigkeit halber auch die freiheitsentziehenden Massnahmen (beispielsweise Verwahrung) erwähnt werden, da diese ebenso wie eine Freiheitsstrafe zur Untragbarkeit für die Armee führen können (BBl 2008 3213 ff., 3228). 4.3 Art. 21 Abs. 1 MG wird wie Art. 22 Abs. 1 MG durch Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (in der seit 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung) (MDV, SR 512.21) konkretisiert. In Übereinstimmung mit den Kriterien der bisherigen Praxis, wie sie auch in der Botschaft zu Art. 21 und 22 MG festgehalten sind, berücksichtigt der Führungsstab der Armee beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Art. 69 Abs. 1 MDV insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d); wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist und die Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient die Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). 4.4 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee jedoch einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein. Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen (vgl. dazu vorne E. 2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.2 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Delikt, das Strafmass, aber auch geringfügige, zahlreiche Widerhandlungen einen Ausschluss gebieten können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz führt im vorliegenden Verfahren zwar keine Beispiele ihrer Praxis an, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ausführungen zu deren Praxis gemacht und deren Konkretisierung des Beurteilungsspielraums als zulässig erachtet: Demnach geht die Vorinstanz unter anderem zu Recht davon aus, es sei zwar jeder Fall individuell zu beurteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 sowie A 3298/2010 vom 24. No­vember 2010 E. 3.3.1).

5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz, welche nach Art. 113 Abs. 1 Bst. b MG Einsicht ins Strafregister nehmen kann, die Ausschlusskriterien nach Art. 21 Abs. 1 MG korrekt angewandt hat. 5.1 Gemäss der Einordnung der vom Beschwerdeführer begangenen Taten in die Kategorien Übertretung, Vergehen oder Verbrechen (vgl. dazu Art. 10 und Art. 103 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.1) hat der Beschwerdeführer mit den Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 - 222 StGB), den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie der Schändung (Art. 191 StGB) mehrfach Vergehen und Verbrechen begangen. Der Vollzug der deswegen verhängten Freiheitsstrafe wurde für eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben, weswegen die formalen Kriterien sowohl des Verbrechens oder Vergehens nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a MG wie auch der freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erfüllt sind. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer deswegen für die Armee untragbar geworden ist. 5.2 Die Vorinstanz beruft sich für die Untragbarkeit mit Verweis auf das Urteil des Kreisgerichts (...) vom 22. Oktober 2012 sowohl auf die Deliktsart wie auch auf das Strafmass. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bereits die Art der begangenen Delikte (z.B. gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen, Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) für schwere Delinquenz des Beschwerdeführers spricht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Was das Strafmass betrifft, so erfüllen sogar beide ausgefällten Strafen mit zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- den von der Vorinstanz verwendeten Ausschlussgrund von mindestens sechs Monaten. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer einige Delikte wiederholt begangen hat. Es sind schon die einzelnen Taten nicht als gering einzustufen, geschweige denn in ihrer Gesamtheit. Im Gegenteil ist unter Berücksichtigung all des soeben Ausgeführten von einer sehr schweren Delinquenz auszugehen. 5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Nichtrekrutierung in diesem Fall mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Da vorliegend kein Anhaltspunkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz besteht und der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- und am 20. November 2012 mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft wurde, erfüllt er den von der Vorinstanz praxisgemäss angewandten Ausschlussgrund von sechs oder mehr Monaten. Es liegt daher keine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3). 5.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtrekrutierung: 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er strebe ein geregeltes und normales Leben an, wozu auch die Rekrutierung gehöre. Unter Hinweis auf den Bericht des Massnahmezentrums vom 17. Mai 2013 führt er weiter aus, nach Absolvierung der Massnahme nach Art. 61 StGB werde er keine Gefährdung mehr für andere Personen darstellen. Da er ohnehin Zivildienst/waffenlosen Dienst leisten wolle, werde er auch keinen Zugang zu Waffen haben. 5.4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.). 5.4.3 Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Armee ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit wahrt und stärkt sowie die Rechte Dritter gewahrt werden. Die Nichtrekrutierung des Beschwerdeführers ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wird dadurch doch ein klares Signal gesetzt und die Gefährdung anderer Armeeangehöriger bzw. die Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen vermieden. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da die Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person zwar rekrutiert, aber bloss nicht aufgeboten wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.4 und 5.5). Insofern sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Zivildienst oder waffenlosem Dienst und der Nichtgefährdung anderer Personen unmassgeblich. Es geht nämlich vorliegend um die Nichtrekrutierung und zwar neben der Nichtgefährdung anderer Armeeangehöriger insbesondere auch darum, dass mit der Nichtrekrutierung angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers ein Signal gesetzt und die Glaubwürdigkeit der Armee erhalten werden soll. Was die Zumutbarkeit der Massnahme betrifft, so steht dem Interesse der Armee das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, rekrutiert zu werden. Da er gemäss eigenen Angaben ein normales und geregeltes Leben anstrebt, empfindet er die Nichtrekrutierung als Nachteil. Allerdings sind in diesem Fall die öffentlichen Interessen schwerer zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee überwiegt in diesem Fall das private Interesse an der Rekrutierung bei weitem. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und dessen Wirkung.

6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Nichtrekrutierungsverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013 die angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- abgenommen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr....; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Versand: