Militärdienstpflicht
Sachverhalt
A. L._______ ist Angehöriger der Armee und hat seit dem _______ 2004 den Rang eines Obergefreiten inne. In den Jahren 2008, 2010 und 2012 ist er wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
- 2008, Staatsanwaltschaft S._______: Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration bei einer Alkoholgewichtspromille von 2.18 am _______ 2008) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre und Fr. 1'000.- Busse.
- 2010, Amtsgericht T._______ DE: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (Fahren eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) am _______ 2009 zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Euro 25.-.
- 2012, Staatsanwaltschaft U._______: Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration bei einer Alkoholgewichtspromille von 2.15 am _______ 2011) sowie einer Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) am _______ 2011 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-, davon bedingt vollziehbar 90 Tage, Probezeit 5 Jahre und Fr. 200.- Busse. Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte L._______ mit Schreiben vom 10. Juli 2012 mit, gemäss Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) werde von der Militärdienstleistung ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden sei. Er setzte ihm eine Frist an, um Einwendungen gegen seinen Ausschluss geltend zu machen, was dessen Vertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2012 tat. B. Der FST A verfügte am 16. August 2012 L._______ Ausschluss aus der Armee. Zur Begründung stützte er sich auf die Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2012 und führte im Wesentlichen aus, in Anbetracht von Strafart und Strafmass sei die begangene Handlung als schwer zu betrachten. Die Armee stelle einen wichtigen Funktionsträger des Staatswesens dar und es liege im öffentlichen Interesse, dass die Armee funktionsfähig sei und von der Bevölkerung akzeptiert werde. Diese Akzeptanz sei umso wichtiger, als die Armee auf dem Milizsystem basiere. Der Druck bzw. die Erwartungshaltung der Bevölkerung gegenüber der Armee nehme stetig zu, weshalb die Armee zunehmend gefordert sei, ihre Glaubwürdigkeit und ihr Ansehen unter Beweis zu stellen. Aus diesen Gründen würde gesellschaftlich kaum verstanden, wenn Personen, die im Zivilleben erheblich straffällig geworden seien, in der Armee Dienst leisten würden. Beim Ausschluss handle es sich um eine Administrativmassnahme, die der Wahrung der Glaubwürdigkeit, der Akzeptanz, der Autorität sowie der Disziplin der Armee diene. Das öffentliche Interesse an einem Ausschluss müsse aus diesen Gründen bejaht werden und gehe dem individuellen Wunsch nach einem Verbleib in der Armee vor. Zudem müsse auch aus Gründen der Rechtsgleichheit so entschieden werden. C. L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ausschlussverfügung; eventualiter sei der FST A anzuweisen, die Ausschlussverfügung aufzuheben. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten sei abzusehen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er begründet dies zusammengefasst damit, ein Ausschluss aus der Armee habe nur zu erfolgen, wenn eine Untragbarkeit vorliege. Dazu gäbe es eine Praxis, die auf den Einzelfall abstelle. Er habe damals eine schwierige Zeit durchlebt; in der Zwischenzeit habe er sich aber gefangen. Auch wenn er wiederholt deliniquiert habe, seien die einzelnen Taten als derart gering einzustufen, dass ein Ausschluss aus der Armee nicht gerechtfertigt wäre. Als Obergefreiter habe er keine Vorbildfunkton als Kader wahrzunehmen und die verübten Delikte seien mit seiner Funktion in der Armee vereinbar, zumal er nicht Motorfahrer sei. Es sei abwegig, dass die Glaubwürdigkeit der Armee durch seinen Verbleib gefährdet wäre. Wenn ähnlich gelagerte Fälle konsequent gleich behandelt würden, müssten vermutlich zahlreiche Angehörige aus der Armee ausgeschlossen werden. Deshalb sei die Massnahme nicht verhältnismässig und die Interessenabwägung zugunsten eines Ausschlusses nicht nachvollziehbar. Zudem enthalte die Verfügung eine sehr pauschale Begründung, aus der nicht hervorgehe, inwiefern er als individuelle Person für die Armee untragbar geworden sei. Die Begründungspflicht sei folglich verletzt. D. Der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzt seine Begründung. Hierbei erwähnt er alle drei Delikte, hebt aber jenes vom 1. Februar 2012 hervor. In ähnlich gelagerten Fällen sei die Untragbarkeit klar und diskussionslos als erstellt angesehen worden, weshalb der Ausschluss aus Gründen der Rechtsgleichheit erfolgen müsse. E. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 29. November 2012 seine Schlussbemerkungen ein. Er macht darin v.a. Ausführungen zur Rechtsgleichheit und zum Kriterium der Untragbarkeit. So würden die begangenen Delikte in der heutigen Zeit das Ansehen eines Menschen nicht mehr derart zerstören, dass er für sein Umfeld untragbar würde, zumal es sich beim fraglichen Delikt um eine verbreitete Straftat handle. F. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 22 MG und stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2).
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung enthält eine eher knappe und allgemein gehaltene Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorinstanz relevanten Punkte für den Ausschluss, nämlich insbesondere die mit Strafbefehl vom 1. Februar 2012 beurteilte Tat. Sie ging zudem in ihrer Verfügung auf die wichtigsten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe gegen seinen Ausschluss ein. Im Übrigen kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer kleinen Zahl von Ausschlüssen die Rede sein, wurden doch im Jahr 2012 immerhin 561 Personen ausgeschlossen (vgl. www.vtg.admin.ch, unter aktuell/Gesamtrapport 2012 des FST A/Teil Rückblick, S. 42; besucht am 19. Februar 2013). Vor dem Hintergrund dieser grossen Anzahl sind die Anforderungen an die Begründung nicht übermässig hoch anzusetzen. Entscheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begründung möglich ist, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat und anschliessend auf die materiellen Rügen einzugehen ist.
E. 4 Bevor auf die Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus der Armee im hier zu beurteilenden Einzelfall einzugehen ist, werden nachfolgend die geltenden Regelungen für den Ausschluss dargestellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet (Bst. b) für die Armee untragbar geworden sind. Diese neue Fassung des Art. 22 MG unterscheidet sich nicht wesentlich von seiner Vorgängerbestimmung (aArt. 21 MG; AS 1995 4093, 4098). Verändert wurde die Rechtsfolge, d.h. in der neuen Fassung wird die betroffene Person nicht bloss von der Militärdienstleistungspflicht, sondern überhaupt aus der Armee ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber an der bereits in der alten Fassung genannten "Untragbarkeit" festgehalten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes, der neue Artikel entspreche weitgehend dem bisherigen. Er bezieht sich ausdrücklich auf die entsprechende Praxis, deren Kriterien er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion, Vorbildfunktion als Kader, Gefährdung anderer Armeeangehöriger, Zumutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen, Ansehen der Armee, Schutz des Betroffenen selbst (Botschaft des Bundesrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213, 3228 f.). Das Parlament übernahm den Vorschlag des Bundesrats diskussionslos (vgl. AB 2008 N 689 und AB 2008 S 544). Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21). Art. 69 Abs. 1 MDV bestimmt, der Führungsstab der Arme berücksichtige bei einem Ausschluss aus der Armee insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende Aufzählung hin. Da sodann die in Bst. a-d genannten Kriterien nicht mit dem Wort "und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen.
E. 4.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2). In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf.
E. 4.3 Die Konkretisierung der Ausschlusskriterien in Art. 69 Abs. 1 MDV steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis, die aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung des Art. 22 MG mit seiner Vorgängerbestimmung beigezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Delikt und das Strafmass allein nicht ausschlaggebend sind, sondern auch geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlungen einen Ausschluss gebieten können (eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz führt im vorliegenden Verfahren zwar keine Beispiele ihrer Praxis an, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ausführungen zu deren Praxis gemacht und deren Konkretisierung des Beurteilungsspielraums als zulässig erachtet: Demnach geht die Vorinstanz unter anderem zu Recht davon aus, es sei zwar jeder Fall individuell zu beurteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1).
E. 5 Zu untersuchen ist also, ob die Vorinstanz die Ausschlusskriterien nach Art. 22 MG korrekt angewandt hat.
E. 5.1 Zunächst ist die Einordnung der begangenen Taten in die Kategorien Übertretung, Vergehen oder Verbrechen vorzunehmen. Diese Einordnung erfolgt entsprechend dem Strafmass der Straftatbestände (Art. 10 und Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) stellt das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand unter Strafe und sieht beim Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, weshalb dieser Straftatbestand gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB als Vergehen gilt. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 (SR 741.13) legt als Schwellenwerte zur Fahrunfähigkeit 0,5 und zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration 0,8 fest. Da der Beschwerdeführer dreimal wegen des Führens eines Motorfahrzeugs bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration verurteilt wurde, liegen Vergehen vor. Somit ist Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG, der als eine Voraussetzung für den Ausschluss auf das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens abstellt, erfüllt.
E. 5.2 Überdies ist auf die Schwere der Vergehen einzugehen. Die Vorinstanz bewertet insbesondere die jüngste Tat als schwer. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Taten seien nicht als schwer einzustufen. Ihm ist zuzustimmen, dass Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ein häufiges Delikt darstellt, wobei sich daraus entgegen seinen Ausführungen nicht ableiten lässt, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Beim Beschwerdeführer wurde bei der 2012 beurteilten Tat ein Blutalkoholpromillewert von 2,15 gemessen. Ihm wurde damals eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon die Hälfte bedingt vollziehbar, auferlegt. Diese Strafe ist vergleichsweise hoch: Gemäss einer Statistik des Bundesamts für Statistik gab es im Jahr 2011 gut 15'000 Verurteilungen gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. Davon wurden 77,2 % mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert, aber nur 17,5 % mit einer unbedingten plus einer bedingten Geldstrafe (www.bfs.admin.ch, Rubrik 19/Strassenverkehrsdelinquenz/Stichwort Sanktionen; besucht am 11. Februar 2013). Die 2012 beurteilte Tat ist folglich vom Strafmass her im oberen Fünftel anzusiedeln, was für eine eher schwere Ausprägung spricht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Strafmass der jüngsten Strafe sei auf den Wiederholungseffekt zurückzuführen, ist ihm zuzustimmen. Ebenso wurde bei der Strafzumessung die Übertretung gegen das BetmG berücksichtigt. Jedoch lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei der Beurteilung eines Ausschlusses auch die wiederholte Begehung des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration berücksichtigt werden kann und vorliegend auch ins Gewicht fällt. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den individuellen Tatumständen etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Bei der individuellen Beurteilung ist insbesondere die gemessene Blutalkoholkonzentration beachtlich, die bei zwei Delikten mit über 2 beträchtlich über der Schwelle von 0,8 liegt, weshalb auch aus diesem Grund von einer eher schweren Ausprägung dieser Delikte auszugehen ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die einzelnen Taten seien als gering einzustufen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die begangenen Taten sind nach dem Gesagten als eher schwere Ausprägungen des Straftatbestandes von Art. 91 Abs. 1 SVG einzuordnen.
E. 5.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Ausschluss mit dem Rechtsgleicheitsgebot vereinbar ist. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bringe keine konkreten Beispiele vor, um ihre Praxis zu belegen; da es sich im Übrigen nicht um richterlich beurteilte Fälle handle, sei deren Aussagekraft beschränkt. Sodann führe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-3298/2010 vom 24. November 2010 zur Praxis Fälle an, die wesentlich schwerer wiegen würden als die vorliegenden. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass es im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um einen Beschwerdeführer ging, der aufgrund einer hohen Strafe aus der Armee ausgeschlossen wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Fälle zum Vergleich beizog (vgl. E. 3.4 des genannten Urteils). Zum andern ist die Praxis der Vorinstanz zumindest soweit bekannt und auch anerkannt, als sie bei einer Strafe von 180 Tagessätzen grundsätzlich von einem Ausschlussgrund ausgeht (siehe vorne E. 4.3). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Armee müsste zahlreiche Personen aus der Armee ausschliessen, wenn die genannten Straftaten die Untragbarkeit zur Folge hätten, ist im Übrigen zuzustimmen. Jedoch lässt sich daraus nicht folgern, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Da kein Anhaltspunkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz besteht und zudem eines der drei vorliegenden Delikte mit 180 Tagessätzen bestraft wurde, liegt keine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor.
E. 5.4 Weiter ist auf das öffentliche Interesse an einem Ausschluss aus der Armee einzugehen. Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 313 ff.). Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öffentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin gewahrt wird, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten. Dieses Interesse gebiete, jene Armeeangehörigen auszuschliessen, die in der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt hätten und damit dieses Interesse bedrohen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, die begangenen Straftaten würden von der Gesellschaft nicht als gravierend eingestuft, da sie häufig vorkommen. Dieses Vorbringen geht fehl; beim Führen eines Fahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration handelt es sich um ein Delikt, das als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert wird und das folglich keinenfalls als Bagatelldelikt eingestuft werden kann. Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der Schwere des Delikts ein Verbleib des Beschwerdeführers das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könne, so ist dies nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Zu prüfen ist ausserdem, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 320 ff.). Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stärken. Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewissen Schwere verübt haben, ist geeignet, um dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird. In diesem Zusammenhang kann zudem zur Vorbildfunktion eines Obergefreiten festgehalten werden, dass diese zwar untergeordnet ist, zumal der Obergefreite noch zur Mannschaft zu zählen ist (Art. 102 Abs. 1 Bst. a MG); dennoch erfüllt ein Obergefreiter gegenüber den ihm untergeordneten Mannschaftsangehörigen eine Vorbildfunktion, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der Massnahme spricht. Auch eine Herabsetzung des Rangs als mildere Massnahme kann nicht den gewünschten Effekt erzielen. Dasselbe gilt für die ohnehin aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bevorstehende baldige Entlassung aus der Armee: Da die Armee konsequent signalisieren möchte, dass sie straffälliges Verhalten eines gewissen Ausmasses nicht toleriert, muss sie den Weg des Ausschlusses wählen. Der Ausschluss ist zudem auch zumutbar: Dem Interesse der Armee steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin in der Armee zu bleiben, da er seine Militärpflicht ordentlich und korrekt beenden möchte, zumal er nach einer schwierigen Lebensphase seinen Platz in der Gesellschaft wieder gefunden habe. Ausserdem sei er der Armee gegenüber immer positiv eingestellt gewesen und seinen ausserdienstlichen Schiesspflichten immer und mit ansehnlichem Erfolg nachgekommen. Ein Ausschluss von der Dienstleitung trifft den Beschwerdeführer wegen seiner positiven Einstellung zur Armee zweifellos. Allerdings sind die relevanten öffentlichen Interessen nicht weniger zu gewichten. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit in der Armee überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.
E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschlussverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Auch ist die Begründungspflicht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag, von der Auferlegung von Kosten sei abzusehen, nicht näher begründet und kein Anlass für einen ausnahmsweise möglichen Erlass ersichtlich ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 8 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4854/2012 Urteil vom 7. März 2013 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien L._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Wehrenberg, Blum & Grob Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Führungsstab der Armee FST A, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils. Sachverhalt: A. L._______ ist Angehöriger der Armee und hat seit dem _______ 2004 den Rang eines Obergefreiten inne. In den Jahren 2008, 2010 und 2012 ist er wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
- 2008, Staatsanwaltschaft S._______: Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration bei einer Alkoholgewichtspromille von 2.18 am _______ 2008) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre und Fr. 1'000.- Busse.
- 2010, Amtsgericht T._______ DE: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung (Fahren eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) am _______ 2009 zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Euro 25.-.
- 2012, Staatsanwaltschaft U._______: Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration bei einer Alkoholgewichtspromille von 2.15 am _______ 2011) sowie einer Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) am _______ 2011 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-, davon bedingt vollziehbar 90 Tage, Probezeit 5 Jahre und Fr. 200.- Busse. Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte L._______ mit Schreiben vom 10. Juli 2012 mit, gemäss Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) werde von der Militärdienstleistung ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden sei. Er setzte ihm eine Frist an, um Einwendungen gegen seinen Ausschluss geltend zu machen, was dessen Vertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2012 tat. B. Der FST A verfügte am 16. August 2012 L._______ Ausschluss aus der Armee. Zur Begründung stützte er sich auf die Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2012 und führte im Wesentlichen aus, in Anbetracht von Strafart und Strafmass sei die begangene Handlung als schwer zu betrachten. Die Armee stelle einen wichtigen Funktionsträger des Staatswesens dar und es liege im öffentlichen Interesse, dass die Armee funktionsfähig sei und von der Bevölkerung akzeptiert werde. Diese Akzeptanz sei umso wichtiger, als die Armee auf dem Milizsystem basiere. Der Druck bzw. die Erwartungshaltung der Bevölkerung gegenüber der Armee nehme stetig zu, weshalb die Armee zunehmend gefordert sei, ihre Glaubwürdigkeit und ihr Ansehen unter Beweis zu stellen. Aus diesen Gründen würde gesellschaftlich kaum verstanden, wenn Personen, die im Zivilleben erheblich straffällig geworden seien, in der Armee Dienst leisten würden. Beim Ausschluss handle es sich um eine Administrativmassnahme, die der Wahrung der Glaubwürdigkeit, der Akzeptanz, der Autorität sowie der Disziplin der Armee diene. Das öffentliche Interesse an einem Ausschluss müsse aus diesen Gründen bejaht werden und gehe dem individuellen Wunsch nach einem Verbleib in der Armee vor. Zudem müsse auch aus Gründen der Rechtsgleichheit so entschieden werden. C. L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ausschlussverfügung; eventualiter sei der FST A anzuweisen, die Ausschlussverfügung aufzuheben. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten sei abzusehen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er begründet dies zusammengefasst damit, ein Ausschluss aus der Armee habe nur zu erfolgen, wenn eine Untragbarkeit vorliege. Dazu gäbe es eine Praxis, die auf den Einzelfall abstelle. Er habe damals eine schwierige Zeit durchlebt; in der Zwischenzeit habe er sich aber gefangen. Auch wenn er wiederholt deliniquiert habe, seien die einzelnen Taten als derart gering einzustufen, dass ein Ausschluss aus der Armee nicht gerechtfertigt wäre. Als Obergefreiter habe er keine Vorbildfunkton als Kader wahrzunehmen und die verübten Delikte seien mit seiner Funktion in der Armee vereinbar, zumal er nicht Motorfahrer sei. Es sei abwegig, dass die Glaubwürdigkeit der Armee durch seinen Verbleib gefährdet wäre. Wenn ähnlich gelagerte Fälle konsequent gleich behandelt würden, müssten vermutlich zahlreiche Angehörige aus der Armee ausgeschlossen werden. Deshalb sei die Massnahme nicht verhältnismässig und die Interessenabwägung zugunsten eines Ausschlusses nicht nachvollziehbar. Zudem enthalte die Verfügung eine sehr pauschale Begründung, aus der nicht hervorgehe, inwiefern er als individuelle Person für die Armee untragbar geworden sei. Die Begründungspflicht sei folglich verletzt. D. Der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzt seine Begründung. Hierbei erwähnt er alle drei Delikte, hebt aber jenes vom 1. Februar 2012 hervor. In ähnlich gelagerten Fällen sei die Untragbarkeit klar und diskussionslos als erstellt angesehen worden, weshalb der Ausschluss aus Gründen der Rechtsgleichheit erfolgen müsse. E. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 29. November 2012 seine Schlussbemerkungen ein. Er macht darin v.a. Ausführungen zur Rechtsgleichheit und zum Kriterium der Untragbarkeit. So würden die begangenen Delikte in der heutigen Zeit das Ansehen eines Menschen nicht mehr derart zerstören, dass er für sein Umfeld untragbar würde, zumal es sich beim fraglichen Delikt um eine verbreitete Straftat handle. F. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 22 MG und stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2). 3.2 Die angefochtene Verfügung enthält eine eher knappe und allgemein gehaltene Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorinstanz relevanten Punkte für den Ausschluss, nämlich insbesondere die mit Strafbefehl vom 1. Februar 2012 beurteilte Tat. Sie ging zudem in ihrer Verfügung auf die wichtigsten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe gegen seinen Ausschluss ein. Im Übrigen kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer kleinen Zahl von Ausschlüssen die Rede sein, wurden doch im Jahr 2012 immerhin 561 Personen ausgeschlossen (vgl. www.vtg.admin.ch, unter aktuell/Gesamtrapport 2012 des FST A/Teil Rückblick, S. 42; besucht am 19. Februar 2013). Vor dem Hintergrund dieser grossen Anzahl sind die Anforderungen an die Begründung nicht übermässig hoch anzusetzen. Entscheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begründung möglich ist, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat und anschliessend auf die materiellen Rügen einzugehen ist.
4. Bevor auf die Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus der Armee im hier zu beurteilenden Einzelfall einzugehen ist, werden nachfolgend die geltenden Regelungen für den Ausschluss dargestellt. 4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet (Bst. b) für die Armee untragbar geworden sind. Diese neue Fassung des Art. 22 MG unterscheidet sich nicht wesentlich von seiner Vorgängerbestimmung (aArt. 21 MG; AS 1995 4093, 4098). Verändert wurde die Rechtsfolge, d.h. in der neuen Fassung wird die betroffene Person nicht bloss von der Militärdienstleistungspflicht, sondern überhaupt aus der Armee ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber an der bereits in der alten Fassung genannten "Untragbarkeit" festgehalten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes, der neue Artikel entspreche weitgehend dem bisherigen. Er bezieht sich ausdrücklich auf die entsprechende Praxis, deren Kriterien er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion, Vorbildfunktion als Kader, Gefährdung anderer Armeeangehöriger, Zumutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen, Ansehen der Armee, Schutz des Betroffenen selbst (Botschaft des Bundesrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213, 3228 f.). Das Parlament übernahm den Vorschlag des Bundesrats diskussionslos (vgl. AB 2008 N 689 und AB 2008 S 544). Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21). Art. 69 Abs. 1 MDV bestimmt, der Führungsstab der Arme berücksichtige bei einem Ausschluss aus der Armee insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende Aufzählung hin. Da sodann die in Bst. a-d genannten Kriterien nicht mit dem Wort "und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen. 4.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2). In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf. 4.3 Die Konkretisierung der Ausschlusskriterien in Art. 69 Abs. 1 MDV steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis, die aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung des Art. 22 MG mit seiner Vorgängerbestimmung beigezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Delikt und das Strafmass allein nicht ausschlaggebend sind, sondern auch geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlungen einen Ausschluss gebieten können (eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz führt im vorliegenden Verfahren zwar keine Beispiele ihrer Praxis an, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ausführungen zu deren Praxis gemacht und deren Konkretisierung des Beurteilungsspielraums als zulässig erachtet: Demnach geht die Vorinstanz unter anderem zu Recht davon aus, es sei zwar jeder Fall individuell zu beurteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1).
5. Zu untersuchen ist also, ob die Vorinstanz die Ausschlusskriterien nach Art. 22 MG korrekt angewandt hat. 5.1 Zunächst ist die Einordnung der begangenen Taten in die Kategorien Übertretung, Vergehen oder Verbrechen vorzunehmen. Diese Einordnung erfolgt entsprechend dem Strafmass der Straftatbestände (Art. 10 und Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) stellt das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand unter Strafe und sieht beim Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, weshalb dieser Straftatbestand gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB als Vergehen gilt. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 (SR 741.13) legt als Schwellenwerte zur Fahrunfähigkeit 0,5 und zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration 0,8 fest. Da der Beschwerdeführer dreimal wegen des Führens eines Motorfahrzeugs bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration verurteilt wurde, liegen Vergehen vor. Somit ist Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG, der als eine Voraussetzung für den Ausschluss auf das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens abstellt, erfüllt. 5.2 Überdies ist auf die Schwere der Vergehen einzugehen. Die Vorinstanz bewertet insbesondere die jüngste Tat als schwer. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Taten seien nicht als schwer einzustufen. Ihm ist zuzustimmen, dass Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ein häufiges Delikt darstellt, wobei sich daraus entgegen seinen Ausführungen nicht ableiten lässt, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Beim Beschwerdeführer wurde bei der 2012 beurteilten Tat ein Blutalkoholpromillewert von 2,15 gemessen. Ihm wurde damals eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon die Hälfte bedingt vollziehbar, auferlegt. Diese Strafe ist vergleichsweise hoch: Gemäss einer Statistik des Bundesamts für Statistik gab es im Jahr 2011 gut 15'000 Verurteilungen gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG. Davon wurden 77,2 % mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert, aber nur 17,5 % mit einer unbedingten plus einer bedingten Geldstrafe (www.bfs.admin.ch, Rubrik 19/Strassenverkehrsdelinquenz/Stichwort Sanktionen; besucht am 11. Februar 2013). Die 2012 beurteilte Tat ist folglich vom Strafmass her im oberen Fünftel anzusiedeln, was für eine eher schwere Ausprägung spricht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Strafmass der jüngsten Strafe sei auf den Wiederholungseffekt zurückzuführen, ist ihm zuzustimmen. Ebenso wurde bei der Strafzumessung die Übertretung gegen das BetmG berücksichtigt. Jedoch lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei der Beurteilung eines Ausschlusses auch die wiederholte Begehung des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration berücksichtigt werden kann und vorliegend auch ins Gewicht fällt. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den individuellen Tatumständen etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Bei der individuellen Beurteilung ist insbesondere die gemessene Blutalkoholkonzentration beachtlich, die bei zwei Delikten mit über 2 beträchtlich über der Schwelle von 0,8 liegt, weshalb auch aus diesem Grund von einer eher schweren Ausprägung dieser Delikte auszugehen ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die einzelnen Taten seien als gering einzustufen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die begangenen Taten sind nach dem Gesagten als eher schwere Ausprägungen des Straftatbestandes von Art. 91 Abs. 1 SVG einzuordnen. 5.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Ausschluss mit dem Rechtsgleicheitsgebot vereinbar ist. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bringe keine konkreten Beispiele vor, um ihre Praxis zu belegen; da es sich im Übrigen nicht um richterlich beurteilte Fälle handle, sei deren Aussagekraft beschränkt. Sodann führe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-3298/2010 vom 24. November 2010 zur Praxis Fälle an, die wesentlich schwerer wiegen würden als die vorliegenden. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass es im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um einen Beschwerdeführer ging, der aufgrund einer hohen Strafe aus der Armee ausgeschlossen wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Fälle zum Vergleich beizog (vgl. E. 3.4 des genannten Urteils). Zum andern ist die Praxis der Vorinstanz zumindest soweit bekannt und auch anerkannt, als sie bei einer Strafe von 180 Tagessätzen grundsätzlich von einem Ausschlussgrund ausgeht (siehe vorne E. 4.3). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Armee müsste zahlreiche Personen aus der Armee ausschliessen, wenn die genannten Straftaten die Untragbarkeit zur Folge hätten, ist im Übrigen zuzustimmen. Jedoch lässt sich daraus nicht folgern, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Da kein Anhaltspunkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz besteht und zudem eines der drei vorliegenden Delikte mit 180 Tagessätzen bestraft wurde, liegt keine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor. 5.4 Weiter ist auf das öffentliche Interesse an einem Ausschluss aus der Armee einzugehen. Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 313 ff.). Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öffentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin gewahrt wird, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten. Dieses Interesse gebiete, jene Armeeangehörigen auszuschliessen, die in der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt hätten und damit dieses Interesse bedrohen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, die begangenen Straftaten würden von der Gesellschaft nicht als gravierend eingestuft, da sie häufig vorkommen. Dieses Vorbringen geht fehl; beim Führen eines Fahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration handelt es sich um ein Delikt, das als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert wird und das folglich keinenfalls als Bagatelldelikt eingestuft werden kann. Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der Schwere des Delikts ein Verbleib des Beschwerdeführers das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könne, so ist dies nicht zu beanstanden. 5.5 Zu prüfen ist ausserdem, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 320 ff.). Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stärken. Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewissen Schwere verübt haben, ist geeignet, um dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird. In diesem Zusammenhang kann zudem zur Vorbildfunktion eines Obergefreiten festgehalten werden, dass diese zwar untergeordnet ist, zumal der Obergefreite noch zur Mannschaft zu zählen ist (Art. 102 Abs. 1 Bst. a MG); dennoch erfüllt ein Obergefreiter gegenüber den ihm untergeordneten Mannschaftsangehörigen eine Vorbildfunktion, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der Massnahme spricht. Auch eine Herabsetzung des Rangs als mildere Massnahme kann nicht den gewünschten Effekt erzielen. Dasselbe gilt für die ohnehin aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bevorstehende baldige Entlassung aus der Armee: Da die Armee konsequent signalisieren möchte, dass sie straffälliges Verhalten eines gewissen Ausmasses nicht toleriert, muss sie den Weg des Ausschlusses wählen. Der Ausschluss ist zudem auch zumutbar: Dem Interesse der Armee steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin in der Armee zu bleiben, da er seine Militärpflicht ordentlich und korrekt beenden möchte, zumal er nach einer schwierigen Lebensphase seinen Platz in der Gesellschaft wieder gefunden habe. Ausserdem sei er der Armee gegenüber immer positiv eingestellt gewesen und seinen ausserdienstlichen Schiesspflichten immer und mit ansehnlichem Erfolg nachgekommen. Ein Ausschluss von der Dienstleitung trifft den Beschwerdeführer wegen seiner positiven Einstellung zur Armee zweifellos. Allerdings sind die relevanten öffentlichen Interessen nicht weniger zu gewichten. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit in der Armee überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschlussverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Auch ist die Begründungspflicht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag, von der Auferlegung von Kosten sei abzusehen, nicht näher begründet und kein Anlass für einen ausnahmsweise möglichen Erlass ersichtlich ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar Versand: