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TPF 2018 57

Bundesstrafgericht · 2018-01-01 · Deutsch CH

Sistierung; Beschwerdelegitimation; rechtliches Gehör

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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6.3 Obschon die Prüfung der Verwertbarkeit des SUST-Berichts und des unter dessen Berücksichtigung erstellten Gutachtens der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht zu überlassen ist (E. 5.4.2 hiervor), sprechen insbesondere verfahrensökonomische Überlegungen sowie der Stand des Strafverfahrens dafür, dem Gutachterauftrag möglichst verwertbare Unterlagen beizulegen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin vor Erteilung des Gutachterauftrags unter Beilage des SUST-Schlussberichts den Beschwerdeführer mindestens einmal ordnungsgemäss zum SUST-Schlussbericht befragen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

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10. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Republik Türkei gegen Bundesanwaltschaft vom 28. März 2018 (BB.2017.209)

Sistierung; Beschwerdelegitimation; rechtliches Gehör

Art. 118 Abs. 4, 314 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 322 Abs. 2 StPO

Die geschädigte Person, die nicht ausdrücklich erklärt hat, sich als Privatklägerin konstituieren zu wollen, ist zur Anfechtung einer Sistierung berechtigt, wenn die Staatsanwaltschaft sie noch nicht auf die Möglichkeit einer solchen Konstituierung hingewiesen hat (E. 1). Geschädigte Person im Falle des deliktischen Einsatzes von Sprengstoff gegen einen konsularischen Posten (E. 1.3). Die Parteien haben keinen Anspruch, vor einer Sistierung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör kann auf dem Beschwerdeweg gewährt werden (E. 2). Vor einer Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle geeigneten Beweise zu erheben, die zur Eruierung der Täterschaft führen könnten (E. 3).

Suspension; qualité pour recourir; droit d’être entendu

Art. 118 al. 4, 314 al. 1 let. a et al. 5, 322 al. 2 CPP

Le lésé qui n’a pas expressément déclaré se constituer partie plaignante a qualité pour recourir contre une suspension si le ministère public ne l’a pas encore rendu attentif à la possibilité de faire une telle déclaration (consid. 1). Personne lésée en cas d’usage délictueux de matériel explosif contre un poste consulaire (consid. 1.3). Les parties n’ont pas le droit d’être entendues avant une suspension. Le droit d’être entendu peut être accordé dans la procédure de

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recours (consid. 2). Avant une suspension, le ministère public doit administrer toutes les preuves utiles pour déterminer l’auteur du délit (consid. 3).

Sospensione; legittimazione ricorsuale; diritto di essere sentito

Art. 118 cpv. 4, 314 cpv. 1 lett. a e cpv. 5, 322 cpv. 2 CPP

Il danneggiato che non ha dichiarato espressamente di costituirsi accusatore privato è legittimato a ricorrere contro una sospensione se il pubblico ministero non l’ha ancora reso attento alla possibilità della predetta dichiarazione (consid. 1). Posizione di danneggiato nel caso di uso delittuoso di materie esplosive contro un posto consolare (consid. 1.3). Le parti non hanno diritto di essere sentite prima di una sospensione. Il diritto di essere sentito può essere accordato nella procedura di ricorso (consid. 2). Prima di una sospensione il pubblico ministero deve assumere tutte le prove utili per determinare l’autore del reato (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Polizei rapportierte an die Bundesanwaltschaft (BA), eine unbekannte Täterschaft habe gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei eine Abschussrampe errichtet und von dort aus mehrere pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats gezündet. Der Vizekonsul und eine Konsulatsangestellte hätten einen Strafantrag betreffend die Sachbeschädigung zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnen wollen. Sie hätten aber darauf verwiesen, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbindung setzen werde. Bis zum Datum des Rapports sei die Polizei bezüglich eines Strafantrags nicht kontaktiert worden. Die BA beauftragte die Polizei, ergänzende Vorabklärungen vorzunehmen, nämlich B. als Auskunftsperson zu befragen. B. wurde von der Polizei angetroffen. Sie weigerte sich jedoch, sich zwecks Einvernahme in die Polizeiwache zu begeben, und sagte aus, sie würde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie wurde umgehend entlassen. In der Folge eröffnete die BA die Strafuntersuchung gegen Unbekannt und sistierte diese gleichzeitig. Dagegen gelangte die Republik Türkei, vertreten durch Generalkonsulin A., an die Beschwerdekammer mit dem Antrag, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die BA sei zu weiteren Untersuchungshandlungen anzuhalten.

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Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut. Sie hob die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung auf, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wurde.

Aus den Erwägungen:

1. 1.1 Die Parteien können die Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und, im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren, die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2).

Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist

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sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO).

Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Sistierungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Sistierung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1).

1.2 Die Beschwerdegegnerin geht offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Konstituierung erklärte und sich nicht als Privatklägerin konstituierte, wenn sie ihr die Sistierungsverfügung in Anwendung von Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO, mithin als «andere von der Verfügung betroffene Verfahrensbeteiligte», mitteilte.

1.3 Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde, insbesondere der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 12 StPO), sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, ist nicht aktenkundig. Daher kann sie die Sistierungsverfügung grundsätzlich nicht anfechten. Nur wenn die Beschwerdegegnerin ihre Auf- und Abklärungspflicht versäumt hätte, könnte die Beschwerdeführerin ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt sein.

Das Versäumen der Auf- und Abklärungspflicht setzte voraus, dass überhaupt eine Auf- und Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin bestand bzw. besteht, was voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu gelten hat. Die vorliegend angefochtene Sistierung betrifft die Untersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mithin einen Straftatbestand des Siebenten Titels des StGB. Die Bestimmungen des Siebenten Titels des StGB, «Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen», erweitern den in den beiden ersten Titeln

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gewährten Schutz von Leib, Leben und Vermögen, indem sie schon denjenigen mit Strafe bedrohen, der durch ein bestimmtes Verhalten konkrete Gefahren für solche Rechtsgüter schafft. Auch wenn die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen des Siebenten Titels per definitionem auf dem Konzept der Gemeingefahr beruhen und die Gefährdung der Allgemeinheit voraussetzen, rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter, dem entsprechenden Träger Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO einzuräumen. Zur notwendigen Eingrenzung ist dabei auf das Ausmass der konkreten Gefährdung abzustellen (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.8 vom 12. August 2014 E. 1.3 m.w.H.).

Es ist vorliegend ohne Weiteres von einer unmittelbaren konkreten Gefährdung des Gebäudes des Generalkonsulats und damit des daran bestehenden (fremden) Eigentums auszugehen. Das Generalkonsulat macht geltend, es sei Eigentümer des betreffenden Anwesens. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) können konsularische Posten (der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; Art. 1 Ziff. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen [WÜK; SR 0.191.02]) für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen (Art. 17 Abs. 1 GSG). Indes wird in der Botschaft zum Gesetz ausgeführt, konsularische Posten besässen keine Rechtspersönlichkeit, sodass sie die entsprechenden Grundstücke im Namen der von ihnen vertretenen Staaten erwürben (BBl 2006 8064; vgl. Art. 30 Ziff. 1 WÜK, wonach der Empfangsstaat nach Massgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten erleichtert oder ihm hilft, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen). Entsprechend hat vorliegend nicht das Generalkonsulat, sondern die Republik Türkei als Eigentümerin des betreffenden Anwesens – und mithin als Rechtsgutsträgerin – zu gelten. Da

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sie überdies in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 39), hat sie als geschädigte Person zu gelten. Folglich war bzw. ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen, falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat.

Die einzige aktenkundige Äusserung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist im Polizeirapport festgehalten, wonach der Vizekonsul und eine Konsulatsangestellte einen Strafantrag oder «eine Kenntnisnahme des Strafantrags» betreffend Sachbeschädigungen am 20. Januar 2017 nicht hätten unterzeichnen wollen, sondern darauf verwiesen hätten, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbindung setzen werde. Das ist offenbar bis heute nicht geschehen. Damit ist die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt, nicht ausreichend abgeklärt. Folglich war bzw. ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen.

Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, hingewiesen hätte, ist nicht aktenkundig. Damit hat die Beschwerdegegnerin die sie treffende Auf- und Abklärungspflicht bisher nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt ist.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie hätte es begrüsst, wenn die Beschwerdegegnerin ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit zur Anhörung und Vernehmlassung gegeben hätte, so dass ein Gang an die Beschwerdekammer womöglich hätte unterbleiben können.

Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung verwiesen wird, haben die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör.

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Nachdem eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich zieht als eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzgeber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorsehen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit besteht, kann den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.151 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1; BB.2014.124 vom 6. Februar 2015 E. 2.3; BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 2.1; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 20a; a.M. OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 34).

3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung des Verfahrens damit, dass umfassend Spuren gesichert und ausgewertet worden seien, wobei lediglich eine DNA-Spur, welche einem Holzstab einer der abgefeuerten Raketen angehaftet habe, einer Person, nämlich B. habe zugeordnet werden können. Da der Fundort der DNA-Spur indes nicht ausreiche, um gegen B. einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, sei die Polizei damit beauftragt worden, B. als Auskunftsperson zu befragen. Nachdem diese bereits zu Beginn des Vollzugs ihrer Vorführung angegeben habe, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sei nicht zu erwarten, dass sie Hinweise auf die mögliche Täterschaft liefern werde. Da zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft ersichtlich und die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, zudem erhoben worden seien, sei das Verfahren aufgrund unbekannter Täterschaft zu sistieren.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach am Tatort sichergestellte DNA-Spuren keinen hinreichenden Tatverdacht gegen B. zu begründen vermöchten. Dabei missachte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass die betreffenden DNA-Spuren ab einem Holzstab sichergestellt worden seien, der den Leitstäben zuzuordnen sei, die zu den zwei Knall-Raketen gehörten, die auf das Generalkonsulat abgefeuert worden seien, wie auch die Umstände, dass B. der Vorladung massiv und zum Teil gewalttätig Widerstand geleistet habe, die Weitergabe der Akten an das Generalkonsulat verboten habe und bereits im DNA-Register eingetragen sei. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte, welche B. mit dem Vorfall in

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Verbindung brächten, und die nicht nur einen hinreichenden, sondern vielmehr einen dringenden Tatverdacht gegen sie begründeten.

3.3 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; 119 II 386 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2).

3.4 Mit der Eröffnung der Untersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) erklärt die Beschwerdegegnerin jedenfalls implizit, dass ein hinreichender Tatverdacht hierfür besteht. Entsprechend hat sie, im Lichte der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 3 StPO, alle geeigneten Beweise zu erheben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, bevor sie die eröffnete Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistieren kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.68 vom 9. August 2016 E. 4.2; BB.2016.66

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vom 4. August 2016 E. 4.2; vgl. CORNU, Commentaire Romand, 2011, Art. 314 StPO N. 5).

Nachdem ab dem Holzstab, der gemäss Spurenbericht vom 20. Februar 2017 unmittelbar nach dem betreffenden Vorfall auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat festgestellt werden konnte und bei dem es sich gemäss Materialzusammenstellung des Wissenschaftlichen Forschungsdiensts vom

8. März 2017 um einen Leitstab der sog. «Horror Knall-Rakete» handelt, eine DNA-Spur sichergestellt wurde und gemäss Kurzbericht vom 21. Februar 2017 als Spurenverursacherin B. identifiziert wurde, liegt auf der Hand, dass die Hintergründe dieser belastenden Feststellung weiter abzuklären sind. B. wurde jedoch bis heute zur Sache nicht formell einvernommen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin nicht alle geeigneten Beweise erhoben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, so dass es ihr verwehrt ist, die Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO zu sistieren. Unerheblich ist dabei, dass B. anlässlich des (abgebrochenen) Vollzugs einer angeordneten Vorführung angegeben habe, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ob sie von einem allfälligen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird sich anlässlich ihrer Einvernahme weisen müssen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung aufzuheben, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wird.

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11. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Canton de Vaud contre Kanton Appenzell Innerrhoden du 19 avril 2018 (BG.2018.6)

Conflit de for; absence d’échange de vues; reconnaissance du for par acte concluant

Art. 39 al. 2, 40 al. 2 CPP

Le comportement d’une autorité pénale qui, de par son silence, empêche de procéder à un échange de vues sur la question du for et de s’entendre aussi vite que possible sur celui-ci, ne doit pas être favorisé. Par conséquent, il sied de considérer ce silence prolongé comme une reconnaissance du for par acte