opencaselaw.ch

TPF 2008 183

Bundesstrafgericht · 2008-01-01 · Deutsch CH

Örtliche Zuständigkeit; Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einer Sprachregion.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2008 183

183 Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Möglichkeit, eine solche Beschlagnahme anzu- ordnen, besteht aber auch im Gerichtsverfahren (SCHMID, Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich 2007, Bd. I, Fussnote 856 zu § 2 / StGB 70-72).

4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehefrau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umge- hungsgeschäft im genannten Sinne verhindert.

TPF 2008 183

45. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen Kanton Genf und Kanton Basel-Landschaft vom

11. Dezember 2008 (BG.2008.24)

Örtliche Zuständigkeit; Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einer Sprach- region.

Art. 344 StGB, Art. 263 Abs. 3 BStP

Wurde die überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprach- region der Schweiz verübt, kann vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden (E. 3.4).

Compétence ratione loci; elément prépondérant de l'activité délictuelle dans une région linguistique.

Art. 344 CP, art. 263 al. 3 PPF

Lorsqu'une grande majorité des délits ont été commis dans la même région linguistique de la Suisse, il peut être dérogé au for prévu par la loi (consid. 3.4).

TPF 2008 183

184 Competenza ratione loci; attività delittuosa compiuta prevalentemente in una regione linguistica.

Art. 344 CP, art. 263 cpv. 3 PP

Se i reati sono stati commessi per la maggior parte all’interno della stessa re- gione linguistica della Svizzera, è possibile derogare al foro legale (consid. 3.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Kanton Basel-Stadt wurden A., B. und C. nebst des versuchten Ein- bruchdiebstahls vom 30. August 2008, bei welchem sie in flagranti gemein- sam festgenommen worden waren, eines weiteren versuchten Einbruchdieb- stahls vom 15./16. August 2008 sowie eines vollendeten Einbruchdiebstahls vom 17./18. August 2008 beschuldigt. Darüber hinaus wurden A. im Kan- ton Genf sowie B. und C. im Kanton Basel-Landschaft je eines weiteren vollendeten Einbruchdiebstahls beschuldigt. Nach dem erfolglosen Mei- nungsaustausch zwischen den genannten Kantonen beantragte die Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, es seien die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären.

Die I. Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vom Kanton Genf als eindeutig feststehen- des forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Procureur général des Kantons Genf macht für ein solches Abweichen insbesondere Zweckmäs- sigkeitsgründe geltend. Er hält den Gerichtsstand in Basel-Stadt für nahe- liegender, da die drei Mittäter dort zusammen gehandelt haben sowie aus sprachlichen Gründen, sei das Dossier doch bis anhin in Deutsch geführt worden; ausserdem sprächen die Beschuldigten offenbar gebrochen Deutsch, jedoch kein Französisch. Die Untersuchung in Basel-Stadt sei auch schon so weit fortgeschritten, dass eine Übertragung der Verfahrens- herrschaft mit der Prozessökonomie nicht vereinbar sei.

TPF 2008 185

185 3.4 Die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin in Basel-Stadt geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, steht der Über- tragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbe- hörde nicht bestraft werden, wenn sie während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 443 in fine).

Die Sprache des oder der Beschuldigten allein vermag das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ebenfalls nicht zu bewirken, jedoch können sprachliche Gründe die Grundlage für ein solches Abweichen bilden, wenn ein sprachlicher Deliktsschwerpunkt in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, eine überwiegende Mehrheit der Delikte also innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467, 506).

Fünf der sechs vorliegend zu behandelnden Delikte, und damit die überwie- gende Mehrheit, sind in der deutschen Schweiz begangen worden. Das dadurch begründete Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, erscheint es doch wenig sinnvoll, die Untersuchung im Kanton Genf zu führen; die Genfer Behörden müssten ja sonst im überwiegenden Ausmass Fälle unter- suchen, die sich in der deutschsprachigen Region zugetragen haben. Von der Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Genf ist daher abzusehen.

TPF 2008 185

46. Extrait de la décision présidentielle de la Cour des affaires pénales dans la cause Ministère public de la Confédération et Banque A. contre D. et E. du 16 décembre 2008 (SN.2008.52)

Qualité de partie civile dans la procédure judiciaire.

Art. 34 PPF, art. 242 CP

Ne peut participer à la procédure judiciaire en qualité de partie civile que la personne directement lésée par l'infraction (consid. 2). Ceci n'est pas le cas, si une banque qui a reçu de la fausse monnaie non pas de la personne accusée du délit de falsification, mais d'un tiers (consid. 4 et 5).