Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt
A. A., B. und C. wurden am 30. August 2008 in flagranti bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in Z. / BS gemeinsam festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Im Kanton Basel-Stadt werden sie eines wei- teren versuchten Einbruchdiebstahls am 15./16. August 2008 sowie eines vollendeten Einbruchdiebstahls am 17./18. August 2008 beschuldigt. Dar- über hinaus werden A. im Kanton Genf sowie B. und C. im Kanton Basel- Landschaft je eines weiteren vollendeten Einbruchdiebstahls beschuldigt (act. 1, S. 2).
Bei allen vier vollendeten Einbruchdiebstählen besteht jeweils gegen einen der drei Verdächtigen ein gesicherter Tatverdacht (DNA-Hit) und es liegen einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern vor.
B. Nach Erledigung erster Ermittlungshandlungen versuchte der Kanton Ba- sel-Stadt bzw. dessen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. und
21. Oktober 2008 (act. 1.3; act. 1.5), das Strafverfahren gegen die drei Ver- dächtigen erst an den Kanton Genf, vertreten durch den Procureur général, und anschliessend an den Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatt- halteramt Arlesheim abzutreten. Beide Kantone lehnten jedoch den Ge- richtsstand ab (act. 1.4; act. 1.6).
C. Mit Gesuch vom 5. November 2008 gelangte der Kanton Basel-Stadt, ver- treten durch die Staatsanwaltschaft, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Genf schloss in der Gesuchsantwort des Procureur général vom 13. November 2008 auf die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirkstatthalteramt Arlesheim, die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Genf für zuständig zu erklären (act. 4).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 19. November 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5-7).
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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über ei- nen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über die- sen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgülti- ger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der Kantone Basel-Stadt und Genf sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]; art. 4 al. 2 du code de procédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisgemäss sind aber im Er- mittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage ste- hende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert, den Kanton Basel-
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Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegen- über anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf das Ge- such einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
Entsprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Stra- fe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Wenn die von einem Mittäter allein verübten strafbaren Taten mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen und die Untersuchung für die Ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten, ist die Einheit des Gerichtsstandes durch eine Verbindung des in Art. 343 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB herzustellen (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 313). Dies bedeutet, dass sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Un- tersuchungshandlungen bildeten (BGE 109 IV 56; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 4).
2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den insgesamt sechs Einbruchdiebstählen (vier vollendete und zwei versuchte) um die gerichtsstandsrelevanten Delik- te handelt. In jedem der drei Kantone wurde mindestens ein vollendeter
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Einbruchdiebstahl (Art. 139, Art. 144 und Art. 186 StGB) begangen. Folg- lich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim ersten zur Anzeige gebrachten Ein- bruchdiebstahl um denjenigen vom 19./20. Oktober 2007 in Y. / GE han- delt, wobei die DNA von A. auf einem am Tatort zurückgelassen Einbruch- werkzeug sowie Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern festgestellt wurden (act. 3.1). Deshalb liegt das forum praeventionis und somit der ge- setzliche Gerichtsstand im Kanton Genf.
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOM- MEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2, 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; TPF BK_G 166/04 vom 11. No- vember 2004 E. 3.2; TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; TPF BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).
3.2 Zur Beurteilung steht vorliegend eine relativ kleine Serie von versuchten und vollendeten Einbruchdiebstählen, deren Verbindungsmerkmale darin liegen, dass für jeden der vollendeten Vorfälle ein DNA-Hit für einen der drei Beschuldigten vorliegt, einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern bestehen und dass die drei Beschuldigten gemeinsam in flagranti festgenommen wurden. Es gibt vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichtsstandes,
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gemäss welcher entsprechend verbundene Delikte möglichst von einem einzigen Richter beurteilt werden sollen (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492).
3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vom Kanton Genf als eindeutig feststehendes forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Procureur général des Kantons Genf macht für ein solches Abweichen insbesondere Zweckmäs- sigkeitsgründe geltend. Er hält den Gerichtsstand in Basel-Stadt für nahe- liegender, da die drei Mittäter dort zusammen gehandelt haben sowie aus sprachlichen Gründen, sei das Dossier doch bis anhin in Deutsch geführt worden; ausserdem sprächen die Beschuldigten offenbar gebrochen Deutsch, jedoch kein Französisch. Die Untersuchung in Basel-Stadt sei auch schon so weit fortgeschritten, dass eine Übertragung der Verfahrens- herrschaft mit der Prozessökonomie nicht vereinbar sei (act. 1.4; act. 3).
3.4 Die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin in Basel-Stadt geführt wur- de und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, steht der Übertra- gung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehör- de nicht bestraft werden, wenn sie während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).
Die Sprache des oder der Beschuldigten allein vermag das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ebenfalls nicht zu bewirken, jedoch können sprachliche Gründe die Grundlage für ein solches Abweichen bilden, wenn ein sprachlicher Deliktsschwerpunkt in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, eine überwiegende Mehrheit der Delikte also innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467, 506).
Fünf der sechs vorliegend zu behandelnden Delikte, und damit die über- wiegende Mehrheit, sind in der deutschen Schweiz begangen worden. Das dadurch begründete Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, erscheint es doch wenig sinnvoll, die Untersuchung im Kanton Genf zu führen; die Gen- fer Behörden müssten ja sonst im überwiegenden Ausmass Fälle untersu- chen, die sich in der deutschsprachigen Region zugetragen haben. Von der Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Genf ist daher abzusehen.
3.5 Betrachtet man die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt be- gangenen Delikte isoliert, wurde das so betrachtet erste Delikt spätestens am 11. August 2008 in X. / BL begangen. Am gleichen Tag wurde auch die
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Untersuchung aufgenommen, weshalb sich das forum praeventionis im Kanton Basel-Landschaft befindet (vgl. E. 2.1).
3.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist vorliegend ein aus- nahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Genf) gerechtfertigt und es ist der Eventualantrag des Gesuchstellers gutzuheis- sen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Oktober 2008 (act. 1.3; act. 1.5), das Strafverfahren gegen die drei Ver- dächtigen erst an den Kanton Genf, vertreten durch den Procureur général, und anschliessend an den Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatt- halteramt Arlesheim abzutreten. Beide Kantone lehnten jedoch den Ge- richtsstand ab (act. 1.4; act. 1.6).
C. Mit Gesuch vom 5. November 2008 gelangte der Kanton Basel-Stadt, ver- treten durch die Staatsanwaltschaft, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Genf schloss in der Gesuchsantwort des Procureur général vom 13. November 2008 auf die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirkstatthalteramt Arlesheim, die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Genf für zuständig zu erklären (act. 4).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 19. November 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5-7).
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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über ei- nen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über die- sen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgülti- ger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der Kantone Basel-Stadt und Genf sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]; art. 4 al. 2 du code de procédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisgemäss sind aber im Er- mittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage ste- hende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert, den Kanton Basel-
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Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegen- über anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf das Ge- such einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
Entsprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Stra- fe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Wenn die von einem Mittäter allein verübten strafbaren Taten mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen und die Untersuchung für die Ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten, ist die Einheit des Gerichtsstandes durch eine Verbindung des in Art. 343 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB herzustellen (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 313). Dies bedeutet, dass sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Un- tersuchungshandlungen bildeten (BGE 109 IV 56; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 4).
2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den insgesamt sechs Einbruchdiebstählen (vier vollendete und zwei versuchte) um die gerichtsstandsrelevanten Delik- te handelt. In jedem der drei Kantone wurde mindestens ein vollendeter
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Einbruchdiebstahl (Art. 139, Art. 144 und Art. 186 StGB) begangen. Folg- lich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim ersten zur Anzeige gebrachten Ein- bruchdiebstahl um denjenigen vom 19./20. Oktober 2007 in Y. / GE han- delt, wobei die DNA von A. auf einem am Tatort zurückgelassen Einbruch- werkzeug sowie Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern festgestellt wurden (act. 3.1). Deshalb liegt das forum praeventionis und somit der ge- setzliche Gerichtsstand im Kanton Genf.
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOM- MEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2, 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; TPF BK_G 166/04 vom 11. No- vember 2004 E. 3.2; TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; TPF BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).
3.2 Zur Beurteilung steht vorliegend eine relativ kleine Serie von versuchten und vollendeten Einbruchdiebstählen, deren Verbindungsmerkmale darin liegen, dass für jeden der vollendeten Vorfälle ein DNA-Hit für einen der drei Beschuldigten vorliegt, einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern bestehen und dass die drei Beschuldigten gemeinsam in flagranti festgenommen wurden. Es gibt vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichtsstandes,
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gemäss welcher entsprechend verbundene Delikte möglichst von einem einzigen Richter beurteilt werden sollen (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492).
3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vom Kanton Genf als eindeutig feststehendes forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Procureur général des Kantons Genf macht für ein solches Abweichen insbesondere Zweckmäs- sigkeitsgründe geltend. Er hält den Gerichtsstand in Basel-Stadt für nahe- liegender, da die drei Mittäter dort zusammen gehandelt haben sowie aus sprachlichen Gründen, sei das Dossier doch bis anhin in Deutsch geführt worden; ausserdem sprächen die Beschuldigten offenbar gebrochen Deutsch, jedoch kein Französisch. Die Untersuchung in Basel-Stadt sei auch schon so weit fortgeschritten, dass eine Übertragung der Verfahrens- herrschaft mit der Prozessökonomie nicht vereinbar sei (act. 1.4; act. 3).
3.4 Die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin in Basel-Stadt geführt wur- de und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, steht der Übertra- gung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehör- de nicht bestraft werden, wenn sie während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).
Die Sprache des oder der Beschuldigten allein vermag das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ebenfalls nicht zu bewirken, jedoch können sprachliche Gründe die Grundlage für ein solches Abweichen bilden, wenn ein sprachlicher Deliktsschwerpunkt in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, eine überwiegende Mehrheit der Delikte also innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467, 506).
Fünf der sechs vorliegend zu behandelnden Delikte, und damit die über- wiegende Mehrheit, sind in der deutschen Schweiz begangen worden. Das dadurch begründete Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, erscheint es doch wenig sinnvoll, die Untersuchung im Kanton Genf zu führen; die Gen- fer Behörden müssten ja sonst im überwiegenden Ausmass Fälle untersu- chen, die sich in der deutschsprachigen Region zugetragen haben. Von der Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Genf ist daher abzusehen.
3.5 Betrachtet man die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt be- gangenen Delikte isoliert, wurde das so betrachtet erste Delikt spätestens am 11. August 2008 in X. / BL begangen. Am gleichen Tag wurde auch die
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Untersuchung aufgenommen, weshalb sich das forum praeventionis im Kanton Basel-Landschaft befindet (vgl. E. 2.1).
3.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist vorliegend ein aus- nahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Genf) gerechtfertigt und es ist der Eventualantrag des Gesuchstellers gutzuheis- sen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berech- tigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Hand- lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Gesuchsteller
gegen
1. CANTON DE GENEVE, Parquet du Procureur général du canton de Genève,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirks- statthalteramt Arlesheim,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.24
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Sachverhalt:
A. A., B. und C. wurden am 30. August 2008 in flagranti bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in Z. / BS gemeinsam festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Im Kanton Basel-Stadt werden sie eines wei- teren versuchten Einbruchdiebstahls am 15./16. August 2008 sowie eines vollendeten Einbruchdiebstahls am 17./18. August 2008 beschuldigt. Dar- über hinaus werden A. im Kanton Genf sowie B. und C. im Kanton Basel- Landschaft je eines weiteren vollendeten Einbruchdiebstahls beschuldigt (act. 1, S. 2).
Bei allen vier vollendeten Einbruchdiebstählen besteht jeweils gegen einen der drei Verdächtigen ein gesicherter Tatverdacht (DNA-Hit) und es liegen einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern vor.
B. Nach Erledigung erster Ermittlungshandlungen versuchte der Kanton Ba- sel-Stadt bzw. dessen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. und
21. Oktober 2008 (act. 1.3; act. 1.5), das Strafverfahren gegen die drei Ver- dächtigen erst an den Kanton Genf, vertreten durch den Procureur général, und anschliessend an den Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatt- halteramt Arlesheim abzutreten. Beide Kantone lehnten jedoch den Ge- richtsstand ab (act. 1.4; act. 1.6).
C. Mit Gesuch vom 5. November 2008 gelangte der Kanton Basel-Stadt, ver- treten durch die Staatsanwaltschaft, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Genf schloss in der Gesuchsantwort des Procureur général vom 13. November 2008 auf die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirkstatthalteramt Arlesheim, die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Genf für zuständig zu erklären (act. 4).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 19. November 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5-7).
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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über ei- nen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über die- sen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum in- terkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die Gesuchs- gegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgülti- ger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der Kantone Basel-Stadt und Genf sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]; art. 4 al. 2 du code de procédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisgemäss sind aber im Er- mittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage ste- hende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert, den Kanton Basel-
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Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegen- über anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf das Ge- such einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zu- erst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausge- führt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an ver- schiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).
Entsprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Stra- fe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Wenn die von einem Mittäter allein verübten strafbaren Taten mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen und die Untersuchung für die Ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten, ist die Einheit des Gerichtsstandes durch eine Verbindung des in Art. 343 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB herzustellen (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 313). Dies bedeutet, dass sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Un- tersuchungshandlungen bildeten (BGE 109 IV 56; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 4).
2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den insgesamt sechs Einbruchdiebstählen (vier vollendete und zwei versuchte) um die gerichtsstandsrelevanten Delik- te handelt. In jedem der drei Kantone wurde mindestens ein vollendeter
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Einbruchdiebstahl (Art. 139, Art. 144 und Art. 186 StGB) begangen. Folg- lich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim ersten zur Anzeige gebrachten Ein- bruchdiebstahl um denjenigen vom 19./20. Oktober 2007 in Y. / GE han- delt, wobei die DNA von A. auf einem am Tatort zurückgelassen Einbruch- werkzeug sowie Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern festgestellt wurden (act. 3.1). Deshalb liegt das forum praeventionis und somit der ge- setzliche Gerichtsstand im Kanton Genf.
3.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zu- sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmäs- sig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann ent- weder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand al- so nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbe- sondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessöko- nomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOM- MEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2, 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; TPF BK_G 166/04 vom 11. No- vember 2004 E. 3.2; TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; TPF BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).
3.2 Zur Beurteilung steht vorliegend eine relativ kleine Serie von versuchten und vollendeten Einbruchdiebstählen, deren Verbindungsmerkmale darin liegen, dass für jeden der vollendeten Vorfälle ein DNA-Hit für einen der drei Beschuldigten vorliegt, einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern bestehen und dass die drei Beschuldigten gemeinsam in flagranti festgenommen wurden. Es gibt vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichtsstandes,
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gemäss welcher entsprechend verbundene Delikte möglichst von einem einzigen Richter beurteilt werden sollen (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492).
3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vom Kanton Genf als eindeutig feststehendes forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Procureur général des Kantons Genf macht für ein solches Abweichen insbesondere Zweckmäs- sigkeitsgründe geltend. Er hält den Gerichtsstand in Basel-Stadt für nahe- liegender, da die drei Mittäter dort zusammen gehandelt haben sowie aus sprachlichen Gründen, sei das Dossier doch bis anhin in Deutsch geführt worden; ausserdem sprächen die Beschuldigten offenbar gebrochen Deutsch, jedoch kein Französisch. Die Untersuchung in Basel-Stadt sei auch schon so weit fortgeschritten, dass eine Übertragung der Verfahrens- herrschaft mit der Prozessökonomie nicht vereinbar sei (act. 1.4; act. 3).
3.4 Die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin in Basel-Stadt geführt wur- de und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, steht der Übertra- gung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehör- de nicht bestraft werden, wenn sie während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).
Die Sprache des oder der Beschuldigten allein vermag das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ebenfalls nicht zu bewirken, jedoch können sprachliche Gründe die Grundlage für ein solches Abweichen bilden, wenn ein sprachlicher Deliktsschwerpunkt in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, eine überwiegende Mehrheit der Delikte also innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467, 506).
Fünf der sechs vorliegend zu behandelnden Delikte, und damit die über- wiegende Mehrheit, sind in der deutschen Schweiz begangen worden. Das dadurch begründete Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, erscheint es doch wenig sinnvoll, die Untersuchung im Kanton Genf zu führen; die Gen- fer Behörden müssten ja sonst im überwiegenden Ausmass Fälle untersu- chen, die sich in der deutschsprachigen Region zugetragen haben. Von der Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Genf ist daher abzusehen.
3.5 Betrachtet man die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt be- gangenen Delikte isoliert, wurde das so betrachtet erste Delikt spätestens am 11. August 2008 in X. / BL begangen. Am gleichen Tag wurde auch die
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Untersuchung aufgenommen, weshalb sich das forum praeventionis im Kanton Basel-Landschaft befindet (vgl. E. 2.1).
3.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist vorliegend ein aus- nahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Genf) gerechtfertigt und es ist der Eventualantrag des Gesuchstellers gutzuheis- sen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berech- tigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Hand- lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 11. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bezirksstatthalteramt Arlesheim - Parquet du Procureur général du Canton de Genève
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.