Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug vor Rechtskraft eines Strafurteils.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2008 147
147 TPF 2008 147
37. Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 10. November 2008 (SN.2008.43)
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug vor Rechtskraft eines Strafurteils.
Art. 44 BStP, Art. 86 StGB
Das Gericht entlässt anstelle der Vollzugsbehörde den Verurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug, wenn das Urteil noch nicht vollziehbar ist, aber die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind.
Libération de l'exécution anticipée de la peine avant l'entrée en force d'un juge- ment pénal.
Art. 44 PPF, art. 86 CP
Au lieu de l'autorité d'exécution, c'est le tribunal qui ordonne la libération du condamné de l’exécution anticipée lorsque le jugement n'est pas encore exécu- toire, mais que les conditions à la libération conditionnelle sont réalisées.
Liberazione dall’esecuzione anticipata della pena prima della crescita in giudicato di una sentenza penale.
Art. 44 PP, art. 86 CP
Anziché l’autorità d’esecuzione, è il Tribunale ad essere competente per il rila- scio del condannato dall’esecuzione anticipata della pena se la sentenza non è ancora eseguibile ma le condizioni della scarcerazione condizionale sono adem- piute.
Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass
- mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. November 2008 A. we- gen Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Konsum von Betäubungsmit- teln, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, unter Anrechnung von 902 Tagen Untersuchungshaft;
TPF 2008 147
148 - der Justizvollzug des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. Novem- ber 2008 mitteilte, A. habe eine Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- antritt beantragt;
- der Entscheid des Bundesstrafgerichts noch nicht vollziehbar ist (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 1 BStP e contrario);
- vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Strafkammer für die Prüfung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt zuständig ist;
- laut dem Schreiben des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 7. No- vember 2008 A. am 17. Oktober 2008 zwei Drittel der Strafe des Bun- desstrafgerichts verbüsst hat;
- sämtliche edierten Führungsberichte A. eine gute Führung attestieren;
- A. deshalb die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB) erfüllt;
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2008 mitteil- te, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Verurteilten gemäss Art. 86 StGB nicht widersetzen würde und ein allenfalls resultierender Strafrest aufgrund einer allfälligen Beschwerde nachträglich zu vollzie- hen wäre;
- die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Sicherung des Vollzugs somit nicht mehr notwendig ist, weshalb
- A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist;
- keine Kosten zu erheben sind.