Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 BStP e contrario);
- vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Strafkammer für die Prüfung der Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafantritt zuständig ist;
- laut dem Schreiben des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 7. November 2008 A. am 17. Oktober 2008 zwei Drittel der Strafe des Bundesstrafgerichts verbüsst hat (pag. 43.880.032 ff.);
- sämtliche edierten Führungsberichte A. eine gute Führung attestieren (pag. 43.251.009–12; 43.251.018 f.);
- A. deshalb die Voraussetzungen einer bedingten vorzeitigen Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB) erfüllt;
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2008 mitteilte, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Verurteilten gemäss Art. 86 StGB nicht widersetzen würde und ein allenfalls resultierender Strafrest aufgrund einer allfälligen Beschwerde nachträglich zu vollziehen wäre (pag. 43.510.010);
- die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Sicherung des Vollzugs somit nicht mehr notwendig ist, weshalb
- A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
- 3 -
Dispositiv
- A. wird aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
- Die Strafanstalt Pöschwies wird angewiesen, die Entlassung zu vollziehen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieser Entscheid ist den Parteien, der Strafanstalt Pöschwies zum Vollzug, dem Amt für Justizvollzug sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnis, zuzustellen, allen vorab per Fax.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. November 2008 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender Walter Wüthrich und Miriam Forni, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, ver- treten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes, Gesuchsgegnerin Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.43 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.12)
- 2 - Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass
- mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. November 2008 A. wegen Gehilfen- schaft zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, unter Anrechnung von 902 Tagen Untersuchungshaft (pag. 43.950.001 ff.);
- der Justizvollzug des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. November 2008 mitteilte, A. habe eine Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt beantragt (pag. 43.880.032);
- der Entscheid des Bundesstrafgerichts noch nicht vollziehbar ist (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 1 BStP e contrario);
- vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Strafkammer für die Prüfung der Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafantritt zuständig ist;
- laut dem Schreiben des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 7. November 2008 A. am 17. Oktober 2008 zwei Drittel der Strafe des Bundesstrafgerichts verbüsst hat (pag. 43.880.032 ff.);
- sämtliche edierten Führungsberichte A. eine gute Führung attestieren (pag. 43.251.009–12; 43.251.018 f.);
- A. deshalb die Voraussetzungen einer bedingten vorzeitigen Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB) erfüllt;
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2008 mitteilte, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Verurteilten gemäss Art. 86 StGB nicht widersetzen würde und ein allenfalls resultierender Strafrest aufgrund einer allfälligen Beschwerde nachträglich zu vollziehen wäre (pag. 43.510.010);
- die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Sicherung des Vollzugs somit nicht mehr notwendig ist, weshalb
- A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
- 3 - Demnach beschliesst die Strafkammer: 1. A. wird aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 2. Die Strafanstalt Pöschwies wird angewiesen, die Entlassung zu vollziehen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Strafanstalt Pöschwies zum Vollzug, dem Amt für Justizvollzug sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnis, zuzustellen, allen vorab per Fax.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz.