Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Am 18. Januar 2019 erliess das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Strafverfügung gegen A. wegen unbefugter Entgegennahe von Publikumseinla- gen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15. Mai 2019 reichte A. durch seinen Verteidiger beim EFD ein Begehren um gericht- liche Beurteilung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR ein und ersuchte in diesem Zu- sammenhang um Wiederherstellung der entsprechenden Frist. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 überwies das EFD die Sache in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts. Am 14. Juni 2019 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ein. C. Gemäss Strafverfügung und Aktenlage besteht der Verdacht, dass A. von min- destens 35 Personen gestützt auf 38 Darlehensverträge mindestens CHF 265'000.-- und EUR 456'500.-- an Publikumseinlagen über eine AG entge- gengenommen habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. D. In der Begründung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist vom 15. Mai 2019 führte der Verteidiger u.a. aus, A. habe im Sommer 2018 eine Wohnung in Z. erworben. E. Am 4. Juli 2019, ca. 11:45 Uhr, ordnete der Einzelrichter beim Grundbuchamt des Kantons Glarus telefonisch im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR) für die Grundstücke von A. in der Gemeinde Glarus Süd (Z.) an. F. Gemäss Grundbuchauszügen vom 4. Juli 2019 ist A. Eigentümer von folgenden Grundstücken:
- Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attika- wohnung im DG Ost und Keller Nr. 3 im UG)
- Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 (Einstellhalle)
- Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 (Einstellhalle)
- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten ist zu- dem auch in Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeord- net werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeord- net; diese wird im Grundbuch vermerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Beschlag- nahme und die damit verbundene Grundbuchsperre setzt wie jede Zwangsmass- nahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). 2. Vorliegend besteht ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Sachverhalt Ziff. C) und die Anordnung einer Grundbuchsperre ist angezeigt, da dies nicht nur eine allfäl- lige Einziehung sicherstellt, sondern auch geeignet ist, zu verhindern, dass A. die Liegenschaften weiterveräussert oder weiterbelastet und damit das investierte Kapital mobilisieren kann. Die Grundbuchsperren sind notwendig und verhältnis- mässig, zumal sie gegenwärtig lediglich eine Veräusserung bzw. Belastung der Liegenschaften, nicht aber deren Nutzung ausschliessen. 3. Nach dem Gesagten sind die sich im Besitz von A. befindenden Grundstücke (vgl. Sachverhalt Ziff. F) mit Beschlag zu belegen und eine Grundbuchsperre an- zuordnen, um die Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und die Durchsetzung von allfälligen Ersatzforde- rungen zu gewährleisten. 4. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hat das Gericht das Grundbuchamt des Kan- tons Glarus bereits am 4. Juli 2019 mündlich angewiesen, im Grundbuch auf den Grundstücken des Beschuldigten eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 56 lit. a GBV anzumerken. Mit vorliegender Verfügung wird diese mündliche Anord- nung nachträglich schriftlich bestätigt (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Die folgenden Grundstücke im Eigentum von A. werden mit einer Grundbuch- sperre belegt: - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 - Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 - Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5. 2. Die mündliche Anordnung an das Grundbuchamt des Kantons Glarus vom 4. Juli 2019 die Grundbuchsperre gemäss Ziff. 1 umgehend im Grundbuch anzumerken, wird schriftlich bestätigt. 3. Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt des Kantons Glarus sowie den Parteien schriftlich zu eröffnen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand. 10. Juli 2019
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten ist zu- dem auch in Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeord- net werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeord- net; diese wird im Grundbuch vermerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Beschlag- nahme und die damit verbundene Grundbuchsperre setzt wie jede Zwangsmass- nahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO).
E. 2 Vorliegend besteht ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Sachverhalt Ziff. C) und die Anordnung einer Grundbuchsperre ist angezeigt, da dies nicht nur eine allfäl- lige Einziehung sicherstellt, sondern auch geeignet ist, zu verhindern, dass A. die Liegenschaften weiterveräussert oder weiterbelastet und damit das investierte Kapital mobilisieren kann. Die Grundbuchsperren sind notwendig und verhältnis- mässig, zumal sie gegenwärtig lediglich eine Veräusserung bzw. Belastung der Liegenschaften, nicht aber deren Nutzung ausschliessen.
E. 3 Nach dem Gesagten sind die sich im Besitz von A. befindenden Grundstücke (vgl. Sachverhalt Ziff. F) mit Beschlag zu belegen und eine Grundbuchsperre an- zuordnen, um die Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und die Durchsetzung von allfälligen Ersatzforde- rungen zu gewährleisten.
E. 4 Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hat das Gericht das Grundbuchamt des Kan- tons Glarus bereits am 4. Juli 2019 mündlich angewiesen, im Grundbuch auf den Grundstücken des Beschuldigten eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 56 lit. a GBV anzumerken. Mit vorliegender Verfügung wird diese mündliche Anord- nung nachträglich schriftlich bestätigt (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Die folgenden Grundstücke im Eigentum von A. werden mit einer Grundbuch- sperre belegt: - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 - Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 - Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5. 2. Die mündliche Anordnung an das Grundbuchamt des Kantons Glarus vom 4. Juli 2019 die Grundbuchsperre gemäss Ziff. 1 umgehend im Grundbuch anzumerken, wird schriftlich bestätigt. 3. Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt des Kantons Glarus sowie den Parteien schriftlich zu eröffnen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand. 10. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 10. Juli 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTE- MENT EFD, vertreten durch Fritz Ammann
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Wilhelm Krekeler Gegenstand
Grundbuchsperre B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2019.18 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.36)
- 2 - Sachverhalt: A. Am 18. Januar 2019 erliess das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Strafverfügung gegen A. wegen unbefugter Entgegennahe von Publikumseinla- gen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15. Mai 2019 reichte A. durch seinen Verteidiger beim EFD ein Begehren um gericht- liche Beurteilung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR ein und ersuchte in diesem Zu- sammenhang um Wiederherstellung der entsprechenden Frist. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 überwies das EFD die Sache in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts. Am 14. Juni 2019 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ein. C. Gemäss Strafverfügung und Aktenlage besteht der Verdacht, dass A. von min- destens 35 Personen gestützt auf 38 Darlehensverträge mindestens CHF 265'000.-- und EUR 456'500.-- an Publikumseinlagen über eine AG entge- gengenommen habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. D. In der Begründung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist vom 15. Mai 2019 führte der Verteidiger u.a. aus, A. habe im Sommer 2018 eine Wohnung in Z. erworben. E. Am 4. Juli 2019, ca. 11:45 Uhr, ordnete der Einzelrichter beim Grundbuchamt des Kantons Glarus telefonisch im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR) für die Grundstücke von A. in der Gemeinde Glarus Süd (Z.) an. F. Gemäss Grundbuchauszügen vom 4. Juli 2019 ist A. Eigentümer von folgenden Grundstücken:
- Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attika- wohnung im DG Ost und Keller Nr. 3 im UG)
- Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 (Einstellhalle)
- Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 (Einstellhalle)
- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten ist zu- dem auch in Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeord- net werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeord- net; diese wird im Grundbuch vermerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Die Beschlag- nahme und die damit verbundene Grundbuchsperre setzt wie jede Zwangsmass- nahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus und hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). 2. Vorliegend besteht ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Sachverhalt Ziff. C) und die Anordnung einer Grundbuchsperre ist angezeigt, da dies nicht nur eine allfäl- lige Einziehung sicherstellt, sondern auch geeignet ist, zu verhindern, dass A. die Liegenschaften weiterveräussert oder weiterbelastet und damit das investierte Kapital mobilisieren kann. Die Grundbuchsperren sind notwendig und verhältnis- mässig, zumal sie gegenwärtig lediglich eine Veräusserung bzw. Belastung der Liegenschaften, nicht aber deren Nutzung ausschliessen. 3. Nach dem Gesagten sind die sich im Besitz von A. befindenden Grundstücke (vgl. Sachverhalt Ziff. F) mit Beschlag zu belegen und eine Grundbuchsperre an- zuordnen, um die Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und die Durchsetzung von allfälligen Ersatzforde- rungen zu gewährleisten. 4. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hat das Gericht das Grundbuchamt des Kan- tons Glarus bereits am 4. Juli 2019 mündlich angewiesen, im Grundbuch auf den Grundstücken des Beschuldigten eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 56 lit. a GBV anzumerken. Mit vorliegender Verfügung wird diese mündliche Anord- nung nachträglich schriftlich bestätigt (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Die folgenden Grundstücke im Eigentum von A. werden mit einer Grundbuch- sperre belegt: - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 - Miteigentumsanteil Nr. 4, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5 - Miteigentumsanteil Nr. 6, Grundbuch Z., Gemeinde Glarus Süd, 1/16 Mitei- gentum an Grundstück Nr. 5. 2. Die mündliche Anordnung an das Grundbuchamt des Kantons Glarus vom 4. Juli 2019 die Grundbuchsperre gemäss Ziff. 1 umgehend im Grundbuch anzumerken, wird schriftlich bestätigt. 3. Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt des Kantons Glarus sowie den Parteien schriftlich zu eröffnen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand. 10. Juli 2019