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SK.2019.36

Bundesstrafgericht · 2019-09-05 · Deutsch CH

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Begehren um gerichtliche Beurteilung und Wiederherstellung der Frist.

Sachverhalt

lit. B). Die letzte verfahrensbezogene Handlung des EFD erfolgte am 2. August 2019, als dem Beschuldigten auf dessen Wunsch Unterlagen zur Ergänzung seiner Einsprache zugestellt wurden (Sachverhalt lit. B). Obwohl es der Beschuldigte in der Folge unterliess, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu ergänzen, musste er im vorliegend relevanten Zeitraum mit behördlichen Zustellungen rechnen. Die Strafverfügung wurde am 21. Januar 2019 mit eingeschriebener Postsendung an die vom Beschuldigten bezeichnete Adresse versendet. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung dem Beschuldigten am 22. Ja- nuar 2019, um 10:32 Uhr, zur Abholung (Abholungseinladung) bis 29. Januar 2019 gemeldet (EFD pag. 100 54). 5. Die Ausführungen des Beschuldigten zielen in ihrer Konsequenz darauf ab, die ord- nungsgemäße Zustellung zu bestreiten, d.h. zu behaupten, es sei ihm von der Post keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. 5.1 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Be- hörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist, bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsäch- lich stattgefunden hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Ver- mutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuunguns-

- 5 - ten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein aber nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe im Sommer 2018 eine neue Wohnung gekauft und sei umgezogen. Die Ummeldung sei am 31. Oktober 2018 erfolgt und er habe die zuständige Poststelle über seine neue Adresse informiert, bzw. sich bei der Post abgemeldet. Im Schreiben vom 15. Mai 2019 an das EFD führt der Verteidiger des Beschuldigten des Weiteren aus, sein Mandant habe den ehemaligen Vermieter gebeten, am bisherigen Wohnsitz für kurze Zeit „den Hinweis“ auf seinen Mandan- ten beizubehalten. Sein Mandant sei jedoch davon ausgegangen, der Vermieter würde den Hinweis nach wenigen Wochen entfernen und er könne sich nicht vor- stellen, dass im Januar 2019 der Hinweis an der alten Adresse noch vorhanden gewesen sei (TPF pag. 6-100-37 ff.). In der Stellungnahme an das Gericht vom

30. Juli 2019 argumentiert der Verteidiger neu, der Beschuldigte habe seinen Be- kannten B. beauftragt, zweimal pro Woche den Briefkasten an seiner alten Adresse zu leeren und die eingehende Post an ihn weiterzuleiten. B. habe den Briefkasten auch in der fraglichen Zeitperiode Anfang 2019 geleert (TPF pag. 6-521-1 ff.). Zur Untermauerung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine „eidesstattliche Versi- cherung“ von B. ein, in der dieser bezeugt, er habe die Briefkästen des Beschuldig- ten regelmässig geleert und insbesondere in den Wochen vom 18. Januar 2019 bis Ende Januar 2019 ausser der normalen Post keine eingeschriebenen Briefe vorge- funden (TPF pag. 6-521-4). 5.3 Die Ausführungen des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers sind in sich wider- sprüchlich. Zuerst will der Beschuldigte davon ausgehen, dass Anfang des Jahres 2019 an seiner alten Wohnadresse kein Hinweis - gemeint wohl die Anschrift am Briefkasten - vorhanden war. Nachher will er im gleichen Zeitraum einen Bekannten beauftragt haben, den Briefkasten an seiner alten Anschrift zu leeren. Dabei fällt auf, dass die „eidesstattliche Versicherung“ von B. spät im Verfahren, mithin erst als das Gericht zur Stellungnahme einlud, eingereicht wurde. Sie erscheint nach- geschoben. Die „eidesstattliche Versicherung“ hat auch deshalb einen eher gerin- gen Beweiswert, da es sich bei B. nicht nur um einen Bekannten, sondern gemäss Aktenlage auch um einen Geschäftspartner und mutmasslichen Mittäter des Be- schuldigten handelt. Die behauptete Ab- bzw. Ummeldung bei der Post ist unbe-

- 6 - wiesen. Sollte sie denn erfolgt sein, hat sie insoweit nicht funktioniert, als dass dem Beschuldigten Anfangs 2019 noch immer Briefe an die alte Postadresse zugestellt wurden, was ihm offenbar bewusst war. Objektive und fundierte Indizien für Fehler bei der Zustellung bringt der Beschuldigte keine vor und sind auch nicht ersichtlich.

Die Vorbringen des Beschuldigten reichen damit nicht aus, die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der Strafverfügung umzustossen oder zumindest Anlass für diesbezügliche Abklärungen zu geben. 6. Der Beschuldigte holte die als Einschreiben versandte Strafverfügung, die ihm am

22. Januar 2019 zur Abholung gemeldet wurde, innert der Abholfrist nicht ab (EFD pag. 100 54). Damit gilt die Strafverfügung vom 18. Januar 2019 in Anwendung der Zustellfiktion als am 29. Januar 2019 zugestellt. Mit dem mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15. Mai 2019 beim EFD erhobenen Begehren um gerichtliche Beurteilung wurde die 10-tägige Frist nach Art. 72 Abs. 1 VStrR klarerweise nicht eingehalten. 7. Der Beschuldigte beantragt die Wiederherstellung der Frist für das Begehren um gerichtliche Beurteilung. Er trage kein Verschulden am Versäumnis der Frist, da er nicht gehalten gewesen sei, das EFD über seinen Umzug zu informieren und er genügend Vorkehrungen getroffen habe, damit ihn behördliche Schriftstücke errei- chen würden. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR gelten für die Berechnung der Fristen, die Fristver- längerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Ar- tikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sinngemäss. Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Fristen hinge- gen nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR). Im Verwaltungsstrafverfahren wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung – sofern darauf eingetreten wird - das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Die diesbezügliche Frist (Art. 72 Abs. 1 VStrR) steht somit noch ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens, womit die Bestimmun- gen des VwVG für die Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuches heranzuzie- hen sind. 7.2 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Fristversäum- nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumi- gen Partei respektive deren Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwie-

- 7 - gender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Frist- wiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrach- tet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumut- baren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (EGLI, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 12-14; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-394/2016 vom

3. Februar 2016 E. 3.1). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbe- gehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5213/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4). 7.3 Vorliegend hat das Bundesstrafgericht - bei gegebenen Prozessvoraussetzungen - über das Begehren um gerichtliche Beurteilung zu entscheiden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurtei- lung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist. 7.4 Das Gericht hat bereits festgehalten, dass es dem Beschuldigten nicht nur möglich, sondern er im Rahmen von Treu und Glauben auch verpflichtet war, dem EFD seine neue Adresse zu notifizieren oder für eine funktionierende Umleitung der Post zu sorgen (vgl. oben E. 3). Dies hat er unterlassen. Stichhaltige und belastbare Hin- weise auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, sind weder aus den Akten noch aus den widersprüchlichen Ausführungen des Beschul- digten (vgl. oben E. 5.2 und 5.3) ersichtlich.

Den Beschuldigten trifft am Säumnis ein Verschulden. Dem Ersuchen um Wieder- herstellung der First wird nicht stattgegeben. 8. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erweist sich nach dem Gesagten als un- gültig, da verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Strafverfügung des EFD vom 18. Januar 2019 ist gemäss Art. 72 Abs. 3 VStrR zum rechtskräftigen Urteil geworden. 9. Folgende Grundstücke des Beschuldigten wurden durch das Gericht mit einer Grundbuchsperre belegt (vgl. Sachverhalt lit. E; TPF pag. 6-661-14 ff.): - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attikawohnung im DG Ost und Keller Nr. (…) im UG)

- 8 - - Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 (Einstellhalle) - Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 (Einstellhalle) 9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berech- tigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.2 Vorliegende Verfügung hat den Charakter eines Endentscheides. Die bestehenden Grundbuchsperren sind zur Vollstreckung der Gerichtsgebühr für vorliegenden Ent- scheid (vgl. unten E. 10) aufrechtzuerhalten. Sollte die Forderung vor allfälligen Vollstreckungsmassnahmen getilgt werden, fallen die Beschlagnahmen und damit die Grundbuchsperren dahin. 9.3 Zur Durchsetzung der in der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 ausgesproche- nen Busse von CHF 4‘400.-- und Ersatzforderung von CHF 76‘017.90 sowie der auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘760.-- hat das Gericht vorliegend keine Kompetenz, die Grundbuchsperren aufrechtzuerhalten, da diesbezüglich kein ma- terieller Entscheid erfolgt. Dem EFD als Vollzugsbehörde steht es jedoch frei, im Rahmen der Vollstreckung der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 die Grundstü- cke mit Arrest belegen zu lassen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SchKG). 10. Angesichts des Verfahrensausgangs wird die Gerichtsgebühr dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.-- festzusetzen.

- 9 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Begehren von A. um gerichtliche Beurteilung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- wird A. auferlegt. 3. Die folgenden Grundbuchsperren werden zur Durchsetzung der Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 2 aufrechterhalten: - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 - Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 - Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Grundbuchamt des Kantons Glarus

- Migrationsamt des Kantons Glarus (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 5 Die Ausführungen des Beschuldigten zielen in ihrer Konsequenz darauf ab, die ord- nungsgemäße Zustellung zu bestreiten, d.h. zu behaupten, es sei ihm von der Post keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden.

E. 5.1 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Be- hörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist, bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsäch- lich stattgefunden hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Ver- mutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuunguns-

- 5 - ten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein aber nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe im Sommer 2018 eine neue Wohnung gekauft und sei umgezogen. Die Ummeldung sei am 31. Oktober 2018 erfolgt und er habe die zuständige Poststelle über seine neue Adresse informiert, bzw. sich bei der Post abgemeldet. Im Schreiben vom 15. Mai 2019 an das EFD führt der Verteidiger des Beschuldigten des Weiteren aus, sein Mandant habe den ehemaligen Vermieter gebeten, am bisherigen Wohnsitz für kurze Zeit „den Hinweis“ auf seinen Mandan- ten beizubehalten. Sein Mandant sei jedoch davon ausgegangen, der Vermieter würde den Hinweis nach wenigen Wochen entfernen und er könne sich nicht vor- stellen, dass im Januar 2019 der Hinweis an der alten Adresse noch vorhanden gewesen sei (TPF pag. 6-100-37 ff.). In der Stellungnahme an das Gericht vom

30. Juli 2019 argumentiert der Verteidiger neu, der Beschuldigte habe seinen Be- kannten B. beauftragt, zweimal pro Woche den Briefkasten an seiner alten Adresse zu leeren und die eingehende Post an ihn weiterzuleiten. B. habe den Briefkasten auch in der fraglichen Zeitperiode Anfang 2019 geleert (TPF pag. 6-521-1 ff.). Zur Untermauerung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine „eidesstattliche Versi- cherung“ von B. ein, in der dieser bezeugt, er habe die Briefkästen des Beschuldig- ten regelmässig geleert und insbesondere in den Wochen vom 18. Januar 2019 bis Ende Januar 2019 ausser der normalen Post keine eingeschriebenen Briefe vorge- funden (TPF pag. 6-521-4).

E. 5.3 Die Ausführungen des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers sind in sich wider- sprüchlich. Zuerst will der Beschuldigte davon ausgehen, dass Anfang des Jahres 2019 an seiner alten Wohnadresse kein Hinweis - gemeint wohl die Anschrift am Briefkasten - vorhanden war. Nachher will er im gleichen Zeitraum einen Bekannten beauftragt haben, den Briefkasten an seiner alten Anschrift zu leeren. Dabei fällt auf, dass die „eidesstattliche Versicherung“ von B. spät im Verfahren, mithin erst als das Gericht zur Stellungnahme einlud, eingereicht wurde. Sie erscheint nach- geschoben. Die „eidesstattliche Versicherung“ hat auch deshalb einen eher gerin- gen Beweiswert, da es sich bei B. nicht nur um einen Bekannten, sondern gemäss Aktenlage auch um einen Geschäftspartner und mutmasslichen Mittäter des Be- schuldigten handelt. Die behauptete Ab- bzw. Ummeldung bei der Post ist unbe-

- 6 - wiesen. Sollte sie denn erfolgt sein, hat sie insoweit nicht funktioniert, als dass dem Beschuldigten Anfangs 2019 noch immer Briefe an die alte Postadresse zugestellt wurden, was ihm offenbar bewusst war. Objektive und fundierte Indizien für Fehler bei der Zustellung bringt der Beschuldigte keine vor und sind auch nicht ersichtlich.

Die Vorbringen des Beschuldigten reichen damit nicht aus, die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der Strafverfügung umzustossen oder zumindest Anlass für diesbezügliche Abklärungen zu geben.

E. 6 Der Beschuldigte holte die als Einschreiben versandte Strafverfügung, die ihm am

22. Januar 2019 zur Abholung gemeldet wurde, innert der Abholfrist nicht ab (EFD pag. 100 54). Damit gilt die Strafverfügung vom 18. Januar 2019 in Anwendung der Zustellfiktion als am 29. Januar 2019 zugestellt. Mit dem mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15. Mai 2019 beim EFD erhobenen Begehren um gerichtliche Beurteilung wurde die 10-tägige Frist nach Art. 72 Abs. 1 VStrR klarerweise nicht eingehalten.

E. 7 Der Beschuldigte beantragt die Wiederherstellung der Frist für das Begehren um gerichtliche Beurteilung. Er trage kein Verschulden am Versäumnis der Frist, da er nicht gehalten gewesen sei, das EFD über seinen Umzug zu informieren und er genügend Vorkehrungen getroffen habe, damit ihn behördliche Schriftstücke errei- chen würden.

E. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR gelten für die Berechnung der Fristen, die Fristver- längerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Ar- tikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sinngemäss. Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Fristen hinge- gen nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR). Im Verwaltungsstrafverfahren wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung – sofern darauf eingetreten wird - das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Die diesbezügliche Frist (Art. 72 Abs. 1 VStrR) steht somit noch ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens, womit die Bestimmun- gen des VwVG für die Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuches heranzuzie- hen sind.

E. 7.2 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Fristversäum- nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumi- gen Partei respektive deren Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwie-

- 7 - gender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Frist- wiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrach- tet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumut- baren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (EGLI, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 12-14; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-394/2016 vom

3. Februar 2016 E. 3.1). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbe- gehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5213/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4).

E. 7.3 Vorliegend hat das Bundesstrafgericht - bei gegebenen Prozessvoraussetzungen - über das Begehren um gerichtliche Beurteilung zu entscheiden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurtei- lung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist.

E. 7.4 Das Gericht hat bereits festgehalten, dass es dem Beschuldigten nicht nur möglich, sondern er im Rahmen von Treu und Glauben auch verpflichtet war, dem EFD seine neue Adresse zu notifizieren oder für eine funktionierende Umleitung der Post zu sorgen (vgl. oben E. 3). Dies hat er unterlassen. Stichhaltige und belastbare Hin- weise auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, sind weder aus den Akten noch aus den widersprüchlichen Ausführungen des Beschul- digten (vgl. oben E. 5.2 und 5.3) ersichtlich.

Den Beschuldigten trifft am Säumnis ein Verschulden. Dem Ersuchen um Wieder- herstellung der First wird nicht stattgegeben.

E. 8 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erweist sich nach dem Gesagten als un- gültig, da verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Strafverfügung des EFD vom 18. Januar 2019 ist gemäss Art. 72 Abs. 3 VStrR zum rechtskräftigen Urteil geworden.

E. 9 Folgende Grundstücke des Beschuldigten wurden durch das Gericht mit einer Grundbuchsperre belegt (vgl. Sachverhalt lit. E; TPF pag. 6-661-14 ff.): - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attikawohnung im DG Ost und Keller Nr. (…) im UG)

- 8 - - Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 (Einstellhalle) - Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 (Einstellhalle)

E. 9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berech- tigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

E. 9.2 Vorliegende Verfügung hat den Charakter eines Endentscheides. Die bestehenden Grundbuchsperren sind zur Vollstreckung der Gerichtsgebühr für vorliegenden Ent- scheid (vgl. unten E. 10) aufrechtzuerhalten. Sollte die Forderung vor allfälligen Vollstreckungsmassnahmen getilgt werden, fallen die Beschlagnahmen und damit die Grundbuchsperren dahin.

E. 9.3 Zur Durchsetzung der in der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 ausgesproche- nen Busse von CHF 4‘400.-- und Ersatzforderung von CHF 76‘017.90 sowie der auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘760.-- hat das Gericht vorliegend keine Kompetenz, die Grundbuchsperren aufrechtzuerhalten, da diesbezüglich kein ma- terieller Entscheid erfolgt. Dem EFD als Vollzugsbehörde steht es jedoch frei, im Rahmen der Vollstreckung der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 die Grundstü- cke mit Arrest belegen zu lassen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SchKG).

E. 10 Angesichts des Verfahrensausgangs wird die Gerichtsgebühr dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.-- festzusetzen.

- 9 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Begehren von A. um gerichtliche Beurteilung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- wird A. auferlegt. 3. Die folgenden Grundbuchsperren werden zur Durchsetzung der Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 2 aufrechterhalten: - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 - Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 - Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Grundbuchamt des Kantons Glarus

- Migrationsamt des Kantons Glarus (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 5. September 2019 Strafkammer Besetzung

Einzelrichter Emanuel Hochstrasser Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Fritz Ammann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Wilhelm Krekeler,

Gegenstand

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen; Be- gehren um gerichtliche Beurteilung und Wiederherstel- lung der Frist

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.36

- 2 - Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom

10. Februar 2014 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement EFD am 5. Juli 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf unbefugte Entgegen- nahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR: 952.0) gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und drei potenzielle Mittäter (Ver- fahrensakten EFD Nr. 442.1-081 pag. [nachfolgend: EFD pag.] 010 1-10, pag. 040 1). B. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte das EFD dem Beschuldigten die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020 1). Das Schlussprotokoll vom

2. November 2017 wurde ihm am 3. November 2017 (EFD pag. 080 1 ff.), der Straf- bescheid vom 21. Juni 2018 am 25. Juni 2018 zugestellt (EFD pag. 090 1 ff.). Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Straf- bescheid und ersuchte zur Ergänzung der Begründung seiner Einsprache um er- neute Zustellung des Schlussprotokolls (EFD pag. 090 12 ff.). Am 2. August 2018 wurde dem Beschuldigten das Schlussprotokoll in Kopie zusammen mit den gesam- ten Verfahrensakten zugestellt (EFD pag. 090 17 ff.). C. Am 18. Januar 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten und erkannte ihn der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig (EFD pag. 100 1 ff.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15. Mai 2019 reichte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger beim EFD ein Begehren um gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR ein und er- suchte in diesem Zusammenhang um Wiederherstellung der entsprechenden Frist (TPF pag. 6-100-32 ff.). D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 überwies das EFD die Sache in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) an die Bun- desanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und beantragte, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei abzuweisen und auf das Begehren um gerichtli- che Beurteilung sei nicht einzutreten. Am 14. Juni 2019 ging das Dossier beim Bun- desstrafgericht (Einzelrichter) ein. E. Der Einzelrichter ordnete am 4. Juli 2019 beim Grundbuchamt des Kantons Glarus telefonisch eine Grundbuchsperre für die Grundstücke des Beschuldigten in der Ge- meinde Glarus Süd an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 bestätigte das Gericht die mündliche Anordnung schriftlich (TPF pag. 6-913-1-1 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SN.2019.18 vom 10. Juli 2019).

- 3 - F. Auf entsprechende Einladung des Gerichts liess sich der Rechtsvertreter des Be- schuldigten mit Schreiben vom 30. Juli 2019 zu den Anträgen des EFD vernehmen und hielt am Begehren um gerichtliche Beurteilung und Wiederherstellung der Frist fest (TPF pag. 6-521-1 ff.).

Der Einzelrichter erwägt: 1. Das erstinstanzliche Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR). Dies ist eine Prozessvoraus- setzung und wird im Sinne einer Vorfrage behandelt, wobei den Parteien das recht- liche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO). Ist das Begehren um gerichtliche Beurteilung ungültig, etwa wegen verspäteter Einrei- chung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfü- gung darauf nicht ein. 2. Vorliegend ersucht der Beschuldigte im Rahmen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung auch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist. Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist stellt sich jedoch nur, wenn die Frist versäumt wurde. Dies setzt voraus, dass die Frist abgelaufen ist, was wiederum voraussetzt, dass die Strafverfügung rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4). Die Frage der rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung sowie der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung ist durch das Gericht im Rahmen von Art. 75 Abs. 1 VStrR zu entscheiden (siehe unten E. 3 - 6.), bevor über das damit zusammenhängende Wiederherstellungsge- such befunden werden kann (siehe unten E. 7). 3. Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Strafverfügung die Beurteilung durch das Strafgericht verlan- gen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten durch einge- schriebenen Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. 64 Abs. 3 VStrR). Wird der Adressat anlässlich einer versuch- ten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkas- ten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zu- stellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 31 E. 2a; vgl. analog Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit einer Zustellung muss der Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden (Verwaltungs-)Strafverfahren hat. Die

- 4 - Kenntnis über ein Verfahrensverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entschei- dungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellver- treter ernennt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.19 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.1). Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zu- stellfiktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu ei- nem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde vertretbar (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.19 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). 4. Wie bereits dargelegt, hat das EFD den Beschuldigten bereits am 13. Juli 2016 über das gegen ihn laufende Verwaltungsstrafverfahren in Kenntnis gesetzt (Sachverhalt lit. B). Die letzte verfahrensbezogene Handlung des EFD erfolgte am 2. August 2019, als dem Beschuldigten auf dessen Wunsch Unterlagen zur Ergänzung seiner Einsprache zugestellt wurden (Sachverhalt lit. B). Obwohl es der Beschuldigte in der Folge unterliess, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu ergänzen, musste er im vorliegend relevanten Zeitraum mit behördlichen Zustellungen rechnen. Die Strafverfügung wurde am 21. Januar 2019 mit eingeschriebener Postsendung an die vom Beschuldigten bezeichnete Adresse versendet. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung dem Beschuldigten am 22. Ja- nuar 2019, um 10:32 Uhr, zur Abholung (Abholungseinladung) bis 29. Januar 2019 gemeldet (EFD pag. 100 54). 5. Die Ausführungen des Beschuldigten zielen in ihrer Konsequenz darauf ab, die ord- nungsgemäße Zustellung zu bestreiten, d.h. zu behaupten, es sei ihm von der Post keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. 5.1 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Be- hörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist, bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsäch- lich stattgefunden hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Ver- mutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuunguns-

- 5 - ten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein aber nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe im Sommer 2018 eine neue Wohnung gekauft und sei umgezogen. Die Ummeldung sei am 31. Oktober 2018 erfolgt und er habe die zuständige Poststelle über seine neue Adresse informiert, bzw. sich bei der Post abgemeldet. Im Schreiben vom 15. Mai 2019 an das EFD führt der Verteidiger des Beschuldigten des Weiteren aus, sein Mandant habe den ehemaligen Vermieter gebeten, am bisherigen Wohnsitz für kurze Zeit „den Hinweis“ auf seinen Mandan- ten beizubehalten. Sein Mandant sei jedoch davon ausgegangen, der Vermieter würde den Hinweis nach wenigen Wochen entfernen und er könne sich nicht vor- stellen, dass im Januar 2019 der Hinweis an der alten Adresse noch vorhanden gewesen sei (TPF pag. 6-100-37 ff.). In der Stellungnahme an das Gericht vom

30. Juli 2019 argumentiert der Verteidiger neu, der Beschuldigte habe seinen Be- kannten B. beauftragt, zweimal pro Woche den Briefkasten an seiner alten Adresse zu leeren und die eingehende Post an ihn weiterzuleiten. B. habe den Briefkasten auch in der fraglichen Zeitperiode Anfang 2019 geleert (TPF pag. 6-521-1 ff.). Zur Untermauerung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine „eidesstattliche Versi- cherung“ von B. ein, in der dieser bezeugt, er habe die Briefkästen des Beschuldig- ten regelmässig geleert und insbesondere in den Wochen vom 18. Januar 2019 bis Ende Januar 2019 ausser der normalen Post keine eingeschriebenen Briefe vorge- funden (TPF pag. 6-521-4). 5.3 Die Ausführungen des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers sind in sich wider- sprüchlich. Zuerst will der Beschuldigte davon ausgehen, dass Anfang des Jahres 2019 an seiner alten Wohnadresse kein Hinweis - gemeint wohl die Anschrift am Briefkasten - vorhanden war. Nachher will er im gleichen Zeitraum einen Bekannten beauftragt haben, den Briefkasten an seiner alten Anschrift zu leeren. Dabei fällt auf, dass die „eidesstattliche Versicherung“ von B. spät im Verfahren, mithin erst als das Gericht zur Stellungnahme einlud, eingereicht wurde. Sie erscheint nach- geschoben. Die „eidesstattliche Versicherung“ hat auch deshalb einen eher gerin- gen Beweiswert, da es sich bei B. nicht nur um einen Bekannten, sondern gemäss Aktenlage auch um einen Geschäftspartner und mutmasslichen Mittäter des Be- schuldigten handelt. Die behauptete Ab- bzw. Ummeldung bei der Post ist unbe-

- 6 - wiesen. Sollte sie denn erfolgt sein, hat sie insoweit nicht funktioniert, als dass dem Beschuldigten Anfangs 2019 noch immer Briefe an die alte Postadresse zugestellt wurden, was ihm offenbar bewusst war. Objektive und fundierte Indizien für Fehler bei der Zustellung bringt der Beschuldigte keine vor und sind auch nicht ersichtlich.

Die Vorbringen des Beschuldigten reichen damit nicht aus, die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der Strafverfügung umzustossen oder zumindest Anlass für diesbezügliche Abklärungen zu geben. 6. Der Beschuldigte holte die als Einschreiben versandte Strafverfügung, die ihm am

22. Januar 2019 zur Abholung gemeldet wurde, innert der Abholfrist nicht ab (EFD pag. 100 54). Damit gilt die Strafverfügung vom 18. Januar 2019 in Anwendung der Zustellfiktion als am 29. Januar 2019 zugestellt. Mit dem mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und 15. Mai 2019 beim EFD erhobenen Begehren um gerichtliche Beurteilung wurde die 10-tägige Frist nach Art. 72 Abs. 1 VStrR klarerweise nicht eingehalten. 7. Der Beschuldigte beantragt die Wiederherstellung der Frist für das Begehren um gerichtliche Beurteilung. Er trage kein Verschulden am Versäumnis der Frist, da er nicht gehalten gewesen sei, das EFD über seinen Umzug zu informieren und er genügend Vorkehrungen getroffen habe, damit ihn behördliche Schriftstücke errei- chen würden. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR gelten für die Berechnung der Fristen, die Fristver- längerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Ar- tikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sinngemäss. Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Fristen hinge- gen nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR). Im Verwaltungsstrafverfahren wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung – sofern darauf eingetreten wird - das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Die diesbezügliche Frist (Art. 72 Abs. 1 VStrR) steht somit noch ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens, womit die Bestimmun- gen des VwVG für die Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuches heranzuzie- hen sind. 7.2 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Fristversäum- nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumi- gen Partei respektive deren Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwie-

- 7 - gender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Frist- wiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrach- tet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumut- baren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (EGLI, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 12-14; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-394/2016 vom

3. Februar 2016 E. 3.1). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbe- gehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5213/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4). 7.3 Vorliegend hat das Bundesstrafgericht - bei gegebenen Prozessvoraussetzungen - über das Begehren um gerichtliche Beurteilung zu entscheiden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurtei- lung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist. 7.4 Das Gericht hat bereits festgehalten, dass es dem Beschuldigten nicht nur möglich, sondern er im Rahmen von Treu und Glauben auch verpflichtet war, dem EFD seine neue Adresse zu notifizieren oder für eine funktionierende Umleitung der Post zu sorgen (vgl. oben E. 3). Dies hat er unterlassen. Stichhaltige und belastbare Hin- weise auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, sind weder aus den Akten noch aus den widersprüchlichen Ausführungen des Beschul- digten (vgl. oben E. 5.2 und 5.3) ersichtlich.

Den Beschuldigten trifft am Säumnis ein Verschulden. Dem Ersuchen um Wieder- herstellung der First wird nicht stattgegeben. 8. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erweist sich nach dem Gesagten als un- gültig, da verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Strafverfügung des EFD vom 18. Januar 2019 ist gemäss Art. 72 Abs. 3 VStrR zum rechtskräftigen Urteil geworden. 9. Folgende Grundstücke des Beschuldigten wurden durch das Gericht mit einer Grundbuchsperre belegt (vgl. Sachverhalt lit. E; TPF pag. 6-661-14 ff.): - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attikawohnung im DG Ost und Keller Nr. (…) im UG)

- 8 - - Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 (Einstellhalle) - Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 (Einstellhalle) 9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berech- tigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 9.2 Vorliegende Verfügung hat den Charakter eines Endentscheides. Die bestehenden Grundbuchsperren sind zur Vollstreckung der Gerichtsgebühr für vorliegenden Ent- scheid (vgl. unten E. 10) aufrechtzuerhalten. Sollte die Forderung vor allfälligen Vollstreckungsmassnahmen getilgt werden, fallen die Beschlagnahmen und damit die Grundbuchsperren dahin. 9.3 Zur Durchsetzung der in der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 ausgesproche- nen Busse von CHF 4‘400.-- und Ersatzforderung von CHF 76‘017.90 sowie der auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘760.-- hat das Gericht vorliegend keine Kompetenz, die Grundbuchsperren aufrechtzuerhalten, da diesbezüglich kein ma- terieller Entscheid erfolgt. Dem EFD als Vollzugsbehörde steht es jedoch frei, im Rahmen der Vollstreckung der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 die Grundstü- cke mit Arrest belegen zu lassen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SchKG). 10. Angesichts des Verfahrensausgangs wird die Gerichtsgebühr dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.-- festzusetzen.

- 9 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Begehren von A. um gerichtliche Beurteilung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- wird A. auferlegt. 3. Die folgenden Grundbuchsperren werden zur Durchsetzung der Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 2 aufrechterhalten: - Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 - Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4 - Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund- stück Nr. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Grundbuchamt des Kantons Glarus

- Migrationsamt des Kantons Glarus (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).