Fälschung amtlicher Wertzeichen
Sachverhalt
A. Am 25. Mai 2013, um 13.00 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenz- übergang Thayngen festgestellt, dass an der Windschutzscheibe des Personen- wagens von A. (Kontrollschildnummer 1) die Autobahnvignette 2013 mit einer Fremdvorrichtung, einer handelsüblichen durchsichtigen Selbstklebefolie, ange- bracht worden war. Gleichentags wurde A. von der Eidgenössischen Zollverwal- tung (EZV) zur Sache befragt. Anlässlich der Befragung wurde ihm eröffnet, dass gegen ihn ein strafprozessuales Vorverfahren wegen Fälschung amtlicher Wert- zeichen im Sinne von Art. 245 StGB eingeleitet worden sei und er an die zustän- dige Strafbehörde verzeigt werde (cl. 1 act. 2).
B. Am 31. Mai 2013 überwies die EZV das Verfahren an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 act. 7).
C. Mit Strafbefehl vom 15. August 2013 sprach die Bundesanwaltschaft A. der Fäl- schung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (cl. 1 act. 10).
D. Der Strafbefehl wurde am 16. August 2013 als eingeschriebene Postsendung an die Wohnadresse von A. versandt. Am 3. September 2013 wurde die Postsen- dung der Bundesanwaltschaft mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (cl. 1 act. 11).
E. Am 11. Oktober 2013 stellte die Bundesanwaltschaft A. eine Zahlungsaufforde- rung betreffend die ihm mit dem Strafbefehl auferlegten Verfahrenskosten zu (cl. 1 act. 13).
F. Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 12. November 2013 erklärte A., er habe den Strafbefehl vom 15. August 2013 nicht erhalten (cl. 1 act. 16).
G. Mit Schreiben vom 25. November 2013, dem u.a. eine Kopie des Strafbefehls vom 15. August 2013 beigelegt war, nahm die Bundesanwaltschaft zum genann- ten Schreiben von A. Stellung und forderte ihn erneut zur Bezahlung der Verfah- renskosten auf (cl. 1 act. 17).
H. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 1. Dezember 2013 erhob A. Ein- sprache gegen den Strafbefehl (cl. 1 act. 19).
- 3 - I. Mit Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 10. Juni 2014 erklärte die Bundes- anwaltschaft, sie halte am Strafbefehl fest, und überwies die Akten an das Ge- richt (cl. 2 pag. 2.100.1 ff.).
J. Am 13. Juni 2014 lud die Einzelrichterin die Parteien ein, sich zur Frage der Gül- tigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern (cl. 2 pag. 2.300.1).
K. Die Parteien liessen sich innert der hierzu anberaumten Frist vernehmen (cl. 2 pag. 2.510.2; …520.1 f.).
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die vorliegende Strafsache fällt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) in die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
2. Gegen den Strafbefehl kann u.a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwalt- schaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhal- ten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfra- geweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 StPO N 2).
Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht ein
- 4 - (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 356 N 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO).
3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 1. Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 rechtzeitig erhoben wurde.
3.1 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft ist die Einsprache verspätet und dem- zufolge ungültig (cl. 2 pag. 2.100.2; …510.2).
Der Beschuldigte vertritt den Standpunkt, die Einsprache sei gültig. Er bestreitet die Zustellung des Strafbefehls mit Postsendung vom 16. August 2013 und macht sinngemäss geltend, der Strafbefehl sei ihm erst am 29. November 2013 (als Bei- lage zum Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2013) zugestellt worden, weshalb seine Einsprache vom 1. Dezember 2013 fristgerecht erfolgt sei (cl. 2 pag. 2.520.1 ff. i.V.m. cl. 1 act. 18).
3.2 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss- te. Mit einer Zustellung muss der Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat. Die Begründung ei- nes Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem Verfah- rensbeteiligten ist zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und al- lenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.1). Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zustellfiktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde vertret- bar (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3; 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2).
3.3 Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte anlässlich der Befragung durch die EZV am 25. Mai 2013 über die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt (Sachverhalt, lit. A). Er musste daher im vorliegend relevanten
- 5 - Zeitraum mit behördlichen Zustellungen rechnen. Der Strafbefehl wurde am
16. August 2013 per eingeschriebene Postsendung versandt und dem Beschul- digten an dessen Wohnsitz, dem Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StPO, zur Abholung bis 26. August 2013 gemeldet (cl. 1 act. 11). Besondere Um- stände, welche die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, dass die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom
31. März 2014, E. 2.1.1), umstossen würden, werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschuldigte holte den Strafbefehl innert Abholfrist nicht ab. Damit gilt der Strafbefehl vom 15. August 2013 in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am
26. August 2013 zugestellt. Mit der am 1. Dezember 2013 bei der Bundesanwalt- schaft erhobenen Einsprache wurde die 10-tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO klarerweise nicht eingehalten.
4. Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2013 ist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden.
5. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).
Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit des- sen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen.
6. Gegen den Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betreffend eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ge- geben (SCHMID, a.a.O.; SCHWARZENEGGER, a.a.O.). Nachdem die Rechtsmit- telinstanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet, wird in der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich auf die Beschwerde in Strafsachen an das Bun- desgericht hingewiesen.
- 6 - Die Einzelrichterin verfügt:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Strafsache fällt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) in die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
E. 2 Gegen den Strafbefehl kann u.a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwalt- schaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhal- ten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfra- geweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 StPO N 2).
Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht ein
- 4 - (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 356 N 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO).
E. 3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 1. Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 rechtzeitig erhoben wurde.
E. 3.1 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft ist die Einsprache verspätet und dem- zufolge ungültig (cl. 2 pag. 2.100.2; …510.2).
Der Beschuldigte vertritt den Standpunkt, die Einsprache sei gültig. Er bestreitet die Zustellung des Strafbefehls mit Postsendung vom 16. August 2013 und macht sinngemäss geltend, der Strafbefehl sei ihm erst am 29. November 2013 (als Bei- lage zum Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2013) zugestellt worden, weshalb seine Einsprache vom 1. Dezember 2013 fristgerecht erfolgt sei (cl. 2 pag. 2.520.1 ff. i.V.m. cl. 1 act. 18).
E. 3.2 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss- te. Mit einer Zustellung muss der Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat. Die Begründung ei- nes Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem Verfah- rensbeteiligten ist zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und al- lenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.1). Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zustellfiktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde vertret- bar (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3; 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2).
E. 3.3 Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte anlässlich der Befragung durch die EZV am 25. Mai 2013 über die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt (Sachverhalt, lit. A). Er musste daher im vorliegend relevanten
- 5 - Zeitraum mit behördlichen Zustellungen rechnen. Der Strafbefehl wurde am
16. August 2013 per eingeschriebene Postsendung versandt und dem Beschul- digten an dessen Wohnsitz, dem Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StPO, zur Abholung bis 26. August 2013 gemeldet (cl. 1 act. 11). Besondere Um- stände, welche die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, dass die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom
31. März 2014, E. 2.1.1), umstossen würden, werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschuldigte holte den Strafbefehl innert Abholfrist nicht ab. Damit gilt der Strafbefehl vom 15. August 2013 in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am
26. August 2013 zugestellt. Mit der am 1. Dezember 2013 bei der Bundesanwalt- schaft erhobenen Einsprache wurde die 10-tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO klarerweise nicht eingehalten.
E. 4 Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2013 ist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden.
E. 5 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).
Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit des- sen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen.
E. 6 Gegen den Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betreffend eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ge- geben (SCHMID, a.a.O.; SCHWARZENEGGER, a.a.O.). Nachdem die Rechtsmit- telinstanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet, wird in der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich auf die Beschwerde in Strafsachen an das Bun- desgericht hingewiesen.
- 6 - Die Einzelrichterin verfügt:
Dispositiv
- Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 8. Juli 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes,
gegen
A., Gegenstand
Fälschung amtlicher Wertzeichen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.19
- 2 - Sachverhalt:
A. Am 25. Mai 2013, um 13.00 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenz- übergang Thayngen festgestellt, dass an der Windschutzscheibe des Personen- wagens von A. (Kontrollschildnummer 1) die Autobahnvignette 2013 mit einer Fremdvorrichtung, einer handelsüblichen durchsichtigen Selbstklebefolie, ange- bracht worden war. Gleichentags wurde A. von der Eidgenössischen Zollverwal- tung (EZV) zur Sache befragt. Anlässlich der Befragung wurde ihm eröffnet, dass gegen ihn ein strafprozessuales Vorverfahren wegen Fälschung amtlicher Wert- zeichen im Sinne von Art. 245 StGB eingeleitet worden sei und er an die zustän- dige Strafbehörde verzeigt werde (cl. 1 act. 2).
B. Am 31. Mai 2013 überwies die EZV das Verfahren an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 act. 7).
C. Mit Strafbefehl vom 15. August 2013 sprach die Bundesanwaltschaft A. der Fäl- schung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (cl. 1 act. 10).
D. Der Strafbefehl wurde am 16. August 2013 als eingeschriebene Postsendung an die Wohnadresse von A. versandt. Am 3. September 2013 wurde die Postsen- dung der Bundesanwaltschaft mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (cl. 1 act. 11).
E. Am 11. Oktober 2013 stellte die Bundesanwaltschaft A. eine Zahlungsaufforde- rung betreffend die ihm mit dem Strafbefehl auferlegten Verfahrenskosten zu (cl. 1 act. 13).
F. Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 12. November 2013 erklärte A., er habe den Strafbefehl vom 15. August 2013 nicht erhalten (cl. 1 act. 16).
G. Mit Schreiben vom 25. November 2013, dem u.a. eine Kopie des Strafbefehls vom 15. August 2013 beigelegt war, nahm die Bundesanwaltschaft zum genann- ten Schreiben von A. Stellung und forderte ihn erneut zur Bezahlung der Verfah- renskosten auf (cl. 1 act. 17).
H. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 1. Dezember 2013 erhob A. Ein- sprache gegen den Strafbefehl (cl. 1 act. 19).
- 3 - I. Mit Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 10. Juni 2014 erklärte die Bundes- anwaltschaft, sie halte am Strafbefehl fest, und überwies die Akten an das Ge- richt (cl. 2 pag. 2.100.1 ff.).
J. Am 13. Juni 2014 lud die Einzelrichterin die Parteien ein, sich zur Frage der Gül- tigkeit bzw. Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern (cl. 2 pag. 2.300.1).
K. Die Parteien liessen sich innert der hierzu anberaumten Frist vernehmen (cl. 2 pag. 2.510.2; …520.1 f.).
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die vorliegende Strafsache fällt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) in die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
2. Gegen den Strafbefehl kann u.a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwalt- schaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhal- ten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfra- geweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit b StPO (mithin nach Eröffnung der Hauptverhandlung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 StPO N 2).
Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht ein
- 4 - (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 356 N 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO).
3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 1. Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 rechtzeitig erhoben wurde.
3.1 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft ist die Einsprache verspätet und dem- zufolge ungültig (cl. 2 pag. 2.100.2; …510.2).
Der Beschuldigte vertritt den Standpunkt, die Einsprache sei gültig. Er bestreitet die Zustellung des Strafbefehls mit Postsendung vom 16. August 2013 und macht sinngemäss geltend, der Strafbefehl sei ihm erst am 29. November 2013 (als Bei- lage zum Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2013) zugestellt worden, weshalb seine Einsprache vom 1. Dezember 2013 fristgerecht erfolgt sei (cl. 2 pag. 2.520.1 ff. i.V.m. cl. 1 act. 18).
3.2 Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss- te. Mit einer Zustellung muss der Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat. Die Begründung ei- nes Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem Verfah- rensbeteiligten ist zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und al- lenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.1). Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zustellfiktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde vertret- bar (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3; 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2).
3.3 Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte anlässlich der Befragung durch die EZV am 25. Mai 2013 über die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt (Sachverhalt, lit. A). Er musste daher im vorliegend relevanten
- 5 - Zeitraum mit behördlichen Zustellungen rechnen. Der Strafbefehl wurde am
16. August 2013 per eingeschriebene Postsendung versandt und dem Beschul- digten an dessen Wohnsitz, dem Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StPO, zur Abholung bis 26. August 2013 gemeldet (cl. 1 act. 11). Besondere Um- stände, welche die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, dass die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom
31. März 2014, E. 2.1.1), umstossen würden, werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschuldigte holte den Strafbefehl innert Abholfrist nicht ab. Damit gilt der Strafbefehl vom 15. August 2013 in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am
26. August 2013 zugestellt. Mit der am 1. Dezember 2013 bei der Bundesanwalt- schaft erhobenen Einsprache wurde die 10-tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO klarerweise nicht eingehalten.
4. Die Einsprache erweist sich nach dem Gesagten als ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2013 ist gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil geworden.
5. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).
Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit des- sen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen.
6. Gegen den Nichteintretensentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betreffend eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ge- geben (SCHMID, a.a.O.; SCHWARZENEGGER, a.a.O.). Nachdem die Rechtsmit- telinstanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet, wird in der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich auf die Beschwerde in Strafsachen an das Bun- desgericht hingewiesen.
- 6 - Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 15. August 2013 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird A. auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin
Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).