opencaselaw.ch

SN.2016.8

Bundesstrafgericht · 2016-04-07 · Deutsch CH

Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.

E. 2 Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

E. 3 Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenz- rechts.

E. 4 Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Geht an (Gerichtsurkunde)

- A., c/o Gefängnis Z.

- RA Andreas Damke, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes

sowie an (Einschreiben)

- Gefängnis Z.

Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 7. April 2016

Dispositiv
  1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.
  2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
  3. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenz- rechts.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 7. April 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Juliette Noto,

gegen

A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Andreas Damke,

Gegenstand

Vorzeitiger Strafvollzug B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2016.8 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45)

- 2 - Der Vorsitzende erwägt, dass:

- A. mit Urteil SK.2015.45 der Strafkammer vom 18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden ist unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 711 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. III.1);

- der Kanton Schaffhausen als Vollzugskanton bestimmt wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. III.3);

- das Dispositiv verlesen wurde, das Urteil jedoch noch nicht in schriftlicher begründeter Version vorliegt;

- den Parteien nach Eingang des begründeten Urteils 30 Tage Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels verbleiben und das Urteil demnach noch nicht rechtskräftig ist;

- A. in Anwendung von Art. 231 StPO zur Sicherung des Strafvollzuges mit separatem Entscheid vom selben Tag in Sicherheitshaft behalten worden ist (Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016; Beschluss-Dispositiv Ziff. 1.3);

- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfah- rens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO), wobei nach Anklageerhebung der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO);

- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft en- det (Art. 220 Abs. 2 StPO);

- der Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR);

- diese Zuständigkeit nach Eröffnung des Urteils bestehen bleibt, solange das Urteil – wie vorliegend – nicht rechtskräftig ist (vgl. HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 236 StPO N. 1 und 12; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 236 StPO N. 11; vgl. auch Präsidialentscheid der Strafkammer SN.2011.15 vom 4. August 2011);

- 3 -

- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 22. März 2016 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ersuchen liess und nach erfolgter Orientierung des Gesuchstellers durch das Gericht am 4. April 2016 ein entsprechendes, persönlich unterzeichnetes Begehren einreichte;

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 29. März 2016 keine Einwendungen dagegen erhebt;

- eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen als Voraussetzung des vorzeitigen Strafvollzugs vorliegt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 7; HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 9);

- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Le- bensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheits- haft (HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 6);

- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraus- setzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Am- tes wegen entfällt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 4);

- durch das Urteil vom 18. März 2016 der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist und die Fortführung der Sicherheitshaft wegen bestehender Fluchtgefahr in separater Entscheidung von demselben Tag angeordnet worden ist;

- sich angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher knapp zwei Jahre dauerte (Verhaftung am 8. April 2014);

- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;

- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tra- gen hat;

- ausser der Hausordnung der Strafanstalt keine Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts des Beschuldigten vorzusehen sind;

- 4 -

- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;

- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegeben ist (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).

- 5 - Der Vorsitzende verfügt: 1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt. 2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

3. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenz- rechts. 4. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Geht an (Gerichtsurkunde)

- A., c/o Gefängnis Z.

- RA Andreas Damke, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes

sowie an (Einschreiben)

- Gefängnis Z.

Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 7. April 2016