Sicherheitshaft (Art. 231 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden verur- teilt: A. (Verurteilter 1), wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein- reise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten; B. (Verurteilter 2) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein- reise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und mehrfa- cher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten; C. (Verurteilter 3) wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Mona- ten.
B. Vom 29. Februar bis 3. März 2016 hat die Hauptverhandlung am Sitz des Bun- desstrafgerichts stattgefunden. Dabei beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortsetzung der bestehenden Sicherheitshaft der Verurteilten 1 – 3 "bis zum Ur- teil". Der Verfahrensleiter machte sie nach ihrem Plädoyer auf den Wortlaut des Art. 231 StPO aufmerksam und lud sie ein, ihren Antrag auf die Replik hin zu über- prüfen. Sie machte davon keinen Gebrauch. Die Verteidiger plädierten auf Aufhe- bung der Sicherheitshaft.
C. Vor dem Schlusswort hat das Bundesstrafgericht den Parteien das rechtliche Ge- hör gewährt. Nach der Verkündung des Urteils in der Hauptsache eröffnete das Gericht den Parteien mündlich den vorliegenden Beschluss.
- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Ver- teidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Ab- sicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhan- dene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschul- digte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die ge- samten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren. 1.2 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen. 1.3 Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist
- 4 - auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Ge- mäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Sicherheitshaft
– auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvoraussetzun- gen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine be- stimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2). 2.
2.1 Der Verurteilte 1 ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010 wegen ei- nes politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos bereits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde wurde er dem Kanton Schaff- hausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in einem Altersheim. Im Paraple- gikerzentrum in Nottwil wurde er dann untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte er in W.. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Er bezeichnet einige wenige Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannten. Einen vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als Beruf gibt er Erdölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert. 2.2 Der Verurteilte 2 ist auch irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung leben seine Eltern und weitere Familienangehörige weiterhin im Irak. Vor der Verhaftung habe er fast täglich mit seinen Eltern Kontakt gehabt – dies über Skype – seit der Verhaftung nur noch mit seiner Ehefrau und seinem Kind, die in der Schweiz leben. Er unterstützte die Familie im Irak finanziell nicht. Als sei- nen Beruf nennt er Lüftungstechniker. Seit Oktober 2004, d.h. seit zwölf Jahren, lebt er in der Schweiz. Er sei hierhergekommen, weil er damals eine kurdisch-türkische Freundin gehabt habe, welche Kommunistin und bei der PKK gewesen sei. Er habe sie in der Türkei nicht heiraten können und für die bewaffneten Gruppen im Irak wäre er ein Ungläubiger, wenn er eine Kommunistin heiraten würde. Er wohnte vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 in einer Mietwohnung in V.. Heute ist er mit seiner neuen Partnerin D. verheiratet. Seine Frau und seine zwei Töchter leben in der Schweiz. Die Töchter sind acht Jahre bzw. 22 Monate alt. Die achtjährige Tochter hat er mit seiner Exfrau. Die beiden leben in U.. Die jüngere Tochter lebt wie seine jetzige Frau in V.. Der Verurteilte 2 kam bereits kurz vor der Geburt seiner jüngeren Tochter in Untersuchungshaft. Ein paar Monate vor der Verhaftung hatte er gemäss seinen Angaben einen Unfall, weshalb ihm der Arbeitgeber "E." gekündigt habe. In der Zeit zwischen diesem Vorfall und der Verhaftung erhielt er Unterstützung von
- 5 - der Arbeitslosenkasse. Das Geld der Arbeitslosenkasse ging direkt an den Sozial- dienst, welcher ihm einen Betrag ausrichtete. Seine Frau arbeitet zurzeit nicht, weil sie sich um die gemeinsame Tochter kümmert. Frau und Tochter konnten ihn wäh- rend der Haft gelegentlich besuchen. Er hat gemäss Betreibungsregister eine Schuld gegenüber der Jugend- und Alimentenhilfe U. (Unterstützungsbeitrag an seine ältere Tochter). Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C. Bei den Mig- rationsbehörden des Kantons Aargau ist ein Verfahren auf Widerruf des Aufenthalts- rechts pendent. 2.3 Auch der Verurteilte 3 ist irakischer Staatsangehöriger. An der Hauptverhandlung verweigerte er Angaben zur Person. Aus den Akten ergibt sich, dass er, sein Vater und seine Brüder Opfer von Entführungen im Irak gewesen seien sollen. Er wurde vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien registriert. Im Oktober 2013 reiste er mit Dritthilfe illegal von Italien in die Schweiz ein, wo er seine wahre Identität und seine Registrierung in Italien zu verschleiern versuchte. Er stellte ein Asylgesuch, welches am 8. November 2013 – inzwischen rechtskräftig – abgewiesen wurde. Trotz Wegweisung befindet er sich seither in der Schweiz. Am 8. April 2014 wurde er verhaftet. 3. Auf die Frage des Tatverdachts ist nicht näher einzugehen, da ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. 4. Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht folgendes: 4.1 Verurteilter 1: Der Verurteilte 1 hat in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung B, mit welcher er ohne behördliche Bewilligung nicht arbeiten darf. Mit einer Arbeitsbewil- ligung kann er in Anbetracht des konkreten hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Dazu kommt, dass er als Invalider aus einem Drittstaat Schwierigkeiten hätte, eine Arbeit zu finden und auch vor seiner Verhaftung keine solche hatte. Seine Identität ist unklar. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Trotz Invalidität bewegte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in diversen Staaten im Raum zwischen Irak und der Schweiz, sodass er als durchaus agil zu bezeichnen ist. Er hat in der Schweiz keine sozialen Bezugspunkte, welche ein integriertes Leben indizieren. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu seinem irakischen und syrischen Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen.
- 6 - 4.2 Verurteilter 2: Der Verurteilte 2 hat Frau und Kind sowie eine weitere Tochter aus erster Ehe in der Schweiz. Er ist im Besitz der unbefristeten C-Bewilligung, welche zur Zeit in behörd- licher Überprüfung steht. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Momentan besitzt er keine Arbeitsstelle und auch seine Ehefrau übt keine Erwerbstätigkeit aus. Mit einer Arbeitsstelle könnte er im Falle einer Haftentlassung in Anbetracht des hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Sein Aufenthalt in der Schweiz ist daher nicht gesichert. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Kurz vor seiner Verhaftung reiste er in die Türkei und zuvor auch nach Syrien und mehrmals in den Irak. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu beja- hen. 4.3 Verurteilter 3 Der Verurteilte 3 befand sich vor seiner Haft trotz rechtskräftiger Wegweisungsver- fügung in der Schweiz. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Er hat hier keine sozialen Kontakte, ausser jenen, die in einem Zusammenhang mit den zu sei- ner Verurteilung stehenden Fakten stehen. Hingegen fehlen solche, die ihm hier ein geordnetes soziales Leben ermöglichen könnten. Er hat bereits aktenkundigerweise versucht, gegenüber den Migrationsbehörden seine Identität zu vertuschen. Auch er hatte vor seiner Haft mit seinem Umfeld im Ausland und mit Schleusern Kontakt und kennt die Mechanismen, die es ermöglichen, den behördlichen Kontrollen aus- zuweichen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen. 4.4 Wirksame Ersatzmassnahmen fallen nicht in Betracht. 5. Zusammenfassend steht fest, dass die Verurteilten 1 - 3 zur Sicherung des Straf- vollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten sind (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Gericht von Amtes wegen entscheidet, ist belanglos, dass der Antrag der Bundesanwaltschaft den hier wesentlichen Zeitraum nach dem Sachurteil nicht ab- deckte. 6. In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft der Verurteilten 1 – 3 auf drei Monate zu befristen. Damit bleibt in Anbetracht der vom erstinstanzlichen Ge- richt ausgesprochenen Freiheitsstrafen auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (vorne E. 1.2). Die Sicherheitshaft kann bei Fristablauf verlängert werden.
- 7 - 7. Kosten Es werden keine Kosten erhoben.
Die Strafkammer beschliesst:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Ver- teidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Ab- sicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhan- dene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschul- digte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die ge- samten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren.
E. 1.2 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen.
E. 1.3 Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist
- 4 - auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Ge- mäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Sicherheitshaft
– auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvoraussetzun- gen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine be- stimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2).
E. 2.1 Der Verurteilte 1 ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010 wegen ei- nes politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos bereits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde wurde er dem Kanton Schaff- hausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in einem Altersheim. Im Paraple- gikerzentrum in Nottwil wurde er dann untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte er in W.. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Er bezeichnet einige wenige Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannten. Einen vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als Beruf gibt er Erdölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert.
E. 2.2 Der Verurteilte 2 ist auch irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung leben seine Eltern und weitere Familienangehörige weiterhin im Irak. Vor der Verhaftung habe er fast täglich mit seinen Eltern Kontakt gehabt – dies über Skype – seit der Verhaftung nur noch mit seiner Ehefrau und seinem Kind, die in der Schweiz leben. Er unterstützte die Familie im Irak finanziell nicht. Als sei- nen Beruf nennt er Lüftungstechniker. Seit Oktober 2004, d.h. seit zwölf Jahren, lebt er in der Schweiz. Er sei hierhergekommen, weil er damals eine kurdisch-türkische Freundin gehabt habe, welche Kommunistin und bei der PKK gewesen sei. Er habe sie in der Türkei nicht heiraten können und für die bewaffneten Gruppen im Irak wäre er ein Ungläubiger, wenn er eine Kommunistin heiraten würde. Er wohnte vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 in einer Mietwohnung in V.. Heute ist er mit seiner neuen Partnerin D. verheiratet. Seine Frau und seine zwei Töchter leben in der Schweiz. Die Töchter sind acht Jahre bzw. 22 Monate alt. Die achtjährige Tochter hat er mit seiner Exfrau. Die beiden leben in U.. Die jüngere Tochter lebt wie seine jetzige Frau in V.. Der Verurteilte 2 kam bereits kurz vor der Geburt seiner jüngeren Tochter in Untersuchungshaft. Ein paar Monate vor der Verhaftung hatte er gemäss seinen Angaben einen Unfall, weshalb ihm der Arbeitgeber "E." gekündigt habe. In der Zeit zwischen diesem Vorfall und der Verhaftung erhielt er Unterstützung von
- 5 - der Arbeitslosenkasse. Das Geld der Arbeitslosenkasse ging direkt an den Sozial- dienst, welcher ihm einen Betrag ausrichtete. Seine Frau arbeitet zurzeit nicht, weil sie sich um die gemeinsame Tochter kümmert. Frau und Tochter konnten ihn wäh- rend der Haft gelegentlich besuchen. Er hat gemäss Betreibungsregister eine Schuld gegenüber der Jugend- und Alimentenhilfe U. (Unterstützungsbeitrag an seine ältere Tochter). Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C. Bei den Mig- rationsbehörden des Kantons Aargau ist ein Verfahren auf Widerruf des Aufenthalts- rechts pendent.
E. 2.3 Auch der Verurteilte 3 ist irakischer Staatsangehöriger. An der Hauptverhandlung verweigerte er Angaben zur Person. Aus den Akten ergibt sich, dass er, sein Vater und seine Brüder Opfer von Entführungen im Irak gewesen seien sollen. Er wurde vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien registriert. Im Oktober 2013 reiste er mit Dritthilfe illegal von Italien in die Schweiz ein, wo er seine wahre Identität und seine Registrierung in Italien zu verschleiern versuchte. Er stellte ein Asylgesuch, welches am 8. November 2013 – inzwischen rechtskräftig – abgewiesen wurde. Trotz Wegweisung befindet er sich seither in der Schweiz. Am 8. April 2014 wurde er verhaftet.
E. 3 Auf die Frage des Tatverdachts ist nicht näher einzugehen, da ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Darauf kann verwiesen werden.
E. 4 Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht folgendes:
E. 4.1 Verurteilter 1: Der Verurteilte 1 hat in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung B, mit welcher er ohne behördliche Bewilligung nicht arbeiten darf. Mit einer Arbeitsbewil- ligung kann er in Anbetracht des konkreten hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Dazu kommt, dass er als Invalider aus einem Drittstaat Schwierigkeiten hätte, eine Arbeit zu finden und auch vor seiner Verhaftung keine solche hatte. Seine Identität ist unklar. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Trotz Invalidität bewegte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in diversen Staaten im Raum zwischen Irak und der Schweiz, sodass er als durchaus agil zu bezeichnen ist. Er hat in der Schweiz keine sozialen Bezugspunkte, welche ein integriertes Leben indizieren. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu seinem irakischen und syrischen Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen.
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E. 4.2 Verurteilter 2: Der Verurteilte 2 hat Frau und Kind sowie eine weitere Tochter aus erster Ehe in der Schweiz. Er ist im Besitz der unbefristeten C-Bewilligung, welche zur Zeit in behörd- licher Überprüfung steht. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Momentan besitzt er keine Arbeitsstelle und auch seine Ehefrau übt keine Erwerbstätigkeit aus. Mit einer Arbeitsstelle könnte er im Falle einer Haftentlassung in Anbetracht des hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Sein Aufenthalt in der Schweiz ist daher nicht gesichert. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Kurz vor seiner Verhaftung reiste er in die Türkei und zuvor auch nach Syrien und mehrmals in den Irak. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu beja- hen.
E. 4.3 Verurteilter 3 Der Verurteilte 3 befand sich vor seiner Haft trotz rechtskräftiger Wegweisungsver- fügung in der Schweiz. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Er hat hier keine sozialen Kontakte, ausser jenen, die in einem Zusammenhang mit den zu sei- ner Verurteilung stehenden Fakten stehen. Hingegen fehlen solche, die ihm hier ein geordnetes soziales Leben ermöglichen könnten. Er hat bereits aktenkundigerweise versucht, gegenüber den Migrationsbehörden seine Identität zu vertuschen. Auch er hatte vor seiner Haft mit seinem Umfeld im Ausland und mit Schleusern Kontakt und kennt die Mechanismen, die es ermöglichen, den behördlichen Kontrollen aus- zuweichen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen.
E. 4.4 Wirksame Ersatzmassnahmen fallen nicht in Betracht.
E. 5 Zusammenfassend steht fest, dass die Verurteilten 1 - 3 zur Sicherung des Straf- vollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten sind (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Gericht von Amtes wegen entscheidet, ist belanglos, dass der Antrag der Bundesanwaltschaft den hier wesentlichen Zeitraum nach dem Sachurteil nicht ab- deckte.
E. 6 In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft der Verurteilten 1 – 3 auf drei Monate zu befristen. Damit bleibt in Anbetracht der vom erstinstanzlichen Ge- richt ausgesprochenen Freiheitsstrafen auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (vorne E. 1.2). Die Sicherheitshaft kann bei Fristablauf verlängert werden.
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E. 7 Kosten Es werden keine Kosten erhoben.
Die Strafkammer beschliesst:
Dispositiv
- Es werden zur Sicherung des Strafvollzugs vom 18. März 2016 bis 17. Juni 2016 in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO): 1.1 A.; 1.2 B.; 1.3 C..
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung durch Aushändigung an die Parteien nach mündlicher Eröffnung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. März 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
1. A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
2. B., c/o Gefängnis Y., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
3. C., c/o Gefängnis X., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2016.5 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45)
- 2 - Sachverhalt:
A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden verur- teilt: A. (Verurteilter 1), wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein- reise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten; B. (Verurteilter 2) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein- reise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und mehrfa- cher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten; C. (Verurteilter 3) wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Mona- ten.
B. Vom 29. Februar bis 3. März 2016 hat die Hauptverhandlung am Sitz des Bun- desstrafgerichts stattgefunden. Dabei beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortsetzung der bestehenden Sicherheitshaft der Verurteilten 1 – 3 "bis zum Ur- teil". Der Verfahrensleiter machte sie nach ihrem Plädoyer auf den Wortlaut des Art. 231 StPO aufmerksam und lud sie ein, ihren Antrag auf die Replik hin zu über- prüfen. Sie machte davon keinen Gebrauch. Die Verteidiger plädierten auf Aufhe- bung der Sicherheitshaft.
C. Vor dem Schlusswort hat das Bundesstrafgericht den Parteien das rechtliche Ge- hör gewährt. Nach der Verkündung des Urteils in der Hauptsache eröffnete das Gericht den Parteien mündlich den vorliegenden Beschluss.
- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Ver- teidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf aufmerksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Ab- sicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhan- dene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschul- digte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die ge- samten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren. 1.2 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen. 1.3 Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist
- 4 - auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Ge- mäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Sicherheitshaft
– auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvoraussetzun- gen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine be- stimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2). 2.
2.1 Der Verurteilte 1 ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010 wegen ei- nes politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos bereits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde wurde er dem Kanton Schaff- hausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in einem Altersheim. Im Paraple- gikerzentrum in Nottwil wurde er dann untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte er in W.. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Er bezeichnet einige wenige Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannten. Einen vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als Beruf gibt er Erdölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert. 2.2 Der Verurteilte 2 ist auch irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung leben seine Eltern und weitere Familienangehörige weiterhin im Irak. Vor der Verhaftung habe er fast täglich mit seinen Eltern Kontakt gehabt – dies über Skype – seit der Verhaftung nur noch mit seiner Ehefrau und seinem Kind, die in der Schweiz leben. Er unterstützte die Familie im Irak finanziell nicht. Als sei- nen Beruf nennt er Lüftungstechniker. Seit Oktober 2004, d.h. seit zwölf Jahren, lebt er in der Schweiz. Er sei hierhergekommen, weil er damals eine kurdisch-türkische Freundin gehabt habe, welche Kommunistin und bei der PKK gewesen sei. Er habe sie in der Türkei nicht heiraten können und für die bewaffneten Gruppen im Irak wäre er ein Ungläubiger, wenn er eine Kommunistin heiraten würde. Er wohnte vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 in einer Mietwohnung in V.. Heute ist er mit seiner neuen Partnerin D. verheiratet. Seine Frau und seine zwei Töchter leben in der Schweiz. Die Töchter sind acht Jahre bzw. 22 Monate alt. Die achtjährige Tochter hat er mit seiner Exfrau. Die beiden leben in U.. Die jüngere Tochter lebt wie seine jetzige Frau in V.. Der Verurteilte 2 kam bereits kurz vor der Geburt seiner jüngeren Tochter in Untersuchungshaft. Ein paar Monate vor der Verhaftung hatte er gemäss seinen Angaben einen Unfall, weshalb ihm der Arbeitgeber "E." gekündigt habe. In der Zeit zwischen diesem Vorfall und der Verhaftung erhielt er Unterstützung von
- 5 - der Arbeitslosenkasse. Das Geld der Arbeitslosenkasse ging direkt an den Sozial- dienst, welcher ihm einen Betrag ausrichtete. Seine Frau arbeitet zurzeit nicht, weil sie sich um die gemeinsame Tochter kümmert. Frau und Tochter konnten ihn wäh- rend der Haft gelegentlich besuchen. Er hat gemäss Betreibungsregister eine Schuld gegenüber der Jugend- und Alimentenhilfe U. (Unterstützungsbeitrag an seine ältere Tochter). Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C. Bei den Mig- rationsbehörden des Kantons Aargau ist ein Verfahren auf Widerruf des Aufenthalts- rechts pendent. 2.3 Auch der Verurteilte 3 ist irakischer Staatsangehöriger. An der Hauptverhandlung verweigerte er Angaben zur Person. Aus den Akten ergibt sich, dass er, sein Vater und seine Brüder Opfer von Entführungen im Irak gewesen seien sollen. Er wurde vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien registriert. Im Oktober 2013 reiste er mit Dritthilfe illegal von Italien in die Schweiz ein, wo er seine wahre Identität und seine Registrierung in Italien zu verschleiern versuchte. Er stellte ein Asylgesuch, welches am 8. November 2013 – inzwischen rechtskräftig – abgewiesen wurde. Trotz Wegweisung befindet er sich seither in der Schweiz. Am 8. April 2014 wurde er verhaftet. 3. Auf die Frage des Tatverdachts ist nicht näher einzugehen, da ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. 4. Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht folgendes: 4.1 Verurteilter 1: Der Verurteilte 1 hat in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung B, mit welcher er ohne behördliche Bewilligung nicht arbeiten darf. Mit einer Arbeitsbewil- ligung kann er in Anbetracht des konkreten hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Dazu kommt, dass er als Invalider aus einem Drittstaat Schwierigkeiten hätte, eine Arbeit zu finden und auch vor seiner Verhaftung keine solche hatte. Seine Identität ist unklar. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Trotz Invalidität bewegte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in diversen Staaten im Raum zwischen Irak und der Schweiz, sodass er als durchaus agil zu bezeichnen ist. Er hat in der Schweiz keine sozialen Bezugspunkte, welche ein integriertes Leben indizieren. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu seinem irakischen und syrischen Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen.
- 6 - 4.2 Verurteilter 2: Der Verurteilte 2 hat Frau und Kind sowie eine weitere Tochter aus erster Ehe in der Schweiz. Er ist im Besitz der unbefristeten C-Bewilligung, welche zur Zeit in behörd- licher Überprüfung steht. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Momentan besitzt er keine Arbeitsstelle und auch seine Ehefrau übt keine Erwerbstätigkeit aus. Mit einer Arbeitsstelle könnte er im Falle einer Haftentlassung in Anbetracht des hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Sein Aufenthalt in der Schweiz ist daher nicht gesichert. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Kurz vor seiner Verhaftung reiste er in die Türkei und zuvor auch nach Syrien und mehrmals in den Irak. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu beja- hen. 4.3 Verurteilter 3 Der Verurteilte 3 befand sich vor seiner Haft trotz rechtskräftiger Wegweisungsver- fügung in der Schweiz. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Er hat hier keine sozialen Kontakte, ausser jenen, die in einem Zusammenhang mit den zu sei- ner Verurteilung stehenden Fakten stehen. Hingegen fehlen solche, die ihm hier ein geordnetes soziales Leben ermöglichen könnten. Er hat bereits aktenkundigerweise versucht, gegenüber den Migrationsbehörden seine Identität zu vertuschen. Auch er hatte vor seiner Haft mit seinem Umfeld im Ausland und mit Schleusern Kontakt und kennt die Mechanismen, die es ermöglichen, den behördlichen Kontrollen aus- zuweichen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit fast 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen. 4.4 Wirksame Ersatzmassnahmen fallen nicht in Betracht. 5. Zusammenfassend steht fest, dass die Verurteilten 1 - 3 zur Sicherung des Straf- vollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten sind (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Gericht von Amtes wegen entscheidet, ist belanglos, dass der Antrag der Bundesanwaltschaft den hier wesentlichen Zeitraum nach dem Sachurteil nicht ab- deckte. 6. In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft der Verurteilten 1 – 3 auf drei Monate zu befristen. Damit bleibt in Anbetracht der vom erstinstanzlichen Ge- richt ausgesprochenen Freiheitsstrafen auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (vorne E. 1.2). Die Sicherheitshaft kann bei Fristablauf verlängert werden.
- 7 - 7. Kosten Es werden keine Kosten erhoben.
Die Strafkammer beschliesst: 1. Es werden zur Sicherung des Strafvollzugs vom 18. März 2016 bis 17. Juni 2016 in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO): 1.1 A.; 1.2 B.; 1.3 C.. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung durch Aushändigung an die Parteien nach mündlicher Eröffnung.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Das Dispositiv wird zugestellt an
- Regionalgefängnis Z.
- Regionalgefängnis Y.
- Regionalgefängnis X.
- Strutture carcerarie cantonali
- Polizia Cantonale, Servizio Gestione Detenuti
- 8 -
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. März 2016