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SN.2014.9

Bundesstrafgericht · 2014-06-05 · Deutsch CH

Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO).

Sachverhalt

A. Das Bundesstrafgericht sprach A. am 18. Mai 2010 wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.–. Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 erkannte das Gericht auf eine Er- satzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 2'307'000.–; im Hinblick auf deren Vollstreckung verfügte es, die beim Grund- buchamt Bremgarten/AG eingetragene Verfügungsbeschränkung hinsichtlich di- verser Anteile an einer Liegenschaft, die als Stockwerkeigentum den Charakter selbständiger Grundstücke haben, aufrecht zu erhalten. Ausserdem verfügte es, dass die bei der Bank B. gesperrten Konti und Depots sowie Inhalt eines Schrank- faches zum gleichen Zweck weiter gesperrt bleiben. B. Am 13. Juni 2013 und am 19. März 2014 liess die Bank C. das Gericht wissen, sie sei als Pfandgläubigerin diverser Grundstücke an einem baldigen Verkauf interes- siert und ersuchte, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Auf Anfrage teilte die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, am 14. April 2014 mit, sie habe die Ersatz- forderung in Betreibung gesetzt. Das Gericht ersuchte das Betreibungsamt Bern- Mittelland um Auskunft über den Sachstand des Betreibungsverfahrens. Dieses teilte am 8. Mai 2014 per e-mail mit, es seien durch das Betreibungsamt Z. auf dem Rechtshilfeweg die Grundstücke Kataster Nr. 1, 2, 3 und 4 gepfändet worden und zwar am 21. Januar 2014. Nachdem strafrichterlich noch weitere Anteile die- ser Liegenschaft mit Beschlag belegt sind, lud das Gericht das Betreibungsamt am 12. Mai 2014 ein zu prüfen, ob die betreibungsrechtliche Verfügungsbe- schränkung auszudehnen sei; dem Amt wurde mitgeteilt, dass es nicht damit rechnen könne, dass die strafprozessuale Massnahme über den 31. Mai 2014 hinaus aufrecht erhalten werde. Am 28. Mai 2014 teilte das Betreibungsamt Bern- Mittelland, wiederum per e-mail, mit, weitere Grundstücke – Anteile an der ge- nannten Liegenschaft – sowie Liquidationsanteile an solchen Grundstücken seien auf seine Veranlassung hin gepfändet worden. Das Betreibungsamt ersuchte am 13. Mai 2014 um das richterliche Einverständnis zur Verwertung der Liegenschaft. C. Hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte ergibt sich aus der Mitteilung des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2014, dass es mit Ausnah- me der Konti Nr. 5, 6, 7 und 8 alle im Entscheid vom 27. Juli 2010, Dispositiv Ziff. I/2 lit. a, genannten Konti, Depots und das Schrankfach gepfändet hat.

- 3 - D. Von den an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn das Deliktsgut nicht mehr vorhanden ist. Die Ersatzforderung wird nicht auf strafprozessualem Weg, sondern mit den Mitteln der Zwangsvollstre- ckung realisiert. Um sicherzustellen, dass sie sich durchsetzen lässt, kann die Un- tersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Diese Kompetenz hat auch das Sachgericht (TRECHSEL/PIETH-JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 71 N. 3). Diese präservative Massnahme hat bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestehen zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2009 E. 1.4.2). Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d GBV). Fällt eine auf öffentlichem Recht beru- hende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2 ZGB). Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr ange- ordnet wurde (Art. 267 Abs. 1 StPO). 2. Im vorliegenden Fall hat die Eidgenossenschaft die Betreibung eingeleitet und sind für die Stockwerkeinheiten der betroffenen Liegenschaft und für die Miteigen- tumsanteile an solchen Verfügungsbeschränkungen errichtet worden. Diese ge- hen den strafprozessualen Massnahmen zeitlich und damit hierarchisch nach. Die Ersteren können daher aufgehoben werden, ohne dass die Zwangsvollstreckung durch den Grundeigentümer durchkreuzt zu werden vermöchte. Sie müssen frei- lich auch aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt die Liegenschaftsanteile verwerten kann. Der Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die betreibungsrecht- liche Pfändung braucht nicht abgewartet zu werden; denn das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG).

- 4 - Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 aus- gesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben. 3. Nachdem das Betreibungsamt eine Pfändung hinsichtlich der bei der Bank B. be- schlagnahmten Bankkonti, Depots und Schrankfach vorgenommen hat, kann auch die strafrichterliche Sperre, entsprechend Ziff I/2 lit. a des Entscheids vom 27. Juli 2010, aufgehoben werden. Die Gründe, weshalb das Betreibungsamt fünf Konti nicht in die Pfändung einbezogen hat, sind für das Gericht nicht von Bedeutung; denn die strafprozessuale Massnahme hat ihren Zweck (E. 1) erfüllt. 4. Weil die an den strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten durch die Aufhebung der Massnahme nicht benachteiligt sind, brauchen sie vor dem Entscheid nicht angehört zu werden. Hingegen wird der Beschluss A. sowie D. und E. zugestellt, damit sie an der Liegenschaft allfällig bestehende Ei- gentums-, Gläubiger- bzw. Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren gel- tend machen können. 5. Es sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die mit Entscheid SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. b) angeord- nete Grundbuchsperre beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) betref- fend die Grundstücke Kat. Nr. 9, 1, 2, 10, 11 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrund- stück Nr. 12), 13, 3, 14, 15, 16, 17, 18, 4 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 19) wird aufgehoben. 2. Die mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. a) verfügte Sperre von Vermögenswerten bei der Bank B. wird vollumfänglich aufgehoben. 3. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an

- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug

- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.

- D.

- E.

- Bank C.

- Grundbuchamt Bremgarten/AG: zum Vollzug

- Bank B.: zum Vollzug

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 6. Juni 2014

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn das Deliktsgut nicht mehr vorhanden ist. Die Ersatzforderung wird nicht auf strafprozessualem Weg, sondern mit den Mitteln der Zwangsvollstre- ckung realisiert. Um sicherzustellen, dass sie sich durchsetzen lässt, kann die Un- tersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Diese Kompetenz hat auch das Sachgericht (TRECHSEL/PIETH-JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 71 N. 3). Diese präservative Massnahme hat bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestehen zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2009 E. 1.4.2). Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d GBV). Fällt eine auf öffentlichem Recht beru- hende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2 ZGB). Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr ange- ordnet wurde (Art. 267 Abs. 1 StPO).

E. 2 Im vorliegenden Fall hat die Eidgenossenschaft die Betreibung eingeleitet und sind für die Stockwerkeinheiten der betroffenen Liegenschaft und für die Miteigen- tumsanteile an solchen Verfügungsbeschränkungen errichtet worden. Diese ge- hen den strafprozessualen Massnahmen zeitlich und damit hierarchisch nach. Die Ersteren können daher aufgehoben werden, ohne dass die Zwangsvollstreckung durch den Grundeigentümer durchkreuzt zu werden vermöchte. Sie müssen frei- lich auch aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt die Liegenschaftsanteile verwerten kann. Der Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die betreibungsrecht- liche Pfändung braucht nicht abgewartet zu werden; denn das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG).

- 4 - Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 aus- gesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben.

E. 3 Nachdem das Betreibungsamt eine Pfändung hinsichtlich der bei der Bank B. be- schlagnahmten Bankkonti, Depots und Schrankfach vorgenommen hat, kann auch die strafrichterliche Sperre, entsprechend Ziff I/2 lit. a des Entscheids vom 27. Juli 2010, aufgehoben werden. Die Gründe, weshalb das Betreibungsamt fünf Konti nicht in die Pfändung einbezogen hat, sind für das Gericht nicht von Bedeutung; denn die strafprozessuale Massnahme hat ihren Zweck (E. 1) erfüllt.

E. 4 Weil die an den strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten durch die Aufhebung der Massnahme nicht benachteiligt sind, brauchen sie vor dem Entscheid nicht angehört zu werden. Hingegen wird der Beschluss A. sowie D. und E. zugestellt, damit sie an der Liegenschaft allfällig bestehende Ei- gentums-, Gläubiger- bzw. Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren gel- tend machen können.

E. 5 Es sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die mit Entscheid SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. b) angeord- nete Grundbuchsperre beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) betref- fend die Grundstücke Kat. Nr. 9, 1, 2, 10, 11 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrund- stück Nr. 12), 13, 3, 14, 15, 16, 17, 18, 4 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 19) wird aufgehoben. 2. Die mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. a) verfügte Sperre von Vermögenswerten bei der Bank B. wird vollumfänglich aufgehoben. 3. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an

- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug

- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.

- D.

- E.

- Bank C.

- Grundbuchamt Bremgarten/AG: zum Vollzug

- Bank B.: zum Vollzug

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 6. Juni 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Juni 2014 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Dienst für Urteilsvollzug, Postfach, 3003 Bern, gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, Gegenstand

Beschlagnahme; Aufhebung (Urteil vom 27. Juli 2010)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2014.9

- 2 - Sachverhalt A. Das Bundesstrafgericht sprach A. am 18. Mai 2010 wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.–. Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 erkannte das Gericht auf eine Er- satzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 2'307'000.–; im Hinblick auf deren Vollstreckung verfügte es, die beim Grund- buchamt Bremgarten/AG eingetragene Verfügungsbeschränkung hinsichtlich di- verser Anteile an einer Liegenschaft, die als Stockwerkeigentum den Charakter selbständiger Grundstücke haben, aufrecht zu erhalten. Ausserdem verfügte es, dass die bei der Bank B. gesperrten Konti und Depots sowie Inhalt eines Schrank- faches zum gleichen Zweck weiter gesperrt bleiben. B. Am 13. Juni 2013 und am 19. März 2014 liess die Bank C. das Gericht wissen, sie sei als Pfandgläubigerin diverser Grundstücke an einem baldigen Verkauf interes- siert und ersuchte, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Auf Anfrage teilte die Bun- desanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, am 14. April 2014 mit, sie habe die Ersatz- forderung in Betreibung gesetzt. Das Gericht ersuchte das Betreibungsamt Bern- Mittelland um Auskunft über den Sachstand des Betreibungsverfahrens. Dieses teilte am 8. Mai 2014 per e-mail mit, es seien durch das Betreibungsamt Z. auf dem Rechtshilfeweg die Grundstücke Kataster Nr. 1, 2, 3 und 4 gepfändet worden und zwar am 21. Januar 2014. Nachdem strafrichterlich noch weitere Anteile die- ser Liegenschaft mit Beschlag belegt sind, lud das Gericht das Betreibungsamt am 12. Mai 2014 ein zu prüfen, ob die betreibungsrechtliche Verfügungsbe- schränkung auszudehnen sei; dem Amt wurde mitgeteilt, dass es nicht damit rechnen könne, dass die strafprozessuale Massnahme über den 31. Mai 2014 hinaus aufrecht erhalten werde. Am 28. Mai 2014 teilte das Betreibungsamt Bern- Mittelland, wiederum per e-mail, mit, weitere Grundstücke – Anteile an der ge- nannten Liegenschaft – sowie Liquidationsanteile an solchen Grundstücken seien auf seine Veranlassung hin gepfändet worden. Das Betreibungsamt ersuchte am 13. Mai 2014 um das richterliche Einverständnis zur Verwertung der Liegenschaft. C. Hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte ergibt sich aus der Mitteilung des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2014, dass es mit Ausnah- me der Konti Nr. 5, 6, 7 und 8 alle im Entscheid vom 27. Juli 2010, Dispositiv Ziff. I/2 lit. a, genannten Konti, Depots und das Schrankfach gepfändet hat.

- 3 - D. Von den an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn das Deliktsgut nicht mehr vorhanden ist. Die Ersatzforderung wird nicht auf strafprozessualem Weg, sondern mit den Mitteln der Zwangsvollstre- ckung realisiert. Um sicherzustellen, dass sie sich durchsetzen lässt, kann die Un- tersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Diese Kompetenz hat auch das Sachgericht (TRECHSEL/PIETH-JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 71 N. 3). Diese präservative Massnahme hat bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestehen zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2009 E. 1.4.2). Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d GBV). Fällt eine auf öffentlichem Recht beru- hende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2 ZGB). Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr ange- ordnet wurde (Art. 267 Abs. 1 StPO). 2. Im vorliegenden Fall hat die Eidgenossenschaft die Betreibung eingeleitet und sind für die Stockwerkeinheiten der betroffenen Liegenschaft und für die Miteigen- tumsanteile an solchen Verfügungsbeschränkungen errichtet worden. Diese ge- hen den strafprozessualen Massnahmen zeitlich und damit hierarchisch nach. Die Ersteren können daher aufgehoben werden, ohne dass die Zwangsvollstreckung durch den Grundeigentümer durchkreuzt zu werden vermöchte. Sie müssen frei- lich auch aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt die Liegenschaftsanteile verwerten kann. Der Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die betreibungsrecht- liche Pfändung braucht nicht abgewartet zu werden; denn das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG).

- 4 - Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 aus- gesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben. 3. Nachdem das Betreibungsamt eine Pfändung hinsichtlich der bei der Bank B. be- schlagnahmten Bankkonti, Depots und Schrankfach vorgenommen hat, kann auch die strafrichterliche Sperre, entsprechend Ziff I/2 lit. a des Entscheids vom 27. Juli 2010, aufgehoben werden. Die Gründe, weshalb das Betreibungsamt fünf Konti nicht in die Pfändung einbezogen hat, sind für das Gericht nicht von Bedeutung; denn die strafprozessuale Massnahme hat ihren Zweck (E. 1) erfüllt. 4. Weil die an den strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten durch die Aufhebung der Massnahme nicht benachteiligt sind, brauchen sie vor dem Entscheid nicht angehört zu werden. Hingegen wird der Beschluss A. sowie D. und E. zugestellt, damit sie an der Liegenschaft allfällig bestehende Ei- gentums-, Gläubiger- bzw. Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren gel- tend machen können. 5. Es sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die mit Entscheid SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. b) angeord- nete Grundbuchsperre beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) betref- fend die Grundstücke Kat. Nr. 9, 1, 2, 10, 11 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrund- stück Nr. 12), 13, 3, 14, 15, 16, 17, 18, 4 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 19) wird aufgehoben. 2. Die mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. a) verfügte Sperre von Vermögenswerten bei der Bank B. wird vollumfänglich aufgehoben. 3. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an

- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug

- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.

- D.

- E.

- Bank C.

- Grundbuchamt Bremgarten/AG: zum Vollzug

- Bank B.: zum Vollzug

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 6. Juni 2014