Arglist bei Anlagegeschäften.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 47 welcher die vorgebrachte Störung des Vertrauensverhältnisses belegen würde. Dem Gesuch um Wechsel der Person des amtlichen Verteidigers ist somit nicht stattzugeben.
TPF 2014 47
9. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen A. und Konsorten vom 3. Juni 2014 (SK.2013.40)
Arglist bei Anlagegeschäften.
Art. 146 StGB
Übersetztes Zins- oder Renditeversprechen vermag die Arglist nicht auszuräumen, wenn der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Getäuschten davon ausgehen kann, dass dieser seine falschen Angaben nicht überprüfen wird (E. 3.6.1).
Astuce en matière de placements.
Art. 146 CP
Une promesse excessive d’intérêts ou de rendement ne suffit pas à écarter l’astuce lorsque, en raison d’une relation de confiance particulière avec la personne trompée, l’auteur peut admettre que celle-ci ne vérifiera pas ses fausses indications (consid. 3.6.1).
Inganno astuto nell'ambito di investimenti.
Art. 146 CP
Promesse di interessi o rendimenti sproporzionati non escludono di per sé l'inganno astuto se il reo può contare sul fatto che sulla base di un particolare rapporto di fiducia la persona ingannata non verificherà la veridicità delle sue affermazioni (consid. 3.6.1).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. vorgeworfen, gegenüber seiner damaligen Freundin lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht und sie dadurch zu einem Verhalten bestimmt
TPF 2014 47
E. 48 zu haben, durch welches sie sich und ihre Mutter im Umfang von mehreren hunderttausend Franken geschädigt habe.
Die Strafkammer sprach A. u.a. wegen mehrfachen Betrugs schuldig.
Aus den Erwägungen:
3.6.1 Täuschung durch Errichtung eines arglistigen Lügengebäudes:
A. hat gegenüber B. – und indirekt gegenüber C. – lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht. Er hat ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er vor den Investitionen wiederholt und gezielt vorgab, steinreich und ein in Geldanlagen versierter Geschäftsmann zu sein. Er hat es verstanden, seine raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen durch entsprechende Handlungen (angeblicher Besitzer einer Bankkarte für Millionäre, angeblicher Eigentümer der Hälfte des Bürogebäudes, wertvolle Bilder, wertvoller Smaragd und Eigentümer eines Goldlagers) zu untermauern. Er hat dadurch B. über seine Erfüllungsfähigkeit arglistig getäuscht. Er konnte aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und der Liebesbeziehung zu B. davon ausgehen, dass sie seine falschen Angaben nicht überprüfen würde, soweit das überhaupt möglich gewesen wäre. Er hat das Liebesverhältnis zu B. für seine betrügerischen Zwecke schamlos ausgenützt. Seine Lügen über seine finanziellen Verhältnisse waren schlüssig aufeinander abgestimmt, so dass selbst der Bankberater von B. davon ausging, A. sei reich und Eigentümer des Bildes «Madonna della Scala». Er täuschte B. auch arglistig, indem er ihr nach der ersten Geldanlage vom Juni 2011 zweimal Zinsen ausbezahlte, welche jedoch von ihrer Bargeldübergabe stammten. Er spielte dadurch B. vor, die erste Bargeldanlage vom 22. Juni 2011 sei sicher investiert. B. konnte somit mit gutem Grund rund zwei Monate später die zweimaligen Geldanweisungen vornehmen. A. hat B. insgesamt arglistig über seine Erfüllungsfähigkeit und seinen Erfüllungswillen getäuscht.
Die Einwendung von A., B. habe sich mit einer Jahresrendite von 30 % im Zusammenhang mit dem Edelsteingeschäft und mit einem jährlichen Zins von 7–10 % im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft bei der Bank D. zu hohe Gewinne in Aussicht stellen lassen und sei deshalb selber schuld, vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt in diesem Argument ein Indiz der Rechtsprechung, die Arglist bei Anlagegeschäften in Frage zu stellen und
TPF 2014 49
E. 49 das Selbstverschulden des Getäuschten höher zu gewichten. Dies betrifft aber in dieser Form professionelle und in der Regel anonyme Anlagevehikel. Das Argument blendet vorliegend aus, dass B. in einem sehr persönlichen und langjährigen Vertrauensverhältnis, vielleicht sogar in einem Abhängigkeitsverhältnis, zu A. stand, und ihn aufgrund seiner Selbstbeschreibungen und Selbstdarstellungen für einen erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmann hielt und halten durfte. Sie zählte offensichtlich auch auf seine Loyalität und Integrität, zumal sie ihm auch gesagt hatte, dass sie bei ihrer Geschäftsbank auf ihrem Anlageportefeuille grosse Verluste erlitten hatte. Sie wünschte sich daher Hilfe von A., bei einer wertvermehrenden und sicheren Anlage ihres Alterskapitals. Das Verhalten von B. lässt insgesamt das betrügerische Verhalten von A. keineswegs in den Hintergrund treten. Das Argument der zu hohen Gewinne vermag daher in diesem Sachzusammenhang die Arglist nicht auszuräumen. […]
TPF 2014 49
10. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer vom 5. Juni 2014 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. (SN.2014.9)
Ersatzforderungsbeschlagnahme.
Art. 71 Abs. 3 StGB
Werden die zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung dieser Forderung gepfändet, so ist die Beschlagnahme aufzuheben (E. 2–3).
Séquestre de la créance compensatrice.
Art. 71 al. 3 CP
Si les valeurs patrimoniales séquestrées en vue de l’exécution d’une créance compensatrice font l’objet d’une saisie dans le cadre d’une procédure d’exécution forcée visant l’exécution de ladite créance, le séquestre doit être levé (consid. 2–3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2014 47 47 welcher die vorgebrachte Störung des Vertrauensverhältnisses belegen würde. Dem Gesuch um Wechsel der Person des amtlichen Verteidigers ist somit nicht stattzugeben.
TPF 2014 47
9. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen A. und Konsorten vom 3. Juni 2014 (SK.2013.40)
Arglist bei Anlagegeschäften.
Art. 146 StGB
Übersetztes Zins- oder Renditeversprechen vermag die Arglist nicht auszuräumen, wenn der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Getäuschten davon ausgehen kann, dass dieser seine falschen Angaben nicht überprüfen wird (E. 3.6.1).
Astuce en matière de placements.
Art. 146 CP
Une promesse excessive d’intérêts ou de rendement ne suffit pas à écarter l’astuce lorsque, en raison d’une relation de confiance particulière avec la personne trompée, l’auteur peut admettre que celle-ci ne vérifiera pas ses fausses indications (consid. 3.6.1).
Inganno astuto nell'ambito di investimenti.
Art. 146 CP
Promesse di interessi o rendimenti sproporzionati non escludono di per sé l'inganno astuto se il reo può contare sul fatto che sulla base di un particolare rapporto di fiducia la persona ingannata non verificherà la veridicità delle sue affermazioni (consid. 3.6.1).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. vorgeworfen, gegenüber seiner damaligen Freundin lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht und sie dadurch zu einem Verhalten bestimmt
TPF 2014 47 48 zu haben, durch welches sie sich und ihre Mutter im Umfang von mehreren hunderttausend Franken geschädigt habe.
Die Strafkammer sprach A. u.a. wegen mehrfachen Betrugs schuldig.
Aus den Erwägungen:
3.6.1 Täuschung durch Errichtung eines arglistigen Lügengebäudes:
A. hat gegenüber B. – und indirekt gegenüber C. – lukrative Geldgeschäfte vorgetäuscht. Er hat ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er vor den Investitionen wiederholt und gezielt vorgab, steinreich und ein in Geldanlagen versierter Geschäftsmann zu sein. Er hat es verstanden, seine raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen durch entsprechende Handlungen (angeblicher Besitzer einer Bankkarte für Millionäre, angeblicher Eigentümer der Hälfte des Bürogebäudes, wertvolle Bilder, wertvoller Smaragd und Eigentümer eines Goldlagers) zu untermauern. Er hat dadurch B. über seine Erfüllungsfähigkeit arglistig getäuscht. Er konnte aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses und der Liebesbeziehung zu B. davon ausgehen, dass sie seine falschen Angaben nicht überprüfen würde, soweit das überhaupt möglich gewesen wäre. Er hat das Liebesverhältnis zu B. für seine betrügerischen Zwecke schamlos ausgenützt. Seine Lügen über seine finanziellen Verhältnisse waren schlüssig aufeinander abgestimmt, so dass selbst der Bankberater von B. davon ausging, A. sei reich und Eigentümer des Bildes «Madonna della Scala». Er täuschte B. auch arglistig, indem er ihr nach der ersten Geldanlage vom Juni 2011 zweimal Zinsen ausbezahlte, welche jedoch von ihrer Bargeldübergabe stammten. Er spielte dadurch B. vor, die erste Bargeldanlage vom 22. Juni 2011 sei sicher investiert. B. konnte somit mit gutem Grund rund zwei Monate später die zweimaligen Geldanweisungen vornehmen. A. hat B. insgesamt arglistig über seine Erfüllungsfähigkeit und seinen Erfüllungswillen getäuscht.
Die Einwendung von A., B. habe sich mit einer Jahresrendite von 30 % im Zusammenhang mit dem Edelsteingeschäft und mit einem jährlichen Zins von 7–10 % im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft bei der Bank D. zu hohe Gewinne in Aussicht stellen lassen und sei deshalb selber schuld, vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt in diesem Argument ein Indiz der Rechtsprechung, die Arglist bei Anlagegeschäften in Frage zu stellen und
TPF 2014 49 49 das Selbstverschulden des Getäuschten höher zu gewichten. Dies betrifft aber in dieser Form professionelle und in der Regel anonyme Anlagevehikel. Das Argument blendet vorliegend aus, dass B. in einem sehr persönlichen und langjährigen Vertrauensverhältnis, vielleicht sogar in einem Abhängigkeitsverhältnis, zu A. stand, und ihn aufgrund seiner Selbstbeschreibungen und Selbstdarstellungen für einen erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmann hielt und halten durfte. Sie zählte offensichtlich auch auf seine Loyalität und Integrität, zumal sie ihm auch gesagt hatte, dass sie bei ihrer Geschäftsbank auf ihrem Anlageportefeuille grosse Verluste erlitten hatte. Sie wünschte sich daher Hilfe von A., bei einer wertvermehrenden und sicheren Anlage ihres Alterskapitals. Das Verhalten von B. lässt insgesamt das betrügerische Verhalten von A. keineswegs in den Hintergrund treten. Das Argument der zu hohen Gewinne vermag daher in diesem Sachzusammenhang die Arglist nicht auszuräumen. […]
TPF 2014 49
10. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer vom 5. Juni 2014 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. (SN.2014.9)
Ersatzforderungsbeschlagnahme.
Art. 71 Abs. 3 StGB
Werden die zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung dieser Forderung gepfändet, so ist die Beschlagnahme aufzuheben (E. 2–3).
Séquestre de la créance compensatrice.
Art. 71 al. 3 CP
Si les valeurs patrimoniales séquestrées en vue de l’exécution d’une créance compensatrice font l’objet d’une saisie dans le cadre d’une procédure d’exécution forcée visant l’exécution de ladite créance, le séquestre doit être levé (consid. 2–3).