Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.
E. 2 Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
E. 3 Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenz- rechts.
E. 4 Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Geht an (Gerichtsurkunde)
- Herrn A., c/o Flughafengefängnis,
- Herrn Rechtsanwalt Johannes Helbling, (Verteidiger des Verurteilten A.) - Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
sowie an (Einschreiben)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, Postfach, 3003 Bern (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; Kopie Entscheid Si- cherheitshaft SN.2014.8 vom 3. Juni 2014) - Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; Kopie Entscheid Si- cherheitshaft SN.2014.8 vom 3. Juni 2014) - Flughafengefängnis, Postfach 141, 8058 Zürich
- 5 - Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. Juli 2014
Dispositiv
- A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.
- Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
- Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenz- rechts.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 7. Juli 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A., z.Zt. in Sicherheitshaft im Flughafengefängnis, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt Johannes Helbling
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegnerin Gegenstand
Vorzeitiger Strafvollzug B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2014.11 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2013.40)
- 2 - Der Vorsitzende erwägt, dass:
- A. mit Urteil der Strafkammer vom 3. Juni 2014 (Geschäfts-Nummer SK.2013.40) des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung und des Lagerns falschen Geldes schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 32 Mo- naten verurteilt worden ist, in Zusatz zu einem bedingt vollziehbaren Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich (Urteils-Dispositiv Ziff. V.2);
- der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. V.4);
- A. sich eine Beschwerde vorbehalten hat und das Urteil demnach noch nicht rechts- kräftig ist;
- A. in Anwendung von Art. 231 StPO zur Sicherung des Strafvollzuges mit separatem Entscheid vom selben Tag in Sicherheitshaft behalten worden ist (Hinweis in Urteils- Dispositiv Ziff. V.5);
- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfah- rens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO), wobei nach Anklageerhebung der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO);
- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft endet (Art. 220 Abs. 2 StPO);
- der Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR);
- diese Zuständigkeit nach Eröffnung des Urteils bestehen bleibt, solange das Urteil – wie vorliegend – nicht rechtskräftig ist (vgl. HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 236 StPO N. 1 und 12; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 StPO N. 11; vgl. auch Präsidialentscheid der Strafkammer SN.2011.15 vom 4. August 2011);
- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 3. Juli 2014 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ersuchen liess und nach erfolgter Orientie- rung des Gesuchstellers durch das Gericht am 7. Juli 2014 ein entsprechendes, per- sönlich unterzeichnetes Begehren einreichte;
- 3 -
- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Juli 2014 keine Einwendungen dagegen erhebt;
- eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen als Voraussetzung des vorzeitigen Strafvollzugs vorliegt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 7; HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 9);
- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicher- heitshaft (HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 6);
- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheits- haft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch vor- aussetzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO wei- terhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Amtes wegen entfällt (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 4);
- durch das Urteil vom 3. Juni 2014 der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist und die Fortführung der Sicherheitshaft wegen bestehender Fluchtgefahr in separater Entscheidung von demselben Tag angeordnet worden ist;
- sich angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher erst wenige Wochen ge- dauert hat (Verhaftung am 15. Mai 2014; Entscheid Sicherheitshaft des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014);
- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;
- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat;
- ausser der Hausordnung der Strafanstalt keine Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts des Beschuldigten vorzusehen sind;
- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;
- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegeben ist (HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).
- 4 - Der Vorsitzende verfügt: 1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt. 2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
3. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenz- rechts. 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Geht an (Gerichtsurkunde)
- Herrn A., c/o Flughafengefängnis,
- Herrn Rechtsanwalt Johannes Helbling, (Verteidiger des Verurteilten A.) - Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
sowie an (Einschreiben)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, Postfach, 3003 Bern (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; Kopie Entscheid Si- cherheitshaft SN.2014.8 vom 3. Juni 2014) - Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; Kopie Entscheid Si- cherheitshaft SN.2014.8 vom 3. Juni 2014) - Flughafengefängnis, Postfach 141, 8058 Zürich
- 5 - Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. Juli 2014