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SN.2014.8

Bundesstrafgericht · 2014-06-03 · Deutsch CH

Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 wurde A. wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB) in Zu- satz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt.

B. Vom 14. bis 15. Mai 2014 hatten die Parteiverhandlungen am Sitz des Bundes- strafgerichts stattgefunden. Einem Antrag der Bundesanwaltschaft am Ende ih- res Plädoyers am 14. Mai 2014 auf Verhaftung von A. zwecks Sicherung des Strafvollzugs hatte der Vorsitzende keine Folge gegeben. Das Gericht hatte be- rücksichtigt, dass von Seiten der Verteidigung für A. durchaus auf Freispruch plädiert werden konnte; zudem war aufgrund von A.s Aussagen während der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass dieser nicht mit einer Verurteilung rechnete. Die Ausführungen des Verteidigers sollten abgewartet werden. Nach dem Plädoyer des Verteidigers und insbesondere auch der Replik des Staats- anwalts hatte sich die Sachlage jedoch anders dargestellt. Am Ende der Partei- verhandlungen war klar geworden, dass die realistische Möglichkeit einer Verur- teilung von A. zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe bestand. Der Vorsit- zende hatte deshalb den Beschuldigten am 15. Mai 2014 im Anschluss an eine Hafteinvernahme verhaften lassen (cl. 40 pag. 40.881.004–005) und am 17. Mai 2014 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den An- trag auf Anordnung von Sicherheitshaft für A. bis mindestens 3. Juni 2014 (Ur- teilseröffnung) wegen Fluchtgefahr gestellt; eventualiter wurden Reiseeinschrän- kungen, begleitet von der Beschlagnahme der Reisepässe, beantragt (cl. 40 pag. 40.881.009). Der Verteidiger hatte demgegenüber beantragt, der Antrag des Bundesstrafgerichts auf Anordnung der Sicherheitshaft sei abzuweisen, eventua- liter sei eine Passsperre bzw. eine Meldepflicht resp. eine andere Ersatzmass- nahme anzuordnen (cl. 40 pag. 40.881.026).

C. Am 19. Mai 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft gegen A. bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts an, längstens jedoch bis zum 10. Juni 2014 (cl. 40 pag. 40.881.023–031).

D. Im Anschluss an die heutige Urteilsverkündung hat das Bundesstrafgericht A. und seine Verteidigung darauf aufmerksam gemacht, dass es eine Fortsetzung der am 19. Mai 2014 angeordneten Sicherheitshaft in Erwägung ziehe. Es ge- währte den Parteien das rechtliche Gehör. Die Bundesanwaltschaft beantrage die Fortführung der am 19. Mai 2014 angeordneten Sicherheitshaft. Rechtsan- walt Helbling verlangte die Freilassung von A.. Nach kurzer Urteilsberatung be- gründete der Vorsitzende den Parteien mündlich den vorliegenden Beschluss.

- 3 -

Die Strafkammer erwägt: 1.

a) Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahme- vollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf auf- merksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Straf- vollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Absicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhandene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als ob- jektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondre die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Nach der Praxis (Weiterführung der Urteile des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5, und 1B_99/2011 vom

28. März 2011, E. 2.3) sind dafür die gesamten Umstände des Einzelfalls wie fami- liäre, berufliche und soziale Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu berück- sichtigen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 StPO N. 6). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, den Beschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund an (vgl. nicht amtlich publizier- tes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 i.S. R. B. E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556; BGE 123 I 268 E. 2c). Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung

- 4 - geboten. Die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Fortset- zungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr un- günstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2c).

b) Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unver- hältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes we- gen zu prüfen. Gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO bemisst sich die Höhe der Si- cherheitsleisung nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vor- geworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 238 StPO N. 9). Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und umso höher muss die Kaution angesetzt werden (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 10). Bei den persönlichen Verhältnissen kommt es insbesondere auf die finan- ziellen Verhältnisse an (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 11). Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und tut dieser nichts, was es dem Gericht erlaubte, insoweit Klarheit zu gewinnen, scheidet eine Kaution aus (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 14). Die Bemessung der Kaution muss auf verifizierbaren Fakten beruhen (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 16).

c) Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Si- cherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvor- aussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für ei- ne bestimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2). 2.

2.1

a) A. ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Er lebte bis vor einiger Zeit 37 Jahre lang in der Schweiz. In der Verhandlung hat sich ergeben, dass er neben zwei erwachsenen Kindern noch zwei minderjährige Kinder im Raum Zürich hat. An der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er aus, er habe einen Job im Raum Bodensee angenommen, damit er jeweils schnell in der Schweiz sei und ein

- 5 - paar Stunden mit seinen kleinen Kindern verbringen könne. Diese Umstände spre- chen zunächst gegen eine Fluchtgefahr. Weiter ist zu Gunsten von A. zu berück- sichtigen, dass für ihn weder das vorliegende Verfahren noch die früheren kanto- nalen Strafverfahren Anlass waren, sich in das Ausland abzusetzen. Auch das ge- setzte Alter von A. von 62 Jahren sprechen grundsätzlich gegen eine Änderung der Lebensumstände, wie sie eine Flucht mit sich bringen würde (siehe zum Gan- zen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]).

b) Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht hingegen, dass A. laut eigenen Aussagen vom 14. Mai 2014 sein Schweizer Domizil inzwischen aufgegeben hat und in Freising/D sowie in der Türkei (40 Minuten ausserhalb von Istanbul) lebt, wobei er an letzterem Ort hauptsächlich "angemeldet" sei. Hier würde auch ein Teil seiner Verwandten leben und er lebe dort auf Kosten seiner Familie. Würde A. als türkischer Staatsangehöriger von seinem türkischen Wohndomizil nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, wäre eine Auslieferung nicht möglich, liefert doch die Türkei ihre eigenen Staatsbürger bekanntlich nicht aus. A.s ausländische Domizile zeigen deutlich, dass dieser seinen Bezug zur Schweiz erheblich gelockert hat. Seine Aussage an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, wonach er sich aus gewerblichen Gründen in der Türkei angemeldet habe, um besser im Raum Bodensee mit seinen türkischen Landsleuten Geschäfte zu machen, erscheint nicht plausibel (cl. 40 pag. 40.881.024; siehe zum Ganzen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichs des Kantons Bern, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Ebenso gut hätte er ohne Weiteres in der Schweiz im Raum Bodensee Wohnsitz nehmen können, zumal er dann näher bei seinen Kindern wohnen würde. Mit seinem derzeitigen Einkommen von angeb- lich monatlich Fr. 4'300.– plus Spesen von mehr als Fr. 1'000.– wäre dies finanziell problemlos möglich gewesen, zumal er vom Unterhalt für seine Kinder gemäss ei- genen Aussagen entlastet ist. Hinzu kommt, dass A. in der Schweiz erhebliche Schulden in der Höhe von Fr. 600'000.– hat. An der Hauptverhandlung vom 14./15. Mai 2014 hat sich ergeben, dass ein grosser Teil der Schulden im Zusam- menhang mit gerichtlichen Strafverfahren steht (gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Februar 2013 Fr. 150'000.– an die Privatklägerin B. [cl. 37 pag. 17.01.00.0026] / gemäss Schuldanerkennung im vorliegenden Strafverfahren SK.2013.40 Fr. 125'000.– an C.). In der Türkei hat er hingegen nach eigenen An- gaben Land im Wert von mehreren Millionen Dollar. Die Versuchung, sich in dieser Situation der drohenden Verantwortung zu entziehen, ist deshalb besonders gross. Die Fluchtgefahr von A. ergibt sich aber auch aus seinen näheren Zukunftsplänen. So gab er an der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 klar zu verstehen, dass er in naher Zukunft mit der Mutter und den gemeinsamen kleinen Kindern in die Tür- kei umsiedeln wolle. Er sagte mehrmals aus, dass er in die Türkei zurückkehren werde, sobald seine Altlasten (gemeint: Schulden) in der Schweiz beglichen seien.

- 6 - Hierzu meinte er, dass er in maximal drei Monaten alle seine Schulden bezahlen werde. "Nachdem alle Schulden bezahlt sind, wollen wir in der Türkei leben und nicht mehr in der Schweiz. […] Dann werde ich mich in der Türkei einsetzen". An- lässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juni 2014 sagte er zwar entgegen seinen früheren Aussagen aus, dass er die Schweiz niemals habe verlassen wollen. Das sei bloss ein Missverständnis gewesen. Er habe seinen Job und sein Aufenthalts- recht in Deutschland verloren. Sein plötzlicher Gesinnungswandel in Bezug auf ei- nen Wohnsitzwechsel in die Schweiz vermag aber an der Fluchtgefahr nichts zu ändern, da es sich lediglich um eine durch nichts belegte Absicht handelt. A. hat während des ganzen Verfahrens mehrmals klar ausgesagt, die Schweiz verlassen zu wollen, weshalb diesbezüglich ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen erschöpften sind Neuigkeiten, welche er im Rahmen der Haftein- vernahme vorgebracht hat, in Ankündigungen und Absichtserklärungen und stell- ten keine neuen Fakten dar. Weiter spricht für die Fluchtgefahr, dass A. mit Urteil der Strafkammer SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 in Zusatz zum Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde. Die Versuchung, sich der drohenden relativ langen Freiheitsstrafe zu entziehen, ist naheliegend. Hinzu kommt, dass A. eine schlechte Prognose zu stellen ist. Er zeigte sich während des ganzen Strafverfahrens uneinsichtig und sagte in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 auf Frage des Vorsitzenden nach seinen Vorstrafen verharmlosend aus, er habe "nur drei Gerichtsfälle". Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014 ist hinsichtlich der angeblichen engen Bindung zu seinen beiden kleinen Kindern festzustellen, dass er sämtliche Delikte, für welche er heute verur- teilt wurde, einige Zeit nach der Geburt seiner Kinder verübte. Seine Vaterrolle hat ihn offensichtlich nicht vom Risiko einer unbedingten Verurteilung abgehalten, was erheblich an seiner engen Bindung zu seinen kleinen Kindern zweifeln lässt (Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Zudem machte A. sowohl an der Hauptverhandlung wie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern falsche Angaben zum Alter seiner beiden Kinder. Diese seien "6 ½ und 7 ½ Jahre alt. Die Kinder sind nachweislich am 13. Mai 2005 und am 20. September 2006 geboren.

c) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr zu beja- hen ist. 2.2 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 wurde A. in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die Bundesanwalt- schaft beantragte eine Zusatzstrafe von 36 Monaten. A. war vom 15. Mai 2014 bis

- 7 -

3. Juni 2014 insgesamt 20 Tage in Sicherheitshaft. Die Verhältnismässigkeit einer verlängerten Sicherheitshaft ist zweifelsohne gegeben. 2.3 In Bezug auf Ersatzmassnahmen ergibt sich folgendes:

a) Die Beschlagahme des türkischen Reisepasses wäre schon deshalb nicht ziel- führend, weil gegenüber ausländischen Behörden ein Verbot, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann. Eine Schriftensperre ge- genüber ausländischen Staatsangehörigen fällt deshalb i.d.R. ausser Betracht (vgl. HÄRRI, a.a.O., Art. 237 StPO N. 9).

b) Das Gericht konnte sich aufgrund des ausweichenden und widersprüchlichen Aussageverhaltens von A. kein zuverlässiges Bild von seiner Vermögenssituation machen. So sagte er an der Hauptverhandlung am 14. Mai 2014 aus, er habe in der Türkei Land mit einem Wert von 3 Millionen Dollar. Bereits 5 Tage später gab er beim Zwangsmassnahmengericht in Bern für besagte Ländereien in der Türkei einen Wert von über 2 Millionen Dollar an (cl. 40 pag. 40.881.016). Die Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beruhen letztlich auf nicht verifizierbaren An- gaben. Hinzu kommt, dass A. aufgrund seiner angeblichen Schulden von rund Fr. 600'000.– nicht in der Lage ist, eine adäquate Sicherheitsleistung zu leisten, welche zur Erreichung des Haftzwecks genügte. Die Anordnung einer Sicherheits- leistung steht daher ausser Frage.

c) Nach dem Gesagten sind adäquate Ersatzmassnahmen, welche zum gleichen Ziel wie die Sicherheitshaft führen, nicht ersichtlich. 3. Zusammenfassend steht fest, dass A. zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist (231 Abs. 1 lit. a StPO). 4. In Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gesetzliche Grundlage zur zeitlichen Befristung der Sicherheitshaft kann auf Erwägung 1.c) verwiesen werden. Die Sicherheitshaft von A. ist analog Art. 227 Abs. 7 StPO auf drei Monate zu befristen. Sie kann bei Fristablauf verlängert werden. 5. Kosten Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - Die Strafkammer beschliesst:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahme- vollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf auf- merksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Straf- vollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Absicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhandene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als ob- jektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondre die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Nach der Praxis (Weiterführung der Urteile des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5, und 1B_99/2011 vom

28. März 2011, E. 2.3) sind dafür die gesamten Umstände des Einzelfalls wie fami- liäre, berufliche und soziale Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu berück- sichtigen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

E. 2 Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 StPO N. 6). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, den Beschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund an (vgl. nicht amtlich publizier- tes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 i.S. R. B. E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556; BGE 123 I 268 E. 2c). Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung

- 4 - geboten. Die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Fortset- zungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr un- günstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2c).

b) Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unver- hältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes we- gen zu prüfen. Gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO bemisst sich die Höhe der Si- cherheitsleisung nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vor- geworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 238 StPO N. 9). Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und umso höher muss die Kaution angesetzt werden (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 10). Bei den persönlichen Verhältnissen kommt es insbesondere auf die finan- ziellen Verhältnisse an (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 11). Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und tut dieser nichts, was es dem Gericht erlaubte, insoweit Klarheit zu gewinnen, scheidet eine Kaution aus (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 14). Die Bemessung der Kaution muss auf verifizierbaren Fakten beruhen (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 16).

c) Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Si- cherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvor- aussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für ei- ne bestimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2).

E. 2.1 a) A. ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Er lebte bis vor einiger Zeit 37 Jahre lang in der Schweiz. In der Verhandlung hat sich ergeben, dass er neben zwei erwachsenen Kindern noch zwei minderjährige Kinder im Raum Zürich hat. An der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er aus, er habe einen Job im Raum Bodensee angenommen, damit er jeweils schnell in der Schweiz sei und ein

- 5 - paar Stunden mit seinen kleinen Kindern verbringen könne. Diese Umstände spre- chen zunächst gegen eine Fluchtgefahr. Weiter ist zu Gunsten von A. zu berück- sichtigen, dass für ihn weder das vorliegende Verfahren noch die früheren kanto- nalen Strafverfahren Anlass waren, sich in das Ausland abzusetzen. Auch das ge- setzte Alter von A. von 62 Jahren sprechen grundsätzlich gegen eine Änderung der Lebensumstände, wie sie eine Flucht mit sich bringen würde (siehe zum Gan- zen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]).

b) Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht hingegen, dass A. laut eigenen Aussagen vom 14. Mai 2014 sein Schweizer Domizil inzwischen aufgegeben hat und in Freising/D sowie in der Türkei (40 Minuten ausserhalb von Istanbul) lebt, wobei er an letzterem Ort hauptsächlich "angemeldet" sei. Hier würde auch ein Teil seiner Verwandten leben und er lebe dort auf Kosten seiner Familie. Würde A. als türkischer Staatsangehöriger von seinem türkischen Wohndomizil nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, wäre eine Auslieferung nicht möglich, liefert doch die Türkei ihre eigenen Staatsbürger bekanntlich nicht aus. A.s ausländische Domizile zeigen deutlich, dass dieser seinen Bezug zur Schweiz erheblich gelockert hat. Seine Aussage an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, wonach er sich aus gewerblichen Gründen in der Türkei angemeldet habe, um besser im Raum Bodensee mit seinen türkischen Landsleuten Geschäfte zu machen, erscheint nicht plausibel (cl. 40 pag. 40.881.024; siehe zum Ganzen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichs des Kantons Bern, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Ebenso gut hätte er ohne Weiteres in der Schweiz im Raum Bodensee Wohnsitz nehmen können, zumal er dann näher bei seinen Kindern wohnen würde. Mit seinem derzeitigen Einkommen von angeb- lich monatlich Fr. 4'300.– plus Spesen von mehr als Fr. 1'000.– wäre dies finanziell problemlos möglich gewesen, zumal er vom Unterhalt für seine Kinder gemäss ei- genen Aussagen entlastet ist. Hinzu kommt, dass A. in der Schweiz erhebliche Schulden in der Höhe von Fr. 600'000.– hat. An der Hauptverhandlung vom 14./15. Mai 2014 hat sich ergeben, dass ein grosser Teil der Schulden im Zusam- menhang mit gerichtlichen Strafverfahren steht (gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Februar 2013 Fr. 150'000.– an die Privatklägerin B. [cl. 37 pag. 17.01.00.0026] / gemäss Schuldanerkennung im vorliegenden Strafverfahren SK.2013.40 Fr. 125'000.– an C.). In der Türkei hat er hingegen nach eigenen An- gaben Land im Wert von mehreren Millionen Dollar. Die Versuchung, sich in dieser Situation der drohenden Verantwortung zu entziehen, ist deshalb besonders gross. Die Fluchtgefahr von A. ergibt sich aber auch aus seinen näheren Zukunftsplänen. So gab er an der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 klar zu verstehen, dass er in naher Zukunft mit der Mutter und den gemeinsamen kleinen Kindern in die Tür- kei umsiedeln wolle. Er sagte mehrmals aus, dass er in die Türkei zurückkehren werde, sobald seine Altlasten (gemeint: Schulden) in der Schweiz beglichen seien.

- 6 - Hierzu meinte er, dass er in maximal drei Monaten alle seine Schulden bezahlen werde. "Nachdem alle Schulden bezahlt sind, wollen wir in der Türkei leben und nicht mehr in der Schweiz. […] Dann werde ich mich in der Türkei einsetzen". An- lässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juni 2014 sagte er zwar entgegen seinen früheren Aussagen aus, dass er die Schweiz niemals habe verlassen wollen. Das sei bloss ein Missverständnis gewesen. Er habe seinen Job und sein Aufenthalts- recht in Deutschland verloren. Sein plötzlicher Gesinnungswandel in Bezug auf ei- nen Wohnsitzwechsel in die Schweiz vermag aber an der Fluchtgefahr nichts zu ändern, da es sich lediglich um eine durch nichts belegte Absicht handelt. A. hat während des ganzen Verfahrens mehrmals klar ausgesagt, die Schweiz verlassen zu wollen, weshalb diesbezüglich ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen erschöpften sind Neuigkeiten, welche er im Rahmen der Haftein- vernahme vorgebracht hat, in Ankündigungen und Absichtserklärungen und stell- ten keine neuen Fakten dar. Weiter spricht für die Fluchtgefahr, dass A. mit Urteil der Strafkammer SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 in Zusatz zum Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde. Die Versuchung, sich der drohenden relativ langen Freiheitsstrafe zu entziehen, ist naheliegend. Hinzu kommt, dass A. eine schlechte Prognose zu stellen ist. Er zeigte sich während des ganzen Strafverfahrens uneinsichtig und sagte in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 auf Frage des Vorsitzenden nach seinen Vorstrafen verharmlosend aus, er habe "nur drei Gerichtsfälle". Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014 ist hinsichtlich der angeblichen engen Bindung zu seinen beiden kleinen Kindern festzustellen, dass er sämtliche Delikte, für welche er heute verur- teilt wurde, einige Zeit nach der Geburt seiner Kinder verübte. Seine Vaterrolle hat ihn offensichtlich nicht vom Risiko einer unbedingten Verurteilung abgehalten, was erheblich an seiner engen Bindung zu seinen kleinen Kindern zweifeln lässt (Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S.

E. 2.2 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 wurde A. in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die Bundesanwalt- schaft beantragte eine Zusatzstrafe von 36 Monaten. A. war vom 15. Mai 2014 bis

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3. Juni 2014 insgesamt 20 Tage in Sicherheitshaft. Die Verhältnismässigkeit einer verlängerten Sicherheitshaft ist zweifelsohne gegeben.

E. 2.3 In Bezug auf Ersatzmassnahmen ergibt sich folgendes:

a) Die Beschlagahme des türkischen Reisepasses wäre schon deshalb nicht ziel- führend, weil gegenüber ausländischen Behörden ein Verbot, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann. Eine Schriftensperre ge- genüber ausländischen Staatsangehörigen fällt deshalb i.d.R. ausser Betracht (vgl. HÄRRI, a.a.O., Art. 237 StPO N. 9).

b) Das Gericht konnte sich aufgrund des ausweichenden und widersprüchlichen Aussageverhaltens von A. kein zuverlässiges Bild von seiner Vermögenssituation machen. So sagte er an der Hauptverhandlung am 14. Mai 2014 aus, er habe in der Türkei Land mit einem Wert von 3 Millionen Dollar. Bereits 5 Tage später gab er beim Zwangsmassnahmengericht in Bern für besagte Ländereien in der Türkei einen Wert von über 2 Millionen Dollar an (cl. 40 pag. 40.881.016). Die Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beruhen letztlich auf nicht verifizierbaren An- gaben. Hinzu kommt, dass A. aufgrund seiner angeblichen Schulden von rund Fr. 600'000.– nicht in der Lage ist, eine adäquate Sicherheitsleistung zu leisten, welche zur Erreichung des Haftzwecks genügte. Die Anordnung einer Sicherheits- leistung steht daher ausser Frage.

c) Nach dem Gesagten sind adäquate Ersatzmassnahmen, welche zum gleichen Ziel wie die Sicherheitshaft führen, nicht ersichtlich. 3. Zusammenfassend steht fest, dass A. zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist (231 Abs. 1 lit. a StPO). 4. In Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gesetzliche Grundlage zur zeitlichen Befristung der Sicherheitshaft kann auf Erwägung 1.c) verwiesen werden. Die Sicherheitshaft von A. ist analog Art. 227 Abs. 7 StPO auf drei Monate zu befristen. Sie kann bei Fristablauf verlängert werden. 5. Kosten Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - Die Strafkammer beschliesst:

E. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Zudem machte A. sowohl an der Hauptverhandlung wie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern falsche Angaben zum Alter seiner beiden Kinder. Diese seien "6 ½ und 7 ½ Jahre alt. Die Kinder sind nachweislich am 13. Mai 2005 und am 20. September 2006 geboren.

c) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr zu beja- hen ist.

Dispositiv
  1. A. wird zur Sicherung des Strafvollzugs vom 3. Juni 2014 bis 2. September 2014 in Sicherheitshaft versetzt (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO).
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Juni 2014 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., z.Zt. in Sicherheitshaft in der Strafanstalt La Farera / La Stampa, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jo- hannes Helbling

Gegenstand

Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2014.8 (Hauptnummer: SK.2013.40)

- 2 - Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 wurde A. wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB) in Zu- satz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt.

B. Vom 14. bis 15. Mai 2014 hatten die Parteiverhandlungen am Sitz des Bundes- strafgerichts stattgefunden. Einem Antrag der Bundesanwaltschaft am Ende ih- res Plädoyers am 14. Mai 2014 auf Verhaftung von A. zwecks Sicherung des Strafvollzugs hatte der Vorsitzende keine Folge gegeben. Das Gericht hatte be- rücksichtigt, dass von Seiten der Verteidigung für A. durchaus auf Freispruch plädiert werden konnte; zudem war aufgrund von A.s Aussagen während der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass dieser nicht mit einer Verurteilung rechnete. Die Ausführungen des Verteidigers sollten abgewartet werden. Nach dem Plädoyer des Verteidigers und insbesondere auch der Replik des Staats- anwalts hatte sich die Sachlage jedoch anders dargestellt. Am Ende der Partei- verhandlungen war klar geworden, dass die realistische Möglichkeit einer Verur- teilung von A. zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe bestand. Der Vorsit- zende hatte deshalb den Beschuldigten am 15. Mai 2014 im Anschluss an eine Hafteinvernahme verhaften lassen (cl. 40 pag. 40.881.004–005) und am 17. Mai 2014 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den An- trag auf Anordnung von Sicherheitshaft für A. bis mindestens 3. Juni 2014 (Ur- teilseröffnung) wegen Fluchtgefahr gestellt; eventualiter wurden Reiseeinschrän- kungen, begleitet von der Beschlagnahme der Reisepässe, beantragt (cl. 40 pag. 40.881.009). Der Verteidiger hatte demgegenüber beantragt, der Antrag des Bundesstrafgerichts auf Anordnung der Sicherheitshaft sei abzuweisen, eventua- liter sei eine Passsperre bzw. eine Meldepflicht resp. eine andere Ersatzmass- nahme anzuordnen (cl. 40 pag. 40.881.026).

C. Am 19. Mai 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft gegen A. bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts an, längstens jedoch bis zum 10. Juni 2014 (cl. 40 pag. 40.881.023–031).

D. Im Anschluss an die heutige Urteilsverkündung hat das Bundesstrafgericht A. und seine Verteidigung darauf aufmerksam gemacht, dass es eine Fortsetzung der am 19. Mai 2014 angeordneten Sicherheitshaft in Erwägung ziehe. Es ge- währte den Parteien das rechtliche Gehör. Die Bundesanwaltschaft beantrage die Fortführung der am 19. Mai 2014 angeordneten Sicherheitshaft. Rechtsan- walt Helbling verlangte die Freilassung von A.. Nach kurzer Urteilsberatung be- gründete der Vorsitzende den Parteien mündlich den vorliegenden Beschluss.

- 3 -

Die Strafkammer erwägt: 1.

a) Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahme- vollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Bei Entscheiden nach Art. 231 Abs. 1 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die beschuldigte Person und die Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung ("mit dem Urteil") darauf auf- merksam zu machen, dass es eine Inhaftierung bzw. Haftfortdauer in Erwägung zieht (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Straf- vollzug des Verurteilten sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Absicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhandene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als ob- jektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondre die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Nach der Praxis (Weiterführung der Urteile des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5, und 1B_99/2011 vom

28. März 2011, E. 2.3) sind dafür die gesamten Umstände des Einzelfalls wie fami- liäre, berufliche und soziale Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu berück- sichtigen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 StPO N. 6). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Res- sourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kon- takte zum Ausland zu analysieren. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, den Beschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund an (vgl. nicht amtlich publizier- tes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 i.S. R. B. E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556; BGE 123 I 268 E. 2c). Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung

- 4 - geboten. Die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Fortset- zungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr un- günstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2c).

b) Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unver- hältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes we- gen zu prüfen. Gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO bemisst sich die Höhe der Si- cherheitsleisung nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vor- geworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 238 StPO N. 9). Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und umso höher muss die Kaution angesetzt werden (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 10). Bei den persönlichen Verhältnissen kommt es insbesondere auf die finan- ziellen Verhältnisse an (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 11). Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und tut dieser nichts, was es dem Gericht erlaubte, insoweit Klarheit zu gewinnen, scheidet eine Kaution aus (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 14). Die Bemessung der Kaution muss auf verifizierbaren Fakten beruhen (HÄRRI, a.a.O., Art. 238 StPO N. 16).

c) Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Si- cherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvor- aussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für ei- ne bestimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2). 2.

2.1

a) A. ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Er lebte bis vor einiger Zeit 37 Jahre lang in der Schweiz. In der Verhandlung hat sich ergeben, dass er neben zwei erwachsenen Kindern noch zwei minderjährige Kinder im Raum Zürich hat. An der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er aus, er habe einen Job im Raum Bodensee angenommen, damit er jeweils schnell in der Schweiz sei und ein

- 5 - paar Stunden mit seinen kleinen Kindern verbringen könne. Diese Umstände spre- chen zunächst gegen eine Fluchtgefahr. Weiter ist zu Gunsten von A. zu berück- sichtigen, dass für ihn weder das vorliegende Verfahren noch die früheren kanto- nalen Strafverfahren Anlass waren, sich in das Ausland abzusetzen. Auch das ge- setzte Alter von A. von 62 Jahren sprechen grundsätzlich gegen eine Änderung der Lebensumstände, wie sie eine Flucht mit sich bringen würde (siehe zum Gan- zen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]).

b) Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht hingegen, dass A. laut eigenen Aussagen vom 14. Mai 2014 sein Schweizer Domizil inzwischen aufgegeben hat und in Freising/D sowie in der Türkei (40 Minuten ausserhalb von Istanbul) lebt, wobei er an letzterem Ort hauptsächlich "angemeldet" sei. Hier würde auch ein Teil seiner Verwandten leben und er lebe dort auf Kosten seiner Familie. Würde A. als türkischer Staatsangehöriger von seinem türkischen Wohndomizil nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, wäre eine Auslieferung nicht möglich, liefert doch die Türkei ihre eigenen Staatsbürger bekanntlich nicht aus. A.s ausländische Domizile zeigen deutlich, dass dieser seinen Bezug zur Schweiz erheblich gelockert hat. Seine Aussage an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, wonach er sich aus gewerblichen Gründen in der Türkei angemeldet habe, um besser im Raum Bodensee mit seinen türkischen Landsleuten Geschäfte zu machen, erscheint nicht plausibel (cl. 40 pag. 40.881.024; siehe zum Ganzen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichs des Kantons Bern, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Ebenso gut hätte er ohne Weiteres in der Schweiz im Raum Bodensee Wohnsitz nehmen können, zumal er dann näher bei seinen Kindern wohnen würde. Mit seinem derzeitigen Einkommen von angeb- lich monatlich Fr. 4'300.– plus Spesen von mehr als Fr. 1'000.– wäre dies finanziell problemlos möglich gewesen, zumal er vom Unterhalt für seine Kinder gemäss ei- genen Aussagen entlastet ist. Hinzu kommt, dass A. in der Schweiz erhebliche Schulden in der Höhe von Fr. 600'000.– hat. An der Hauptverhandlung vom 14./15. Mai 2014 hat sich ergeben, dass ein grosser Teil der Schulden im Zusam- menhang mit gerichtlichen Strafverfahren steht (gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Februar 2013 Fr. 150'000.– an die Privatklägerin B. [cl. 37 pag. 17.01.00.0026] / gemäss Schuldanerkennung im vorliegenden Strafverfahren SK.2013.40 Fr. 125'000.– an C.). In der Türkei hat er hingegen nach eigenen An- gaben Land im Wert von mehreren Millionen Dollar. Die Versuchung, sich in dieser Situation der drohenden Verantwortung zu entziehen, ist deshalb besonders gross. Die Fluchtgefahr von A. ergibt sich aber auch aus seinen näheren Zukunftsplänen. So gab er an der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 klar zu verstehen, dass er in naher Zukunft mit der Mutter und den gemeinsamen kleinen Kindern in die Tür- kei umsiedeln wolle. Er sagte mehrmals aus, dass er in die Türkei zurückkehren werde, sobald seine Altlasten (gemeint: Schulden) in der Schweiz beglichen seien.

- 6 - Hierzu meinte er, dass er in maximal drei Monaten alle seine Schulden bezahlen werde. "Nachdem alle Schulden bezahlt sind, wollen wir in der Türkei leben und nicht mehr in der Schweiz. […] Dann werde ich mich in der Türkei einsetzen". An- lässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juni 2014 sagte er zwar entgegen seinen früheren Aussagen aus, dass er die Schweiz niemals habe verlassen wollen. Das sei bloss ein Missverständnis gewesen. Er habe seinen Job und sein Aufenthalts- recht in Deutschland verloren. Sein plötzlicher Gesinnungswandel in Bezug auf ei- nen Wohnsitzwechsel in die Schweiz vermag aber an der Fluchtgefahr nichts zu ändern, da es sich lediglich um eine durch nichts belegte Absicht handelt. A. hat während des ganzen Verfahrens mehrmals klar ausgesagt, die Schweiz verlassen zu wollen, weshalb diesbezüglich ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen erschöpften sind Neuigkeiten, welche er im Rahmen der Haftein- vernahme vorgebracht hat, in Ankündigungen und Absichtserklärungen und stell- ten keine neuen Fakten dar. Weiter spricht für die Fluchtgefahr, dass A. mit Urteil der Strafkammer SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 in Zusatz zum Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde. Die Versuchung, sich der drohenden relativ langen Freiheitsstrafe zu entziehen, ist naheliegend. Hinzu kommt, dass A. eine schlechte Prognose zu stellen ist. Er zeigte sich während des ganzen Strafverfahrens uneinsichtig und sagte in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 auf Frage des Vorsitzenden nach seinen Vorstrafen verharmlosend aus, er habe "nur drei Gerichtsfälle". Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014 ist hinsichtlich der angeblichen engen Bindung zu seinen beiden kleinen Kindern festzustellen, dass er sämtliche Delikte, für welche er heute verur- teilt wurde, einige Zeit nach der Geburt seiner Kinder verübte. Seine Vaterrolle hat ihn offensichtlich nicht vom Risiko einer unbedingten Verurteilung abgehalten, was erheblich an seiner engen Bindung zu seinen kleinen Kindern zweifeln lässt (Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, S. 7 [cl. 40 pag. 40.881.029]). Zudem machte A. sowohl an der Hauptverhandlung wie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern falsche Angaben zum Alter seiner beiden Kinder. Diese seien "6 ½ und 7 ½ Jahre alt. Die Kinder sind nachweislich am 13. Mai 2005 und am 20. September 2006 geboren.

c) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr zu beja- hen ist. 2.2 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 wurde A. in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Die Bundesanwalt- schaft beantragte eine Zusatzstrafe von 36 Monaten. A. war vom 15. Mai 2014 bis

- 7 -

3. Juni 2014 insgesamt 20 Tage in Sicherheitshaft. Die Verhältnismässigkeit einer verlängerten Sicherheitshaft ist zweifelsohne gegeben. 2.3 In Bezug auf Ersatzmassnahmen ergibt sich folgendes:

a) Die Beschlagahme des türkischen Reisepasses wäre schon deshalb nicht ziel- führend, weil gegenüber ausländischen Behörden ein Verbot, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann. Eine Schriftensperre ge- genüber ausländischen Staatsangehörigen fällt deshalb i.d.R. ausser Betracht (vgl. HÄRRI, a.a.O., Art. 237 StPO N. 9).

b) Das Gericht konnte sich aufgrund des ausweichenden und widersprüchlichen Aussageverhaltens von A. kein zuverlässiges Bild von seiner Vermögenssituation machen. So sagte er an der Hauptverhandlung am 14. Mai 2014 aus, er habe in der Türkei Land mit einem Wert von 3 Millionen Dollar. Bereits 5 Tage später gab er beim Zwangsmassnahmengericht in Bern für besagte Ländereien in der Türkei einen Wert von über 2 Millionen Dollar an (cl. 40 pag. 40.881.016). Die Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beruhen letztlich auf nicht verifizierbaren An- gaben. Hinzu kommt, dass A. aufgrund seiner angeblichen Schulden von rund Fr. 600'000.– nicht in der Lage ist, eine adäquate Sicherheitsleistung zu leisten, welche zur Erreichung des Haftzwecks genügte. Die Anordnung einer Sicherheits- leistung steht daher ausser Frage.

c) Nach dem Gesagten sind adäquate Ersatzmassnahmen, welche zum gleichen Ziel wie die Sicherheitshaft führen, nicht ersichtlich. 3. Zusammenfassend steht fest, dass A. zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist (231 Abs. 1 lit. a StPO). 4. In Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gesetzliche Grundlage zur zeitlichen Befristung der Sicherheitshaft kann auf Erwägung 1.c) verwiesen werden. Die Sicherheitshaft von A. ist analog Art. 227 Abs. 7 StPO auf drei Monate zu befristen. Sie kann bei Fristablauf verlängert werden. 5. Kosten Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - Die Strafkammer beschliesst:

1. A. wird zur Sicherung des Strafvollzugs vom 3. Juni 2014 bis 2. September 2014 in Sicherheitshaft versetzt (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an die Parteien.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Das Dispositiv wird zugestellt an

- Strutture carcerarie cantonali La Farera / La Stampa, CP 6277, 6901 Lugano

- Polizia Cantonale, Servizio Gestione Detenuti, Via Bossi 2b, 6901 Lugano

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 4. Juni 2014