Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG)
Sachverhalt
Der äussere Sachverhalt, wie er in den Strafbefehlen gegen A. und B. vom
26. November 2024 auf jeweils identische Art und Weise umschrieben wurde (E. 2.1 und 2.2), ist aktenmässig erstellt. Die Beschuldigten bestreiten den Ablauf der Geschehnisse in Bezug auf die Bestellung der SBB von 50 Separatoren bei B. (ab Einholen der Offerte bis zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 68'147.20 an B.), den Bargeldbezug von B. von Fr. 35'000.-- und dessen Zahlungen an A. in objektiver Hinsicht grundsätzlich nicht (vgl. Schlusseinver- nahme vom 11. Juli 2024, Beschuldigter A., BA 13-01-0156 ff.; Beschuldigter B., BA 13-02-0214 ff.). 3. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 3.1 Rechtliches 3.1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftli- ches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitä- ten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Ab- schluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM- MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öf- fentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft «rechtsgeschäftliches» Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Inte- ressen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 7.2.2; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.4 [betreffend Urteil
- 13 - SK.2024.74 des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016, siehe dort insbes. E. II.2.3 und III.1.1]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom
15. Juni 2018 E. III.1.2 [nicht veröffentlicht in TPF 2019 14]). Das Bundesgericht hielt in einem jüngeren Urteil fest, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsfüh- rung lediglich voraussetze, dass dem Beamten faktische Entscheidungskompe- tenz zukomme und er entsprechend auf den Entscheid Einfluss genommen habe. Es bejahte in casu eine derartige faktische Entscheidungskompetenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 3.2). 3.1.3 Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsge- schäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen ge- schädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen of- fensichtlich überschritten ist (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2). 3.1.4 Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich für den Dritten aus dem Rechtsge- schäft selbst ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. Au- gust 2009 [nicht in BGE 135 IV 198 publizierte] E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. Au- gust 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 28-30). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung be- stehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). Eventualabsicht genügt nicht, vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässi- gen Vorteils eigentliches Handlungsziel sein (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 31). 3.1.5 Bei echten Sonderdelikten kann als Täter – demnach auch als Mittäter – nur strafbar sein, wer selber die strafbegründende Voraussetzung erfüllt. Wer ohne
- 14 - SK.2024.74 Sondereigenschaft – vorliegend: ohne Beamter zu sein – einen gleich- oder gar höherwertigen Tatbeitrag leistet, ist als Gehilfe strafbar; denn unter den Begriff der Hilfe lässt sich auch ein tragender Beitrag subsumieren (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, vor Art. 24 StGB N. 20 und Art. StGB 26 N. 3). 3.2 Anklage 3.2.1 Anklagevorwurf gegenüber A. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. vor, von dem aufgrund des in E. 2.1 geschilderten Vorgangs erzielten, unrechtmässig und zum Nachteil der SBB AG erhaltenen Betrags in Höhe von Fr. 66'881.70 habe er sich von B. in- nerhalb weniger Tage nach Zahlungseingang (gemeint des Betrags Fr. 66'881.70 bei B.) einen Betrag in Höhe von Fr. 36'500.-- überweisen lassen (Strafbefehl S. 5). A. habe in der Absicht gehandelt, sich und B. einen unrechtmässigen, fi- nanziellen Vorteil in Höhe von Fr. 66'881.70 (Anteil A.: Fr. 36'500.--; Anteil B.: Fr. 30'381.70) zum Nachteil der SBB AG zu verschaffen. Dazu habe er B. ermu- tigt, einen offensichtlich falsch erfassten Auftrag der SBB AG zu bestätigen und anschliessend die entsprechend massiv – um das 50-fache – überhöhte Rech- nung an die SBB AG einzureichen. A. habe in seiner Funktion als Beamter der SBB AG, als welcher er im Bereich Infrastruktur / Immobilien über eine faktische Entscheidkompetenz bei Materialbestellungen verfügt habe, diese Separatoren- Bestellung in Auftrag gegeben; er sei regelmässig als Vertreter in Rechtsgeschäf- ten der SBB AG aufgetreten. Damit habe A. wissentlich und willentlich die von ihm zu wahrenden finanziellen Interessen der SBB AG verletzt, mithin auch öf- fentliche Interessen des Bundes. Der durch ihn beeinflusste und von B. angetrie- bene Abschluss der Separatoren-Bestellung in Form der Begleichung der massiv überhöhten Rechnung durch die SBB AG habe einen Vermögensschaden in Höhe von Fr 66'881.70 zum Nachteil der SBB AG verursacht (Strafbefehl S. 6). 3.2.2 Anklagevorwurf gegenüber B. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. vor, von dem aufgrund des in E. 2.2 geschilderten Vorgangs erzielten, unrechtmässig und zum Nachteil der SBB AG erhaltenen Betrags in Höhe von Fr. 66'881.70 innerhalb weniger Tage nach Zahlungseingang einen Betrag in Höhe von Fr. 36'500.-- an A. überwiesen zu haben (Strafbefehl S. 5). B. habe in der Absicht gehandelt, sich und A. einen unrechtmässigen, finanziellen Vorteil von Fr. 66'881.70 (Anteil B.: Fr. 30'381.70; Anteil A.: Fr. 36'500.--) zum Nachteil der SBB AG zu verschaffen. Dazu habe er einen offensichtlich falsch erfassten Auftrag der SBB AG bestätigt und anschlies- send die entsprechend massiv – um das 50-fache – überhöhte Rechnung an die SBB AG eingereicht. All dies habe er auf Ermutigung durch A. hin getan, der in seiner Funktion als Beamter der SBB AG gehandelt und im Bereich Infrastruk- tur / Immobilien über eine faktische Entscheidkompetenz bei Materialbestellun- gen verfügt habe. Entsprechend habe A. auch die Bestellung der Separatoren in Auftrag gegeben. A. sei regelmässig als Vertreter in Rechtsgeschäften der
- 15 - SK.2024.74 SBB AG aufgetreten, was B. gewusst habe. Damit habe B. A. wissentlich und willentlich geholfen, die von diesem zu wahrenden finanziellen Interessen der SBB AG, mithin öffentliche Interessen des Bundes, zu verletzen. Der durch A. beeinflusste und von B. angetriebene Abschluss der Separatoren-Bestellung in Form der Begleichung der massiv überhöhten Rechnung durch die SBB AG habe einen Vermögensschaden von Fr. 66'881.70 zum Nachteil der SBB AG verur- sacht (Strafbefehl S. 6). 3.3 Aussagen der Beschuldigten zum Anklagevorwurf 3.3.1 A. Der Beschuldigte A. bestritt in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf und erklärte, dieser sei «in dieser Form nicht korrekt» (SK 7.731.003). Der Beschul- digte erklärte, er sei bei diesem Bestellprozesse ganz am Anfang der Auslöser für die Bestellung der Separatoren gewesen. Die Bestellung von B. sei korrekt gewesen, das habe er gesehen. Im weiteren Bestellprozess sei er nicht involviert gewesen und er habe keine Kopien erhalten, bis auf die E-Mail von B., die B. ihm damals gesandt und ihn dabei gefragt habe, ob die Bestellung so «O.K.» sei. Seine Aufgabe als Projektleiter sei es nicht gewesen, den Betrag oder «was weiss was» zu hinterfragen, sondern sicherzustellen, dass das benötigte Material in der richtigen Menge und richtigen Spezifikation rechtzeitig geliefert oder be- stellt werde. Für die finanziellen und prozessualen Abläufe der Bestellung sei er als Projektleiter nicht verantwortlich gewesen; dazu habe es den internen Pro- zess mit der Freigabe gegeben; sei es materiell oder finanziell. Es seien jene Personen in der Verantwortung, die die Bestellung zu prüfen gehabt hätten. Der Beschuldigte bestätigte ausdrücklich, dass er als Projektleiter in diesem Zusam- menhang Anfang Mai 2020 50 Stück Separatoren habe bestellen lassen; und zwar über C. Als Projektleiter habe er den Auftrag gegeben, dass solche Sepa- ratoren benötigt würden und eine Bestellung über 50 Stück «abgesetzt» werde. Der Beschuldigte erklärte, ein Separator sei ein Holzkreuz, das in einen SBB- Palettenrahmen hineingelegt werde, so dass die Palette in vier Sektoren unter- teilt werde. Diese Separatoren würden standardmässig auf Mass fabriziert, unter anderem auch von Herrn B. Auf die Frage, ob er den Stückpreis dieser Separa- toren gekannt habe, erklärte der Beschuldigte: «Ja, dieser ist hauptsächlich stan- dardisiert bei der SBB. Solche Separatoren wurden nicht nur durch mich bei Herrn B. bestellt, sondern sie wurden auch durch diverse Abteilungen und Divi- sionen der SBB jeweils bei Herrn B. bestellt» (SK 7.731.003). Auf Vorhalt, dass er ausgesagt habe, dass er am 19. Mai 2020 von B. betreffend die Bestellung der SBB per E-Mail kontaktiert worden sei und B. ihm die Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020 weitergeleitet habe, in welcher aufgeführt worden sei, dass 50 Stück Separatoren à Fr. 1’265.50 bestellt würden, d.h. es insgesamt um ein Auftragsvolumen von Fr. 63'275.-- gehe, bestätigte A., dass er diese E-Mail von B. erhalten habe. Der Beschuldigte ergänzte, dass er heute nicht mehr sagen könne, was genau alles auf dieser Bestellung gestanden habe. Aber er wisse
- 16 - SK.2024.74 und könne sich erinnern, dass er eine Kopie bekommen habe oder angefragt worden sei von B.; er könne sich an diese E-Mail erinnern (SK 7.731.003 f.). Auf Vorhalt des Textes in der besagten E-Mail von B. an A. – «Hallo A. Hier kann wohl etwas nicht stimmen? LG B.» – erklärte der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne. Seine Antwort an B. sei «irgend im Sinne von ‘Ist schon ok’, oder irgendwie so» gewesen (SK 7.731.004). Auf die Frage, wie seine Reaktion auf diese Mitteilung gewesen sei, was er dann getan habe, erklärte der Beschuldigte, er habe geschaut, ob der Artikel, den er für das Projekt benötigt habe, auch auf der Bestellung oder auf der Auftragsbestätigung gewesen sei. Das habe er kon- trolliert. Zu weiteren Aufgaben oder Verpflichtungen habe er sich nicht verant- wortlich gefühlt. Auf die Frage, ob er den Gesamtbetrag nicht wahrgenommen habe, erklärte er, dass er diesen nicht überprüft habe. Wie schon gesagt, habe er B. geantwortet, «Ist schon ok», oder etwas in diesem Sinne (SK 7.731.004). Auf Vorhalt seiner E-Mail an B. vom 19. Mai 2020, worin er geantwortet habe: «Sehe nichts finde das ganz gut …» (BA pag. 13-01-0065), und auf Frage, wie man das interpretieren müsse, erklärte der Beschuldigte, das sei eine abgekürzte Kurzfassung ohne Floskeln, weder mit Hallo noch «A.». Das sei seine Art zu schreiben, das sehe man in vielen E-Mails in seinen Unterlagen. Seine Aufgabe sei gewesen zu prüfen, ob der bestellte Artikel in der benötigten Menge bestellt worden sei. Das genannte Papier sei für ihn im Übrigen nicht relevant gewesen, denn im Vorfeld habe er die Bestellung, die «abgesetzt» worden und korrekt ge- wesen sei, «ja» gesehen. Seine Aufgabe sei nicht gewesen, dies zu überprüfen. Er habe das Papier überflogen, und damit sei für ihn «alles O.K.» gewesen (SK 7.731.004). Der Beschuldigte ergänzte, auf seine E-Mail habe es keine Reaktion von B. gegeben, weder per E-Mail noch mündlich oder telefonisch; es sei nicht mehr über diese Bestellung gesprochen worden. Der Beschuldigte erklärte, die- sen Prozess (d.h. den weiteren Verlauf der Bestellung) nicht mehr weiterverfolgt zu haben, da dies nicht seine Aufgabe gewesen sei. Auf die Frage, ob er wisse, ob das Geld von der SBB an B. überwiesen worden sei, erklärte der Beschul- digte, er wisse dies aus den Unterlagen und den Befragungen. Er habe aber keine Kenntnis davon gehabt, wie der Prozess von der Rechnungsauslösung über die Auszahlung abgelaufen sei, und er sei darin auch nie involviert gewesen (SK 7.731.005). Auf Vorhalt, dass er B. am 23. Juni 2020 geschrieben habe, er solle Fr. 20'000.-- abheben und ihm bringen und das Geld für das Holz durch die Bank überweisen lassen, sodass es nicht nach Geldwäscherei aussehe, und auf weiteren Vorhalt, dass B. am 30. Juni 2020 Fr. 22'500.-- auf sein Privatkonto und Fr. 4'000.-- auf das von ihm bewirtschaftete Konto der Organisation H. einbezahlt sowie am 13. Juli 2020 noch einmal Fr. 10'000.-- auf dieses Konto einbezahlt habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei korrekt (SK 7.731.005). Auf Frage, wofür diese insgesamt Fr. 36'500.-- gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, das sei für Schuldentilgung gewesen. Auf Vorhalt, dass er B. geschrieben habe «…das Geld für das Holz…», und auf Frage, was denn «das Geld für das Holz» mit Schulden zu tun habe, erklärte der Beschuldigte, B. habe bei ihm in den vergan- genen «xx» Jahren immer wieder Geld bezogen, wenn es bei ihm finanziell
- 17 - SK.2024.74 «geklemmt» habe; dies sei Geld als Privatdarlehen gewesen. Diese Schulden habe B. in kleinen Beträgen getilgt, oder mit Unterstützung oder Arbeitsleistun- gen privater Natur «zurückbezahlt». Das sei ein Abkommen oder ein Zusammen- spiel gewesen und sei so über etwa 10, 15 oder 18 Jahre gegangen (SK 7.731.005). Auf Frage, was das mit «Holz» zu tun habe, antwortete der Beschul- digte mit «nein». Danach gab er zur Antwort: «Das Holz für die Separatoren.» und bestätigte diese Antwort auf Nachfrage hin. Auf Frage, ob also diese Über- weisung einen Zusammenhang mit den Separatoren hatte, antwortete der Be- schuldigte, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang das Gericht das «Holz» hier in die Runde werfe. Auf Vorhalt, er selbst habe das damals so geschrieben in der besagten E-Mail, dass B. ihm «das Geld für das Holz» überweisen solle, antwortete der Beschuldigte: «Da müsste man Herrn B. fragen. Wir hatten zur gleichen Zeit auch die Terrasse in meinem Haus neu gemacht. Ob es damit in Verbindung steht? Ich kann es heute nicht mehr nachvollziehen. Wir hatten in dieser Zeit, aber ich weiss jetzt nicht mehr wann, auch die Holzterrasse etc. in meinem Haus neu gemacht. Ob es damit in Zusammenhang steht? Ich habe keine Ahnung.» (SK 7.731.005). Auf Frage, ob er damit sagen wolle, er habe in diesem Zusammenhang nie Geld von B. erhalten, antwortete der Beschuldigte: «Doch». Auf Nachfrage, ob er damit sagen wolle, dass er im Zusammenhang mit der Geldüberweisung der SBB an B. für die Separatoren kein Geld erhalten habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse ja nicht, woher das Geld stamme, das ihm B. überweise. Woher das Geld komme, sehe man diesem nicht an. Ob es von der Zahlung der SBB für die Separatoren kam oder von einem anderen Auftrag an B., das wisse er nicht. Woher das Geld stamme, müsse man B. fragen (SK 7.731.006). Er habe auch keine Ahnung, weshalb B. plötzlich genug Geld gehabt habe, um diese Schulden zu bezahlen (SK 7.731.006). Auf Vorhalt, er habe ge- mäss seiner Aussage B. immer wieder Geld als Darlehen gegeben, als es diesem finanziell nicht gut gegangen sei, und auf Frage, wie hoch diese Beträge insge- samt gewesen seien, antwortete der Beschuldigte, er könne dies nicht sagen; er könne nicht auf den Franken genau eine Angabe machen. Er führte aus, diese Situation sei über Jahre gegangen; einmal seien es Fr. 500.-- gewesen, einmal vielleicht Fr. 10'000.-- oder Fr. 15'000.--, dann habe B. bezahlt und «es sei wieder runtergegangen». Dann habe B. später wieder etwas benötigt. Es sei auf und ab gegangen. Der Beschuldigte bestätigte, dass er diese Darlehen in der Steuerer- klärung nie deklariert habe, und erklärte, dass er dies wegen Nichtwissens un- terlassen habe (SK 7.731.006). Auf Frage, ob er beispielswiese für einen Swim- mingpool Arbeiten von B. habe machen lassen, erklärte der Beschuldigte, er habe einen Swimmingpool gehabt, aber das habe nichts mit B. zu tun gehabt. Nach zehn Jahren habe er den Swimmingpool abreissen lassen und B. habe Bedarf gehabt, deshalb habe er ihm den alten Swimmingpool geschenkt. Auf Vorhalt, wonach in seiner E-Mail an B. ausser dem Satz «Sehe nichts finde das ganz gut» noch der Satz stehe «Frage: wann wird Morgen der Pool verladen – so dass ich dann zu hause bin und mithelfen kann. A.» (BA pag. 13-01-0065), führte der Beschuldigte aus, das werde sein Privatpool gewesen sein. Auf Frage,
- 18 - SK.2024.74 wenn er B. engagiert habe, um Aufträge für ihn auszuführen, dann wäre es an ihm gelegen, B. dafür zu entschädigen, und nicht umgekehrt, dass B. ihm Geld überweisen müsse, erklärte der Beschuldigte, es sei um die Schulden gegangen, denn B. habe damit seine Schulden reduziert (SK 7.731.007). Auf weitere Frage, weshalb dies nicht mit Leistungen verrechnet worden sei, die er bei B. in Auftrag gegeben habe, statt mit einer Geldzahlung, erklärte der Beschuldigte, er denke, dass man unter Kollegen nicht Geld hin- und herschiebe, und veranschaulichte dies wie folgt: «Ich habe eine Schuld bei dir, einmal komme ich dir etwas helfen, dann bezahlst du mir keinen Lohn; morgen ist es umgekehrt, dann gibt es auch kein Geld. Ich kenne niemanden, der unter Kollegen für Gegenleistungen irgend- welche Geldzahlungen macht, sondern das ist ein Geben und Nehmen. Einmal helfe ich dir und einmal hilfst du mir» (SK 7.731.007). 3.3.2 B. Der Beschuldigte B. bestritt in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf (SK 7.732.003). Er erklärte, er «habe gemäss den Vorgaben der SBB AG die Offerten und alles eingegeben» (SK 7.732.003 f.). Der Beschuldigte führte aus, er sei nicht so versiert in Computersachen und habe deshalb eine Hilfe im Büro, die in sei- nem Betrieb die Rechnungsstellungen mache und im Administrativen mithelfe. Es handle sich dabei vorwiegend um seine Schwiegertochter, aber auch seine Partnerin helfe mit. Diese beiden Personen hätten ihn bei gewissen Sachen un- terstützt. Der Beschuldigte erklärte, dass er bei Erhalt der Auftragsbestätigung der SBB nicht bemerkt habe, dass der Stückpreis falsch aufgeführt und der Auf- tragsbetrag entsprechend viel zu hoch gewesen sei. Er habe das leider nie fest- gestellt, weil er diese Unterlagen meistens auf seinem Bürotisch liegen gelassen und seiner Schwiegertochter die Aufgabe erteilt habe, auf diese Sache hin die Rechnung zu stellen. Das sei ja nicht die einzige Rechnung gewesen, die diese verarbeitet habe; es habe verschiedene Aufträge der SBB gegeben, die gleich- zeitig gelaufen seien. Er habe das eigentlich gar nicht wahrgenommen. Auf Vor- halt der E-Mail vom 19. Mai 2020, in welcher er A. nach Erhalt der Auftragsbe- stätigung der SBB geschrieben hatte: «Hallo A. Hier kann wohl etwas nicht stim- men.» (BA pag. 13-01-0065), erklärte der Beschuldigte, er könne sich so jetzt nicht mehr erinnern, worauf er sich dabei abgestützt habe, ob sich das auf diese Bestellung bezogen habe oder auf etwas anderes (SK 7.732.003). Auf erneuten Vorhalt der E-Mail vom 19. Mai 2020 (BA pag. 13-01-0065) erklärte der Beschul- digte: «Ich kann es nicht mehr ganz genau erklären, ob sich das auf diese Auf- tragsbestätigung bezieht oder ob das in einem anderen Zusammenhang stehen könnte. Ich kann das so nicht mehr nachvollziehen» (SK 7.732.003). Auf Frage, ob er noch wisse, wie er auf die Antwort von A. reagiert habe, als dieser ihm geschrieben habe: «Sehe nichts finde das ganz gut…» (BA pag. 13-01-0065), erklärte der Beschuldigte, er habe das einfach so weiterlaufen lassen (SK 7.732.003). Auf Nachfrage, ob er mit «Weiterlaufen lassen» meine, dass er be- stätigt habe, diesen Auftrag anzunehmen, erklärte der Beschuldigte, ja, er denke schon, in dem Sinne (SK 7.732.003). Auf Frage, ob er sich daran erinnern könne,
- 19 - SK.2024.74 ob er bei A. zurückgefragt habe, da er offensichtlich diesen Fehler erkannt und bei A. nachgefragt und die Antwort erhalten hatte, dass alles korrekt sei, erklärte der Beschuldigte: «Wir haben daraufhin die Rechnung erstellt und das dann so weiterlaufen lassen» (SK 7.732.004). Der Beschuldigte erklärte auf die Frage, wie diese Bestellungen jeweils zustande gekommen seien im Zusammenspiel mit A., er habe von A. die Anfrage für die Herstellung der Separatoren erhalten; auf diese Anfrage hin habe er dann seine Offerte erstellt. Damit meine er nicht er selbst, sondern er habe das weitergegeben an seine Schwiegertochter mit der Anweisung, das Formelle zu machen. Er habe ihr dazu die Preise angegeben, worauf sie das Formelle gemacht habe. Das sei ein ganz normaler Ablauf gewe- sen. Sie hätten danach die Offerte an die SBB geschickt. Diese sei mit einer Bestellnummer bestätigt worden und danach mit einer Auftragsbestätigung. Da- raufhin hätten sie die Separatoren fabriziert und geliefert und das in Rechnung gestellt (SK 7.732.004). Auf Frage, wer konkret diese Rechnung erstellt habe, erklärte der Beschuldigte, er denke, seine Schwiegertochter habe diese Rech- nung erstellt. Er selbst habe selten Rechnungen verfasst und abgeschickt; er sei mehr der Handwerker und beschäftige sich nicht so mit Bürosachen. Auf Frage, wer der Schwiegertochter gesagt habe, dass dieser Auftrag ausgeführt und ge- liefert worden sei, erklärte der Beschuldigte, das sei natürlich er gewesen, er sei ja ein Einzelunternehmer. Auf Frage, wer gesagt habe, wie hoch dieser Rech- nungsbetrag sein soll, erklärte der Beschuldigte, er habe die Auftragsbestätigung im Büro hinterlegt und gesagt: «Ihr könnt diese Rechnung ausführen». Er habe nicht geachtet, was für Zahlen dringestanden seien. Auf Nachfrage, was ge- schehe, wenn Mehrkosten entstanden seien, weil er einen grösseren Aufwand gehabt habe, als er offeriert hatte, erklärte der Beschuldigte, das sei eigentlich nie vorgekommen. Auf Vorhalt, dass ihm vorgeworfen werde, er habe die Mehr- wertsteuer doppelt in Rechnung gestellt, weil im Stückpreis bereits die Mehrwert- steuer enthalten gewesen sei und er auf dem Gesamtpreis nochmals die Mehr- wertsteuer draufgeschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, er könne nicht nachvollziehen, wie das gewesen sei (SK 7.732.004). Auf Frage, ob er sich erin- nern könne, ob er in der Folge den Betrag von insgesamt Fr. 36'500.-- an A. überwiesen oder übergeben habe, erklärte der Beschuldigte, er habe die Zahlung von Fr. 36'500.-- an A. gemacht, das sei korrekt. Das habe aber nichts mit den Separatoren zu tun oder mit der Zahlung der SBB für die Separatoren. Er habe auch andere Aufträge ausgeführt, bei welchen Geld hereingekommen sei. Es verhalte sich so, wie A. das immer geschildert habe, dass er Privatschulden bei A. gehabt habe. Diese Schulden hätten sich über mehrere Jahre hinweg gebildet, und zwar in einem «Jo-Jo-System»; einmal sei der Betrag höher, einmal sei er tiefer gewesen. Da er in dieser Zeit gute Aufträge gehabt habe, nicht nur von der SBB, sondern auch von Privaten, habe er diese Schuldentilgung machen kön- nen. Das habe aber nichts mit den Einnahmen von den Separatoren zu tun ge- habt (SK 7.732.004 f.). Auf Vorhalt, dass von «Holz» die Rede gewesen sei und diese Schulden im Zusammenhang mit «Holz» gestanden hätten, erklärte der Beschuldigte, daran könne er sich sehr gut erinnern. A. habe eine neue Pergola
- 20 - SK.2024.74 gemacht, wo der Pool zu stehen gekommen sei, und diese Arbeit habe er für ihn gemacht. Dafür seien die Fr. 4'000.-- gedacht gewesen. Auf Nachfrage, dass es um Schulden gegangen sei, die er bei A. gehabt habe, und wie es dann habe sein können, dass er A. wegen dieses Holzes Geld überwiesen habe, erklärte der Beschuldigte, dann habe er das jetzt falsch verstanden. Auf Vorhalt, wonach er A. Geld überwiesen habe wegen «Holz» und nicht A. an ihn, und auf Frage, weshalb er A. denn Geld geschuldet habe wegen «Holz», erklärte der Beschul- digte, er könne jetzt nicht mehr nachvollziehen, wie das genau gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass die Fr. 4'000.-- etwas mit dem Holz für die Per- gola zu tun gehabt hätten. Wie es genau abgelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Seine Schulden bei A. seien dadurch geringer geworden; die Schulden hätten sich nach dieser Zahlung zwischen Fr. 5000.-- und Fr. 10'000.-- «einge- pendelt». Diesen Betrag sei er A. trotzdem noch schuldig geblieben (SK 7.732.005). Der Beschuldigte führte aus, die finanzielle Unterstützung durch A. sei von diesem aus gekommen; das sei eine Unterstützung für ihn gewesen. Er habe A. angefragt, ob er ihn unterstützen könne, und dann habe A. ihn unter- stützt. Es seien hierfür keine Darlehensverträge oder Schuldanerkennungen un- terzeichnet worden. Diese Darlehensschulden hätten eigentlich in den Steuerer- klärungen aufgeführt sein sollen; er könne nichts dazu sagen (SK 7.732.006). Auf Frage, ob er bemerkt habe, dass ihm zu viel Geld bezahlt worden sei, erklärte der Beschuldigte, das habe er natürlich festgestellt, als die Überweisung auf das Konto erfolgt sei. Das habe er einfach so stehen lassen; er habe nichts unter- nommen. Er habe mit dem Geld zum Teil diese Schulden bezahlt; mit dem Rest habe er noch andere Sachen bezahlt, wie Löhne und Rechnungen (SK 7.732.005). Er habe dabei kein schlechtes Gefühl gehabt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er für diesen Auftrag den 50-fachen Betrag erhalten habe. An eine Rückzahlung dieses Betrags an die SBB habe er nicht gedacht; er sei auch nicht bereit, etwas zurückzuzahlen. Das Geld sei von der SBB auch nie eingefor- dert worden. Er anerkenne, dass er zu viel Geld erhalten habe (SK 7.732.006 f.). Auf Frage, weshalb er Fr. 36'500.-- bar abgehoben und A. gegeben habe statt mittels Überweisung von seinem Bankkonto, erklärte der Beschuldigte, er habe das einfach so gemacht, er könne dazu nichts sagen (SK 7.732.007). 3.4 Rechtsgeschäft Bei der im Mai 2020 erfolgten Bestellung von 50 Separatoren der SBB AG bei der Schreinerei B., deren Inhaber der Beschuldigte B. ist (Einzelfirma), liegt ein Rechtsgeschäft im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Bundes vor. 3.5 Faktische Entscheidungskompetenz 3.5.1 Der Beschuldigte erklärte in der delegierten Einvernahme vom 10. März 2021, als Projektleiter definiere er gewisse Tätigkeiten und sage z.B. «hier stellen wir ein neues Lagergebäude hin» oder was auch immer. Dabei gebe es immer auch gewisse Rückbauarbeiten zu machen. Er plane die Arbeiten und stelle sie im
- 21 - SK.2024.74 Rahmen des Gesamtprojekts vor. Wenn er das «O.K.» erhalten habe, gehe von ihm der Auftrag an einen Mitarbeiter oder Sachbearbeiter des entsprechenden Standorts, welcher die Bestellung im System erfasse. Dieser Mitarbeiter erhalte von ihm die Offerte des Handwerkers, welche er ausgewählt habe. Diese Bestell- anforderung gehe dann zum «Zentralen Einkauf», welcher die Bestellung über- prüfe. Diese Stelle überprüfe, ob die notwendigen Dokumente vorhanden seien und ob die beauftragte Firma berechtig sei, für die SBB zu arbeiten. Wenn alles in Ordnung sei, werde vom Zentralen Einkauf die Bestellung ausgelöst, wobei das Vieraugenprinzip gelte. Erst wenn das alles gemacht sei, gehe die Bestellung an den Lieferanten bzw. den Handwerker. Als Projektleiter habe er mit der Vergab der Aufträge nichts mehr zu tun. Er mache nur im Vorfeld die Abklärun- gen und erstelle die Dokumente, damit die Aufträge erteilt werden könnten. Im System selbst arbeite er grundsätzlich nicht. Wenn der Handwerker oder Liefe- rant geliefert habe, müsse ein sogenannter Rechnungsfreigeber noch die Rech- nung bestätigen und freigeben. Das könne, aber müsse nicht die gleiche Person sein, welche den Auftrag erteilt bzw. freigegeben habe. Auf der Rechnung des Handwerkers müsse die Bestellnummer der SBB aufgeführt sein. Zum Ablauf des Einladungsverfahrens erklärte der Beschuldigte, es gebe eine interne Liefe- ranten- bzw. Handwerkerdatenbank mit allen Personen bzw. Firmen, welche der SBB überhaupt Rechnung stellen dürften. Als Projektleiter habe er bis zu gewis- sen Beträgen Arbeiten ohne Ausschreibung freihändig vergeben können; er glaube, das sei bei Aufträgen bis Fr. 5'000.-- gewesen. Bei gewissen Beträgen habe er zwei bis drei Offerten einholen müssen; er glaube, das sei bei Aufträgen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 50'000.-- gewesen. Ab gewissen Beträgen habe der Auftrag öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Wenn er etwas vergeben wollte, das seine Kompetenz überstiegen habe, sei der Einkauf zum Tragen ge- kommen; er habe jedoch die Offerten eingeholt und abgelegt. In solchen Fällen entscheide am Schluss der Einkauf, wer den Auftrag erhalte (BA 13-01-0004 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Arbeits- abläufe bei Beschaffungen wie auch seine Kompetenzen als Projektleiter. Er prä- zisierte, dass bei einer Beschaffung von mehr als Fr. 10'000.-- weitere Offerten eingeholt werden mussten. Da die vorliegende Bestellung – d.h. jene gemäss Anklage – diesen Betrag nicht überstiegen habe, sei er nicht verpflichtet gewe- sen, eine zweite Offerte einzuholen. Als Projektleiter erteile er dem Nutzer dieses Materials den Auftrag, die Bestellung zu machen. Im vorliegenden Fall habe man keinen Lieferanten suchen müssen, weil es diesen schon gegeben habe; dieser sei bei der SBB in der Vergangenheit wiederholt beauftragt worden. Wer bei der SBB einen Bedarf für Material habe, erstelle eine Bestellanforderung. Diese Be- stellanforderung werde dann freigegeben und gehe weiter zum Einkauf. Der Ein- kauf setze darauf eine definitive Bestellung um und gebe dem Beauftragten mit einer Kopie davon Kenntnis, dass die Bestellung in Ordnung sei oder er mit der Arbeit beginnen könne. Wenn bei einer Warenbestellung das Material angeliefert worden sei, gebe es einen sogenannten Wareneingang. Der Bezüger müsse
- 22 - SK.2024.74 damit bestätigen, dass er das Material gemäss der Bestellung erhalten habe. Mit dieser Bestätigung werde die Zahlung automatisch ausgelöst (SK 7.731.008 f.). 3.5.2 Damit ist erstellt, dass A. im Rahmen seiner Funktion als Projektleiter bei Be- schaffungen der SBB AG faktische Entscheidungskompetenz hatte. Diese kam A. auch bei der hier zu beurteilenden Separatorenbestellung im Mai 2020 zu. A. handelte mithin im Rahmen eines Rechtsgeschäfts. 3.6 Schädigung öffentlicher Interessen 3.6.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten A. war laut Arbeitsvertrag mit der SBB AG vom 31. März 2017 öffentlich-rechtlicher Natur; der Vertrag galt ab
1. April 2017. Es galt der Gesamtarbeitsvertrag SBB (GAV) (BA-07-01-0353 f.), wobei Zusätze zum Arbeitsvertrag vom 9. August 2018 und 7. März 2020 bezüg- lich Arbeitsort erfolgten (BA-07-01-0387 f.). Der Vertrag vom 31. März 2017 ersetzte vorbestehende Arbeitsverträge öffentlich-rechtlicher Natur vom
17. März 2015 und 18. Juni 2009 (BA-07-01-0249 f., -0292 ff.), nachdem der Be- schuldigte zunächst privatrechtlich (nach Art. 319 ff. OR) angestellt war (BA-07- 01-0296 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 SBBG finden die Bestimmungen über das Dienstverhält- nis des Bundespersonals auch auf das Personal der SBB Anwendung (vorne E. 1.3.1). Gemäss Art. 20 Abs 1 BPG haben die Angestellten die ihnen übertra- gene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bun- des beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. A. war als Angestellter der SBB AG verpflichtet, die Arbeitgeberin vor Schaden zu bewahren. 3.6.2 Wie vorne festgestellt (E. 2), liegt der Bestellung der SBB eine zu Handen von A. per E-Mail vom 3. Mai 2020 eingereichte Offerte der Schreinerei B. zugrunde, mit welcher die Lieferung von 50 Separatoren für Europaletten zum Stückpreis von Fr. 23.50, gesamthaft Fr. 1'175.-- (exkl. MWST), bzw. zuzüglich 7,7 % MWST gesamthaft Fr. 1'265.50 (inkl. MWST), offeriert wurde. Aufgrund einer Falscher- fassung des Stückpreises im Rahmen der internen Bestellungserfassung erging seitens der SBB am 19. Mai 2020 eine Bestellung mit Nr. 4 an die Schreinerei B., die 50 Separatoren zum Stückpreis von Fr. 1'265.50 bzw. zum Nettogesamtwert ohne MWST von Fr. 63’275.-- zum Gegenstand hatte. In der Bestellung wurde um Auftragsbestätigung zu Handen der Ansprechperson Einkauf ersucht (BA 05- 00-0291 f.). Diese Auftragsbestätigung nahm B. – nach vorgängig erfolgter «Mahnung» der SBB vom 26. Mai 2026 – mit E-Mail vom 26. Mai 2026 an die SBB-Mitarbeiterin E. unter Bezugnahme auf die SBB-Bestellnummer 4 vor (BA 13-01-0183). Am 8. Juni 2020 stellte die Schreinerei B. der SBB Rechnung für die Lieferung von 50 Separatoren zum Stückpreis von Fr. 1'265.50, total Fr. 63’275.--, zuzüglich MWST 7,7 %, ausmachend Fr. 4'872.20, zu einem Ge- samtpreis von Fr. 68'147.20 inkl. MWST (BA 05-00-0294; SK 5.551.004). Die SBB bezahlte der Schreinerei B. am 25. Juni 2020 den Betrag von Fr. 68'147.20 (BA 05-00-0046 f., -0126, -130). Eine Rückerstattung der Differenz zwischen der
- 23 - SK.2024.74 Rechnung vom 8. Juni 2020 und der Offerte vom 3. Mai 2020 von Fr. 66'881.70 (Fr. 68'147.20 ./. Fr. 1'265.50) durch die Schreinerei B. an die SBB erfolgte nie. Da die Lieferung gemäss Rechnung jener gemäss Offerte entsprach und keiner- lei Mehrleistung seitens des Lieferanten vorlag, der zu einer Preiserhöhung be- rechtigt hätte, bezahlte die SBB Fr. 66'881.70 zu viel. 3.6.3 B. leitete die vom Bestellsystem der SBB automatisch generierte Bestellung vom
19. Mai 2020 zum Gesamtnettopreis von Fr. 63’275.-- an A. weiter mit dem Kom- mentar «hier kann wohl etwas nicht stimmen». Das zeigt auf, dass B. selbst er- kannt hatte, dass eine Differenz zwischen seiner Offerte für 50 Separatoren zum Stückpreis von Fr. 23.50 bzw. total Fr. 1'175.-- (exkl. MWST) und der Bestellung der SBB zum Stückpreis von Fr. 1'265.50 bzw. total Fr. 63’275.-- (exkl. MWST) bestand – denn der Liefergegenstand und die Menge blieben identisch. Uner- heblich ist, dass B. geltend machte, die Rechnungsstellung an die SBB sei auf seine Anweisung hin durch eine Mitarbeiterin erfolgt. 3.6.4 A. hatte aufgrund der Weiterleitung dieser Bestellung an ihn nicht nur Kenntnis von der Offerte vom 3. Mai 2020, sondern auch von der Bestellung. Seine Erklä- rung, er habe die Bestellung lediglich hinsichtlich des Gegenstands und der Menge angeschaut, aber nicht den Preis kontrolliert, erscheint im gesamten Zu- sammenhang nicht glaubhaft, unabhängig davon, dass er im weiteren Bestell- prozess nicht involviert war. Da A. die Bestellung aufgrund der Offerte vom
3. Mai 2020 SBB-intern in freihändiger Vergabe veranlasst hatte, wusste er, dass 50 Separatoren zu liefern waren. Diese von ihm in Auftrag gegebene Bestellung entsprach hinsichtlich des Gegenstands und der Menge der Warenbestellung der SBB an die Schreinerei B. Der Hinweis von B., dass bei der Bestellung «wohl etwas nicht stimmen» konnte, konnte sich daher nicht auf diesen Punkt beziehen. Es war augenscheinlich, dass sich der Hinweis auf den offensichtlich falsch er- fassten Stück- und Gesamtpreis beziehen musste – der Gesamtpreis wurde überdies in der Bestellung, die nur eine Seite umfasste, gleich zweimal wieder- gegeben. Dass A. der Umstand, dass eine Bestellung zum Preis von Fr. 63'275.-- statt Fr. 1'175.-- erfolgte, nicht aufgefallen sei, ist umso weniger glaubhaft, als bei diesem Auftragswert eine freihändige Vergabe ausgeschlossen war. Zudem sagte A. aus, dass solche standardmässig fabrizierten Separatoren wiederholt nicht nur bei B., sondern auch bei anderen Lieferanten bestellt worden seien und der Preis bei der SBB standardisiert sei (SK 7.731.003). Die offensicht- liche und frappante – 50-fache – Preisdifferenz hätte ihm daher umso mehr auf- fallen müssen. Sein Einwand, die Kontrolle des Preises sei in diesem Stadium des Bestellprozesses nicht seine Aufgabe gewesen, stösst ins Leere. Mit seiner Antwort an B., dass er nichts sehe und das ganz gut finde, gab A. unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass B. die Auftragsbestätigung gegenüber der SBB vornehmen solle – was letzterer denn auch tat. Mithin räumte A. die bei B. beste- henden Zweifel aus und bestärkte diesen darin, die Bestellung zu bestätigen. Dies erfolgte seitens A. offensichtlich in der Absicht, sich den irrtümlich erfassten Stückpreis zunutze zu machen – denn aufgrund seiner Kenntnisse des
- 24 - SK.2024.74 Bestellprozesses konnte er davon ausgehen, dass der Fehler des falsch erfass- ten Stückpreises nicht (mehr) auffallen würde, jedenfalls dann nicht, wenn der Betrag der Rechnung mit jenem der Bestellung übereinstimmt. Dies ergibt sich aus den Antworten der Privatklägerin vom 21. September 2023 zum Fragenka- talog der Bundesanwaltschaft, worin diese ausführte: «Da aber der Rechnungs- betrag an den Betrag der Auftragsbestätigung angepasst wurde, fiel die über- höhte Rechnung nicht auf, da sie mit der Bestellung übereinstimmte. Hätte B. eine Rechnung im offerierten Betrag gestellt, wäre für den Differenzbetrag zwi- schen Bestellung und Rechnung das Bestellobligo offengeblieben» (BA 07-01-0048). Zur Auftragsbestätigungsmahnung der SBB-Mitarbeiterin E. vom
26. Mai 2020 führte die Privatklägerin aus, dass im Grundsatz für jede Normal- bestellung eine Auftragsbestätigung (Bestellbestätigung) verlangt werde. Gehe während des Mahnverlaufs eine Rechnung oder ein Wareneingang ein, erfolge im Fall einer vollständigen Belieferung keine weitere Mahnung an den Lieferan- ten, da die Versorgung sichergestellt sei; jedoch würde im Fall einer Mengen- oder Preisdiskrepanz die Rechnung gesperrt. Die gesperrte Rechnung würde im Folgeprozess «VIM gesperrte Rechnungen bearbeiten» auftauchen. Dies sei in diesem Fall jedoch nicht geschehen, da es systemtechnisch zwischen Bestellung und Rechnung keine Preisdiskrepanz gegeben habe (BA 07-01-0044 f.). Die SBB hätte demnach ihren eigenen Fehler bei der Erfassung der Bestellung nur dann (automatisch) erkennen können, wenn die Rechnung nicht mit der Auftragsbe- stätigung zur Bestellung vom 19. Mai 2020 übereingestimmt hätte. 3.6.5 Auch seitens B. ist von einem Ausnützen des irrtümlich erfassten Stückpreises auszugehen, da er – trotz offensichtlich vorhandener Zweifel – die Auftragsbe- stätigung gegenüber der SBB zum 50-fachen Preis seiner Offerte erklärte. Dies wird bekräftigt durch den Umstand, dass er sich des Eingangs der Zahlung der SBB von Fr. 68'147.20 – entsprechend dem in Rechnung gestellten Betrag – bewusst war. Dabei ist unerheblich, ob er im Zeitpunkt der Rechnungsstellung wusste, dass seine Mitarbeiterin diesen höheren Betrag und nicht jenen gemäss Offerte in Rechnung stellte. Nachdem die Bestellung und die Auftragsbestätigung auf den höheren Betrag lauteten, musste er davon ausgehen, dass seine Mitar- beiterin den höheren Betrag in Rechnung stellen würde, statt jenen der Offerte. Spätestens bei Eingang der Zahlung wusste B. jedenfalls, dass dem so war. 3.6.6 A. hatte erkannt, dass die Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020, verbunden mit der Aufforderung zur Auftragsbestätigung an B., zum 50-fach überhöhten Preis im Vergleich zur (verbindlichen) Offerte von B. erfolgte. Deshalb wäre es seine arbeitsrechtliche Pflicht gewesen, die zuständige Stelle im Bestellsystem auf die- sen offensichtlichen Fehler in der Bestellung hinzuweisen, um den ansonsten eintretenden finanziellen Schaden von seiner Arbeitgeberin abzuwenden. Diese Pflicht ergibt sich mittelbar auch aus den Grundsätzen des öffentlichen Beschaf- fungswesens, wonach im Interesse eines wirtschaftlichen Einsatzes der öffentli- chen Mittel das wirtschaftlich günstigste Angebot – bei standardisierten Gütern grundsätzlich das Angebot mit dem niedrigsten Preis – zu berücksichtigen ist
- 25 - SK.2024.74 (Art. 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 des bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB; SR 172.056.1; Stand am 1. Januar 2020]). Eine in preislicher Hinsicht 50-fach überhöhte Bestellung im Vergleich zur eingeholten Offerte verletzt auch bei freihändiger Vergabe diese Grundsätze, da es sich um die Bestellung eines standardisierten Gutes handelt. Unbehilflich ist der Einwand von A., er habe nach der Bestellanforderung mit dem Bestellsystem, der materi- ellen und finanziellen Freigabe, der Rechnungskontrolle und Auslösung der Be- zahlung nichts zu tun gehabt, und es sei nicht seine Pflicht gewesen, den Preis der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung zu überprüfen. Entscheidend ist viel- mehr, dass A. faktische Entscheidungskompetenz hatte und er im Rahmen die- ser Kompetenz die Offerte bei B. einholte, diese bewertete und gestützt auf seine Bewertung SBB-intern die Bestellung für 50 Separatoren in Auftrag gab. Erhielt er in der Folge Kenntnis davon, dass die Bestellung aufgrund eines offensichtli- chen Fehlers zu einem zu hohen Preis erfolgte, war es unabhängig vom Grund, weshalb er davon Kenntnis erhielt, seine Pflicht, die zuständige Stelle über die- sen Fehler zu informieren. Das hat A. unterlassen. Dadurch hat er der SBB Scha- den im Betrag von Fr. 66'881.70 (vorne E. 3.6.2) zugefügt bzw. einen solchen nicht abgewendet. 3.6.7 Eine Schädigung öffentlicher (finanzieller) Interessen des Bundes ist erstellt. 3.7 Unrechtmässiger Vorteil 3.7.1 Der unrechtmässige Vorteil von B. ist erstellt. Durch das aufeinander abge- stimmte Handeln der beiden Beschuldigten erhielt B. einen finanziellen Vorteil von Fr. 66'881.70, der betragsmässig dem Schaden der SBB AG entspricht. 3.7.2 A. erhielt von B. in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 13. Juli 2020 direkt und indirekt (als Zahlung auf das Konto des von A. bewirtschafteten Kontos der Organisa- tion H.) Fr. 36'500.-- (E. 2, 3.3). Die Ausführungen der Beschuldigten, dass diese Zahlungen u.a. im Rahmen einer (teilweisen) Schuldentilgung von B. gegenüber A. erfolgt seien, sind kohärent und im Verlauf des Verfahrens konstant geblieben; sie entbehren jedoch jeglicher Indizien, welche diese Sachdarstellung zu stützen vermöchten. Die Erklärung, dass diese Zahlungen mit Holz für private Arbeiten von B. für A. zu tun hätten, entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich als widersprüchlich. Hätte B. solche Arbeiten ausgeführt, dann hätte A. für das Holz bezahlen müssen und nicht B. Auch der (allgemeine) Einwand von A., dass zwi- schen Freunden nicht Geld hin- und hergeschoben, sondern Leistungen mit Ge- genleistungen abgegolten würden, vermag die Zahlungen an ihn nicht zu erklä- ren. Wäre dem zwischen den Beschuldigten tatsächlich so gewesen, wären keine Zahlungen an A. erfolgt, sondern dann hätte B. stattdessen Schreiner- oder an- dere Arbeiten für A. gemacht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Auf- tragsbestätigung von B. und der überhöhten Rechnungsstellung – die von B. hätte vermieden werden können, bevor ihm der zu hohe Betrag bezahlt wurde –
- 26 - SK.2024.74 einerseits und den Zahlungen von B. an A. andererseits spricht – zusammen mit dem Umstand, dass die Beschuldigten den Fehler der Preiserfassung gegenüber der SBB nicht aufdeckten, sondern ausnutzten – dafür, dass ein Teil des von B. erhaltenen, unrechtmässigen Vorteils im Umfang von Fr. 36'500.-- A. zugutekom- men sollte. Aufgrund der betragsmässig annähernd gleichmässigen Beteiligung von A. am unrechtmässig erlangten Vorteil, die kurz nach der Rechnungsstellung von B. erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Beteiligung von A. am unrecht- mässigen Vorteil, der zunächst B. zufloss, von Anfang so (implizit) vereinbart und mithin bezweckt war. 3.7.3 Damit ist erstellt, dass durch das Handeln bzw. Unterlassen des Beamten A. im Zusammenwirken mit der Auftragsbestätigung und der Rechnungsstellung B.s ein unrechtmässiger Vorteil zugunsten von B. und A. selbst verschafft werden sollte und auch tatsächlich verschafft wurde. 3.8 Tatbeiträge der Beschuldigten Der E-Mail-Austausch zwischen den Beschuldigten vom 19. Mai 2020, der auf der Grundlage der Bestellung der SBB vom gleichen Tag erfolgte, macht deutlich, dass dem Handeln eine gemeinsame Entschlussfassung zugrunde lag, den Feh- ler der SBB bei der Preiserfassung und Bestellung auszunutzen. Die weiteren Tathandlungen wurden von B. vorgenommen. Diese waren jedoch nur möglich, weil A. seiner arbeitsrechtlichen Pflicht zur Meldung des Fehlers bei der Bestel- lung an die zuständige Stelle im Bestellwesen nicht nachkam. Aufgrund des min- destens als gleichwertig zu wertenden Tatbeitrags von B. ist daher von Mittäter- schaft auszugehen. Da aber nur ein Beamter den Tatbestand von Art. 314 StGB als Haupttäter erfüllen kann, ist der Tatbeitrag des Beschuldigten B. als Gehil- fenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu würdigen. 3.9 Objektiver Tatbestand 3.9.1 Der Beschuldigte A. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 314 StGB objektiv erfüllt. 3.9.2 Der Beschuldigte B. hat nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zum objektiven Tatbestand von Art. 314 StGB geleistet. 3.10 Subjektiver Tatbestand 3.10.1 Beschuldigter A. Direkter Vorsatz des Beschuldigten A. ist nach dem vorstehend Gesagten un- zweifelhaft. Dieser umfasst insbesondere die Schädigung der SBB im Umfang von Fr. 66'881.70. Zu bejahen ist auch die Absicht des Verschaffens eines un- rechtmässigen Vorteils für sich selbst und für B. in diesem Betrag.
- 27 - SK.2024.74 3.10.2 Beschuldigter B. Direkter Vorsatz des Beschuldigten B. ist nach dem vorstehend Gesagten un- zweifelhaft. Dieser umfasst insbesondere die Schädigung der SBB im Umfang von Fr. 66'881.70. Zu bejahen ist auch die Absicht des Verschaffens eines un- rechtmässigen Vorteils für sich selbst und für A. in diesem Betrag. 3.11 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind bei keinem der Be- schuldigten ersichtlich; solche wurden von den Parteien nicht geltend gemacht. 3.12 Fazit Nach dem Gesagten ist A. der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB und B. der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zur ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 4. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei- nen andern am Vermögen schädigt. 4.1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Ver- halten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Ge- genwart beziehen. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täu- schung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lü- gengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezufüh- ren. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summie- rung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber
- 28 - SK.2024.74 auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrüge- rischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfer- mitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei je- der Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrü- gerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d; je m.w.H.). 4.1.3 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH- SEL/JENAL, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 14). 4.1.4 Ein Täuschen durch Unterlassen ist in der praktisch seltenen Form vorstellbar, dass die Intervention des Unterlassungstäters die Entstehung des Irrtums ver- hindert hätte. Praktisch steht die Nichtbeseitigung eines Irrtums im Vordergrund (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 55 f.). An eine Garanten- und damit Irrtumsbeseitigungspflicht sind jedoch strenge Anfor- derungen zu stellen. Es genügt nicht jede Rechtspflicht und damit nicht irgend- eine Vertragsbeziehung und daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und Glauben; vielmehr ist die Garantenpflicht eine qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden. Diese Rechtspflicht muss der Kern des Rechtsverhältnisses sein und sich hier auf den Schutz des Vermögens beziehen (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 58). Umstritten ist sodann die Frage, ob eine Täuschung durch Unterlassen arglistig sein kann. Befindet sich das Opfer in einem Irrtum, ohne dass der Täter diesen Irrtum (vorsätzlich) herbeigeführt hat, kann die Arglist einer blossen Un- tätigkeit nicht parallel zur fehlenden Überprüfbarkeit bzw. zum Abhalten des Op- fers von einer Überprüfung konstruiert werden. Arglistiges Unterlassen ist des- halb höchstens vorstellbar, wo eine besondere Vertrauensstellung besteht und
- 29 - SK.2024.74 der Getäuschte deshalb darauf vertrauen darf, vom Täter über einen allfälligen Irrtum aufgeklärt zu werden (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 117). 4.1.5 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/JENAL, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 15 und 18). 4.1.6 Der Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Bei wirt- schaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Ver- mögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in sei- nem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). 4.1.7 In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestreb- ten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädig- ten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die be- absichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbil- ligt wird (TRECHSEL/JENAL, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 15; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 63; VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 13 N. 221). 4.2 Äusserer Sachverhalt gemäss Anklage Die Anklage umschreibt den äusseren Sachverhalt in identischer Weise wie beim Vorwurf der ungetreuen Amtsführung und der Gehilfenschaft dazu. Es kann da- her auf das vorstehende Gesagte verwiesen werden (E. 2). Der äussere Sach- verhalt ist erstellt und wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. 4.3 Anklage 4.3.1 Anklagevorwurf gegenüber A. Die Anklage begründet den Betrugsvorwurf gegenüber A. wie folgt: A. und B. haben in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die SBB AG bzw. deren Mitarbeitende arglistig in der irrigen Annahme, die 50 Stück Separa- toren kosteten (ohne MWST) Fr. 63'275.--, bestärkt und diese so zu einer Über- weisung an B. in Höhe von Fr. 68’147.20 bestimmt, wodurch die SBB AG am Vermögen im Betrag in Höhe von Fr. 66'881.70 geschädigt wurde, indem B. ei- nerseits am 26. Mai 2020, um 21:02 Uhr, mit E-Mail an E. den Auftrag «Neue
- 30 - SK.2024.74 SBB-Bestellung 4» über 50 Stück Separatoren zu je Fr. 1'265.50, Gesamtnetto- wert ohne MWST Fr. 63'275.--, bestätigte und andererseits am 8. Juni 2020 der SBB AG für den genannten Auftrag eine Rechnung in Höhe von Fr. 68’147.20, unter (erneuter) Verrechnung der MWST, stellte. Durch ihr Handeln, insbeson- dere das Einreichen einer wissentlich massiv überhöhten Rechnung durch B., bewirkten A. und B., dass der Irrtum nicht mehr oder nur durch nicht mehr zu- mutbaren, hohen Aufwand der SBB AG entdeckt werden konnte, da Bestellung, Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung miteinander übereinstimmten und entsprechend nicht mehr auffiel bzw. auffallen konnte, dass der Preis ursprüng- lich falsch erfasst worden war. A. und B. wussten von Beginn an, dass bei der Erfassung offensichtlich und zweifellos ein Irrtum entstanden sein musste und entschieden sich wissentlich und willentlich, diesen Irrtum mit allen möglichen Mitteln so zu bestärken, dass sie sich im Betrag von insgesamt Fr. 66'881.70 unrechtmässig bereichern konnten (Strafbefehl S. 7). 4.3.2 Anklagevorwurf gegenüber B. Die Anklage begründet den Betrugsvorwurf gegenüber B. in identischer Weise wie gegenüber A. (siehe E. 4.3.1; Strafbefehl S. 5 f.). 4.4 Aussagen der Beschuldigten zum Anklagevorwurf Da es sich um den identischen äusseren Sachverhalt handelt wie beim Vorwurf der ungetreuen Amtsführung und der Gehilfenschaft dazu, kann hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten auf die Ausführungen in E. 3.3 verwiesen werden. 4.5 Irrtum und Arglist 4.5.1 Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten A. und B. die SBB in einem vorbeste- henden Irrtum der SBB bestärkt haben, indem B. die Auftragsbestätigung gegen- über der SBB zum überhöhten Preis von Fr. 63'275.-- (exkl. MWST) vorgenom- men und entsprechend Rechnung in Höhe von Fr. 68’147.20 (inkl. MWST) ge- stellt habe, und sie die SBB dadurch zu einer Vermögensverschiebung von Fr. 68’147.20 an B. bestimmt hätten. Die Arglist sieht die Anklage darin erfüllt, dass der Irrtum nicht mehr oder nur durch nicht mehr zumutbaren, hohen Auf- wand der SBB AG hätte entdeckt werden können. 4.5.2 Unbestrittenermassen unterlag die SBB einem von ihr selbst verursachten Irrtum, indem sie den Preis der Offerte von B. vom 3. Mai 2020 falsch erfasste, nämlich statt zum Stückpreis von Fr. 23.50 zu einem Stückpreis von Fr. 1265.50. Dadurch erfasste sie eine Bestellung zum Gesamtnettobetrag von Fr. 63'275.--. 4.5.3 Diesen Irrtum nützte B. durch ein aktives Tun aus, indem er der SBB am
26. Mai 2020 die Bestellung zum von der SBB angegebenen Gesamtnettobetrag von Fr. 63'275.-- bestätigte und so die SBB in ihrer irrigen Annahme bekräftigte. Nach Lieferung der Separatoren stellte B. der SBB am 8. Juni 2020 Rechnung zu diesem Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer, total Fr. 68’147.20. Die Bezahlung
- 31 - SK.2024.74 dieses Betrags an B. ist unbestritten. Dem Handeln von B. liegt eine gemeinsame Entschlussfassung von B. und A. zugrunde, wie der E-Mail-Austausch zwischen B. und A. vom 26. Mai 2020 zeigt (siehe E. 3.6), während die eigentliche Tataus- führung durch B. erfolgte. Damit liegt ein mittäterschaftliches Handeln von B. und A. vor. 4.5.4 Es liegen weder besondere Machenschaften vor, noch wurde ein Lügengebäude errichtet. Es handelt sich nicht um mehrere, raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen. Vielmehr handelt es sich um eine einfache Lüge von B. gegenüber der SBB, dass die Auftragsbestätigung korrekt sei und seiner Offerte entspreche. Auch bei der Rechnung vom 8. Juni 2020 handelt es sich um eine einfache Lüge. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen B. und der SBB liegt nicht vor; vielmehr handelt es sich um ein normales Vertragsverhältnis (Werkvertrag). B. hatte auch keine Schutzpflichten hinsichtlich des Vermögens der SBB. Die SBB wurde sodann nicht von einem Überprüfen dieser Lügen abgehalten, noch erfor- derte ein Überprüfen der Lügen einen unverhältnismässigen Aufwand. Der von der SBB bestätigte Auftragswert lag über dem Wert von Fr. 50'000.--. Demnach hätte im Bestellwesen der SBB vor Einholen der Auftragsbestätigung bei B. auf- fallen müssen, dass das Bestelldossier nicht vollständig war; eine einzige Offerte genügte bei diesem Auftragswert offensichtlich nicht (E. 3.5.1). Zudem handelte es sich bei den Separatoren um standardisierte Güter. Eine Überprüfung des Stückpreises wäre der SBB ohne weiteres möglich gewesen, denn sie hatte wie- derholt bei B. und anderen Anbietern solche Separatoren bestellt, wie der Be- schuldigte A. zu Protokoll erklärte (SK 7.731.003). Die Privatklägerin weist in der Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 darauf hin, dass sie beispielsweise am
13. Januar 2014 bei der Schreinerei B. – dem vorliegend Beschuldigten – eine Bestellung von 600 Separatoren aus Holz zum Stückpreis von Fr. 23.50, total Fr. 14'100.-- (ohne MWST), vornahm (BA 05-00-0290), gestützt auf eine Offerte vom 31. Dezember 2013 (BA 05-00-0288). Die Privatklägerin führte dazu aus, dass sie schon in der Vergangenheit bei der Schreinerei B. Separatoren bestellt habe und der Stückpreis jeweils immer Fr. 23.50 betragen habe (BA 05-00-0045). Ein Kontrollblick in ihre Bestellungen hätte somit genügt, um den Fehler aufzu- decken. Unerheblich ist, dass das Bestellsystem diesen Fehler nicht automati- siert anzeigte. Von einem unzumutbar hohen Aufwand zur Aufdeckung der Lüge kann nicht gesprochen werden. 4.5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten kein Täuschen durch Unterlassen und keine Arglist durch Unterlassen vorwirft. Demnach ist nicht zu prüfen, ob diese Tatbestandsvariante allenfalls erfüllt wäre. 4.5.6 Bei dieser Sachlage liegt seitens der Beschuldigten A. und B. kein arglistiges Verhalten und damit keine Arglist im Sinne des Betrugs vor.
- 32 - SK.2024.74 4.6 Fazit Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Die Beschuldig- ten sind je vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) 5.1 Rechtliches Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Die besonderen Bestimmungen des Straf- gesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung (Art. 97 Abs. 2 SVG). 5.2 Anklagevorwurf (Beschuldigter B.) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. Folgendes vor: Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Feb- ruar 2023 sei J., Ehefrau des Beschuldigten, aufgefordert worden, den Fahrzeug- ausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens Renault Master mit Kennzei- chen 1 abzugeben oder bis zum 26. März 2023 den ausstehenden Rechnungs- betrag von Fr. 457.45 zu begleichen. Als die Regionalpolizei Zofingen am 11. Ap- ril 2023 bei J. vorgesprochen habe, habe der anwesende B. angegeben, er sei der Fahrzeugverantwortliche, und den nunmehr ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Strafbefehl S. 5). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 11. Ap- ril 2023 sei J. aufgefordert worden, bis zum 21. Mai 2023 die ausstehende Ge- bühr in Höhe von Fr. 559.-- zu bezahlen oder einen Tag nach Ablauf der Zah- lungsfrist den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens Mer- cedes-Benz mit Kennzeichen 2 abzugeben. Als die Regionalpolizei Zofingen am
10. Juni 2023 bei J. vorgesprochen habe, habe der anwesende B. angegeben, er sei der Fahrzeugverantwortliche, und den nunmehr ihm vorgeworfenen Sach- verhalt anerkannt (Strafbefehl S. 5). Der Beschuldigte B. habe demnach als Fahrzeugverantwortlicher trotz rechts- kräftiger Einziehungsverfügungen mit entsprechender behördlicher Aufforde- rung, die entzogenen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise innert spezifischer Frist abzugeben, nicht beim zuständigen Strassenverkehrsamt abgegeben, ob- wohl er von den entsprechenden Verfügungen Kenntnis genommen habe. Dies habe er im Wissen darum getan, dass ein solches Verhalten strafbar i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sei, da die von ihm zur Kenntnis genommenen Verfügungen explizit auf diese Strafbestimmung hingewiesen hätten, was er somit gewollt habe oder zumindest in Kauf genommen habe (Strafbefehl S. 6 f.).
- 33 - SK.2024.74 5.3 Äusserer Sachverhalt gemäss Anklage 5.3.1 Aus den von der Bundesanwaltschaft aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommenen Akten ergibt sich: 5.3.1.1 Gemäss Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 26. April 2023 ist J., Ehefrau von B. (vorliegend Beschuldigter), Halterin des Lieferwagens Renault Master mit Kennzeichen 1 (BA 02-02-0007 f.). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Feb- ruar 2023 «Entzug Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er)» an J. wurden der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild dieses Fahrzeugs unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 4 und 5 SVG entzogen. Es wurde verfügt, dass Fahrzeugausweis und Kontrollschild ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die auf der Verfü- gung mit 26. März 2023 angegeben war, entzogen werden und bis ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist abzugeben sind. Die Strafbestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wurde in der Verfügung im Wortlaut wiedergegeben. Weiter wurde verfügt, dass der Entzug dahinfällt, wenn der gesamte ausstehende Rech- nungsbetrag bis am 26. März 2023 bezahlt wird (BA 02-02-0011 f.). Laut Polizeirapport der Regionalpolizei Zofingen vom 26. April 2023 bestätigte B., der Fahrzeugverantwortliche zu sein, und «anerkannte die Tatbestände» (BA 02-02-0008). Aus dem Rapport geht nicht hervor, ob der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder von der Polizei tatsächlich entzogen wurden. 5.3.1.2 Gemäss Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 13. Juni 2023 ist J., Ehefrau von B. (vorliegend Beschuldigter), Halterin des Lieferwagens Mercedes-Benz mit Kennzeichen 2 (BA 02-02-0025 f.). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 11. Ap- ril 2023 «Entzug Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er)» an J. wurden der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild dieses Fahrzeugs unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 4 und 5 SVG entzogen. Es wurde verfügt, dass Fahrzeugausweis und Kontrollschild ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die auf der Verfü- gung mit 21. Mai 2023 angegeben war, entzogen werden und bis ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist abzugeben sind. Die Strafbestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wurde in der Verfügung im Wortlaut wiedergegeben. Weiter wurde verfügt, dass der Entzug dahinfällt, wenn der gesamte ausstehende Rech- nungsbetrag bis am 21. Mai 2023 bezahlt wird (BA 02-02-0028 f.). Laut Polizeirapport der Regionalpolizei Zofingen vom 13. Juni 2023 wurden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder am 10. Juni 2023 von der Polizei ent- zogen. B. sei einvernommen worden und habe «den vorgehaltenen Sachverhalt» anerkannt (BA 02-02-0026). 5.3.1.3 In der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. April 2023 gab J. an, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens
- 34 - SK.2024.74 Renault Master mit dem Kennzeichen 1 nicht termingerecht dem Strassenver- kehrsamt abgegeben worden seien, weil die Rechnung am 30. März 2023 begli- chen worden sei; dass die Schilder abzugeben gewesen wären, sei ihr bzw. ihnen («mir uns») nicht bewusst gewesen (BA 02-02-0014 f.). 5.3.1.4 In der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. Juni 2023 er- klärte B. auf die Frage, weshalb der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen 2 nicht fristgerecht ab- gegeben worden seien, dass aus seiner Sicht alles erledigt sein sollte. Er sei selbst persönlich auf dem Strassenverkehrsamt gewesen; er habe einen Auszug über alle offenen Geschäfte erhalten und diese sogleich beglichen. Offenbar habe sich ein Missverständnis ereignet (BA 02-02-0031 f.). 5.3.2 In der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Abrechnungen des Stras- senverkehrsamts des Kantons Aargau an J. je vom 4. November 2025 ein (SK 7.721.002 f.). Aus diesen ergibt sich, dass der offene Rechnungsbetrag (ein- schliesslich Verfahrens- und Vollzugskosten) für den Lieferwagen mit dem Kenn- zeichen 1 mit Zahlungen vom 31. März 2023 und 13. April 2023 und der offene Rechnungsbetrag (einschliesslich Verfahrens- und Vollzugskosten) für den Lie- ferwagen mit dem Kennzeichen 2 mit Zahlung vom 16. Juni 2023 vollständig be- glichen wurden. 5.3.3 Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme in der Hauptverhandlung unter Hin- weis auf diese neuen Urkunden, es habe sich überschnitten, die Zahlungen seien «unsererseits erfolgt». Die Fahrzeuge seien auf seine Frau eingelöst gewesen, nicht auf ihn. Die Polizei sei bei ihm zuhause gewesen und habe die Schilder einziehen wollen. Aufgrund der Quittungen, die sie hätten vorweisen können, sei das unterblieben. Er habe nie einen Fahrzeugausweisentzug oder einen Num- mernschildentzug gehabt. Das Ganze beruhe eher auf einem Missverständnis. Der ihm vorgeworfene Tatbestand sei daher nicht erfüllt (SK 7.732.007). 5.4 Rechtliche Würdigung Adressatin der Verfügungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2023 und 11. April 2023 ist J.; diese ist Halterin der in den Ver- fügungen bezeichneten Fahrzeuge, deren Fahrzeugausweise und Kontrollschil- der innert angegebener Frist dem Strassenverkehrsamt abzugeben waren, vor- behältlich vollständiger Bezahlung aller Kosten innert dieser Frist. Auch der Hin- weis auf die Strafandrohung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG richtete sich an J. als Adressatin der Verfügung. Zum Abgeben der Dokumente aufgefordert wurde eine andere Person als der Beschuldigte. Somit liegt kein tatbestandsmässiges Handeln bzw. Unterlassen des Beschuldigten vor.
- 35 - SK.2024.74 5.5 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 97 Ab. 1 lit. b SVG freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 6.2 Beschuldigter A. 6.2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt. Die Strafdrohung dieser Bestimmung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der konkrete Strafrahmen beträgt demnach min- destens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder min- destens drei bis höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.2.2 Objektives Tatverschulden Es liegt eine einzelne Tathandlung vor; der Schaden beträgt Fr. 66'881.70, der gleichzeitig dem unrechtmässigen Vorteil für sich selbst und B. entspricht. Auf- grund des Deliktsbetrags liegt kein Bagatellfall vor. Der Beschuldigte nützte den Irrtum im Bestellwesen der SBB bei der Erfassung einer im Rahmen seiner Zu- ständigkeit von ihm selbst ausgelösten Warenbestellung aus. Der Beschuldigte machte sich das Bestellsystem der SBB zunutze, welches nach erfolgter Auf- tragsbestätigung bei einer Volllieferung und Übereinstimmung zwischen dem Be- trag der Bestellung und jenem der Rechnung keine «Fehlermeldung» mehr an- zeigte. Die von ihm verlangte Bareinzahlung eines Teilbetrags auf sein Konto diente der Verschleierung der Herkunft der Gelder; eine Banküberweisung hätte dessen Herkunft offengelegt. Es liegt indes keine raffinierte Vorgehensweise vor. 6.2.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Interesse, um sich und den mit ihm befreundeten Unternehmer B. finanziell besserzustellen. Er befand sich in keiner finanziellen Notlage und hätte die Tat ohne weiteres vermeiden können, indem er nach dem von B. erhaltenen Hinweis, dass bei der Bestellung wohl etwas nicht
- 36 - SK.2024.74 stimmen könne, die zuständige Stelle im Bestellwesen auf den Fehler hingewie- sen hätte – stattdessen erachtete er sich nicht als zuständig und ermunterte B. implizit, die Auftragsbestätigung an die SBB zu einem überhöhten Stück- und Gesamtpreis zu erteilen. Der deliktische Wille des Beschuldigten erscheint ange- sichts der vorliegenden Gelegenheitsstruktur nicht als ausgeprägt. 6.2.4 Gesamttatverschulden Das Gesamttatverschulden ist gerade noch als leicht zu gewichten. 6.2.5 Hypothetische Strafe Aufgrund des Verschuldens fällt eine Strafe im Bereich von bis zu sechs Monaten in Betracht. Demnach ist als Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die hypothetische Strafe ist auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.2.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 62-jährig. Gemäss seinen Angaben wurde er aufgrund dieses Strafverfahrens entlassen, ist arbeitslos und befindet sich auf Stellensu- che. Er erhält Arbeitslosenunterstützung von monatlich Fr. 5’480.-- netto. Der Be- schuldigte besitzt ein Einfamilienhaus, das gemäss seinen Angaben mit einer Hypothek von ca. Fr. 565'000.-- belastet ist. Der Beschuldigte hat weder andere Vermögenswerte noch andere Privatschulden. Der Hypothekarzins beträgt mo- natlich ca. Fr. 800.-- (SK 7.731.002, SK 5.521.003 ff.). Laut Steuerunterlagen er- zielte der Beschuldigte im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 93'330.-- (SK 2.231.2.003, 2.231.2.031, 2.231.2.035) und besass ein Barvermögen von rund Fr. 39'000.-- sowie eine Oldtimersammlung im Wert von Fr. 80'000.-- (SK 2.231.2.006). Die Liegenschaft hat eine Katasterschätzung von Fr. 184'100.-- (SK 2.231.2.016); die Festhypothek beträgt Fr. 587'900.-- (SK 2.231.2.018). Der Beschuldigte bezeichnete den Verkehrswert mit Fr. 820’000.--(SK 5.521.004). Die Prämie der Krankenkasse beträgt heute monatlich Fr. 477.-- (SK 5.521.005). Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (SK 2.231.3.002). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (SK 2.231.1.001). Eine besondere Straf- empfindlichkeit besteht nicht. Die Auswirkungen der konkret auszusprechenden Strafe auf das Leben des Beschuldigten sind neutral zu werten. Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 6.2.7 Zeitablauf 6.2.7.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel
- 37 - SK.2024.74 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECHSEL/SEEL- MANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). 6.2.7.2 Die Strafverfolgung für ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Tat erfolgte im Mai 2020; seither sind rund fünfeinhalb Jahre verstrichen, also wenig mehr als ein Drittel der Verjäh- rungsfrist. Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind somit nicht erfüllt. 6.2.8 Verfahrensdauer 6.2.8.1 Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er führt aus, das Verfahren habe mit der Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 seinen Anfang genommen und dauere auch nach fünf Jahren noch an. Er habe das Verfahren nie verzögert, sondern durch seine Kooperation gar beschleunigt. Trotzdem sei das Verfahren nicht vorangekommen. Es sei immer wieder vorgekommen, dass während Monaten keine nennenswerten Verfahrensschritte erfolgt seien. Ge- mäss Kostennote seines Verteidigers habe es im Jahr 2023 gar keine nach aus- sen erkennbaren Verfahrenshandlungen gegeben. Damit sei das Beschleuni- gungsgebot klar verletzt, was im Dispositiv festzuhalten sei (SK 7.721.045 f.). 6.2.8.2 Das Vorverfahren der Bundesanwaltschaft dauerte vier Jahre. Es wurde am
25. November 2020 gegen A. und B. wegen des Verdachts des Betrugs und der ungetreuen Amtsführung sowie der Gehilfenschaft zu letzterer eröffnet (BA 01- 01-0001), am 18. April 2024 gegen A. auf den Tatbestand der qualifizierten Ver- untreuung gemäss Art. 138 Ziff 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (sowie gegen B. auf den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) ausgedehnt (BA 01-01-0002) und gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gegen jeden Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. November 2024 abgeschlos- sen. Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin war eine Vielzahl von unter- schiedlichen Sachverhalten zu untersuchen, von denen letztlich nur ein einzelner Sachverhalt als strafwürdig erachtet wurde. Die Strafuntersuchung machte Editi- onen und Nacheditionen bei der SBB AG und bei verschiedenen Bankinstituten sowie am 10. März 2021 erfolgte Hausdurchsuchungen an den Domizilen der beiden Beschuldigten, am Arbeitsort des Beschuldigten A., beim Militärmuseum und bei einem Bankschliessfach betreffend den Beschuldigten A. sowie am Ge- schäftsdomizil des Beschuldigten B. erforderlich. Die Auswertung der sicherge- stellten Beweismittel erfolgte in mehreren Berichten und einem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei. Ausserdem erfolge eine Forensische Finanzanalyse der Bankguthaben des Beschuldigten A. Solche Auswertungen sind nicht in nach aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen sichtbar, ausser durch den jeweili- gen Auswertungsbericht. Die Bundesanwaltschaft liess sieben Auskunftsperso- nen einvernehmen, was in der Zeit vom 4. Januar 2021 bis 2. Februar 2022 er- folgte. In der Zeit vom 10. März 2021 bis 29. August 2022 wurden mit beiden
- 38 - SK.2024.74 Beschuldigten A. je fünf delegierte Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei durchgeführt; am 11. Juli 2024 erfolgten die Schlusseinvernahmen mit den Be- schuldigten, welche mit A. am 26. August 2024 fortgesetzt wurde. Phasen länge- rer Untätigkeit der Untersuchungsbehörden sind nicht zu erkennen. Der Unter- suchungsaufwand rechtfertigt eine Verfahrensdauer von vier Jahren. Das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde am 17. Dezember 2024 mit der Über- weisung der beiden Strafbefehle an das Bundesstrafgericht eingeleitet. Der zu- ständige Einzelrichter lud die Parteien zu Beweisanträgen ein und vereinigte am
26. Februar 2025 die gegen die Beschuldigten zunächst separat geführten Ver- fahren SK.2024.74 und SK.2024.75. Der Einzelrichter ergänzte die Akten von Amtes wegen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten. Die Terminierung der Hauptverhandlung gestaltete sich nicht als einfach und machte mehrere Anfragen an die Parteien erforderlich (SK 3.310.001 ff.). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung vom 10. November 2025 und der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2025 beträgt weniger als ein Jahr und ist nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 6.2.9 Konkrete Strafe Es liegen keine anderen straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren vor. Demzufolge ist die konkrete Strafe in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe sind vorliegend nicht gegeben. 6.2.10 Tagessatz Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'480.--. Unter Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein strafrechtliches Nettoeinkommen von Fr. 4'384.--. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.-- festgesetzt. 6.2.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wurde zwar (in der Höhe von Fr. 2'800.--) beantragt, eine solche erscheint indes aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt.
- 39 - SK.2024.74 6.2.12 Bedingter Strafvollzug 6.2.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2.12.2 Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 6.2.12.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 6.2.12.4 Der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist nicht mehr beim Bund bzw. einem Bundesbetrieb angestellt. Ein einschlägiger Rückfall erscheint objektiv ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6.2.12.5 Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person über die Bedeutung und die Fol- gen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) erfolgt im Anhang zum Dispositiv. 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Strafrahmen 6.3.1.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amts- führung nach Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt. Die Strafdrohung dieser Bestim- mung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der konkrete Strafrahmen gemäss Art. 314 StGB beträgt demnach mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB ist zwingend Strafmilderung vorgesehen. Ebenso ist eine
- 40 - SK.2024.74 Strafmilderung nach Art. 26 StGB vorgesehen, da B. keine Beamteneigenschaft zukommt. 6.3.1.2 Bei Strafmilderung ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tages- satzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECHSEL/SEELMANN, Pra- xiskommentar, Art. 48a StGB N. 3). 6.3.2 Objektives Tatverschulden Es liegt eine einzelne Tathandlung vor; der Schaden beträgt Fr. 66'881.70, der gleichzeitig dem unrechtmässigen Vorteil für sich selbst und A. entspricht. Auf- grund des Deliktsbetrags liegt kein Bagatellfall vor. Der Beschuldigte nützte den Fehler bzw. Irrtum der SBB hinsichtlich des Preises einer von ihm selbst einge- reichten Offerte aus und nahm die von der SBB gewünschte Auftragsbestätigung vorbehaltlos vor. In der Folge stellte er nach erfolgter Lieferung Rechnung im Umfang des überhöhten Preises gemäss Auftragsbestätigung. Ohne den Tatbei- trag des Beschuldigten wäre das Delikt nicht zustandegekommen, weshalb be- grifflich Mittäterschaft und nicht Gehilfenschaft vorliegt. Es liegt kein untergeord- neter Tatbeitrag im Sinne eigentlicher Gehilfenschaft vor. Es liegt allerdings keine raffinierte Vorgehensweise vor. Der Beschuldigte konnte nach Rücksprache mit A., nachdem ihm dieser zu erkennen gegeben hatte, dass er bei der Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020 keinen Fehler sehe, davon ausgehen, dass der SBB selbst nach erfolgter Auftragsbestätigung bei korrekter Lieferung und Überein- stimmung zwischen dem Betrag der Bestellung und jenem der Rechnung der Fehler hinsichtlich des Preises nicht mehr auffallen würde. 6.3.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Interesse, um sich und den mit ihm befreundeten SBB-Angestellten A. finanziell besserzustellen. Er befand sich zwar in angespannten finanziellen Verhältnissen, er hätte die Tat aber ohne wei- teres vermeiden können, indem er die SBB auf den Fehler in der Bestellung auf- merksam gemacht hätte – stattdessen nutzte er diesen Fehler aus. Die Barein- zahlung eines Teilbetrags auf das Konto von A. diente der Verschleierung der Herkunft der Gelder; eine Banküberweisung hätte dessen Herkunft offengelegt. Sein deliktischer Wille erscheint nicht indes als ausgeprägt. 6.3.4 Gesamttatverschulden Das Gesamttatverschulden ist gerade noch als leicht zu gewichten. 6.3.5 Hypothetische Strafe Aufgrund des Verschuldens fällt eine Strafe im Bereich von bis zu sechs Monaten in Betracht. Demnach ist als Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dem
- 41 - SK.2024.74 Strafmilderungsgrund gemäss Art. 25 und 26 StGB ist lediglich in reduziertem Mass Rechnung zu tragen. Eine Änderung der Strafart fällt dabei ausser Be- tracht. Die hypothetische Strafe ist auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.3.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 67-jährig. Er ist pensioniert, verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die ebenfalls pensioniert ist. Das Einkommen des Be- schuldigten und seiner Ehefrau beträgt monatlich Fr. 3’800.-- netto. Der Beschul- digte hat keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte gab an, kein Ver- mögen und «von den Betreibungen her» ca. Fr. 500'000.-- Schulden zu haben; er wisse aber nicht, wie weit das zurückgehe (SK 7.732.002). Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister gemäss Auszug vom 1. Oktober 2025 unter Berück- sichtigung der Verlustscheine mit Schulden von rund Fr. 223'000.-- verzeichnet (vergangene fünf Jahre). Ausserdem erfolgten zwei Konkurseröffnungen, näm- lich am 4. August 2021 und am 14. März 2023. Beide Konkursverfahren wurden mangels Aktiven eingestellt. Die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre betragen gesamthaft Fr. 783’229.25 (SK 2.232.3.002 ff.). Gemäss den edierten Steuerunterlagen betrug gemäss Ermessensveranla- gung 2022 vom 23. Januar 2024 das eheliche Einkommen Fr. 69'942.--, wovon Fr. 50'000.-- Einkommen des Beschuldigten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 19'932.-- Einkommen der Ehefrau aus AHV-Rente. Die Schulden betru- gen Fr. 45'000.--, das Wertschriftenvermögen Fr. 15'000.-- und die kantonalen und Gemeindesteuern 2022 Fr. 5'330.80 (SK 2.232.2.004, 2.232.2.009 f.). Der Beschuldigte war vor dieser Tat nicht vorbestraft. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 13. Juli 2022 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde (SK 2.232.1.001 f.). Mit Straf- befehl des Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 24. November 2023 wurde der Beschuldigte sodann wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung 2022) gemäss § 235 des kantonalen Steu- ergesetzes vom 15. Dezember 1998 mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (SK 2.232.2.018). Wegen des gleichen Sachverhalts wurde auch die Ehefrau des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (SK 2.232.2.022). Das relevante Einkommen wurde in den Strafbefehlen mit Fr. 65'342.-- angegeben. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht beim Beschuldigten nicht. Die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben sind neutral zu werten. Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
- 42 - SK.2024.74 6.3.7 Zeitablauf Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 314 StGB). Die Tat erfolgte im Mai 2020; seither sind rund fünfeinhalb Jahre verstri- chen, also wenig mehr als ein Drittel der Verjährungsfrist. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat nicht wohl verhalten. Die Voraussetzungen für eine Strafmilde- rung gemäss Art. 48 lit. e StGB (siehe dazu vorne E. 6.2.7.1) sind nicht erfüllt. 6.3.8 Verfahrensdauer Die Verfahrensdauer gibt – weder für das Vor- noch für das Hauptverfahren – zu keinen Beanstandungen Anlass (vorne E. 6.2.8). Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 6.3.9 Konkrete Strafe Es liegen keine anderen straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren vor. Demzufolge ist die konkrete Strafe in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren auf eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe sind vorliegend nicht gegeben. 6.3.10 Tagessatz Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben ein monatliches eheliches Nettoein- kommen von Fr. 3'800.--. Unter Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein strafrechtliches (eheliches) Nettoeinkommen von Fr. 3'040.--. Un- ter Berücksichtigung, dass es sich um eheliches Einkommen handelt, sowie des Umstands der Schuldenlast wird der Tagessatz auf Fr. 30.-- festgesetzt. 6.3.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wurde zwar (in der Höhe von Fr. 600.--) beantragt, eine solche erscheint indes aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt. 6.3.12 Bedingter Strafvollzug 6.3.12.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 6.2.12.).
- 43 - SK.2024.74 6.3.12.2 Der Beschuldigte hat sich seit der Tat zwar nicht wohl verhalten, es liegt jedoch kein einschlägiger Rückfall vor. Die Verurteilungen betreffend die Verletzung von Verfahrenspflichten im Rahmen der Steuerveranlagung und die Sozialversiche- rungsgesetzgebung. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6.3.12.3 Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person über die Bedeutung und die Fol- gen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) erfolgt im Anhang zum Dispositiv. 7. Beschlagnahmte Gegenstände 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Bundesanwaltschaft beantragte, die in Bezug auf die Beschuldigten A. und B. beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen (siehe Strafbefehl be- treffend A. S. 9 f.; Strafbefehl betreffend B. S. 8 f.) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Es handelt sich um folgende Asservate: Asservaten-ID 14323, 14360, 14361, 14362, 14363, 14364, 14366, 14367, 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 25034, 25038, 25039, 26926, 26927 (Gegenstände); Asservaten-ID 14320, 26920, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195, 100196, 100202, 100203, 100204, 100206, 100208 (Aufzeichnungen). Für die Umschreibung der beschlagnahmten Gegenstände kann auf den Strafbefehl hingewiesen werden, wobei es sich teilweise nicht um Originale, sondern um Kopien bzw. um forensi- sche Datensicherung elektronischer Daten handelt. 7.3 Die Beschuldigten beantragten Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen (A.: SK 7.721.045; B.: SK 7.721.082). 7.4 Die Beschlagnahme betrifft Beweismittel. Die beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen sind demnach als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 8. Zivilklage 8.1 Rechtliches 8.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Bezifferung und Begründung haben
- 44 - SK.2024.74 innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). 8.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätes- tens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Aner- kennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 8.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich im Sinne einer Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht ge- bracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 8.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 8.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbehaup- tungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 8.2 Prozessuales Die Privatklägerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 als Straf- und Zivilklägerin (Prozessgeschichte lit. A.). Sie ist somit aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Zivilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen der Beschuldigten gründen. Die Zivilklage erfolgte innert Frist mit Eingabe vom
30. Januar 2025 und ist hinreichend beziffert und begründet (SK 5.551.001 ff.).
- 45 - SK.2024.74 8.3 Zivilansprüche 8.3.1 Die Privatklägerin beantragte, die Beschuldigten A. und B. seien unter solidari- scher Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2020 zu bezahlen. 8.3.2 Die Privatklägerin bezahlte der Schreinerei B. am 25. Juni 2020 den Betrag von Fr. 68'147.20 gemäss Rechnung vom 8. Juni 2020 (BA 05-00-0046 f., -0126, -130). Der Schaden in Höhe von Fr. 66'881.70 (Fr. 68'147.20 ./. Fr. 1'265.50) ist erstellt (vorne E. 3.6). Die Beschuldigten A. und B. haben der Privatklägerin die- sen Schaden durch unerlaubte Handlung schuldhaft verursacht (E. 3) und sind ihr zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Sie haften gegenüber der Privat- klägerin solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Schadenszins ist seit dem Eintritt des Schadensereignisses geschuldigt. Die Forderung der Privatklägerin ist somit be- gründet und bewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). 8.3.3 Die Beschuldigten A. und B. sind in Gutheissung der Zivilklage unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2020 zu bezahlen. 9. Verfahrenskosten 9.1 Rechtliches 9.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). 9.1.2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. 9.1.3 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.1.4 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung
- 46 - SK.2024.74 einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 9.1.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 9.1.6 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Infolge vollumfänglicher Gutheissung der Zivilklage gegen die beiden Beschuldigten ent- fällt eine allfällige Kostenpflicht der Privatklägerschaft. 9.2 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 4'000.--, wovon auf beide Beschuldigte je ein Anteil von Fr. 2‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Den Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 8'000.--. 9.3 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten sind den Beschuldigten je zur Hälfte (je Fr. 4'000.--) zuzu- ordnen. Aufgrund des teilweisen Freispruchs erfolgt sind die Verfahrenskosten in reduziertem Umfang aufzuerlegen. Die Ermittlungen betreffend den Vorwurf des Betrugs und der ungetreuen Amtsführung sowie der Gehilfenschaft dazu bezo- gen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt, d.h. die Bestellung der SBB von 50 Separatoren bei der Einzelunternehmung Schreinerei B. und die Abwicklung dieses Geschäfts. Der Verfahrensaufwand bezogen auf den Tatbestand, für wel- chen die Beschuldigten verurteilt werden, fiel nicht wesentlich geringer aus als der gesamte Aufwand. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten den Beschuldigten je im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen. Der Anklagesa- chverhalt betreffend den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern erforderte einen geringen Aufwand und rechtfertigt keine
- 47 - SK.2024.74 zusätzliche Kostenreduktion zu Gunsten des Beschuldigten B. Demnach sind den Beschuldigten je Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- aufzuerle- gen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 10. Amtliche Verteidigung 10.1 Rechtliches 10.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Anwend- bar ist insoweit das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11-14 BStKR. 10.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 10.1.3 Vorliegend sind auf die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung und der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft die vorgenannten Stun- denansätze von Fr. 230.-- für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit anzuwenden, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. 10.1.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten hat die beschuldigte Per- son die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss in reduziertem Umfang dem Bund zurückzuzahlen.
- 48 - SK.2024.74 10.2 Rechtsanwalt Marcel Kobel 10.2.1 Rechtsanwalt Marcel Kobel machte mit Kostennote vom 4. November 2025 für Tätigkeiten vom 10. März 2021 bis 11. November 2025 eine Entschädigung von total Fr. 41'037.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei diese Tätigkeiten den gesamten Aufwand der Verteidigung (einschliesslich den von der Bundesanwaltschaft eingestellten Verfahrensteil) betreffen. Die Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung wurden in der Kostennote geschätzt. Die Bun- desanwaltschaft richtete eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- aus. 10.2.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen, wobei eine Korrektur aufgrund des tatsächlichen Aufwands für die Hauptverhandlung (welche auf zwei Tage, den 10. und 11. November 2025, an- gesetzt wurde, jedoch nur einen Tag erforderte [11. November 2025]) vorzuneh- men ist. Die Hauptverhandlung dauerte 5,5 Stunden (10:15 – 17:15 Uhr, abzüg- lich 1,5 Stunden Mittagspause); veranschlagt wurden 10 Stunden, was eine Kür- zung um 4,5 Stunden bedingt (4,5 x Fr. Fr. 230.-- = Fr 1'035.--). Als Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 6 Stunden zu veranschlagen (Bern- Bellinzona retour, je Weg 3 Stunden), was eine Kürzung um 0,5 Stunden bzw. Fr. 100.-- bedingt. Damit ergibt sich eine Kürzung um Fr. 1'135.--. Die Auslagen sind um Fr. 177.60 (Hotelübernachtung in Bellinzona) zu kürzen. Bei der Mehr- wertsteuer ergibt sich dementsprechend eine Reduktion um Fr. 106.30. Die Ent- schädigung ist total um Fr. 1'418.90 (Aufwand für Kalenderjahr 2025) zu kürzen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 39'618.50. 10.2.3 Mit Strafbefehl mit Teileinstellungsverfügung vom 26. November 2024 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren (die vorliegend gemäss Kostennote unverändert übernommen wird) auf Fr. 31'478.90 festge- setzt. Davon wurden fünf Siebtel, ausmachend Fr. 22'484.90, im Zusammenhang mit der Teileinstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A. der Bundes- kasse auferlegt, während A. für die restlichen zwei Siebtel, ausmachend Fr. 8'994.--, als rückerstattungspflichtig erklärt wurde. Auf das Hauptverfahren entfällt ein Kostenanteil von Fr. 8'139.60 (Gesamtentschädigung von Fr. 39'618.50 abzüglich Entschädigung Vorverfahren von Fr. 31'478.90). Der ge- samte Verteidigungsaufwand für den angeklagten Sachverhalt beträgt demnach Fr. 17'133.60 (Vorverfahren Fr. 8'994.-- und Hauptverfahren Fr. 8'139.60). 10.2.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf Fr. 17'133.60 (inkl. MWST) festzusetzen. Im Urteilsdispositiv ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Marcel Kobel für die amtliche Verteidigung gemäss Teileinstellungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 26. November 2024 von der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 22‘484.90 (inkl. MWST) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
- 49 - SK.2024.74 10.2.5 Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, weshalb er in reduziertem Umfang zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Bund zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ent- sprechend der reduzierten Kostentragungspflicht im Umfang von drei Vierteln (E. 9.3) ist der Beschuldigte A. im reduzierten Betrag von Fr. 12'850.20 (75 % von Fr. 17'133.60) für rückerstattungspflichtig zu erklären. 10.3 Rechtsanwalt Hans M. Weltert 10.3.1 Rechtsanwalt Hans M. Weltert machte mit Kostennoten vom 6. November 2025 und 11. November 2025 eine Entschädigung von total Fr. 85'836.85 (einschliess- lich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wovon für Leistungen im Untersu- chungsverfahren der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2021 bis 13. Novem- ber 2024 Fr. 68'759.30 (Kostennote 1 bzw. Aufwandblatt) und für Leistungen im erstinstanzlichen Hauptverfahren für die Zeit vom 14. November 2024 bis 1. No- vember 2025 Fr. 3'494.95 (Kostennote 2) und für die Zeit vom 2. November 2025 bis 11. November 2025 Fr. 13'582.65 (Kostennote 3) bzw. gesamthaft Fr. 17'077.60. 10.3.2 Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Die Kostennote enthält zahlreiche Positionen für typische Kanzleiarbeiten (bei- spielsweise E-Mails und Briefkorrespondenz betreffend Terminfindung für Ein- vernahmen, Telefonate für Terminabsprachen, Kontaktversuch, Terminerinne- rung, Korrespondenz verfolgen und ordnen, Unterlagen sammeln und ablegen, Versand von Schreiben, Kostennote erstellen bzw. überarbeiten, Abklärung Sek- retariat wegen Honorarnote), welche mit dem Stundenansatz für Anwaltsarbeit abgegolten werden. Auch soweit bloss der Stundenansatz für Praktikanten an- gewandt wurde, sind Kanzleiarbeiten nicht separat entschädigungsberechtigt. Das gleiche gilt für interne Besprechungen des Anwalts mit dem Praktikanten; Mitarbeiterinstruktion ist nicht aufwandberechtigt. Diese Arbeiten sind nicht zu entschädigen bzw. die entsprechenden Positionen sind um den Kanzleiaufwand zu kürzen, soweit auch entschädigungsberechtigte Anwaltsleistungen in der glei- chen Position einbezogen sind. Das ergibt folgenden Kürzungen: 18./19.03.2021 -0,83 Std., 30.04.2024 -0,5 Std., 07.05.2024 -0,25 Std., 08.07.2024 -0,25 Std., 15.07.2024 -0,25 Std., 18.07.2024 -0,25 Std., 27.08.2024 -1 Std., 20.09.2024 -0,5 Std., 26.09.2024 -0,25 Std., 07.10.2024 -0,75 Std., 08.10.2024 -0,75 Std., 08.10.2024 -0,25 Std., 09.10.2024 -0,25 Std., 04.11.2024 -1 Std., 13.11.2024 -0,5 Std., 18.11.2024 -1 Std., -0.33 Std., -0,25 Std., 20.12.2024 -0,25 Std., 16.01.2025 -0,25 Std., 24.01.2025 -0,25 Std., 30.01.2025 -0,25 Std., 03.02.2025 -0,25 Std., 02.07.2025 -0,25 Std., 07.10.2025 -0,3 Std., 05.11.2025 -1 Std. Sodann wurde der Aufwand für die Teilnahme des Anwalts bzw. des Praktikanten an Einvernahmen des Klienten sowie von Mitbeschuldigten und Zeugen teilweise überhöht in Rechnung gestellt. Aufgrund der tatsächlichen Dauer der Einvernah- men sind folgende Kürzungen vorzunehmen: 14.04.2021 -1 Std., 15.04.2021
- 50 - SK.2024.74 -1 Std., 16.11.2021 -1 Std., 11.01.2022 -0,75 Std., 26.08.2024 -3,5 Std. Die Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: Position 10.03.2021 Einvernahme in Zofingen, Vor- / Nachbesprechung, inkl. Reisezeit Aarau-Zofingen-Aarau 2,75 Std.: Es werden 2,0 Std. als Arbeitszeit und 0,75 Std. als Reisezeit berück- sichtigt. Für die Einvernahmen in Bern vom 11.07.2024 werden als Reisezeit 1,5 Std. für Hin- und Rückfahrt anerkannt (entsprechend den Positionen für Rei- sezeit vom 14.04.2021 und 15.04.2021); die Reisezeit von 2,5 Std. wird um 1 Std. gekürzt. Vorbereitung Hauptverhandlung und Hauptverhandlung (Aufwand ab 01.11.2025 [gemäss Kostennote 2, Position vom 01.11.2025, und Kostennote 3]): Der ge- samte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers wurde mit total 40 Std. veranschlagt (01.11.2025 – 09.11.2025). Dieser Aufwand erscheint überhöht; es erfolgt ermessensweise eine Kürzung um 25 % bzw. 10 Std. (die Kürzung erfolgt nachstehend auf der Kostennote 3). Der veranschlagte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 18 Std. (einschliesslich Reisezeit) beruht auf einer Schätzung für zwei Verhandlungs- tage; der zweite Verhandlungstag entfiel. Die Hauptverhandlung dauerte 5,5 Std. (siehe vorne E. 10.2.2). Der Kanzleiaufwand ist nicht entschädigungsberechtigt (Position 05.11.2025: Kostennote überarbeiten 1,0 Std., Sekretariat 0,3 Std.). Von Kostennote 3 sind 31 Std. Arbeit (25,5 Std. Vorbereitung Hauptverhandlung, 5,5 Std. Teilnahme an Hauptverhandlung) und 6 Std. Reisezeit zu entschädigen. Das ergibt folgende, um vorstehende Kürzungen bereinigte Zusammenstellung: Leistungen im Untersuchungsverfahren vom 10.03.2021 – 13.11.2024 (Phase A): Kostennote 1: Aufwandblatt 10.03.2021 – 12.05.2021: Total Aufwand 56,66 Std. bzw. Honorar Fr. 13'031.80. Die Reisezeit wurde zum Stundenansatz von Fr. 230.-- eingerech- net. Berechnung der Arbeitszeit: Aufwand 56,66 Std. abzüglich Reisezeit 3,75 Std. und Kürzung Arbeitszeit 2,83 Std. ergibt 50,08 Std. Arbeitszeit. Das ergibt folgende Entschädigung: Arbeitszeit 50,08 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 11'518.40; Reisezeit 3,75 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 750.--; Total Fr. 12'268.40. Aufwandblatt 17.05.2021 – 14.11.2024: Total Aufwand 228,69 Std. (285,35 Std. per 13.11.2024 abzüglich 56,66 Std. Saldoübertrag per 18.05.2021) bzw. Hono- rar Fr. 46'980.50 (Aufwand per 13.11.2024 Fr. 60'012.30 abzüglich Saldoüber- trag per 18.05.2021 Fr. 13'031.80). Kürzungen: Arbeitszeit 3,25 Std. à Fr. 230.-- (= Fr. 747.50), Arbeitszeit 9 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 900.--), Reisezeit 1 Std. à Fr. 200.- (= Fr. 200.--), Total Kürzungen Fr. 1'847.50. Ausgewiesen werden Aus- lagen von Fr. 1'241.30 (Barauslagen Fr. 73.--, Porti Fr. 27.50, Fahrtauslagen Fr. 1'140.80). Eine Auslagenpauschale von 3 % kann bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden; im Übrigen
- 51 - SK.2024.74 liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 4 BStKR vor. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 46'374.30 (Aufwand von Fr. 46'980.50 abzüglich Kürzungen von Fr. 1'847.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'241.30). Die Entschädigung für das Untersuchungsverfahren beträgt somit Fr. 58’642.70. Leistungen im Hauptverfahren vom 14.11.2024 – 10.11.2025 (Phase B): Kostennote 2 (14.11.2024-01.11.2025): Total Aufwand 15,87 Std. bzw. Honorar Fr. 3'126.67. Kürzungen: Arbeitszeit 1,83 Std. à Fr. 230.-- (= Fr. 420.90), Arbeitszeit 1,25 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 125.--), Total Kürzungen Fr. 545.90. Der entschädigungsberechtigte Auf- wand beträgt Fr. 2'580.75. Die Barauslagen betragen Fr. 12.60 (Porti). Die (zu- sätzliche) Auslagenpauschale von 3 % bzw. Fr. 93.80 kann hier anstelle der nicht separat in Rechnung gestellten Fahrtauslagen für die Hauptverhandlung aner- kannt werden. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 2'687.15 (Fr. 2'580.75 und Fr. 106.40). Kostennote 3 (02.11.2025 – 11.11.2025): Total Aufwand 50,3 Std. (recte wohl: 54,3 Std., wovon 54 Std. Anwaltstätigkeit und 0,3 Std. Sekretariatsarbeiten) bzw. Honorar Fr. 12'565.--. Die Entschädigung ist gemäss den vorstehenden Ausführungen folgt festzusetzen: Arbeitszeit 31 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'130.--; Reisezeit 6 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--, Total Fr. 8'330.--. Die Entschädigung für das Hauptverfahren beträgt somit Fr. 11’017.15. Berechnung der Mehrwertsteuer: Kostennote 1 Leistungen vom 10.03.2021 – 13.11.2024: Fr. 4'531.90 (Phase A.1 10.03.2021 – 31.12.2023: Mehrwertsteuer anteilsmässig Fr. 4'199.40 [7,7 % auf Fr. 54'537.70]; Phase A.2 01.01.2024 – 13.11.2024: Mehrwertsteuer anteilsmässig Fr. 332.50 [8,1 % auf Fr. 4'105.--]); Kostennote 2 Leistungen vom 14.11.2024 – 01.11.2025: 8,1 % auf Fr. 2'687.15 = Fr. 217.65; Kostennote 3 Leistungen vom 02.11.2025 – 11.11.2025: 8,1 % auf Fr. 8'330.-- = Fr. 674.75; Total Mehrwertsteuer Fr. 5'424.30. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf Fr. 75'084.15 (inkl. MWST) festzusetzen. 10.3.3 Der Beschuldigte B. wird teilweise freigesprochen, weshalb er in reduziertem Umfang zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Bund zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ent- sprechend der reduzierten Kostentragungspflicht im Umfang von drei Vierteln (E. 9.3) ist der Beschuldigte B. im reduzierten Betrag von Fr. 56'313.10 (75 % von Fr. 75'084.15) für rückerstattungspflichtig zu erklären.
- 52 - SK.2024.74 11. Entschädigungen 11.1 Privatklägerschaft 11.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 11.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. 10.1). 11.1.3 Die Privatklägerin obsiegt teilweise im Strafpunkt und vollständig im Zivilpunkt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf entsprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6). 11.1.4 Die Privatklägerin macht für das Hauptverfahren mit Kostennote von Rechtsan- wältin Eveline Roos vom 8. November 2025 eine Entschädigung von Fr. 8'676.45 (inkl. Auslagen und MWST) für Aufwendungen vom 25. November 2024 bis
8. / 10. November 2025, zuzüglich Aufwendungen für die Hauptverhandlung, gel- tend. Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit festzusetzen; soweit in der Kostennote für gewisse Arbeiten ein Stundenansatz von Fr. 300.-- veranschlagt wurde, ist dieser höhere Ansatz nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Aufwand von 25,42 Stunden Arbeitszeit erscheint ange- messen; darin berücksichtigt ist gemäss Kostennote 1 Stunde Besprechung vom
10. November 2025. Hinzu kommt der Aufwand für die Dauer der Hauptverhand- lung vom 10. November 2025 von 5,5 Stunden; das ergibt ein Total von 30,92 Stunden Arbeitszeit. Die geltend gemachte Reisezeit von 5,5 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Solothurn-Bellinzona retour) ist ausge- wiesen. Die geltend gemachten Auslagen betragen Fr. 19.10 für Fotokopien und Porti und Fr. 128.-- Fahrtauslagen (Solothurn-Bellinzona retour 1. Klasse Halb- tax). Die weiteren geltend gemachten Auslagen für Hotelübernachtungen für die Hauptverhandlung in Bellinzona von total Fr. 350.-- (2 Nächte à Fr. 175.--) sind nicht zu entschädigen. Die Parteien wurden am 10. November 2025 auf 10:15 Uhr vorgeladen; die Hauptverhandlung endete gleichentags um 17:09 Uhr;
- 53 - SK.2024.74 der Reservetag vom 11. November 2025 wurde nicht benötigt, womit keine Über- nachtung erforderlich war, weder am Vortag noch am Verhandlungstag. Damit ergibt sich folgender, grundsätzlich entschädigungsberechtigter Aufwand: 30,92 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'111.60; 5,5 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'100.--; Auslagen Fr. 147.10; Zwischentotal Fr. 8'358.70; MWST Fr. 677.05; Total Fr. 9'035.75. Aufgrund des Obsiegens im Zivilpunkt und des nur teilweisen Obsiegens im Strafpunkt, wobei der Aufwand bezüglich des Strafpunkts mit zwei Dritteln des Gesamtaufwands gewichtet wird, wird die Entschädigung für das gerichtliche Verfahren im Umfang von 80 % zugesprochen, d.h. im Umfang von Fr. 7'228.55. 11.1.5 Zum Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin machte für das Vorverfahren mit bereinigter Kostennote von Rechtsanwältin Eveline Roos vom 15. November 2024 für ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 8. November 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 32'750.55 (Fr. 29'606.50 Honorar inkl. Reisezeit, Fr. 781.40 Aus- lagen, Fr. 2'362.65 MWST) geltend. Die Bundesanwaltschaft erachtete diesen Aufwand in den Strafbefehlen gegen die Beschuldigten A. und B. als angemes- sen, hielt indes unter der Rubrik «Bemerkung» fest, dass einige der mit Strafan- zeige vom 26. Oktober 2020 von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe – welche für beide Beschuldigte sachverhaltlich übereinstimmend formuliert waren – nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können, was bei der Kostenaufer- legung und den Entschädigungsansprüchen zu berücksichtigen sei. Sie gewich- tete das Obsiegen der Privatklägerin im sogenannten Sachverhaltskomplex 1 «SBB» mit einem Drittel und sprach dieser eine Entschädigung von Fr. 10'916.85 zu, welche sie je zur Hälfte den Beschuldigten auferlegte, d.h. je Fr. 5'458.40. Eine Zivilforderung bildete nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Die Aufwendungen der Privat- klägerschaft sind angemessen. Aufgrund des Freispruchs im Anklagepunkt des Betrugs im Hauptverfahren kann die Privatklägerin gesamthaft noch als zu einem Viertel obsiegend bezeichnet werden. Die Entschädigung der Privatklägerin für das Vorverfahren ist somit auf Fr. 8'187.65 (¼ von Fr. 32'750.55) festzusetzen. 11.1.6 Der notwendige Aufwand der Privatklägerin beträgt somit total Fr. 41'786.30. Die Entschädigung der Privatklägerin ist aufgrund des teilweisen Obsiegens auf Fr. 15'416.20 (Fr. 8'187.65 für das Vorverfahren; Fr. 7'228.55 für das Hauptver- fahren) festzusetzen. Die Beschuldigten sind unter solidarischer Haftung zur Be- zahlung dieses Betrags zu verpflichten (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR; GRABER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 50 OR N. 1). 11.2 Beschuldigte Person 11.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
- 54 - SK.2024.74 Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 11.2.2 Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7). 11.3 A. 11.3.1 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Eine Entschädigung aufgrund des teilwei- sen Freispruchs fällt nicht in Betracht, da ihm keine Aufwendungen erwuchsen. 11.3.2 Eine Entschädigung zufolge wirtschaftlicher Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 11.3.3 Der Beschuldigte beantragte Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.--. Zur Begründung führte er aus, die gegen ihn zu Unrecht erhobenen Vorwürfe würden sehr schwer wiegen und hätten letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes und zu lange andauernder Arbeitslosigkeit geführt. Die ungerechtfertigte fristlose Kündi- gung durch die SBB AG habe ihn in weitere arbeits- und personalrechtliche Ver- fahren gedrängt, die enorm belastend und Folge der Strafanzeige und des Straf- verfahrens seien. Seine Bankbeziehungen seien gekündigt worden. Das grosse Polizeiaufgebot anlässlich der Hausdurchsuchung sei sehr einschneidend gewe- sen und habe zu Gerüchten bei seinen Nachbarn geführt (SK 7.721.046 f.). 11.3.4 Das Strafverfahren und die damit verbundenen prozessualen Massnahmen wa- ren aufgrund des Vorwurfs, der zur Verurteilung des Beschuldigten führte, ge- rechtfertigt. Gewisse mit jedem Strafverfahren verbundene Einschränkungen und Belastungen, wozu auch die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten gehört, sind unumgänglich und stellen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Ansprüche im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung sind im entsprechenden arbeits- bzw. personalrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind mangels be- sonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben.
- 55 - SK.2024.74 11.4 B. 11.4.1 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Eine Entschädigung aufgrund des teilwei- sen Freispruchs fällt nicht in Betracht, da ihm keine Aufwendungen erwuchsen. 11.4.2 Eine Entschädigung zufolge wirtschaftlicher Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 11.4.3 Der Beschuldigte beantragte Zusprechung einer Genugtuung nach Ermessen des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, die lange Verfahrensdauer und des- sen Gegenstand seien für ihn sehr belastend gewesen. Die Dauer des Verfah- rens habe das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO verletzt. Entsprechend sei ihm eine gerichtsübliche Genugtuung zuzusprechen (SK 7.721.080 f.). 11.4.4 Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor (E. 6.3.8). Die mit jedem Strafverfahren verbundenen Einschränkungen und Belastungen stellen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Eine Genugtuung ist nicht zuzusprechen.
- 56 - SK.2024.74 Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. A. wird vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) freigesprochen. 2. A. wird schuldig gesprochen der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. II. B. 1. B. wird vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) freigesprochen. 2. B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ge- mäss Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB. 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III. Beschlagnahmte Gegenstände Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Aufzeichnungen verbleiben als Be- weismittel in den Akten: Asservaten-ID 14323, 14360, 14361, 14362, 14363, 14364, 14366, 14367, 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 25034, 25038, 25039, 26926, 26927 (Gegenstände); Asservaten-ID 14320, 26920, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195, 100196, 100202, 100203, 100204, 100206, 100208 (Aufzeichnungen). IV. Zivilklage Die Zivilklage der SBB AG gegen A. und B. wird gutgeheissen. A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der SBB AG Fr. 66'881.70, nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2020, als Schadenersatz zu bezahlen.
- 57 - SK.2024.74 V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 8'000.-- (davon Gerichtsgebühr: Fr. 4'000.--). 2. Davon werden auferlegt:
– A. Fr. 3'000.--;
– B. Fr. 3'000.--. VI. Entschädigungen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 26 Februar 2025 die gegen die Beschuldigten zunächst separat geführten Ver- fahren SK.2024.74 und SK.2024.75. Der Einzelrichter ergänzte die Akten von Amtes wegen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten. Die Terminierung der Hauptverhandlung gestaltete sich nicht als einfach und machte mehrere Anfragen an die Parteien erforderlich (SK 3.310.001 ff.). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung vom 10. November 2025 und der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2025 beträgt weniger als ein Jahr und ist nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 6.2.9 Konkrete Strafe Es liegen keine anderen straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren vor. Demzufolge ist die konkrete Strafe in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe sind vorliegend nicht gegeben. 6.2.10 Tagessatz Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'480.--. Unter Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein strafrechtliches Nettoeinkommen von Fr. 4'384.--. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.-- festgesetzt. 6.2.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wurde zwar (in der Höhe von Fr. 2'800.--) beantragt, eine solche erscheint indes aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt.
- 39 - SK.2024.74 6.2.12 Bedingter Strafvollzug 6.2.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2.12.2 Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 6.2.12.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 6.2.12.4 Der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist nicht mehr beim Bund bzw. einem Bundesbetrieb angestellt. Ein einschlägiger Rückfall erscheint objektiv ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6.2.12.5 Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person über die Bedeutung und die Fol- gen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) erfolgt im Anhang zum Dispositiv. 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Strafrahmen 6.3.1.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amts- führung nach Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt. Die Strafdrohung dieser Bestim- mung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der konkrete Strafrahmen gemäss Art. 314 StGB beträgt demnach mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB ist zwingend Strafmilderung vorgesehen. Ebenso ist eine
- 40 - SK.2024.74 Strafmilderung nach Art. 26 StGB vorgesehen, da B. keine Beamteneigenschaft zukommt. 6.3.1.2 Bei Strafmilderung ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tages- satzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECHSEL/SEELMANN, Pra- xiskommentar, Art. 48a StGB N. 3). 6.3.2 Objektives Tatverschulden Es liegt eine einzelne Tathandlung vor; der Schaden beträgt Fr. 66'881.70, der gleichzeitig dem unrechtmässigen Vorteil für sich selbst und A. entspricht. Auf- grund des Deliktsbetrags liegt kein Bagatellfall vor. Der Beschuldigte nützte den Fehler bzw. Irrtum der SBB hinsichtlich des Preises einer von ihm selbst einge- reichten Offerte aus und nahm die von der SBB gewünschte Auftragsbestätigung vorbehaltlos vor. In der Folge stellte er nach erfolgter Lieferung Rechnung im Umfang des überhöhten Preises gemäss Auftragsbestätigung. Ohne den Tatbei- trag des Beschuldigten wäre das Delikt nicht zustandegekommen, weshalb be- grifflich Mittäterschaft und nicht Gehilfenschaft vorliegt. Es liegt kein untergeord- neter Tatbeitrag im Sinne eigentlicher Gehilfenschaft vor. Es liegt allerdings keine raffinierte Vorgehensweise vor. Der Beschuldigte konnte nach Rücksprache mit A., nachdem ihm dieser zu erkennen gegeben hatte, dass er bei der Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020 keinen Fehler sehe, davon ausgehen, dass der SBB selbst nach erfolgter Auftragsbestätigung bei korrekter Lieferung und Überein- stimmung zwischen dem Betrag der Bestellung und jenem der Rechnung der Fehler hinsichtlich des Preises nicht mehr auffallen würde. 6.3.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Interesse, um sich und den mit ihm befreundeten SBB-Angestellten A. finanziell besserzustellen. Er befand sich zwar in angespannten finanziellen Verhältnissen, er hätte die Tat aber ohne wei- teres vermeiden können, indem er die SBB auf den Fehler in der Bestellung auf- merksam gemacht hätte – stattdessen nutzte er diesen Fehler aus. Die Barein- zahlung eines Teilbetrags auf das Konto von A. diente der Verschleierung der Herkunft der Gelder; eine Banküberweisung hätte dessen Herkunft offengelegt. Sein deliktischer Wille erscheint nicht indes als ausgeprägt. 6.3.4 Gesamttatverschulden Das Gesamttatverschulden ist gerade noch als leicht zu gewichten. 6.3.5 Hypothetische Strafe Aufgrund des Verschuldens fällt eine Strafe im Bereich von bis zu sechs Monaten in Betracht. Demnach ist als Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dem
- 41 - SK.2024.74 Strafmilderungsgrund gemäss Art. 25 und 26 StGB ist lediglich in reduziertem Mass Rechnung zu tragen. Eine Änderung der Strafart fällt dabei ausser Be- tracht. Die hypothetische Strafe ist auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.3.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 67-jährig. Er ist pensioniert, verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die ebenfalls pensioniert ist. Das Einkommen des Be- schuldigten und seiner Ehefrau beträgt monatlich Fr. 3’800.-- netto. Der Beschul- digte hat keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte gab an, kein Ver- mögen und «von den Betreibungen her» ca. Fr. 500'000.-- Schulden zu haben; er wisse aber nicht, wie weit das zurückgehe (SK 7.732.002). Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister gemäss Auszug vom 1. Oktober 2025 unter Berück- sichtigung der Verlustscheine mit Schulden von rund Fr. 223'000.-- verzeichnet (vergangene fünf Jahre). Ausserdem erfolgten zwei Konkurseröffnungen, näm- lich am 4. August 2021 und am 14. März 2023. Beide Konkursverfahren wurden mangels Aktiven eingestellt. Die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre betragen gesamthaft Fr. 783’229.25 (SK 2.232.3.002 ff.). Gemäss den edierten Steuerunterlagen betrug gemäss Ermessensveranla- gung 2022 vom 23. Januar 2024 das eheliche Einkommen Fr. 69'942.--, wovon Fr. 50'000.-- Einkommen des Beschuldigten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 19'932.-- Einkommen der Ehefrau aus AHV-Rente. Die Schulden betru- gen Fr. 45'000.--, das Wertschriftenvermögen Fr. 15'000.-- und die kantonalen und Gemeindesteuern 2022 Fr. 5'330.80 (SK 2.232.2.004, 2.232.2.009 f.). Der Beschuldigte war vor dieser Tat nicht vorbestraft. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 13. Juli 2022 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde (SK 2.232.1.001 f.). Mit Straf- befehl des Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 24. November 2023 wurde der Beschuldigte sodann wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung 2022) gemäss § 235 des kantonalen Steu- ergesetzes vom 15. Dezember 1998 mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (SK 2.232.2.018). Wegen des gleichen Sachverhalts wurde auch die Ehefrau des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (SK 2.232.2.022). Das relevante Einkommen wurde in den Strafbefehlen mit Fr. 65'342.-- angegeben. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht beim Beschuldigten nicht. Die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben sind neutral zu werten. Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
- 42 - SK.2024.74 6.3.7 Zeitablauf Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 314 StGB). Die Tat erfolgte im Mai 2020; seither sind rund fünfeinhalb Jahre verstri- chen, also wenig mehr als ein Drittel der Verjährungsfrist. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat nicht wohl verhalten. Die Voraussetzungen für eine Strafmilde- rung gemäss Art. 48 lit. e StGB (siehe dazu vorne E. 6.2.7.1) sind nicht erfüllt. 6.3.8 Verfahrensdauer Die Verfahrensdauer gibt – weder für das Vor- noch für das Hauptverfahren – zu keinen Beanstandungen Anlass (vorne E. 6.2.8). Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 6.3.9 Konkrete Strafe Es liegen keine anderen straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren vor. Demzufolge ist die konkrete Strafe in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren auf eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe sind vorliegend nicht gegeben. 6.3.10 Tagessatz Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben ein monatliches eheliches Nettoein- kommen von Fr. 3'800.--. Unter Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein strafrechtliches (eheliches) Nettoeinkommen von Fr. 3'040.--. Un- ter Berücksichtigung, dass es sich um eheliches Einkommen handelt, sowie des Umstands der Schuldenlast wird der Tagessatz auf Fr. 30.-- festgesetzt. 6.3.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wurde zwar (in der Höhe von Fr. 600.--) beantragt, eine solche erscheint indes aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt. 6.3.12 Bedingter Strafvollzug 6.3.12.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 6.2.12.).
- 43 - SK.2024.74 6.3.12.2 Der Beschuldigte hat sich seit der Tat zwar nicht wohl verhalten, es liegt jedoch kein einschlägiger Rückfall vor. Die Verurteilungen betreffend die Verletzung von Verfahrenspflichten im Rahmen der Steuerveranlagung und die Sozialversiche- rungsgesetzgebung. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6.3.12.3 Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person über die Bedeutung und die Fol- gen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) erfolgt im Anhang zum Dispositiv. 7. Beschlagnahmte Gegenstände 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Bundesanwaltschaft beantragte, die in Bezug auf die Beschuldigten A. und B. beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen (siehe Strafbefehl be- treffend A. S. 9 f.; Strafbefehl betreffend B. S. 8 f.) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Es handelt sich um folgende Asservate: Asservaten-ID 14323, 14360, 14361, 14362, 14363, 14364, 14366, 14367, 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 25034, 25038, 25039, 26926, 26927 (Gegenstände); Asservaten-ID 14320, 26920, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195, 100196, 100202, 100203, 100204, 100206, 100208 (Aufzeichnungen). Für die Umschreibung der beschlagnahmten Gegenstände kann auf den Strafbefehl hingewiesen werden, wobei es sich teilweise nicht um Originale, sondern um Kopien bzw. um forensi- sche Datensicherung elektronischer Daten handelt. 7.3 Die Beschuldigten beantragten Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen (A.: SK 7.721.045; B.: SK 7.721.082). 7.4 Die Beschlagnahme betrifft Beweismittel. Die beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen sind demnach als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 8. Zivilklage 8.1 Rechtliches 8.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Bezifferung und Begründung haben
- 44 - SK.2024.74 innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). 8.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätes- tens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Aner- kennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 8.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich im Sinne einer Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht ge- bracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 8.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 8.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbehaup- tungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 8.2 Prozessuales Die Privatklägerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 als Straf- und Zivilklägerin (Prozessgeschichte lit. A.). Sie ist somit aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Zivilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen der Beschuldigten gründen. Die Zivilklage erfolgte innert Frist mit Eingabe vom
E. 30 Januar 2025 und ist hinreichend beziffert und begründet (SK 5.551.001 ff.).
- 45 - SK.2024.74 8.3 Zivilansprüche 8.3.1 Die Privatklägerin beantragte, die Beschuldigten A. und B. seien unter solidari- scher Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2020 zu bezahlen. 8.3.2 Die Privatklägerin bezahlte der Schreinerei B. am 25. Juni 2020 den Betrag von Fr. 68'147.20 gemäss Rechnung vom 8. Juni 2020 (BA 05-00-0046 f., -0126, -130). Der Schaden in Höhe von Fr. 66'881.70 (Fr. 68'147.20 ./. Fr. 1'265.50) ist erstellt (vorne E. 3.6). Die Beschuldigten A. und B. haben der Privatklägerin die- sen Schaden durch unerlaubte Handlung schuldhaft verursacht (E. 3) und sind ihr zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Sie haften gegenüber der Privat- klägerin solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Schadenszins ist seit dem Eintritt des Schadensereignisses geschuldigt. Die Forderung der Privatklägerin ist somit be- gründet und bewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). 8.3.3 Die Beschuldigten A. und B. sind in Gutheissung der Zivilklage unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2020 zu bezahlen. 9. Verfahrenskosten 9.1 Rechtliches 9.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). 9.1.2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. 9.1.3 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.1.4 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung
- 46 - SK.2024.74 einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 9.1.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 9.1.6 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Infolge vollumfänglicher Gutheissung der Zivilklage gegen die beiden Beschuldigten ent- fällt eine allfällige Kostenpflicht der Privatklägerschaft. 9.2 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 4'000.--, wovon auf beide Beschuldigte je ein Anteil von Fr. 2‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Den Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 8'000.--. 9.3 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten sind den Beschuldigten je zur Hälfte (je Fr. 4'000.--) zuzu- ordnen. Aufgrund des teilweisen Freispruchs erfolgt sind die Verfahrenskosten in reduziertem Umfang aufzuerlegen. Die Ermittlungen betreffend den Vorwurf des Betrugs und der ungetreuen Amtsführung sowie der Gehilfenschaft dazu bezo- gen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt, d.h. die Bestellung der SBB von 50 Separatoren bei der Einzelunternehmung Schreinerei B. und die Abwicklung dieses Geschäfts. Der Verfahrensaufwand bezogen auf den Tatbestand, für wel- chen die Beschuldigten verurteilt werden, fiel nicht wesentlich geringer aus als der gesamte Aufwand. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten den Beschuldigten je im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen. Der Anklagesa- chverhalt betreffend den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern erforderte einen geringen Aufwand und rechtfertigt keine
- 47 - SK.2024.74 zusätzliche Kostenreduktion zu Gunsten des Beschuldigten B. Demnach sind den Beschuldigten je Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- aufzuerle- gen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 10. Amtliche Verteidigung 10.1 Rechtliches 10.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Anwend- bar ist insoweit das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11-14 BStKR. 10.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 10.1.3 Vorliegend sind auf die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung und der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft die vorgenannten Stun- denansätze von Fr. 230.-- für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit anzuwenden, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. 10.1.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten hat die beschuldigte Per- son die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss in reduziertem Umfang dem Bund zurückzuzahlen.
- 48 - SK.2024.74 10.2 Rechtsanwalt Marcel Kobel 10.2.1 Rechtsanwalt Marcel Kobel machte mit Kostennote vom 4. November 2025 für Tätigkeiten vom 10. März 2021 bis 11. November 2025 eine Entschädigung von total Fr. 41'037.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei diese Tätigkeiten den gesamten Aufwand der Verteidigung (einschliesslich den von der Bundesanwaltschaft eingestellten Verfahrensteil) betreffen. Die Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung wurden in der Kostennote geschätzt. Die Bun- desanwaltschaft richtete eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- aus. 10.2.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen, wobei eine Korrektur aufgrund des tatsächlichen Aufwands für die Hauptverhandlung (welche auf zwei Tage, den 10. und 11. November 2025, an- gesetzt wurde, jedoch nur einen Tag erforderte [11. November 2025]) vorzuneh- men ist. Die Hauptverhandlung dauerte 5,5 Stunden (10:15 – 17:15 Uhr, abzüg- lich 1,5 Stunden Mittagspause); veranschlagt wurden 10 Stunden, was eine Kür- zung um 4,5 Stunden bedingt (4,5 x Fr. Fr. 230.-- = Fr 1'035.--). Als Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 6 Stunden zu veranschlagen (Bern- Bellinzona retour, je Weg 3 Stunden), was eine Kürzung um 0,5 Stunden bzw. Fr. 100.-- bedingt. Damit ergibt sich eine Kürzung um Fr. 1'135.--. Die Auslagen sind um Fr. 177.60 (Hotelübernachtung in Bellinzona) zu kürzen. Bei der Mehr- wertsteuer ergibt sich dementsprechend eine Reduktion um Fr. 106.30. Die Ent- schädigung ist total um Fr. 1'418.90 (Aufwand für Kalenderjahr 2025) zu kürzen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 39'618.50. 10.2.3 Mit Strafbefehl mit Teileinstellungsverfügung vom 26. November 2024 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren (die vorliegend gemäss Kostennote unverändert übernommen wird) auf Fr. 31'478.90 festge- setzt. Davon wurden fünf Siebtel, ausmachend Fr. 22'484.90, im Zusammenhang mit der Teileinstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A. der Bundes- kasse auferlegt, während A. für die restlichen zwei Siebtel, ausmachend Fr. 8'994.--, als rückerstattungspflichtig erklärt wurde. Auf das Hauptverfahren entfällt ein Kostenanteil von Fr. 8'139.60 (Gesamtentschädigung von Fr. 39'618.50 abzüglich Entschädigung Vorverfahren von Fr. 31'478.90). Der ge- samte Verteidigungsaufwand für den angeklagten Sachverhalt beträgt demnach Fr. 17'133.60 (Vorverfahren Fr. 8'994.-- und Hauptverfahren Fr. 8'139.60). 10.2.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf Fr. 17'133.60 (inkl. MWST) festzusetzen. Im Urteilsdispositiv ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Marcel Kobel für die amtliche Verteidigung gemäss Teileinstellungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 26. November 2024 von der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 22‘484.90 (inkl. MWST) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
- 49 - SK.2024.74 10.2.5 Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, weshalb er in reduziertem Umfang zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Bund zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ent- sprechend der reduzierten Kostentragungspflicht im Umfang von drei Vierteln (E. 9.3) ist der Beschuldigte A. im reduzierten Betrag von Fr. 12'850.20 (75 % von Fr. 17'133.60) für rückerstattungspflichtig zu erklären. 10.3 Rechtsanwalt Hans M. Weltert 10.3.1 Rechtsanwalt Hans M. Weltert machte mit Kostennoten vom 6. November 2025 und 11. November 2025 eine Entschädigung von total Fr. 85'836.85 (einschliess- lich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wovon für Leistungen im Untersu- chungsverfahren der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2021 bis 13. Novem- ber 2024 Fr. 68'759.30 (Kostennote 1 bzw. Aufwandblatt) und für Leistungen im erstinstanzlichen Hauptverfahren für die Zeit vom 14. November 2024 bis 1. No- vember 2025 Fr. 3'494.95 (Kostennote 2) und für die Zeit vom 2. November 2025 bis 11. November 2025 Fr. 13'582.65 (Kostennote 3) bzw. gesamthaft Fr. 17'077.60. 10.3.2 Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Die Kostennote enthält zahlreiche Positionen für typische Kanzleiarbeiten (bei- spielsweise E-Mails und Briefkorrespondenz betreffend Terminfindung für Ein- vernahmen, Telefonate für Terminabsprachen, Kontaktversuch, Terminerinne- rung, Korrespondenz verfolgen und ordnen, Unterlagen sammeln und ablegen, Versand von Schreiben, Kostennote erstellen bzw. überarbeiten, Abklärung Sek- retariat wegen Honorarnote), welche mit dem Stundenansatz für Anwaltsarbeit abgegolten werden. Auch soweit bloss der Stundenansatz für Praktikanten an- gewandt wurde, sind Kanzleiarbeiten nicht separat entschädigungsberechtigt. Das gleiche gilt für interne Besprechungen des Anwalts mit dem Praktikanten; Mitarbeiterinstruktion ist nicht aufwandberechtigt. Diese Arbeiten sind nicht zu entschädigen bzw. die entsprechenden Positionen sind um den Kanzleiaufwand zu kürzen, soweit auch entschädigungsberechtigte Anwaltsleistungen in der glei- chen Position einbezogen sind. Das ergibt folgenden Kürzungen: 18./19.03.2021 -0,83 Std., 30.04.2024 -0,5 Std., 07.05.2024 -0,25 Std., 08.07.2024 -0,25 Std., 15.07.2024 -0,25 Std., 18.07.2024 -0,25 Std., 27.08.2024 -1 Std., 20.09.2024 -0,5 Std., 26.09.2024 -0,25 Std., 07.10.2024 -0,75 Std., 08.10.2024 -0,75 Std., 08.10.2024 -0,25 Std., 09.10.2024 -0,25 Std., 04.11.2024 -1 Std., 13.11.2024 -0,5 Std., 18.11.2024 -1 Std., -0.33 Std., -0,25 Std., 20.12.2024 -0,25 Std., 16.01.2025 -0,25 Std., 24.01.2025 -0,25 Std., 30.01.2025 -0,25 Std., 03.02.2025 -0,25 Std., 02.07.2025 -0,25 Std., 07.10.2025 -0,3 Std., 05.11.2025 -1 Std. Sodann wurde der Aufwand für die Teilnahme des Anwalts bzw. des Praktikanten an Einvernahmen des Klienten sowie von Mitbeschuldigten und Zeugen teilweise überhöht in Rechnung gestellt. Aufgrund der tatsächlichen Dauer der Einvernah- men sind folgende Kürzungen vorzunehmen: 14.04.2021 -1 Std., 15.04.2021
- 50 - SK.2024.74 -1 Std., 16.11.2021 -1 Std., 11.01.2022 -0,75 Std., 26.08.2024 -3,5 Std. Die Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: Position 10.03.2021 Einvernahme in Zofingen, Vor- / Nachbesprechung, inkl. Reisezeit Aarau-Zofingen-Aarau 2,75 Std.: Es werden 2,0 Std. als Arbeitszeit und 0,75 Std. als Reisezeit berück- sichtigt. Für die Einvernahmen in Bern vom 11.07.2024 werden als Reisezeit 1,5 Std. für Hin- und Rückfahrt anerkannt (entsprechend den Positionen für Rei- sezeit vom 14.04.2021 und 15.04.2021); die Reisezeit von 2,5 Std. wird um 1 Std. gekürzt. Vorbereitung Hauptverhandlung und Hauptverhandlung (Aufwand ab 01.11.2025 [gemäss Kostennote 2, Position vom 01.11.2025, und Kostennote 3]): Der ge- samte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers wurde mit total 40 Std. veranschlagt (01.11.2025 – 09.11.2025). Dieser Aufwand erscheint überhöht; es erfolgt ermessensweise eine Kürzung um 25 % bzw. 10 Std. (die Kürzung erfolgt nachstehend auf der Kostennote 3). Der veranschlagte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 18 Std. (einschliesslich Reisezeit) beruht auf einer Schätzung für zwei Verhandlungs- tage; der zweite Verhandlungstag entfiel. Die Hauptverhandlung dauerte 5,5 Std. (siehe vorne E. 10.2.2). Der Kanzleiaufwand ist nicht entschädigungsberechtigt (Position 05.11.2025: Kostennote überarbeiten 1,0 Std., Sekretariat 0,3 Std.). Von Kostennote 3 sind 31 Std. Arbeit (25,5 Std. Vorbereitung Hauptverhandlung, 5,5 Std. Teilnahme an Hauptverhandlung) und 6 Std. Reisezeit zu entschädigen. Das ergibt folgende, um vorstehende Kürzungen bereinigte Zusammenstellung: Leistungen im Untersuchungsverfahren vom 10.03.2021 – 13.11.2024 (Phase A): Kostennote 1: Aufwandblatt 10.03.2021 – 12.05.2021: Total Aufwand 56,66 Std. bzw. Honorar Fr. 13'031.80. Die Reisezeit wurde zum Stundenansatz von Fr. 230.-- eingerech- net. Berechnung der Arbeitszeit: Aufwand 56,66 Std. abzüglich Reisezeit 3,75 Std. und Kürzung Arbeitszeit 2,83 Std. ergibt 50,08 Std. Arbeitszeit. Das ergibt folgende Entschädigung: Arbeitszeit 50,08 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 11'518.40; Reisezeit 3,75 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 750.--; Total Fr. 12'268.40. Aufwandblatt 17.05.2021 – 14.11.2024: Total Aufwand 228,69 Std. (285,35 Std. per 13.11.2024 abzüglich 56,66 Std. Saldoübertrag per 18.05.2021) bzw. Hono- rar Fr. 46'980.50 (Aufwand per 13.11.2024 Fr. 60'012.30 abzüglich Saldoüber- trag per 18.05.2021 Fr. 13'031.80). Kürzungen: Arbeitszeit 3,25 Std. à Fr. 230.-- (= Fr. 747.50), Arbeitszeit 9 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 900.--), Reisezeit 1 Std. à Fr. 200.- (= Fr. 200.--), Total Kürzungen Fr. 1'847.50. Ausgewiesen werden Aus- lagen von Fr. 1'241.30 (Barauslagen Fr. 73.--, Porti Fr. 27.50, Fahrtauslagen Fr. 1'140.80). Eine Auslagenpauschale von 3 % kann bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden; im Übrigen
- 51 - SK.2024.74 liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 4 BStKR vor. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 46'374.30 (Aufwand von Fr. 46'980.50 abzüglich Kürzungen von Fr. 1'847.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'241.30). Die Entschädigung für das Untersuchungsverfahren beträgt somit Fr. 58’642.70. Leistungen im Hauptverfahren vom 14.11.2024 – 10.11.2025 (Phase B): Kostennote 2 (14.11.2024-01.11.2025): Total Aufwand 15,87 Std. bzw. Honorar Fr. 3'126.67. Kürzungen: Arbeitszeit 1,83 Std. à Fr. 230.-- (= Fr. 420.90), Arbeitszeit 1,25 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 125.--), Total Kürzungen Fr. 545.90. Der entschädigungsberechtigte Auf- wand beträgt Fr. 2'580.75. Die Barauslagen betragen Fr. 12.60 (Porti). Die (zu- sätzliche) Auslagenpauschale von 3 % bzw. Fr. 93.80 kann hier anstelle der nicht separat in Rechnung gestellten Fahrtauslagen für die Hauptverhandlung aner- kannt werden. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 2'687.15 (Fr. 2'580.75 und Fr. 106.40). Kostennote 3 (02.11.2025 – 11.11.2025): Total Aufwand 50,3 Std. (recte wohl: 54,3 Std., wovon 54 Std. Anwaltstätigkeit und 0,3 Std. Sekretariatsarbeiten) bzw. Honorar Fr. 12'565.--. Die Entschädigung ist gemäss den vorstehenden Ausführungen folgt festzusetzen: Arbeitszeit
E. 31 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'130.--; Reisezeit 6 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--, Total Fr. 8'330.--. Die Entschädigung für das Hauptverfahren beträgt somit Fr. 11’017.15. Berechnung der Mehrwertsteuer: Kostennote 1 Leistungen vom 10.03.2021 – 13.11.2024: Fr. 4'531.90 (Phase A.1 10.03.2021 – 31.12.2023: Mehrwertsteuer anteilsmässig Fr. 4'199.40 [7,7 % auf Fr. 54'537.70]; Phase A.2 01.01.2024 – 13.11.2024: Mehrwertsteuer anteilsmässig Fr. 332.50 [8,1 % auf Fr. 4'105.--]); Kostennote 2 Leistungen vom 14.11.2024 – 01.11.2025: 8,1 % auf Fr. 2'687.15 = Fr. 217.65; Kostennote 3 Leistungen vom 02.11.2025 – 11.11.2025: 8,1 % auf Fr. 8'330.-- = Fr. 674.75; Total Mehrwertsteuer Fr. 5'424.30. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf Fr. 75'084.15 (inkl. MWST) festzusetzen. 10.3.3 Der Beschuldigte B. wird teilweise freigesprochen, weshalb er in reduziertem Umfang zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Bund zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ent- sprechend der reduzierten Kostentragungspflicht im Umfang von drei Vierteln (E. 9.3) ist der Beschuldigte B. im reduzierten Betrag von Fr. 56'313.10 (75 % von Fr. 75'084.15) für rückerstattungspflichtig zu erklären.
- 52 - SK.2024.74 11. Entschädigungen 11.1 Privatklägerschaft 11.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 11.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. 10.1). 11.1.3 Die Privatklägerin obsiegt teilweise im Strafpunkt und vollständig im Zivilpunkt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf entsprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6). 11.1.4 Die Privatklägerin macht für das Hauptverfahren mit Kostennote von Rechtsan- wältin Eveline Roos vom 8. November 2025 eine Entschädigung von Fr. 8'676.45 (inkl. Auslagen und MWST) für Aufwendungen vom 25. November 2024 bis
8. / 10. November 2025, zuzüglich Aufwendungen für die Hauptverhandlung, gel- tend. Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit festzusetzen; soweit in der Kostennote für gewisse Arbeiten ein Stundenansatz von Fr. 300.-- veranschlagt wurde, ist dieser höhere Ansatz nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Aufwand von 25,42 Stunden Arbeitszeit erscheint ange- messen; darin berücksichtigt ist gemäss Kostennote 1 Stunde Besprechung vom
10. November 2025. Hinzu kommt der Aufwand für die Dauer der Hauptverhand- lung vom 10. November 2025 von 5,5 Stunden; das ergibt ein Total von 30,92 Stunden Arbeitszeit. Die geltend gemachte Reisezeit von 5,5 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Solothurn-Bellinzona retour) ist ausge- wiesen. Die geltend gemachten Auslagen betragen Fr. 19.10 für Fotokopien und Porti und Fr. 128.-- Fahrtauslagen (Solothurn-Bellinzona retour 1. Klasse Halb- tax). Die weiteren geltend gemachten Auslagen für Hotelübernachtungen für die Hauptverhandlung in Bellinzona von total Fr. 350.-- (2 Nächte à Fr. 175.--) sind nicht zu entschädigen. Die Parteien wurden am 10. November 2025 auf 10:15 Uhr vorgeladen; die Hauptverhandlung endete gleichentags um 17:09 Uhr;
- 53 - SK.2024.74 der Reservetag vom 11. November 2025 wurde nicht benötigt, womit keine Über- nachtung erforderlich war, weder am Vortag noch am Verhandlungstag. Damit ergibt sich folgender, grundsätzlich entschädigungsberechtigter Aufwand: 30,92 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'111.60; 5,5 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'100.--; Auslagen Fr. 147.10; Zwischentotal Fr. 8'358.70; MWST Fr. 677.05; Total Fr. 9'035.75. Aufgrund des Obsiegens im Zivilpunkt und des nur teilweisen Obsiegens im Strafpunkt, wobei der Aufwand bezüglich des Strafpunkts mit zwei Dritteln des Gesamtaufwands gewichtet wird, wird die Entschädigung für das gerichtliche Verfahren im Umfang von 80 % zugesprochen, d.h. im Umfang von Fr. 7'228.55. 11.1.5 Zum Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin machte für das Vorverfahren mit bereinigter Kostennote von Rechtsanwältin Eveline Roos vom 15. November 2024 für ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 8. November 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 32'750.55 (Fr. 29'606.50 Honorar inkl. Reisezeit, Fr. 781.40 Aus- lagen, Fr. 2'362.65 MWST) geltend. Die Bundesanwaltschaft erachtete diesen Aufwand in den Strafbefehlen gegen die Beschuldigten A. und B. als angemes- sen, hielt indes unter der Rubrik «Bemerkung» fest, dass einige der mit Strafan- zeige vom 26. Oktober 2020 von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe – welche für beide Beschuldigte sachverhaltlich übereinstimmend formuliert waren – nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können, was bei der Kostenaufer- legung und den Entschädigungsansprüchen zu berücksichtigen sei. Sie gewich- tete das Obsiegen der Privatklägerin im sogenannten Sachverhaltskomplex 1 «SBB» mit einem Drittel und sprach dieser eine Entschädigung von Fr. 10'916.85 zu, welche sie je zur Hälfte den Beschuldigten auferlegte, d.h. je Fr. 5'458.40. Eine Zivilforderung bildete nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Die Aufwendungen der Privat- klägerschaft sind angemessen. Aufgrund des Freispruchs im Anklagepunkt des Betrugs im Hauptverfahren kann die Privatklägerin gesamthaft noch als zu einem Viertel obsiegend bezeichnet werden. Die Entschädigung der Privatklägerin für das Vorverfahren ist somit auf Fr. 8'187.65 (¼ von Fr. 32'750.55) festzusetzen. 11.1.6 Der notwendige Aufwand der Privatklägerin beträgt somit total Fr. 41'786.30. Die Entschädigung der Privatklägerin ist aufgrund des teilweisen Obsiegens auf Fr. 15'416.20 (Fr. 8'187.65 für das Vorverfahren; Fr. 7'228.55 für das Hauptver- fahren) festzusetzen. Die Beschuldigten sind unter solidarischer Haftung zur Be- zahlung dieses Betrags zu verpflichten (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR; GRABER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 50 OR N. 1). 11.2 Beschuldigte Person 11.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
- 54 - SK.2024.74 Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 11.2.2 Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7). 11.3 A. 11.3.1 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Eine Entschädigung aufgrund des teilwei- sen Freispruchs fällt nicht in Betracht, da ihm keine Aufwendungen erwuchsen. 11.3.2 Eine Entschädigung zufolge wirtschaftlicher Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 11.3.3 Der Beschuldigte beantragte Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.--. Zur Begründung führte er aus, die gegen ihn zu Unrecht erhobenen Vorwürfe würden sehr schwer wiegen und hätten letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes und zu lange andauernder Arbeitslosigkeit geführt. Die ungerechtfertigte fristlose Kündi- gung durch die SBB AG habe ihn in weitere arbeits- und personalrechtliche Ver- fahren gedrängt, die enorm belastend und Folge der Strafanzeige und des Straf- verfahrens seien. Seine Bankbeziehungen seien gekündigt worden. Das grosse Polizeiaufgebot anlässlich der Hausdurchsuchung sei sehr einschneidend gewe- sen und habe zu Gerüchten bei seinen Nachbarn geführt (SK 7.721.046 f.). 11.3.4 Das Strafverfahren und die damit verbundenen prozessualen Massnahmen wa- ren aufgrund des Vorwurfs, der zur Verurteilung des Beschuldigten führte, ge- rechtfertigt. Gewisse mit jedem Strafverfahren verbundene Einschränkungen und Belastungen, wozu auch die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten gehört, sind unumgänglich und stellen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Ansprüche im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung sind im entsprechenden arbeits- bzw. personalrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind mangels be- sonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben.
- 55 - SK.2024.74 11.4 B. 11.4.1 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Eine Entschädigung aufgrund des teilwei- sen Freispruchs fällt nicht in Betracht, da ihm keine Aufwendungen erwuchsen. 11.4.2 Eine Entschädigung zufolge wirtschaftlicher Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 11.4.3 Der Beschuldigte beantragte Zusprechung einer Genugtuung nach Ermessen des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, die lange Verfahrensdauer und des- sen Gegenstand seien für ihn sehr belastend gewesen. Die Dauer des Verfah- rens habe das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO verletzt. Entsprechend sei ihm eine gerichtsübliche Genugtuung zuzusprechen (SK 7.721.080 f.). 11.4.4 Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor (E. 6.3.8). Die mit jedem Strafverfahren verbundenen Einschränkungen und Belastungen stellen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Eine Genugtuung ist nicht zuzusprechen.
- 56 - SK.2024.74 Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. A. wird vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) freigesprochen. 2. A. wird schuldig gesprochen der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. II. B. 1. B. wird vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) freigesprochen. 2. B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ge- mäss Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB. 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III. Beschlagnahmte Gegenstände Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Aufzeichnungen verbleiben als Be- weismittel in den Akten: Asservaten-ID 14323, 14360, 14361, 14362, 14363, 14364, 14366, 14367, 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 25034, 25038, 25039, 26926, 26927 (Gegenstände); Asservaten-ID 14320, 26920, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195, 100196, 100202, 100203, 100204, 100206, 100208 (Aufzeichnungen). IV. Zivilklage Die Zivilklage der SBB AG gegen A. und B. wird gutgeheissen. A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der SBB AG Fr. 66'881.70, nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2020, als Schadenersatz zu bezahlen.
- 57 - SK.2024.74 V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 8'000.-- (davon Gerichtsgebühr: Fr. 4'000.--). 2. Davon werden auferlegt:
– A. Fr. 3'000.--;
– B. Fr. 3'000.--. VI. Entschädigungen
Dispositiv
- Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft wird auf Fr. 41’786.30 festgesetzt. A. und B. haben die Privatklägerschaft aufgrund deren teilweisen Obsiegens, unter solidarischer Haftung, mit Fr. 15'416.20 zu entschädigen.
- A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
- B. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. VII. Amtliche Verteidigung von A.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Marcel Kobel für die amtli- che Verteidigung von A. gemäss Teileinstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2024 von der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 22‘484.90 (inkl. MWST) bereits entschädigt wurde.
- Rechtsanwalt Marcel Kobel wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 17‘133.60 (inkl. MWST) entschädigt.
- A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 12‘850.20 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. VIII. Amtliche Verteidigung von B.
- Rechtsanwalt Hans M. Weltert wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 75‘084.15 (inkl. MWST) entschädigt. - 58 - SK.2024.74
- B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 56‘313.10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. IX.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 2. Dezember 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und
als Privatklägerschaft:
SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Kobel
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert
Gegenstand
1. Ungetreue Amtsführung und Betrug; 2. Gehilfen- schaft zur ungetreuen Amtsführung, Betrug und mehr- facher Missbrauch von Ausweisen und Schildern B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.74
- 2 - SK.2024.74 Anträge der Bundesanwaltschaft: I. ad Beschuldigte Person A. Siehe unter Prozessgeschichte lit. E.1
II. ad Beschuldigte Person B. Siehe unter Prozessgeschichte lit. E.2 Anträge der Privatklägerschaft SBB AG (SK 7.721.011): 1. A. sei des Betrugs (Art. 146 StGB) und der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. 2. B. sei des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amts- führung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. 3. A. und B. seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin SBB AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem
29. Juni 2020 zu bezahlen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien A. und B. aufzuerlegen. 5. A. und B. seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote zu bezahlen; dies unter Anrechnung der in den Strafbefehlen vom 26. November 2024 bereits zuge- sprochenen Entschädigung sowie unter Hinzurechnung der Zeit für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung. Anträge der Verteidigung von A. (SK 7.721.047): 1. A. sei von den Vorwürfen des Betrugs (Art. 146 StGB) und der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 StGB) vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen seien freizugeben. 4. A. sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
- 3 - SK.2024.74 5. Die Zivilforderungen der SBB AG seien abzuweisen; eventualiter seien die Zivil- forderungen der SBB AG auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und dem amtlichen Verteidiger von A. sei eine Entschädi- gung im Umfang der eingereichten Kostennote auszurichten. Anträge der Verteidigung von B. (SK 7.721.085): 1. Der Angeschuldigte B. sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien von der Bundeskasse zu übernehmen. 3. Die Kostennote der Verteidigung sei – inklusive des heute eingereichten Nach- trags – gutzuheissen. 4. Dem Angeschuldigten B. sei eine Genugtuung nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Angeschuldigten vollständig und lückenlos herauszugeben. Prozessgeschichte: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG bzw. SBB) erstattete am 26. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn Strafanzeige gegen A. und B. betreffend «(gewerbsmässigen) Betrug, Ur- kundenfälschung, ungetreue Geschäftsführung etc.». Gleichzeitig konstituierte sich die SBB AG als Privatklägerschaft im Sinne einer Straf- und Zivilklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO (BA 05-00-0001 ff.). B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ersuchte die Bundesanwaltschaft am 5. November 2020 um Übernahme des Verfahrens ST.2020.4535 gegen A. und B. (BA 02-01-0001 f.). Am 25. November 2020 erklärte die Bundesanwalt- schaft Verfahrensübernahme (BA 02-01-0004) und eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB) und gegen B. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amts- führung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) und wegen Betrugs (Art. 146 StGB) (BA 01-01-0001). Mit Verfügung vom 18. April 2024 wurde die Strafuntersuchung ge- gen A. auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB) ausgedehnt (BA 01-01-0002).
- 4 - SK.2024.74 C. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfragen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Kanton Aargau) vom 15. Mai 2023 (Geschäftsnummer STA2 ST.2023.2335 [be- treffend Lieferwagen Marke Renault Master mit Kontrollschild 1]) und vom
27. Juli 2023 (Geschäftsnummer STA2 ST.2023.3622 [betreffend Lieferwagen Marke Mercedes-Benz mit Kontrollschild 2]) übernahm die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2023 bzw. am 3. August 2023 die Verfahren gegen B. wegen «Nicht- abgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern» gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (BA 01-02-0001 ff., 02-02-0019 ff.). Gestützt auf diese Gerichtsstandsan- fragen dehnte die Bundesanwaltschaft am 18. April 2024 die Strafuntersuchung gegen B. auf den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG aus (BA 01-01-0002). D. Mit Vereinigungsverfügung vom 12. September 2024 vereinigte die Bundesan- waltschaft die Strafverfolgung und Beurteilung der von den Kantonen Solothurn und Aargau übernommenen Verfahren gegen A. und B. je gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA 02-01-0005 ff.). E.
E.1 Die Bundesanwaltschaft erliess am 26. November 2024 einen «Strafbefehl mit Teileinstellungsverfügung» gegen A. mit folgendem Inhalt: 1. … (Teileinstellungsverfügung in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Ver- untreuung; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB) 2. A. wird wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig gesprochen. 3. A. wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 140.--, entsprechend CHF 21'000.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A. wird mit einer Verbindungsbusse von CHF 2'800.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ass-ID: 14364, 14366, 14367, 25034, 25038, 25039, 14323, 14360, 14361, 14362 und 14363) und Aufzeichnungen (Ass-ID: 14320, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195 und 100196) verbleiben nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung als Beweismittel in den Akten. 6. A. werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.-- auferlegt. 7. Die auf die vorliegende Teileinstellung anfallenden und weitere Verfahrenskosten werden von der Bundeskasse getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 8. Rechtsanwalt Marcel Kobel wird für die amtliche Verteidigung von A. aus der Bun- deskasse mit CHF 31'478.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser Betrag wird direkt Rechtsanwalt Marcel Kobel überwiesen.
- 5 - SK.2024.74 9. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft den Teilbetrag der Entschädigung in der Höhe von CHF 8'994.-- zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 11. Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft wird auf CHF 10'916.85 festge- setzt. Davon hat A. der SBB AG CHF 5'458.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 12. Allfällige weitere Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. 13. Der Kanton Solothurn wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). 14. … (Zustellung an) 15. … (Kopie des Strafbefehls nach Rechtskraft an) A. erhob am 4. Dezember 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl. E.2 Die Bundesanwaltschaft erliess am 26. November 2024 einen Strafbefehl gegen B. mit folgendem Inhalt: 1. B. wird wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) schuldig gesprochen. 2. B. wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.--, entsprechend CHF 4'500.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B. wird mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ass-ID: 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 26926 und 26927) und Aufzeichnun- gen (Ass-ID: 26920, 100202, 100203, 100204, 100206 und 100208) verbleiben nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung als Beweismittel in den Akten. 5. B. werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.-- auferlegt. 6. Die weiteren Verfahrenskosten werden von der Bundeskasse getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 7. Rechtsanwalt Hans M. Weltert wird für die amtliche Verteidigung von B. aus der Bundeskasse mit pauschal CHF 42'000.-- (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser Betrag wird direkt Rechtsanwalt Hans M. Weltert überwiesen. 8. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft den Teilbetrag der Entschädigung in der Höhe von CHF 14'000.-- zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. B. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
- 6 - SK.2024.74 10. Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft wird auf CHF 10'916.85 festge- setzt. Davon hat B. der SBB AG CHF 5'458.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 11. Allfällige weitere Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. 12. Der Kanton Aargau wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). 13. … (Zustellung an) 14. … (Kopie des Strafbefehls nach Rechtskraft an) B. erhob am 10. Dezember 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl. F. Die Bundesanwaltschaft hielt an den beiden Strafbefehlen gegen A. und B. vom
26. November 2024 fest und überwies diese am 17. Dezember 2024 zusammen mit den Akten der Strafuntersuchung SV.20.1407-RIN an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Überweisungs- schreiben vom 17. Dezember 2024, die beschuldigten Personen A. und B. seien gemäss den jeweiligen Strafbefehlen vom 26. November 2024 zu verurteilen und zu bestrafen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Haupt- verhandlung verzichte (SK 1.100.001 ff.). G. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) eröffnete gegen A. und B. unter den Geschäftsnummern SK.2024.74 (A.) und SK.2024.75 (B.) je ein separates Hauptverfahren. H. Am 15. Januar 2025 lud der zuständige Einzelrichter die Parteien in den Verfah- ren SK.2024.74 und SK.2024.75 je dazu ein, bis 30. Januar 2025 Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Privatklägerschaft wurde gleichzeitig zur Bezif- ferung und Begründung der Zivilklage aufgefordert. Die Parteien wurden ausser- dem eingeladen, zur Frage einer eventuellen Verfahrensvereinigung Stellung zu nehmen. I. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2025 auf Be- weisanträge und befürwortete eine Verfahrensvereinigung (SK 5.510.001). Der Beschuldigte A. verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2025 auf Beweis- anträge; er befürwortete eine Verfahrensvereinigung und reichte das ausgefüllte Formular zur persönlichen und finanziellen Situation ein (SK 5.521.001). Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen und stellte keine Beweisanträge. Die Privatklägerschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2025 auf Beweis- anträge im Strafpunkt und befürwortete eine Verfahrensvereinigung (SK 5.551.001). J. Die Privatklägerschaft reichte am 30. Januar 2025 Zivilklage gegen A. und B. ein. Als Beweismittel beantragte sie den Beizug der Akten der Strafuntersuchung
- 7 - SK.2024.74 SV.20.1407 und eine mit der Zivilklage eingereichte Rechnung der Schreinerei B. an die SBB AG vom 8. Juni 2020 (SK 5.551.001 ff.). K. Der Einzelrichter vereinigte die Verfahren SK.2024.74 und SK.2024.75 mit Ver- fügung vom 26. Februar 2025 unter der Geschäftsnummer SK.2024.74. L. Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 3. Juni 2025 nahm der Einzelrich- ter die von der Privatklägerschaft eingereichte Rechnung der Schreinerei B. an die SBB AG vom 8. Juni 2020 zu den Akten und hielt fest, dass die Akten der Strafuntersuchung SV.20.1407 der Bundesanwaltschaft Teil der Akten des erst- instanzlichen Hauptverfahrens bilden. Die Akten wurden in Bezug auf beide Be- schuldigte mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, einem Be- treibungsregisterauszug und den aktuellen Steuerunterlagen ergänzt. M. Am 30. Juli 2025 wurden die Beschuldigten und deren Verteidiger zur Hauptver- handlung vom 10. November 2025 vorgeladen. Der Privatklägerschaft und deren Rechtsbeistand wurde die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung frei- gestellt. Diese meldeten am 31. Oktober 2025 ihr persönliches Erscheinen an. N. Am 10. November 2025 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Bel- linzona in Anwesenheit der Privatklägerschaft und deren Rechtsbeistands sowie der Beschuldigten A. und B. und deren Verteidiger statt. O. Das Urteil der Strafkammer vom 2. Dezember 2025 wurde den Parteien im Dis- positiv schriftlich eröffnet. Die Beschuldigten A. und B. meldeten mit Eingabe vom
8. bzw. 9. Dezember 2025 je fristgerecht Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit- glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen u.a. strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312–322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter–322octies StGB). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für Taten, welche Gegenstand der Anklage bilden, ist gegeben, soweit eine Bun- desbeamteneigenschaft vorliegt bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. In Bezug auf den Beschuldigten A. besteht Bundesbeamteneigenschaft (E. 1.2). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.
- 8 - SK.2024.74 1.2 Bundesbeamteneigenschaft 1.2.1 Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) setzt das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Ge- setz mithin u.a. zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe im 18. Titel (Art. 312-317, 319, 320, 321ter StGB) sowie im 19. Titel (Art. 322quater und 322sexies StGB) des Zweiten Buches. Täter ist ein Amtsträger (TRECHSEL/VEST, in: Trech- sel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
5. Aufl., 2025 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11). 1.2.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn (worunter Angestellte der SBB AG nicht fallen; s. nach- stehend E. 1.3) sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öf- fentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Entscheidend ist, dass der funktio- nale Beamte Staatsaufgaben wahrnimmt (BGE 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom
19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.). 1.2.3 Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizeri- schen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31; in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). Die SBB ist eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Be- reitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personen- verkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Berei- chen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organi- satorisch getrennten – aber nicht rechtlich verselbständigten – Divisionen (Infra- struktur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesell- schaft ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (KERN/KÖNIG, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht,
- 9 - SK.2024.74 Zürich/Basel/Genf 2015, N. 9.17). Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Be- reitstellung der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infrastruktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Auf- gabe zu erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Be- schaffungsverfahren. Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegen- stand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptions- strafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). 1.2.4 Gegenstand der Anklage bilden u.a. eine von B. als Inhaber der Einzelunterneh- mung Schreinerei B. bei der SBB eingereichte Offerte vom 3. Mai 2020 zur Lie- ferung von 50 Separatoren für Europaletten (auch als SBB-Rahmenpaletten be- zeichnet) und eine Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020 zur Lieferung dieser Separatoren (siehe hinten E. 2.1 und 2.2). Die Strafanzeige vom 26. Okto- ber 2020 führt nebst diesem Auftrag weitere Aufträge der SBB an B. für (u.a.) Rückbauten von Lagerhallen, Büroräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen an verschiedenen Betriebsstandorten der SBB auf. Diese Aufträge und insbeson- dere die anklagerelevante Bestellung von 50 Separatoren stehen im Zusammen- hang mit der Bereitstellung der Bahninfrastruktur (BA 05-00-0045 ff., 05-00- 0287). Die SBB erteilte B. somit in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes einen Auftrag. Es handelt sich um eine öffentliche Aufgabe. 1.2.5 Der Beschuldigte A. war im anklagerelevanten Zeitraum Mitarbeiter der SBB. Er war seit dem 1. Mai 2004 angestellt und hatte ab April 2017 die Funktion Projekt- und Prozessleiter inne, wobei er unter anderem Projekte für Lagerkonzentratio- nen und Lageroptimierungen inklusiv Kostenverantwortung in der Region Mitte führte. Der Beschuldigte A. war im Rahmen von Beschaffungen der SBB bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen involviert, indem er den Bedarf definie- ren und eingehende Offerten prüfen musste; bei Beschaffungen über einem be- stimmten Betrag musste er mehrere Offerten einholen (BA 05-00-0005 f.). Er war funktioneller Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. 1.3 Ermächtigung 1.3.1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so- wie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen
- 10 - SK.2024.74 alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes über- tragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonal- gesetz vom 24. März 2000 (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SBBG). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten beson- deren Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für die Angestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2). 1.3.2 In Bezug auf den Beschuldigten A. ist somit keine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich. Die Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten A. ist damit selbstredend erfüllt. 2. Sachverhaltskomplex «SBB»: Äusserer Sachverhalt gemäss Anklage 2.1 A. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. mit Strafbefehl vom 26. No- vember 2024 folgenden Sachverhalt vor (Aktenhinweise gemäss Strafbefehl): «C., Standortleiter der SBB AG am Standort Z., bestellte im Mai 2020 im Auftrag des SBB-Mitarbeiters A. 50 Stück Separatoren bei B. (BA 13-01-0026 f., 10-01- 0255 ff., 05-00-0291 f.), wobei es wie folgt dazu kam: Mit E-Mail vom 3. Mai 2020, um 19:58 Uhr, reichte B. A. zuhanden der SBB AG eine an diesen persönlich adressierte Offerte für 50 Stück Separatoren zu je Fr. 23.50, ausmachend Fr. 1'265.50 (inkl. MWST), ein. B. schrieb in dieser E-Mail: «Wie besprochen, sende ich Dir anbei die Offerte für Separatoren». Am 4. Mai 2020 liess A. C. eine E-Mail zukommen, in welcher er diesen aufforderte, für die Bestellung eine BANF (Bestellanforderung) anzulegen, indem er ihm schrieb: «Somit kannst du eine Bestellung zu Lasten 405100 Kst 84870020 auslösen.» (BA 10-01-0205, 10-01- 0255 ff.). Am 5. Mai 2020 teilte A. B. per E-Mail von seinem privaten E-Mail- Account «[…]» Folgendes mit: «Die Bestellung der Separatoren läuft. Du solltest dazu schon bald die Bestätigung SBB bekommen.» (BA 18-04-0018, Inhalt CD/Inbox/1588710210687741828). Am 12. Mai 2020 erfasste der SBB-Mitarbei- ter D. die BANF und trug C. als Bestellanforderer ein. Während dieses Vorgangs erfasste D. die Bestellung jedoch mit 50 Stück Separatoren zu einem Stückpreis von je Fr. 1'265.-- (BA 05-00-0101). Ebenfalls am 12. Mai 2020 bestätigte C. A. per E-Mail, dass die BANF 3 erstellt worden sei (BA 10-01-0259 f.). Gestützt auf
- 11 - SK.2024.74 diese BANF legte die SBB-Mitarbeiterin E. am 19. Mai 2020 eine Bestellung zu einem Bestellwert von Fr. 63'275.-- (entsprechend 50 Stück zu je Fr. 1'265.--) im dafür vorgesehenen IT-System der SBB AG an. Noch am selben Tag erteilte D. die materielle Bestellfreigabe und der SBB-Mitarbeiter F. – in Vertretung des ab- wesenden C. – die finanzielle Bestellfreigabe. Dadurch wurde im System am
19. Mai 2020 eine automatisierte E-Mail mit dem Betreff «Neue SBB-Bestel- lung 4» und einem PDF-Dokument, in welchem 50 Stück Separatoren zu je Fr. 1'265.50, Gesamtnettowert ohne MWST Fr. 63'275.--, bestellt wurden, an B. versendet (BA 18-04-0018, Inhalt CD/Inbox/1589882359844491674). Noch am selben Tag erhielt A. von B. diese E-Mail weitergeleitet, in welcher dieser an- merkte: «hallo A., hier kann wohl etwas nicht stimmen, lg B.». Hierauf antwortete A. mit den Worten: «Sehe nichts, finde das ganz gut...» (BA 13-01-0065 und 18- 04-0018, Inhalt CD/Inbox/1589907552492320814). Durch die Worte von A. be- stärkt, bestätigte B. – nachdem er zuvor einige Male von der SBB AG hinsichtlich der fehlenden Auftragsbestätigung gemahnt wurde – mit E-Mail vom
26. Mai 2020 den Auftrag in Höhe von Fr. 63'275.-- (exkl. MWST) an E. und lei- tete diese E-Mail wiederum an A. weiter, welcher ihn daraufhin fragte, ob er die Bankdaten gewechselt und den Termin auf 10 [Anm. damit ist die Zahlungsfrist von 10 Tagen gemeint] habe einstellen lassen. Ferner fragte A. B. etwas später per E-Mail, ob dieser die «8'000.00 noch diese Woche ausgleichen» könne (BA 18-04-0018, Inhalt CD/Inbox/1590520445076582680, Inhalt CD/In- box/1590520793421002250). Mit Datum vom 8. Juni 2020 stellte B. der SBB AG schliesslich eine Rechnung für die bestellten Separatoren in Höhe von Fr. 68'147.20 (ausmachend Fr. 63'275.20 zzgl. MWST). C. erfasste am
9. Juni 2020 im SBB-internen System den Wareneingang, was zu einer automa- tischen Auslösung des Zahlungsvorgangs führte. Am 29. Juni 2020 traf bei B. die Zahlung der SBB AG im Betrag von Fr. 68’147.20 auf dessen Konto bei der da- maligen Bank G. ein (BA B2-07-02-0039). Mit erneuter Rechnungsstellung der Mehrwertsteuer auf den Betrag von Fr. 63'275.-- verrechnete B. folglich die Mehr- wertsteuer doppelt, obwohl diese im ursprünglich offerierten Gesamtpreis von Fr. 1'265.50 ebenfalls bereits einkalkuliert war. Am 30. Juni 2020 bezog B. Bar- geld in Höhe von Fr. 35'000.-- (BA B2-07-04-0218 / B2-07-02-039) von diesem Konto und zahlte anschliessend einen Betrag in Höhe von Fr. 22'500.-- (BA B2- 07-04-0217 / B2-07-04-0219) auf das Privatkonto von A. sowie Fr. 4'000.-- (BA B2-07-04-0333) auf das durch A. bewirtschaftete Konto der Organisation H. bei der Bank I. ein. Noch am selben Abend teilte B. mit Chatnachricht von 17:56 Uhr A. mit: «Es hat alles geklappt. Geld wurde überwiesen. Habe Zahlungen vorge- nommen. Sollte alles io sein. [...]» (BA 10-01-0080). Weitere Chatverläufe zwi- schen den beiden Beschuldigten im Zeitraum von 2. Juli 2020 bis 10. Juli 2020 (BA 10-01-0081 ff., 10-01-0035) zeigen, dass A. B. um die Überweisung von wei- teren Fr. 10'000.-- auf dessen Konto bat. Nach einigen Überweisungsschwierig- keiten überwies B. schliesslich am 13. Juli 2020 einen weiteren Betrag in Höhe von Fr. 10'000.-- auf das durch A. bewirtschaftete Konto der Organisation H. bei der Bank I. (BA B2-07-02-0040, B2-07-04-0080, B2-07-04-0337). Denselben
- 12 - SK.2024.74 Betrag überwies sich A. am 14. Juli 2020 auf sein Privatkonto bei der Bank I. (BA B2-07-04-0080, B2-07-04-0340).» 2.2 B. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. mit Strafbefehl vom 26. No- vember 2024 den gleichen Sachverhalt vor wie dem Beschuldigten A. (ebenfalls mit Strafbefehl vom 26. November 2024; siehe vorne E. 2.1). 2.3 Beweiswürdigung äusserer Sachverhalt Der äussere Sachverhalt, wie er in den Strafbefehlen gegen A. und B. vom
26. November 2024 auf jeweils identische Art und Weise umschrieben wurde (E. 2.1 und 2.2), ist aktenmässig erstellt. Die Beschuldigten bestreiten den Ablauf der Geschehnisse in Bezug auf die Bestellung der SBB von 50 Separatoren bei B. (ab Einholen der Offerte bis zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 68'147.20 an B.), den Bargeldbezug von B. von Fr. 35'000.-- und dessen Zahlungen an A. in objektiver Hinsicht grundsätzlich nicht (vgl. Schlusseinver- nahme vom 11. Juli 2024, Beschuldigter A., BA 13-01-0156 ff.; Beschuldigter B., BA 13-02-0214 ff.). 3. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 3.1 Rechtliches 3.1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftli- ches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitä- ten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Ab- schluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM- MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öf- fentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft «rechtsgeschäftliches» Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Inte- ressen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 7.2.2; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.4 [betreffend Urteil
- 13 - SK.2024.74 des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016, siehe dort insbes. E. II.2.3 und III.1.1]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom
15. Juni 2018 E. III.1.2 [nicht veröffentlicht in TPF 2019 14]). Das Bundesgericht hielt in einem jüngeren Urteil fest, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsfüh- rung lediglich voraussetze, dass dem Beamten faktische Entscheidungskompe- tenz zukomme und er entsprechend auf den Entscheid Einfluss genommen habe. Es bejahte in casu eine derartige faktische Entscheidungskompetenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 3.2). 3.1.3 Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsge- schäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen ge- schädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen of- fensichtlich überschritten ist (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2). 3.1.4 Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich für den Dritten aus dem Rechtsge- schäft selbst ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. Au- gust 2009 [nicht in BGE 135 IV 198 publizierte] E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. Au- gust 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 28-30). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung be- stehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). Eventualabsicht genügt nicht, vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässi- gen Vorteils eigentliches Handlungsziel sein (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 31). 3.1.5 Bei echten Sonderdelikten kann als Täter – demnach auch als Mittäter – nur strafbar sein, wer selber die strafbegründende Voraussetzung erfüllt. Wer ohne
- 14 - SK.2024.74 Sondereigenschaft – vorliegend: ohne Beamter zu sein – einen gleich- oder gar höherwertigen Tatbeitrag leistet, ist als Gehilfe strafbar; denn unter den Begriff der Hilfe lässt sich auch ein tragender Beitrag subsumieren (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, vor Art. 24 StGB N. 20 und Art. StGB 26 N. 3). 3.2 Anklage 3.2.1 Anklagevorwurf gegenüber A. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. vor, von dem aufgrund des in E. 2.1 geschilderten Vorgangs erzielten, unrechtmässig und zum Nachteil der SBB AG erhaltenen Betrags in Höhe von Fr. 66'881.70 habe er sich von B. in- nerhalb weniger Tage nach Zahlungseingang (gemeint des Betrags Fr. 66'881.70 bei B.) einen Betrag in Höhe von Fr. 36'500.-- überweisen lassen (Strafbefehl S. 5). A. habe in der Absicht gehandelt, sich und B. einen unrechtmässigen, fi- nanziellen Vorteil in Höhe von Fr. 66'881.70 (Anteil A.: Fr. 36'500.--; Anteil B.: Fr. 30'381.70) zum Nachteil der SBB AG zu verschaffen. Dazu habe er B. ermu- tigt, einen offensichtlich falsch erfassten Auftrag der SBB AG zu bestätigen und anschliessend die entsprechend massiv – um das 50-fache – überhöhte Rech- nung an die SBB AG einzureichen. A. habe in seiner Funktion als Beamter der SBB AG, als welcher er im Bereich Infrastruktur / Immobilien über eine faktische Entscheidkompetenz bei Materialbestellungen verfügt habe, diese Separatoren- Bestellung in Auftrag gegeben; er sei regelmässig als Vertreter in Rechtsgeschäf- ten der SBB AG aufgetreten. Damit habe A. wissentlich und willentlich die von ihm zu wahrenden finanziellen Interessen der SBB AG verletzt, mithin auch öf- fentliche Interessen des Bundes. Der durch ihn beeinflusste und von B. angetrie- bene Abschluss der Separatoren-Bestellung in Form der Begleichung der massiv überhöhten Rechnung durch die SBB AG habe einen Vermögensschaden in Höhe von Fr 66'881.70 zum Nachteil der SBB AG verursacht (Strafbefehl S. 6). 3.2.2 Anklagevorwurf gegenüber B. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. vor, von dem aufgrund des in E. 2.2 geschilderten Vorgangs erzielten, unrechtmässig und zum Nachteil der SBB AG erhaltenen Betrags in Höhe von Fr. 66'881.70 innerhalb weniger Tage nach Zahlungseingang einen Betrag in Höhe von Fr. 36'500.-- an A. überwiesen zu haben (Strafbefehl S. 5). B. habe in der Absicht gehandelt, sich und A. einen unrechtmässigen, finanziellen Vorteil von Fr. 66'881.70 (Anteil B.: Fr. 30'381.70; Anteil A.: Fr. 36'500.--) zum Nachteil der SBB AG zu verschaffen. Dazu habe er einen offensichtlich falsch erfassten Auftrag der SBB AG bestätigt und anschlies- send die entsprechend massiv – um das 50-fache – überhöhte Rechnung an die SBB AG eingereicht. All dies habe er auf Ermutigung durch A. hin getan, der in seiner Funktion als Beamter der SBB AG gehandelt und im Bereich Infrastruk- tur / Immobilien über eine faktische Entscheidkompetenz bei Materialbestellun- gen verfügt habe. Entsprechend habe A. auch die Bestellung der Separatoren in Auftrag gegeben. A. sei regelmässig als Vertreter in Rechtsgeschäften der
- 15 - SK.2024.74 SBB AG aufgetreten, was B. gewusst habe. Damit habe B. A. wissentlich und willentlich geholfen, die von diesem zu wahrenden finanziellen Interessen der SBB AG, mithin öffentliche Interessen des Bundes, zu verletzen. Der durch A. beeinflusste und von B. angetriebene Abschluss der Separatoren-Bestellung in Form der Begleichung der massiv überhöhten Rechnung durch die SBB AG habe einen Vermögensschaden von Fr. 66'881.70 zum Nachteil der SBB AG verur- sacht (Strafbefehl S. 6). 3.3 Aussagen der Beschuldigten zum Anklagevorwurf 3.3.1 A. Der Beschuldigte A. bestritt in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf und erklärte, dieser sei «in dieser Form nicht korrekt» (SK 7.731.003). Der Beschul- digte erklärte, er sei bei diesem Bestellprozesse ganz am Anfang der Auslöser für die Bestellung der Separatoren gewesen. Die Bestellung von B. sei korrekt gewesen, das habe er gesehen. Im weiteren Bestellprozess sei er nicht involviert gewesen und er habe keine Kopien erhalten, bis auf die E-Mail von B., die B. ihm damals gesandt und ihn dabei gefragt habe, ob die Bestellung so «O.K.» sei. Seine Aufgabe als Projektleiter sei es nicht gewesen, den Betrag oder «was weiss was» zu hinterfragen, sondern sicherzustellen, dass das benötigte Material in der richtigen Menge und richtigen Spezifikation rechtzeitig geliefert oder be- stellt werde. Für die finanziellen und prozessualen Abläufe der Bestellung sei er als Projektleiter nicht verantwortlich gewesen; dazu habe es den internen Pro- zess mit der Freigabe gegeben; sei es materiell oder finanziell. Es seien jene Personen in der Verantwortung, die die Bestellung zu prüfen gehabt hätten. Der Beschuldigte bestätigte ausdrücklich, dass er als Projektleiter in diesem Zusam- menhang Anfang Mai 2020 50 Stück Separatoren habe bestellen lassen; und zwar über C. Als Projektleiter habe er den Auftrag gegeben, dass solche Sepa- ratoren benötigt würden und eine Bestellung über 50 Stück «abgesetzt» werde. Der Beschuldigte erklärte, ein Separator sei ein Holzkreuz, das in einen SBB- Palettenrahmen hineingelegt werde, so dass die Palette in vier Sektoren unter- teilt werde. Diese Separatoren würden standardmässig auf Mass fabriziert, unter anderem auch von Herrn B. Auf die Frage, ob er den Stückpreis dieser Separa- toren gekannt habe, erklärte der Beschuldigte: «Ja, dieser ist hauptsächlich stan- dardisiert bei der SBB. Solche Separatoren wurden nicht nur durch mich bei Herrn B. bestellt, sondern sie wurden auch durch diverse Abteilungen und Divi- sionen der SBB jeweils bei Herrn B. bestellt» (SK 7.731.003). Auf Vorhalt, dass er ausgesagt habe, dass er am 19. Mai 2020 von B. betreffend die Bestellung der SBB per E-Mail kontaktiert worden sei und B. ihm die Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020 weitergeleitet habe, in welcher aufgeführt worden sei, dass 50 Stück Separatoren à Fr. 1’265.50 bestellt würden, d.h. es insgesamt um ein Auftragsvolumen von Fr. 63'275.-- gehe, bestätigte A., dass er diese E-Mail von B. erhalten habe. Der Beschuldigte ergänzte, dass er heute nicht mehr sagen könne, was genau alles auf dieser Bestellung gestanden habe. Aber er wisse
- 16 - SK.2024.74 und könne sich erinnern, dass er eine Kopie bekommen habe oder angefragt worden sei von B.; er könne sich an diese E-Mail erinnern (SK 7.731.003 f.). Auf Vorhalt des Textes in der besagten E-Mail von B. an A. – «Hallo A. Hier kann wohl etwas nicht stimmen? LG B.» – erklärte der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne. Seine Antwort an B. sei «irgend im Sinne von ‘Ist schon ok’, oder irgendwie so» gewesen (SK 7.731.004). Auf die Frage, wie seine Reaktion auf diese Mitteilung gewesen sei, was er dann getan habe, erklärte der Beschuldigte, er habe geschaut, ob der Artikel, den er für das Projekt benötigt habe, auch auf der Bestellung oder auf der Auftragsbestätigung gewesen sei. Das habe er kon- trolliert. Zu weiteren Aufgaben oder Verpflichtungen habe er sich nicht verant- wortlich gefühlt. Auf die Frage, ob er den Gesamtbetrag nicht wahrgenommen habe, erklärte er, dass er diesen nicht überprüft habe. Wie schon gesagt, habe er B. geantwortet, «Ist schon ok», oder etwas in diesem Sinne (SK 7.731.004). Auf Vorhalt seiner E-Mail an B. vom 19. Mai 2020, worin er geantwortet habe: «Sehe nichts finde das ganz gut …» (BA pag. 13-01-0065), und auf Frage, wie man das interpretieren müsse, erklärte der Beschuldigte, das sei eine abgekürzte Kurzfassung ohne Floskeln, weder mit Hallo noch «A.». Das sei seine Art zu schreiben, das sehe man in vielen E-Mails in seinen Unterlagen. Seine Aufgabe sei gewesen zu prüfen, ob der bestellte Artikel in der benötigten Menge bestellt worden sei. Das genannte Papier sei für ihn im Übrigen nicht relevant gewesen, denn im Vorfeld habe er die Bestellung, die «abgesetzt» worden und korrekt ge- wesen sei, «ja» gesehen. Seine Aufgabe sei nicht gewesen, dies zu überprüfen. Er habe das Papier überflogen, und damit sei für ihn «alles O.K.» gewesen (SK 7.731.004). Der Beschuldigte ergänzte, auf seine E-Mail habe es keine Reaktion von B. gegeben, weder per E-Mail noch mündlich oder telefonisch; es sei nicht mehr über diese Bestellung gesprochen worden. Der Beschuldigte erklärte, die- sen Prozess (d.h. den weiteren Verlauf der Bestellung) nicht mehr weiterverfolgt zu haben, da dies nicht seine Aufgabe gewesen sei. Auf die Frage, ob er wisse, ob das Geld von der SBB an B. überwiesen worden sei, erklärte der Beschul- digte, er wisse dies aus den Unterlagen und den Befragungen. Er habe aber keine Kenntnis davon gehabt, wie der Prozess von der Rechnungsauslösung über die Auszahlung abgelaufen sei, und er sei darin auch nie involviert gewesen (SK 7.731.005). Auf Vorhalt, dass er B. am 23. Juni 2020 geschrieben habe, er solle Fr. 20'000.-- abheben und ihm bringen und das Geld für das Holz durch die Bank überweisen lassen, sodass es nicht nach Geldwäscherei aussehe, und auf weiteren Vorhalt, dass B. am 30. Juni 2020 Fr. 22'500.-- auf sein Privatkonto und Fr. 4'000.-- auf das von ihm bewirtschaftete Konto der Organisation H. einbezahlt sowie am 13. Juli 2020 noch einmal Fr. 10'000.-- auf dieses Konto einbezahlt habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei korrekt (SK 7.731.005). Auf Frage, wofür diese insgesamt Fr. 36'500.-- gewesen seien, erklärte der Beschuldigte, das sei für Schuldentilgung gewesen. Auf Vorhalt, dass er B. geschrieben habe «…das Geld für das Holz…», und auf Frage, was denn «das Geld für das Holz» mit Schulden zu tun habe, erklärte der Beschuldigte, B. habe bei ihm in den vergan- genen «xx» Jahren immer wieder Geld bezogen, wenn es bei ihm finanziell
- 17 - SK.2024.74 «geklemmt» habe; dies sei Geld als Privatdarlehen gewesen. Diese Schulden habe B. in kleinen Beträgen getilgt, oder mit Unterstützung oder Arbeitsleistun- gen privater Natur «zurückbezahlt». Das sei ein Abkommen oder ein Zusammen- spiel gewesen und sei so über etwa 10, 15 oder 18 Jahre gegangen (SK 7.731.005). Auf Frage, was das mit «Holz» zu tun habe, antwortete der Beschul- digte mit «nein». Danach gab er zur Antwort: «Das Holz für die Separatoren.» und bestätigte diese Antwort auf Nachfrage hin. Auf Frage, ob also diese Über- weisung einen Zusammenhang mit den Separatoren hatte, antwortete der Be- schuldigte, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang das Gericht das «Holz» hier in die Runde werfe. Auf Vorhalt, er selbst habe das damals so geschrieben in der besagten E-Mail, dass B. ihm «das Geld für das Holz» überweisen solle, antwortete der Beschuldigte: «Da müsste man Herrn B. fragen. Wir hatten zur gleichen Zeit auch die Terrasse in meinem Haus neu gemacht. Ob es damit in Verbindung steht? Ich kann es heute nicht mehr nachvollziehen. Wir hatten in dieser Zeit, aber ich weiss jetzt nicht mehr wann, auch die Holzterrasse etc. in meinem Haus neu gemacht. Ob es damit in Zusammenhang steht? Ich habe keine Ahnung.» (SK 7.731.005). Auf Frage, ob er damit sagen wolle, er habe in diesem Zusammenhang nie Geld von B. erhalten, antwortete der Beschuldigte: «Doch». Auf Nachfrage, ob er damit sagen wolle, dass er im Zusammenhang mit der Geldüberweisung der SBB an B. für die Separatoren kein Geld erhalten habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse ja nicht, woher das Geld stamme, das ihm B. überweise. Woher das Geld komme, sehe man diesem nicht an. Ob es von der Zahlung der SBB für die Separatoren kam oder von einem anderen Auftrag an B., das wisse er nicht. Woher das Geld stamme, müsse man B. fragen (SK 7.731.006). Er habe auch keine Ahnung, weshalb B. plötzlich genug Geld gehabt habe, um diese Schulden zu bezahlen (SK 7.731.006). Auf Vorhalt, er habe ge- mäss seiner Aussage B. immer wieder Geld als Darlehen gegeben, als es diesem finanziell nicht gut gegangen sei, und auf Frage, wie hoch diese Beträge insge- samt gewesen seien, antwortete der Beschuldigte, er könne dies nicht sagen; er könne nicht auf den Franken genau eine Angabe machen. Er führte aus, diese Situation sei über Jahre gegangen; einmal seien es Fr. 500.-- gewesen, einmal vielleicht Fr. 10'000.-- oder Fr. 15'000.--, dann habe B. bezahlt und «es sei wieder runtergegangen». Dann habe B. später wieder etwas benötigt. Es sei auf und ab gegangen. Der Beschuldigte bestätigte, dass er diese Darlehen in der Steuerer- klärung nie deklariert habe, und erklärte, dass er dies wegen Nichtwissens un- terlassen habe (SK 7.731.006). Auf Frage, ob er beispielswiese für einen Swim- mingpool Arbeiten von B. habe machen lassen, erklärte der Beschuldigte, er habe einen Swimmingpool gehabt, aber das habe nichts mit B. zu tun gehabt. Nach zehn Jahren habe er den Swimmingpool abreissen lassen und B. habe Bedarf gehabt, deshalb habe er ihm den alten Swimmingpool geschenkt. Auf Vorhalt, wonach in seiner E-Mail an B. ausser dem Satz «Sehe nichts finde das ganz gut» noch der Satz stehe «Frage: wann wird Morgen der Pool verladen – so dass ich dann zu hause bin und mithelfen kann. A.» (BA pag. 13-01-0065), führte der Beschuldigte aus, das werde sein Privatpool gewesen sein. Auf Frage,
- 18 - SK.2024.74 wenn er B. engagiert habe, um Aufträge für ihn auszuführen, dann wäre es an ihm gelegen, B. dafür zu entschädigen, und nicht umgekehrt, dass B. ihm Geld überweisen müsse, erklärte der Beschuldigte, es sei um die Schulden gegangen, denn B. habe damit seine Schulden reduziert (SK 7.731.007). Auf weitere Frage, weshalb dies nicht mit Leistungen verrechnet worden sei, die er bei B. in Auftrag gegeben habe, statt mit einer Geldzahlung, erklärte der Beschuldigte, er denke, dass man unter Kollegen nicht Geld hin- und herschiebe, und veranschaulichte dies wie folgt: «Ich habe eine Schuld bei dir, einmal komme ich dir etwas helfen, dann bezahlst du mir keinen Lohn; morgen ist es umgekehrt, dann gibt es auch kein Geld. Ich kenne niemanden, der unter Kollegen für Gegenleistungen irgend- welche Geldzahlungen macht, sondern das ist ein Geben und Nehmen. Einmal helfe ich dir und einmal hilfst du mir» (SK 7.731.007). 3.3.2 B. Der Beschuldigte B. bestritt in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf (SK 7.732.003). Er erklärte, er «habe gemäss den Vorgaben der SBB AG die Offerten und alles eingegeben» (SK 7.732.003 f.). Der Beschuldigte führte aus, er sei nicht so versiert in Computersachen und habe deshalb eine Hilfe im Büro, die in sei- nem Betrieb die Rechnungsstellungen mache und im Administrativen mithelfe. Es handle sich dabei vorwiegend um seine Schwiegertochter, aber auch seine Partnerin helfe mit. Diese beiden Personen hätten ihn bei gewissen Sachen un- terstützt. Der Beschuldigte erklärte, dass er bei Erhalt der Auftragsbestätigung der SBB nicht bemerkt habe, dass der Stückpreis falsch aufgeführt und der Auf- tragsbetrag entsprechend viel zu hoch gewesen sei. Er habe das leider nie fest- gestellt, weil er diese Unterlagen meistens auf seinem Bürotisch liegen gelassen und seiner Schwiegertochter die Aufgabe erteilt habe, auf diese Sache hin die Rechnung zu stellen. Das sei ja nicht die einzige Rechnung gewesen, die diese verarbeitet habe; es habe verschiedene Aufträge der SBB gegeben, die gleich- zeitig gelaufen seien. Er habe das eigentlich gar nicht wahrgenommen. Auf Vor- halt der E-Mail vom 19. Mai 2020, in welcher er A. nach Erhalt der Auftragsbe- stätigung der SBB geschrieben hatte: «Hallo A. Hier kann wohl etwas nicht stim- men.» (BA pag. 13-01-0065), erklärte der Beschuldigte, er könne sich so jetzt nicht mehr erinnern, worauf er sich dabei abgestützt habe, ob sich das auf diese Bestellung bezogen habe oder auf etwas anderes (SK 7.732.003). Auf erneuten Vorhalt der E-Mail vom 19. Mai 2020 (BA pag. 13-01-0065) erklärte der Beschul- digte: «Ich kann es nicht mehr ganz genau erklären, ob sich das auf diese Auf- tragsbestätigung bezieht oder ob das in einem anderen Zusammenhang stehen könnte. Ich kann das so nicht mehr nachvollziehen» (SK 7.732.003). Auf Frage, ob er noch wisse, wie er auf die Antwort von A. reagiert habe, als dieser ihm geschrieben habe: «Sehe nichts finde das ganz gut…» (BA pag. 13-01-0065), erklärte der Beschuldigte, er habe das einfach so weiterlaufen lassen (SK 7.732.003). Auf Nachfrage, ob er mit «Weiterlaufen lassen» meine, dass er be- stätigt habe, diesen Auftrag anzunehmen, erklärte der Beschuldigte, ja, er denke schon, in dem Sinne (SK 7.732.003). Auf Frage, ob er sich daran erinnern könne,
- 19 - SK.2024.74 ob er bei A. zurückgefragt habe, da er offensichtlich diesen Fehler erkannt und bei A. nachgefragt und die Antwort erhalten hatte, dass alles korrekt sei, erklärte der Beschuldigte: «Wir haben daraufhin die Rechnung erstellt und das dann so weiterlaufen lassen» (SK 7.732.004). Der Beschuldigte erklärte auf die Frage, wie diese Bestellungen jeweils zustande gekommen seien im Zusammenspiel mit A., er habe von A. die Anfrage für die Herstellung der Separatoren erhalten; auf diese Anfrage hin habe er dann seine Offerte erstellt. Damit meine er nicht er selbst, sondern er habe das weitergegeben an seine Schwiegertochter mit der Anweisung, das Formelle zu machen. Er habe ihr dazu die Preise angegeben, worauf sie das Formelle gemacht habe. Das sei ein ganz normaler Ablauf gewe- sen. Sie hätten danach die Offerte an die SBB geschickt. Diese sei mit einer Bestellnummer bestätigt worden und danach mit einer Auftragsbestätigung. Da- raufhin hätten sie die Separatoren fabriziert und geliefert und das in Rechnung gestellt (SK 7.732.004). Auf Frage, wer konkret diese Rechnung erstellt habe, erklärte der Beschuldigte, er denke, seine Schwiegertochter habe diese Rech- nung erstellt. Er selbst habe selten Rechnungen verfasst und abgeschickt; er sei mehr der Handwerker und beschäftige sich nicht so mit Bürosachen. Auf Frage, wer der Schwiegertochter gesagt habe, dass dieser Auftrag ausgeführt und ge- liefert worden sei, erklärte der Beschuldigte, das sei natürlich er gewesen, er sei ja ein Einzelunternehmer. Auf Frage, wer gesagt habe, wie hoch dieser Rech- nungsbetrag sein soll, erklärte der Beschuldigte, er habe die Auftragsbestätigung im Büro hinterlegt und gesagt: «Ihr könnt diese Rechnung ausführen». Er habe nicht geachtet, was für Zahlen dringestanden seien. Auf Nachfrage, was ge- schehe, wenn Mehrkosten entstanden seien, weil er einen grösseren Aufwand gehabt habe, als er offeriert hatte, erklärte der Beschuldigte, das sei eigentlich nie vorgekommen. Auf Vorhalt, dass ihm vorgeworfen werde, er habe die Mehr- wertsteuer doppelt in Rechnung gestellt, weil im Stückpreis bereits die Mehrwert- steuer enthalten gewesen sei und er auf dem Gesamtpreis nochmals die Mehr- wertsteuer draufgeschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, er könne nicht nachvollziehen, wie das gewesen sei (SK 7.732.004). Auf Frage, ob er sich erin- nern könne, ob er in der Folge den Betrag von insgesamt Fr. 36'500.-- an A. überwiesen oder übergeben habe, erklärte der Beschuldigte, er habe die Zahlung von Fr. 36'500.-- an A. gemacht, das sei korrekt. Das habe aber nichts mit den Separatoren zu tun oder mit der Zahlung der SBB für die Separatoren. Er habe auch andere Aufträge ausgeführt, bei welchen Geld hereingekommen sei. Es verhalte sich so, wie A. das immer geschildert habe, dass er Privatschulden bei A. gehabt habe. Diese Schulden hätten sich über mehrere Jahre hinweg gebildet, und zwar in einem «Jo-Jo-System»; einmal sei der Betrag höher, einmal sei er tiefer gewesen. Da er in dieser Zeit gute Aufträge gehabt habe, nicht nur von der SBB, sondern auch von Privaten, habe er diese Schuldentilgung machen kön- nen. Das habe aber nichts mit den Einnahmen von den Separatoren zu tun ge- habt (SK 7.732.004 f.). Auf Vorhalt, dass von «Holz» die Rede gewesen sei und diese Schulden im Zusammenhang mit «Holz» gestanden hätten, erklärte der Beschuldigte, daran könne er sich sehr gut erinnern. A. habe eine neue Pergola
- 20 - SK.2024.74 gemacht, wo der Pool zu stehen gekommen sei, und diese Arbeit habe er für ihn gemacht. Dafür seien die Fr. 4'000.-- gedacht gewesen. Auf Nachfrage, dass es um Schulden gegangen sei, die er bei A. gehabt habe, und wie es dann habe sein können, dass er A. wegen dieses Holzes Geld überwiesen habe, erklärte der Beschuldigte, dann habe er das jetzt falsch verstanden. Auf Vorhalt, wonach er A. Geld überwiesen habe wegen «Holz» und nicht A. an ihn, und auf Frage, weshalb er A. denn Geld geschuldet habe wegen «Holz», erklärte der Beschul- digte, er könne jetzt nicht mehr nachvollziehen, wie das genau gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, dass die Fr. 4'000.-- etwas mit dem Holz für die Per- gola zu tun gehabt hätten. Wie es genau abgelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Seine Schulden bei A. seien dadurch geringer geworden; die Schulden hätten sich nach dieser Zahlung zwischen Fr. 5000.-- und Fr. 10'000.-- «einge- pendelt». Diesen Betrag sei er A. trotzdem noch schuldig geblieben (SK 7.732.005). Der Beschuldigte führte aus, die finanzielle Unterstützung durch A. sei von diesem aus gekommen; das sei eine Unterstützung für ihn gewesen. Er habe A. angefragt, ob er ihn unterstützen könne, und dann habe A. ihn unter- stützt. Es seien hierfür keine Darlehensverträge oder Schuldanerkennungen un- terzeichnet worden. Diese Darlehensschulden hätten eigentlich in den Steuerer- klärungen aufgeführt sein sollen; er könne nichts dazu sagen (SK 7.732.006). Auf Frage, ob er bemerkt habe, dass ihm zu viel Geld bezahlt worden sei, erklärte der Beschuldigte, das habe er natürlich festgestellt, als die Überweisung auf das Konto erfolgt sei. Das habe er einfach so stehen lassen; er habe nichts unter- nommen. Er habe mit dem Geld zum Teil diese Schulden bezahlt; mit dem Rest habe er noch andere Sachen bezahlt, wie Löhne und Rechnungen (SK 7.732.005). Er habe dabei kein schlechtes Gefühl gehabt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er für diesen Auftrag den 50-fachen Betrag erhalten habe. An eine Rückzahlung dieses Betrags an die SBB habe er nicht gedacht; er sei auch nicht bereit, etwas zurückzuzahlen. Das Geld sei von der SBB auch nie eingefor- dert worden. Er anerkenne, dass er zu viel Geld erhalten habe (SK 7.732.006 f.). Auf Frage, weshalb er Fr. 36'500.-- bar abgehoben und A. gegeben habe statt mittels Überweisung von seinem Bankkonto, erklärte der Beschuldigte, er habe das einfach so gemacht, er könne dazu nichts sagen (SK 7.732.007). 3.4 Rechtsgeschäft Bei der im Mai 2020 erfolgten Bestellung von 50 Separatoren der SBB AG bei der Schreinerei B., deren Inhaber der Beschuldigte B. ist (Einzelfirma), liegt ein Rechtsgeschäft im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Bundes vor. 3.5 Faktische Entscheidungskompetenz 3.5.1 Der Beschuldigte erklärte in der delegierten Einvernahme vom 10. März 2021, als Projektleiter definiere er gewisse Tätigkeiten und sage z.B. «hier stellen wir ein neues Lagergebäude hin» oder was auch immer. Dabei gebe es immer auch gewisse Rückbauarbeiten zu machen. Er plane die Arbeiten und stelle sie im
- 21 - SK.2024.74 Rahmen des Gesamtprojekts vor. Wenn er das «O.K.» erhalten habe, gehe von ihm der Auftrag an einen Mitarbeiter oder Sachbearbeiter des entsprechenden Standorts, welcher die Bestellung im System erfasse. Dieser Mitarbeiter erhalte von ihm die Offerte des Handwerkers, welche er ausgewählt habe. Diese Bestell- anforderung gehe dann zum «Zentralen Einkauf», welcher die Bestellung über- prüfe. Diese Stelle überprüfe, ob die notwendigen Dokumente vorhanden seien und ob die beauftragte Firma berechtig sei, für die SBB zu arbeiten. Wenn alles in Ordnung sei, werde vom Zentralen Einkauf die Bestellung ausgelöst, wobei das Vieraugenprinzip gelte. Erst wenn das alles gemacht sei, gehe die Bestellung an den Lieferanten bzw. den Handwerker. Als Projektleiter habe er mit der Vergab der Aufträge nichts mehr zu tun. Er mache nur im Vorfeld die Abklärun- gen und erstelle die Dokumente, damit die Aufträge erteilt werden könnten. Im System selbst arbeite er grundsätzlich nicht. Wenn der Handwerker oder Liefe- rant geliefert habe, müsse ein sogenannter Rechnungsfreigeber noch die Rech- nung bestätigen und freigeben. Das könne, aber müsse nicht die gleiche Person sein, welche den Auftrag erteilt bzw. freigegeben habe. Auf der Rechnung des Handwerkers müsse die Bestellnummer der SBB aufgeführt sein. Zum Ablauf des Einladungsverfahrens erklärte der Beschuldigte, es gebe eine interne Liefe- ranten- bzw. Handwerkerdatenbank mit allen Personen bzw. Firmen, welche der SBB überhaupt Rechnung stellen dürften. Als Projektleiter habe er bis zu gewis- sen Beträgen Arbeiten ohne Ausschreibung freihändig vergeben können; er glaube, das sei bei Aufträgen bis Fr. 5'000.-- gewesen. Bei gewissen Beträgen habe er zwei bis drei Offerten einholen müssen; er glaube, das sei bei Aufträgen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 50'000.-- gewesen. Ab gewissen Beträgen habe der Auftrag öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Wenn er etwas vergeben wollte, das seine Kompetenz überstiegen habe, sei der Einkauf zum Tragen ge- kommen; er habe jedoch die Offerten eingeholt und abgelegt. In solchen Fällen entscheide am Schluss der Einkauf, wer den Auftrag erhalte (BA 13-01-0004 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Arbeits- abläufe bei Beschaffungen wie auch seine Kompetenzen als Projektleiter. Er prä- zisierte, dass bei einer Beschaffung von mehr als Fr. 10'000.-- weitere Offerten eingeholt werden mussten. Da die vorliegende Bestellung – d.h. jene gemäss Anklage – diesen Betrag nicht überstiegen habe, sei er nicht verpflichtet gewe- sen, eine zweite Offerte einzuholen. Als Projektleiter erteile er dem Nutzer dieses Materials den Auftrag, die Bestellung zu machen. Im vorliegenden Fall habe man keinen Lieferanten suchen müssen, weil es diesen schon gegeben habe; dieser sei bei der SBB in der Vergangenheit wiederholt beauftragt worden. Wer bei der SBB einen Bedarf für Material habe, erstelle eine Bestellanforderung. Diese Be- stellanforderung werde dann freigegeben und gehe weiter zum Einkauf. Der Ein- kauf setze darauf eine definitive Bestellung um und gebe dem Beauftragten mit einer Kopie davon Kenntnis, dass die Bestellung in Ordnung sei oder er mit der Arbeit beginnen könne. Wenn bei einer Warenbestellung das Material angeliefert worden sei, gebe es einen sogenannten Wareneingang. Der Bezüger müsse
- 22 - SK.2024.74 damit bestätigen, dass er das Material gemäss der Bestellung erhalten habe. Mit dieser Bestätigung werde die Zahlung automatisch ausgelöst (SK 7.731.008 f.). 3.5.2 Damit ist erstellt, dass A. im Rahmen seiner Funktion als Projektleiter bei Be- schaffungen der SBB AG faktische Entscheidungskompetenz hatte. Diese kam A. auch bei der hier zu beurteilenden Separatorenbestellung im Mai 2020 zu. A. handelte mithin im Rahmen eines Rechtsgeschäfts. 3.6 Schädigung öffentlicher Interessen 3.6.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten A. war laut Arbeitsvertrag mit der SBB AG vom 31. März 2017 öffentlich-rechtlicher Natur; der Vertrag galt ab
1. April 2017. Es galt der Gesamtarbeitsvertrag SBB (GAV) (BA-07-01-0353 f.), wobei Zusätze zum Arbeitsvertrag vom 9. August 2018 und 7. März 2020 bezüg- lich Arbeitsort erfolgten (BA-07-01-0387 f.). Der Vertrag vom 31. März 2017 ersetzte vorbestehende Arbeitsverträge öffentlich-rechtlicher Natur vom
17. März 2015 und 18. Juni 2009 (BA-07-01-0249 f., -0292 ff.), nachdem der Be- schuldigte zunächst privatrechtlich (nach Art. 319 ff. OR) angestellt war (BA-07- 01-0296 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 SBBG finden die Bestimmungen über das Dienstverhält- nis des Bundespersonals auch auf das Personal der SBB Anwendung (vorne E. 1.3.1). Gemäss Art. 20 Abs 1 BPG haben die Angestellten die ihnen übertra- gene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bun- des beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. A. war als Angestellter der SBB AG verpflichtet, die Arbeitgeberin vor Schaden zu bewahren. 3.6.2 Wie vorne festgestellt (E. 2), liegt der Bestellung der SBB eine zu Handen von A. per E-Mail vom 3. Mai 2020 eingereichte Offerte der Schreinerei B. zugrunde, mit welcher die Lieferung von 50 Separatoren für Europaletten zum Stückpreis von Fr. 23.50, gesamthaft Fr. 1'175.-- (exkl. MWST), bzw. zuzüglich 7,7 % MWST gesamthaft Fr. 1'265.50 (inkl. MWST), offeriert wurde. Aufgrund einer Falscher- fassung des Stückpreises im Rahmen der internen Bestellungserfassung erging seitens der SBB am 19. Mai 2020 eine Bestellung mit Nr. 4 an die Schreinerei B., die 50 Separatoren zum Stückpreis von Fr. 1'265.50 bzw. zum Nettogesamtwert ohne MWST von Fr. 63’275.-- zum Gegenstand hatte. In der Bestellung wurde um Auftragsbestätigung zu Handen der Ansprechperson Einkauf ersucht (BA 05- 00-0291 f.). Diese Auftragsbestätigung nahm B. – nach vorgängig erfolgter «Mahnung» der SBB vom 26. Mai 2026 – mit E-Mail vom 26. Mai 2026 an die SBB-Mitarbeiterin E. unter Bezugnahme auf die SBB-Bestellnummer 4 vor (BA 13-01-0183). Am 8. Juni 2020 stellte die Schreinerei B. der SBB Rechnung für die Lieferung von 50 Separatoren zum Stückpreis von Fr. 1'265.50, total Fr. 63’275.--, zuzüglich MWST 7,7 %, ausmachend Fr. 4'872.20, zu einem Ge- samtpreis von Fr. 68'147.20 inkl. MWST (BA 05-00-0294; SK 5.551.004). Die SBB bezahlte der Schreinerei B. am 25. Juni 2020 den Betrag von Fr. 68'147.20 (BA 05-00-0046 f., -0126, -130). Eine Rückerstattung der Differenz zwischen der
- 23 - SK.2024.74 Rechnung vom 8. Juni 2020 und der Offerte vom 3. Mai 2020 von Fr. 66'881.70 (Fr. 68'147.20 ./. Fr. 1'265.50) durch die Schreinerei B. an die SBB erfolgte nie. Da die Lieferung gemäss Rechnung jener gemäss Offerte entsprach und keiner- lei Mehrleistung seitens des Lieferanten vorlag, der zu einer Preiserhöhung be- rechtigt hätte, bezahlte die SBB Fr. 66'881.70 zu viel. 3.6.3 B. leitete die vom Bestellsystem der SBB automatisch generierte Bestellung vom
19. Mai 2020 zum Gesamtnettopreis von Fr. 63’275.-- an A. weiter mit dem Kom- mentar «hier kann wohl etwas nicht stimmen». Das zeigt auf, dass B. selbst er- kannt hatte, dass eine Differenz zwischen seiner Offerte für 50 Separatoren zum Stückpreis von Fr. 23.50 bzw. total Fr. 1'175.-- (exkl. MWST) und der Bestellung der SBB zum Stückpreis von Fr. 1'265.50 bzw. total Fr. 63’275.-- (exkl. MWST) bestand – denn der Liefergegenstand und die Menge blieben identisch. Uner- heblich ist, dass B. geltend machte, die Rechnungsstellung an die SBB sei auf seine Anweisung hin durch eine Mitarbeiterin erfolgt. 3.6.4 A. hatte aufgrund der Weiterleitung dieser Bestellung an ihn nicht nur Kenntnis von der Offerte vom 3. Mai 2020, sondern auch von der Bestellung. Seine Erklä- rung, er habe die Bestellung lediglich hinsichtlich des Gegenstands und der Menge angeschaut, aber nicht den Preis kontrolliert, erscheint im gesamten Zu- sammenhang nicht glaubhaft, unabhängig davon, dass er im weiteren Bestell- prozess nicht involviert war. Da A. die Bestellung aufgrund der Offerte vom
3. Mai 2020 SBB-intern in freihändiger Vergabe veranlasst hatte, wusste er, dass 50 Separatoren zu liefern waren. Diese von ihm in Auftrag gegebene Bestellung entsprach hinsichtlich des Gegenstands und der Menge der Warenbestellung der SBB an die Schreinerei B. Der Hinweis von B., dass bei der Bestellung «wohl etwas nicht stimmen» konnte, konnte sich daher nicht auf diesen Punkt beziehen. Es war augenscheinlich, dass sich der Hinweis auf den offensichtlich falsch er- fassten Stück- und Gesamtpreis beziehen musste – der Gesamtpreis wurde überdies in der Bestellung, die nur eine Seite umfasste, gleich zweimal wieder- gegeben. Dass A. der Umstand, dass eine Bestellung zum Preis von Fr. 63'275.-- statt Fr. 1'175.-- erfolgte, nicht aufgefallen sei, ist umso weniger glaubhaft, als bei diesem Auftragswert eine freihändige Vergabe ausgeschlossen war. Zudem sagte A. aus, dass solche standardmässig fabrizierten Separatoren wiederholt nicht nur bei B., sondern auch bei anderen Lieferanten bestellt worden seien und der Preis bei der SBB standardisiert sei (SK 7.731.003). Die offensicht- liche und frappante – 50-fache – Preisdifferenz hätte ihm daher umso mehr auf- fallen müssen. Sein Einwand, die Kontrolle des Preises sei in diesem Stadium des Bestellprozesses nicht seine Aufgabe gewesen, stösst ins Leere. Mit seiner Antwort an B., dass er nichts sehe und das ganz gut finde, gab A. unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass B. die Auftragsbestätigung gegenüber der SBB vornehmen solle – was letzterer denn auch tat. Mithin räumte A. die bei B. beste- henden Zweifel aus und bestärkte diesen darin, die Bestellung zu bestätigen. Dies erfolgte seitens A. offensichtlich in der Absicht, sich den irrtümlich erfassten Stückpreis zunutze zu machen – denn aufgrund seiner Kenntnisse des
- 24 - SK.2024.74 Bestellprozesses konnte er davon ausgehen, dass der Fehler des falsch erfass- ten Stückpreises nicht (mehr) auffallen würde, jedenfalls dann nicht, wenn der Betrag der Rechnung mit jenem der Bestellung übereinstimmt. Dies ergibt sich aus den Antworten der Privatklägerin vom 21. September 2023 zum Fragenka- talog der Bundesanwaltschaft, worin diese ausführte: «Da aber der Rechnungs- betrag an den Betrag der Auftragsbestätigung angepasst wurde, fiel die über- höhte Rechnung nicht auf, da sie mit der Bestellung übereinstimmte. Hätte B. eine Rechnung im offerierten Betrag gestellt, wäre für den Differenzbetrag zwi- schen Bestellung und Rechnung das Bestellobligo offengeblieben» (BA 07-01-0048). Zur Auftragsbestätigungsmahnung der SBB-Mitarbeiterin E. vom
26. Mai 2020 führte die Privatklägerin aus, dass im Grundsatz für jede Normal- bestellung eine Auftragsbestätigung (Bestellbestätigung) verlangt werde. Gehe während des Mahnverlaufs eine Rechnung oder ein Wareneingang ein, erfolge im Fall einer vollständigen Belieferung keine weitere Mahnung an den Lieferan- ten, da die Versorgung sichergestellt sei; jedoch würde im Fall einer Mengen- oder Preisdiskrepanz die Rechnung gesperrt. Die gesperrte Rechnung würde im Folgeprozess «VIM gesperrte Rechnungen bearbeiten» auftauchen. Dies sei in diesem Fall jedoch nicht geschehen, da es systemtechnisch zwischen Bestellung und Rechnung keine Preisdiskrepanz gegeben habe (BA 07-01-0044 f.). Die SBB hätte demnach ihren eigenen Fehler bei der Erfassung der Bestellung nur dann (automatisch) erkennen können, wenn die Rechnung nicht mit der Auftragsbe- stätigung zur Bestellung vom 19. Mai 2020 übereingestimmt hätte. 3.6.5 Auch seitens B. ist von einem Ausnützen des irrtümlich erfassten Stückpreises auszugehen, da er – trotz offensichtlich vorhandener Zweifel – die Auftragsbe- stätigung gegenüber der SBB zum 50-fachen Preis seiner Offerte erklärte. Dies wird bekräftigt durch den Umstand, dass er sich des Eingangs der Zahlung der SBB von Fr. 68'147.20 – entsprechend dem in Rechnung gestellten Betrag – bewusst war. Dabei ist unerheblich, ob er im Zeitpunkt der Rechnungsstellung wusste, dass seine Mitarbeiterin diesen höheren Betrag und nicht jenen gemäss Offerte in Rechnung stellte. Nachdem die Bestellung und die Auftragsbestätigung auf den höheren Betrag lauteten, musste er davon ausgehen, dass seine Mitar- beiterin den höheren Betrag in Rechnung stellen würde, statt jenen der Offerte. Spätestens bei Eingang der Zahlung wusste B. jedenfalls, dass dem so war. 3.6.6 A. hatte erkannt, dass die Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020, verbunden mit der Aufforderung zur Auftragsbestätigung an B., zum 50-fach überhöhten Preis im Vergleich zur (verbindlichen) Offerte von B. erfolgte. Deshalb wäre es seine arbeitsrechtliche Pflicht gewesen, die zuständige Stelle im Bestellsystem auf die- sen offensichtlichen Fehler in der Bestellung hinzuweisen, um den ansonsten eintretenden finanziellen Schaden von seiner Arbeitgeberin abzuwenden. Diese Pflicht ergibt sich mittelbar auch aus den Grundsätzen des öffentlichen Beschaf- fungswesens, wonach im Interesse eines wirtschaftlichen Einsatzes der öffentli- chen Mittel das wirtschaftlich günstigste Angebot – bei standardisierten Gütern grundsätzlich das Angebot mit dem niedrigsten Preis – zu berücksichtigen ist
- 25 - SK.2024.74 (Art. 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 des bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB; SR 172.056.1; Stand am 1. Januar 2020]). Eine in preislicher Hinsicht 50-fach überhöhte Bestellung im Vergleich zur eingeholten Offerte verletzt auch bei freihändiger Vergabe diese Grundsätze, da es sich um die Bestellung eines standardisierten Gutes handelt. Unbehilflich ist der Einwand von A., er habe nach der Bestellanforderung mit dem Bestellsystem, der materi- ellen und finanziellen Freigabe, der Rechnungskontrolle und Auslösung der Be- zahlung nichts zu tun gehabt, und es sei nicht seine Pflicht gewesen, den Preis der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung zu überprüfen. Entscheidend ist viel- mehr, dass A. faktische Entscheidungskompetenz hatte und er im Rahmen die- ser Kompetenz die Offerte bei B. einholte, diese bewertete und gestützt auf seine Bewertung SBB-intern die Bestellung für 50 Separatoren in Auftrag gab. Erhielt er in der Folge Kenntnis davon, dass die Bestellung aufgrund eines offensichtli- chen Fehlers zu einem zu hohen Preis erfolgte, war es unabhängig vom Grund, weshalb er davon Kenntnis erhielt, seine Pflicht, die zuständige Stelle über die- sen Fehler zu informieren. Das hat A. unterlassen. Dadurch hat er der SBB Scha- den im Betrag von Fr. 66'881.70 (vorne E. 3.6.2) zugefügt bzw. einen solchen nicht abgewendet. 3.6.7 Eine Schädigung öffentlicher (finanzieller) Interessen des Bundes ist erstellt. 3.7 Unrechtmässiger Vorteil 3.7.1 Der unrechtmässige Vorteil von B. ist erstellt. Durch das aufeinander abge- stimmte Handeln der beiden Beschuldigten erhielt B. einen finanziellen Vorteil von Fr. 66'881.70, der betragsmässig dem Schaden der SBB AG entspricht. 3.7.2 A. erhielt von B. in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 13. Juli 2020 direkt und indirekt (als Zahlung auf das Konto des von A. bewirtschafteten Kontos der Organisa- tion H.) Fr. 36'500.-- (E. 2, 3.3). Die Ausführungen der Beschuldigten, dass diese Zahlungen u.a. im Rahmen einer (teilweisen) Schuldentilgung von B. gegenüber A. erfolgt seien, sind kohärent und im Verlauf des Verfahrens konstant geblieben; sie entbehren jedoch jeglicher Indizien, welche diese Sachdarstellung zu stützen vermöchten. Die Erklärung, dass diese Zahlungen mit Holz für private Arbeiten von B. für A. zu tun hätten, entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich als widersprüchlich. Hätte B. solche Arbeiten ausgeführt, dann hätte A. für das Holz bezahlen müssen und nicht B. Auch der (allgemeine) Einwand von A., dass zwi- schen Freunden nicht Geld hin- und hergeschoben, sondern Leistungen mit Ge- genleistungen abgegolten würden, vermag die Zahlungen an ihn nicht zu erklä- ren. Wäre dem zwischen den Beschuldigten tatsächlich so gewesen, wären keine Zahlungen an A. erfolgt, sondern dann hätte B. stattdessen Schreiner- oder an- dere Arbeiten für A. gemacht. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Auf- tragsbestätigung von B. und der überhöhten Rechnungsstellung – die von B. hätte vermieden werden können, bevor ihm der zu hohe Betrag bezahlt wurde –
- 26 - SK.2024.74 einerseits und den Zahlungen von B. an A. andererseits spricht – zusammen mit dem Umstand, dass die Beschuldigten den Fehler der Preiserfassung gegenüber der SBB nicht aufdeckten, sondern ausnutzten – dafür, dass ein Teil des von B. erhaltenen, unrechtmässigen Vorteils im Umfang von Fr. 36'500.-- A. zugutekom- men sollte. Aufgrund der betragsmässig annähernd gleichmässigen Beteiligung von A. am unrechtmässig erlangten Vorteil, die kurz nach der Rechnungsstellung von B. erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Beteiligung von A. am unrecht- mässigen Vorteil, der zunächst B. zufloss, von Anfang so (implizit) vereinbart und mithin bezweckt war. 3.7.3 Damit ist erstellt, dass durch das Handeln bzw. Unterlassen des Beamten A. im Zusammenwirken mit der Auftragsbestätigung und der Rechnungsstellung B.s ein unrechtmässiger Vorteil zugunsten von B. und A. selbst verschafft werden sollte und auch tatsächlich verschafft wurde. 3.8 Tatbeiträge der Beschuldigten Der E-Mail-Austausch zwischen den Beschuldigten vom 19. Mai 2020, der auf der Grundlage der Bestellung der SBB vom gleichen Tag erfolgte, macht deutlich, dass dem Handeln eine gemeinsame Entschlussfassung zugrunde lag, den Feh- ler der SBB bei der Preiserfassung und Bestellung auszunutzen. Die weiteren Tathandlungen wurden von B. vorgenommen. Diese waren jedoch nur möglich, weil A. seiner arbeitsrechtlichen Pflicht zur Meldung des Fehlers bei der Bestel- lung an die zuständige Stelle im Bestellwesen nicht nachkam. Aufgrund des min- destens als gleichwertig zu wertenden Tatbeitrags von B. ist daher von Mittäter- schaft auszugehen. Da aber nur ein Beamter den Tatbestand von Art. 314 StGB als Haupttäter erfüllen kann, ist der Tatbeitrag des Beschuldigten B. als Gehil- fenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu würdigen. 3.9 Objektiver Tatbestand 3.9.1 Der Beschuldigte A. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 314 StGB objektiv erfüllt. 3.9.2 Der Beschuldigte B. hat nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zum objektiven Tatbestand von Art. 314 StGB geleistet. 3.10 Subjektiver Tatbestand 3.10.1 Beschuldigter A. Direkter Vorsatz des Beschuldigten A. ist nach dem vorstehend Gesagten un- zweifelhaft. Dieser umfasst insbesondere die Schädigung der SBB im Umfang von Fr. 66'881.70. Zu bejahen ist auch die Absicht des Verschaffens eines un- rechtmässigen Vorteils für sich selbst und für B. in diesem Betrag.
- 27 - SK.2024.74 3.10.2 Beschuldigter B. Direkter Vorsatz des Beschuldigten B. ist nach dem vorstehend Gesagten un- zweifelhaft. Dieser umfasst insbesondere die Schädigung der SBB im Umfang von Fr. 66'881.70. Zu bejahen ist auch die Absicht des Verschaffens eines un- rechtmässigen Vorteils für sich selbst und für A. in diesem Betrag. 3.11 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind bei keinem der Be- schuldigten ersichtlich; solche wurden von den Parteien nicht geltend gemacht. 3.12 Fazit Nach dem Gesagten ist A. der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB und B. der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zur ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 4. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei- nen andern am Vermögen schädigt. 4.1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Ver- halten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Ge- genwart beziehen. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täu- schung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lü- gengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezufüh- ren. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summie- rung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber
- 28 - SK.2024.74 auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrüge- rischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfer- mitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei je- der Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrü- gerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d; je m.w.H.). 4.1.3 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH- SEL/JENAL, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 14). 4.1.4 Ein Täuschen durch Unterlassen ist in der praktisch seltenen Form vorstellbar, dass die Intervention des Unterlassungstäters die Entstehung des Irrtums ver- hindert hätte. Praktisch steht die Nichtbeseitigung eines Irrtums im Vordergrund (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N. 55 f.). An eine Garanten- und damit Irrtumsbeseitigungspflicht sind jedoch strenge Anfor- derungen zu stellen. Es genügt nicht jede Rechtspflicht und damit nicht irgend- eine Vertragsbeziehung und daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und Glauben; vielmehr ist die Garantenpflicht eine qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden. Diese Rechtspflicht muss der Kern des Rechtsverhältnisses sein und sich hier auf den Schutz des Vermögens beziehen (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 58). Umstritten ist sodann die Frage, ob eine Täuschung durch Unterlassen arglistig sein kann. Befindet sich das Opfer in einem Irrtum, ohne dass der Täter diesen Irrtum (vorsätzlich) herbeigeführt hat, kann die Arglist einer blossen Un- tätigkeit nicht parallel zur fehlenden Überprüfbarkeit bzw. zum Abhalten des Op- fers von einer Überprüfung konstruiert werden. Arglistiges Unterlassen ist des- halb höchstens vorstellbar, wo eine besondere Vertrauensstellung besteht und
- 29 - SK.2024.74 der Getäuschte deshalb darauf vertrauen darf, vom Täter über einen allfälligen Irrtum aufgeklärt zu werden (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 117). 4.1.5 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/JENAL, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 15 und 18). 4.1.6 Der Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Bei wirt- schaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Ver- mögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in sei- nem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). 4.1.7 In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestreb- ten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädig- ten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die be- absichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbil- ligt wird (TRECHSEL/JENAL, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 15; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 63; VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 13 N. 221). 4.2 Äusserer Sachverhalt gemäss Anklage Die Anklage umschreibt den äusseren Sachverhalt in identischer Weise wie beim Vorwurf der ungetreuen Amtsführung und der Gehilfenschaft dazu. Es kann da- her auf das vorstehende Gesagte verwiesen werden (E. 2). Der äussere Sach- verhalt ist erstellt und wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. 4.3 Anklage 4.3.1 Anklagevorwurf gegenüber A. Die Anklage begründet den Betrugsvorwurf gegenüber A. wie folgt: A. und B. haben in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die SBB AG bzw. deren Mitarbeitende arglistig in der irrigen Annahme, die 50 Stück Separa- toren kosteten (ohne MWST) Fr. 63'275.--, bestärkt und diese so zu einer Über- weisung an B. in Höhe von Fr. 68’147.20 bestimmt, wodurch die SBB AG am Vermögen im Betrag in Höhe von Fr. 66'881.70 geschädigt wurde, indem B. ei- nerseits am 26. Mai 2020, um 21:02 Uhr, mit E-Mail an E. den Auftrag «Neue
- 30 - SK.2024.74 SBB-Bestellung 4» über 50 Stück Separatoren zu je Fr. 1'265.50, Gesamtnetto- wert ohne MWST Fr. 63'275.--, bestätigte und andererseits am 8. Juni 2020 der SBB AG für den genannten Auftrag eine Rechnung in Höhe von Fr. 68’147.20, unter (erneuter) Verrechnung der MWST, stellte. Durch ihr Handeln, insbeson- dere das Einreichen einer wissentlich massiv überhöhten Rechnung durch B., bewirkten A. und B., dass der Irrtum nicht mehr oder nur durch nicht mehr zu- mutbaren, hohen Aufwand der SBB AG entdeckt werden konnte, da Bestellung, Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung miteinander übereinstimmten und entsprechend nicht mehr auffiel bzw. auffallen konnte, dass der Preis ursprüng- lich falsch erfasst worden war. A. und B. wussten von Beginn an, dass bei der Erfassung offensichtlich und zweifellos ein Irrtum entstanden sein musste und entschieden sich wissentlich und willentlich, diesen Irrtum mit allen möglichen Mitteln so zu bestärken, dass sie sich im Betrag von insgesamt Fr. 66'881.70 unrechtmässig bereichern konnten (Strafbefehl S. 7). 4.3.2 Anklagevorwurf gegenüber B. Die Anklage begründet den Betrugsvorwurf gegenüber B. in identischer Weise wie gegenüber A. (siehe E. 4.3.1; Strafbefehl S. 5 f.). 4.4 Aussagen der Beschuldigten zum Anklagevorwurf Da es sich um den identischen äusseren Sachverhalt handelt wie beim Vorwurf der ungetreuen Amtsführung und der Gehilfenschaft dazu, kann hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten auf die Ausführungen in E. 3.3 verwiesen werden. 4.5 Irrtum und Arglist 4.5.1 Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten A. und B. die SBB in einem vorbeste- henden Irrtum der SBB bestärkt haben, indem B. die Auftragsbestätigung gegen- über der SBB zum überhöhten Preis von Fr. 63'275.-- (exkl. MWST) vorgenom- men und entsprechend Rechnung in Höhe von Fr. 68’147.20 (inkl. MWST) ge- stellt habe, und sie die SBB dadurch zu einer Vermögensverschiebung von Fr. 68’147.20 an B. bestimmt hätten. Die Arglist sieht die Anklage darin erfüllt, dass der Irrtum nicht mehr oder nur durch nicht mehr zumutbaren, hohen Auf- wand der SBB AG hätte entdeckt werden können. 4.5.2 Unbestrittenermassen unterlag die SBB einem von ihr selbst verursachten Irrtum, indem sie den Preis der Offerte von B. vom 3. Mai 2020 falsch erfasste, nämlich statt zum Stückpreis von Fr. 23.50 zu einem Stückpreis von Fr. 1265.50. Dadurch erfasste sie eine Bestellung zum Gesamtnettobetrag von Fr. 63'275.--. 4.5.3 Diesen Irrtum nützte B. durch ein aktives Tun aus, indem er der SBB am
26. Mai 2020 die Bestellung zum von der SBB angegebenen Gesamtnettobetrag von Fr. 63'275.-- bestätigte und so die SBB in ihrer irrigen Annahme bekräftigte. Nach Lieferung der Separatoren stellte B. der SBB am 8. Juni 2020 Rechnung zu diesem Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer, total Fr. 68’147.20. Die Bezahlung
- 31 - SK.2024.74 dieses Betrags an B. ist unbestritten. Dem Handeln von B. liegt eine gemeinsame Entschlussfassung von B. und A. zugrunde, wie der E-Mail-Austausch zwischen B. und A. vom 26. Mai 2020 zeigt (siehe E. 3.6), während die eigentliche Tataus- führung durch B. erfolgte. Damit liegt ein mittäterschaftliches Handeln von B. und A. vor. 4.5.4 Es liegen weder besondere Machenschaften vor, noch wurde ein Lügengebäude errichtet. Es handelt sich nicht um mehrere, raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen. Vielmehr handelt es sich um eine einfache Lüge von B. gegenüber der SBB, dass die Auftragsbestätigung korrekt sei und seiner Offerte entspreche. Auch bei der Rechnung vom 8. Juni 2020 handelt es sich um eine einfache Lüge. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen B. und der SBB liegt nicht vor; vielmehr handelt es sich um ein normales Vertragsverhältnis (Werkvertrag). B. hatte auch keine Schutzpflichten hinsichtlich des Vermögens der SBB. Die SBB wurde sodann nicht von einem Überprüfen dieser Lügen abgehalten, noch erfor- derte ein Überprüfen der Lügen einen unverhältnismässigen Aufwand. Der von der SBB bestätigte Auftragswert lag über dem Wert von Fr. 50'000.--. Demnach hätte im Bestellwesen der SBB vor Einholen der Auftragsbestätigung bei B. auf- fallen müssen, dass das Bestelldossier nicht vollständig war; eine einzige Offerte genügte bei diesem Auftragswert offensichtlich nicht (E. 3.5.1). Zudem handelte es sich bei den Separatoren um standardisierte Güter. Eine Überprüfung des Stückpreises wäre der SBB ohne weiteres möglich gewesen, denn sie hatte wie- derholt bei B. und anderen Anbietern solche Separatoren bestellt, wie der Be- schuldigte A. zu Protokoll erklärte (SK 7.731.003). Die Privatklägerin weist in der Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 darauf hin, dass sie beispielsweise am
13. Januar 2014 bei der Schreinerei B. – dem vorliegend Beschuldigten – eine Bestellung von 600 Separatoren aus Holz zum Stückpreis von Fr. 23.50, total Fr. 14'100.-- (ohne MWST), vornahm (BA 05-00-0290), gestützt auf eine Offerte vom 31. Dezember 2013 (BA 05-00-0288). Die Privatklägerin führte dazu aus, dass sie schon in der Vergangenheit bei der Schreinerei B. Separatoren bestellt habe und der Stückpreis jeweils immer Fr. 23.50 betragen habe (BA 05-00-0045). Ein Kontrollblick in ihre Bestellungen hätte somit genügt, um den Fehler aufzu- decken. Unerheblich ist, dass das Bestellsystem diesen Fehler nicht automati- siert anzeigte. Von einem unzumutbar hohen Aufwand zur Aufdeckung der Lüge kann nicht gesprochen werden. 4.5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten kein Täuschen durch Unterlassen und keine Arglist durch Unterlassen vorwirft. Demnach ist nicht zu prüfen, ob diese Tatbestandsvariante allenfalls erfüllt wäre. 4.5.6 Bei dieser Sachlage liegt seitens der Beschuldigten A. und B. kein arglistiges Verhalten und damit keine Arglist im Sinne des Betrugs vor.
- 32 - SK.2024.74 4.6 Fazit Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Die Beschuldig- ten sind je vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) 5.1 Rechtliches Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Die besonderen Bestimmungen des Straf- gesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung (Art. 97 Abs. 2 SVG). 5.2 Anklagevorwurf (Beschuldigter B.) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. Folgendes vor: Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Feb- ruar 2023 sei J., Ehefrau des Beschuldigten, aufgefordert worden, den Fahrzeug- ausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens Renault Master mit Kennzei- chen 1 abzugeben oder bis zum 26. März 2023 den ausstehenden Rechnungs- betrag von Fr. 457.45 zu begleichen. Als die Regionalpolizei Zofingen am 11. Ap- ril 2023 bei J. vorgesprochen habe, habe der anwesende B. angegeben, er sei der Fahrzeugverantwortliche, und den nunmehr ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt (Strafbefehl S. 5). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 11. Ap- ril 2023 sei J. aufgefordert worden, bis zum 21. Mai 2023 die ausstehende Ge- bühr in Höhe von Fr. 559.-- zu bezahlen oder einen Tag nach Ablauf der Zah- lungsfrist den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens Mer- cedes-Benz mit Kennzeichen 2 abzugeben. Als die Regionalpolizei Zofingen am
10. Juni 2023 bei J. vorgesprochen habe, habe der anwesende B. angegeben, er sei der Fahrzeugverantwortliche, und den nunmehr ihm vorgeworfenen Sach- verhalt anerkannt (Strafbefehl S. 5). Der Beschuldigte B. habe demnach als Fahrzeugverantwortlicher trotz rechts- kräftiger Einziehungsverfügungen mit entsprechender behördlicher Aufforde- rung, die entzogenen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise innert spezifischer Frist abzugeben, nicht beim zuständigen Strassenverkehrsamt abgegeben, ob- wohl er von den entsprechenden Verfügungen Kenntnis genommen habe. Dies habe er im Wissen darum getan, dass ein solches Verhalten strafbar i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sei, da die von ihm zur Kenntnis genommenen Verfügungen explizit auf diese Strafbestimmung hingewiesen hätten, was er somit gewollt habe oder zumindest in Kauf genommen habe (Strafbefehl S. 6 f.).
- 33 - SK.2024.74 5.3 Äusserer Sachverhalt gemäss Anklage 5.3.1 Aus den von der Bundesanwaltschaft aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommenen Akten ergibt sich: 5.3.1.1 Gemäss Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 26. April 2023 ist J., Ehefrau von B. (vorliegend Beschuldigter), Halterin des Lieferwagens Renault Master mit Kennzeichen 1 (BA 02-02-0007 f.). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Feb- ruar 2023 «Entzug Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er)» an J. wurden der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild dieses Fahrzeugs unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 4 und 5 SVG entzogen. Es wurde verfügt, dass Fahrzeugausweis und Kontrollschild ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die auf der Verfü- gung mit 26. März 2023 angegeben war, entzogen werden und bis ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist abzugeben sind. Die Strafbestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wurde in der Verfügung im Wortlaut wiedergegeben. Weiter wurde verfügt, dass der Entzug dahinfällt, wenn der gesamte ausstehende Rech- nungsbetrag bis am 26. März 2023 bezahlt wird (BA 02-02-0011 f.). Laut Polizeirapport der Regionalpolizei Zofingen vom 26. April 2023 bestätigte B., der Fahrzeugverantwortliche zu sein, und «anerkannte die Tatbestände» (BA 02-02-0008). Aus dem Rapport geht nicht hervor, ob der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder von der Polizei tatsächlich entzogen wurden. 5.3.1.2 Gemäss Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 13. Juni 2023 ist J., Ehefrau von B. (vorliegend Beschuldigter), Halterin des Lieferwagens Mercedes-Benz mit Kennzeichen 2 (BA 02-02-0025 f.). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 11. Ap- ril 2023 «Entzug Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er)» an J. wurden der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild dieses Fahrzeugs unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 4 und 5 SVG entzogen. Es wurde verfügt, dass Fahrzeugausweis und Kontrollschild ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die auf der Verfü- gung mit 21. Mai 2023 angegeben war, entzogen werden und bis ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist abzugeben sind. Die Strafbestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wurde in der Verfügung im Wortlaut wiedergegeben. Weiter wurde verfügt, dass der Entzug dahinfällt, wenn der gesamte ausstehende Rech- nungsbetrag bis am 21. Mai 2023 bezahlt wird (BA 02-02-0028 f.). Laut Polizeirapport der Regionalpolizei Zofingen vom 13. Juni 2023 wurden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder am 10. Juni 2023 von der Polizei ent- zogen. B. sei einvernommen worden und habe «den vorgehaltenen Sachverhalt» anerkannt (BA 02-02-0026). 5.3.1.3 In der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. April 2023 gab J. an, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens
- 34 - SK.2024.74 Renault Master mit dem Kennzeichen 1 nicht termingerecht dem Strassenver- kehrsamt abgegeben worden seien, weil die Rechnung am 30. März 2023 begli- chen worden sei; dass die Schilder abzugeben gewesen wären, sei ihr bzw. ihnen («mir uns») nicht bewusst gewesen (BA 02-02-0014 f.). 5.3.1.4 In der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. Juni 2023 er- klärte B. auf die Frage, weshalb der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Lieferwagens Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen 2 nicht fristgerecht ab- gegeben worden seien, dass aus seiner Sicht alles erledigt sein sollte. Er sei selbst persönlich auf dem Strassenverkehrsamt gewesen; er habe einen Auszug über alle offenen Geschäfte erhalten und diese sogleich beglichen. Offenbar habe sich ein Missverständnis ereignet (BA 02-02-0031 f.). 5.3.2 In der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte zwei Abrechnungen des Stras- senverkehrsamts des Kantons Aargau an J. je vom 4. November 2025 ein (SK 7.721.002 f.). Aus diesen ergibt sich, dass der offene Rechnungsbetrag (ein- schliesslich Verfahrens- und Vollzugskosten) für den Lieferwagen mit dem Kenn- zeichen 1 mit Zahlungen vom 31. März 2023 und 13. April 2023 und der offene Rechnungsbetrag (einschliesslich Verfahrens- und Vollzugskosten) für den Lie- ferwagen mit dem Kennzeichen 2 mit Zahlung vom 16. Juni 2023 vollständig be- glichen wurden. 5.3.3 Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme in der Hauptverhandlung unter Hin- weis auf diese neuen Urkunden, es habe sich überschnitten, die Zahlungen seien «unsererseits erfolgt». Die Fahrzeuge seien auf seine Frau eingelöst gewesen, nicht auf ihn. Die Polizei sei bei ihm zuhause gewesen und habe die Schilder einziehen wollen. Aufgrund der Quittungen, die sie hätten vorweisen können, sei das unterblieben. Er habe nie einen Fahrzeugausweisentzug oder einen Num- mernschildentzug gehabt. Das Ganze beruhe eher auf einem Missverständnis. Der ihm vorgeworfene Tatbestand sei daher nicht erfüllt (SK 7.732.007). 5.4 Rechtliche Würdigung Adressatin der Verfügungen des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2023 und 11. April 2023 ist J.; diese ist Halterin der in den Ver- fügungen bezeichneten Fahrzeuge, deren Fahrzeugausweise und Kontrollschil- der innert angegebener Frist dem Strassenverkehrsamt abzugeben waren, vor- behältlich vollständiger Bezahlung aller Kosten innert dieser Frist. Auch der Hin- weis auf die Strafandrohung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG richtete sich an J. als Adressatin der Verfügung. Zum Abgeben der Dokumente aufgefordert wurde eine andere Person als der Beschuldigte. Somit liegt kein tatbestandsmässiges Handeln bzw. Unterlassen des Beschuldigten vor.
- 35 - SK.2024.74 5.5 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 97 Ab. 1 lit. b SVG freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 6.2 Beschuldigter A. 6.2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt. Die Strafdrohung dieser Bestimmung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der konkrete Strafrahmen beträgt demnach min- destens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder min- destens drei bis höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). 6.2.2 Objektives Tatverschulden Es liegt eine einzelne Tathandlung vor; der Schaden beträgt Fr. 66'881.70, der gleichzeitig dem unrechtmässigen Vorteil für sich selbst und B. entspricht. Auf- grund des Deliktsbetrags liegt kein Bagatellfall vor. Der Beschuldigte nützte den Irrtum im Bestellwesen der SBB bei der Erfassung einer im Rahmen seiner Zu- ständigkeit von ihm selbst ausgelösten Warenbestellung aus. Der Beschuldigte machte sich das Bestellsystem der SBB zunutze, welches nach erfolgter Auf- tragsbestätigung bei einer Volllieferung und Übereinstimmung zwischen dem Be- trag der Bestellung und jenem der Rechnung keine «Fehlermeldung» mehr an- zeigte. Die von ihm verlangte Bareinzahlung eines Teilbetrags auf sein Konto diente der Verschleierung der Herkunft der Gelder; eine Banküberweisung hätte dessen Herkunft offengelegt. Es liegt indes keine raffinierte Vorgehensweise vor. 6.2.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Interesse, um sich und den mit ihm befreundeten Unternehmer B. finanziell besserzustellen. Er befand sich in keiner finanziellen Notlage und hätte die Tat ohne weiteres vermeiden können, indem er nach dem von B. erhaltenen Hinweis, dass bei der Bestellung wohl etwas nicht
- 36 - SK.2024.74 stimmen könne, die zuständige Stelle im Bestellwesen auf den Fehler hingewie- sen hätte – stattdessen erachtete er sich nicht als zuständig und ermunterte B. implizit, die Auftragsbestätigung an die SBB zu einem überhöhten Stück- und Gesamtpreis zu erteilen. Der deliktische Wille des Beschuldigten erscheint ange- sichts der vorliegenden Gelegenheitsstruktur nicht als ausgeprägt. 6.2.4 Gesamttatverschulden Das Gesamttatverschulden ist gerade noch als leicht zu gewichten. 6.2.5 Hypothetische Strafe Aufgrund des Verschuldens fällt eine Strafe im Bereich von bis zu sechs Monaten in Betracht. Demnach ist als Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die hypothetische Strafe ist auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.2.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 62-jährig. Gemäss seinen Angaben wurde er aufgrund dieses Strafverfahrens entlassen, ist arbeitslos und befindet sich auf Stellensu- che. Er erhält Arbeitslosenunterstützung von monatlich Fr. 5’480.-- netto. Der Be- schuldigte besitzt ein Einfamilienhaus, das gemäss seinen Angaben mit einer Hypothek von ca. Fr. 565'000.-- belastet ist. Der Beschuldigte hat weder andere Vermögenswerte noch andere Privatschulden. Der Hypothekarzins beträgt mo- natlich ca. Fr. 800.-- (SK 7.731.002, SK 5.521.003 ff.). Laut Steuerunterlagen er- zielte der Beschuldigte im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 93'330.-- (SK 2.231.2.003, 2.231.2.031, 2.231.2.035) und besass ein Barvermögen von rund Fr. 39'000.-- sowie eine Oldtimersammlung im Wert von Fr. 80'000.-- (SK 2.231.2.006). Die Liegenschaft hat eine Katasterschätzung von Fr. 184'100.-- (SK 2.231.2.016); die Festhypothek beträgt Fr. 587'900.-- (SK 2.231.2.018). Der Beschuldigte bezeichnete den Verkehrswert mit Fr. 820’000.--(SK 5.521.004). Die Prämie der Krankenkasse beträgt heute monatlich Fr. 477.-- (SK 5.521.005). Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (SK 2.231.3.002). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (SK 2.231.1.001). Eine besondere Straf- empfindlichkeit besteht nicht. Die Auswirkungen der konkret auszusprechenden Strafe auf das Leben des Beschuldigten sind neutral zu werten. Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 6.2.7 Zeitablauf 6.2.7.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel
- 37 - SK.2024.74 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECHSEL/SEEL- MANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). 6.2.7.2 Die Strafverfolgung für ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Tat erfolgte im Mai 2020; seither sind rund fünfeinhalb Jahre verstrichen, also wenig mehr als ein Drittel der Verjäh- rungsfrist. Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind somit nicht erfüllt. 6.2.8 Verfahrensdauer 6.2.8.1 Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er führt aus, das Verfahren habe mit der Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 seinen Anfang genommen und dauere auch nach fünf Jahren noch an. Er habe das Verfahren nie verzögert, sondern durch seine Kooperation gar beschleunigt. Trotzdem sei das Verfahren nicht vorangekommen. Es sei immer wieder vorgekommen, dass während Monaten keine nennenswerten Verfahrensschritte erfolgt seien. Ge- mäss Kostennote seines Verteidigers habe es im Jahr 2023 gar keine nach aus- sen erkennbaren Verfahrenshandlungen gegeben. Damit sei das Beschleuni- gungsgebot klar verletzt, was im Dispositiv festzuhalten sei (SK 7.721.045 f.). 6.2.8.2 Das Vorverfahren der Bundesanwaltschaft dauerte vier Jahre. Es wurde am
25. November 2020 gegen A. und B. wegen des Verdachts des Betrugs und der ungetreuen Amtsführung sowie der Gehilfenschaft zu letzterer eröffnet (BA 01- 01-0001), am 18. April 2024 gegen A. auf den Tatbestand der qualifizierten Ver- untreuung gemäss Art. 138 Ziff 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (sowie gegen B. auf den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) ausgedehnt (BA 01-01-0002) und gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gegen jeden Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. November 2024 abgeschlos- sen. Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin war eine Vielzahl von unter- schiedlichen Sachverhalten zu untersuchen, von denen letztlich nur ein einzelner Sachverhalt als strafwürdig erachtet wurde. Die Strafuntersuchung machte Editi- onen und Nacheditionen bei der SBB AG und bei verschiedenen Bankinstituten sowie am 10. März 2021 erfolgte Hausdurchsuchungen an den Domizilen der beiden Beschuldigten, am Arbeitsort des Beschuldigten A., beim Militärmuseum und bei einem Bankschliessfach betreffend den Beschuldigten A. sowie am Ge- schäftsdomizil des Beschuldigten B. erforderlich. Die Auswertung der sicherge- stellten Beweismittel erfolgte in mehreren Berichten und einem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei. Ausserdem erfolge eine Forensische Finanzanalyse der Bankguthaben des Beschuldigten A. Solche Auswertungen sind nicht in nach aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen sichtbar, ausser durch den jeweili- gen Auswertungsbericht. Die Bundesanwaltschaft liess sieben Auskunftsperso- nen einvernehmen, was in der Zeit vom 4. Januar 2021 bis 2. Februar 2022 er- folgte. In der Zeit vom 10. März 2021 bis 29. August 2022 wurden mit beiden
- 38 - SK.2024.74 Beschuldigten A. je fünf delegierte Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei durchgeführt; am 11. Juli 2024 erfolgten die Schlusseinvernahmen mit den Be- schuldigten, welche mit A. am 26. August 2024 fortgesetzt wurde. Phasen länge- rer Untätigkeit der Untersuchungsbehörden sind nicht zu erkennen. Der Unter- suchungsaufwand rechtfertigt eine Verfahrensdauer von vier Jahren. Das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde am 17. Dezember 2024 mit der Über- weisung der beiden Strafbefehle an das Bundesstrafgericht eingeleitet. Der zu- ständige Einzelrichter lud die Parteien zu Beweisanträgen ein und vereinigte am
26. Februar 2025 die gegen die Beschuldigten zunächst separat geführten Ver- fahren SK.2024.74 und SK.2024.75. Der Einzelrichter ergänzte die Akten von Amtes wegen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten. Die Terminierung der Hauptverhandlung gestaltete sich nicht als einfach und machte mehrere Anfragen an die Parteien erforderlich (SK 3.310.001 ff.). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung vom 10. November 2025 und der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 2. Dezember 2025 beträgt weniger als ein Jahr und ist nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 6.2.9 Konkrete Strafe Es liegen keine anderen straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren vor. Demzufolge ist die konkrete Strafe in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe sind vorliegend nicht gegeben. 6.2.10 Tagessatz Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'480.--. Unter Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein strafrechtliches Nettoeinkommen von Fr. 4'384.--. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.-- festgesetzt. 6.2.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wurde zwar (in der Höhe von Fr. 2'800.--) beantragt, eine solche erscheint indes aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt.
- 39 - SK.2024.74 6.2.12 Bedingter Strafvollzug 6.2.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2.12.2 Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 6.2.12.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 6.2.12.4 Der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist nicht mehr beim Bund bzw. einem Bundesbetrieb angestellt. Ein einschlägiger Rückfall erscheint objektiv ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6.2.12.5 Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person über die Bedeutung und die Fol- gen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) erfolgt im Anhang zum Dispositiv. 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Strafrahmen 6.3.1.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amts- führung nach Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt. Die Strafdrohung dieser Bestim- mung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der konkrete Strafrahmen gemäss Art. 314 StGB beträgt demnach mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 25 StGB ist zwingend Strafmilderung vorgesehen. Ebenso ist eine
- 40 - SK.2024.74 Strafmilderung nach Art. 26 StGB vorgesehen, da B. keine Beamteneigenschaft zukommt. 6.3.1.2 Bei Strafmilderung ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun- den (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tages- satzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECHSEL/SEELMANN, Pra- xiskommentar, Art. 48a StGB N. 3). 6.3.2 Objektives Tatverschulden Es liegt eine einzelne Tathandlung vor; der Schaden beträgt Fr. 66'881.70, der gleichzeitig dem unrechtmässigen Vorteil für sich selbst und A. entspricht. Auf- grund des Deliktsbetrags liegt kein Bagatellfall vor. Der Beschuldigte nützte den Fehler bzw. Irrtum der SBB hinsichtlich des Preises einer von ihm selbst einge- reichten Offerte aus und nahm die von der SBB gewünschte Auftragsbestätigung vorbehaltlos vor. In der Folge stellte er nach erfolgter Lieferung Rechnung im Umfang des überhöhten Preises gemäss Auftragsbestätigung. Ohne den Tatbei- trag des Beschuldigten wäre das Delikt nicht zustandegekommen, weshalb be- grifflich Mittäterschaft und nicht Gehilfenschaft vorliegt. Es liegt kein untergeord- neter Tatbeitrag im Sinne eigentlicher Gehilfenschaft vor. Es liegt allerdings keine raffinierte Vorgehensweise vor. Der Beschuldigte konnte nach Rücksprache mit A., nachdem ihm dieser zu erkennen gegeben hatte, dass er bei der Bestellung der SBB vom 19. Mai 2020 keinen Fehler sehe, davon ausgehen, dass der SBB selbst nach erfolgter Auftragsbestätigung bei korrekter Lieferung und Überein- stimmung zwischen dem Betrag der Bestellung und jenem der Rechnung der Fehler hinsichtlich des Preises nicht mehr auffallen würde. 6.3.3 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte aus finanziellem Interesse, um sich und den mit ihm befreundeten SBB-Angestellten A. finanziell besserzustellen. Er befand sich zwar in angespannten finanziellen Verhältnissen, er hätte die Tat aber ohne wei- teres vermeiden können, indem er die SBB auf den Fehler in der Bestellung auf- merksam gemacht hätte – stattdessen nutzte er diesen Fehler aus. Die Barein- zahlung eines Teilbetrags auf das Konto von A. diente der Verschleierung der Herkunft der Gelder; eine Banküberweisung hätte dessen Herkunft offengelegt. Sein deliktischer Wille erscheint nicht indes als ausgeprägt. 6.3.4 Gesamttatverschulden Das Gesamttatverschulden ist gerade noch als leicht zu gewichten. 6.3.5 Hypothetische Strafe Aufgrund des Verschuldens fällt eine Strafe im Bereich von bis zu sechs Monaten in Betracht. Demnach ist als Strafart auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dem
- 41 - SK.2024.74 Strafmilderungsgrund gemäss Art. 25 und 26 StGB ist lediglich in reduziertem Mass Rechnung zu tragen. Eine Änderung der Strafart fällt dabei ausser Be- tracht. Die hypothetische Strafe ist auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.3.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 67-jährig. Er ist pensioniert, verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die ebenfalls pensioniert ist. Das Einkommen des Be- schuldigten und seiner Ehefrau beträgt monatlich Fr. 3’800.-- netto. Der Beschul- digte hat keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte gab an, kein Ver- mögen und «von den Betreibungen her» ca. Fr. 500'000.-- Schulden zu haben; er wisse aber nicht, wie weit das zurückgehe (SK 7.732.002). Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister gemäss Auszug vom 1. Oktober 2025 unter Berück- sichtigung der Verlustscheine mit Schulden von rund Fr. 223'000.-- verzeichnet (vergangene fünf Jahre). Ausserdem erfolgten zwei Konkurseröffnungen, näm- lich am 4. August 2021 und am 14. März 2023. Beide Konkursverfahren wurden mangels Aktiven eingestellt. Die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre betragen gesamthaft Fr. 783’229.25 (SK 2.232.3.002 ff.). Gemäss den edierten Steuerunterlagen betrug gemäss Ermessensveranla- gung 2022 vom 23. Januar 2024 das eheliche Einkommen Fr. 69'942.--, wovon Fr. 50'000.-- Einkommen des Beschuldigten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 19'932.-- Einkommen der Ehefrau aus AHV-Rente. Die Schulden betru- gen Fr. 45'000.--, das Wertschriftenvermögen Fr. 15'000.-- und die kantonalen und Gemeindesteuern 2022 Fr. 5'330.80 (SK 2.232.2.004, 2.232.2.009 f.). Der Beschuldigte war vor dieser Tat nicht vorbestraft. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 13. Juli 2022 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde (SK 2.232.1.001 f.). Mit Straf- befehl des Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 24. November 2023 wurde der Beschuldigte sodann wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung 2022) gemäss § 235 des kantonalen Steu- ergesetzes vom 15. Dezember 1998 mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (SK 2.232.2.018). Wegen des gleichen Sachverhalts wurde auch die Ehefrau des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft (SK 2.232.2.022). Das relevante Einkommen wurde in den Strafbefehlen mit Fr. 65'342.-- angegeben. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht beim Beschuldigten nicht. Die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben sind neutral zu werten. Die Täterkomponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
- 42 - SK.2024.74 6.3.7 Zeitablauf Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 314 StGB). Die Tat erfolgte im Mai 2020; seither sind rund fünfeinhalb Jahre verstri- chen, also wenig mehr als ein Drittel der Verjährungsfrist. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat nicht wohl verhalten. Die Voraussetzungen für eine Strafmilde- rung gemäss Art. 48 lit. e StGB (siehe dazu vorne E. 6.2.7.1) sind nicht erfüllt. 6.3.8 Verfahrensdauer Die Verfahrensdauer gibt – weder für das Vor- noch für das Hauptverfahren – zu keinen Beanstandungen Anlass (vorne E. 6.2.8). Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 6.3.9 Konkrete Strafe Es liegen keine anderen straferhöhenden oder strafmindernden Faktoren vor. Demzufolge ist die konkrete Strafe in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren auf eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen festzusetzen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB für das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe statt einer Geldstrafe sind vorliegend nicht gegeben. 6.3.10 Tagessatz Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben ein monatliches eheliches Nettoein- kommen von Fr. 3'800.--. Unter Abzug von 20 % für Steuern und Krankenkasse ergibt sich ein strafrechtliches (eheliches) Nettoeinkommen von Fr. 3'040.--. Un- ter Berücksichtigung, dass es sich um eheliches Einkommen handelt, sowie des Umstands der Schuldenlast wird der Tagessatz auf Fr. 30.-- festgesetzt. 6.3.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfäl- len einer Verbindungsbusse wurde zwar (in der Höhe von Fr. 600.--) beantragt, eine solche erscheint indes aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt. 6.3.12 Bedingter Strafvollzug 6.3.12.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 6.2.12.).
- 43 - SK.2024.74 6.3.12.2 Der Beschuldigte hat sich seit der Tat zwar nicht wohl verhalten, es liegt jedoch kein einschlägiger Rückfall vor. Die Verurteilungen betreffend die Verletzung von Verfahrenspflichten im Rahmen der Steuerveranlagung und die Sozialversiche- rungsgesetzgebung. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6.3.12.3 Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person über die Bedeutung und die Fol- gen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) erfolgt im Anhang zum Dispositiv. 7. Beschlagnahmte Gegenstände 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Bundesanwaltschaft beantragte, die in Bezug auf die Beschuldigten A. und B. beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen (siehe Strafbefehl be- treffend A. S. 9 f.; Strafbefehl betreffend B. S. 8 f.) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Es handelt sich um folgende Asservate: Asservaten-ID 14323, 14360, 14361, 14362, 14363, 14364, 14366, 14367, 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 25034, 25038, 25039, 26926, 26927 (Gegenstände); Asservaten-ID 14320, 26920, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195, 100196, 100202, 100203, 100204, 100206, 100208 (Aufzeichnungen). Für die Umschreibung der beschlagnahmten Gegenstände kann auf den Strafbefehl hingewiesen werden, wobei es sich teilweise nicht um Originale, sondern um Kopien bzw. um forensi- sche Datensicherung elektronischer Daten handelt. 7.3 Die Beschuldigten beantragten Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen (A.: SK 7.721.045; B.: SK 7.721.082). 7.4 Die Beschlagnahme betrifft Beweismittel. Die beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen sind demnach als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 8. Zivilklage 8.1 Rechtliches 8.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Bezifferung und Begründung haben
- 44 - SK.2024.74 innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). 8.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätes- tens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Aner- kennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 8.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich im Sinne einer Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht ge- bracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 8.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 8.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbehaup- tungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 8.2 Prozessuales Die Privatklägerin konstituierte sich mit Strafanzeige vom 26. Oktober 2020 als Straf- und Zivilklägerin (Prozessgeschichte lit. A.). Sie ist somit aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Zivilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen der Beschuldigten gründen. Die Zivilklage erfolgte innert Frist mit Eingabe vom
30. Januar 2025 und ist hinreichend beziffert und begründet (SK 5.551.001 ff.).
- 45 - SK.2024.74 8.3 Zivilansprüche 8.3.1 Die Privatklägerin beantragte, die Beschuldigten A. und B. seien unter solidari- scher Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2020 zu bezahlen. 8.3.2 Die Privatklägerin bezahlte der Schreinerei B. am 25. Juni 2020 den Betrag von Fr. 68'147.20 gemäss Rechnung vom 8. Juni 2020 (BA 05-00-0046 f., -0126, -130). Der Schaden in Höhe von Fr. 66'881.70 (Fr. 68'147.20 ./. Fr. 1'265.50) ist erstellt (vorne E. 3.6). Die Beschuldigten A. und B. haben der Privatklägerin die- sen Schaden durch unerlaubte Handlung schuldhaft verursacht (E. 3) und sind ihr zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Sie haften gegenüber der Privat- klägerin solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Schadenszins ist seit dem Eintritt des Schadensereignisses geschuldigt. Die Forderung der Privatklägerin ist somit be- gründet und bewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR). 8.3.3 Die Beschuldigten A. und B. sind in Gutheissung der Zivilklage unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 66'881.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2020 zu bezahlen. 9. Verfahrenskosten 9.1 Rechtliches 9.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). 9.1.2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. 9.1.3 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 9.1.4 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung
- 46 - SK.2024.74 einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 9.1.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 9.1.6 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Infolge vollumfänglicher Gutheissung der Zivilklage gegen die beiden Beschuldigten ent- fällt eine allfällige Kostenpflicht der Privatklägerschaft. 9.2 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 4'000.--, wovon auf beide Beschuldigte je ein Anteil von Fr. 2‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Den Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 8'000.--. 9.3 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten sind den Beschuldigten je zur Hälfte (je Fr. 4'000.--) zuzu- ordnen. Aufgrund des teilweisen Freispruchs erfolgt sind die Verfahrenskosten in reduziertem Umfang aufzuerlegen. Die Ermittlungen betreffend den Vorwurf des Betrugs und der ungetreuen Amtsführung sowie der Gehilfenschaft dazu bezo- gen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt, d.h. die Bestellung der SBB von 50 Separatoren bei der Einzelunternehmung Schreinerei B. und die Abwicklung dieses Geschäfts. Der Verfahrensaufwand bezogen auf den Tatbestand, für wel- chen die Beschuldigten verurteilt werden, fiel nicht wesentlich geringer aus als der gesamte Aufwand. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten den Beschuldigten je im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen. Der Anklagesa- chverhalt betreffend den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern erforderte einen geringen Aufwand und rechtfertigt keine
- 47 - SK.2024.74 zusätzliche Kostenreduktion zu Gunsten des Beschuldigten B. Demnach sind den Beschuldigten je Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- aufzuerle- gen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 10. Amtliche Verteidigung 10.1 Rechtliches 10.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Anwend- bar ist insoweit das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11-14 BStKR. 10.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 10.1.3 Vorliegend sind auf die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung und der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft die vorgenannten Stun- denansätze von Fr. 230.-- für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit anzuwenden, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. 10.1.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten hat die beschuldigte Per- son die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss in reduziertem Umfang dem Bund zurückzuzahlen.
- 48 - SK.2024.74 10.2 Rechtsanwalt Marcel Kobel 10.2.1 Rechtsanwalt Marcel Kobel machte mit Kostennote vom 4. November 2025 für Tätigkeiten vom 10. März 2021 bis 11. November 2025 eine Entschädigung von total Fr. 41'037.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei diese Tätigkeiten den gesamten Aufwand der Verteidigung (einschliesslich den von der Bundesanwaltschaft eingestellten Verfahrensteil) betreffen. Die Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung wurden in der Kostennote geschätzt. Die Bun- desanwaltschaft richtete eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 30'000.-- aus. 10.2.2 Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen, wobei eine Korrektur aufgrund des tatsächlichen Aufwands für die Hauptverhandlung (welche auf zwei Tage, den 10. und 11. November 2025, an- gesetzt wurde, jedoch nur einen Tag erforderte [11. November 2025]) vorzuneh- men ist. Die Hauptverhandlung dauerte 5,5 Stunden (10:15 – 17:15 Uhr, abzüg- lich 1,5 Stunden Mittagspause); veranschlagt wurden 10 Stunden, was eine Kür- zung um 4,5 Stunden bedingt (4,5 x Fr. Fr. 230.-- = Fr 1'035.--). Als Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 6 Stunden zu veranschlagen (Bern- Bellinzona retour, je Weg 3 Stunden), was eine Kürzung um 0,5 Stunden bzw. Fr. 100.-- bedingt. Damit ergibt sich eine Kürzung um Fr. 1'135.--. Die Auslagen sind um Fr. 177.60 (Hotelübernachtung in Bellinzona) zu kürzen. Bei der Mehr- wertsteuer ergibt sich dementsprechend eine Reduktion um Fr. 106.30. Die Ent- schädigung ist total um Fr. 1'418.90 (Aufwand für Kalenderjahr 2025) zu kürzen. Damit ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von Fr. 39'618.50. 10.2.3 Mit Strafbefehl mit Teileinstellungsverfügung vom 26. November 2024 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren (die vorliegend gemäss Kostennote unverändert übernommen wird) auf Fr. 31'478.90 festge- setzt. Davon wurden fünf Siebtel, ausmachend Fr. 22'484.90, im Zusammenhang mit der Teileinstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A. der Bundes- kasse auferlegt, während A. für die restlichen zwei Siebtel, ausmachend Fr. 8'994.--, als rückerstattungspflichtig erklärt wurde. Auf das Hauptverfahren entfällt ein Kostenanteil von Fr. 8'139.60 (Gesamtentschädigung von Fr. 39'618.50 abzüglich Entschädigung Vorverfahren von Fr. 31'478.90). Der ge- samte Verteidigungsaufwand für den angeklagten Sachverhalt beträgt demnach Fr. 17'133.60 (Vorverfahren Fr. 8'994.-- und Hauptverfahren Fr. 8'139.60). 10.2.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf Fr. 17'133.60 (inkl. MWST) festzusetzen. Im Urteilsdispositiv ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt Marcel Kobel für die amtliche Verteidigung gemäss Teileinstellungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 26. November 2024 von der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 22‘484.90 (inkl. MWST) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
- 49 - SK.2024.74 10.2.5 Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, weshalb er in reduziertem Umfang zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Bund zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ent- sprechend der reduzierten Kostentragungspflicht im Umfang von drei Vierteln (E. 9.3) ist der Beschuldigte A. im reduzierten Betrag von Fr. 12'850.20 (75 % von Fr. 17'133.60) für rückerstattungspflichtig zu erklären. 10.3 Rechtsanwalt Hans M. Weltert 10.3.1 Rechtsanwalt Hans M. Weltert machte mit Kostennoten vom 6. November 2025 und 11. November 2025 eine Entschädigung von total Fr. 85'836.85 (einschliess- lich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wovon für Leistungen im Untersu- chungsverfahren der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2021 bis 13. Novem- ber 2024 Fr. 68'759.30 (Kostennote 1 bzw. Aufwandblatt) und für Leistungen im erstinstanzlichen Hauptverfahren für die Zeit vom 14. November 2024 bis 1. No- vember 2025 Fr. 3'494.95 (Kostennote 2) und für die Zeit vom 2. November 2025 bis 11. November 2025 Fr. 13'582.65 (Kostennote 3) bzw. gesamthaft Fr. 17'077.60. 10.3.2 Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Die Kostennote enthält zahlreiche Positionen für typische Kanzleiarbeiten (bei- spielsweise E-Mails und Briefkorrespondenz betreffend Terminfindung für Ein- vernahmen, Telefonate für Terminabsprachen, Kontaktversuch, Terminerinne- rung, Korrespondenz verfolgen und ordnen, Unterlagen sammeln und ablegen, Versand von Schreiben, Kostennote erstellen bzw. überarbeiten, Abklärung Sek- retariat wegen Honorarnote), welche mit dem Stundenansatz für Anwaltsarbeit abgegolten werden. Auch soweit bloss der Stundenansatz für Praktikanten an- gewandt wurde, sind Kanzleiarbeiten nicht separat entschädigungsberechtigt. Das gleiche gilt für interne Besprechungen des Anwalts mit dem Praktikanten; Mitarbeiterinstruktion ist nicht aufwandberechtigt. Diese Arbeiten sind nicht zu entschädigen bzw. die entsprechenden Positionen sind um den Kanzleiaufwand zu kürzen, soweit auch entschädigungsberechtigte Anwaltsleistungen in der glei- chen Position einbezogen sind. Das ergibt folgenden Kürzungen: 18./19.03.2021 -0,83 Std., 30.04.2024 -0,5 Std., 07.05.2024 -0,25 Std., 08.07.2024 -0,25 Std., 15.07.2024 -0,25 Std., 18.07.2024 -0,25 Std., 27.08.2024 -1 Std., 20.09.2024 -0,5 Std., 26.09.2024 -0,25 Std., 07.10.2024 -0,75 Std., 08.10.2024 -0,75 Std., 08.10.2024 -0,25 Std., 09.10.2024 -0,25 Std., 04.11.2024 -1 Std., 13.11.2024 -0,5 Std., 18.11.2024 -1 Std., -0.33 Std., -0,25 Std., 20.12.2024 -0,25 Std., 16.01.2025 -0,25 Std., 24.01.2025 -0,25 Std., 30.01.2025 -0,25 Std., 03.02.2025 -0,25 Std., 02.07.2025 -0,25 Std., 07.10.2025 -0,3 Std., 05.11.2025 -1 Std. Sodann wurde der Aufwand für die Teilnahme des Anwalts bzw. des Praktikanten an Einvernahmen des Klienten sowie von Mitbeschuldigten und Zeugen teilweise überhöht in Rechnung gestellt. Aufgrund der tatsächlichen Dauer der Einvernah- men sind folgende Kürzungen vorzunehmen: 14.04.2021 -1 Std., 15.04.2021
- 50 - SK.2024.74 -1 Std., 16.11.2021 -1 Std., 11.01.2022 -0,75 Std., 26.08.2024 -3,5 Std. Die Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: Position 10.03.2021 Einvernahme in Zofingen, Vor- / Nachbesprechung, inkl. Reisezeit Aarau-Zofingen-Aarau 2,75 Std.: Es werden 2,0 Std. als Arbeitszeit und 0,75 Std. als Reisezeit berück- sichtigt. Für die Einvernahmen in Bern vom 11.07.2024 werden als Reisezeit 1,5 Std. für Hin- und Rückfahrt anerkannt (entsprechend den Positionen für Rei- sezeit vom 14.04.2021 und 15.04.2021); die Reisezeit von 2,5 Std. wird um 1 Std. gekürzt. Vorbereitung Hauptverhandlung und Hauptverhandlung (Aufwand ab 01.11.2025 [gemäss Kostennote 2, Position vom 01.11.2025, und Kostennote 3]): Der ge- samte Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers wurde mit total 40 Std. veranschlagt (01.11.2025 – 09.11.2025). Dieser Aufwand erscheint überhöht; es erfolgt ermessensweise eine Kürzung um 25 % bzw. 10 Std. (die Kürzung erfolgt nachstehend auf der Kostennote 3). Der veranschlagte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 18 Std. (einschliesslich Reisezeit) beruht auf einer Schätzung für zwei Verhandlungs- tage; der zweite Verhandlungstag entfiel. Die Hauptverhandlung dauerte 5,5 Std. (siehe vorne E. 10.2.2). Der Kanzleiaufwand ist nicht entschädigungsberechtigt (Position 05.11.2025: Kostennote überarbeiten 1,0 Std., Sekretariat 0,3 Std.). Von Kostennote 3 sind 31 Std. Arbeit (25,5 Std. Vorbereitung Hauptverhandlung, 5,5 Std. Teilnahme an Hauptverhandlung) und 6 Std. Reisezeit zu entschädigen. Das ergibt folgende, um vorstehende Kürzungen bereinigte Zusammenstellung: Leistungen im Untersuchungsverfahren vom 10.03.2021 – 13.11.2024 (Phase A): Kostennote 1: Aufwandblatt 10.03.2021 – 12.05.2021: Total Aufwand 56,66 Std. bzw. Honorar Fr. 13'031.80. Die Reisezeit wurde zum Stundenansatz von Fr. 230.-- eingerech- net. Berechnung der Arbeitszeit: Aufwand 56,66 Std. abzüglich Reisezeit 3,75 Std. und Kürzung Arbeitszeit 2,83 Std. ergibt 50,08 Std. Arbeitszeit. Das ergibt folgende Entschädigung: Arbeitszeit 50,08 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 11'518.40; Reisezeit 3,75 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 750.--; Total Fr. 12'268.40. Aufwandblatt 17.05.2021 – 14.11.2024: Total Aufwand 228,69 Std. (285,35 Std. per 13.11.2024 abzüglich 56,66 Std. Saldoübertrag per 18.05.2021) bzw. Hono- rar Fr. 46'980.50 (Aufwand per 13.11.2024 Fr. 60'012.30 abzüglich Saldoüber- trag per 18.05.2021 Fr. 13'031.80). Kürzungen: Arbeitszeit 3,25 Std. à Fr. 230.-- (= Fr. 747.50), Arbeitszeit 9 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 900.--), Reisezeit 1 Std. à Fr. 200.- (= Fr. 200.--), Total Kürzungen Fr. 1'847.50. Ausgewiesen werden Aus- lagen von Fr. 1'241.30 (Barauslagen Fr. 73.--, Porti Fr. 27.50, Fahrtauslagen Fr. 1'140.80). Eine Auslagenpauschale von 3 % kann bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden; im Übrigen
- 51 - SK.2024.74 liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 4 BStKR vor. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 46'374.30 (Aufwand von Fr. 46'980.50 abzüglich Kürzungen von Fr. 1'847.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'241.30). Die Entschädigung für das Untersuchungsverfahren beträgt somit Fr. 58’642.70. Leistungen im Hauptverfahren vom 14.11.2024 – 10.11.2025 (Phase B): Kostennote 2 (14.11.2024-01.11.2025): Total Aufwand 15,87 Std. bzw. Honorar Fr. 3'126.67. Kürzungen: Arbeitszeit 1,83 Std. à Fr. 230.-- (= Fr. 420.90), Arbeitszeit 1,25 Std. à Fr. 100.-- (= Fr. 125.--), Total Kürzungen Fr. 545.90. Der entschädigungsberechtigte Auf- wand beträgt Fr. 2'580.75. Die Barauslagen betragen Fr. 12.60 (Porti). Die (zu- sätzliche) Auslagenpauschale von 3 % bzw. Fr. 93.80 kann hier anstelle der nicht separat in Rechnung gestellten Fahrtauslagen für die Hauptverhandlung aner- kannt werden. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 2'687.15 (Fr. 2'580.75 und Fr. 106.40). Kostennote 3 (02.11.2025 – 11.11.2025): Total Aufwand 50,3 Std. (recte wohl: 54,3 Std., wovon 54 Std. Anwaltstätigkeit und 0,3 Std. Sekretariatsarbeiten) bzw. Honorar Fr. 12'565.--. Die Entschädigung ist gemäss den vorstehenden Ausführungen folgt festzusetzen: Arbeitszeit 31 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'130.--; Reisezeit 6 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--, Total Fr. 8'330.--. Die Entschädigung für das Hauptverfahren beträgt somit Fr. 11’017.15. Berechnung der Mehrwertsteuer: Kostennote 1 Leistungen vom 10.03.2021 – 13.11.2024: Fr. 4'531.90 (Phase A.1 10.03.2021 – 31.12.2023: Mehrwertsteuer anteilsmässig Fr. 4'199.40 [7,7 % auf Fr. 54'537.70]; Phase A.2 01.01.2024 – 13.11.2024: Mehrwertsteuer anteilsmässig Fr. 332.50 [8,1 % auf Fr. 4'105.--]); Kostennote 2 Leistungen vom 14.11.2024 – 01.11.2025: 8,1 % auf Fr. 2'687.15 = Fr. 217.65; Kostennote 3 Leistungen vom 02.11.2025 – 11.11.2025: 8,1 % auf Fr. 8'330.-- = Fr. 674.75; Total Mehrwertsteuer Fr. 5'424.30. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist auf Fr. 75'084.15 (inkl. MWST) festzusetzen. 10.3.3 Der Beschuldigte B. wird teilweise freigesprochen, weshalb er in reduziertem Umfang zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Bund zu verpflichten ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ent- sprechend der reduzierten Kostentragungspflicht im Umfang von drei Vierteln (E. 9.3) ist der Beschuldigte B. im reduzierten Betrag von Fr. 56'313.10 (75 % von Fr. 75'084.15) für rückerstattungspflichtig zu erklären.
- 52 - SK.2024.74 11. Entschädigungen 11.1 Privatklägerschaft 11.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 11.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. 10.1). 11.1.3 Die Privatklägerin obsiegt teilweise im Strafpunkt und vollständig im Zivilpunkt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf entsprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6). 11.1.4 Die Privatklägerin macht für das Hauptverfahren mit Kostennote von Rechtsan- wältin Eveline Roos vom 8. November 2025 eine Entschädigung von Fr. 8'676.45 (inkl. Auslagen und MWST) für Aufwendungen vom 25. November 2024 bis
8. / 10. November 2025, zuzüglich Aufwendungen für die Hauptverhandlung, gel- tend. Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit festzusetzen; soweit in der Kostennote für gewisse Arbeiten ein Stundenansatz von Fr. 300.-- veranschlagt wurde, ist dieser höhere Ansatz nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Aufwand von 25,42 Stunden Arbeitszeit erscheint ange- messen; darin berücksichtigt ist gemäss Kostennote 1 Stunde Besprechung vom
10. November 2025. Hinzu kommt der Aufwand für die Dauer der Hauptverhand- lung vom 10. November 2025 von 5,5 Stunden; das ergibt ein Total von 30,92 Stunden Arbeitszeit. Die geltend gemachte Reisezeit von 5,5 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Solothurn-Bellinzona retour) ist ausge- wiesen. Die geltend gemachten Auslagen betragen Fr. 19.10 für Fotokopien und Porti und Fr. 128.-- Fahrtauslagen (Solothurn-Bellinzona retour 1. Klasse Halb- tax). Die weiteren geltend gemachten Auslagen für Hotelübernachtungen für die Hauptverhandlung in Bellinzona von total Fr. 350.-- (2 Nächte à Fr. 175.--) sind nicht zu entschädigen. Die Parteien wurden am 10. November 2025 auf 10:15 Uhr vorgeladen; die Hauptverhandlung endete gleichentags um 17:09 Uhr;
- 53 - SK.2024.74 der Reservetag vom 11. November 2025 wurde nicht benötigt, womit keine Über- nachtung erforderlich war, weder am Vortag noch am Verhandlungstag. Damit ergibt sich folgender, grundsätzlich entschädigungsberechtigter Aufwand: 30,92 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'111.60; 5,5 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'100.--; Auslagen Fr. 147.10; Zwischentotal Fr. 8'358.70; MWST Fr. 677.05; Total Fr. 9'035.75. Aufgrund des Obsiegens im Zivilpunkt und des nur teilweisen Obsiegens im Strafpunkt, wobei der Aufwand bezüglich des Strafpunkts mit zwei Dritteln des Gesamtaufwands gewichtet wird, wird die Entschädigung für das gerichtliche Verfahren im Umfang von 80 % zugesprochen, d.h. im Umfang von Fr. 7'228.55. 11.1.5 Zum Vorverfahren ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin machte für das Vorverfahren mit bereinigter Kostennote von Rechtsanwältin Eveline Roos vom 15. November 2024 für ihre Aufwendungen im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 8. November 2024 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 32'750.55 (Fr. 29'606.50 Honorar inkl. Reisezeit, Fr. 781.40 Aus- lagen, Fr. 2'362.65 MWST) geltend. Die Bundesanwaltschaft erachtete diesen Aufwand in den Strafbefehlen gegen die Beschuldigten A. und B. als angemes- sen, hielt indes unter der Rubrik «Bemerkung» fest, dass einige der mit Strafan- zeige vom 26. Oktober 2020 von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe – welche für beide Beschuldigte sachverhaltlich übereinstimmend formuliert waren – nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können, was bei der Kostenaufer- legung und den Entschädigungsansprüchen zu berücksichtigen sei. Sie gewich- tete das Obsiegen der Privatklägerin im sogenannten Sachverhaltskomplex 1 «SBB» mit einem Drittel und sprach dieser eine Entschädigung von Fr. 10'916.85 zu, welche sie je zur Hälfte den Beschuldigten auferlegte, d.h. je Fr. 5'458.40. Eine Zivilforderung bildete nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Die Aufwendungen der Privat- klägerschaft sind angemessen. Aufgrund des Freispruchs im Anklagepunkt des Betrugs im Hauptverfahren kann die Privatklägerin gesamthaft noch als zu einem Viertel obsiegend bezeichnet werden. Die Entschädigung der Privatklägerin für das Vorverfahren ist somit auf Fr. 8'187.65 (¼ von Fr. 32'750.55) festzusetzen. 11.1.6 Der notwendige Aufwand der Privatklägerin beträgt somit total Fr. 41'786.30. Die Entschädigung der Privatklägerin ist aufgrund des teilweisen Obsiegens auf Fr. 15'416.20 (Fr. 8'187.65 für das Vorverfahren; Fr. 7'228.55 für das Hauptver- fahren) festzusetzen. Die Beschuldigten sind unter solidarischer Haftung zur Be- zahlung dieses Betrags zu verpflichten (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR; GRABER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 50 OR N. 1). 11.2 Beschuldigte Person 11.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
- 54 - SK.2024.74 Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 11.2.2 Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7). 11.3 A. 11.3.1 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Eine Entschädigung aufgrund des teilwei- sen Freispruchs fällt nicht in Betracht, da ihm keine Aufwendungen erwuchsen. 11.3.2 Eine Entschädigung zufolge wirtschaftlicher Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 11.3.3 Der Beschuldigte beantragte Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.--. Zur Begründung führte er aus, die gegen ihn zu Unrecht erhobenen Vorwürfe würden sehr schwer wiegen und hätten letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes und zu lange andauernder Arbeitslosigkeit geführt. Die ungerechtfertigte fristlose Kündi- gung durch die SBB AG habe ihn in weitere arbeits- und personalrechtliche Ver- fahren gedrängt, die enorm belastend und Folge der Strafanzeige und des Straf- verfahrens seien. Seine Bankbeziehungen seien gekündigt worden. Das grosse Polizeiaufgebot anlässlich der Hausdurchsuchung sei sehr einschneidend gewe- sen und habe zu Gerüchten bei seinen Nachbarn geführt (SK 7.721.046 f.). 11.3.4 Das Strafverfahren und die damit verbundenen prozessualen Massnahmen wa- ren aufgrund des Vorwurfs, der zur Verurteilung des Beschuldigten führte, ge- rechtfertigt. Gewisse mit jedem Strafverfahren verbundene Einschränkungen und Belastungen, wozu auch die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten gehört, sind unumgänglich und stellen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Ansprüche im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung sind im entsprechenden arbeits- bzw. personalrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind mangels be- sonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht gegeben.
- 55 - SK.2024.74 11.4 B. 11.4.1 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Eine Entschädigung aufgrund des teilwei- sen Freispruchs fällt nicht in Betracht, da ihm keine Aufwendungen erwuchsen. 11.4.2 Eine Entschädigung zufolge wirtschaftlicher Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 11.4.3 Der Beschuldigte beantragte Zusprechung einer Genugtuung nach Ermessen des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, die lange Verfahrensdauer und des- sen Gegenstand seien für ihn sehr belastend gewesen. Die Dauer des Verfah- rens habe das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO verletzt. Entsprechend sei ihm eine gerichtsübliche Genugtuung zuzusprechen (SK 7.721.080 f.). 11.4.4 Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor (E. 6.3.8). Die mit jedem Strafverfahren verbundenen Einschränkungen und Belastungen stellen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar. Eine Genugtuung ist nicht zuzusprechen.
- 56 - SK.2024.74 Der Einzelrichter erkennt: I. A. 1. A. wird vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) freigesprochen. 2. A. wird schuldig gesprochen der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. II. B. 1. B. wird vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) freigesprochen. 2. B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ge- mäss Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB. 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III. Beschlagnahmte Gegenstände Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Aufzeichnungen verbleiben als Be- weismittel in den Akten: Asservaten-ID 14323, 14360, 14361, 14362, 14363, 14364, 14366, 14367, 14520, 14523, 14524, 14525, 14526, 14527, 14528, 14529, 14532, 14533, 14534, 25034, 25038, 25039, 26926, 26927 (Gegenstände); Asservaten-ID 14320, 26920, 100189, 100190, 100191, 100192, 100193, 100194, 100195, 100196, 100202, 100203, 100204, 100206, 100208 (Aufzeichnungen). IV. Zivilklage Die Zivilklage der SBB AG gegen A. und B. wird gutgeheissen. A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der SBB AG Fr. 66'881.70, nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2020, als Schadenersatz zu bezahlen.
- 57 - SK.2024.74 V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 8'000.-- (davon Gerichtsgebühr: Fr. 4'000.--). 2. Davon werden auferlegt:
– A. Fr. 3'000.--;
– B. Fr. 3'000.--. VI. Entschädigungen 1. Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft wird auf Fr. 41’786.30 festgesetzt. A. und B. haben die Privatklägerschaft aufgrund deren teilweisen Obsiegens, unter solidarischer Haftung, mit Fr. 15'416.20 zu entschädigen. 2. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 3. B. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. VII. Amtliche Verteidigung von A. 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Marcel Kobel für die amtli- che Verteidigung von A. gemäss Teileinstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2024 von der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 22‘484.90 (inkl. MWST) bereits entschädigt wurde. 2. Rechtsanwalt Marcel Kobel wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 17‘133.60 (inkl. MWST) entschädigt. 3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 12‘850.20 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. VIII. Amtliche Verteidigung von B. 1. Rechtsanwalt Hans M. Weltert wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 75‘084.15 (inkl. MWST) entschädigt.
- 58 - SK.2024.74 2. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 56‘313.10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. IX. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marcel Kobel (Verteidigung der beschuldigten Person A.) - Rechtsanwalt Hans M. Weltert (Verteidigung der beschuldigten Person B.) - Rechtsanwältin Eveline Roos (Rechtsbeistand der Privatklägerschaft SBB AG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Guisanplatz 1a, 3003 Bern (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
- 59 - SK.2024.74 Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Rechtsbelehrung über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver- längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand: 26. Mai 2026