opencaselaw.ch

SK.2023.39

Bundesstrafgericht · 2023-12-12 · Deutsch CH

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

E. 2 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 3 A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 240.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbe- zahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

E. 4 Der Kanton Waadt wird als Vollzugskanton bestimmt.

E. 5 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.--; Ge- richtsgebühr Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

E. 6 A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung von Fr. 1’495.-- zu bezahlen. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesan- waltschaft und Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - SK.2023.39 Zustellung des Dispositivs an: − Bundesanwaltschaft, Frau Caterina Aeberli, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) − Herrn Rechtsanwalt Miro Prskalo, Vertreter von B. (Privatkläger), im Doppel für sich und seinen Klienten (Gerichtsurkunde) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. Novem- ber 2004 [SR 312.3]) (A-Post) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

- 4 - SK.2023.39 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 13. Dezember 2023

Dispositiv
  1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
  2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 240.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbe- zahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  4. Der Kanton Waadt wird als Vollzugskanton bestimmt.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.--; Ge- richtsgebühr Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
  6. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung von Fr. 1’495.-- zu bezahlen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 12. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Caterina Aeberli

und

als Privatklägerschaft:

B., c/o C., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo

gegen

A., Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2023.39

- 2 - SK.2023.39 Der Einzelrichter erkennt: I.

1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 240.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbe- zahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Kanton Waadt wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.--; Ge- richtsgebühr Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens von A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 6. A. wird verpflichtet, B. eine Entschädigung von Fr. 1’495.-- zu bezahlen. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesan- waltschaft und Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - SK.2023.39 Zustellung des Dispositivs an: − Bundesanwaltschaft, Frau Caterina Aeberli, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) − Herrn Rechtsanwalt Miro Prskalo, Vertreter von B. (Privatkläger), im Doppel für sich und seinen Klienten (Gerichtsurkunde) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. Novem- ber 2004 [SR 312.3]) (A-Post) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

- 4 - SK.2023.39 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 13. Dezember 2023