Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 363 StPO)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 2'410.20 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.15 zurückzuzahlen.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 5 - SK.2021.55 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Februar 2022 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Jacqueline Lorenzetti
gegen
A. Gegenstand
Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.55
- 2 - SK.2021.55 Die Strafkammer erwägt, dass: A. mit Entscheid der Strafkammer vom 15. November 2011 (Geschäftsnummer SK.2011.17) mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft von 134 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, belegt wurde; A. die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5‘810.-- (ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt wurden; sein amtlicher Ver- teidiger vom Bund mit Fr. 2‘410.20 entschädigt und A. verpflichtet wurde, dem Bund hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- laubten (Dispositiv Ziff. III. 5); das Urteil der Strafkammer vom 15. November 2011 in Rechtskraft erwachsen ist; A. mithin Verfahrenskosten von Fr. 5‘810.-- zu tragen hat und für weitere Kosten von Fr. 2‘410.20 für rückerstattungspflichtig erklärt wurde; die Strafkammer am 16. Dezember 2011 die Entscheidmeldung zum Vollzug er- liess; die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an das Bundesstrafgericht vom 29. Dezember 2021 darum ersuchte, A. zur Rückerstattung der Entschädi- gung von Fr. 2‘410.20 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu verpflich- ten; die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, auf Aufforderung des Gerichts mit Ein- gabe vom 19. Januar 2022 weitere Angaben zum Vollzug der Verfahrenskosten sowie der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung machte; A. mit Schreiben der Strafkammer vom 10. Januar 2022 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme sowie das Formular über seine persönliche und finanzielle Situation ausgefüllt einzureichen; A. am 21. Januar 2022 (Posteingang: 25. Januar 2022) das erwähnte Formular ausgefüllt, jedoch ohne irgendwelche Belege, einreichte, ohne sich zur Sache weiter vernehmen zu lassen; die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug betreffend A. einholte; über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, so- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist;
- 3 - SK.2021.55 ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde vo- raussetzt (TPF 2013 136); die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StBOG gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 29. Dezember 2021 einzutreten ist; A. Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO); der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO); A. die Verfahrenskosten von Fr. 5‘810.-- gemäss Urteil der Strafkammer vom
15. November 2011 auf bewilligtes Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom
9. September 2013 auf Ratenzahlung hin mit 37 monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 150.-- sowie einer letzten Ratenzahlung im Betrag von Fr. 260.--, total mithin Fr. 5‘810.--, vollständig bezahlt hat; sich A. am 21. Dezember 2021 auf Anfrage der Bundesanwaltschaft betreffend die Rückerstattung der Kosten für seine amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 2‘410.20 dahingehend äusserte, er würde monatliche Ratenzahlungen von Fr. 200.-- leisten wollen; A. gemäss Veranlagungsberechnung 2020 des Steueramts des Kantons Schaff- hausen vom 27. Juli 2021 über Einkünfte von Fr. 63‘295.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 12‘178.-- verfügte; A. im Formular persönliche und finanzielle Situation angibt, über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘900.-- zu verfügen und ein Fahrzeug mit einem Wert von Fr. 42‘800.-- zu besitzen, wobei er Schulden in der Höhe von Fr. 10‘668.-- geltend macht; A. im Betreibungsregister aktuell nicht verzeichnet ist; aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden kann, dass A. in der Lage ist, die Verteidigungskosten von Fr. 2‘410.20 mittels Ratenzahlung innert etwa einem Jahr zu begleichen; die heutige wirtschaftliche Situation es zulässt, A. zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.15 im Umfang von Fr. 2‘410.20 zurückzuzahlen; über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO);
- 4 - SK.2021.55 das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 29. Dezember 2021 wird gutgeheissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 2'410.20 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.15 zurückzuzahlen. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 5 - SK.2021.55 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Februar 2022