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SK.2011.15

Bundesstrafgericht · 2011-10-28 · Deutsch CH

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer falschen Beurkundung, vorsätzlich unbefugte Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 September 2011 im Sinne von Art. 360 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person eröffnet hat (cl. 289 pag. 289.110.34 f.), welche mit Datum vom 23. September 2011 der berichtigten Anklageschrift vollumfänglich im Sinne von Art. 360 Abs. 4 StPO zugestimmt hat (cl. 289 pag. 289.110.47); - die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2011 beim Bundesstrafgericht die berichtigte Anklage im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat (cl. 289 pag. 289.110.50); - die Bundesanwaltschaft nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO); - das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); - die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Ges- tändnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist; - die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist; - die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); - die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein- stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

- 3 - - die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); - das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 112'000.– festzusetzen ist, und er sich damit einverstanden erklärt hat; - die Parteien von der Einzelrichterin darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit ihrer Zustimmung zum Urteilsvorschlag auf ein ordentliches Verfahren sowie Rechtsmittel verzichten; - der Urteilsvorschlag mit der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers zum Urteil erhoben werden kann.

- 4 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum vom 2. März 2006 bis 17. Juli 2008 in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland; 1.2 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB, began- gen im Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis 13. Dezember 2007 in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland; 1.3 der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, begangen am 14. Sep- tember 2007 in Liechtenstein; 1.4 des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, began- gen im Zeitraum vom 28. Mai 2008 bis 30. Mai 2008 in der Schweiz; 1.5 der vorsätzlich unbefugten Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 aBankG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51bis Abs. 2 aBankG), begangen im Zeitraum vom 9. Januar 2007 bis 13. Dezember 2007 in der Schweiz. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter An- rechnung von 307 Tagen erstandener Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Landgerichtes Siegen (D) vom 8. Juni 2010.

Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG). 3. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 beschlagnahm- te Dissertation von A. „B.“ wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 4. Von den von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerten werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Fr. 15'840.15 (inkl. Zinsen) eingezogen und ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zur Deckung der Verwaltungs- und Verwertungs- kosten der Liegenschaft von A. in U. GR verwendet. 5. Fürsprecher Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2011.15 mit Fr. 112’000.– (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft ent- schädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.

- 5 - 6. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 59’500.00 Gebühr des Vorverfahrens

Fr. 134'881.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft

Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr

Fr. 112'000.00 Entschädigung für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST)

Fr. 307'881.10 Total 7.

7.1 Die Verfahrenskosten, abzüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 112'000.–, werden dem Verurteilten A. auferlegt. 7.2 Der Verurteilte A. hat für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Eidge- nossenschaft Ersatz zu leisten, sobald er hiefür in der Lage ist. 8. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den Parteien wird die vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils nach mündlicher Eröffnung desselben am 28. Oktober 2011 ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ur- teilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 28. Oktober 2011 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Susanne Pälmke, a.o. Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Luginbühl Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer fal- schen Beurkundung, unbefugte Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2011.15

- 2 - In Erwägung, dass - der Beschuldigte am 28. Juli 2011 bei der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt hat (cl. 31 pag. 13.102.724); - der Beschuldigte den wesentlichen Anklagesachverhalt anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 StPO; cl. 31 pag. 13.102.722–724; cl. 40 pag. 16.104.889); - keine Zivilansprüche gestellt sind; - die Bundesanwaltschaft die berichtigte Anklageschrift und den Urteilsvorschlag vom

14. September 2011 im Sinne von Art. 360 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person eröffnet hat (cl. 289 pag. 289.110.34 f.), welche mit Datum vom 23. September 2011 der berichtigten Anklageschrift vollumfänglich im Sinne von Art. 360 Abs. 4 StPO zugestimmt hat (cl. 289 pag. 289.110.47); - die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2011 beim Bundesstrafgericht die berichtigte Anklage im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat (cl. 289 pag. 289.110.50); - die Bundesanwaltschaft nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO); - das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); - die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Ges- tändnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist; - die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist; - die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); - die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein- stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

- 3 - - die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); - das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 112'000.– festzusetzen ist, und er sich damit einverstanden erklärt hat; - die Parteien von der Einzelrichterin darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit ihrer Zustimmung zum Urteilsvorschlag auf ein ordentliches Verfahren sowie Rechtsmittel verzichten; - der Urteilsvorschlag mit der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers zum Urteil erhoben werden kann.

- 4 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum vom 2. März 2006 bis 17. Juli 2008 in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland; 1.2 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB, began- gen im Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis 13. Dezember 2007 in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland; 1.3 der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, begangen am 14. Sep- tember 2007 in Liechtenstein; 1.4 des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, began- gen im Zeitraum vom 28. Mai 2008 bis 30. Mai 2008 in der Schweiz; 1.5 der vorsätzlich unbefugten Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 aBankG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51bis Abs. 2 aBankG), begangen im Zeitraum vom 9. Januar 2007 bis 13. Dezember 2007 in der Schweiz. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter An- rechnung von 307 Tagen erstandener Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Landgerichtes Siegen (D) vom 8. Juni 2010.

Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG). 3. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 beschlagnahm- te Dissertation von A. „B.“ wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 4. Von den von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerten werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Fr. 15'840.15 (inkl. Zinsen) eingezogen und ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zur Deckung der Verwaltungs- und Verwertungs- kosten der Liegenschaft von A. in U. GR verwendet. 5. Fürsprecher Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2011.15 mit Fr. 112’000.– (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft ent- schädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.

- 5 - 6. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 59’500.00 Gebühr des Vorverfahrens

Fr. 134'881.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft

Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr

Fr. 112'000.00 Entschädigung für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST)

Fr. 307'881.10 Total 7.

7.1 Die Verfahrenskosten, abzüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 112'000.–, werden dem Verurteilten A. auferlegt. 7.2 Der Verurteilte A. hat für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Eidge- nossenschaft Ersatz zu leisten, sobald er hiefür in der Lage ist. 8. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den Parteien wird die vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils nach mündlicher Eröffnung desselben am 28. Oktober 2011 ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ur- teilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.