Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. November 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo
gegen
A. Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.40
- 2 - SK.2021.40 Der Einzelrichter erwägt, dass: - die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 21. Mai 2021 A. wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 250.-- sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (BA 03- 01-0001 ff.); - A. mit Schreiben vom 27. Mai 2021 Einsprache erhob (BA 03-01-0015 ff.); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und am 10. September 2021 dem Bundesstrafgericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - der Strafbefehl vom 21. Mai 2021 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 27. Mai 2021 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - das Gericht den Beginn der Hauptverhandlung auf den 11. November 2021, 11.00 Uhr, festsetzte (TPF 2.310.002) und die Parteien sowie einen französischsprachigen Zeugen und eine Dolmetscherin auf dieses Datum vor- bzw. einlud (TPF 2.320.001 f.; 2.331.009 ff.; 2.351.001 ff.; 2.361.001 ff.; 2.371.001 f.; 2.391.001 f.); - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. am Tag der Hauptverhandlung um 8.30 Uhr die Einsprache zurückzog (TPF 2.521.006); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. Mai 2021 somit zum Urteil wurde und in Rechtskraft erwuchs; - das Verfahren SK.2021.40 somit als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 ff. StPO bestimmen;
- 3 - SK.2021.40 - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2021.40 verursacht hat; - die den Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat, wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016, E. 2.4.2 in fine, Verfügungen des Bundesstrafgerichts SN.2012.25 vom 2. Oktober 2012; SK.2015.33 vom 11. Dezember 2015; SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 626); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren, zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - aufgrund der Vorbereitung der Dolmetscherin im Hinblick auf die Einvernahme des französischsprachigen Zeugen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.-- entstanden sind (TPF 2.891.001 f.); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 300.-- und Auslagen für die Dolmetschertätig- keit von Fr. 100.--, entsprechend insgesamt Fr. 400.--, festzusetzen und A. aufzuer- legen sind; - die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie ob- siegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO); - die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie die Anwaltskos- ten betreffen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1);
- 4 - SK.2021.40 - die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'859.60 (inkl. MWST) zu Lasten von A. geltend machte (TPF 2.851.003 ff.); - das vorliegende Verfahren aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts, der zu beur- teilenden Delikte sowie der zu erwartenden Strafe weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot; - die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft für die Wahrung ihrer Interessen demnach nicht notwendig war; - der Privatklägerschaft folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das Verfahren SK.2021.40 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden A. auferlegt. 3. B. wird keine Entschädigung zugesprochen. II.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 5 - SK.2021.40 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft A. (Beschuldigter) Rechtsanwalt Miro Prskalo, Vertreter von B. (Privatklägerschaft) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. November 2021