Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 23 September 2019 A. wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1, -4); - A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
31. Oktober 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 23. September 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 7. Oktober 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.2); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2019.65 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen; - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
- 3 - Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
E. 28 September 2009 E. 3.3); - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.65 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.40 vom
11. September 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
- 4 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2019.65 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Einschreiben) Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes, Herrn Rechtsanwalt Oliver Lücke, Verteidiger vom A. (Beschuldigter) B. GmbH, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 14.11.2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 14. November 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
B. GMBH, vertreten durch C.
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Lücke
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.65
- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass - die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (inkl. Vereinigungsverfügung) vom
23. September 2019 A. wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1, -4); - A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
31. Oktober 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 23. September 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 7. Oktober 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.2); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2019.65 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen; - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
- 3 - Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009 E. 3.3); - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.65 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.40 vom
11. September 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
- 4 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2019.65 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Einschreiben) Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes, Herrn Rechtsanwalt Oliver Lücke, Verteidiger vom A. (Beschuldigter) B. GmbH, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 14.11.2019