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SK.2019.40

Bundesstrafgericht · 2019-09-11 · Deutsch CH

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO). Abschreibung des Verfahrens.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes  Rechtsanwalt Christian Arnold  B. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. September 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 11. September 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Arnold,

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.40

- 2 - Die Einzelrichterin erwägt, dass - die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 A. wegen sexueller Belästi- gung (Art. 198 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 900.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1 f.); - A. mit Schreiben vom 22. Juni 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.5 f.); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am

2. Juli 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durch- führung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Straf- befehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 7. Juni 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die Einsprache vom 22. Juni 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Hauptverhandlung mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16. Juli 2019 auf den

11. September 2019 angesetzt wurde; - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. mit Schreiben vom 3. September 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeit- raum zurückzog (TPF pag. 2.521.006); - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2019.40 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen; - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grund- sätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Ver- fahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene

- 3 - Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. Sep- tember 2009 E. 3.3); - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.40 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Ja- nuar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbe- fehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenom- menen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

- 4 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Verfahren SK.2019.40 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes  Rechtsanwalt Christian Arnold  B. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. September 2019