Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 A. (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 LFG zu einer Busse von Fr. 500.--. Er erhob hierauf am 22. Juni 2019 form- und fristgerecht Einsprache. B. Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Akten das Verfahren unter der Ge- schäftsnummer SK.2019.40. C. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16. Juli 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. September 2019 festgesetzt. Die Vorladungen wurden gleichentags versandt. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beantragte B. (nachfolgend: Privatklägerin) den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO.
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf sexuelle Belästigung an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges. Gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Abs. 2 der Bundesstrafgerichtsbar- keit. Abs. 2 findet vorliegend keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts ist somit für den angeklagten Straftatbestand gege- ben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1
2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlich-
- 3 - keit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffent- lichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfah- ren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetz- mässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli- che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeu- tung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichen- den und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstat- tern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öf- fentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien ge- währleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Be- deutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des
- 4 - ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der unge- hinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Me- dien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; BRUNNER/BUR- KERT, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 17 BV N. 13; Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2
2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können wie alle Grundrechte eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkun- gen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Ge- richtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung. 2.2.3 Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 7). Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Per- son infrage stehen, sind in erster Linie Opferinteressen angesprochen (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 70 StPO N. 4). Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlich- keit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen des Beschul- digten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt eine Ab- wägung durch das Gericht voraus (BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 4; SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). Weniger streng sind die Voraus- setzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss im Interesse eines Opfers. Nur
- 5 - schon der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 it. a StPO weist darauf hin, dass den Op- ferinteressen unter den Verfahrensbeteiligten Vorrang einzuräumen ist. Bei De- likten gegen die sexuelle Integrität, in welchen intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen, wird oftmals ein Öffentlichkeitsausschluss angebracht sein (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). 2.2.4 Das Gericht hat konkret zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es ge- bieten, zwar die unmittelbare (sog. Publikumsöffentlichkeit), nicht aber die mittel- bare, d.h. die medienvermittelnde Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transpa- renz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsaus- schluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind, wenn immer möglich, Me- dienvertreter zur Verhandlung zuzulassen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 17). 2.3
2.3.1 Gegenstand des Verfahrens an der Hauptverhandlung ist die Frage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin sexuell belästigt hat. Es bestehen keine Zweifel da- ran, dass die entsprechenden Einvernahmen mit den Parteien die Privatsphäre der Privatklägerin und deren schutzwürdige Interessen tangieren. Dieser Um- stand alleine rechtfertigt jedoch nicht, das Publikum und die Medien bzw. Ge- richtsberichterstatter per se auszuschliessen. 2.3.2 Eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen führt zu folgendem Er- gebnis: 2.3.2.1 In Bezug auf die Frage nach der Zulassung des Publikums an der Gerichtsver- handlung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht – voraussichtlich – von Amtes wegen intime Details über den Tathergang zu klären hat. Aufgrund des Verfah- rensgegenstands sind somit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Pub- likums zum vornherein nicht streng (E. 2.2.3). Ausserdem spricht für einen Aus- schluss des Publikums, dass deren Anwesenheit das sexuelle Schamgefühl der Privatklägerin verletzen und damit ihr Aussageverhalten beeinträchtigen könnte. Die Opferinteressen vermögen insofern einen Eingriff in die Publikumsöffentlich- keit zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist das Publikum zum Schutz der Op- ferinteressen von der Hauptverhandlung auszuschliessen.
- 6 - 2.3.2.2 Bei der Güterabwägung zwischen dem Gebot der Medienöffentlichkeit und den Opferinteressen ist entscheidrelevant, dass es sich vorliegend lediglich um eine Übertretung handelt. Aufgrund der Deliktsart werden somit kaum intimste Details über den Tathergang zu klären sein, welche schwer in die Privatsphäre der Pri- vatklägerin eingreifen. Ausserdem sind die allenfalls anwesenden akkreditierten Medienvertreter unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012; SR 173.711.33). Massge- bend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Informa- tion). Diese schützen die Opfer zusätzlich. Die akkreditieren Journalisten sind somit verpflichtet, bei der Gerichtsberichtserstattung die Persönlichkeitsrechte und insbesondere die Anonymität der Personalien der Privatklägerin zu wahren. Vorliegend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche einen Ausschluss der Me- dien zu rechtfertigen vermögen, zumal die Medienvertreter grundsätzlich zu Ge- richtsverhandlungen zuzulassen sind. Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlich- keit schützt die tangierten Rechtsgüter der Privatklägerin noch hinreichend und stellt überdies die wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips (Transparenz- und Kontrollfunktion [siehe E. 2.2.4]) sicher. Nach dem Gesagten geht das Inte- resse der Öffentlichkeit an einer Information über die Gerichtsverhandlung durch die Medien dem Opferinteresse vor. Ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit wäre somit unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. 2.4 Im Ergebnis ist das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichts- verhandlung teilweise gutzuheissen. Das Publikum ist von der Hauptverhandlung vom 11. September 2019 auszuschliessen. Die Medien bzw. die akkreditieren Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. 4. Der Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit stellt – jedenfalls für die Verfahrensbeteiligten – eine verfahrensleitende Anordnung dar, welche nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 65 Abs. 1 StPO; BRÜSCHWEI- LER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 12).
- 7 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Ausschluss der Öffentlichkeit wird das Publikum von der Gerichtsverhandlung vom 11. September 2019 ausge- schlossen. Die Medien bzw. akkreditierten Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Hinweis: Dieser Entscheid kann nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
Versand: 28. August 2019
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf sexuelle Belästigung an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges. Gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Abs. 2 der Bundesstrafgerichtsbar- keit. Abs. 2 findet vorliegend keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts ist somit für den angeklagten Straftatbestand gege- ben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Informa- tion). Diese schützen die Opfer zusätzlich. Die akkreditieren Journalisten sind somit verpflichtet, bei der Gerichtsberichtserstattung die Persönlichkeitsrechte und insbesondere die Anonymität der Personalien der Privatklägerin zu wahren. Vorliegend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche einen Ausschluss der Me- dien zu rechtfertigen vermögen, zumal die Medienvertreter grundsätzlich zu Ge- richtsverhandlungen zuzulassen sind. Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlich- keit schützt die tangierten Rechtsgüter der Privatklägerin noch hinreichend und stellt überdies die wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips (Transparenz- und Kontrollfunktion [siehe E. 2.2.4]) sicher. Nach dem Gesagten geht das Inte- resse der Öffentlichkeit an einer Information über die Gerichtsverhandlung durch die Medien dem Opferinteresse vor. Ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit wäre somit unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.
E. 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlich-
- 3 - keit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffent- lichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfah- ren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetz- mässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli- che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeu- tung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichen- den und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstat- tern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öf- fentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien ge- währleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Be- deutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1).
E. 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des
- 4 - ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der unge- hinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Me- dien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; BRUNNER/BUR- KERT, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 17 BV N. 13; Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2).
E. 2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können wie alle Grundrechte eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkun- gen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Ge- richtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.
E. 2.2.3 Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 7). Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Per- son infrage stehen, sind in erster Linie Opferinteressen angesprochen (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 70 StPO N. 4). Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlich- keit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen des Beschul- digten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt eine Ab- wägung durch das Gericht voraus (BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 4; SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). Weniger streng sind die Voraus- setzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss im Interesse eines Opfers. Nur
- 5 - schon der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 it. a StPO weist darauf hin, dass den Op- ferinteressen unter den Verfahrensbeteiligten Vorrang einzuräumen ist. Bei De- likten gegen die sexuelle Integrität, in welchen intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen, wird oftmals ein Öffentlichkeitsausschluss angebracht sein (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10).
E. 2.2.4 Das Gericht hat konkret zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es ge- bieten, zwar die unmittelbare (sog. Publikumsöffentlichkeit), nicht aber die mittel- bare, d.h. die medienvermittelnde Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transpa- renz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsaus- schluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind, wenn immer möglich, Me- dienvertreter zur Verhandlung zuzulassen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 17).
E. 2.3.1 Gegenstand des Verfahrens an der Hauptverhandlung ist die Frage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin sexuell belästigt hat. Es bestehen keine Zweifel da- ran, dass die entsprechenden Einvernahmen mit den Parteien die Privatsphäre der Privatklägerin und deren schutzwürdige Interessen tangieren. Dieser Um- stand alleine rechtfertigt jedoch nicht, das Publikum und die Medien bzw. Ge- richtsberichterstatter per se auszuschliessen.
E. 2.3.2 Eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen führt zu folgendem Er- gebnis:
E. 2.3.2.1 In Bezug auf die Frage nach der Zulassung des Publikums an der Gerichtsver- handlung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht – voraussichtlich – von Amtes wegen intime Details über den Tathergang zu klären hat. Aufgrund des Verfah- rensgegenstands sind somit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Pub- likums zum vornherein nicht streng (E. 2.2.3). Ausserdem spricht für einen Aus- schluss des Publikums, dass deren Anwesenheit das sexuelle Schamgefühl der Privatklägerin verletzen und damit ihr Aussageverhalten beeinträchtigen könnte. Die Opferinteressen vermögen insofern einen Eingriff in die Publikumsöffentlich- keit zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist das Publikum zum Schutz der Op- ferinteressen von der Hauptverhandlung auszuschliessen.
- 6 -
E. 2.3.2.2 Bei der Güterabwägung zwischen dem Gebot der Medienöffentlichkeit und den Opferinteressen ist entscheidrelevant, dass es sich vorliegend lediglich um eine Übertretung handelt. Aufgrund der Deliktsart werden somit kaum intimste Details über den Tathergang zu klären sein, welche schwer in die Privatsphäre der Pri- vatklägerin eingreifen. Ausserdem sind die allenfalls anwesenden akkreditierten Medienvertreter unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012; SR 173.711.33). Massge- bend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Art. 9 Abs. 1 Satz
E. 2.4 Im Ergebnis ist das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichts- verhandlung teilweise gutzuheissen. Das Publikum ist von der Hauptverhandlung vom 11. September 2019 auszuschliessen. Die Medien bzw. die akkreditieren Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen.
E. 3 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
E. 4 Der Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit stellt – jedenfalls für die Verfahrensbeteiligten – eine verfahrensleitende Anordnung dar, welche nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 65 Abs. 1 StPO; BRÜSCHWEI- LER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 12).
- 7 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Ausschluss der Öffentlichkeit wird das Publikum von der Gerichtsverhandlung vom 11. September 2019 ausge- schlossen. Die Medien bzw. akkreditierten Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Hinweis: Dieser Entscheid kann nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
Versand: 28. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. August 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A. Gegenstand
Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2019.21 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.40)
- 2 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 A. (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 LFG zu einer Busse von Fr. 500.--. Er erhob hierauf am 22. Juni 2019 form- und fristgerecht Einsprache. B. Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Akten das Verfahren unter der Ge- schäftsnummer SK.2019.40. C. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16. Juli 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. September 2019 festgesetzt. Die Vorladungen wurden gleichentags versandt. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beantragte B. (nachfolgend: Privatklägerin) den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO.
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf sexuelle Belästigung an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges. Gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Abs. 2 der Bundesstrafgerichtsbar- keit. Abs. 2 findet vorliegend keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts ist somit für den angeklagten Straftatbestand gege- ben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1
2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlich-
- 3 - keit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffent- lichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfah- ren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetz- mässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli- che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeu- tung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichen- den und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstat- tern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öf- fentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien ge- währleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Be- deutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des
- 4 - ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der unge- hinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Me- dien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; BRUNNER/BUR- KERT, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 17 BV N. 13; Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2
2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können wie alle Grundrechte eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkun- gen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Ge- richtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung. 2.2.3 Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 7). Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Per- son infrage stehen, sind in erster Linie Opferinteressen angesprochen (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 70 StPO N. 4). Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlich- keit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen des Beschul- digten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt eine Ab- wägung durch das Gericht voraus (BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 4; SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). Weniger streng sind die Voraus- setzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss im Interesse eines Opfers. Nur
- 5 - schon der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 it. a StPO weist darauf hin, dass den Op- ferinteressen unter den Verfahrensbeteiligten Vorrang einzuräumen ist. Bei De- likten gegen die sexuelle Integrität, in welchen intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen, wird oftmals ein Öffentlichkeitsausschluss angebracht sein (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). 2.2.4 Das Gericht hat konkret zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es ge- bieten, zwar die unmittelbare (sog. Publikumsöffentlichkeit), nicht aber die mittel- bare, d.h. die medienvermittelnde Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transpa- renz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsaus- schluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind, wenn immer möglich, Me- dienvertreter zur Verhandlung zuzulassen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 17). 2.3
2.3.1 Gegenstand des Verfahrens an der Hauptverhandlung ist die Frage, ob der Be- schuldigte die Privatklägerin sexuell belästigt hat. Es bestehen keine Zweifel da- ran, dass die entsprechenden Einvernahmen mit den Parteien die Privatsphäre der Privatklägerin und deren schutzwürdige Interessen tangieren. Dieser Um- stand alleine rechtfertigt jedoch nicht, das Publikum und die Medien bzw. Ge- richtsberichterstatter per se auszuschliessen. 2.3.2 Eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen führt zu folgendem Er- gebnis: 2.3.2.1 In Bezug auf die Frage nach der Zulassung des Publikums an der Gerichtsver- handlung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht – voraussichtlich – von Amtes wegen intime Details über den Tathergang zu klären hat. Aufgrund des Verfah- rensgegenstands sind somit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Pub- likums zum vornherein nicht streng (E. 2.2.3). Ausserdem spricht für einen Aus- schluss des Publikums, dass deren Anwesenheit das sexuelle Schamgefühl der Privatklägerin verletzen und damit ihr Aussageverhalten beeinträchtigen könnte. Die Opferinteressen vermögen insofern einen Eingriff in die Publikumsöffentlich- keit zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist das Publikum zum Schutz der Op- ferinteressen von der Hauptverhandlung auszuschliessen.
- 6 - 2.3.2.2 Bei der Güterabwägung zwischen dem Gebot der Medienöffentlichkeit und den Opferinteressen ist entscheidrelevant, dass es sich vorliegend lediglich um eine Übertretung handelt. Aufgrund der Deliktsart werden somit kaum intimste Details über den Tathergang zu klären sein, welche schwer in die Privatsphäre der Pri- vatklägerin eingreifen. Ausserdem sind die allenfalls anwesenden akkreditierten Medienvertreter unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012; SR 173.711.33). Massge- bend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Informa- tion). Diese schützen die Opfer zusätzlich. Die akkreditieren Journalisten sind somit verpflichtet, bei der Gerichtsberichtserstattung die Persönlichkeitsrechte und insbesondere die Anonymität der Personalien der Privatklägerin zu wahren. Vorliegend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche einen Ausschluss der Me- dien zu rechtfertigen vermögen, zumal die Medienvertreter grundsätzlich zu Ge- richtsverhandlungen zuzulassen sind. Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlich- keit schützt die tangierten Rechtsgüter der Privatklägerin noch hinreichend und stellt überdies die wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips (Transparenz- und Kontrollfunktion [siehe E. 2.2.4]) sicher. Nach dem Gesagten geht das Inte- resse der Öffentlichkeit an einer Information über die Gerichtsverhandlung durch die Medien dem Opferinteresse vor. Ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit wäre somit unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. 2.4 Im Ergebnis ist das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichts- verhandlung teilweise gutzuheissen. Das Publikum ist von der Hauptverhandlung vom 11. September 2019 auszuschliessen. Die Medien bzw. die akkreditieren Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. 4. Der Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit stellt – jedenfalls für die Verfahrensbeteiligten – eine verfahrensleitende Anordnung dar, welche nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 65 Abs. 1 StPO; BRÜSCHWEI- LER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 12).
- 7 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Ausschluss der Öffentlichkeit wird das Publikum von der Gerichtsverhandlung vom 11. September 2019 ausge- schlossen. Die Medien bzw. akkreditierten Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Hinweis: Dieser Entscheid kann nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
Versand: 28. August 2019