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SK.2018.23

Bundesstrafgericht · 2019-10-01 · Deutsch CH

Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Regina Derrer Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Markus Wicki, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Advokat Nicola Moser,

Gegenstand

Misswirtschaft

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.23

- 2 - Die Einzelrichterin stellt fest, dass  die Bundesanwaltschaft (BA) seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit B. und dem finanziellen Zusammenbruch der sog. C. eine umfangreiche und komplexe Strafun- tersuchung führte, die sachlich und persönlich vielseitig verästelt war und sich pri- mär aus dem Sachverhaltsbereich „Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ sowie aus verschiedenen Nebensachverhalten, unter anderem dem Sachverhalts- komplex „D.-Deal“, zusammensetzte;

 die BA bezüglich des Sachverhaltskomplexes „D.-Deal“ – in dem es um die im Som- mer 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der E. AG (nachfolgend: E. resp. E. in Liq.) in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. ging – am 22. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte), ehemaliger Verwal- tungsrat der E. in Liq., wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventuell der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) eröffnete;

 die BA mit Verfügung vom 22. Juni 2009 feststellte, die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten sei auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) eventuell auf Misswirtschaft (Art. 165 StGB) auszudehnen;

 die BA am 9. Oktober 2015 im Hauptsachverhalt „Anlagebetrügereien/Anschluss- geldwäscherei“ Anklage gegen B. erhob und zugleich die verbleibenden Neben- sachverhalte, insbesondere den Sachverhaltskomplex „D.-Deal“, abtrennte und un- ter einer neuen Verfahrensnummer weiteführte;

 die BA den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wegen Misswirt- schaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig sprach, ihn mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen à Fr. 120.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, be- strafte und die Zivilforderung der E. in Liq. gegenüber dem Beschuldigten auf den Zivilweg verwies;

 der Beschuldigte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhob;

 die E. in Liq., die erklärt hatte, sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen, ebenfalls innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und im Wesentlichen bean- tragte, den Beschuldigten zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesor- gung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen;

- 3 -  die E. in Liq. gleichzeitig eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gegen die implizite Einstellung des Verfahrens gegen den Beschul- digten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 resp. Ziff. 2 StGB) durch die BA erhob;

 die BA am Strafbefehl festhielt und diesen am 3. Mai 2018 als Anklageschrift der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO);

 die Strafkammer das Geschäft unter der Verfahrensnummer SK.2018.23 registrierte und das Verfahren bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die erwähnte Beschwerde der E. in Liq. sistierte;

 die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 auf die Be- schwerde der E. in Liq. nicht eintrat;

 die Strafkammer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens in der Folge mit Verfü- gung vom 21. August 2018 aufhob und den Beschuldigten sowie die E. in Liq. dazu aufforderte, zur Frage der Einsprachelegitimation der E. in Liq. Stellung zu nehmen;

 die Strafkammer in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 10. September 2018 (SN.2018.15) dem Beschuldigten auf dessen Ersuchen hin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 StPO Advokat Nicola Moser als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 31. Juli 2018 bestellte;

 der Verteidiger mit Schreiben vom 11. September 2018 auf eine Stellungnahme zur Frage der Einsprachelegitimation der E. in Liq. verzichtete, während der Rechtsver- treter der E. in Liq. mit Eingabe vom 26. September 2018 an der Einsprache fest- hielt;

 die Strafkammer mit Verfügung SN.2019.2 vom 29. Januar 2019 auf die Einsprache der E. in Liq. nicht eintrat;

 die E. in Liq. dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer erhob;

 die Beschwerdekammer diese Beschwerde mit Beschluss BB.2019.23 vom 10. April 2019 abwies;

- 4 -  die Strafkammer die Parteien gleichentags im Hinblick auf die Hauptverhandlung ersuchte, den 26. Juni 2019 (Reservetag: 27. Juni 2019) und im Fall des Nichter- scheinens des Beschuldigten alternativ den 10. Juli 2019 (Reservetag: 11. Juli 2019) zu reservieren;

 die entsprechenden Vorladungen den Parteien mit Datum vom 2. Mai 2019 zuge- stellt wurden;

 die Hauptverhandlung am 26. Juni 2019 in Anwesenheit der Vertreter der BA und des amtlichen Verteidigers am Sitz des Gerichts eröffnet wurde;

 der Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 unentschuldigt fernblieb, sein amtlicher Verteidiger gegenüber dem Gericht indes erklärte, dass sein Klient auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verzichten wolle;

 die Einzelrichterin daraufhin die Hauptverhandlung mit Verweis auf den alternativ angesetzten Verhandlungstermin vom 10./11. Juli 2019 unterbrach;

 der amtliche Verteidiger die Strafkammer in der Folge mit Schreiben vom 9. Juli 2019 darüber informierte, dass er aufgrund einer Erkrankung, die er mit einer ärztli- chen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegte, nicht in der Lage sei, der Vorladung für die Hauptverhandlung vom 10./11. Juli 2019 Folge zu leisten;

 die Einzelrichterin daraufhin vor dem Hintergrund von Art. 336 Abs. 2 und 5 StPO sämtliche Vorladungen für den 10./11. Juli 2019 revozierte;

 die Hauptverhandlung aufgrund der anschliessenden Landesabwesenheit des Ver- teidigers nicht innert nützlicher Frist neu terminiert werden konnte;

 die Strafkammer die Parteien mit Schreiben vom 8. August 2019 darüber orientierte, dass sie beabsichtige, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjäh- rung einzustellen, und die Parteien einlud, zu den entsprechenden Folgen Stellung zu nehmen sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 329 Abs. 4 StPO analog; Art. 429 StPO);

 die BA mit Eingabe vom 15. August 2019 beantragte, es seien dem Beschuldigten von Amtes wegen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

 der Verteidiger mit Eingabe vom 29. August 2019 beantragte, die Verfahrenskosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen und er sei für seine Aufwendungen und Aus- lagen mit Fr. 7'625.– zu entschädigen;

- 5 -  er ferner beantragte, dem Beschuldigten sei für die erbetene Verteidigung durch RA J. und K. eine Entschädigung von Fr. 7'000.–, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 500.– seit

8. Februar 2008 und zuzüglich 5% Zins auf Fr. 6'500.– seit 31. März 2009, und für die erbetene Verteidigung durch Advokat Dieter Völlmin und Advokat Nicola Moser eine Entschädigung von Fr. 49‘056.–, zuzüglich 5% Zins seit 16. April 2014, sowie eine Genugtuung von mind. Fr. 5‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2012, aus- zurichten; Die Einzelrichterin erwägt, dass  die Bundesgerichtsbarkeit vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 StPO gegeben ist (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1);

 dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen wird, durch eine gewagte Spekulation bzw. arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung den Verlust des nahezu gesamten Gesellschaftsvermögens der E. in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. herbeigeführt zu haben, indem er als Mitglied des Verwaltungsrats der E. mit Kollektivunterschrift zu zweien am 25. Juli 2004 zusammen mit dem inzwischen mit Strafbefehl der BA vom 2. Februar 2018 rechtskräftig verurteilten F. das «Fiduciary Agreement» zwischen der E., der G. Ltd., GB und der H. S.A., BVI (nachfolgend: H.) mitunterzeichnet habe, wodurch die E. dazu verpflichtet worden sei, sämtliche Aktien der D. zu einem Preis von Fr. 30 Mio. zu kaufen, und er in der Folge, am 5. und 16. August 2004, zusammen mit F. mittels zweier Zahlungsaufträge an die Bank I. in Z. die Überweisung von USD 22'751'000.00 und USD 770'000.00 zugunsten der H. veranlasst habe;

 die (absolute) Verjährungsfrist für die Verfolgung der Misswirtschaft nach den vor- liegend anwendbaren Bestimmungen von Art. 70 Abs. 1 lit. b, Art. 71 lit. a und Art. 72 Ziff. 2 aStGB (in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) 15 Jahre beträgt;

 für den Beginn der Verjährungsfrist vorliegend der Zeitpunkt des Verpflichtungsge- schäfts massgeblich ist (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3);

 das Verpflichtungsgeschäft vorliegend in der Unterzeichnung des «Fiduciary Agree- ment» vom 25. Juli 2004 bestand und die Verjährung somit am 25. Juli 2019 einge- treten ist;

 die Verjährung im heutigen Zeitpunkt jedoch auch eingetreten wäre, wenn auf das Verfügungsgeschäft – die Auslösung von Zahlungen zugunsten der H. am 5. und

16. August 2004 – abgestellt würde;

- 6 -

 die Verjährung ein Prozesshindernis i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c resp. Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO darstellt;

 das Verfahren gegen den Beschuldigten demnach infolge Verjährung einzustellen ist;

 die Kosten der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens ganz oder teil- weise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO);

 die BA ihren Antrag, dem Beschuldigten seien die Kosten des vorliegenden Verfah- rens von Amtes wegen aufzuerlegen, in ihrer Eingabe vom 15. August 2019 damit begründete, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten in qualifizierter Weise ge- gen die ihm obliegenden zivilrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat der E. verstos- sen habe, und diese Pflichten gerade auch dem Schutz des von Art. 165 StGB ge- schützten Rechtsguts dienten;

 die Verteidigung dieser Argumentation in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 entgegnete, diese sei angesichts der klaren gesetzlichen Anordnung in Art. 429 Abs. 1 StPO nicht nachvollziehbar und deshalb abzulehnen;

 für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbarer Verstoss gegen geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnormen erforderlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 426 StPO N. 6);

 der Beschuldigte im Vorverfahren selbst ausführte, bei der Unterzeichnung des «Fi- duciary Agreement» vom 25. Juli 2004 – mit dem die E. dazu verpflichtet wurde, sämtliche Aktien der D. zu einem Preis, der nahezu ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen entsprach, zu kaufen (BA pag. 10.01-020 ff. und 13.11-

0371) – weder entsprechende Papiere noch Bilanzen gesehen und ferner nichts über den Wert der D. gewusst zu haben (BA pag. 13.11-0056);

 der Beschuldigte demnach leichtfertig sehr risikobehaftete Anlagegeschäfte tätigte, ohne den gesamten Geschäftsgang und die massgeblichen Details überprüft oder verstanden zu haben, wodurch er die ihm als Verwaltungsrat der E. obliegenden

- 7 - Pflichten gemäss Art. 717 OR in zivilrechtlich relevanter Weise verletzt und sich da- mit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig verhalten hat, auch wenn damit noch kein Verstoss gegen Art. 165 StGB nachgewiesen ist;

 dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten für die Ausdehnung des von der BA gegen ihn geführten Strafverfahrens auf den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss der entsprechenden Verfügung der BA vom 22. Juni 2009 adäquat kausal war (vgl. BA pag. 1-08-002, Rubrik 14.1);

 die Verfahrenskosten demnach gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldig- ten aufzuerlegen wären;

 ihm diese angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO erlassen werden;

 die Verfahrenskosten demnach bei der Eidgenossenschaft verbleiben;

 die Entschädigung oder Genugtuung, trotz Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 StPO), herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat;

 der Beschuldigte, wie soeben dargelegt, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung hat;

 Advokat Nicola Moser – von der Strafkammer mit Verfügung vom 10. Septem- ber 2018 (SN.2018.15) rückwirkend ab dem 31. Juli 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (TPF pag. 68.911.001 ff.) – in Berücksichtigung seiner Kostennote und in Anwendung der üblichen Stundenansätze (Fr. 230.– für Arbeits- zeit und Fr. 200.– für Reisezeit; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.) von der Eidgenossenschaft mit Fr. 7‘680.– (inkl. MWST) zu entschädigen ist (Art. 11 ff. BStKR).

- 8 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Strafverfahren SK.2018.23 gegen A. wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft. 3. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen. 4. Advokat Nicola Moser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidge- nossenschaft mit Fr. 7‘680.– (inkl. MWST) entschädigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

- 9 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Advokat Nicola Moser (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Einstellungsverfügungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 1. Oktober 2019