Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der «D.»-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrü- gereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachver- halts- und Vorwurfsbereichen zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex «E.-Deal» geht es um die zwischen Frühsom- mer und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 22. Ok- tober 2007 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen B. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell der Ver- untreuung und des Betrugs nach Art. 138 bzw. 146 StGB (Akten EAII.04.0277, pag. 1-08-001). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass die Strafverfolgung gegen B. wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB eröffnet und ausgedehnt worden sei (Akten EAII.04.0277, pag. 1-08-002). Die A. AG in Liq. erklärte, sich am Strafver- fahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen (vgl. Akten EAII.04.0277, pag. 15.1150 000033).
C. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 An- klage gegen C. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereiche – darunter der Sachverhaltskomplex «E.-Deal» – förmlich abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.).
D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wurde B. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «E.-Deal» wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.).
E. Dagegen erhob B. am 9. Februar 2018 Einsprache (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0021 f.). Auch die A. AG in Liq. erhob am 13. Februar 2018 bei der Bun- desanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Darin beantragte sie in
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erster Linie, B. sei im Teilsachverhalt «E.-Deal» zusätzlich zur Misswirtschaft auch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0023 ff.).
F. Gleichentags gelangte die A. AG in Liq. gegen den Strafbefehl auch mit Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0049 ff.). Dabei machte sie zusammengefasst geltend, der angefochtene Strafbefehl beinhalte den Sachverhaltsbereich «E.-Deal» betreffend eine Verurteilung wegen Misswirtschaft, äussere sich aber nicht zum ebenfalls Gegenstand der Untersuchung gewesenen Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung. Mit dem Strafbefehl sei damit das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung implizit eingestellt worden. Die- ses Vorgehen unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Be- schwerde. Die Beschwerdekammer trat nicht auf diese Beschwerde ein (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.19 vom 18. Juli 2018).
G. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren entschloss sich die Bun- desanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, und überwies am 3. Mai 2018 und gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0227 ff.). Das entsprechende Verfahren wurde von der Strafkammer mit Verfügung vom 30. Mai 2018 sistiert (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0252 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2018 hob die Strafkam- mer die Sistierung auf und lud die Vertreter des Beschuldigten und der Pri- vatklägerschaft ein, zur Frage der Einsprachelegitimation der A. AG in Liq. Stellung zu nehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0255). Die A. AG in Liq. liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 26. September 2018 vernehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0302 ff.). Der Verteidiger von B. verzichtete der- weil auf eine Stellungnahme (vgl. act. 1.1, Prozessgeschichte, lit. J). Am
29. Januar 2019 verfügte die Strafkammer Folgendes (act. 1.1):
1. Auf die Einsprache der A. AG in Liq. wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der A. AG in Liq. auferlegt.
H. Gegen diese Verfügung gelangte die A. AG in Liq. mit Beschwerde vom
8. Februar 2019 an die Beschwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
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1. Es sei die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Januar 2019 im Verfahren SK.2018.23 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.
Die Strafkammer verzichtete auf Bemerkungen zur Beschwerde (act. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 beantragt die Bundesan- waltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). B. schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom
11. März 2019 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem er- sucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einset- zung von Advokat Nicola Moser als amtlichen Verteidiger im Beschwerde- verfahren (act. 8). Mit Replik vom 3. April 2019 hält die A. AG in Liq. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ha- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein-
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heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 2. Feb- ruar 2018 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erstin- stanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom
20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Per- son im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könne, weshalb sie auch nicht als Privatklägerin zur Einsprache legitimiert sei (act. 1.1, E. 4.8). Dieser Ent- scheid beendet die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren Teil- nahme am Strafverfahren, weshalb ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur so- fortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2019 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (siehe bereits GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 155).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr die Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl abgesprochen wurde, beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (siehe hierzu GUIDON, a.a.O., N. 280 f.). Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben können gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO u. a. die beschuldigte Person (lit. a) sowie weitere Betroffene (lit. b). Die Privatklägerschaft ist im Sinne dieser Bestimmung zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO aufweist (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_233/2018 vom
E. 2.2 Im Rahmen ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin erstmals, die angefoch- tene Verfügung nenne im Dispositiv keine Gesetzesbestimmung, was eine Verletzung von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO darstelle (act. 11, Rz. 4 ff.). Diese Bestimmung verpflichtet die Strafbehörde nicht, im Dispositiv jede in der Sa- che zur Anwendung gebrachte Bestimmung anzuführen. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die rechtlichen Grundlagen einer strafrechtlichen Ver- urteilung (BGE 143 IV 469 E. 4.2.2 S. 473 f.; siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 81 StPO N. 14 f.). Die alleinige Lektüre des Dispositivs macht den Inhalt des betreffenden Entscheids aber ohnehin kaum je in seiner vollen Tragweite nachvollziehbar. Das Dispositiv versteht sich immer erst im Lichte der im Entscheid ebenfalls enthaltenen tatsächli- chen und rechtlichen Würdigung. Insofern stellt das Dispositiv lediglich einen Teil des notwendigen Inhalts eines Urteils oder eines anderen verfahrenser- ledigenden Entscheids dar (siehe Art. 81 Abs. 1 StPO; siehe hierzu BGE 143 IV 469 E. 4.2.2 S. 474). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die durch sie zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen im Rah- men der Erwägungen angeführt. Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Gründe sind damit hinreichend erkennbar. Die entspre- chende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
E. 2.3 Gänzlich an der Sache vorbei gehen die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Strafbefehl für ungültig er- klärt und diesbezüglich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen falsch angewendet (siehe act. 1, Rz. 18 f.; act. 11, Rz. 7). Wie in Art. 356 Abs. 2 StPO festgehalten wird, entscheidet das erstinstanzliche Gericht sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache. Für ungültig erklärt wurde im vorliegenden Fall die gegen den Strafbefehl erhobene Ein-
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sprache und nicht der Strafbefehl selbst. Für das von der Beschwerdeführe- rin geforderte Vorgehen nach Art. 356 Abs. 5 StPO bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
E. 2.4 Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwerdeführerin, es sei keine Ge- währung des rechtlichen Gehörs gemäss den von der Vorinstanz angeführ- ten Bestimmungen von Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO erfolgt (siehe act. 1, Rz. 21 f.). Die Parteien wurden vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich eingeladen, zur Frage der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin und damit zu einer Voraussetzung der Gültigkeit ih- rer Einsprache Stellung zu nehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0255). Diesbezüglich ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennbar.
3.
3.1 Zu beurteilen ist vorliegend also die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verneint hat. Fehlt es ihr tatsächlich an dieser Eigen- schaft, so kann sie auch nicht als Privatklägerin zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert sein.
3.2 Angesichts des Verfahrensstadiums zu berücksichtigen sind hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz (act. 1.1, E. 4.5).
3.2.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbe- fehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als An- klageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; siehe hierzu auch TPF 2013 46 E. 1.4.1 S. 47; TPF 2010 11 E. 1.2.2 S. 13 f.). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3 mit Hinweis).
3.2.2 Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genü- gen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschrei- bung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Fixierung
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des Anklagesachverhalts dient u. a. der Umsetzung des Anklagegrundsat- zes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschlies- send bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung ge- währleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4 m.w.H.).
3.2.3 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine allfällige von der Anklage abweichende Subsumtion des Sach- verhalts hat das Gericht den Parteien anzukündigen (vgl. Art. 344 StPO). Dabei müssen die Elemente des anderen Tatbestandes in der Anklageschrift selber hinreichend umschrieben sein (TPF 2010 39).
3.2.4 Nach dem Gesagten ist den nachfolgenden Erwägungen ausschliesslich die Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Strafbefehl zugrunde zu le- gen.
3.3 Um auf Seiten der Privatklägerin und Beschwerdeführerin ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Strafbefehls im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO bejahen zu können, muss diese u. a. geschädigt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom
E. 7 Dezember 2018 E. 6.2.1; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2). So
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ist die Privatklägerschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins- besondere dann zur Einsprache legitimiert, wenn sie eine strengere rechtli- che Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den eingangs erwähnten Strafbefehl vom
2. Februar 2018 für ungültig erklärt, weil sie der Beschwerdeführerin die hierzu notwendige Legitimation absprach. Tatsächlich bildet die Legitimation des Einsprechers Voraussetzung für die Gültigkeit seiner Einsprache (vgl. hierzu DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2012, S. 573). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 30 ff.; act. 11, Rz. 6 ff., 17).
E. 9 November 2018 E. 4.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teil- nehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwi- schen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. Au- gust 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 IV 89 E. 2.2 S. 92).
3.4
3.4.1 Mit dem angefochtenen Strafbefehl wurde B. der Misswirtschaft im Sinne des Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Strafnorm schützt im vor- liegenden Fall keine Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, womit sie diesbe- züglich auch nicht als geschädigte Person gelten kann (vgl. act. 1.1, E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Das wird auch von der Beschwer- deführerin nicht bestritten (act. 1, Rz. 8a).
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3.4.2 Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Einsprache, zusätzlich eine Ver- urteilung von B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 oder Art. 158 Ziff. 2 StGB zu erwirken. Bezüglich dieser Delikte kommt die Beschwerdeführerin grundsätzlich als Trägerin des von der Strafnorm geschützten Rechtsguts in Frage (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.5). In ihrer Einsprache führt die Beschwerdeführerin aus, es komme nur noch entweder die qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder die ungetreue Geschäftsbesorgung als Missbrauchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 2 StGB in Frage, da der Grundtatbestand zwischenzeitlich oh- nehin verjährt sei (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0029, Rz. 12). Weiter macht sie in ihrer Einsprache selber geltend, die durch sie zusätzlich geforderte Verurteilung von B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erfordere in bei- den Tatbestandsvarianten auf Seiten des Beschuldigten im Gegensatz zum Tatbestand der Misswirtschaft zusätzlich eine Bereicherungsabsicht (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0032, Rz. 24). Der Sachverhaltsdarstellung im ange- fochtenen Strafbefehl können dieses subjektive Tatbestandsmerkmal betref- fend jedoch keine Angaben entnommen werden (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz treffe diesbezüglich aktenwidrige Feststellungen (act. 1, Rz. 28). Selber legt sie aber keine Ele- mente dar, welche in diesem Punkt einen anderen Schluss als begründet erscheinen lassen würden. Wie obenstehend ausgeführt ist die Vorinstanz bei der Beurteilung des Strafbefehls an den darin umschriebenen Sachver- halt gebunden (siehe E. 3.2.1–3.2.4).
3.4.3 Erlaubt der für die Vorinstanz massgebende Sachverhalt offenbar keine Sub- sumtion unter die von der Beschwerdeführerin behaupteten und beschriebe- nen Delikte, kommt auch deren Beurteilung durch die Vorinstanz nicht in Frage. Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einer unmittelba- ren Verletzung in eigenen Rechten im durch sie geltend gemachten Sinne, weshalb ihr diesbezüglich auch nicht die Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Der Anwendungsbereich von Art. 115 Abs. 1 StPO wird in diesem Verfahrensstadium entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 24 ff.) sachlich vom Gegen- stand des Strafverfahrens bzw. durch den zur Anklage gebrachten bzw. im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt eingegrenzt. Kommt der Beschwer- deführerin mit Bezug auf den dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde lie- genden Sachverhalt keine Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, so hat sie diesbezüglich auch kein rechtliches Inte- resse an der Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.
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3.5 In der Konsequenz entfällt damit auch jegliche Grundlage für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine allfällige Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO als Privatklägerschaft. Als solche gilt nur die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Entsprechend ergibt sich entgegen den lediglich am Rande erwähnten Behauptungen der Be- schwerdeführerin (act. 1, Rz. 3, 9a) auch aus der Verweigerung einer sol- chen Entschädigung im Strafbefehl kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.6 In ihrer Einsprache machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Legitimation schliesslich geltend, es seien bei ihr Vermögenswerte beschlag- nahmt worden, was einen Einfluss auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche habe (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0024, Rz. 3). Die Vorinstanz stellt hierzu in zu- treffender Weise fest, dass diese Vermögenswerte nicht Gegenstand des angefochtenen Strafbefehls seien (act. 1.1, E. 6.2). Der Umstand, dass die betreffenden Konten im Sachverhalt erwähnt werden, ändert daran nichts (entgegen der Darstellung in act. 1, Rz. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin sel- ber führte in ihrer Einsprache aus, die betroffenen Konten seien im Rahmen des den Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäsche- rei» betreffenden Urteils gegen C. eingezogen worden. Sie selber habe da- gegen beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht (Ak- ten SV.15.1349, pag. 3.9 0027, Rz. 8; vgl. auch act. 11, Rz. 19). Inwiefern die erwähnten Vermögenswerte, welche offensichtlich Gegenstand eines an- deren Verfahrens bilden, die Legitimation zur Einsprache gegen den Straf- befehl vom 2. Februar 2018 begründen sollen, bleibt unerfindlich.
4. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
- 11 -
6.
6.1 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrens- rechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.).
6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und
E. 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die vom Beschwerdegegner eingereichte Ho- norarnote. Der im Rahmen seiner Beschwerdeantwort ausgewiesene Auf- wand von 3.9 Stunden erscheint als angemessen. Der in Beschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer anzuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.– und nicht auf die geltend gemachten Fr. 300.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 917.– (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 20.–).
6.3 Folglich wird das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Be- schwerdeverfahren hinfällig. Dieses ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 917.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Advokat Nicola Moser, Beschwerdegegner
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.23 Nebenverfahren: BP.2019.31
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der «D.»-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrü- gereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachver- halts- und Vorwurfsbereichen zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex «E.-Deal» geht es um die zwischen Frühsom- mer und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 22. Ok- tober 2007 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen B. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell der Ver- untreuung und des Betrugs nach Art. 138 bzw. 146 StGB (Akten EAII.04.0277, pag. 1-08-001). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass die Strafverfolgung gegen B. wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB eröffnet und ausgedehnt worden sei (Akten EAII.04.0277, pag. 1-08-002). Die A. AG in Liq. erklärte, sich am Strafver- fahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen (vgl. Akten EAII.04.0277, pag. 15.1150 000033).
C. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 An- klage gegen C. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereiche – darunter der Sachverhaltskomplex «E.-Deal» – förmlich abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.).
D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wurde B. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «E.-Deal» wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.).
E. Dagegen erhob B. am 9. Februar 2018 Einsprache (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0021 f.). Auch die A. AG in Liq. erhob am 13. Februar 2018 bei der Bun- desanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Darin beantragte sie in
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erster Linie, B. sei im Teilsachverhalt «E.-Deal» zusätzlich zur Misswirtschaft auch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0023 ff.).
F. Gleichentags gelangte die A. AG in Liq. gegen den Strafbefehl auch mit Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0049 ff.). Dabei machte sie zusammengefasst geltend, der angefochtene Strafbefehl beinhalte den Sachverhaltsbereich «E.-Deal» betreffend eine Verurteilung wegen Misswirtschaft, äussere sich aber nicht zum ebenfalls Gegenstand der Untersuchung gewesenen Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung. Mit dem Strafbefehl sei damit das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung implizit eingestellt worden. Die- ses Vorgehen unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Be- schwerde. Die Beschwerdekammer trat nicht auf diese Beschwerde ein (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.19 vom 18. Juli 2018).
G. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren entschloss sich die Bun- desanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, und überwies am 3. Mai 2018 und gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0227 ff.). Das entsprechende Verfahren wurde von der Strafkammer mit Verfügung vom 30. Mai 2018 sistiert (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0252 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2018 hob die Strafkam- mer die Sistierung auf und lud die Vertreter des Beschuldigten und der Pri- vatklägerschaft ein, zur Frage der Einsprachelegitimation der A. AG in Liq. Stellung zu nehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0255). Die A. AG in Liq. liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 26. September 2018 vernehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0302 ff.). Der Verteidiger von B. verzichtete der- weil auf eine Stellungnahme (vgl. act. 1.1, Prozessgeschichte, lit. J). Am
29. Januar 2019 verfügte die Strafkammer Folgendes (act. 1.1):
1. Auf die Einsprache der A. AG in Liq. wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der A. AG in Liq. auferlegt.
H. Gegen diese Verfügung gelangte die A. AG in Liq. mit Beschwerde vom
8. Februar 2019 an die Beschwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
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1. Es sei die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Januar 2019 im Verfahren SK.2018.23 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.
Die Strafkammer verzichtete auf Bemerkungen zur Beschwerde (act. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 beantragt die Bundesan- waltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). B. schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom
11. März 2019 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem er- sucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einset- zung von Advokat Nicola Moser als amtlichen Verteidiger im Beschwerde- verfahren (act. 8). Mit Replik vom 3. April 2019 hält die A. AG in Liq. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ha- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein-
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heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 2. Feb- ruar 2018 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erstin- stanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom
20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Per- son im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könne, weshalb sie auch nicht als Privatklägerin zur Einsprache legitimiert sei (act. 1.1, E. 4.8). Dieser Ent- scheid beendet die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren Teil- nahme am Strafverfahren, weshalb ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur so- fortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2019 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (siehe bereits GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 155).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr die Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl abgesprochen wurde, beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (siehe hierzu GUIDON, a.a.O., N. 280 f.). Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben können gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO u. a. die beschuldigte Person (lit. a) sowie weitere Betroffene (lit. b). Die Privatklägerschaft ist im Sinne dieser Bestimmung zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO aufweist (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_233/2018 vom
7. Dezember 2018 E. 6.2.1; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2). So
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ist die Privatklägerschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins- besondere dann zur Einsprache legitimiert, wenn sie eine strengere rechtli- che Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3–2.6). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den eingangs erwähnten Strafbefehl vom
2. Februar 2018 für ungültig erklärt, weil sie der Beschwerdeführerin die hierzu notwendige Legitimation absprach. Tatsächlich bildet die Legitimation des Einsprechers Voraussetzung für die Gültigkeit seiner Einsprache (vgl. hierzu DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2012, S. 573). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 30 ff.; act. 11, Rz. 6 ff., 17).
2.2 Im Rahmen ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin erstmals, die angefoch- tene Verfügung nenne im Dispositiv keine Gesetzesbestimmung, was eine Verletzung von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO darstelle (act. 11, Rz. 4 ff.). Diese Bestimmung verpflichtet die Strafbehörde nicht, im Dispositiv jede in der Sa- che zur Anwendung gebrachte Bestimmung anzuführen. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die rechtlichen Grundlagen einer strafrechtlichen Ver- urteilung (BGE 143 IV 469 E. 4.2.2 S. 473 f.; siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 81 StPO N. 14 f.). Die alleinige Lektüre des Dispositivs macht den Inhalt des betreffenden Entscheids aber ohnehin kaum je in seiner vollen Tragweite nachvollziehbar. Das Dispositiv versteht sich immer erst im Lichte der im Entscheid ebenfalls enthaltenen tatsächli- chen und rechtlichen Würdigung. Insofern stellt das Dispositiv lediglich einen Teil des notwendigen Inhalts eines Urteils oder eines anderen verfahrenser- ledigenden Entscheids dar (siehe Art. 81 Abs. 1 StPO; siehe hierzu BGE 143 IV 469 E. 4.2.2 S. 474). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die durch sie zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen im Rah- men der Erwägungen angeführt. Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Gründe sind damit hinreichend erkennbar. Die entspre- chende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
2.3 Gänzlich an der Sache vorbei gehen die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Strafbefehl für ungültig er- klärt und diesbezüglich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen falsch angewendet (siehe act. 1, Rz. 18 f.; act. 11, Rz. 7). Wie in Art. 356 Abs. 2 StPO festgehalten wird, entscheidet das erstinstanzliche Gericht sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache. Für ungültig erklärt wurde im vorliegenden Fall die gegen den Strafbefehl erhobene Ein-
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sprache und nicht der Strafbefehl selbst. Für das von der Beschwerdeführe- rin geforderte Vorgehen nach Art. 356 Abs. 5 StPO bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
2.4 Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwerdeführerin, es sei keine Ge- währung des rechtlichen Gehörs gemäss den von der Vorinstanz angeführ- ten Bestimmungen von Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO erfolgt (siehe act. 1, Rz. 21 f.). Die Parteien wurden vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich eingeladen, zur Frage der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin und damit zu einer Voraussetzung der Gültigkeit ih- rer Einsprache Stellung zu nehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0255). Diesbezüglich ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennbar.
3.
3.1 Zu beurteilen ist vorliegend also die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verneint hat. Fehlt es ihr tatsächlich an dieser Eigen- schaft, so kann sie auch nicht als Privatklägerin zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert sein.
3.2 Angesichts des Verfahrensstadiums zu berücksichtigen sind hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz (act. 1.1, E. 4.5).
3.2.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbe- fehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als An- klageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; siehe hierzu auch TPF 2013 46 E. 1.4.1 S. 47; TPF 2010 11 E. 1.2.2 S. 13 f.). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3 mit Hinweis).
3.2.2 Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genü- gen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschrei- bung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Fixierung
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des Anklagesachverhalts dient u. a. der Umsetzung des Anklagegrundsat- zes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschlies- send bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung ge- währleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4 m.w.H.).
3.2.3 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine allfällige von der Anklage abweichende Subsumtion des Sach- verhalts hat das Gericht den Parteien anzukündigen (vgl. Art. 344 StPO). Dabei müssen die Elemente des anderen Tatbestandes in der Anklageschrift selber hinreichend umschrieben sein (TPF 2010 39).
3.2.4 Nach dem Gesagten ist den nachfolgenden Erwägungen ausschliesslich die Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Strafbefehl zugrunde zu le- gen.
3.3 Um auf Seiten der Privatklägerin und Beschwerdeführerin ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Strafbefehls im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO bejahen zu können, muss diese u. a. geschädigt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom
9. November 2018 E. 4.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teil- nehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwi- schen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. Au- gust 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 IV 89 E. 2.2 S. 92).
3.4
3.4.1 Mit dem angefochtenen Strafbefehl wurde B. der Misswirtschaft im Sinne des Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Strafnorm schützt im vor- liegenden Fall keine Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, womit sie diesbe- züglich auch nicht als geschädigte Person gelten kann (vgl. act. 1.1, E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Das wird auch von der Beschwer- deführerin nicht bestritten (act. 1, Rz. 8a).
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3.4.2 Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Einsprache, zusätzlich eine Ver- urteilung von B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 oder Art. 158 Ziff. 2 StGB zu erwirken. Bezüglich dieser Delikte kommt die Beschwerdeführerin grundsätzlich als Trägerin des von der Strafnorm geschützten Rechtsguts in Frage (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.5). In ihrer Einsprache führt die Beschwerdeführerin aus, es komme nur noch entweder die qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder die ungetreue Geschäftsbesorgung als Missbrauchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 2 StGB in Frage, da der Grundtatbestand zwischenzeitlich oh- nehin verjährt sei (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0029, Rz. 12). Weiter macht sie in ihrer Einsprache selber geltend, die durch sie zusätzlich geforderte Verurteilung von B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erfordere in bei- den Tatbestandsvarianten auf Seiten des Beschuldigten im Gegensatz zum Tatbestand der Misswirtschaft zusätzlich eine Bereicherungsabsicht (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0032, Rz. 24). Der Sachverhaltsdarstellung im ange- fochtenen Strafbefehl können dieses subjektive Tatbestandsmerkmal betref- fend jedoch keine Angaben entnommen werden (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0001 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz treffe diesbezüglich aktenwidrige Feststellungen (act. 1, Rz. 28). Selber legt sie aber keine Ele- mente dar, welche in diesem Punkt einen anderen Schluss als begründet erscheinen lassen würden. Wie obenstehend ausgeführt ist die Vorinstanz bei der Beurteilung des Strafbefehls an den darin umschriebenen Sachver- halt gebunden (siehe E. 3.2.1–3.2.4).
3.4.3 Erlaubt der für die Vorinstanz massgebende Sachverhalt offenbar keine Sub- sumtion unter die von der Beschwerdeführerin behaupteten und beschriebe- nen Delikte, kommt auch deren Beurteilung durch die Vorinstanz nicht in Frage. Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einer unmittelba- ren Verletzung in eigenen Rechten im durch sie geltend gemachten Sinne, weshalb ihr diesbezüglich auch nicht die Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Der Anwendungsbereich von Art. 115 Abs. 1 StPO wird in diesem Verfahrensstadium entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 24 ff.) sachlich vom Gegen- stand des Strafverfahrens bzw. durch den zur Anklage gebrachten bzw. im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt eingegrenzt. Kommt der Beschwer- deführerin mit Bezug auf den dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde lie- genden Sachverhalt keine Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, so hat sie diesbezüglich auch kein rechtliches Inte- resse an der Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.
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3.5 In der Konsequenz entfällt damit auch jegliche Grundlage für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine allfällige Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO als Privatklägerschaft. Als solche gilt nur die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Entsprechend ergibt sich entgegen den lediglich am Rande erwähnten Behauptungen der Be- schwerdeführerin (act. 1, Rz. 3, 9a) auch aus der Verweigerung einer sol- chen Entschädigung im Strafbefehl kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.6 In ihrer Einsprache machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Legitimation schliesslich geltend, es seien bei ihr Vermögenswerte beschlag- nahmt worden, was einen Einfluss auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche habe (Akten SV.15.1349, pag. 3.9 0024, Rz. 3). Die Vorinstanz stellt hierzu in zu- treffender Weise fest, dass diese Vermögenswerte nicht Gegenstand des angefochtenen Strafbefehls seien (act. 1.1, E. 6.2). Der Umstand, dass die betreffenden Konten im Sachverhalt erwähnt werden, ändert daran nichts (entgegen der Darstellung in act. 1, Rz. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin sel- ber führte in ihrer Einsprache aus, die betroffenen Konten seien im Rahmen des den Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäsche- rei» betreffenden Urteils gegen C. eingezogen worden. Sie selber habe da- gegen beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht (Ak- ten SV.15.1349, pag. 3.9 0027, Rz. 8; vgl. auch act. 11, Rz. 19). Inwiefern die erwähnten Vermögenswerte, welche offensichtlich Gegenstand eines an- deren Verfahrens bilden, die Legitimation zur Einsprache gegen den Straf- befehl vom 2. Februar 2018 begründen sollen, bleibt unerfindlich.
4. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
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6.
6.1 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrens- rechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.).
6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die vom Beschwerdegegner eingereichte Ho- norarnote. Der im Rahmen seiner Beschwerdeantwort ausgewiesene Auf- wand von 3.9 Stunden erscheint als angemessen. Der in Beschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer anzuwendende Stundenansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.– und nicht auf die geltend gemachten Fr. 300.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 917.– (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 20.–).
6.3 Folglich wird das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Be- schwerdeverfahren hinfällig. Dieses ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 917.– zu bezahlen.
Bellinzona, 11. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Caspar Zellweger - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft - Advokat Nicola Moser
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.