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SK.2018.19

Bundesstrafgericht · 2018-05-30 · Deutsch CH

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A. wird schuldig gesprochen:

E. 1.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

E. 1.2 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

E. 2 A. wird bestraft zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40, ausmachend total CHF 1‘600, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 3 Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

E. 4 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘434 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 1‘080, Gerichtsgebühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts: CHF 354) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

E. 5 A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesen- den Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft wird es gleichentags zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 30. Mai 2018

Dispositiv
  1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; 1.2 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  2. A. wird bestraft zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40, ausmachend total CHF 1‘600, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
  4. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘434 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 1‘080, Gerichtsgebühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts: CHF 354) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
  5. A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 30. Mai 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rin- nerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A., Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.19

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

1.2 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40, ausmachend total CHF 1‘600, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘434 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 1‘080, Gerichtsgebühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts: CHF 354) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesen- den Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft wird es gleichentags zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 30. Mai 2018