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SK.2018.40

Bundesstrafgericht · 2018-08-10 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2018.19 vom 30. Mai 2018 verurteilte der Einzelrichter der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts die Gesuchstellerin wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass der Verfah- renskosten. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 17. Juli 2018 zustän- digkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter.

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a).

E. 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrens- kosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Der Einzelrichter forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 auf, ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu begründen und entsprechende sachdienliche Belege einzureichen (TPF 1-400-001). Dieser Aufforderung kam die

- 3 - Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Juli 2018 nach, indem sie dem Gericht wei- tere Unterlagen einreichte (TPF 1-521-001 ff.). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des bisherigen Verfahrens (SK.2018.19) Grundlage für den vorliegenden Entscheid. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erhielt die Bundesanwaltschaft (Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Gelegenheit, zum Gesuch sowie zu den von der Gesuch- stellerin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (TPF 1-400-003). Die Bun- desanwaltschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juli 2018 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (TPF 1-510-001).

E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3). Verfahrenskosten werden herabgesetzt oder erlassen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich verändert haben oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2018.4 vom 26. Juni 2018 E. 6.1 m.w.H.).

E. 5.2 Im Urteilszeitpunkt stellten sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin folgendermassen dar: durch ihre Festanstellung beim Unterneh- men B. erzielte sie ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3‘000 und war nicht unterstützungspflichtig. Ihre monatlichen Krankenkassenbeiträge betrugen CHF 385.15. Sie war ohne Vermögen und bis auf die Pfändung im Umfang von CHF 1‘700 hatte die Gesuchstellerin keine Schulden (TPF 2-931-001 ff., Einvernah- meprotokoll vom 30. Mai 2018; TPF 2-261-011 ff., Betreibungsregisterauszug U. vom 17. Mai 2018; TPF 2-261-006 ff., Formular über persönliche und finanzielle Si- tuation vom 4. Mai 2018). In Anbetracht dessen veranschlagte das Gericht die Ver- fahrenskosten auf CHF 2‘434 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 1‘080, Gerichtsge- bühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts: CHF 354) und auferlegte diese aus- gangsgemäss der verurteilten Gesuchstellerin. Da die Gesuchstellerin auf ein Rechtsmittel verzichtete (TPF 2-521-016) und somit keine schriftliche Begründung des Urteils verlangte, kommt die in Dispositiv Ziff. 4 vorgesehene Reduktion der

- 4 - Gerichtsgebühr zur Anwendung. Die von der Gesuchstellerin zu tragenden Verfah- renskosten gemäss Urteil SK.2018.19 vom 30. Mai 2018 betragen somit CHF 1‘934.

E. 5.3 In ihrem fristgerecht eingereichten Schreiben vom 23. Juli 2018 rügt die Gesuch- stellerin den Schuldspruch ohne dabei ihr Gesuch um Kostenerlass weiter zu sub- stantiieren. Teilweise sachdienlich sind hingegen die ihrem Schreiben unkommen- tiert beigelegten Unterlagen. Für den vorliegenden Entscheid zum vornherein irre- levant sind die beiden von der Gesuchstellerin eingereichten medizinischen Sprechstundenberichte des Kantonsspitals U. aus dem Jahr 2015, woraus sich ergibt, dass bei der Gesuchstellerin damals eine Perianalvenenthrombose diagnos- tiziert wurde, welche aber bereits Ende 2015 wieder geheilt war, respektive keine weiteren Behandlung erforderte (TPF 1-521-010 ff.). Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnung ihrer Arbeit- geberin B. vom 20. Juni 2018 für den Monat Juni 2018 wurde der Gesuchstellerin von ihrem Bruttolohn von CHF 3‘437.65, respektive Nettolohn von CHF 3‘026.05, für den Monat Juni 2018 insgesamt CHF 2‘560 („Existenzminimum“) überwiesen. Die Differenz zwischen Nettolohn und Existenzminimum (CHF 466.05) überwies ihre Arbeitgeberin direkt dem Betreibungsamt (Lohnpfändung für den Schuldbetrag von CHF 1‘700). Schliesslich findet sich in den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ein Schreiben ihrer Vermieterin (respektive der C. Liegenschaftsverwaltung) vom

13. Juli 2018. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin als Mieterin einer 2- Zimmer Wohnung einen Brutto-Mietzins von CHF 839 bezahlen muss. Dem Schrei- ben ist weiter zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aufgrund eines Zahlungs- engpasses mit ihrer Vermieterin vereinbarte, den ausstehenden Mietzins für den Monat Juli 2018 vom Mieterkautions-Konto abzubuchen. Nach Abbuchung vom Mietkautionskonto stand für den Monat Juli 2018 noch der Restbetrag von CHF 119 aus. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin von der Verwaltung schriftlich aufgefor- dert, mitzuteilen, wie sie das Mieterkautionskonto wieder aufzustocken gedenke (TPF 1-521-005).

E. 5.4 Zusammenfassend präsentieren sich heute, gute 2 Monate nach dem Urteil vom

30. Mai 2018, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert, respektive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihr die Verfahrenskosten zu erlassen. Zwar erwähnte die Gesuchstellerin im Formular zu ihrer persönlichen und finanzi- ellen Situation vom 4. Mai 2018 gegenüber dem Gericht die Höhe der Mietkosten

- 5 - nicht (TPF 2-261-007). Es ist der Gesuchstellerin jedoch in Anbetracht ihrer Arbeits- tätigkeit zumutbar, ihre Mietkosten und die – sofern zwischenzeitlich nicht bereits beglichene – neu geltend gemachte Schuld von CHF 119 gegenüber ihrer Vermie- terin zu begleichen. Die seit 1. September 2017 in Pfändung gesetzte Schuld der Gesuchstellerin gegenüber der D. AG, V., im Umfang von CHF 1‘700 hat sich durch die Lohnpfändung zwischenzeitlich reduziert (TPF 2-261-007; TPF 1-521-007). Die Gesuchstellerin ist weiterhin arbeitstätig. Ihr Lohn hat sich nicht verändert. Die Ge- suchstellerin ist zudem erst 39 Jahre alt und somit noch weit vom Rentenalter ent- fernt, womit es ihr in näherer Zukunft möglich sein wird, unter Abzug notwendiger Lebenshaltungskosten, monatlich einen Überschuss zu erzielen, um die gepfän- dete Schuld von CHF 1‘700 restlos abzuzahlen, ihre Mietkaution wieder aufzusto- cken und die relativ geringen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘934 zu be- gleichen.

E. 5.5 Durch das Urteil vom 30. Mai 2018, welches die Gesuchstellerin zu einer bedingten Geldstrafe und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte, wurde deren Soziali- sierung nicht negativ beeinflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeit- punkt deshalb zum gleichen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind nicht derart angespannt, dass sich Er- lass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Resozialisierung der Gesuchstellerin nicht gefährdet.

E. 5.6 Abschliessend sei die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihr Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG).

E. 5.7 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 12. Juli 2018 wird abgewiesen.

E. 6 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 e contrario).

- 6 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schrift- lich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 10. August 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 10. August 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

A. Gesuchstellerin

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.40

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit Urteil SK.2018.19 vom 30. Mai 2018 verurteilte der Einzelrichter der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts die Gesuchstellerin wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass der Verfah- renskosten. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 17. Juli 2018 zustän- digkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter. 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrens- kosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 auf, ihr Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu begründen und entsprechende sachdienliche Belege einzureichen (TPF 1-400-001). Dieser Aufforderung kam die

- 3 - Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Juli 2018 nach, indem sie dem Gericht wei- tere Unterlagen einreichte (TPF 1-521-001 ff.). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des bisherigen Verfahrens (SK.2018.19) Grundlage für den vorliegenden Entscheid. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erhielt die Bundesanwaltschaft (Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Gelegenheit, zum Gesuch sowie zu den von der Gesuch- stellerin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (TPF 1-400-003). Die Bun- desanwaltschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juli 2018 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (TPF 1-510-001). 5.

5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3). Verfahrenskosten werden herabgesetzt oder erlassen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich verändert haben oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2018.4 vom 26. Juni 2018 E. 6.1 m.w.H.). 5.2 Im Urteilszeitpunkt stellten sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin folgendermassen dar: durch ihre Festanstellung beim Unterneh- men B. erzielte sie ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3‘000 und war nicht unterstützungspflichtig. Ihre monatlichen Krankenkassenbeiträge betrugen CHF 385.15. Sie war ohne Vermögen und bis auf die Pfändung im Umfang von CHF 1‘700 hatte die Gesuchstellerin keine Schulden (TPF 2-931-001 ff., Einvernah- meprotokoll vom 30. Mai 2018; TPF 2-261-011 ff., Betreibungsregisterauszug U. vom 17. Mai 2018; TPF 2-261-006 ff., Formular über persönliche und finanzielle Si- tuation vom 4. Mai 2018). In Anbetracht dessen veranschlagte das Gericht die Ver- fahrenskosten auf CHF 2‘434 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 1‘080, Gerichtsge- bühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts: CHF 354) und auferlegte diese aus- gangsgemäss der verurteilten Gesuchstellerin. Da die Gesuchstellerin auf ein Rechtsmittel verzichtete (TPF 2-521-016) und somit keine schriftliche Begründung des Urteils verlangte, kommt die in Dispositiv Ziff. 4 vorgesehene Reduktion der

- 4 - Gerichtsgebühr zur Anwendung. Die von der Gesuchstellerin zu tragenden Verfah- renskosten gemäss Urteil SK.2018.19 vom 30. Mai 2018 betragen somit CHF 1‘934. 5.3 In ihrem fristgerecht eingereichten Schreiben vom 23. Juli 2018 rügt die Gesuch- stellerin den Schuldspruch ohne dabei ihr Gesuch um Kostenerlass weiter zu sub- stantiieren. Teilweise sachdienlich sind hingegen die ihrem Schreiben unkommen- tiert beigelegten Unterlagen. Für den vorliegenden Entscheid zum vornherein irre- levant sind die beiden von der Gesuchstellerin eingereichten medizinischen Sprechstundenberichte des Kantonsspitals U. aus dem Jahr 2015, woraus sich ergibt, dass bei der Gesuchstellerin damals eine Perianalvenenthrombose diagnos- tiziert wurde, welche aber bereits Ende 2015 wieder geheilt war, respektive keine weiteren Behandlung erforderte (TPF 1-521-010 ff.). Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnung ihrer Arbeit- geberin B. vom 20. Juni 2018 für den Monat Juni 2018 wurde der Gesuchstellerin von ihrem Bruttolohn von CHF 3‘437.65, respektive Nettolohn von CHF 3‘026.05, für den Monat Juni 2018 insgesamt CHF 2‘560 („Existenzminimum“) überwiesen. Die Differenz zwischen Nettolohn und Existenzminimum (CHF 466.05) überwies ihre Arbeitgeberin direkt dem Betreibungsamt (Lohnpfändung für den Schuldbetrag von CHF 1‘700). Schliesslich findet sich in den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ein Schreiben ihrer Vermieterin (respektive der C. Liegenschaftsverwaltung) vom

13. Juli 2018. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin als Mieterin einer 2- Zimmer Wohnung einen Brutto-Mietzins von CHF 839 bezahlen muss. Dem Schrei- ben ist weiter zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aufgrund eines Zahlungs- engpasses mit ihrer Vermieterin vereinbarte, den ausstehenden Mietzins für den Monat Juli 2018 vom Mieterkautions-Konto abzubuchen. Nach Abbuchung vom Mietkautionskonto stand für den Monat Juli 2018 noch der Restbetrag von CHF 119 aus. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin von der Verwaltung schriftlich aufgefor- dert, mitzuteilen, wie sie das Mieterkautionskonto wieder aufzustocken gedenke (TPF 1-521-005). 5.4 Zusammenfassend präsentieren sich heute, gute 2 Monate nach dem Urteil vom

30. Mai 2018, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert, respektive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihr die Verfahrenskosten zu erlassen. Zwar erwähnte die Gesuchstellerin im Formular zu ihrer persönlichen und finanzi- ellen Situation vom 4. Mai 2018 gegenüber dem Gericht die Höhe der Mietkosten

- 5 - nicht (TPF 2-261-007). Es ist der Gesuchstellerin jedoch in Anbetracht ihrer Arbeits- tätigkeit zumutbar, ihre Mietkosten und die – sofern zwischenzeitlich nicht bereits beglichene – neu geltend gemachte Schuld von CHF 119 gegenüber ihrer Vermie- terin zu begleichen. Die seit 1. September 2017 in Pfändung gesetzte Schuld der Gesuchstellerin gegenüber der D. AG, V., im Umfang von CHF 1‘700 hat sich durch die Lohnpfändung zwischenzeitlich reduziert (TPF 2-261-007; TPF 1-521-007). Die Gesuchstellerin ist weiterhin arbeitstätig. Ihr Lohn hat sich nicht verändert. Die Ge- suchstellerin ist zudem erst 39 Jahre alt und somit noch weit vom Rentenalter ent- fernt, womit es ihr in näherer Zukunft möglich sein wird, unter Abzug notwendiger Lebenshaltungskosten, monatlich einen Überschuss zu erzielen, um die gepfän- dete Schuld von CHF 1‘700 restlos abzuzahlen, ihre Mietkaution wieder aufzusto- cken und die relativ geringen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘934 zu be- gleichen. 5.5 Durch das Urteil vom 30. Mai 2018, welches die Gesuchstellerin zu einer bedingten Geldstrafe und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte, wurde deren Soziali- sierung nicht negativ beeinflusst. Gesamthaft kommt das Gericht im heutigen Zeit- punkt deshalb zum gleichen Schluss wie bereits im Urteilszeitpunkt: die wirtschaft- lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind nicht derart angespannt, dass sich Er- lass oder Stundung der Verfahrenskosten aufdrängen. Durch die Abweisung des Gesuchs wird die Resozialisierung der Gesuchstellerin nicht gefährdet. 5.6 Abschliessend sei die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihr Zahlungser- leichterungen in Form von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 75 StBOG). 5.7 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 12. Juli 2018 wird abgewiesen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 417 und 426 e contrario).

- 6 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schrift- lich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 10. August 2018