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SK.2011.5a

Bundesstrafgericht · 2011-02-22 · Deutsch CH

Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB). Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Teilurteil. Rückweisungsurteile vom 22. Februar 2011.

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher,

E. 2 B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

E. 3 C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mi- chele Naef,

E. 4 D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Pat- rick Lafranchi, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2011.5

- 2 -

E. 4.1 Die Gültigkeit der Anklageschrift in Bezug auf Art. 305bis StGB (6B_107/2010, E. 3.4.3).

E. 4.2 Der Schuld- und Strafpunkt bezüglich aller neun Beschuldigten.

E. 4.3 Die Verwendung der verfallenen Kaution von D. (vorne lit. G).

E. 4.4 Das amtliche Honorar für

E. 4.4.1 Rechtsanwalt Daniele Timbal (inkl. Rechtsanwältin Aurelia Schröder) (6B_106/2010, E. 3.1.4);

E. 4.4.2 Rechtsanwalt Andrea Janggen (6B_107/2010, E. 6);

E. 4.4.3 Rechtsanwalt Michele Naef (6B_108/2010, E. 9.1);

E. 4.4.4 Rechtsanwalt Peter von Ins (die Kürzung des doppelt verrechneten Aufwandes für die Teilnahme von Rechtsanwalt Ramel an der Hauptverhandlung wurde hinge- gen nicht beanstandet und ist somit endgültig) (6B_121/2010, E. 3.1 und E. 3.2.3);

E. 4.4.5 Rechtsanwalt Marc Labbé (inkl. Rechtsanwalt Lionel Eicher) (6B_122/2010, E. 4.2.2).

E. 4.5 Die mit den genannten Punkten verbundenen weiteren Entscheidpunkte (Strafzu- messung, Einziehung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Entschädigung an die Drittbetroffenen, Freigabe der Kaution [ausser bezüglich D.]; Rückleistungspflicht der Beschuldigten für Honorare der amtlichen Verteidi- ger). 5. Hingegen sind folgende Punkte des formell aufgehobenen Dispositivs materiell endgültig entschieden:

E. 5 E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Labbé,

E. 5.1 Die Pass- und Schriftensperren sowie - soweit bestanden - der Meldepflichten bezüglich A., B., C., D., G., H. und I. sind aufgehoben.

E. 5.2 Die Kaution von D. von CHF 500'000.– ist verfallen.

- 30 -

E. 5.3 Ziff. XI. 5. des Dispositivs betreffend E.: Die Beschlagnahme von Vermögenswer- ten ist im CHF 200'000.– übersteigenden Betrag aufgehoben.

E. 5.4 Ziff. XI. 6 und XI. 28 des Dispositivs betreffend F. bzw. JJ.: Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist vollständig aufgehoben.

E. 5.5 Die Entschädigung an die folgenden amtlichen Verteidiger ist - jedoch ohne die allfällige Rückleistungspflicht - verbindlich festgelegt:

E. 5.5.1 Rechtsanwalt Beat Zürcher (für den Beschuldigten A.; 6B_120/2010);

E. 5.5.2 Rechtsanwalt Dino Degiorgi (für den Beschuldigten B.; keine Beschwerde);

E. 5.5.3 Rechtsanwalt Jean Marc Christe (für den Beschuldigten E.; 6B_122/2010, E. 3);

E. 5.5.4 Rechtsanwalt Marc Wollmann (für die Beschuldigte F.; Ziff. VI. 3. des Dispositivs; 6B_109/2010);

E. 5.5.5 Rechtsanwalt Franz Müller und Rechtsanwalt Jean Marc Carnicé (für den Be- schuldigten H.; Ziff. VIII. 5. des Dispositivs). 6. Materiell endgültig entschieden sind zudem insbesondere folgende Sach- und Rechtsfragen, welche inhaltlich den Endentscheid beeinflussen, im Dispositiv je- doch nicht explizit erwähnt sind:

E. 6 F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Wollmann,

E. 6.1 Die Anklageschrift entspricht in Bezug auf Art. 260ter StGB den gesetzlichen An- forderungen (z.B. 6B_107/2010, E. 3.1 - 3.4.2 sowie E. 3.4.4).

E. 6.2 Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist für alle angeklagten Handlungen zu bejahen (6B_107/2010, E. 2.3).

E. 6.3 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben.

E. 6.4 Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist nicht verletzt (6B_108/2010, E. 2).

E. 6.5 Bei der Camorra und der SCU handelt es sich um kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB (6B_609/2009, E. 3.1.5).

E. 6.6 Die Höhe des ab Sommer 1996 von den kriminellen Organisationen Camorra und SCU im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt insgesamt erzielten Ge-

- 31 - winns ist für die Strafbarkeit bzw. die Strafzumessung bezüglich der einzelnen Beschuldigten nicht entscheidend (z.B. 6B_609/2009, E. 3.3.2).

E. 6.7 In Bezug auf den Schuldspruch von C. ist (sofern dieser bestätigt werden sollte) das Dispositiv klar genug (6B_108/2010, E. 4.3).

E. 6.8 Die Verfahrenssprache ist deutsch (6B_108/2010, E. 5).

E. 6.9 Nachdem C. gegenüber dem Bundesgericht nicht substantiiert hat, welche wichti- gen Informationen ihm nicht übersetzt worden wären und solches aus dem von ihm zitierten Protokollstellen auch nicht ersichtlich ist, stellt sich insoweit die Frage der Übersetzung nicht weiter (6B_108/2010, E. 5.4.4).

E. 6.10 Die Strafkammer hat beim gegen C. gefällten Schuldspruch seine Aussagever- weigerung nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt (6B_108/2010, E. 5.4.4).

E. 6.11 Die im Urteil gegen C. verwerteten Aussagen aus Telefonkontrollen sind in den Akten dokumentiert (6B_108/2010, E. 7.3).

E. 6.12 Es besteht kein Anspruch auf Übersetzung des Urteils (6B_108/2010, E. 5.5).

E. 6.13 Der Stundenansatz für die amtlichen Verteidiger beträgt CHF 260.–, jener für die Reisezeit CHF 200.– und jener für die von Rechtspraktikanten geleistete Arbeit CHF 100.– (z.B. 6B_106/2010, E. 3.3.2; bezüglich Rechtspraktikant insb. auch 6B_121/2010, E. 3.3.2).

E. 6.14 Der von der Strafkammer getroffene Entscheid über das an die amtlichen Vertei- diger zu entschädigende Transportmittel gilt (6B_106/2010, E. 3.2.2).

E. 6.15 Das Gericht hat bei der Festsetzung des amtlichen Honorars detailliert zu begrün- den, welche Teile des geltend gemachten Honorars es als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Hingegen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung vor Kürzung der Kostennote (6B_107/2010, E. 6.4). 7. Nachdem das Bundesgericht das Dispositiv vom 8. Juli 2009 in seiner Gesamtheit formell aufgehoben hat, ist aufgrund des Gesagten über die materiell nicht aufge- hobenen Punkte nicht mehr neu zu befinden. Der Entscheid der Strafkammer vom

8. Juli 2009 ist jedoch insoweit neu zu verkünden, wobei die entsprechenden Teile des früheren Urteils unverändert ins neue Urteil zu übernehmen sind (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,

- 32 - N. 1713; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.16 vom 3. November 2009 E. 1.1); 8. Aus Gründen der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots ist über die nicht mehr neu zu beurteilenden Punkte in einem Teilurteil zu befinden. 9. Dabei handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Vielmehr ist gegen diesen Entscheid – der nur formell aufgehobene Punkte des früheren Urteils neu verkündet – kein ordentliches Rechtsmittel gege- ben. Dieser Entscheid ist mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO). 10. Nach Art. 438 Abs. 4 StPO ist jedoch gegen den Entscheid über die Rechtskraft als solchen die Beschwerde zulässig.

- 33 - Die Strafkammer erkennt:

I. A.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Fürsprecher Beat Zürcher wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 231'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozah- lungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

II. B.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 247'500.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozah- lungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

III. C.

4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

IV. D.

2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– ist verfallen.

- 34 - V. E.

3. Rechtsanwalt Jean-Marc Christe wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfah- ren SK.2008.18 mit CHF 36'628.90 (inkl. MWSt), unter Abzug der geleisteten Akonto- zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

VI. F.

3. Fürsprecher Marc Wollmann wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 142'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozah- lungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

VII. G.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird – sofern rechtsgültig verfügt – mit Datum vom

8. Juli 2009 aufgehoben.

VIII. H.

2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Fürsprecher Franz Müller wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 60'000.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 174'270.– (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

IX. I.

4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

- 35 - XI. Von den beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben:

6. Für F.: Konten

• 83 Bank BBB. Delémont • 84 Bank BBB. Delémont • 85 Bank BBB. Delémont • 86 Bank BBB. Delémont • 87 Bank BBB. Delémont • 88 Bank BBB. Delémont • 89 Bank AAA. Delémont • 90 Bank BBB. UU. • 91 Bank AAA. Delémont • 92 Bank DDDD. Delémont

28. Für JJ.: Konto

• 169 Bank BBB. Delémont

XII. Dieser Entscheid wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Beat Zürcher als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von B.

- Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von C.

- Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von D.

- Fürsprecher Marc Labbé als Verteidiger von E.

- Fürsprecher Marc Wollmann als Verteidiger von F.

- Fürsprecher Peter von Ins als Verteidiger von G.

- Fürsprecher Franz Müller als Verteidiger von H.

- 36 -

- Rechtsanwalt Daniele Timbal als Verteidiger von H.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Verteidiger von I.

- Rechtsanwalt Jean-Marc Christe als damaliger Verteidiger von E.

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé als dalmaliger Verteidiger von H.

- Rechtsanwalt Luigi Mattei als Vertreter der Drittbetroffenen J. und K. sowie der L. SA

- M. Ltd. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Renzo Galfetti als Vertreter der Drittbetroffenen N. und Stiftung O.

- Rechtsanwalt Michele Rusca als Vertreter der Drittbetroffenen P., Q. sowie R.

- Stiftung S. (Drittbetroffene)

- T. SA (Drittbetroffene)

- AA. Est. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Venerio Quadri als Vertreter des Drittbetroffenen BB.

- CC. SA (Drittbetroffene)

- DD. SA (Drittbetroffene)

- EE. SA (Drittbetroffene)

- FF. SA (Drittbetroffene)

- GG. Trust (Drittbetroffener)

- HH. SA (Drittbetroffene)

- II. (Drittbetroffene)

- Fürsprecher Marc Wollmann als Vertreter des Drittbetroffenen JJ.

- KK. SA (Drittbetroffene)

- LL. (Drittbetroffene)

- MM. SA (Drittbetroffene)

- NN. SA (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Emanuele Stauffer als Vertreter des Drittbetroffenen OO.

- Rechtsanwalt Davide Corti als Vertreter des Drittbetroffenen PP.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Vertreter der Drittbetroffenen QQ. SA

- Rechtsanwalt Robert Vogel als Vertreter des Drittbetroffenen RR.

- SS. SA (Drittbetroffene)

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

- 37 -

Rechtsmittelbelehrung und Hinweis Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Gegen deren Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 StBOG). Eine allfällige Bestreitung des Eintritts der Rechtskraft ist der Verfahrensleitung unverzüglich mitzuteilen.

Versand: 18. Juli 2011

E. 7 G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Pe- ter von Ins,

E. 8 H., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Franz Müller und amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,

E. 9 R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

E. 10 Stiftung S.,

E. 11 T. Holding SA,

E. 12 AA. Est.,

E. 13 BB., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri,

E. 14 CC. SA,

E. 15 DD. SA,

E. 16 EE. SA,

E. 17 FF. SA,

E. 18 GG. Trust,

E. 19 HH. SA,

E. 20 II.,

E. 21 JJ., vertreten durch Fürsprecher Marc Woll- mann,

E. 22 KK. SA,

E. 23 LL.,

E. 24 MM. SA,

E. 25 NN. SA,

- 4 -

E. 26 OO., vertreten durch Rechtsanwalt Emanue- le Stauffer,

E. 27 PP., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti,

E. 28 QQ. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

E. 29 RR., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

E. 30 Für die MM. SA: Konto

• 171 Bank HHH. Lugano

E. 31 Für die NN. SA: Konten

• 172 Bank BBB. Lugano • 173 NN Bank HHH. Lugano

E. 32 Für OO.: Konten

• 174 Bank AAA. Lugano • 175 Bank AAA. Lugano

- 24 -

E. 33 Für PP.: Konto

• 176 Bank LLLL. Lugano

E. 34 Für die QQ. SA Konto

• 177 Bank DDD. Lugano

E. 35 Für RR. (Erbe von TT.): Konten

• 178 Bank DDD. UUUU. • 179 Bank DDD. UUUU. • 180 Bank DDD. UUUU.

Sachwert • 3 Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktion zu je CHF 1'000.00 von der MMMM., ZZZZZ.

E. 36 Für die SS. EST: Konten

• 181 Bank NNNN. Schaan/FL • 182 Bank NNNN. Schaan/FL • 183 Bank NNNN. Schaan/FL • 184 Bank NNNN. Schaan/FL

- 25 - B. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden am

22. Februar 2011 in den hier interessierenden Punkten wie folgt entschieden: 1. 6B_609/2009: Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen alle 9 Beschuldigten: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 6B_106/2010: Beschwerde (1.) H. und (2.) Daniele Timbal gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. 6B_107/2010: Beschwerde (1.) I. und (2.) Andrea Janggen gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheis- sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. / Das Urteil des Bundesstraf- gerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. 6B_108/2010: Beschwerde (1.) C. und (2.) Michele Naef gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. / Die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. / Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 26 - 5. 6B_109/2010: Beschwerde F. gegen Bundesanwaltschaft: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6B_120/2010: Beschwerde (1.) A. und (2.) Beat Zürcher gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 7. 6B_121/2010: Beschwerde (1.) G. und (2.) Peter von Ins gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 8. 6B_122/2010: Beschwerde (1.) E. und (2.) Marc Labbé gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundes- strafgerichts vom 8. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 6B_123/2010: Beschwerde D. gegen Bundesanwaltschaft: Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. C. Bereits vor den bundesgerichtlichen Entscheiden ist gemäss Präsidialverfügung vom 20. August 2009 an die amtlichen Verteidiger das gesamte von der Straf-

- 27 - kammer gesprochene Honorar ausbezahlt worden. Die Entschädigungen an Dritt- betroffene bzw. deren Anwälte sind nicht ausbezahlt. D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 hat der Präsident der Strafkammer klärend fest- gehalten, dass die Ziffer XI. des Dispositivs vom 8. Juli 2009 (Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte) noch nicht vollstreckbar sei. Nachdem gegen die Freigabe der bei F. und ihrem Ehemann JJ. beschlagnahmten Vermögenswer- te keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht worden war, ist am

16. Februar 2010 vom Präsidenten der Vollzug der vollständigen Freigabe der ge- nannten Vermögenswerte verfügt worden. Auf die Feststellung des Präsidenten vom 17. Februar 2010, wonach aufgrund der Beschwerden an das Bundesgericht die einen Betrag von CHF 200'000.– übersteigenden Vermögenswerte rechtskräf- tig freigegeben seien und dessen Einladung, zwecks Vollzug der Rückgabe er- satzweise eine Sicherheit über CHF 200'000.– zu leisten, antworteten E. bzw. sein Verteidiger zunächst nicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 stimmte E. nach einer weiteren Anfrage des Präsidenten vom 13. Mai 2011 bzgl. des Vollzugs der Rückgabe mit ersatzweiser Sicherheit über CHF 200'000.– diesem Vorgehen zu. Am 22. Juni 2011 übermittelte die Bank TTT. die „Garantie de paiement No 185“ (datiert vom 15. Juni 2011) für E. über CHF 200'000.–. Damit konnten in der Folge mit Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.12 vom 5. Juli 2011 sämtliche E. als Zielperson zugeordneten beschlagnahmten Vermögenswer- te freigegeben werden. Die weiteren im Verfahren sichergestellten Vermögens- werte bleiben beschlagnahmt. E. Die Aufhebung der Pass- und Schriftensperren sowie der Meldepflichten ist voll- zogen. F. Infolge der Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Freigabe der Kautio- nen (ausser an den Beschuldigten D. [unten lit. G]) hat das Bundesgericht zu- nächst superprovisorisch angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit Verfügung vom 11. Februar und 12. März 2010 untersagte es bis auf Weiteres generell alle Vollzugsvorkehren. Somit wurden die Kautionen nicht zurückerstattet. G. Bereits mit Entscheid vom 30. April 2009 hat die Strafkammer die von D. hinter- legte Sicherheitsleistung von CHF 500'000.– als verfallen erklärt. Mit Entscheid vom 15. September 2009 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid er- hobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Über die Verwendung der verfallenen Kaution ist im nun aufgehobenen Endentscheid vom 8. Juli 2009 entschieden worden (vorne lit. A Ziff. IV. 3.).

- 28 - Die Strafkammer erwägt: 1. Das Bundesgericht kann gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP (aufgehoben mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wonach der Kassationshof nicht über die An- träge des Beschwerdeführers hinausgehen darf, den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich angefochten sind, und eine all- fällige Aufhebung betrifft in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Das Bundesstrafgericht hat ge- mäss dem durch das Bundesgerichtsgesetz ebenfalls aufgehobenen Art. 277ter Abs. 2 aBStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassati- on zugrunde zu legen, während bei einer Abweisung der Beschwerde diese Punk- te nicht neu beurteilt werden dürfen (TPF 2007 60 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 103 IV 73 E. 1, 101 IV 103 E. 2 S. 105). 2. Art. 107 Abs. 1 BGG entspricht inhaltlich dem aufgehobenen Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP, während Art. 107 Abs. 2 BGG keine Bindung der Vorinstanz analog Art. 277ter Abs. 2 aBStP stipuliert. Diese Bindungswirkung des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids gilt indessen auch unter neuem Recht, d.h. dass es den erneut mit der Sache befassten Gerichten verwehrt ist, dem neuen Ent- scheid einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Rückweisungsurteil 6B_693/2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf die Materialien und BGE 135 III 334 E. 2, 133 III 201 E. 4.2; MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeit beschlägt mithin sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschie- den wurden), wie auch Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrei- ben (MEYER, a.a.O., Art. 107 BGG N. 18). 3. Eine Ausnahme vom strikten Grundsatz besteht insoweit, als Fragen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht auseinander gerissen werden dürfen. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Tragweite der Bindungswirkung Rechnung zu tragen. Wenn sich die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundesge- richt in der Weise auswirken würde, dass sich beim Aufrechterhalten eines vom Bundesgericht materiell nicht aufgehobenen Entscheidpunkts ein bundesrechts- widriger neuer Entscheid der unteren Instanz ergäbe, sind auch Urteilspunkte, die nicht einer materiellen Aufhebung durch das Bundesgericht zugrunde lagen, neu zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4 b).

- 29 - 4. Aufgrund des Gesagten bilden Gegenstand der neuen Beurteilung durch das Bun- desstrafgericht:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilurteil vom 13. Juli 2011 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mi- chele Naef, 4. D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Pat- rick Lafranchi, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2011.5

- 2 - 5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Labbé, 6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Wollmann, 7. G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Pe- ter von Ins, 8. H., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Franz Müller und amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, 9. I., amtlich verteidigt durch Fürsprecher And- rea Janggen,

und

als Drittbetroffene:

1. J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei, 2. K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mat- tei, 3. L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei, 4. M. Ltd., 5. N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti, 6. Stiftung O., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti, 7. P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

- 3 - 8. Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca, 9. R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca, 10. Stiftung S., 11. T. Holding SA, 12. AA. Est., 13. BB., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri, 14. CC. SA, 15. DD. SA, 16. EE. SA, 17. FF. SA, 18. GG. Trust, 19. HH. SA, 20. II., 21. JJ., vertreten durch Fürsprecher Marc Woll- mann, 22. KK. SA, 23. LL., 24. MM. SA, 25. NN. SA,

- 4 - 26. OO., vertreten durch Rechtsanwalt Emanue- le Stauffer, 27. PP., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti, 28. QQ. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, 29. RR., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 30. SS. EST.,

Kriminelle Organisation, Geldwäscherei; Teilurteil; Rückweisungsurteile vom 22. Februar 2011

- 5 - Prozessgeschichte: A. Am 8. Juli 2009 hat die Strafkammer unter der Geschäfts-Nummer SK.2008.18 folgenden Entscheid gefällt: I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zuguns- ten des Einlegers freigegeben.

4. A. werden Kosten im Umfang von CHF 75'617.25 auferlegt.

5. Fürsprecher Beat Zürcher wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 231'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

6. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. II.

1. B. wird freigesprochen.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zuguns- ten des Einlegers freigegeben.

4. B. werden Kosten im Umfang von CHF 49'634.85 auferlegt.

5. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 247'500.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

6. B. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 6 - III.

1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2.2.

2. C. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sin- ne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Mona- te unbedingt vollziehbar und 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 116 Tagen wird ange- rechnet. Vollzugskanton ist der Kanton Tessin.

4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird bei erfolgtem Antritt der Strafe zu- gunsten des Einlegers freigegeben.

6. C. werden Kosten im Umfang von CHF 93'148.65 auferlegt.

7. Fürsprecher Michele Naef wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 265'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. IV.

1. D. wird freigesprochen.

2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– ist verfallen. Sie wird zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft an den Einleger zurückerstattet.

4. D. werden Kosten im Umfang von CHF 52'265.80 auferlegt.

5. D. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 7 - V.

1. E. wird freigesprochen.

2. E. werden Kosten im Umfang von CHF 25'014.45 auferlegt.

3. Fürsprecher Marc Labbé wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 187'600.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean-Marc Christe für seine amtliche Verteidigung mit CHF 36'628.90 (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. E. hat der Kasse des Bundes- strafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten.

4. E. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VI.

1. F. wird freigesprochen.

2. F. werden Kosten im Umfang von CHF 8'000.– auferlegt.

3. Fürsprecher Marc Wollmann wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 142'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. F. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten.

4. F. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VII.

1. G. wird freigesprochen.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird – sofern rechtsgültig verfügt – mit Datum vom

8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zuguns- ten des Einlegers freigegeben.

4. G. werden Kosten im Umfang von CHF 54’787.85 auferlegt.

5. Fürsprecher Peter von Ins wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 311'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-

- 8 - desstrafgerichts entschädigt. G. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

6. G. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VIII.

1. H. wird freigesprochen.

2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zuguns- ten des Einlegers freigegeben.

4. H. werden Kosten im Umfang von CHF 60'893.85 auferlegt.

5. Rechtsanwalt Daniele Timbal wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 73'000.– (inkl. MWSt), Fürsprecher Franz Müller für seine amtliche Verteidigung mit CHF 60'000.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean Marc Carnicé für seine amtliche Verteidigung mit CHF 174'270.– (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. H. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten.

6. H. wird keine Entschädigung ausgerichtet. IX.

1. I. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. 4.10.2.

2. I. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

3. I. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Untersuchungshaft von 274 Tagen wird angerechnet.

4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

- 9 -

5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zuguns- ten des Einlegers freigegeben.

6. I. werden Kosten im Umfang von CHF 76'043.85 auferlegt.

7. Fürsprecher Andrea Janggen wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 312'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. I. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. X.

1. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertretenen Drittbetroffenen N. und Stiftung O. mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt).

2. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertretenen Drittbetroffenen P., Q. sowie R. mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt).

3. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen J., K. und L. SA gemeinsam, BB., JJ., OO., PP., QQ. SA sowie die Erben des TT. mit je CHF 200.– (inkl. MWSt). XI. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben. Es sind dies: 1. Für A.: Konten

• 1 Bank AAA. Chiasso • 2 Bank AAA. Chiasso • 3 Bank BBB. Chiasso • 4 CHF Bank CCC. Lugano • 5 EUR Bank CCC. Lugano • 5 USD Bank CCC. Lugano • 6 Bank CCC. Lugano • 7 Bank DDD. Z.

- 10 - • 8 Bank DDD. Z. • 9 Bank EEE. Chiasso • 10 Bank FFF. Zürich • 11 CHF Bank GGG. Vaduz/FL

Sachwerte/Bargeld • Fahrzeug Porsche 911 Carrera, grau • Fahrzeug Audi RS4 quattro, grau • 4 Goldbarren zu 1 Kilogramm • Bargeld EURO 106'500.00 • Bargeld EURO 30'000.00 • Bargeld EURO 14'865.00 • Bargeld CHF 240'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld USD 25'153.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld CHF 720.00 • Bargeld CHF 9'510.00 • Bargeld GBP 2'850.00 • Bargeld CHF 7'130.00 • Bargeld CHF 14'170.00 • Bargeld CHF 32'000.00 • Bargeld CHF 101'230.00 • Bargeld EURO 7'830.00 • Bargeld CHF 50'000.00 (50 Banknoten zu 1'000.00 in einem Umschlag, der mit L. SA bezeichnet ist.) • Bargeld CHF 126'434.15

- 11 - Grundstücke • Grundstück Nr. 12 di Y., Grundbuchamt X. • Grundstück Nr. 13 di Y., Grundbuchamt X. • Grundstück Nr. 14 di Y., Grundbuchamt X.

1. Für B.: Konten

• 15 Bank HHH. Nassau/Bahamas • 16 Bank III. Lugano • 17 Bank III. Monaco/MC • 18 Bank BBB. Monaco/MC • 19 Bank JJJ. Zürich • 20 Bank DDD. W. • 21 Finanzinstitut KKK. Luzern

Sachwerte/Bargeld • Sparbüchlein mit Kontostamm 22 bei der Bank EEE. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 23 bei der Bank EEE. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 24 bei der Bank EEE. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 25 bei der Bank LLL. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 26 bei der Bank LLL. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 27 bei der Bank LLL. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 28 bei der Bank DDD. W. • Sparbüchlein mit Kontostamm 29 bei der Bank DDD. W. • Sparbüchlein mit Kontostamm 30 bei der Bank DDD. Z.

- 12 - • Sparbüchlein mit Kontostamm 31 bei der Bank DDD. Z. • Sparbüchlein mit Kontostamm 32 bei der Bank DDD. Z. • Sparbüchlein mit Kontostamm 33 bei der Bank BBB. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 34 bei der Bank BBB. Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 35 bei der Bank HHH. Chiasso • Bargeld CHF 200'000.00 (2 Bündel mit 100 Banknoten zu 1'000.00) • Aufbewahrungskoffer für 16 Uhren • Uhr „Piaget“ in Gelbgold • Uhr „Audemars Piguet“ in Gelbgold mit Lederarmband • Uhr „Franck Muller Long Island“ in Weissgold mit Lederarmband • Uhr „Franck Muller Casa Blanca“ • Uhr „Cartier“ • Uhr „Acquastar“ • Uhr in Rosagold mit Lederarmband und Handaufzug • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Lederarmband • Uhr „Audemars Piguet“ mit ewigem Kalender in Gelbgold mit Lederarmband • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Handaufzug • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Minutenrepetition • Uhr „Hublot“ • Uhr „Audemars Piguet Royal Oak City of Sails“ • Etui mit 11 Ringen, 3 Ketten in Gelbgold, 1 Kette in Silber und ein Schmuckanhänger mit Bildnis der Madonna • 54 Aktien der MMM. Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag) • 149 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je CHF 200.00 vom Hockey Club V. • Bargeld CHF 200.00 (1 Banknote) • 24 Aktien der NNN. SA Lugano mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gel- bem Umschlag, welcher auch den Gründungsakt der Firma enthält)

- 13 - • 50 Aktien der OOO. Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in weis- sem Umschlag)

Grundstücke • StWE-Anteil 36 an Parzelle Nr. 37 U. (StWE-Quote von 125/1000), Grundbuchamt X. • StWE-Anteil 38 an Parzelle Nr. 37 U. (StWE-Quote von 129/1000), Grundbuchamt X. • Parzelle Nr. 39 ZZ., Grundbuchamt YY. • StWE-Anteil 40 an Parzelle Nr. 41 ZZ. (StWE-Quote von 487/1000), Grundbuchamt YY.

2. Für C.: Konten

• 42 Bank PPP. Lugano • 43 Bank PPP. Lugano • 44 Bank PPP. Lugano • 45 Bank III. Lugano • 46 Bank III. Lugano • 47 Bank EEE. Chiasso • 48 Bank QQQ. Lugano

Sachwerte • Darlehensforderung im Betrag von CHF 5'850'000.00 zuzüglich Zinsen von CHF 1'210'727.54 gegen BB. • 1 Uhr „Patek Philippe Genève” in Platin • 1 Uhr „Revue Thommen“ • Fahrzeug Porsche GT3, schwarz • Fahrzeug Audi RS6 Avant quattro, schwarz • Ölgemälde von RRR.

- 14 - • Bild in Acryl von SSS.

3. Für D.: Konten

• 49 Bank HHH. Genève • 50 Bank TTT. XX. • 51 Bank TTT. XX. • 52 Bank TTT. Delémont • 53 Bank TTT. Delémont • 54 Bank TTT. XX. • 55 Bank TTT. Delémont • 56 Bank TTT. Delémont • 57 Bank BBB. Monaco/MC • 58 Bank DDD. Lugano • 59 Bank BBB. WW. • 59 Depot Bank BBB. WW.

Bargeld • Bargeld CHF 19'000.00

Grundstück • StWE-Anteil 60 an Parzelle Nr. 61 WW. (StWE-Quote von 10/1000), Grundbuchamt YY.

4. Für E.: Konten

• 62 Bank BBB. Delémont • 63 Bank BBB. Delémont

- 15 - • 64 Bank BBB. Delémont • 65 Bank BBB. Delémont • 66 Bank BBB. Delémont • 67 (Depot) Bank BBB. Delémont

Sachwerte/Bargeld • Bankcheck über CHF 500'000.00, “AAAA.” Chiasso • 6 mal 10 Gramm Silber • 1 Münze à CHF 5.00 • 25 Gramm Gold • 2 mal 100 Gramm Silber • 2 Goldvreneli à CHF 20.00 • 1 Gedenkmünze • 62 Goldvreneli à CHF 20.00 • 3 Goldvreneli à CHF 20.00 • 3 Aktienzertifikate über 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 von der BBBB. VV. • 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der EE. SA Genf • 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der DD. SA Delémont • 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der CC. SA Delémont • 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der FF. SA VV. • Eigentumszertifikat über 375 Anteile zu je USD 500.00 von CCCC. Nr. 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82

5. Für F.: Konten

• 83 Bank BBB. Delémont • 84 Bank BBB. Delémont • 85 Bank BBB. Delémont • 86 Bank BBB. Delémont

- 16 - • 87 Bank BBB. Delémont • 88 Bank BBB. Delémont • 89 Bank AAA. Delémont • 90 Bank BBB. UU. • 91 Bank AAA. Delémont • 92 Bank DDDD. Delémont

6. Für G.: Sachwerte • Bankcheck über CHF 150'000.00, EEEE. • Bargeld EUR 2'400.00

7. Für H.: Konten

• 93 Bank HHH. Lausanne • 94 Bank HHH. Nassau/Bahamas

Grundstücke • Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. 95 in ZZZ., Gebäude Nr. 96, StWE- Quote 425/1000, Grundbuchamt YYY. • Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. 97 in ZZZ., Gebäude Nr. 96, StWE- Quote 575/1000, Grundbuchamt YYY.

8. Für I.: Konten

• 98 Bank FFFF. Lugano • 99 Bank FFFF. Lugano • 100 Bank FFFF. Lugano

- 17 - • 101 Bank FFFF. Lugano

Grundstück • StWE-Anteil 102 an Parzelle Nr. 103 XXX. (StWE-Quote von 166/1000), Grundbuch- amt YY.

9. Für J.: Konten

• 104, 105, 106, 107, 108, 109 Bank PPP. Lugano

10. Für die L. SA: Konten

• 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121 Bank PPP. Lugano • 122 Bank GGGG. Lugano

11. Für die M. LTD: Konto

• 123 Bank HHHH. Lugano

12. Für N.: Grundstück • Grundstück Nr. 124 in ZZ. (Nutzniessung), Grundbuchamt YY.

13. Für die Stiftung O.: Konto

• 125 CHF Bank IIII. Vaduz/FL

- 18 -

14. Für P.: Konten

• 126 Bank BBB. Lugano • 127 Bank BBB. Lugano

Sachwert • Uhr „Cartier“

Grundstück • StWE-Anteil 128 an Parzelle Nr. 129 WWW. (StWE-Quote 13/1000), Grundbuchamt YY.

15. Für Q.: Konto

• 130, 131 Bank PPP. Lugano

Sachwert • Uhr „Cartier“

Grundstück • StWE-Anteil 132, Parzelle Nr. 133 VVV. (StWE-Quote 333/1000), Grundbuchamt YY.

16. Für R.: Grundstück • Parzelle Nr. 134 XXX., Grundstück mit Haus, Grundbuchamt YY.

- 19 -

17. Für die Stiftung S.: Konto

• 135 USD JJJJ. Vaduz/FL

18. Für die T. Holding SA: Konto

• 136 Bank EEE. Chiasso

19. Für die AA. EST: Konto

• 137 Bank AAA. Lugano

Grundstücke • StWE-Anteil 138 an Parzelle Nr. 139 WW. (StWE-Quote 31/1000), Grundbuchamt YY. • Liegenschaft Parzelle Nr. 140 UUU. (mit Grundstück Nr. 141 vereint), Grundbuchamt YY. • Liegenschaft Parzelle Nr. 141 UUU., Grundbuchamt YY.

20. Für BB.: Grundstücke • StWE-Anteil 142 an Parzelle Nr. 143 ZZZZ. (StWE-Quote 244/1000), Grundbuchamt ZZZZ. • StWE-Anteil 144 an Parzelle Nr. 143 ZZZZ. (StWE-Quote 284/1000), Grundbuchamt ZZZZ. • Miteigentumsanteil Nr. 145 ZZZZ., 1/3 Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. 146, Grundbuchamt ZZZZ.

- 20 -

21. Für die CC. SA: Konten

• 147 Bank TTT. Delémont • 148 Bank TTT. Delémont

Grundstücke • Parzelle Nr. 149, YYYY. (Trottoir), Grundbuchamt YYYY. • Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. 150, Grundbuchamt YYYY. • Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. 151, XXXX., Grundbuchamt YYYY.

22. Für die DD. SA: Konten

• 152 Bank TTT. Delémont • 153 Bank TTT. Delémont • 154 Bank TTT. Delémont • 155 Bank DDDD. Delémont • 156 Bank DDDD. Delémont

Grundstücke • Wohn- und Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. 157, YYYY., Grundbuchamt YYYY. • Liegenschaft Parzelle Nr. 158, YYYY., Grundbuchamt YYYY.

23. Für die EE. SA: Konto

• 159 KKKK. Nyon

- 21 -

Grundstück • Parzelle Nr. 160, WWWW., Grundbuchamt WWWW.

24. Für die FF. SA: Konto

• 161 Bank TTT. Delémont

25. Für den GG. TRUST: Konten

• 162 Bank BBB. Jersey / GB • 163 Bank BBB. Jersey / GB

26. Für die HH. SA: Grundstücke • Parzelle Nr. 164, WWWW., Habitation No 165, Grundbuchamt WWWW. • Liegenschaft Parzelle Nr. 166, VVVV., Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-3, WWWW. (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-8, WWWW. (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-9, WWWW. (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-11, WWWW. (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-12, WWWW. (StWE-Quote 22/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-13, WWWW. (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-14, WWWW. (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt WWWW.

- 22 - • StWE-Anteil 1660-15, WWWW. (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-16, WWWW. (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-19, WWWW. (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-20, WWWW. (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-21, WWWW. (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-23, WWWW. (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-25, WWWW. (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-26, WWWW. (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-27, WWWW. (StWE-Quote 64/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-28, WWWW. (StWE-Quote 57/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-30, WWWW. (StWE-Quote 46/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-33, WWWW. (StWE-Quote 15/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-34, WWWW. (StWE-Quote 60/1000), Grundbuchamt WWWW. • StWE-Anteil 1660-35, WWWW. (StWE-Quote 63/1000), Grundbuchamt WWWW. • Parzelle Nr.167, VVVV., Grundbuchamt WWWW. • Liegenschaft Parzelle Nr. 168, WWWW., Grundbuchamt WWWW.

27. Für JJ.: Konto

• 169 Bank BBB. Delémont

- 23 -

28. Für die KK. SA: Bargeld • Bargeld CHF 1'621'630.00

29. Für LL.: Konto

• 170 Bank HHH. ZZZ.

30. Für die MM. SA: Konto

• 171 Bank HHH. Lugano

31. Für die NN. SA: Konten

• 172 Bank BBB. Lugano • 173 NN Bank HHH. Lugano

32. Für OO.: Konten

• 174 Bank AAA. Lugano • 175 Bank AAA. Lugano

- 24 -

33. Für PP.: Konto

• 176 Bank LLLL. Lugano

34. Für die QQ. SA Konto

• 177 Bank DDD. Lugano

35. Für RR. (Erbe von TT.): Konten

• 178 Bank DDD. UUUU. • 179 Bank DDD. UUUU. • 180 Bank DDD. UUUU.

Sachwert • 3 Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktion zu je CHF 1'000.00 von der MMMM., ZZZZZ.

36. Für die SS. EST: Konten

• 181 Bank NNNN. Schaan/FL • 182 Bank NNNN. Schaan/FL • 183 Bank NNNN. Schaan/FL • 184 Bank NNNN. Schaan/FL

- 25 - B. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden am

22. Februar 2011 in den hier interessierenden Punkten wie folgt entschieden: 1. 6B_609/2009: Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen alle 9 Beschuldigten: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 6B_106/2010: Beschwerde (1.) H. und (2.) Daniele Timbal gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. 6B_107/2010: Beschwerde (1.) I. und (2.) Andrea Janggen gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheis- sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. / Das Urteil des Bundesstraf- gerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. 6B_108/2010: Beschwerde (1.) C. und (2.) Michele Naef gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. / Die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. / Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 26 - 5. 6B_109/2010: Beschwerde F. gegen Bundesanwaltschaft: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6B_120/2010: Beschwerde (1.) A. und (2.) Beat Zürcher gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 7. 6B_121/2010: Beschwerde (1.) G. und (2.) Peter von Ins gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 8. 6B_122/2010: Beschwerde (1.) E. und (2.) Marc Labbé gegen Bundesanwalt- schaft: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist. / Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundes- strafgerichts vom 8. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 6B_123/2010: Beschwerde D. gegen Bundesanwaltschaft: Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. C. Bereits vor den bundesgerichtlichen Entscheiden ist gemäss Präsidialverfügung vom 20. August 2009 an die amtlichen Verteidiger das gesamte von der Straf-

- 27 - kammer gesprochene Honorar ausbezahlt worden. Die Entschädigungen an Dritt- betroffene bzw. deren Anwälte sind nicht ausbezahlt. D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 hat der Präsident der Strafkammer klärend fest- gehalten, dass die Ziffer XI. des Dispositivs vom 8. Juli 2009 (Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte) noch nicht vollstreckbar sei. Nachdem gegen die Freigabe der bei F. und ihrem Ehemann JJ. beschlagnahmten Vermögenswer- te keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht worden war, ist am

16. Februar 2010 vom Präsidenten der Vollzug der vollständigen Freigabe der ge- nannten Vermögenswerte verfügt worden. Auf die Feststellung des Präsidenten vom 17. Februar 2010, wonach aufgrund der Beschwerden an das Bundesgericht die einen Betrag von CHF 200'000.– übersteigenden Vermögenswerte rechtskräf- tig freigegeben seien und dessen Einladung, zwecks Vollzug der Rückgabe er- satzweise eine Sicherheit über CHF 200'000.– zu leisten, antworteten E. bzw. sein Verteidiger zunächst nicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 stimmte E. nach einer weiteren Anfrage des Präsidenten vom 13. Mai 2011 bzgl. des Vollzugs der Rückgabe mit ersatzweiser Sicherheit über CHF 200'000.– diesem Vorgehen zu. Am 22. Juni 2011 übermittelte die Bank TTT. die „Garantie de paiement No 185“ (datiert vom 15. Juni 2011) für E. über CHF 200'000.–. Damit konnten in der Folge mit Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.12 vom 5. Juli 2011 sämtliche E. als Zielperson zugeordneten beschlagnahmten Vermögenswer- te freigegeben werden. Die weiteren im Verfahren sichergestellten Vermögens- werte bleiben beschlagnahmt. E. Die Aufhebung der Pass- und Schriftensperren sowie der Meldepflichten ist voll- zogen. F. Infolge der Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Freigabe der Kautio- nen (ausser an den Beschuldigten D. [unten lit. G]) hat das Bundesgericht zu- nächst superprovisorisch angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit Verfügung vom 11. Februar und 12. März 2010 untersagte es bis auf Weiteres generell alle Vollzugsvorkehren. Somit wurden die Kautionen nicht zurückerstattet. G. Bereits mit Entscheid vom 30. April 2009 hat die Strafkammer die von D. hinter- legte Sicherheitsleistung von CHF 500'000.– als verfallen erklärt. Mit Entscheid vom 15. September 2009 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid er- hobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Über die Verwendung der verfallenen Kaution ist im nun aufgehobenen Endentscheid vom 8. Juli 2009 entschieden worden (vorne lit. A Ziff. IV. 3.).

- 28 - Die Strafkammer erwägt: 1. Das Bundesgericht kann gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP (aufgehoben mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wonach der Kassationshof nicht über die An- träge des Beschwerdeführers hinausgehen darf, den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich angefochten sind, und eine all- fällige Aufhebung betrifft in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Das Bundesstrafgericht hat ge- mäss dem durch das Bundesgerichtsgesetz ebenfalls aufgehobenen Art. 277ter Abs. 2 aBStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassati- on zugrunde zu legen, während bei einer Abweisung der Beschwerde diese Punk- te nicht neu beurteilt werden dürfen (TPF 2007 60 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 103 IV 73 E. 1, 101 IV 103 E. 2 S. 105). 2. Art. 107 Abs. 1 BGG entspricht inhaltlich dem aufgehobenen Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 aBStP, während Art. 107 Abs. 2 BGG keine Bindung der Vorinstanz analog Art. 277ter Abs. 2 aBStP stipuliert. Diese Bindungswirkung des bundesgerichtli- chen Rückweisungsentscheids gilt indessen auch unter neuem Recht, d.h. dass es den erneut mit der Sache befassten Gerichten verwehrt ist, dem neuen Ent- scheid einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Rückweisungsurteil 6B_693/2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf die Materialien und BGE 135 III 334 E. 2, 133 III 201 E. 4.2; MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18 mit Hinweisen). Die Verbindlichkeit beschlägt mithin sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschie- den wurden), wie auch Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrei- ben (MEYER, a.a.O., Art. 107 BGG N. 18). 3. Eine Ausnahme vom strikten Grundsatz besteht insoweit, als Fragen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht auseinander gerissen werden dürfen. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Tragweite der Bindungswirkung Rechnung zu tragen. Wenn sich die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundesge- richt in der Weise auswirken würde, dass sich beim Aufrechterhalten eines vom Bundesgericht materiell nicht aufgehobenen Entscheidpunkts ein bundesrechts- widriger neuer Entscheid der unteren Instanz ergäbe, sind auch Urteilspunkte, die nicht einer materiellen Aufhebung durch das Bundesgericht zugrunde lagen, neu zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4 b).

- 29 - 4. Aufgrund des Gesagten bilden Gegenstand der neuen Beurteilung durch das Bun- desstrafgericht: 4.1 Die Gültigkeit der Anklageschrift in Bezug auf Art. 305bis StGB (6B_107/2010, E. 3.4.3). 4.2 Der Schuld- und Strafpunkt bezüglich aller neun Beschuldigten. 4.3 Die Verwendung der verfallenen Kaution von D. (vorne lit. G). 4.4 Das amtliche Honorar für 4.4.1 Rechtsanwalt Daniele Timbal (inkl. Rechtsanwältin Aurelia Schröder) (6B_106/2010, E. 3.1.4); 4.4.2 Rechtsanwalt Andrea Janggen (6B_107/2010, E. 6); 4.4.3 Rechtsanwalt Michele Naef (6B_108/2010, E. 9.1); 4.4.4 Rechtsanwalt Peter von Ins (die Kürzung des doppelt verrechneten Aufwandes für die Teilnahme von Rechtsanwalt Ramel an der Hauptverhandlung wurde hinge- gen nicht beanstandet und ist somit endgültig) (6B_121/2010, E. 3.1 und E. 3.2.3); 4.4.5 Rechtsanwalt Marc Labbé (inkl. Rechtsanwalt Lionel Eicher) (6B_122/2010, E. 4.2.2). 4.5 Die mit den genannten Punkten verbundenen weiteren Entscheidpunkte (Strafzu- messung, Einziehung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Entschädigung an die Drittbetroffenen, Freigabe der Kaution [ausser bezüglich D.]; Rückleistungspflicht der Beschuldigten für Honorare der amtlichen Verteidi- ger). 5. Hingegen sind folgende Punkte des formell aufgehobenen Dispositivs materiell endgültig entschieden: 5.1 Die Pass- und Schriftensperren sowie - soweit bestanden - der Meldepflichten bezüglich A., B., C., D., G., H. und I. sind aufgehoben. 5.2 Die Kaution von D. von CHF 500'000.– ist verfallen.

- 30 - 5.3 Ziff. XI. 5. des Dispositivs betreffend E.: Die Beschlagnahme von Vermögenswer- ten ist im CHF 200'000.– übersteigenden Betrag aufgehoben. 5.4 Ziff. XI. 6 und XI. 28 des Dispositivs betreffend F. bzw. JJ.: Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist vollständig aufgehoben. 5.5 Die Entschädigung an die folgenden amtlichen Verteidiger ist - jedoch ohne die allfällige Rückleistungspflicht - verbindlich festgelegt: 5.5.1 Rechtsanwalt Beat Zürcher (für den Beschuldigten A.; 6B_120/2010); 5.5.2 Rechtsanwalt Dino Degiorgi (für den Beschuldigten B.; keine Beschwerde); 5.5.3 Rechtsanwalt Jean Marc Christe (für den Beschuldigten E.; 6B_122/2010, E. 3); 5.5.4 Rechtsanwalt Marc Wollmann (für die Beschuldigte F.; Ziff. VI. 3. des Dispositivs; 6B_109/2010); 5.5.5 Rechtsanwalt Franz Müller und Rechtsanwalt Jean Marc Carnicé (für den Be- schuldigten H.; Ziff. VIII. 5. des Dispositivs). 6. Materiell endgültig entschieden sind zudem insbesondere folgende Sach- und Rechtsfragen, welche inhaltlich den Endentscheid beeinflussen, im Dispositiv je- doch nicht explizit erwähnt sind: 6.1 Die Anklageschrift entspricht in Bezug auf Art. 260ter StGB den gesetzlichen An- forderungen (z.B. 6B_107/2010, E. 3.1 - 3.4.2 sowie E. 3.4.4). 6.2 Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist für alle angeklagten Handlungen zu bejahen (6B_107/2010, E. 2.3). 6.3 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 6.4 Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist nicht verletzt (6B_108/2010, E. 2). 6.5 Bei der Camorra und der SCU handelt es sich um kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB (6B_609/2009, E. 3.1.5). 6.6 Die Höhe des ab Sommer 1996 von den kriminellen Organisationen Camorra und SCU im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt insgesamt erzielten Ge-

- 31 - winns ist für die Strafbarkeit bzw. die Strafzumessung bezüglich der einzelnen Beschuldigten nicht entscheidend (z.B. 6B_609/2009, E. 3.3.2). 6.7 In Bezug auf den Schuldspruch von C. ist (sofern dieser bestätigt werden sollte) das Dispositiv klar genug (6B_108/2010, E. 4.3). 6.8 Die Verfahrenssprache ist deutsch (6B_108/2010, E. 5). 6.9 Nachdem C. gegenüber dem Bundesgericht nicht substantiiert hat, welche wichti- gen Informationen ihm nicht übersetzt worden wären und solches aus dem von ihm zitierten Protokollstellen auch nicht ersichtlich ist, stellt sich insoweit die Frage der Übersetzung nicht weiter (6B_108/2010, E. 5.4.4). 6.10 Die Strafkammer hat beim gegen C. gefällten Schuldspruch seine Aussagever- weigerung nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt (6B_108/2010, E. 5.4.4). 6.11 Die im Urteil gegen C. verwerteten Aussagen aus Telefonkontrollen sind in den Akten dokumentiert (6B_108/2010, E. 7.3). 6.12 Es besteht kein Anspruch auf Übersetzung des Urteils (6B_108/2010, E. 5.5). 6.13 Der Stundenansatz für die amtlichen Verteidiger beträgt CHF 260.–, jener für die Reisezeit CHF 200.– und jener für die von Rechtspraktikanten geleistete Arbeit CHF 100.– (z.B. 6B_106/2010, E. 3.3.2; bezüglich Rechtspraktikant insb. auch 6B_121/2010, E. 3.3.2). 6.14 Der von der Strafkammer getroffene Entscheid über das an die amtlichen Vertei- diger zu entschädigende Transportmittel gilt (6B_106/2010, E. 3.2.2). 6.15 Das Gericht hat bei der Festsetzung des amtlichen Honorars detailliert zu begrün- den, welche Teile des geltend gemachten Honorars es als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Hingegen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung vor Kürzung der Kostennote (6B_107/2010, E. 6.4). 7. Nachdem das Bundesgericht das Dispositiv vom 8. Juli 2009 in seiner Gesamtheit formell aufgehoben hat, ist aufgrund des Gesagten über die materiell nicht aufge- hobenen Punkte nicht mehr neu zu befinden. Der Entscheid der Strafkammer vom

8. Juli 2009 ist jedoch insoweit neu zu verkünden, wobei die entsprechenden Teile des früheren Urteils unverändert ins neue Urteil zu übernehmen sind (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,

- 32 - N. 1713; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.16 vom 3. November 2009 E. 1.1); 8. Aus Gründen der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots ist über die nicht mehr neu zu beurteilenden Punkte in einem Teilurteil zu befinden. 9. Dabei handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Vielmehr ist gegen diesen Entscheid – der nur formell aufgehobene Punkte des früheren Urteils neu verkündet – kein ordentliches Rechtsmittel gege- ben. Dieser Entscheid ist mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO). 10. Nach Art. 438 Abs. 4 StPO ist jedoch gegen den Entscheid über die Rechtskraft als solchen die Beschwerde zulässig.

- 33 - Die Strafkammer erkennt:

I. A.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Fürsprecher Beat Zürcher wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 231'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozah- lungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

II. B.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 247'500.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozah- lungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

III. C.

4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

IV. D.

2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

3. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– ist verfallen.

- 34 - V. E.

3. Rechtsanwalt Jean-Marc Christe wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfah- ren SK.2008.18 mit CHF 36'628.90 (inkl. MWSt), unter Abzug der geleisteten Akonto- zahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

VI. F.

3. Fürsprecher Marc Wollmann wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 142'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozah- lungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

VII. G.

2. Die Pass- und Schriftensperre wird – sofern rechtsgültig verfügt – mit Datum vom

8. Juli 2009 aufgehoben.

VIII. H.

2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

5. Fürsprecher Franz Müller wird für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 60'000.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé für seine amtliche Verteidigung im Strafverfahren SK.2008.18 mit CHF 174'270.– (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

IX. I.

4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

- 35 - XI. Von den beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben:

6. Für F.: Konten

• 83 Bank BBB. Delémont • 84 Bank BBB. Delémont • 85 Bank BBB. Delémont • 86 Bank BBB. Delémont • 87 Bank BBB. Delémont • 88 Bank BBB. Delémont • 89 Bank AAA. Delémont • 90 Bank BBB. UU. • 91 Bank AAA. Delémont • 92 Bank DDDD. Delémont

28. Für JJ.: Konto

• 169 Bank BBB. Delémont

XII. Dieser Entscheid wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Beat Zürcher als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von B.

- Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von C.

- Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von D.

- Fürsprecher Marc Labbé als Verteidiger von E.

- Fürsprecher Marc Wollmann als Verteidiger von F.

- Fürsprecher Peter von Ins als Verteidiger von G.

- Fürsprecher Franz Müller als Verteidiger von H.

- 36 -

- Rechtsanwalt Daniele Timbal als Verteidiger von H.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Verteidiger von I.

- Rechtsanwalt Jean-Marc Christe als damaliger Verteidiger von E.

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé als dalmaliger Verteidiger von H.

- Rechtsanwalt Luigi Mattei als Vertreter der Drittbetroffenen J. und K. sowie der L. SA

- M. Ltd. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Renzo Galfetti als Vertreter der Drittbetroffenen N. und Stiftung O.

- Rechtsanwalt Michele Rusca als Vertreter der Drittbetroffenen P., Q. sowie R.

- Stiftung S. (Drittbetroffene)

- T. SA (Drittbetroffene)

- AA. Est. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Venerio Quadri als Vertreter des Drittbetroffenen BB.

- CC. SA (Drittbetroffene)

- DD. SA (Drittbetroffene)

- EE. SA (Drittbetroffene)

- FF. SA (Drittbetroffene)

- GG. Trust (Drittbetroffener)

- HH. SA (Drittbetroffene)

- II. (Drittbetroffene)

- Fürsprecher Marc Wollmann als Vertreter des Drittbetroffenen JJ.

- KK. SA (Drittbetroffene)

- LL. (Drittbetroffene)

- MM. SA (Drittbetroffene)

- NN. SA (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Emanuele Stauffer als Vertreter des Drittbetroffenen OO.

- Rechtsanwalt Davide Corti als Vertreter des Drittbetroffenen PP.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Vertreter der Drittbetroffenen QQ. SA

- Rechtsanwalt Robert Vogel als Vertreter des Drittbetroffenen RR.

- SS. SA (Drittbetroffene)

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

- 37 -

Rechtsmittelbelehrung und Hinweis Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Gegen deren Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 StBOG). Eine allfällige Bestreitung des Eintritts der Rechtskraft ist der Verfahrensleitung unverzüglich mitzuteilen.

Versand: 18. Juli 2011