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SK.2009.8

Bundesstrafgericht · 2009-11-04 · Deutsch CH

Entschädigung (Art. 176 BStP und Art. 122 Abs. 1 BStP). Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009.

Sachverhalt

A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A. mit Entscheid vom 3. März 2008 (Geschäftsnummer SK.2007.17) der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Rechtsanwalt B. wurde für die amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 52'377.90 (inkl. MWST) zugesprochen (Ziff. II./7 des Urteilsdispositivs). B. B. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, Ziffer II./7 des Dispositivs sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihn für die amtliche Verteidigung von A. mit 63'123.85 Franken zu ent- schädigen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sein Honorar unter Beachtung seines Anspruchs auf rechtliches Ge- hör neu festzusetzen (cl. 31 pag. 31.520.14 ff.). C. Mit Urteil vom 12. Mai 2009 (Geschäftsnummer 6B.136/2009) hiess die Strafrecht- liche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von B. gut. Sie hob den Ent- scheid vom 3. März 2008 in Bezug auf die Festsetzung der Anwaltsentschädigung gemäss Ziff. II./7 des Urteilsdispositivs auf und wies die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurück (cl. 31 pag. 31.100.1 ff.). D. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids das Verfah- ren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnummer SK.2009.8 fort (cl. 31 pag. 31.160.1). Von der Strafkammer zur Vernehmlassung aufgefordert, verzichtete die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Juni 2009 auf die Ein- reichung von Anträgen (cl. 31 pag. 31.510.1). B. äusserte sich fristgerecht zum Entscheid des Bundesgerichts und beantragte eine Anwaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 63'123.85 (inkl. MWST). Zur Begründung verwies er auf den Ent- scheid des Bundesgerichts sowie auf seine Eingabe vom 30. April 2009 an das Bundesgericht (cl. 31 pag. 31.520.1 f.).

- 3 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Verfahrensakten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde von B. mit Bezug auf die Festset- zung der Anwaltsentschädigung gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen. Da das Bundesgericht explizit nur Ziffer II./7 des Dispositivs (Entschädigung des amtli- chen Verteidigers B.) aufgehoben hat, ist der von der Strafkammer zu fällende Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen inhaltlich nur hinsichtlich der Entschädigung von B. neu zu fassen. Die Verkündigung des vollständigen Urteils- dispositivs drängt sich nach dem Gesagten nicht auf, weshalb der Entscheid nur im Entschädigungspunkt betreffend B. neu verkündet wird. 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N 10; zum Ganzen Entscheid TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung

- 4 - vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt wer- den müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B.200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3 dieses Vorgehen als gesetzeskonform bezeichnet. 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.17 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien die Grundlage für die Neuentscheidung. 2. Entschädigung 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Bei der Beurteilung der konkreten Hono- rarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Ent- schädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist aller- dings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen beschei- denen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und E. 8.5 ff. S. 209 ff.). Dem Bundesstrafgericht kommt bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B.136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2). 2.2 Rechtsanwalt B. macht für die amtliche Verteidigung von A. einen Aufwand von insgesamt Fr. 63'123.85 geltend (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.). Den in der Honorarnote ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 243 Stunden begründet er im Wesentlichen mit den zahlreichen Einvernahmen (16) und Gefangenenbesuchen (11) in Z. Da seine Kanzlei in Zürich liege, sein Mandant jedoch in Z. inhaftiert und einvernom- men worden sei, habe dies einen erheblichen Reiseaufwand zur Folge gehabt (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.; cl. 31 pag. 31.520.01; pag. 31.520.16 ff.). Es sind keine Hinweise aktenkundig, die diesen Zeitaufwand als ungerechtfertigt erscheinen lassen, weshalb B. hierfür zu entschädigen ist. Dasselbe gilt für die geltend ge- machten Spesen und Auslagen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts wird die Reisezeit des amtlichen Verteidigers, ausser in begründeten Aus- nahmen, nur zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– vergütet (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. 8.2; SK.2008.12 vom

5. November 2008, E. 9.3; SK.2008.3 vom 8. Januar 2009, E. 9.2). Die Reisezeit von der Kanzlei des amtlichen Verteidigers in Zürich zum Gefängnis in Z. und zu-

- 5 - rück dauert rund 2.5 Stunden. Bei 27 Besuchen in Z. beläuft sich die Gesamtrei- sezeit somit auf 67.5 Stunden. Werden diese zu einem Ansatz von Fr. 200.– an- stelle der geltend gemachten Fr. 230.– vergütet, ergibt sich daraus eine Reduktion des Aufwands von insgesamt Fr. 2’025.–. Die Honorarforderung von B. in der Hö- he von Fr. 63'123.85 ist nach dem Gesagten um diesen Betrag zu kürzen. B. hat ferner Anspruch auf Erstattung seines Aufwands während der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. In Anbetracht der von ihm auch in sei- nem Antrag vom 29. Juni 2009 (cl. 31 pag. 31.520.1) anbegehrten Totalentschä- digung von Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) und in Berücksichtigung des Umstands, dass er für die Hauptverhandlung keinen Aufwand selber errechnet, rechtfertigt es sich, Honorar und Spesen für die Hauptverhandlung mit Fr. 2'025.– zu vergüten, so dass die Entschädigung insgesamt Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) beträgt. Bereits geleistete Akontozahlungen sind in Abzug zu bringen. Wenn der Verurteilte A. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Ge- samtbetrag Ersatz zu leisten. 3. Kosten A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs not- wendig macht, nicht zu verantworten. Folglich werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben.

- 6 - Das Gericht erkennt: I. Ziffer II./7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.17 vom

3. März 2008 wird geändert und lautet neu wie folgt: Rechtsanwalt B. wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) ab- züglich Akontozahlung von Fr. 40'000.00 aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes- strafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwalt B. eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde von B. mit Bezug auf die Festset- zung der Anwaltsentschädigung gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen. Da das Bundesgericht explizit nur Ziffer II./7 des Dispositivs (Entschädigung des amtli- chen Verteidigers B.) aufgehoben hat, ist der von der Strafkammer zu fällende Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen inhaltlich nur hinsichtlich der Entschädigung von B. neu zu fassen. Die Verkündigung des vollständigen Urteils- dispositivs drängt sich nach dem Gesagten nicht auf, weshalb der Entscheid nur im Entschädigungspunkt betreffend B. neu verkündet wird.

E. 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N 10; zum Ganzen Entscheid TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung

- 4 - vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt wer- den müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

E. 1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B.200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3 dieses Vorgehen als gesetzeskonform bezeichnet.

E. 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.17 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien die Grundlage für die Neuentscheidung.

E. 2 Entschädigung

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Bei der Beurteilung der konkreten Hono- rarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Ent- schädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist aller- dings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen beschei- denen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und E. 8.5 ff. S. 209 ff.). Dem Bundesstrafgericht kommt bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B.136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2).

E. 2.2 Rechtsanwalt B. macht für die amtliche Verteidigung von A. einen Aufwand von insgesamt Fr. 63'123.85 geltend (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.). Den in der Honorarnote ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 243 Stunden begründet er im Wesentlichen mit den zahlreichen Einvernahmen (16) und Gefangenenbesuchen (11) in Z. Da seine Kanzlei in Zürich liege, sein Mandant jedoch in Z. inhaftiert und einvernom- men worden sei, habe dies einen erheblichen Reiseaufwand zur Folge gehabt (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.; cl. 31 pag. 31.520.01; pag. 31.520.16 ff.). Es sind keine Hinweise aktenkundig, die diesen Zeitaufwand als ungerechtfertigt erscheinen lassen, weshalb B. hierfür zu entschädigen ist. Dasselbe gilt für die geltend ge- machten Spesen und Auslagen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts wird die Reisezeit des amtlichen Verteidigers, ausser in begründeten Aus- nahmen, nur zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– vergütet (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. 8.2; SK.2008.12 vom

E. 5 November 2008, E. 9.3; SK.2008.3 vom 8. Januar 2009, E. 9.2). Die Reisezeit von der Kanzlei des amtlichen Verteidigers in Zürich zum Gefängnis in Z. und zu-

- 5 - rück dauert rund 2.5 Stunden. Bei 27 Besuchen in Z. beläuft sich die Gesamtrei- sezeit somit auf 67.5 Stunden. Werden diese zu einem Ansatz von Fr. 200.– an- stelle der geltend gemachten Fr. 230.– vergütet, ergibt sich daraus eine Reduktion des Aufwands von insgesamt Fr. 2’025.–. Die Honorarforderung von B. in der Hö- he von Fr. 63'123.85 ist nach dem Gesagten um diesen Betrag zu kürzen. B. hat ferner Anspruch auf Erstattung seines Aufwands während der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. In Anbetracht der von ihm auch in sei- nem Antrag vom 29. Juni 2009 (cl. 31 pag. 31.520.1) anbegehrten Totalentschä- digung von Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) und in Berücksichtigung des Umstands, dass er für die Hauptverhandlung keinen Aufwand selber errechnet, rechtfertigt es sich, Honorar und Spesen für die Hauptverhandlung mit Fr. 2'025.– zu vergüten, so dass die Entschädigung insgesamt Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) beträgt. Bereits geleistete Akontozahlungen sind in Abzug zu bringen. Wenn der Verurteilte A. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Ge- samtbetrag Ersatz zu leisten. 3. Kosten A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs not- wendig macht, nicht zu verantworten. Folglich werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben.

- 6 - Das Gericht erkennt: I. Ziffer II./7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.17 vom

3. März 2008 wird geändert und lautet neu wie folgt: Rechtsanwalt B. wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) ab- züglich Akontozahlung von Fr. 40'000.00 aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes- strafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwalt B. eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. November 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni, Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B., Gegenstand

Entschädigung (Rückweisungsurteil des Bundesge- richts vom 12. Mai 2009)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.8

- 2 - Antrag der Verteidigung:

Rechtsanwalt B. sei für seinen Aufwand mit der amtlichen Verteidigung von A. mit CHF 63'123.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Sachverhalt: A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A. mit Entscheid vom 3. März 2008 (Geschäftsnummer SK.2007.17) der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Rechtsanwalt B. wurde für die amtliche Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 52'377.90 (inkl. MWST) zugesprochen (Ziff. II./7 des Urteilsdispositivs). B. B. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, Ziffer II./7 des Dispositivs sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihn für die amtliche Verteidigung von A. mit 63'123.85 Franken zu ent- schädigen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sein Honorar unter Beachtung seines Anspruchs auf rechtliches Ge- hör neu festzusetzen (cl. 31 pag. 31.520.14 ff.). C. Mit Urteil vom 12. Mai 2009 (Geschäftsnummer 6B.136/2009) hiess die Strafrecht- liche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von B. gut. Sie hob den Ent- scheid vom 3. März 2008 in Bezug auf die Festsetzung der Anwaltsentschädigung gemäss Ziff. II./7 des Urteilsdispositivs auf und wies die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurück (cl. 31 pag. 31.100.1 ff.). D. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids das Verfah- ren in bisheriger Besetzung unter der neuen Geschäftsnummer SK.2009.8 fort (cl. 31 pag. 31.160.1). Von der Strafkammer zur Vernehmlassung aufgefordert, verzichtete die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Juni 2009 auf die Ein- reichung von Anträgen (cl. 31 pag. 31.510.1). B. äusserte sich fristgerecht zum Entscheid des Bundesgerichts und beantragte eine Anwaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 63'123.85 (inkl. MWST). Zur Begründung verwies er auf den Ent- scheid des Bundesgerichts sowie auf seine Eingabe vom 30. April 2009 an das Bundesgericht (cl. 31 pag. 31.520.1 f.).

- 3 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Verfahrensakten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Das Bundesgericht darf den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfäl- lige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betref- fen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesge- richts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsge- setz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Das Bundesgericht hat in casu die Beschwerde von B. mit Bezug auf die Festset- zung der Anwaltsentschädigung gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen. Da das Bundesgericht explizit nur Ziffer II./7 des Dispositivs (Entschädigung des amtli- chen Verteidigers B.) aufgehoben hat, ist der von der Strafkammer zu fällende Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen inhaltlich nur hinsichtlich der Entschädigung von B. neu zu fassen. Die Verkündigung des vollständigen Urteils- dispositivs drängt sich nach dem Gesagten nicht auf, weshalb der Entscheid nur im Entschädigungspunkt betreffend B. neu verkündet wird. 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N 10; zum Ganzen Entscheid TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung

- 4 - vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt wer- den müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.3 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B.200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3 dieses Vorgehen als gesetzeskonform bezeichnet. 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2007.17 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien die Grundlage für die Neuentscheidung. 2. Entschädigung 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Bei der Beurteilung der konkreten Hono- rarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Ent- schädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist aller- dings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen beschei- denen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und E. 8.5 ff. S. 209 ff.). Dem Bundesstrafgericht kommt bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B.136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2). 2.2 Rechtsanwalt B. macht für die amtliche Verteidigung von A. einen Aufwand von insgesamt Fr. 63'123.85 geltend (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.). Den in der Honorarnote ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 243 Stunden begründet er im Wesentlichen mit den zahlreichen Einvernahmen (16) und Gefangenenbesuchen (11) in Z. Da seine Kanzlei in Zürich liege, sein Mandant jedoch in Z. inhaftiert und einvernom- men worden sei, habe dies einen erheblichen Reiseaufwand zur Folge gehabt (cl. 30 pag. 30.722.2 ff.; cl. 31 pag. 31.520.01; pag. 31.520.16 ff.). Es sind keine Hinweise aktenkundig, die diesen Zeitaufwand als ungerechtfertigt erscheinen lassen, weshalb B. hierfür zu entschädigen ist. Dasselbe gilt für die geltend ge- machten Spesen und Auslagen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts wird die Reisezeit des amtlichen Verteidigers, ausser in begründeten Aus- nahmen, nur zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– vergütet (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. 8.2; SK.2008.12 vom

5. November 2008, E. 9.3; SK.2008.3 vom 8. Januar 2009, E. 9.2). Die Reisezeit von der Kanzlei des amtlichen Verteidigers in Zürich zum Gefängnis in Z. und zu-

- 5 - rück dauert rund 2.5 Stunden. Bei 27 Besuchen in Z. beläuft sich die Gesamtrei- sezeit somit auf 67.5 Stunden. Werden diese zu einem Ansatz von Fr. 200.– an- stelle der geltend gemachten Fr. 230.– vergütet, ergibt sich daraus eine Reduktion des Aufwands von insgesamt Fr. 2’025.–. Die Honorarforderung von B. in der Hö- he von Fr. 63'123.85 ist nach dem Gesagten um diesen Betrag zu kürzen. B. hat ferner Anspruch auf Erstattung seines Aufwands während der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. In Anbetracht der von ihm auch in sei- nem Antrag vom 29. Juni 2009 (cl. 31 pag. 31.520.1) anbegehrten Totalentschä- digung von Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) und in Berücksichtigung des Umstands, dass er für die Hauptverhandlung keinen Aufwand selber errechnet, rechtfertigt es sich, Honorar und Spesen für die Hauptverhandlung mit Fr. 2'025.– zu vergüten, so dass die Entschädigung insgesamt Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) beträgt. Bereits geleistete Akontozahlungen sind in Abzug zu bringen. Wenn der Verurteilte A. später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Ge- samtbetrag Ersatz zu leisten. 3. Kosten A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs not- wendig macht, nicht zu verantworten. Folglich werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben.

- 6 - Das Gericht erkennt: I. Ziffer II./7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.17 vom

3. März 2008 wird geändert und lautet neu wie folgt: Rechtsanwalt B. wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 63'123.85 (inkl. MWST) ab- züglich Akontozahlung von Fr. 40'000.00 aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundes- strafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwalt B. eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).