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SK.2008.3

Bundesstrafgericht · 2009-01-08 · Deutsch CH

Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG).

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

E. 1.1 B. wird vorgeworfen, er habe in der Periode von 1999 bis 2003 in Zürich und an- derswo 800 g bis 1000 g Kokain gekauft bzw. erlangt und anschliessend in einem Verhältnis von 3:7 mit Traubenzucker verarbeitet (Anklageziffer B.1). Weiter habe er in der Zeit von 1999 bis 2003 in den Kantonen Bern, Waadt, Freiburg und Wal- lis 933 g bis 6’783 g Kokain befördert, verkauft, eventuell abgegeben (Anklagezif- fer B.2. lit. a-e).

E. 1.1.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1996 bis zum 23. Januar 1999 hauptsächlich in Zürich und anderswo 680 g bis 8000 g Kokain an Zwischenhändler bzw. Endab- nehmer verkauft und eventuell abgegeben, indem er: a. E. mindestens 440 g bis höchstens 3,3 kg Kokain zu einem Preis von Fr. 55.– bis Fr. 60.– pro Gramm verkauft habe; b. von 1998 bis 1999 F. mindestens 100 g bis höchstens 450 g Kokain zu ei- nem Preis von Fr. 50.– bis Fr. 65.– pro Gramm verkauft habe; c. von 1998 bis 1999 G. mindestens 100 g bis höchstens 3,9 kg Kokain ver- kauft habe.

- 14 -

E. 1.1.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen stets (vgl. z.B. cl. 23 pag. 13.2.3; 13.2.227 f.; cl. 72 pag. 72.910.21) und gab an, er habe seit seiner Verurteilung im Jahre 1999 wegen Besitz von Drogen nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt (cl. 23 pag. 13.2.3). G. und F. kenne er, habe ihnen aber nie Drogen verkauft (cl. 23. pag 13.2.238 und 263). In Bezug zu E. gab er zunächst an, die- sen nicht zu kennen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, E. nur vom Sehen her zu kennen, mit diesem aber keinen Kontakt gehabt zu haben (cl. 23 pag. 13.2.4; cl. 19 pag. 12.9.127).

E. 1.1.3 Die Belastungen gegen A. finden sich zunächst in den Aussagen von E.. E. sagte aus, die Brüder A. und B., welche sich beide „CC.“ nennen würden, zu kennen (cl. 19 pag. 12.9.3 und 10). A. sei 170 cm gross und ca. 90 kg schwer, er habe schwarze Augen, dunkle Haut und einen Rossschwanz bzw. habe die Haare teil- weise auch offen getragen. Er habe einen blauen BMW 328i gefahren, habe in X. gewohnt und im Restaurant GG. gearbeitet (cl. 19 pag. 12.9.55 und 129). Anläss- lich mehrerer Fotowahlkonfrontationen identifizierte er sowohl A. als auch B. (cl. 19 12.9.10 und 55). Zur Unterscheidung nannte er häufig A. „CC. 1“ oder „CC. aus Zürich“ und B. „CC. 2“ oder „CC. aus Basel“ (cl. 19 pag. 12.9.10 und 15 ff.). In Bezug auf A. führte er aus, bei diesem ab 1998 bzw. 1996 bis zu dessen Verhaf- tung bzw. einige Monate vor anfangs 2000 in Zürich, für die Gebrüder G. und F., Drogen in Zürich geholt/gekauft und nach Yverdon oder Estavayer Le Lac ge- bracht zu haben (cl. 19. pag. 12.9.2, 12.9.11, 12.9.54, 12.9.59-60, 12.9.63, 12.9.138 und 12.9.156). Manchmal habe er G. oder F. als Chauffeur nach Zürich begleitet. Zuerst habe er einige Fahrten alleine gemacht. Danach seien die Gebrüder F. und G. mitgekommen, da er sich vom Kokain bedient habe (cl. 19 pag. 12.9.2; 12.9.54). Bei den Treffen mit A. sei es immer um Drogen gegangen (cl. 23 pag. 13.2.120). G. sei zwei bis drei Mal bzw. fünf bis sechs Mal zwecks Drogenkauf mit ihm nach Zürich gefahren (cl. 19 pag. 12.9.12-13; 12.9.57; 12.9.128 ff.) und F. zwei Mal (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.128 ff.). Weitere zwei bis drei Mal sei er alleine zu A. gefahren (cl. 19 pag. 12.9.13). Es sei jeweils um den Kauf von 200-300 g Kokain gegangen (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.14). Bis auf ein- mal seien sie jeweils vor der Übergabe der Drogen in ein Restaurant gegangen. G. habe den Lieferanten von einer Telefonkabine aus, die sich vor dem Restau- rant befunden habe, angerufen. Einmal hätten sie jedoch A. an dessen Arbeitsort beim Restaurant GG. in X. abgeholt und seien anschliessend zu dessen nahe ge- legenem Zimmer (Studio) gegangen. Dieses habe sich im zweiten Stock eines äl- teren Hauses befunden. Links von der Eingangstüre habe es ein Bett gehabt, ei- nen Schrank, ein Fenster und in der Mitte einen Holztisch. Rechts von der Ein- gangstüre habe sich ein anderer Schrank befunden und das Badezimmer. A. habe das Zimmer während ca. 5 Minuten verlassen und sei anschliessend mit einem Block Kokain zurückgekommen. Es seien ungefähr 5 kg gewesen. A. habe die gewünschte Menge Kokain vom Block abgeschnitten. Der Stoff habe erwärmt

- 15 - werden müssen, bevor er – E. – davon habe probieren können (cl. 19 pag. 12.9.12-13 und 12.9.155-156). Er habe das Kokain „gesnifft“, wobei dieses exzellente (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise gute (cl. 19 pag. 12.9.58) Quali- tät gehabt habe. G. habe 200-300 g übernommen und ihm übergeben, bevor A. das Studio erneut verlassen habe, um das restliche Kokain wieder zu verstecken (cl. 19 pag. 12.9.13). E. erklärte mehrmals, wie das von A. übernommene Kokain jeweils eingepackt gewesen sei: Es sei zunächst mit Cellophan-Folie umwickelt gewesen und die nächste Schicht habe aus Alufolie bestanden. Dann sei es mit Toilettenpapier umwickelt und schliesslich mit braunem Scotchband verklebt ge- wesen (cl. 19 pag. 12.9.5; 12.9.12). E. bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. (cl. 19 pag. 12.9.128 ff.).

G. bestritt zunächst eine Beteiligung an den Betäubungsmittelkäufen bei A. (und/oder B.) und meinte, sein Bruder F. habe solche getätigt. Sein Bruder habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1999 bei zwei libanesischen Brüdern Drogen eingekauft, welche „CC. 1“ (A.) und „CC. 2“ (B.) genannt worden seien. G. identifi- zierte die Brüder A. und B. auf der vorgehaltenen Fototafel (cl. 17 pag. 12.7.2; 12.7.18; 12.7.68 f.). Er habe ab 1998 von seinem Bruder F. Betäubungsmittel für den Eigenbedarf gekauft (cl. 17 pag. 12.7.10). Später revidierte G. diese Aussa- gen und erklärte, er habe nie bei seinem Bruder F. Drogen bezogen. Vielmehr ha- be ihm F. die Telefonnummer von B. gegeben (cl. 17 pag. 12.7.14). Sein Bruder habe „CC. 1“ (A.) gekannt und ihm diesen vorgestellt (cl. 17 pag. 12.7.65 und 68). Er habe auch nie – im Gegensatz zu seinem Bruder F. – von A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.7.18; 12.7.68 f.), aber zwei bis drei Mal insgesamt 30 g Kokain bei B. für den Eigenbedarf bezogen (cl. 17 pag. 12.7.19 f.). Später erklärte G., er ha- be einmal Drogen von B. bezogen, und zwar 23 g in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.65; cl. 21 pag. 12.39.2; cl. 23 pag. 13.2.263). Bei der Einvernahme vom 8. Februar 2006 wollte G. dann doch ab und zu von A. Drogen bezogen haben und dies ebenfalls in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.69 f.). Später erklärte er wiederum, sich 1998/1999 drei bis vier Mal mit A. in Zürich getroffen und jeweils 10-30 g bzw. to- tal 100 g Kokain bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). Schliesslich meinte er, in der Periode 1997-1998 bei A. in Zürich ca. 500 g bezogen zu haben. Es seien vor allem sein Bruder F. und E. gewesen, welche Kokain bei A. gekauft hätten. Das Kokain sei von guter Qualität gewesen (cl. 21 pag. 12.39.2). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. relativierte er die bezogene Drogenmenge und sagte, er habe von Zeit zu Zeit bei A. jeweils 15-20 g Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.262). Von B. habe er in Payerne Drogen bezogen und von A. in Zürich (cl. 23 pag. 13.2.264 f.). Er sei mit E. nie in Zürich gewesen und dieser habe auch nie für ihn Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.267 f.).

F. anerkannte, 1998/1999 mit E. insgesamt 450 g Kokain verkauft zu haben, wel- che vorgängig von E. bei A. („CC.“) in Zürich besorgt worden seien. Er identifizier-

- 16 - te A. anlässlich einer Fotowahlkonfrontation und präzisierte, dass auch er – F. – bei einem Kauf von 100 g Kokain bei A. dabei gewesen sei. E. habe ihm gesagt, dass „CC.“ einen Bruder in Bern oder Basel habe (cl. 20 pag. 12.13.2, 12.13.13 und 12.13.23). Bei der Befragung durch die Bundeskriminalpolizei am 25. Mai 2007 sagte F. aus, 100 g Kokain bei A. bezogen zu haben, erklärte aber, die wei- teren Bezüge seien einzig E. anzurechnen (cl. 21 pag. 12.40.2). Er bestätigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juni 2007, bei A. in Zürich 100 g Kokain erworben zu haben (cl. 23 pag. 13.2.238 und 241).

E. 1.1.4 Es fällt auf, dass E. mehrere detailreiche Angaben zu A. machen konnte, was darauf hinweist, dass er A. nicht bloss vom Sehen her kannte. Er wusste über dessen Aufenthalts- und Arbeitsort (die er den Ermittlern bei einer Ortsbefahrung auch bezeichnen konnte), wie auch über das von A. gelenkte Fahrzeug mit Zür- cher Kontrollschildnummer und dessen Verwandtschaft mit B. Bescheid (vgl. auch cl. 4 pag. 5.1.387). Weiter wusste er, dass A. im Jahre 1999 verhaftet wurde. Der Einwand der Verteidigung, dass E. fälschlicherweise angegeben habe, A. habe einen Rossschwanz getragen bzw. habe manchmal kurze und manchmal lange Haare gehabt, obschon der Angeklagte von 1993 bis um den 20. Oktober 1998 einen Rossschwanz und danach kurze Haare getragen habe, vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. nichts zu ändern. A. trug – wie von E. aus- gesagt – tatsächlich eine Zeitlang, aber nicht stets, lange Haare und E. erwähnte die Langhaarfrisur sogar, als ihm anlässlich einer Fotowahlkonfrontation ein Bild von A. mit kurzen Haaren gezeigt wurde (cl. 19 pag. 12.9.55). Seine Angaben zu den Drogengeschäften mit A. sind ebenfalls präzise und konstant. Er beschrieb die Treffpunkte (die er den Ermittlern bei der Ortsbefahrung genau bezeichnen konnte) sowie die Beschaffenheit und die Verpackung der Drogen. Hinzu kommt, dass E. sich mit seinen Aussagen selber belastete. Ein Grund weshalb er sich fälschlicherweise des Drogenhandels bezichtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Aus- serdem machte E. Angaben zu den Drogengeschäftsbeziehungen zwischen A. und den Gebrüder F. und G.. Dass solche Beziehungen bestanden, gaben sowohl G. als auch F. zu. Der Einwand der Verteidigung, die Aussagen von F. bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2007 (cl. 23 pag. 13.2.235 ff.) seien nicht ver- wertbar, da F. zuerst als Zeuge und dann als Auskunftsperson einvernommen worden sei, ist unbegründet: Im Zeitpunkt der genannten Einvernahme waren ge- gen F. zwei Urteile ergangen, jenes vom Tribunal cantonal du Valais vom 18. No- vember 2002 und jenes vom Tribunal correctionnel de l’arrondissement de La Broye et du Nord vaudois vom 2. August 2006. Ersteres war bereits in Rechtskraft erwachsen, Letzteres hingegen nicht. Er wurde in Bezug auf den Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 18. November 2002 zu Grunde lag, als Zeuge befragt und in Bezug auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 2. August 2006 zu Grunde lag, als Auskunftsperson (cl. 23 pag 13.2.236 und 240). Auf diese Weise wurde er nicht als Zeuge zu Sachen befragt, in denen er selbst strafrechtlich noch verfolgt

- 17 - war – abgesehen davon, dass er unter solchen Umständen nicht zeugnisunfähig, sondern nur berechtigt war, die Aussage zu verweigern (Art. 79 BStP). Die Aus- sagen von F. vom 20. Juni 2007 sind verwertbar. Die Verteidigung negierte so- dann die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E., weil dieser auch schon eine fal- sche Anschuldigung gegenüber F. zugegeben habe. Dazu ist zu bemerken, dass E. bereits am 16. Januar 2001 ausführte, der Rückzug seiner Belastungen gegen F. sei erfolgt, weil er bedroht worden sei, und die Falschaussage nicht in der Be- lastung von F. bestanden habe, sondern in der späteren Entlastung (cl. 62 pag. 3045). Untermauert wird dies durch den Umstand, dass wegen der durch E. erwähnten Drohung am 19. Februar 2000 eine Strafanzeige erstattet wurde (cl. 47 pag. B16-72), wobei der Widerruf der Belastungen kurz darauf bzw. am

31. März 2000 erfolgte (cl. 62 pag. 3010). Zudem hat schliesslich F. selbst strafba- re Handlungen mit Drogen zugegeben, was einmal mehr für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E. spricht. Was die Drogenhandelaktivität von A. im Allgemei- nen betrifft, ist zudem zu erwähnen, dass nicht nur E., G. und F. darüber berich- ten, sondern auch (dazu wird im Zusammenhang mit weiteren Anklagepunkten näher einzugehen sein) H. und K..

Den pauschalen Bestreitungen von A. stehen die detaillierten und glaubwürdigen Aussagen von E., wie auch die Aussagen von G. und F. gegenüber. In Bezug auf die Kokaingeschäfte mit A. teilten E., G. und F. zwar die Rollen untereinander un- terschiedlich auf, sie bezeichneten aber alle A. als Verkäufer der Drogen. Auch die Angaben zu den eingekauften Mengen sind grundsätzlich übereinstimmend. G. will bei A. 100 bis 500 g Kokain gekauft haben, was mit den Aussagen von E. übereinstimmt, der von mindestens 2 Bezügen von je 200 g Kokain (bzw. insge- samt mindestens 400 g Kokain) spricht. F. will sodann mit oder via E. 450 g Ko- kain bei A. bezogen haben. Auch dies deckt sich mit den Angaben von E., wonach er A. zweimal mit F. aufgesucht und dabei jeweils mindestens 200 g Kokain (bzw. insgesamt mindestens 400 g) bezogen habe.

E. 1.1.5 In Bezug auf die Anklageziffern A.1. lit. a-c ist somit erstellt, dass A. in der Zeit von 1996 bis 1999 E. mindestens 400 g Kokain, G. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und F. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und daher insgesamt mindestens 1'200 g Kokain verkauft hat, indem er die Dro- gen diesen Personen entgeltlich überliess.

E. 1.1.6 Die Anklage geht von einem Reinheitsgrad der Drogen von 41%-75% aus. Dabei bezieht sie sich einerseits auf den Umstand, dass am 23. Januar 1999 bei A. an der Y.-strasse in Zürich 147,5 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 75% (110 g reines Kokain) sichergestellt wurden, wobei er für deren Aufbewahrung mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (cl. 59

- 18 - pag. B28–0077; B28–0085). Andererseits stützt sich die Anklage auf das Urteil des Tribunal pénal de l’arrondissement de la Broye vom 16. November 2001 ge- gen E., das von einem Reinheitsgehalt von 41% ausging, weil die Mindestreinheit der 1998-1999 im Kanton Freiburg sichergestellten Drogen bei 41% gelegen ha- ben soll (cl. 64 pag. B33–245–249). Die im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 erwähnten Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Bei den am 23. Januar 1999 bei A. sichergestellten Drogen handelte es sich nicht um das Kokain, das er E. beziehungsweise den Gebrüdern F. und G. verkauft hat. Der Reinheitsgrad der im Kanton Freiburg sichergestellten Drogen sagt an sich nichts zur Reinheit des Kokains aus, welches A. in Zürich verkauft hat. Indessen entspricht die Annahme von ca. 40% Reinheitsgrad bei Kokain, welches im 100 Gramm-Bereich verkauft wird, den Erfahrungswerten. E. führte zudem aus, das Kokain sei von exzellenter (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise guter (cl. 19 pag. 12.9.58) Qualität gewesen. Letzteres bestätigte auch G. (cl. 21 pag. 12.39.2). Die tatsächliche Reinheit kann indessen offen gelassen werden, da bei 1'200 g Kokaingemisch die Überschreitung von 18 g reinem Kokain unzweifelhaft ist.

A. wusste über die Mengen Kokain, die er verkaufte, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Die durch ihn verkaufte Menge Kokain überschritt um ein vielfaches die Menge einer Konsumdosis. Somit war A. auch bewusst, dass er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte, weitere Qualifikationsgründe sind bei die- sem Ergebnis nicht zu prüfen.

E. 1.1.7 Nach dem Gesagten ist A. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a schuldig zu spre- chen.

E. 1.2 Erwiesen ist der mehrfache Verkauf von insgesamt ca. 953 g Kokain, weshalb B. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen und in Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe zu einer Freiheitsstra- fe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungs- haft, zu verurteilen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilweise aufzuschieben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 1.2.1 A. wird vorgeworfen, er habe 1998 an H. und I. insgesamt mindestens 40 g bis höchstens 350 g Kokain im Raum Zürich verkauft.

E. 1.2.2 A. bestreitet, Drogen verkauft zu haben. Er will H. nur vom Sehen her aus einem Restaurant und I. überhaupt nicht kennen (cl. 23 pag. 13.2.250; 13.2.252; cl. 72 pag. 72.910.21).

E. 1.2.3 H. gab an, er habe A. (jenen der Gebrüder „CC.“ aus Zürich mit einem Ross- schwanz) ein bis zwei Mal mit I. getroffen. I. habe ihm (H.) gesagt, dass er von A. Kokain kaufe, wobei er (H.) die gekauften Mengen nicht kenne (cl. 17 pag. 12.5.10 und 11). Einen entsprechenden Drogenkauf habe er nie beobachtet (cl. 17 pag. 12.5.58; cl. 23 pag. 13.2.251). Er habe auch nie selbst bei A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.5.12; cl. 23 pag. 13.2.252). Nach den Treffen zwischen I. und A.

- 19 - habe er jedoch etwas Kokain erhalten. Deshalb seien er und I. mit Urteil des Tri- bunal correctionnel du district de Neuchâtel vom 24. Mai 2000 wegen Kaufs von 350 g Kokain verurteilt worden (cl. 17 pag. 12.5.11 und cl. 21 pag. 12.38.2) und I. sei ausgeschafft worden (cl. 21 pag. 12.5.59 f.). Das Gericht habe den Entscheid aufgrund der Aussagen von I. beziehungsweise einer Hochrechnung gefällt (cl. 23 pag. 13.2.251 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. bestätigte er seine Aussagen (cl. 23 pag. 13.2.249).

E. 1.2.4 Bei der Beweiswürdigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass H. nicht aus eigener Wahrnehmung über einen Drogenverkauf von A. berichtete. Seine Belastungen sind daher zu vage, um A. einen solchen nachzuweisen. Auch dem Urteil des Tribunal correctionel du district de Neuchâtel vom 24. Mai 2000 ist nicht zu entnehmen, dass H. oder I. die Drogen von A. (bzw. „CC.“) erworben hätten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb A. im Anklagepunkt A.1 lit. d freizusprechen ist.

E. 1.3 Die Entscheidung über Einziehung, Kostenauflage und Entschädigung des amtli- chen Verteidigers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen. 2. C.

E. 1.3.1 A. wird vorgeworfen, er habe zwischen 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payer- ne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit B. an E. und G. min- destens 123 g bis höchstens 803 g Kokaingemisch verkauft, evtl. abgegeben.

E. 1.3.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21).

E. 1.3.3 B. sagte – nach anfänglichem Bestreiten – schliesslich aus, dass er zwei Mal an E. Kokain verkauft habe, wobei dies einmal bei der Autobahnraststätte Z. und einmal in einer Pizzeria geschehen sei. Er habe beide Male je 50 g Kokain für Fr. 60.– bis Fr. 65.– pro Gramm verkauft (cl. 22 pag. 13.1.284; 13.1.383). B. be- lastete A. in diesem Zusammenhang nicht (cl. 22 pag. 13.1.1 ff.; cl. 72 pag. 72.910.29).

Auch E. belastete A. diesbezüglich nicht: Er gab an, er habe zwei Mal (mit H.) bei B. Kokain gekauft und zwar bei der Autobahnraststätte Z. (cl. 19 pag. 12.9.14; 12.9.51). Beim ersten Mal seien die Drogen im Restaurant übergeben worden und beim zweiten Mal im Fahrzeug von B. (Golf mit Basler Kontrollschildnummern; cl. 19 pag. 12.9.158). Zudem bezeichnete E. grundsätzlich A. als Lieferant im Raum Zürich in der Zeit bis 1999 und B. als Lieferant in der Region Bern in der Zeit nach 1999 (cl. 19 pag. 12.9.13; 12.9.54; 12.9. 59 f.; 12.9.138–141; 12.9.156). Dies spricht für eine Zäsur, die nach der ersten Verhaftung von A. erfolgt sein dürfte.

- 20 - G. belastete A. ebenfalls nicht, sondern gab an, ab 1999 die Drogen bei Albanern bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113).

E. 1.3.4 Anhaltspunkte, die auf eine konkrete Beteilung von A. an den obgenannten Dro- gengeschäften schliessen würden, liegen folglich nicht vor, weshalb A. im Ankla- gepunkt A.2 lit. a freizusprechen ist.

E. 1.4 Anklagepunkt A.2. lit. b

E. 1.4.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit D. und B. an E. 180 g Kokaingemisch verkauft.

E. 1.4.2 A. wies die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen von sich (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21).

E. 1.4.3 B. bestritt stets, Drogen durch D. geliefert oder Verkäufe von Kokain mit A. getä- tigt zu haben (cl. 22 pag. 13.1.283; 287; 293; 390 ff.; cl. 72 pag. 72.910.029).

E. 1.4.4 D. bestritt jegliche Beteiligung am Drogenhandel (cl. 19 pag. 12.0.117 ff.; cl. 72 pag. 72.910.35 f.).

E. 1.4.5 E. führte aus, G. habe Ende 1999 bei B. 300 g Kokain bestellt. Das Kokain habe anstelle von B. dessen Partnerin (D.) mit einem schwarzen bzw. blauen Golf nach Payerne gebracht und übergeben, wobei (wegen der Abwesenheit von B.) nur 180 g Kokain geliefert worden seien. Er habe im Auftrag von G. die 180 g Kokain zu J. gebracht. Nachdem dieser ihn nicht vereinbarungsgemäss habe bezahlen kön- nen, habe er die 180 g Kokain wieder an sich genommen und sie danach G. und H. übergeben (cl. 19 pag.12.9.4; 12.9.16; 12.9.59 f.; 12.9.119). Am nächsten Tag sei A. erschienen und habe das Geld für die 180 g Kokain verlangt. A. habe einen blauen BMW Coupé gefahren (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.16; 12.9.60 f.; 12.9.130; 12.9.139). Die Betäubungsmittel hätten wohl nicht „CC. de Bâle“ (B.) sondern „ce- lui de Zurich“ (A.) gehört (cl. 19 pag. 12.9.17). Er habe des Friedens willen Fr. 3'500.– abgehoben und dieses Geld sowie eine Rolex-Fälschung an A. über- geben (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.17; 12.9.61). Später erklärte E., er habe Fr. 3'000.– in Yverdon abgehoben (cl. 19 pag. 12.9.61; 12.9.134). Er habe keinen „Rappen“ mehr auf seinem Konto gehabt. Dies sei alles unter dem Eindruck einer Drohung geschehen, da A. ein Jagdmesser bei sich geführt habe (cl. 19 pag. 12.9.16-17; 12.9.61).

- 21 - Die Aussagen von E. sind hinsichtlich des Treffpunkts, der verschiedenen Fahr- zeuge, der Art und Menge der Drogen und der Begründung für die unvollständige Lieferung sowie der Probleme mit der Bezahlung konstant und detailreich. Er er- kannte sodann die Frau, welche ihm die Drogen auf Bestellung bei B. überbrach- te, zutreffend als Partnerin von B.. Anhaltspunkte warum E. in diesem Punkt et- was Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Auch hier belastet er sich selbst. Die einzige Unstimmigkeit in den Aussagen von E. findet sich in Bezug auf den angeblich abgehobenen Betrag von Fr. 3'500.– bzw. Fr. 3'000.– an einem Bankautomaten in Yverdon zur Bezahlung von A.. Den edierten Bankauszügen von E. ist nämlich der Bezug eines solchen Betrages für die fragliche Periode nicht zu entnehmen. Ende 1999 wurden indessen auf dem Bankkonto von E. zweimal Beträge im Bereich zwischen tausend und zweitausend Franken abge- hoben (22. November 1999 Fr. 1'300.– in Yverdon; 10. Dezember 1999 Fr. 1'940.– in Genf; cl. 7 pag. 7.1.53 f.). E. wurde zudem zu einem Ereignis be- fragt, das mehrere Jahre zurücklag, weshalb Abweichungen in der vorliegenden Grössenordnung nicht ungewöhnlich sind.

In der Sachverhaltsschilderung von E. kommt A. beim Verkaufsgeschäft im enge- ren Sinne nicht vor. Anhaltspunkte für eine Beteiligung von A. an diesem Geschäft vor oder im Zusammenhang mit der entsprechenden Drogenübergabe bestehen somit nicht.

E. 1.4.6 Damit stellt sich die Frage, ob A. als Beteiligter am Drogenverkauf strafbar ist, indem er nach abgeschlossener Übergabe der Drogen auftrat, um den Kaufpreis bei E. einzutreiben. Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2b.aa) oder, wie das Bundesgericht in neueren Urteilen formuliert, wessen Tatbeitrag „nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt“ (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Da bei Betäubungsmitteldelikten das Gesetz selbst verschiedene Tat- beiträge als selbstständige Tatbestände ausformuliert hat, ist Täterschaft anzu- nehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen im genannten Sinne verübt (siehe vorne E. I. 6.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatvariante des Verkaufs nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG vollendet, wenn über den Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 6S_235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.1; BGE 106 IV 295, 296). Das Inkasso des Kaufpreises ist seinerseits nicht als ei- genständige Tatvariante ausgestaltet. Das Bundesgericht hat jedoch in einem frü- heren Urteil ausgeführt, Beteiligung sei noch bis zur Beendigung der Tat möglich

- 22 - und deshalb bei Drogenverkauf bis zur Entgegennahme des Kaufpreises (BGE 106 IV 295, 297). Diese Auffassung hat es in späteren Entscheidungen re- feriert – ohne dass die Frage dort relevant wurde – (Urteile des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2005 E. 6.3.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4), allerdings in BGE 122 IV 211 E. 3b cc ausdrücklich offen gelassen. Es be- steht deshalb Anlass, die Problematik zu vertiefen. Die genannte Praxis zum konkreten Tatbestand ist von der Lehre mehrheitlich verworfen worden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 67; STRÄULI, Commen- taire Romand, N. 103 vor Art. 24 StGB; unentschieden CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, Bern 2002, art. 19 LStup n. 31). Auch sonst wird die Möglich- keit einer Beteiligung an der Tat eines anderen im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung mehrheitlich verneint (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, N. 12 vor Art. 24 StGB; SEELMANN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Basel 2009, 142; HURTATO POZO, Droit pénal, Partie générale, Zürich/Basel 2008, S. 362 N. 1120; a.M. RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,

2. Aufl., § 18 N. 43; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 vor Art. 24) oder auf Absichtsdelikte beschränkt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2006, S. 120, S. 170) oder auf Dauer- und Zustandsdelikte (STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 12 N. 10 f.). Die ablehnenden Meinungen werden mit dem Legalitätsprinzip (STRÄULI, a.a.O.), dem Verbot des dolus subsequens (STRÄULI, a.a.O) begründet, die einschränkenden mit der äusseren Grenze der Rechtsgutbeeinträchtigung (STRATENWERTH, a.a.O). Die deutsche Doktrin vertritt mit grosser Mehrheit den ablehnenden Standpunkt (etwa SCHÜNEMANN, Leipziger Kommentar [12. Aufl.], § 25 StGB N. 197, § 27 StGB N. 42; CRAMER/HEINE, in Schönke/Schröder, Straf- gesetzbuch, 27. Aufl., München 2006, § 25 N. 91; JOECKS, Münchener Kommen- tar, § 25 StGB N. 182, § 27 StGB N. 17–20; LACKNER/KÜHL, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2007, § 25 N. 12, § 27 N. 3; ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, München 2003, § 25 N. 221 ff., 26 N. 259 ff.; a.M. FI- SCHER, Strafgesetzbuch, 55. Aufl., München 2008, § 25 N. 21 f.; teilweise auch WESSELS/BEULKE, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 37. Aufl., Heidelberg 2007, Rn. 583, aber Rn. 527). Auch hier werden das Legalitätsprinzip (etwa ROXIN, SCHÜNEMANN, je a.a.O.), die Überschreitung des Zurechnungsprinzips der Tat- herrschaft (HEINE, a.a.O.) und die Straflosigkeit des dolus subsequens (JOECKS, a.a.O), aber auch die Überschreitung des Zurechnungskriteriums der Tatherr- schaft (KÜHL, a.a.O.) und die Unmöglichkeit der Abgrenzung des strafbaren Ver- haltens (ROXIN, a.a.O.) angeführt. Von diesen Einwendungen ist die Gehilfen- schaft nicht ausgeschlossen (SCHÜNEMANN, JOECKS, ROXIN, je a.a.O.). Die für die Ablehnung geltend gemachten Gründe überzeugen: Namentlich beim schlichten

- 23 - Tätigkeitsdelikt ist mit dem Gesetzesvorbehalt (Art. 1 StGB) nicht vereinbar, Betei- ligungshandlungen zu bestrafen, die erst verübt werden und zu denen sich der Urheber erst entschlossen hat, nachdem die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bereits realisiert sind. Auch kann im Eintreiben des Kaufpreises keine zusätzliche Gefahr für die allgemeine Gesundheit, welche zu schützen der Zweck von Art. 19 BetmG bildet (BGE 127 IV 178 E. 3b), erblickt werden; wenn das Geld für weite- ren strafbaren Drogenhandel eingesetzt werden soll, so ist Anstaltentreffen oder Finanzierung von Betäubungsmittelverkehr (Art. 19 Ziff. 1 al. 6, 7 BetmG) der massgebliche Tatbestand. Dieser bildet jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Nach dem Gesagten liegt eine strafbare Beteiligung von A. nicht vor.

E. 1.4.7 A. ist somit in der Anklageziffer A.2. lit. b freizusprechen. 2. Strafzumessung

E. 2 B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

E. 2.1 B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungshaft.

E. 2.1.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich nicht abstrakt, son- dern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differen- zen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Busse (Geld- summensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig, wobei im direkten Vergleich die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs über die Frage des milderen Rechts entschei- det (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 S. 89 ff.).

Bis zur Revision des Strafgesetzbuches wurde die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter ei- nem Jahr geahndet, wobei fakultativ eine Busse bis zu einer Million Franken ver- bunden werden konnte (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBetmG). Die heute geltende massgebliche Strafdrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG umfasst ei- nen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Strafdro- hung wurde somit durch die Revision des Strafgesetzbuches, soweit die qualifi- zierte Tatbegehung betreffend, im Bereich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hin- gegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu ver-

- 24 - bindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Mög- lichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.–, das heisst von höchstens Fr. 1'080'000.– zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Das neue Recht ist hingegen milder, als der Anwen- dungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausge- dehnt und die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde, durch das Institut der teilbedingten Strafe sowie dadurch, dass die subjektiven Voraus- setzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Da sich keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als erforderlich erweisen wird, ist das neue Recht das Mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen.

E. 2.1.2 Die Strafe ist zu mildern, wenn das Strafbedürfnis bis zum Urteilszeitpunkt ver- mindert erscheint und zwar angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Täters in dieser Zeit (Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB). Das Kriterium der Zeit richtet sich nach der Verjährungsfrist für das betreffende Delikt (schon BGE 73 IV 159 E. 1). Diese beträgt für den schweren Fall der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das Bun- desgericht bezeichnet den Ablauf von zwei Dritteln dieser Zeitspanne als kritische Grenze unter geltendem Recht (dazu und zum Folgenden Urteil des Bundesge- richts 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, 3.3; BGE 132 IV 1 E. 6.2). Es ori- entiert sich dabei an der Praxis zum früheren Recht, wonach die Strafe zu mildern war, wenn im Zeitpunkt der Urteilsausfällung die Verjährung nahe gerückt war, das heisst konkret 9/10 der relativen Verjährung erreicht waren (BGE 92 IV 201 E. c) und stellt in Rechnung, dass der Gesetzgeber mit der Revision des Verjäh- rungsrechts die Figur der relativen Verjährung zugunsten einer allgemeinen, meist um die Hälfte längeren Verjährung aufgegeben hatte. Der Umstand, dass diese Gesetzesänderung die Voraussetzungen der Milderung wegen Zeitablaufs nicht tangieren sollte, führte das Bundesgericht zur neurechtlichen Grenze von zwei Dritteln. Damit ist aber dem Kriterium der altrechtlichen Nähe noch nicht Rech- nung getragen. Soll die altrechtliche Regel ins neue Recht überführt werden, so ist die neurechtliche Grenze bei drei Fünfteln der Verjährungsfrist erreicht; im vorlie- genden Fall sind das neuen Jahre.

Die Taten, deren A. schuldig befunden wurde, sind zwischen 1996 und 1999 ver- übt worden. Die objektive Voraussetzung der Strafmilderung ist daher gegeben. Da aus dieser Zeit keine neuen Straftaten bekannt sind und sich der Angeklagte in der über 1 ½ Jahre dauernden Haft wohl verhalten hat (cl. 72 pag. 72.251.3), ist die Strafe zu mildern. Damit ist das Gericht nicht an das Sanktionsminimum von

- 25 - einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden, kann sogar auf eine mildere Strafe erken- nen (Art. 48a StGB).

E. 2.1.3 A. ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden. Die Strafe ist daher zu schärfen, aber die gesetzliche Obergrenze von zwanzig Jahren (Art. 40 StGB) ist beizubehalten (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 2.2.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass A. wiederholt mit Kokainmengen im 100 Gramm-Bereich, die auf eine Händlerposition der mittleren Hierarchiestufe hinweisen, gehandelt und innerhalb einer längeren Zeitspanne grössere Mengen Kokaingemisch verkauft hat. Offensichtlich handelte er aus eigennützigen und mit der in Drogenkreisen üblichen finanziellen, profitorientierten Motivation. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.

E. 2.2.2 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zum Vorleben von A. bekannt, dass er in El Kaa im Libanon geboren ist, wo er vom fünften bis zum fünfzehnten Lebensjahr die Schule besuchte. Mit 15 Jahren ging er nach Beirut und absolvierte eine Spengler- und Carrosserielehre. 1991 kam er in die Schweiz, wo er einen Asylan- trag stellte. Im selben Jahr heiratete er in der Schweiz DD.. 1997 erfolgte die Scheidung. 2002 heiratete er EE.. 2008 wurde seine Tochter geboren. A. arbeitete bis 2008 in diversen Restaurants und ist zur Zeit arbeitslos. Heute betreut er seine Tochter. Seine Ehefrau arbeitet 100 % und verdient monatlich Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.– netto. Das steuerbare Einkommen der Eheleute betrug im Jahre 2007 Fr. 52'637.–. A. hat insgesamt Fr. 16'456.– Schulden (cl. 72 pag. 3.7.12-18; 72.271.31-37; 72.251.10 f. und 72.910.20 f.). Das Verhalten von A. nach der Tat bzw. in den letzten rund 10 Jahre war klaglos. In Bezug auf seine Haftzeit hat ihm das Regionalgefängnis Bern einen guten Führungsbericht ausge- stellt (cl. 72 pag. 72.251.3). Die ihm nach der Entlassung auferlegte Meldepflicht hat er eingehalten. Er weist einen guten Leumund auf (cl. 72 pag. 72.251.8 ff.) und kümmert sich zur Zeit um seine Tochter, was auf eine gewisse Strafempfind- lichkeit schliessen lässt. Diese Faktoren wirken sich leicht strafmindernd aus.

- 26 -

E. 2.3 Die Strafe wird durch den Kanton Basel-Stadt vollzogen. 3.

E. 2.4 Wird auf eine Zusatzstrafe erkannt, so ist der voll- oder teilbedingte Vollzug aus- geschlossen, wenn die Gesamtstrafe über der entsprechenden gesetzlichen Strafmaxima liegt (BGE 109 IV 68 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1). Der bedingte Strafvollzug ist daher ausgeschlos- sen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehba- re Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit ei- ne teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 (keine un- günstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N. 9). In subjektiver Hin- sicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prog- nose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prognosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil, die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neu- em Recht etwas tiefer (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Während früher nämlich eine güns- tige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt somit die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck

- 27 - kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Das Verschulden von A. ist – wie oben dargelegt – nicht mehr leicht. Indessen hat er sich seit den Vorfällen von 1996 bis 1999 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände ist von ei- ner günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil auf

E. 2.5 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 3. Einziehung

Das BetmG kennt keine Bestimmungen zur Einziehung. Gemäss Art. 26 BetmG gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Dabei ist die Frage des milderen Rechts für diese Nebenfolgen nicht separat aufzuwerfen (BGE 134 IV 82 E. 7.4).

E. 3 C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,

E. 3.1 D. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zu- satzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August 2002.

E. 3.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Gebühren im Verfahren gegen D. betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 1'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden D. Fr. 4’500.00 auferlegt. 5. Advokat Christian Kummerer wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 15'875.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

D. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn sie spä- ter dazu imstande ist.

V. Mitteilungen Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 39 -

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). B., C., D. und – in Bezug auf diese Angeklagten – die Bundesanwaltschaft haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichtet. Diesbe- züglich steht kein Rechtsmittel offen.

E. 3.2.1 Der durch A. erzielte Bruttoverkaufserlös beträgt bei einem Grammpreis von ca. Fr. 60.– und einem Umsatz von 1'200 g Kokain insgesamt ca. Fr. 72'000.–. Die erwirtschafteten Vermögenswerte sind indessen nicht mehr vorhanden, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ausscheidet und zu prüfen ist, ob eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen ist. A. hat keine Ersparnisse und geht heute keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um seine kürzlich geborene Tochter. Der Unterhalt der Familie ist durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau von A. gesichert. In Berücksichtigung seiner finan- ziellen Situation (Einkünfte, Schulden, Auslagen) ist eine vollständige Ersatzforde- rung uneinbringlich und der Wiedereingliederung hinderlich. Indessen wurden bei A. Vermögenswerte beschlagnahmt, die für die Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden können, namentlich Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.5) bzw. (in Schweizer Franken umgerechnet) total Fr. 1'150.–. Die weiter sichergestellten LBP 46'000.– sind der Geringfügigkeit we- gen und in Berücksichtigung des administrativen Aufwandes nicht für die Ersatz- forderung heranzuziehen; ebensowenig die bei A. sichergestellten Fr. 10'910.–, welche seinem Bruder FF. gehören und bei denen kein Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen von A. nachgewiesen wurde.

E. 3.2.2 Zusammengefasst ist die Ersatzforderung auf Fr. 1'150.– festzusetzen. Zu deren Deckung sind von den im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerten Bargeld im Betrag von Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– zu verwenden. Die weiter sichergestellten Barwerte von Fr. 10'910.– und LBP 46'000.– sind heraus- zugeben (cl. 72 pag. 72.100.16, Pos. 1.5).

- 29 - 4. Kaution

A. ist seiner Meldepflicht bei der Polizei nachgekommen und an der Hauptver- handlung erschienen. Im Sinne von Art. 57 BStP ist die im Verfahren gegen A. ge- leistete Kaution von Fr. 60'000.– (inkl. bisher angefallenen Zinsen) zurückzuerstat- ten, und zwar unmittelbar dem Einleger.

5. Verfahrenskosten

E. 3.3 Die Strafe wird durch den Kanton Zürich vollzogen. 4.

E. 4 Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 11'350.–, USD 570.-, EUR 20.- und LBP 46'000.- gemäss Art. 70 StGB einzuziehen (ausma- chend einen Totalbetrag von ca. Fr. 12'146.–). Die restlichen beschlagnahmten Ge- genstände seien herauszugeben.

- 3 -

E. 4.1 Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen:

- 2 Mobiltelefone Nokia (pag. 72.100.18, Pos. 3.4)

- Betäubungsmittel und -utensilien (pag. 72.100.18, Pos. 3.1 und 3.2)

- 37 -

E. 4.2 Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.18, Pos. 3.5 und 3.6) werden dem Berechtigten herausgegeben. 5. Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.19, Pos. 3.7):

LBP 106'000.00 und LEI 2'000.00. 6. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 2'820.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen C. sichergestellten Vermögenswerte von Fr. 1'368.60, Fr. 20.00, Euro 35.00, Euro 501.50, Euro 350.00 und USD 88.00 verwendet (pag. 72.100.19, Pos. 3.7). 7. Die im Verfahren gegen C. geleistete Kaution von Fr. 40'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet. 8. Die Gebühren im Verfahren gegen C. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden C. Fr. 15'000.00 aufer- legt. 9. Rechtsanwalt Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45'598.30 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits ge- leisteter Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leis- ten, wenn er später dazu imstande ist.

IV. D. 1. D. wird freigesprochen von der Anklageziffer 4.1. 2. D. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

- 38 - 3.

E. 4.3 Die beim Bundesstrafgericht eingereichten 3 Fotoalben werden A. herausgege- ben. 5. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.16, Pos. 1.5): Fr. 10'910.00 und LBP 46'000.00. 6. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'150.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte von EUR 20.00, Fr. 440.00 und USD 570.00 verwendet (pag. 72.100.16, Pos. 1.5). 7. Die im Verfahren gegen A. geleistete Kaution von Fr. 60'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet.

- 35 - 8. Die Gebühren im Verfahren gegen A. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 15'000.00 aufer- legt. 9. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.

II. B. 1. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2.

E. 5 Eine Ersatzforderung sei nicht zu verfügen.

- 7 -

E. 5.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1 BStP).

E. 5.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falles sowie der Zeit- und Ar- beitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).

Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 55'000.– geltend (cl. 72 pag. 72.710.25) und beantragt, hievon A. Fr. 15'125.– (Fr. 11'000.– für das ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren; Fr. 4'125.– für die Anklageschrift und An- klagevertretung) aufzuerlegen.

Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag der Angeklagten im Kontext der Gesamtuntersuchung von Drogengeschäften zu würdigen. Die meisten Untersuchungshandlungen sind im Zusammenhang mit A., B. und C. an- gefallen. Diejenigen im Zusammenhang mit D. waren weit geringer. Die beantrag- ten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, sind aber für ein Verfah- ren dieses Umfangs etwas übersetzt. Die Höhe der Gebühren ist in einem Verfah- ren dieses Umfangs und den Tatbeiträgen von A. entsprechend auf Fr. 7'000.– für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und auf Fr. 3'000.– für die Anklage- schrift und Anklagevertretung festzusetzen.

Für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwen- dung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) festzusetzen. Bei A. ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– ange- messen.

- 30 -

E. 5.3 Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 422'364.55 (cl. 72 pag. 72.710.25). Davon nicht auferlegbar sind die Dienst- reise- und Verpflegungspesen, die durch die Gebühr abgegolten sind. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Übersetzerkosten (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142; 106 Ia 214 E. 4b S. 217) sowie die Haftkosten für den vorzeitigen Strafvollzug, da diese nicht zu den Untersuchungskosten gehören (BGE 133 IV 187 E. 6.4).

Die durch A. in der Strafuntersuchung verursachten Kosten betragen – nach Ab- zug der nicht auferlegbaren Auslagen – insgesamt Fr. 99'859.96 (Fr. 2'782.35 Arztkosten; Fr. 2'717.61 Expertisen; Fr. 88'970.– Haftkosten; Fr. 2'145.– Trans- portkosten; Fr. 3'110.– Überwachungsmassnahmen; Fr. 135.– Zeugengeld K.).

E. 5.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei A. Fr. 112'859.96 (Fr. 13'000.– [Total Gebühren] + Fr. 99'859.96 [Auslagen]).

E. 5.5 Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen, und wenn eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197; BGE 133 IV 324 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.12).

In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass A. kein Erwerbseinkommen bzw. fa- miliäre Betreuungsaufgaben übernommen hat und seine beruflichen Aussichten zur Zeit eher im unausgebildeten Berufsbereich zu erkennen sind. Eine vollständi- ge Auferlegung der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisie- rung gefährden. Er ist daher nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten, das heisst es sind ihm von den Gebühren und den Auslagen im Strafverfahren insge- samt lediglich Fr. 15'000.– aufzuerlegen. 6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

E. 6 In der Zeit bis 2003 im Kanton Waadt durch Abgabe von 40 Gramm Kokaingemisch an J.;

- 8 -

E. 6.1 Mit Verfügung vom 21. November 2005 bestellte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt Hans L. Müller als amtlichen Verteidiger von A. (cl. 26 pag. 16.2.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

- 31 - [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments).

E. 6.2 Der Verteidiger von A. macht einen Zeitaufwand von 319,83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'134.50 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 82'524.25 (cl. 72 pag. 72.720.16). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 32,9 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten, 125,3 Stunden für die Teilnahme an der Beweisaufnahme, 16,8 Stunden für Eingaben an die Bundes- anwaltschaft, 38,2 Stunden für das Aktenstudium, 60,6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, 21 Stunden für Telefonate/Briefe und 25,3 Stunden für die Reisezeit zusammen. Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierig- keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der geltend gemachte Auf- wand erscheint in Bezug auf die Teilnahme an der Beweisaufnahme, die Einga- ben an die Bundesanwaltschaft und die Reisezeit angemessen. Der übrige Auf- wand geht hingegen über das für eine gewissenhafte Verteidigung Angemessene hinaus und ist dementsprechend zu kürzen, nämlich auf 24 Stunden für die Be- sprechung mit dem Klienten, 30 Stunden für das Aktenstudium, 10 Stunden für Telefonate/Briefe (oft mit der/an die Ehefrau von A.) und für die Hauptverhandlung im weiteren Sinne (Vorbereitung Plädoyer: 17 Stunden; Hauptverhandlung:

E. 7 In der Zeit von 2003 bis 2005 gemeinsam mit M. durch Abgabe von ca. 50 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer;

E. 8 Im November 2005 durch Abgabe von 15 Gramm Kokaingemisch an M..

Und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen zu

E. 8.1 Einer angemessenen, 18 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 540 Tagen;

E. 8.2 Zu einem angemessenen Teil der Verfahrenskosten. D.

1. Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen bzw. zu vernichten.

2. Die geleistete Sicherheit sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten. E. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von D.:

1. Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten, mehrfachen, banden- und gewerbsmässi- gen Widerhandlung gegen das BetmG.

2. Eventualiter Schuldspruch wegen einfacher, subeventualiter mengenmässig qualifi- zierter Widerhandlung gegen das BetmG.

3. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagen à Fr. 20.–, eventualiter zu einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, beides bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer krimi-

- 9 - nellen Organisation (cl. 2 pag. 1.0.1). Das Verfahren wurde verschiedentlich aus- gedehnt (cl. 2 pag. 1.0.2–7), so am 5. August 2005 auf A. und auf C. und am

24. Januar 2006 auf D.. Das Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten Q., R., S., T., AA. und BB. wurde aufgrund des unterschiedlichen Ermittlungsstandes vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (cl. 2 pag. 1.0.9–12.). Im vorliegenden Verfahren bestand zu Beginn der Verdacht, dass die Beteiligten im Rahmen einer international tätigen kriminellen Organisation handelten, in der Absicht, Kokain von Brasilien nach Europa zu transportieren, um sich in der Schweiz am Kokain- handel im Mehrkilobereich zu beteiligen. Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet. B. A. war vom 17. November 2005 bis 29. Juni 2007 in Untersuchungshaft. B. war vom 17. November 2005 bis 15. März 2007 in Haft; anschliessend befand er sich bis 23. Oktober 2007 im vorzeitigen Strafvollzug. C. war vom 17. November 2005 bis 11. April 2007 in Untersuchungshaft und danach bis zum 11. Mai 2007 im vor- zeitigen Strafvollzug (cl. 6 pag. 6.1.21 ff.; cl. 7 pag. 6.3.12 ff.). C. Bei A., B. sowie bei M., wo sich C. aufhielt, wurden am 17. November 2005 Haus- durchsuchungen durchgeführt (cl. 8 pag. 8.1.1 f., 8.2.1 f., 8.3.1 f.). Dabei wurden diverse Mobiltelefone, Unterlagen, Computer, Reisepässe, mehrere Päckchen mit weissem Pulver, Minigripsäcklein, Drogenutensilien und Bargeld sichergestellt (cl. 8 pag. 8.1.6 f., 8.2.8–11, 8.3.7 ff.), wovon die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2007 beschlagnahmt wurden (cl. 8 pag. 8.1.59–61; 8.2.57–59; 8.3.74–77). D. Die Ergebnisse der Editionen im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten sowie diejenigen der Überwachungsmassnahmen waren negativ und gaben keinen Anlass zu wei- teren Ermittlungen (cl. 2 pag. 1.0.29 f.). E. Am 17. September 2007 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 2 pag. 1.0.13 ff.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht keine weiteren Untersuchungshandlungen aufdrängen, weshalb ihr Antrag auf Einlei- tung der Voruntersuchung „in Form eines Schlussberichtes“ gehalten sei (cl. 2 pag. 1.0.14). F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 27. September 2007 eine Voruntersuchung gegen A., B., C. sowie D. (cl. 2 pag. 1.0.55 f.). Am 21. De- zember 2007 erliess es die Schlussverfügung und verzichtete – im Einverständnis aller Parteien – auf die Erstellung eines „weiteren Schlussberichtes“ (c. 31. pag. 22.06.1 ff.).

- 10 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 31. März 2008 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A., B., C. sowie D. (cl. 72 pag. 72.100.1 ff.). Mit Eingabe vom 7. No- vember 2008 beantragte sie sodann die partielle zeitliche Ausdehnung der Ankla- geschrift (cl. 72 pag. 72.510.25 f.). H. C. wurde am 18. Oktober 2008 von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2008.35 vom

18. Oktober 2008). Am 12., 13. November 2008 sowie 8. Januar 2009 fand die Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht statt, wobei der Antrag auf Ausdeh- nung der Anklageschrift am 12. November 2008 gutgeheissen wurde (cl. 72 pag. 72.910.2 ff. insb. 4). I. Der Entscheid wurde am 8. Januar 2009 in öffentlicher Verhandlung eröffnet und summarisch begründet. B., C. sowie D. und sie bezüglich auch die Bundesanwalt- schaft verzichteten in der Folge auf ein Rechtsmittel sowie auf die schriftliche Aus- fertigung des Entscheids (cl. 72 pag. 72.910.17; 72.524.5). In Bezug auf diese Angeklagten ist der Entscheid rechtskräftig und wird daher nur summarisch be- gründet.

Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Rechtliches 1. Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unter anderem dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1), darf die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts angenommen werden.

- 11 - 2. Anklageprinzip

Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E 2a und BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu wer- den.

Seitens der Verteidigung der Angeklagten wurden anlässlich der Hauptverhand- lung die in der Anklageschrift vom 31. März 2008 vermerkten Zeit-, Mengen- und Ortsangaben als zu allgemein gehalten gerügt. Tatsächlich umfassen diese An- gaben in gewissen Anklageziffern eine sehr weite Bandbreite. So spricht die An- klageschrift in Ziffer A.2. lit. b von einem Verkauf, der in der Zeit von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne im Kanton Waadt und anderswo stattgefunden haben soll. Gleichzeitig verweist sie indessen auf die Aussagen von E., der eine Verkaufshandlung im Jahre 1999 in Payerne beschreibt. Dadurch wurde die An- klage konkretisiert und den Angeklagten war es möglich, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen. 3. Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz

Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung beantwortet wird. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstaltentreffen hierzu erwähnt. Auch Vorbereitungshandlungen sind in wei- tem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 41 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine

- 12 - Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, a.a.O. N. 185 zu Art. 19 BetmG); hinsichtlich der übrigen besteht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. 4. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die relevante Grenz- menge für Heroin bei 12 g und für Kokain bei 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b, 118 IV 342 E. 1). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d, 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbege- hung (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht ge- prüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 295 E. 3, 122 IV 265 E. 2c mit Hinweisen). 5. Subjektiver Tatbestand

Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und Menge der ihm zuzurechnenden Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2, ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.). 6. Täterschaft und Beteiligung

Wer in eigener Person die Merkmale einer der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f., 118 IV 397 E. 2c S. 400 f., 106 IV 72 E. 2b S. 73). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26

- 13 - BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 160). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlun- gen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, An- stiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf ei- nen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Bei- trag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H., 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelge- setz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu ei- ner Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 22 StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewis- se qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135, 121 IV 198 E. 2a S. 200). II. Zu A. 1. Zur Sache und zur rechtlichen Würdigung

E. 9 Monaten festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 9 Monate. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Auf die Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 590 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 11 Stunden; Urteilseröffnung: 1 Stunde; Nachbesprechung: 1 Stunde) auf 30 Stunden. Der verlangte Stundenansatz ist für die Arbeitszeit angemessen, für die zu vergütende Reisezeit jedoch praxisgemäss auf Fr. 200.– festzulegen. Fotoko- pien sind mit Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements).

Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 236.1 Stunden zu Fr. 230.–; der Reisezeit von 25.3 Stunden zu Fr. 200.– und der Auslagen von Fr. 3'134.50. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller ist somit für die amtliche Verteidi- gung gesamthaft mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).

- 32 - III. Zu B., C. und D. 1. B.

Dispositiv
  1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
  2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
  3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
  4. D., amtlich verteidigt durch Advokat Christian Kummerer, Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2008.3 - 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A. A. sei schuldig zu erklären
  5. a) des Verkaufs evt. der Abgabe von mindestens 3'000 g Kokaingemisch (ausmachend 2'250 g reines Kokain) an E. zu einem Preis von Fr. 55.– pro g von 1996 bis 23. Ja- nuar 1999 in Zürich; b) des Verkaufs von mindestens 100 g Kokaingemisch (ausmachend 42,7 g reines Ko- kain) an F. zu einem Preis von Fr. 65.– pro g im Jahre 1998 oder 1999 in Zürich; c) des Verkaufs von 3'900 g Kokaingemisch (ausmachend 1'599 g reines Kokain) an G. zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in der Zeit von 1997 bis 1998 in Zürich; d) des Verkaufs von 350 g Kokaingemisch (ausmachend 141,5 reines Kokain) an H. und I. zu einem Preis von Fr. 60.– pro g im Jahre 1998 in Zürich.
  6. a) des Verkaufs evtl. Abgabe als Mittäter zusammen mit B. und D. an E. und G. von mindestens 400 g Kokaingemisch (ausmachend 164 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern; b) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. und D. an E. von 180 g Kokaingemisch (ausmachend 73,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Payerne und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 74 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen:
  7. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. Juni 1999 des Bezirksgerichts Horgen, unter Anrechnung der er- standenen Untersuchungshaft (vom 17. November 2005 bis 29. Juni 2007).
  8. Es seien ihm 30% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
  9. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
  10. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 11'350.–, USD 570.-, EUR 20.- und LBP 46'000.- gemäss Art. 70 StGB einzuziehen (ausma- chend einen Totalbetrag von ca. Fr. 12'146.–). Die restlichen beschlagnahmten Ge- genstände seien herauszugeben. - 3 -
  11. Es sei zusätzlich eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 15'000.– aufzuerlegen. B. B. sei schuldig zu erklären
  12. a) des Kaufs von mindestens 800 g Kokaingemisch (ausmachend minimal 306,8 g rei- nes Kokain) in den Jahren 1999 bis 2002 in Zürich von einem unbekannten Marokka- ner gegen einen Preis von durchschnittlich Fr. 55.– pro g und des Streckens dieser Menge in einem Verhältnis 3:7 (Traubenzucker:Kokaingemisch) mit Traubenzucker;
  13. a) der Abgabe bzw. des Verkaufs von einmal 180 g Kokaingemisch (entsprechend 72 g reines Kokain) an J. bzw. E. und 300 g Kokaingemisch (entsprechend 120 g reines Kokain) zu einem Preis von total Fr. 21'000.– an zwei unbekannte Albaner am Ende des Jahres 1999/anfangs 2000 in Payerne und Umgebung; b) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit C. an J. von 1500 g Kokaingemisch (ausma- chend 526,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit von 2000 bis Mitte April 2003 in Payerne, Kanton Waadt; c) der Beförderung und des Verkaufs als Mittäter zusammen mit C. an K. von 3'750 g Kokaingemisch (ausmachend 1'661,25 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit 2000 bis September 2002 in den Kantonen Waadt und Wallis; d) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit D. und A. von 580 g Kokaingemisch (aus- machend 237,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern und Payerne in der Zeit von 1999 bis 2002; e) des Verkaufs von 23 g Kokaingemisch (ausmachend 9,43 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 65.– pro g in der Zeit von 2000 bis 2002 in Payerne. und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 47 ff., 49, und 52 StGB zu verurteilen:
  14. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der entstandenen Untersu- chungshaft (vom 17. November 2005 bis 9. März 2007) und dem vorzeitigen Strafan- tritt (vom 9. März 2007 bis 23. Oktober 2007).
  15. Es seien ihm 30% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
  16. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. - 4 -
  17. Die beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben.
  18. Es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'500.– aufzuerlegen. C. C. sei
  19. freizusprechen infolge Verjährung von der Anschuldigung des Konsums einer unbe- stimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit von April bis 17. November 2005 im Kan- ton Zürich ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. und sei
  20. schuldig zu erklären a) des Kaufs von 110 g Kokaingemisch (ausmachend 42,19 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 50.– pro g bei einem unbekannten Kurden in Basel in der Periode von 1999 bis 2003; b) des Kaufs von 20 g Kokaingemisch (ausmachend 6,2 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g bei L. in Zürich im Sommer 2005; c) des Kaufs von 215 g Kokaingemisch (ausmachend 66,65 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g bei L. in Zürich im Sommer/Herbst 2005; d) der Verarbeitung von 75 g Kokaingemisch in Zürich im Sommer bis Herbst 2005; e) der Beförderung und des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. an K. von 3'750 g Kokaingemisch (ausmachend 1'661,25 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit von 2000 bis September 2002 in den Kantonen Waadt und Wallis; f) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. und J. von 1'500 g Kokaingemisch (aus- machend 526,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit 2000 bis Mitte April 2003 in Payerne, Kanton Waadt; g) des Verkaufs als Mittäter mit M. von 50 g Kokaingemisch (ausmachend 15,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 75.– und Fr. 100.– pro g im Kanton Zürich; h) der Abgabe von 15 g Kokaingemisch (ausmachend 4,65 g reines Kokain) an M. im November 2005 in Regensdorf; und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 47 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen: - 5 -
  21. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der entstandenen Untersu- chungshaft (vom 17. November 2005 bis 11. April 2007) und dem vorzeitigen Strafan- tritt (vom 11. April 2007 bis 11. Mai 2007).
  22. Es seien ihm 30% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
  23. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
  24. Es seien die folgenden Gegenstände gemäss Art. 69 StGB (Sicherheitseinziehung) einzuziehen und zu vernichten: a) Die am 17. Mai 2005 in der Wohnung des M., wo C. damals wohnhaft war, sicherge- stellten Betäubungsmittel (6 kleine Päckchen mit weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153- 38; 1 Säckchen mit weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-40; 1 Minigrip mit 41 Gramm weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-37.1; 1 Minigrip mit 87 Gramm weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153.37.2; 1 Blatt Papier mit weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-47.2; 1 Plastiksäckchen mit 80 Gramm weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-39; 516 Gramm beiges Pulver, Ref: BKP-KT-153-48); Drogenutensilien: 2 kleine Scheren, 1 Löffel, 1 Pinzette (HD Protokoll vom 17. November 2005, Ziff. 4, S. 08-03-0008). b) Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien in der Höhe von Fr. 1'388.60; USD 88.–; EUR 886.50; LBP 106'000.– und LEI 2'000.– gemäss Art. 70 StGB ein- zuziehen (ausmachend einen Totalbetrag von ca. Fr. 2'916.20). c) Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben. D. D. sei schuldig zu erklären a) des Verkaufs als Mittäterin mit B. und A. an E. von 400 g Kokaingemisch (ausma- chend 164 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern in der Zeit von 1999 bis 2002. b) des Verkaufs als Mittäterin zusammen mit A. und B. und E. von 180 g Kokaingemisch (ausmachend 73,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Payerne in der Zeit von 1999 bis 2001. und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 42, 44, 47 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen:
  25. Zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
  26. Es seien ihr 10% der Verfahrenskosten aufzuerlegen. - 6 -
  27. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
  28. Es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'250.– aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung von A.:
  29. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten, teil- weise banden- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a–c BetmG freizusprechen.
  30. Dem Angeklagten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 589 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 88'350.– und eine Entschädigung von Fr. 58'900.–, gesamthaft Fr. 147'250.– zuzusprechen.
  31. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Bundeskasse zu nehmen.
  32. Dem Angeklagten seien folgende beschlagnahmten Gegenstände oder Gelder, wel- che in der der Anklageschrift beigehefteten Auflistung III erwähnt sind, herauszuge- ben: ein Handy Nokia 6230i, ein Handy Siemens A60, ein Handy Panasonic EB-GD 92, Fr. 10'910.–, Fr. 440.–, Euro 20.–, USD 570.–, LibP 46'000.–. Zusätzlich sei dem Angeklagten das bei der Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommene schwar- ze Kartonmäppchen mit der arabischen Aufschrift „N.“ (Internationales) herauszuge- ben. Anträge der Verteidigung von B.:
  33. Es sei mein Mandant wegen Handels mit insgesamt rund 800 Gramm Kokaingemi- sches (aprox. Reinheitsgrad 40%) schuldig zu sprechen.
  34. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu belegen, wobei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei und die erstandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug anzurechnen seien.
  35. Von den v.a. mengenmässig weitergehenden Vorhalten sei er vollumfänglich freizu- sprechen.
  36. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.
  37. Eine Ersatzforderung sei nicht zu verfügen. - 7 -
  38. Die Kaution sei freizugeben. Anträge der Verteidigung von C.: A. Das Verfahren gegen C. sei zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit von April 2005 bis zur Verhaftung am 17. November 2005 im Kanton Zürich und an- derswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain. B. Der Beschuldigte C. sei freizusprechen von den weiteren Anschuldigungen der Wi- derhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen gemäss Anklageschrift, so- weit nicht die nachstehenden Schuldsprüche auszufällen sind; unter Ausscheidung eines Teils der Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie unter Ausrich- tung einer Entschädigung für die notwendige Verteidigung. C. Der Beschuldigte C. sei hingegen schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das BetmG, vorsätzlich, mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert begangen:
  39. In der Zeit bis 2003 in Basel durch Erwerb einer unbestimmten, 110 Gramm nicht übersteigenden Menge Kokaingemisch zum Preis von Fr. 50.– pro Gramm;
  40. Im Sommer 2005 in Zürich durch Erwerb einer unbestimmten, 20 Gramm nicht über- steigenden Menge Kokaingemisch von einem unbekannten O. oder L.;
  41. Im Sommer bis Herbst 2005 im Kanton Zürich durch Erwerb einer unbestimmten, 215 Gramm nicht übersteigenden Menge Kokaingemisch von einem unbekannten P. zum Preis von Fr. 60.– pro Gramm;
  42. Im Sommer bis Herbst 2005 in Zürich durch Verarbeitung von 75 Gramm Kokainge- misch;
  43. In der Zeit bis 2003 im Kanton Freiburg durch Abgabe von 70 Gramm Kokaingemisch an K.;
  44. In der Zeit bis 2003 im Kanton Waadt durch Abgabe von 40 Gramm Kokaingemisch an J.; - 8 -
  45. In der Zeit von 2003 bis 2005 gemeinsam mit M. durch Abgabe von ca. 50 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer;
  46. Im November 2005 durch Abgabe von 15 Gramm Kokaingemisch an M.. Und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen zu 8.1. Einer angemessenen, 18 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 540 Tagen; 8.2. Zu einem angemessenen Teil der Verfahrenskosten. D.
  47. Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen bzw. zu vernichten.
  48. Die geleistete Sicherheit sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten. E. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen. Anträge der Verteidigung von D.:
  49. Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten, mehrfachen, banden- und gewerbsmässi- gen Widerhandlung gegen das BetmG.
  50. Eventualiter Schuldspruch wegen einfacher, subeventualiter mengenmässig qualifi- zierter Widerhandlung gegen das BetmG.
  51. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagen à Fr. 20.–, eventualiter zu einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, beides bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer krimi- - 9 - nellen Organisation (cl. 2 pag. 1.0.1). Das Verfahren wurde verschiedentlich aus- gedehnt (cl. 2 pag. 1.0.2–7), so am 5. August 2005 auf A. und auf C. und am
  52. Januar 2006 auf D.. Das Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten Q., R., S., T., AA. und BB. wurde aufgrund des unterschiedlichen Ermittlungsstandes vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (cl. 2 pag. 1.0.9–12.). Im vorliegenden Verfahren bestand zu Beginn der Verdacht, dass die Beteiligten im Rahmen einer international tätigen kriminellen Organisation handelten, in der Absicht, Kokain von Brasilien nach Europa zu transportieren, um sich in der Schweiz am Kokain- handel im Mehrkilobereich zu beteiligen. Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet. B. A. war vom 17. November 2005 bis 29. Juni 2007 in Untersuchungshaft. B. war vom 17. November 2005 bis 15. März 2007 in Haft; anschliessend befand er sich bis 23. Oktober 2007 im vorzeitigen Strafvollzug. C. war vom 17. November 2005 bis 11. April 2007 in Untersuchungshaft und danach bis zum 11. Mai 2007 im vor- zeitigen Strafvollzug (cl. 6 pag. 6.1.21 ff.; cl. 7 pag. 6.3.12 ff.). C. Bei A., B. sowie bei M., wo sich C. aufhielt, wurden am 17. November 2005 Haus- durchsuchungen durchgeführt (cl. 8 pag. 8.1.1 f., 8.2.1 f., 8.3.1 f.). Dabei wurden diverse Mobiltelefone, Unterlagen, Computer, Reisepässe, mehrere Päckchen mit weissem Pulver, Minigripsäcklein, Drogenutensilien und Bargeld sichergestellt (cl. 8 pag. 8.1.6 f., 8.2.8–11, 8.3.7 ff.), wovon die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2007 beschlagnahmt wurden (cl. 8 pag. 8.1.59–61; 8.2.57–59; 8.3.74–77). D. Die Ergebnisse der Editionen im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten sowie diejenigen der Überwachungsmassnahmen waren negativ und gaben keinen Anlass zu wei- teren Ermittlungen (cl. 2 pag. 1.0.29 f.). E. Am 17. September 2007 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 2 pag. 1.0.13 ff.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht keine weiteren Untersuchungshandlungen aufdrängen, weshalb ihr Antrag auf Einlei- tung der Voruntersuchung „in Form eines Schlussberichtes“ gehalten sei (cl. 2 pag. 1.0.14). F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 27. September 2007 eine Voruntersuchung gegen A., B., C. sowie D. (cl. 2 pag. 1.0.55 f.). Am 21. De- zember 2007 erliess es die Schlussverfügung und verzichtete – im Einverständnis aller Parteien – auf die Erstellung eines „weiteren Schlussberichtes“ (c. 31. pag. 22.06.1 ff.). - 10 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 31. März 2008 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A., B., C. sowie D. (cl. 72 pag. 72.100.1 ff.). Mit Eingabe vom 7. No- vember 2008 beantragte sie sodann die partielle zeitliche Ausdehnung der Ankla- geschrift (cl. 72 pag. 72.510.25 f.). H. C. wurde am 18. Oktober 2008 von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2008.35 vom
  53. Oktober 2008). Am 12., 13. November 2008 sowie 8. Januar 2009 fand die Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht statt, wobei der Antrag auf Ausdeh- nung der Anklageschrift am 12. November 2008 gutgeheissen wurde (cl. 72 pag. 72.910.2 ff. insb. 4). I. Der Entscheid wurde am 8. Januar 2009 in öffentlicher Verhandlung eröffnet und summarisch begründet. B., C. sowie D. und sie bezüglich auch die Bundesanwalt- schaft verzichteten in der Folge auf ein Rechtsmittel sowie auf die schriftliche Aus- fertigung des Entscheids (cl. 72 pag. 72.910.17; 72.524.5). In Bezug auf diese Angeklagten ist der Entscheid rechtskräftig und wird daher nur summarisch be- gründet. Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Rechtliches
  54. Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unter anderem dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1), darf die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts angenommen werden. - 11 -
  55. Anklageprinzip Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E 2a und BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu wer- den. Seitens der Verteidigung der Angeklagten wurden anlässlich der Hauptverhand- lung die in der Anklageschrift vom 31. März 2008 vermerkten Zeit-, Mengen- und Ortsangaben als zu allgemein gehalten gerügt. Tatsächlich umfassen diese An- gaben in gewissen Anklageziffern eine sehr weite Bandbreite. So spricht die An- klageschrift in Ziffer A.2. lit. b von einem Verkauf, der in der Zeit von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne im Kanton Waadt und anderswo stattgefunden haben soll. Gleichzeitig verweist sie indessen auf die Aussagen von E., der eine Verkaufshandlung im Jahre 1999 in Payerne beschreibt. Dadurch wurde die An- klage konkretisiert und den Angeklagten war es möglich, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen.
  56. Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung beantwortet wird. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstaltentreffen hierzu erwähnt. Auch Vorbereitungshandlungen sind in wei- tem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 41 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine - 12 - Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, a.a.O. N. 185 zu Art. 19 BetmG); hinsichtlich der übrigen besteht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben.
  57. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die relevante Grenz- menge für Heroin bei 12 g und für Kokain bei 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b, 118 IV 342 E. 1). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d, 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbege- hung (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht ge- prüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 295 E. 3, 122 IV 265 E. 2c mit Hinweisen).
  58. Subjektiver Tatbestand Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und Menge der ihm zuzurechnenden Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2, ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.).
  59. Täterschaft und Beteiligung Wer in eigener Person die Merkmale einer der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f., 118 IV 397 E. 2c S. 400 f., 106 IV 72 E. 2b S. 73). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26 - 13 - BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 160). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlun- gen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, An- stiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf ei- nen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Bei- trag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H., 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelge- setz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu ei- ner Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 22 StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewis- se qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135, 121 IV 198 E. 2a S. 200). II. Zu A.
  60. Zur Sache und zur rechtlichen Würdigung 1.1 Anklagepunkte A.1. lit. a-c 1.1.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1996 bis zum 23. Januar 1999 hauptsächlich in Zürich und anderswo 680 g bis 8000 g Kokain an Zwischenhändler bzw. Endab- nehmer verkauft und eventuell abgegeben, indem er: a. E. mindestens 440 g bis höchstens 3,3 kg Kokain zu einem Preis von Fr. 55.– bis Fr. 60.– pro Gramm verkauft habe; b. von 1998 bis 1999 F. mindestens 100 g bis höchstens 450 g Kokain zu ei- nem Preis von Fr. 50.– bis Fr. 65.– pro Gramm verkauft habe; c. von 1998 bis 1999 G. mindestens 100 g bis höchstens 3,9 kg Kokain ver- kauft habe. - 14 - 1.1.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen stets (vgl. z.B. cl. 23 pag. 13.2.3; 13.2.227 f.; cl. 72 pag. 72.910.21) und gab an, er habe seit seiner Verurteilung im Jahre 1999 wegen Besitz von Drogen nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt (cl. 23 pag. 13.2.3). G. und F. kenne er, habe ihnen aber nie Drogen verkauft (cl. 23. pag 13.2.238 und 263). In Bezug zu E. gab er zunächst an, die- sen nicht zu kennen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, E. nur vom Sehen her zu kennen, mit diesem aber keinen Kontakt gehabt zu haben (cl. 23 pag. 13.2.4; cl. 19 pag. 12.9.127). 1.1.3 Die Belastungen gegen A. finden sich zunächst in den Aussagen von E.. E. sagte aus, die Brüder A. und B., welche sich beide „CC.“ nennen würden, zu kennen (cl. 19 pag. 12.9.3 und 10). A. sei 170 cm gross und ca. 90 kg schwer, er habe schwarze Augen, dunkle Haut und einen Rossschwanz bzw. habe die Haare teil- weise auch offen getragen. Er habe einen blauen BMW 328i gefahren, habe in X. gewohnt und im Restaurant GG. gearbeitet (cl. 19 pag. 12.9.55 und 129). Anläss- lich mehrerer Fotowahlkonfrontationen identifizierte er sowohl A. als auch B. (cl. 19 12.9.10 und 55). Zur Unterscheidung nannte er häufig A. „CC. 1“ oder „CC. aus Zürich“ und B. „CC. 2“ oder „CC. aus Basel“ (cl. 19 pag. 12.9.10 und 15 ff.). In Bezug auf A. führte er aus, bei diesem ab 1998 bzw. 1996 bis zu dessen Verhaf- tung bzw. einige Monate vor anfangs 2000 in Zürich, für die Gebrüder G. und F., Drogen in Zürich geholt/gekauft und nach Yverdon oder Estavayer Le Lac ge- bracht zu haben (cl. 19. pag. 12.9.2, 12.9.11, 12.9.54, 12.9.59-60, 12.9.63, 12.9.138 und 12.9.156). Manchmal habe er G. oder F. als Chauffeur nach Zürich begleitet. Zuerst habe er einige Fahrten alleine gemacht. Danach seien die Gebrüder F. und G. mitgekommen, da er sich vom Kokain bedient habe (cl. 19 pag. 12.9.2; 12.9.54). Bei den Treffen mit A. sei es immer um Drogen gegangen (cl. 23 pag. 13.2.120). G. sei zwei bis drei Mal bzw. fünf bis sechs Mal zwecks Drogenkauf mit ihm nach Zürich gefahren (cl. 19 pag. 12.9.12-13; 12.9.57; 12.9.128 ff.) und F. zwei Mal (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.128 ff.). Weitere zwei bis drei Mal sei er alleine zu A. gefahren (cl. 19 pag. 12.9.13). Es sei jeweils um den Kauf von 200-300 g Kokain gegangen (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.14). Bis auf ein- mal seien sie jeweils vor der Übergabe der Drogen in ein Restaurant gegangen. G. habe den Lieferanten von einer Telefonkabine aus, die sich vor dem Restau- rant befunden habe, angerufen. Einmal hätten sie jedoch A. an dessen Arbeitsort beim Restaurant GG. in X. abgeholt und seien anschliessend zu dessen nahe ge- legenem Zimmer (Studio) gegangen. Dieses habe sich im zweiten Stock eines äl- teren Hauses befunden. Links von der Eingangstüre habe es ein Bett gehabt, ei- nen Schrank, ein Fenster und in der Mitte einen Holztisch. Rechts von der Ein- gangstüre habe sich ein anderer Schrank befunden und das Badezimmer. A. habe das Zimmer während ca. 5 Minuten verlassen und sei anschliessend mit einem Block Kokain zurückgekommen. Es seien ungefähr 5 kg gewesen. A. habe die gewünschte Menge Kokain vom Block abgeschnitten. Der Stoff habe erwärmt - 15 - werden müssen, bevor er – E. – davon habe probieren können (cl. 19 pag. 12.9.12-13 und 12.9.155-156). Er habe das Kokain „gesnifft“, wobei dieses exzellente (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise gute (cl. 19 pag. 12.9.58) Quali- tät gehabt habe. G. habe 200-300 g übernommen und ihm übergeben, bevor A. das Studio erneut verlassen habe, um das restliche Kokain wieder zu verstecken (cl. 19 pag. 12.9.13). E. erklärte mehrmals, wie das von A. übernommene Kokain jeweils eingepackt gewesen sei: Es sei zunächst mit Cellophan-Folie umwickelt gewesen und die nächste Schicht habe aus Alufolie bestanden. Dann sei es mit Toilettenpapier umwickelt und schliesslich mit braunem Scotchband verklebt ge- wesen (cl. 19 pag. 12.9.5; 12.9.12). E. bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. (cl. 19 pag. 12.9.128 ff.). G. bestritt zunächst eine Beteiligung an den Betäubungsmittelkäufen bei A. (und/oder B.) und meinte, sein Bruder F. habe solche getätigt. Sein Bruder habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1999 bei zwei libanesischen Brüdern Drogen eingekauft, welche „CC. 1“ (A.) und „CC. 2“ (B.) genannt worden seien. G. identifi- zierte die Brüder A. und B. auf der vorgehaltenen Fototafel (cl. 17 pag. 12.7.2; 12.7.18; 12.7.68 f.). Er habe ab 1998 von seinem Bruder F. Betäubungsmittel für den Eigenbedarf gekauft (cl. 17 pag. 12.7.10). Später revidierte G. diese Aussa- gen und erklärte, er habe nie bei seinem Bruder F. Drogen bezogen. Vielmehr ha- be ihm F. die Telefonnummer von B. gegeben (cl. 17 pag. 12.7.14). Sein Bruder habe „CC. 1“ (A.) gekannt und ihm diesen vorgestellt (cl. 17 pag. 12.7.65 und 68). Er habe auch nie – im Gegensatz zu seinem Bruder F. – von A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.7.18; 12.7.68 f.), aber zwei bis drei Mal insgesamt 30 g Kokain bei B. für den Eigenbedarf bezogen (cl. 17 pag. 12.7.19 f.). Später erklärte G., er ha- be einmal Drogen von B. bezogen, und zwar 23 g in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.65; cl. 21 pag. 12.39.2; cl. 23 pag. 13.2.263). Bei der Einvernahme vom 8. Februar 2006 wollte G. dann doch ab und zu von A. Drogen bezogen haben und dies ebenfalls in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.69 f.). Später erklärte er wiederum, sich 1998/1999 drei bis vier Mal mit A. in Zürich getroffen und jeweils 10-30 g bzw. to- tal 100 g Kokain bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). Schliesslich meinte er, in der Periode 1997-1998 bei A. in Zürich ca. 500 g bezogen zu haben. Es seien vor allem sein Bruder F. und E. gewesen, welche Kokain bei A. gekauft hätten. Das Kokain sei von guter Qualität gewesen (cl. 21 pag. 12.39.2). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. relativierte er die bezogene Drogenmenge und sagte, er habe von Zeit zu Zeit bei A. jeweils 15-20 g Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.262). Von B. habe er in Payerne Drogen bezogen und von A. in Zürich (cl. 23 pag. 13.2.264 f.). Er sei mit E. nie in Zürich gewesen und dieser habe auch nie für ihn Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.267 f.). F. anerkannte, 1998/1999 mit E. insgesamt 450 g Kokain verkauft zu haben, wel- che vorgängig von E. bei A. („CC.“) in Zürich besorgt worden seien. Er identifizier- - 16 - te A. anlässlich einer Fotowahlkonfrontation und präzisierte, dass auch er – F. – bei einem Kauf von 100 g Kokain bei A. dabei gewesen sei. E. habe ihm gesagt, dass „CC.“ einen Bruder in Bern oder Basel habe (cl. 20 pag. 12.13.2, 12.13.13 und 12.13.23). Bei der Befragung durch die Bundeskriminalpolizei am 25. Mai 2007 sagte F. aus, 100 g Kokain bei A. bezogen zu haben, erklärte aber, die wei- teren Bezüge seien einzig E. anzurechnen (cl. 21 pag. 12.40.2). Er bestätigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juni 2007, bei A. in Zürich 100 g Kokain erworben zu haben (cl. 23 pag. 13.2.238 und 241). 1.1.4 Es fällt auf, dass E. mehrere detailreiche Angaben zu A. machen konnte, was darauf hinweist, dass er A. nicht bloss vom Sehen her kannte. Er wusste über dessen Aufenthalts- und Arbeitsort (die er den Ermittlern bei einer Ortsbefahrung auch bezeichnen konnte), wie auch über das von A. gelenkte Fahrzeug mit Zür- cher Kontrollschildnummer und dessen Verwandtschaft mit B. Bescheid (vgl. auch cl. 4 pag. 5.1.387). Weiter wusste er, dass A. im Jahre 1999 verhaftet wurde. Der Einwand der Verteidigung, dass E. fälschlicherweise angegeben habe, A. habe einen Rossschwanz getragen bzw. habe manchmal kurze und manchmal lange Haare gehabt, obschon der Angeklagte von 1993 bis um den 20. Oktober 1998 einen Rossschwanz und danach kurze Haare getragen habe, vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. nichts zu ändern. A. trug – wie von E. aus- gesagt – tatsächlich eine Zeitlang, aber nicht stets, lange Haare und E. erwähnte die Langhaarfrisur sogar, als ihm anlässlich einer Fotowahlkonfrontation ein Bild von A. mit kurzen Haaren gezeigt wurde (cl. 19 pag. 12.9.55). Seine Angaben zu den Drogengeschäften mit A. sind ebenfalls präzise und konstant. Er beschrieb die Treffpunkte (die er den Ermittlern bei der Ortsbefahrung genau bezeichnen konnte) sowie die Beschaffenheit und die Verpackung der Drogen. Hinzu kommt, dass E. sich mit seinen Aussagen selber belastete. Ein Grund weshalb er sich fälschlicherweise des Drogenhandels bezichtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Aus- serdem machte E. Angaben zu den Drogengeschäftsbeziehungen zwischen A. und den Gebrüder F. und G.. Dass solche Beziehungen bestanden, gaben sowohl G. als auch F. zu. Der Einwand der Verteidigung, die Aussagen von F. bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2007 (cl. 23 pag. 13.2.235 ff.) seien nicht ver- wertbar, da F. zuerst als Zeuge und dann als Auskunftsperson einvernommen worden sei, ist unbegründet: Im Zeitpunkt der genannten Einvernahme waren ge- gen F. zwei Urteile ergangen, jenes vom Tribunal cantonal du Valais vom 18. No- vember 2002 und jenes vom Tribunal correctionnel de l’arrondissement de La Broye et du Nord vaudois vom 2. August 2006. Ersteres war bereits in Rechtskraft erwachsen, Letzteres hingegen nicht. Er wurde in Bezug auf den Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 18. November 2002 zu Grunde lag, als Zeuge befragt und in Bezug auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 2. August 2006 zu Grunde lag, als Auskunftsperson (cl. 23 pag 13.2.236 und 240). Auf diese Weise wurde er nicht als Zeuge zu Sachen befragt, in denen er selbst strafrechtlich noch verfolgt - 17 - war – abgesehen davon, dass er unter solchen Umständen nicht zeugnisunfähig, sondern nur berechtigt war, die Aussage zu verweigern (Art. 79 BStP). Die Aus- sagen von F. vom 20. Juni 2007 sind verwertbar. Die Verteidigung negierte so- dann die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E., weil dieser auch schon eine fal- sche Anschuldigung gegenüber F. zugegeben habe. Dazu ist zu bemerken, dass E. bereits am 16. Januar 2001 ausführte, der Rückzug seiner Belastungen gegen F. sei erfolgt, weil er bedroht worden sei, und die Falschaussage nicht in der Be- lastung von F. bestanden habe, sondern in der späteren Entlastung (cl. 62 pag. 3045). Untermauert wird dies durch den Umstand, dass wegen der durch E. erwähnten Drohung am 19. Februar 2000 eine Strafanzeige erstattet wurde (cl. 47 pag. B16-72), wobei der Widerruf der Belastungen kurz darauf bzw. am
  61. März 2000 erfolgte (cl. 62 pag. 3010). Zudem hat schliesslich F. selbst strafba- re Handlungen mit Drogen zugegeben, was einmal mehr für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E. spricht. Was die Drogenhandelaktivität von A. im Allgemei- nen betrifft, ist zudem zu erwähnen, dass nicht nur E., G. und F. darüber berich- ten, sondern auch (dazu wird im Zusammenhang mit weiteren Anklagepunkten näher einzugehen sein) H. und K.. Den pauschalen Bestreitungen von A. stehen die detaillierten und glaubwürdigen Aussagen von E., wie auch die Aussagen von G. und F. gegenüber. In Bezug auf die Kokaingeschäfte mit A. teilten E., G. und F. zwar die Rollen untereinander un- terschiedlich auf, sie bezeichneten aber alle A. als Verkäufer der Drogen. Auch die Angaben zu den eingekauften Mengen sind grundsätzlich übereinstimmend. G. will bei A. 100 bis 500 g Kokain gekauft haben, was mit den Aussagen von E. übereinstimmt, der von mindestens 2 Bezügen von je 200 g Kokain (bzw. insge- samt mindestens 400 g Kokain) spricht. F. will sodann mit oder via E. 450 g Ko- kain bei A. bezogen haben. Auch dies deckt sich mit den Angaben von E., wonach er A. zweimal mit F. aufgesucht und dabei jeweils mindestens 200 g Kokain (bzw. insgesamt mindestens 400 g) bezogen habe. 1.1.5 In Bezug auf die Anklageziffern A.1. lit. a-c ist somit erstellt, dass A. in der Zeit von 1996 bis 1999 E. mindestens 400 g Kokain, G. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und F. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und daher insgesamt mindestens 1'200 g Kokain verkauft hat, indem er die Dro- gen diesen Personen entgeltlich überliess. 1.1.6 Die Anklage geht von einem Reinheitsgrad der Drogen von 41%-75% aus. Dabei bezieht sie sich einerseits auf den Umstand, dass am 23. Januar 1999 bei A. an der Y.-strasse in Zürich 147,5 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 75% (110 g reines Kokain) sichergestellt wurden, wobei er für deren Aufbewahrung mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (cl. 59 - 18 - pag. B28–0077; B28–0085). Andererseits stützt sich die Anklage auf das Urteil des Tribunal pénal de l’arrondissement de la Broye vom 16. November 2001 ge- gen E., das von einem Reinheitsgehalt von 41% ausging, weil die Mindestreinheit der 1998-1999 im Kanton Freiburg sichergestellten Drogen bei 41% gelegen ha- ben soll (cl. 64 pag. B33–245–249). Die im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 erwähnten Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Bei den am 23. Januar 1999 bei A. sichergestellten Drogen handelte es sich nicht um das Kokain, das er E. beziehungsweise den Gebrüdern F. und G. verkauft hat. Der Reinheitsgrad der im Kanton Freiburg sichergestellten Drogen sagt an sich nichts zur Reinheit des Kokains aus, welches A. in Zürich verkauft hat. Indessen entspricht die Annahme von ca. 40% Reinheitsgrad bei Kokain, welches im 100 Gramm-Bereich verkauft wird, den Erfahrungswerten. E. führte zudem aus, das Kokain sei von exzellenter (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise guter (cl. 19 pag. 12.9.58) Qualität gewesen. Letzteres bestätigte auch G. (cl. 21 pag. 12.39.2). Die tatsächliche Reinheit kann indessen offen gelassen werden, da bei 1'200 g Kokaingemisch die Überschreitung von 18 g reinem Kokain unzweifelhaft ist. A. wusste über die Mengen Kokain, die er verkaufte, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Die durch ihn verkaufte Menge Kokain überschritt um ein vielfaches die Menge einer Konsumdosis. Somit war A. auch bewusst, dass er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte, weitere Qualifikationsgründe sind bei die- sem Ergebnis nicht zu prüfen. 1.1.7 Nach dem Gesagten ist A. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a schuldig zu spre- chen. 1.2 Anklagepunkt A.1. lit. d 1.2.1 A. wird vorgeworfen, er habe 1998 an H. und I. insgesamt mindestens 40 g bis höchstens 350 g Kokain im Raum Zürich verkauft. 1.2.2 A. bestreitet, Drogen verkauft zu haben. Er will H. nur vom Sehen her aus einem Restaurant und I. überhaupt nicht kennen (cl. 23 pag. 13.2.250; 13.2.252; cl. 72 pag. 72.910.21). 1.2.3 H. gab an, er habe A. (jenen der Gebrüder „CC.“ aus Zürich mit einem Ross- schwanz) ein bis zwei Mal mit I. getroffen. I. habe ihm (H.) gesagt, dass er von A. Kokain kaufe, wobei er (H.) die gekauften Mengen nicht kenne (cl. 17 pag. 12.5.10 und 11). Einen entsprechenden Drogenkauf habe er nie beobachtet (cl. 17 pag. 12.5.58; cl. 23 pag. 13.2.251). Er habe auch nie selbst bei A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.5.12; cl. 23 pag. 13.2.252). Nach den Treffen zwischen I. und A. - 19 - habe er jedoch etwas Kokain erhalten. Deshalb seien er und I. mit Urteil des Tri- bunal correctionnel du district de Neuchâtel vom 24. Mai 2000 wegen Kaufs von 350 g Kokain verurteilt worden (cl. 17 pag. 12.5.11 und cl. 21 pag. 12.38.2) und I. sei ausgeschafft worden (cl. 21 pag. 12.5.59 f.). Das Gericht habe den Entscheid aufgrund der Aussagen von I. beziehungsweise einer Hochrechnung gefällt (cl. 23 pag. 13.2.251 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. bestätigte er seine Aussagen (cl. 23 pag. 13.2.249). 1.2.4 Bei der Beweiswürdigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass H. nicht aus eigener Wahrnehmung über einen Drogenverkauf von A. berichtete. Seine Belastungen sind daher zu vage, um A. einen solchen nachzuweisen. Auch dem Urteil des Tribunal correctionel du district de Neuchâtel vom 24. Mai 2000 ist nicht zu entnehmen, dass H. oder I. die Drogen von A. (bzw. „CC.“) erworben hätten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb A. im Anklagepunkt A.1 lit. d freizusprechen ist. 1.3 Anklagepunkt A.2. lit. a 1.3.1 A. wird vorgeworfen, er habe zwischen 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payer- ne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit B. an E. und G. min- destens 123 g bis höchstens 803 g Kokaingemisch verkauft, evtl. abgegeben. 1.3.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21). 1.3.3 B. sagte – nach anfänglichem Bestreiten – schliesslich aus, dass er zwei Mal an E. Kokain verkauft habe, wobei dies einmal bei der Autobahnraststätte Z. und einmal in einer Pizzeria geschehen sei. Er habe beide Male je 50 g Kokain für Fr. 60.– bis Fr. 65.– pro Gramm verkauft (cl. 22 pag. 13.1.284; 13.1.383). B. be- lastete A. in diesem Zusammenhang nicht (cl. 22 pag. 13.1.1 ff.; cl. 72 pag. 72.910.29). Auch E. belastete A. diesbezüglich nicht: Er gab an, er habe zwei Mal (mit H.) bei B. Kokain gekauft und zwar bei der Autobahnraststätte Z. (cl. 19 pag. 12.9.14; 12.9.51). Beim ersten Mal seien die Drogen im Restaurant übergeben worden und beim zweiten Mal im Fahrzeug von B. (Golf mit Basler Kontrollschildnummern; cl. 19 pag. 12.9.158). Zudem bezeichnete E. grundsätzlich A. als Lieferant im Raum Zürich in der Zeit bis 1999 und B. als Lieferant in der Region Bern in der Zeit nach 1999 (cl. 19 pag. 12.9.13; 12.9.54; 12.9. 59 f.; 12.9.138–141; 12.9.156). Dies spricht für eine Zäsur, die nach der ersten Verhaftung von A. erfolgt sein dürfte. - 20 - G. belastete A. ebenfalls nicht, sondern gab an, ab 1999 die Drogen bei Albanern bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). 1.3.4 Anhaltspunkte, die auf eine konkrete Beteilung von A. an den obgenannten Dro- gengeschäften schliessen würden, liegen folglich nicht vor, weshalb A. im Ankla- gepunkt A.2 lit. a freizusprechen ist. 1.4 Anklagepunkt A.2. lit. b 1.4.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit D. und B. an E. 180 g Kokaingemisch verkauft. 1.4.2 A. wies die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen von sich (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21). 1.4.3 B. bestritt stets, Drogen durch D. geliefert oder Verkäufe von Kokain mit A. getä- tigt zu haben (cl. 22 pag. 13.1.283; 287; 293; 390 ff.; cl. 72 pag. 72.910.029). 1.4.4 D. bestritt jegliche Beteiligung am Drogenhandel (cl. 19 pag. 12.0.117 ff.; cl. 72 pag. 72.910.35 f.). 1.4.5 E. führte aus, G. habe Ende 1999 bei B. 300 g Kokain bestellt. Das Kokain habe anstelle von B. dessen Partnerin (D.) mit einem schwarzen bzw. blauen Golf nach Payerne gebracht und übergeben, wobei (wegen der Abwesenheit von B.) nur 180 g Kokain geliefert worden seien. Er habe im Auftrag von G. die 180 g Kokain zu J. gebracht. Nachdem dieser ihn nicht vereinbarungsgemäss habe bezahlen kön- nen, habe er die 180 g Kokain wieder an sich genommen und sie danach G. und H. übergeben (cl. 19 pag.12.9.4; 12.9.16; 12.9.59 f.; 12.9.119). Am nächsten Tag sei A. erschienen und habe das Geld für die 180 g Kokain verlangt. A. habe einen blauen BMW Coupé gefahren (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.16; 12.9.60 f.; 12.9.130; 12.9.139). Die Betäubungsmittel hätten wohl nicht „CC. de Bâle“ (B.) sondern „ce- lui de Zurich“ (A.) gehört (cl. 19 pag. 12.9.17). Er habe des Friedens willen Fr. 3'500.– abgehoben und dieses Geld sowie eine Rolex-Fälschung an A. über- geben (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.17; 12.9.61). Später erklärte E., er habe Fr. 3'000.– in Yverdon abgehoben (cl. 19 pag. 12.9.61; 12.9.134). Er habe keinen „Rappen“ mehr auf seinem Konto gehabt. Dies sei alles unter dem Eindruck einer Drohung geschehen, da A. ein Jagdmesser bei sich geführt habe (cl. 19 pag. 12.9.16-17; 12.9.61). - 21 - Die Aussagen von E. sind hinsichtlich des Treffpunkts, der verschiedenen Fahr- zeuge, der Art und Menge der Drogen und der Begründung für die unvollständige Lieferung sowie der Probleme mit der Bezahlung konstant und detailreich. Er er- kannte sodann die Frau, welche ihm die Drogen auf Bestellung bei B. überbrach- te, zutreffend als Partnerin von B.. Anhaltspunkte warum E. in diesem Punkt et- was Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Auch hier belastet er sich selbst. Die einzige Unstimmigkeit in den Aussagen von E. findet sich in Bezug auf den angeblich abgehobenen Betrag von Fr. 3'500.– bzw. Fr. 3'000.– an einem Bankautomaten in Yverdon zur Bezahlung von A.. Den edierten Bankauszügen von E. ist nämlich der Bezug eines solchen Betrages für die fragliche Periode nicht zu entnehmen. Ende 1999 wurden indessen auf dem Bankkonto von E. zweimal Beträge im Bereich zwischen tausend und zweitausend Franken abge- hoben (22. November 1999 Fr. 1'300.– in Yverdon; 10. Dezember 1999 Fr. 1'940.– in Genf; cl. 7 pag. 7.1.53 f.). E. wurde zudem zu einem Ereignis be- fragt, das mehrere Jahre zurücklag, weshalb Abweichungen in der vorliegenden Grössenordnung nicht ungewöhnlich sind. In der Sachverhaltsschilderung von E. kommt A. beim Verkaufsgeschäft im enge- ren Sinne nicht vor. Anhaltspunkte für eine Beteiligung von A. an diesem Geschäft vor oder im Zusammenhang mit der entsprechenden Drogenübergabe bestehen somit nicht. 1.4.6 Damit stellt sich die Frage, ob A. als Beteiligter am Drogenverkauf strafbar ist, indem er nach abgeschlossener Übergabe der Drogen auftrat, um den Kaufpreis bei E. einzutreiben. Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2b.aa) oder, wie das Bundesgericht in neueren Urteilen formuliert, wessen Tatbeitrag „nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt“ (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Da bei Betäubungsmitteldelikten das Gesetz selbst verschiedene Tat- beiträge als selbstständige Tatbestände ausformuliert hat, ist Täterschaft anzu- nehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen im genannten Sinne verübt (siehe vorne E. I. 6.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatvariante des Verkaufs nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG vollendet, wenn über den Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 6S_235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.1; BGE 106 IV 295, 296). Das Inkasso des Kaufpreises ist seinerseits nicht als ei- genständige Tatvariante ausgestaltet. Das Bundesgericht hat jedoch in einem frü- heren Urteil ausgeführt, Beteiligung sei noch bis zur Beendigung der Tat möglich - 22 - und deshalb bei Drogenverkauf bis zur Entgegennahme des Kaufpreises (BGE 106 IV 295, 297). Diese Auffassung hat es in späteren Entscheidungen re- feriert – ohne dass die Frage dort relevant wurde – (Urteile des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2005 E. 6.3.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4), allerdings in BGE 122 IV 211 E. 3b cc ausdrücklich offen gelassen. Es be- steht deshalb Anlass, die Problematik zu vertiefen. Die genannte Praxis zum konkreten Tatbestand ist von der Lehre mehrheitlich verworfen worden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 67; STRÄULI, Commen- taire Romand, N. 103 vor Art. 24 StGB; unentschieden CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, Bern 2002, art. 19 LStup n. 31). Auch sonst wird die Möglich- keit einer Beteiligung an der Tat eines anderen im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung mehrheitlich verneint (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, N. 12 vor Art. 24 StGB; SEELMANN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Basel 2009, 142; HURTATO POZO, Droit pénal, Partie générale, Zürich/Basel 2008, S. 362 N. 1120; a.M. RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,
  62. Aufl., § 18 N. 43; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 vor Art. 24) oder auf Absichtsdelikte beschränkt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2006, S. 120, S. 170) oder auf Dauer- und Zustandsdelikte (STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 12 N. 10 f.). Die ablehnenden Meinungen werden mit dem Legalitätsprinzip (STRÄULI, a.a.O.), dem Verbot des dolus subsequens (STRÄULI, a.a.O) begründet, die einschränkenden mit der äusseren Grenze der Rechtsgutbeeinträchtigung (STRATENWERTH, a.a.O). Die deutsche Doktrin vertritt mit grosser Mehrheit den ablehnenden Standpunkt (etwa SCHÜNEMANN, Leipziger Kommentar [12. Aufl.], § 25 StGB N. 197, § 27 StGB N. 42; CRAMER/HEINE, in Schönke/Schröder, Straf- gesetzbuch, 27. Aufl., München 2006, § 25 N. 91; JOECKS, Münchener Kommen- tar, § 25 StGB N. 182, § 27 StGB N. 17–20; LACKNER/KÜHL, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2007, § 25 N. 12, § 27 N. 3; ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, München 2003, § 25 N. 221 ff., 26 N. 259 ff.; a.M. FI- SCHER, Strafgesetzbuch, 55. Aufl., München 2008, § 25 N. 21 f.; teilweise auch WESSELS/BEULKE, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 37. Aufl., Heidelberg 2007, Rn. 583, aber Rn. 527). Auch hier werden das Legalitätsprinzip (etwa ROXIN, SCHÜNEMANN, je a.a.O.), die Überschreitung des Zurechnungsprinzips der Tat- herrschaft (HEINE, a.a.O.) und die Straflosigkeit des dolus subsequens (JOECKS, a.a.O), aber auch die Überschreitung des Zurechnungskriteriums der Tatherr- schaft (KÜHL, a.a.O.) und die Unmöglichkeit der Abgrenzung des strafbaren Ver- haltens (ROXIN, a.a.O.) angeführt. Von diesen Einwendungen ist die Gehilfen- schaft nicht ausgeschlossen (SCHÜNEMANN, JOECKS, ROXIN, je a.a.O.). Die für die Ablehnung geltend gemachten Gründe überzeugen: Namentlich beim schlichten - 23 - Tätigkeitsdelikt ist mit dem Gesetzesvorbehalt (Art. 1 StGB) nicht vereinbar, Betei- ligungshandlungen zu bestrafen, die erst verübt werden und zu denen sich der Urheber erst entschlossen hat, nachdem die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bereits realisiert sind. Auch kann im Eintreiben des Kaufpreises keine zusätzliche Gefahr für die allgemeine Gesundheit, welche zu schützen der Zweck von Art. 19 BetmG bildet (BGE 127 IV 178 E. 3b), erblickt werden; wenn das Geld für weite- ren strafbaren Drogenhandel eingesetzt werden soll, so ist Anstaltentreffen oder Finanzierung von Betäubungsmittelverkehr (Art. 19 Ziff. 1 al. 6, 7 BetmG) der massgebliche Tatbestand. Dieser bildet jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Nach dem Gesagten liegt eine strafbare Beteiligung von A. nicht vor. 1.4.7 A. ist somit in der Anklageziffer A.2. lit. b freizusprechen.
  63. Strafzumessung 2.1 2.1.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich nicht abstrakt, son- dern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differen- zen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Busse (Geld- summensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig, wobei im direkten Vergleich die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs über die Frage des milderen Rechts entschei- det (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 S. 89 ff.). Bis zur Revision des Strafgesetzbuches wurde die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter ei- nem Jahr geahndet, wobei fakultativ eine Busse bis zu einer Million Franken ver- bunden werden konnte (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBetmG). Die heute geltende massgebliche Strafdrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG umfasst ei- nen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Strafdro- hung wurde somit durch die Revision des Strafgesetzbuches, soweit die qualifi- zierte Tatbegehung betreffend, im Bereich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hin- gegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu ver- - 24 - bindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Mög- lichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.–, das heisst von höchstens Fr. 1'080'000.– zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Das neue Recht ist hingegen milder, als der Anwen- dungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausge- dehnt und die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde, durch das Institut der teilbedingten Strafe sowie dadurch, dass die subjektiven Voraus- setzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da sich keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als erforderlich erweisen wird, ist das neue Recht das Mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 2.1.2 Die Strafe ist zu mildern, wenn das Strafbedürfnis bis zum Urteilszeitpunkt ver- mindert erscheint und zwar angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Täters in dieser Zeit (Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB). Das Kriterium der Zeit richtet sich nach der Verjährungsfrist für das betreffende Delikt (schon BGE 73 IV 159 E. 1). Diese beträgt für den schweren Fall der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das Bun- desgericht bezeichnet den Ablauf von zwei Dritteln dieser Zeitspanne als kritische Grenze unter geltendem Recht (dazu und zum Folgenden Urteil des Bundesge- richts 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, 3.3; BGE 132 IV 1 E. 6.2). Es ori- entiert sich dabei an der Praxis zum früheren Recht, wonach die Strafe zu mildern war, wenn im Zeitpunkt der Urteilsausfällung die Verjährung nahe gerückt war, das heisst konkret 9/10 der relativen Verjährung erreicht waren (BGE 92 IV 201 E. c) und stellt in Rechnung, dass der Gesetzgeber mit der Revision des Verjäh- rungsrechts die Figur der relativen Verjährung zugunsten einer allgemeinen, meist um die Hälfte längeren Verjährung aufgegeben hatte. Der Umstand, dass diese Gesetzesänderung die Voraussetzungen der Milderung wegen Zeitablaufs nicht tangieren sollte, führte das Bundesgericht zur neurechtlichen Grenze von zwei Dritteln. Damit ist aber dem Kriterium der altrechtlichen Nähe noch nicht Rech- nung getragen. Soll die altrechtliche Regel ins neue Recht überführt werden, so ist die neurechtliche Grenze bei drei Fünfteln der Verjährungsfrist erreicht; im vorlie- genden Fall sind das neuen Jahre. Die Taten, deren A. schuldig befunden wurde, sind zwischen 1996 und 1999 ver- übt worden. Die objektive Voraussetzung der Strafmilderung ist daher gegeben. Da aus dieser Zeit keine neuen Straftaten bekannt sind und sich der Angeklagte in der über 1 ½ Jahre dauernden Haft wohl verhalten hat (cl. 72 pag. 72.251.3), ist die Strafe zu mildern. Damit ist das Gericht nicht an das Sanktionsminimum von - 25 - einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden, kann sogar auf eine mildere Strafe erken- nen (Art. 48a StGB). 2.1.3 A. ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden. Die Strafe ist daher zu schärfen, aber die gesetzliche Obergrenze von zwanzig Jahren (Art. 40 StGB) ist beizubehalten (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und es sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfind- lichkeit zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dies entspricht der Regelung vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (BGE 134 IV 20 E. 1); die bisherige Praxis bleibt damit weiter relevant. 2.2.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass A. wiederholt mit Kokainmengen im 100 Gramm-Bereich, die auf eine Händlerposition der mittleren Hierarchiestufe hinweisen, gehandelt und innerhalb einer längeren Zeitspanne grössere Mengen Kokaingemisch verkauft hat. Offensichtlich handelte er aus eigennützigen und mit der in Drogenkreisen üblichen finanziellen, profitorientierten Motivation. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 2.2.2 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zum Vorleben von A. bekannt, dass er in El Kaa im Libanon geboren ist, wo er vom fünften bis zum fünfzehnten Lebensjahr die Schule besuchte. Mit 15 Jahren ging er nach Beirut und absolvierte eine Spengler- und Carrosserielehre. 1991 kam er in die Schweiz, wo er einen Asylan- trag stellte. Im selben Jahr heiratete er in der Schweiz DD.. 1997 erfolgte die Scheidung. 2002 heiratete er EE.. 2008 wurde seine Tochter geboren. A. arbeitete bis 2008 in diversen Restaurants und ist zur Zeit arbeitslos. Heute betreut er seine Tochter. Seine Ehefrau arbeitet 100 % und verdient monatlich Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.– netto. Das steuerbare Einkommen der Eheleute betrug im Jahre 2007 Fr. 52'637.–. A. hat insgesamt Fr. 16'456.– Schulden (cl. 72 pag. 3.7.12-18; 72.271.31-37; 72.251.10 f. und 72.910.20 f.). Das Verhalten von A. nach der Tat bzw. in den letzten rund 10 Jahre war klaglos. In Bezug auf seine Haftzeit hat ihm das Regionalgefängnis Bern einen guten Führungsbericht ausge- stellt (cl. 72 pag. 72.251.3). Die ihm nach der Entlassung auferlegte Meldepflicht hat er eingehalten. Er weist einen guten Leumund auf (cl. 72 pag. 72.251.8 ff.) und kümmert sich zur Zeit um seine Tochter, was auf eine gewisse Strafempfind- lichkeit schliessen lässt. Diese Faktoren wirken sich leicht strafmindernd aus. - 26 - 2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen Aufbewahrung von 147.5 g Kokain mit 18 Monaten Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft. Der vorliegende Schuldspruch gegen A. betrifft Straf- taten die er zeitlich vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  64. Februar 2000 begangen hat. Die Gesamtstrafe für die vom Obergericht und diesem Gericht beurteilten Taten müsste mit drei Jahren Freiheitsstrafe bemessen werden. Es ist daher auf eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu er- kennen. 2.4 Wird auf eine Zusatzstrafe erkannt, so ist der voll- oder teilbedingte Vollzug aus- geschlossen, wenn die Gesamtstrafe über der entsprechenden gesetzlichen Strafmaxima liegt (BGE 109 IV 68 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1). Der bedingte Strafvollzug ist daher ausgeschlos- sen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehba- re Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit ei- ne teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 (keine un- günstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N. 9). In subjektiver Hin- sicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prog- nose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prognosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil, die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neu- em Recht etwas tiefer (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Während früher nämlich eine güns- tige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt somit die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck - 27 - kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Das Verschulden von A. ist – wie oben dargelegt – nicht mehr leicht. Indessen hat er sich seit den Vorfällen von 1996 bis 1999 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände ist von ei- ner günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil auf 9 Monaten festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 9 Monate. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Auf die Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 590 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.5 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 241 Abs. 1 BStP).
  65. Einziehung Das BetmG kennt keine Bestimmungen zur Einziehung. Gemäss Art. 26 BetmG gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Dabei ist die Frage des milderen Rechts für diese Nebenfolgen nicht separat aufzuwerfen (BGE 134 IV 82 E. 7.4). 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Im vorliegenden Strafverfahren wurden bei A. drei Mobiltelefone (Nokia, Siemens und Panasonic) sichergestellt und beschlagnahmt (cl. 72 pag. 72.100.16. Pos. 1.4). Notorischerweise benötigen am Drogenhandel beteiligte Personen die- se Kommunikationsmittel auch, um Drogengeschäfte zu organisieren. Sie sind daher einzuziehen. Im Übrigen sind die bei A. beschlagnahmten Gegenstände (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.1; 1.2. und 1.3) dem Berechtigten herauszugeben. Ebenso nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben sind die anlässlich der Hauptverhandlung durch die Verteidigung von A. eingereichten 3 Fotoalben. 3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, ei- - 28 - ne Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei der der Berechnung der Ersatzforderung der gesamte dem Betroffenen zu- geflossene Vermögenswert – ohne Berücksichtigung der dafür getätigten Aufwen- dungen – festzusetzen (sog. Bruttoprinzip). Die Anordnung einer Ersatzforderung will den Straftäter, der die an sich einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr besitzt, mit demjenigen gleichstellen, der sie noch hat (BGE 124 I 6 E. 4). Das Ge- richt kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ansehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 3.2.1 Der durch A. erzielte Bruttoverkaufserlös beträgt bei einem Grammpreis von ca. Fr. 60.– und einem Umsatz von 1'200 g Kokain insgesamt ca. Fr. 72'000.–. Die erwirtschafteten Vermögenswerte sind indessen nicht mehr vorhanden, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ausscheidet und zu prüfen ist, ob eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen ist. A. hat keine Ersparnisse und geht heute keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um seine kürzlich geborene Tochter. Der Unterhalt der Familie ist durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau von A. gesichert. In Berücksichtigung seiner finan- ziellen Situation (Einkünfte, Schulden, Auslagen) ist eine vollständige Ersatzforde- rung uneinbringlich und der Wiedereingliederung hinderlich. Indessen wurden bei A. Vermögenswerte beschlagnahmt, die für die Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden können, namentlich Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.5) bzw. (in Schweizer Franken umgerechnet) total Fr. 1'150.–. Die weiter sichergestellten LBP 46'000.– sind der Geringfügigkeit we- gen und in Berücksichtigung des administrativen Aufwandes nicht für die Ersatz- forderung heranzuziehen; ebensowenig die bei A. sichergestellten Fr. 10'910.–, welche seinem Bruder FF. gehören und bei denen kein Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen von A. nachgewiesen wurde. 3.2.2 Zusammengefasst ist die Ersatzforderung auf Fr. 1'150.– festzusetzen. Zu deren Deckung sind von den im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerten Bargeld im Betrag von Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– zu verwenden. Die weiter sichergestellten Barwerte von Fr. 10'910.– und LBP 46'000.– sind heraus- zugeben (cl. 72 pag. 72.100.16, Pos. 1.5). - 29 -
  66. Kaution A. ist seiner Meldepflicht bei der Polizei nachgekommen und an der Hauptver- handlung erschienen. Im Sinne von Art. 57 BStP ist die im Verfahren gegen A. ge- leistete Kaution von Fr. 60'000.– (inkl. bisher angefallenen Zinsen) zurückzuerstat- ten, und zwar unmittelbar dem Einleger.
  67. Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1 BStP). 5.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falles sowie der Zeit- und Ar- beitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 55'000.– geltend (cl. 72 pag. 72.710.25) und beantragt, hievon A. Fr. 15'125.– (Fr. 11'000.– für das ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren; Fr. 4'125.– für die Anklageschrift und An- klagevertretung) aufzuerlegen. Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag der Angeklagten im Kontext der Gesamtuntersuchung von Drogengeschäften zu würdigen. Die meisten Untersuchungshandlungen sind im Zusammenhang mit A., B. und C. an- gefallen. Diejenigen im Zusammenhang mit D. waren weit geringer. Die beantrag- ten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, sind aber für ein Verfah- ren dieses Umfangs etwas übersetzt. Die Höhe der Gebühren ist in einem Verfah- ren dieses Umfangs und den Tatbeiträgen von A. entsprechend auf Fr. 7'000.– für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und auf Fr. 3'000.– für die Anklage- schrift und Anklagevertretung festzusetzen. Für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwen- dung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) festzusetzen. Bei A. ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– ange- messen. - 30 - 5.3 Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 422'364.55 (cl. 72 pag. 72.710.25). Davon nicht auferlegbar sind die Dienst- reise- und Verpflegungspesen, die durch die Gebühr abgegolten sind. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Übersetzerkosten (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142; 106 Ia 214 E. 4b S. 217) sowie die Haftkosten für den vorzeitigen Strafvollzug, da diese nicht zu den Untersuchungskosten gehören (BGE 133 IV 187 E. 6.4). Die durch A. in der Strafuntersuchung verursachten Kosten betragen – nach Ab- zug der nicht auferlegbaren Auslagen – insgesamt Fr. 99'859.96 (Fr. 2'782.35 Arztkosten; Fr. 2'717.61 Expertisen; Fr. 88'970.– Haftkosten; Fr. 2'145.– Trans- portkosten; Fr. 3'110.– Überwachungsmassnahmen; Fr. 135.– Zeugengeld K.). 5.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei A. Fr. 112'859.96 (Fr. 13'000.– [Total Gebühren] + Fr. 99'859.96 [Auslagen]). 5.5 Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen, und wenn eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197; BGE 133 IV 324 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.12). In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass A. kein Erwerbseinkommen bzw. fa- miliäre Betreuungsaufgaben übernommen hat und seine beruflichen Aussichten zur Zeit eher im unausgebildeten Berufsbereich zu erkennen sind. Eine vollständi- ge Auferlegung der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisie- rung gefährden. Er ist daher nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten, das heisst es sind ihm von den Gebühren und den Auslagen im Strafverfahren insge- samt lediglich Fr. 15'000.– aufzuerlegen.
  68. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 6.1 Mit Verfügung vom 21. November 2005 bestellte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt Hans L. Müller als amtlichen Verteidiger von A. (cl. 26 pag. 16.2.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht - 31 - [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments). 6.2 Der Verteidiger von A. macht einen Zeitaufwand von 319,83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'134.50 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 82'524.25 (cl. 72 pag. 72.720.16). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 32,9 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten, 125,3 Stunden für die Teilnahme an der Beweisaufnahme, 16,8 Stunden für Eingaben an die Bundes- anwaltschaft, 38,2 Stunden für das Aktenstudium, 60,6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, 21 Stunden für Telefonate/Briefe und 25,3 Stunden für die Reisezeit zusammen. Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierig- keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der geltend gemachte Auf- wand erscheint in Bezug auf die Teilnahme an der Beweisaufnahme, die Einga- ben an die Bundesanwaltschaft und die Reisezeit angemessen. Der übrige Auf- wand geht hingegen über das für eine gewissenhafte Verteidigung Angemessene hinaus und ist dementsprechend zu kürzen, nämlich auf 24 Stunden für die Be- sprechung mit dem Klienten, 30 Stunden für das Aktenstudium, 10 Stunden für Telefonate/Briefe (oft mit der/an die Ehefrau von A.) und für die Hauptverhandlung im weiteren Sinne (Vorbereitung Plädoyer: 17 Stunden; Hauptverhandlung: 11 Stunden; Urteilseröffnung: 1 Stunde; Nachbesprechung: 1 Stunde) auf 30 Stunden. Der verlangte Stundenansatz ist für die Arbeitszeit angemessen, für die zu vergütende Reisezeit jedoch praxisgemäss auf Fr. 200.– festzulegen. Fotoko- pien sind mit Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 236.1 Stunden zu Fr. 230.–; der Reisezeit von 25.3 Stunden zu Fr. 200.– und der Auslagen von Fr. 3'134.50. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller ist somit für die amtliche Verteidi- gung gesamthaft mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). - 32 - III. Zu B., C. und D.
  69. B. 1.1 B. wird vorgeworfen, er habe in der Periode von 1999 bis 2003 in Zürich und an- derswo 800 g bis 1000 g Kokain gekauft bzw. erlangt und anschliessend in einem Verhältnis von 3:7 mit Traubenzucker verarbeitet (Anklageziffer B.1). Weiter habe er in der Zeit von 1999 bis 2003 in den Kantonen Bern, Waadt, Freiburg und Wal- lis 933 g bis 6’783 g Kokain befördert, verkauft, eventuell abgegeben (Anklagezif- fer B.2. lit. a-e). 1.2 Erwiesen ist der mehrfache Verkauf von insgesamt ca. 953 g Kokain, weshalb B. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen und in Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe zu einer Freiheitsstra- fe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungs- haft, zu verurteilen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilweise aufzuschieben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 1.3 Die Entscheidung über Einziehung, Kostenauflage und Entschädigung des amtli- chen Verteidigers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen.
  70. C. 2.1 C. wird vorgeworfen, in der Periode von 1999 bis 2003 in Basel mindestens 110 g Kokain (Anklageziffer 3.1.), im Sommer 2005 in Zürich 20 g Kokain (Anklageziffer 3.2.) sowie im Sommer bis Herbst 2005 im Kanton Zürich, mindestens 215 g Ko- kain (Anklageziffer 3.3.) gekauft oder erlangt zu haben. Sodann soll er im Sommer bis Herbst 2005 im Kanton Zürich 75 g Kokain auf 120 g gestreckt und aufbewahrt haben (Anklageziffer 3.4.). Weiter wird ihm vorgeworfen, von 1999 bis 2003 in den Kantonen Basel, Waadt, Freiburg und Wallis 110 g bis 5’300 g Kokain (Anklagezif- fer 3.5.), von 2003 bis 2005 Zürich und anderswo 50 g bis 180 g Kokain (Anklage- ziffer 3.6) und im November 2005 weitere 15 g Kokain (Anklageziffer 3.7) verkauft bzw. abgegeben zu haben. Schliesslich habe er in der Periode von April 2005 bis am 17. November 2005 im Kanton Zürich und anderswo eine unbestimmte Menge Kokain unbefugt konsumiert (Anklageziffer 3.8). 2.2 Der Eigenkonsum ist als Übertretung (Art. 19a BetmG) verjährt; diesbezüglich ist freizusprechen. Andererseits ist erwiesen der mehrfache Verkauf bzw. die Abgabe von insgesamt 170 g Kokain und der Besitz von weiteren 160 g Kokain. Somit ist - 33 - C. schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist er zu ei- ner Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 511 Tagen erstandener Untersuchungshaft, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bedingt auf- zuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2.3 Die Entscheidung über Einziehung, Kostenauflage und Entschädigung des amtli- chen Verteidigers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen.
  71. D. 3.1 D. wird vorgeworfen, 1999 bis 2001 in den Kantonen Bern und Waadt E. 100 g bis 400 g bzw. 600 g Kokain verkauft, eventuell abgegeben zu haben (Anklageziffer 4.1.) sowie von 1999 bis 2001 in Payerne E. 180 g Kokain verkauft (Anklageziffer 4.2) bzw. die genannten Drogen befördert zu haben. 3.2 Die Handlung gemäss Anklageziffer 4.1 ist nicht erwiesen; in dieser Beziehung ist freizusprechen. Dagegen ist erwiesen der Verkauf von 180 g Kokain gemäss An- klageziffer 4.2. D. ist daher schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist D. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August 2002, zu verur- teilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.3 Die Entscheidung über Kostenauflage und Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen. - 34 - Die Strafkammer erkennt: I. A.
  72. A. wird freigesprochen von den Anklageziffern A.1.d, A.2.a und A.2.b.
  73. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
  74. 3.1. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 590 Tagen erstandener Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 9 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.3. Die Strafe wird durch den Kanton Zürich vollzogen.
  75. 4.1. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Gegenstände werden einge- zogen (pag. 72.100.16, Pos. 1.4): 1 Mobiltelefon Nokia, 1 Mobiltelefon Siemens und 1 Mobiltelefon Panasonic. 4.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.16, Pos. 1.1-3) werden dem Berechtigten herausgegeben. 4.3. Die beim Bundesstrafgericht eingereichten 3 Fotoalben werden A. herausgege- ben.
  76. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.16, Pos. 1.5): Fr. 10'910.00 und LBP 46'000.00.
  77. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'150.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte von EUR 20.00, Fr. 440.00 und USD 570.00 verwendet (pag. 72.100.16, Pos. 1.5).
  78. Die im Verfahren gegen A. geleistete Kaution von Fr. 60'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet. - 35 -
  79. Die Gebühren im Verfahren gegen A. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 15'000.00 aufer- legt.
  80. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist. II. B.
  81. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
  82. 2.1. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 2.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2.3. Die Strafe wird durch den Kanton Basel-Stadt vollzogen.
  83. 3.1. Folgende im Verfahren gegen B. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen (pag. 72.100.17f., Pos. 2.7): 3 Mobiltelefone Nokia 3.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.17, Pos. 2.1–5) werden dem Berechtigten herausgegeben. - 36 -
  84. Die im Verfahren gegen B. geleistete Kaution von Fr. 40'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet.
  85. Die Gebühren im Verfahren gegen B. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden B. Fr. 17'000.00 aufer- legt.
  86. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 41'340.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist. III. C.
  87. C. wird freigesprochen von der Anklageziffer 3.8.
  88. C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
  89. 3.1. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 511 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  90. 4.1. Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen: - 2 Mobiltelefone Nokia (pag. 72.100.18, Pos. 3.4) - Betäubungsmittel und -utensilien (pag. 72.100.18, Pos. 3.1 und 3.2) - 37 - 4.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.18, Pos. 3.5 und 3.6) werden dem Berechtigten herausgegeben.
  91. Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.19, Pos. 3.7): LBP 106'000.00 und LEI 2'000.00.
  92. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 2'820.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen C. sichergestellten Vermögenswerte von Fr. 1'368.60, Fr. 20.00, Euro 35.00, Euro 501.50, Euro 350.00 und USD 88.00 verwendet (pag. 72.100.19, Pos. 3.7).
  93. Die im Verfahren gegen C. geleistete Kaution von Fr. 40'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet.
  94. Die Gebühren im Verfahren gegen C. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden C. Fr. 15'000.00 aufer- legt.
  95. Rechtsanwalt Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45'598.30 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits ge- leisteter Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leis- ten, wenn er später dazu imstande ist. IV. D.
  96. D. wird freigesprochen von der Anklageziffer 4.1.
  97. D. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. - 38 -
  98. 3.1. D. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zu- satzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August
  99. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
  100. Die Gebühren im Verfahren gegen D. betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 1'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden D. Fr. 4’500.00 auferlegt.
  101. Advokat Christian Kummerer wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 15'875.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. D. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn sie spä- ter dazu imstande ist. V. Mitteilungen Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Januar 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitzende, Peter Popp und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Walter Mäder, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz, 4. D., amtlich verteidigt durch Advokat Christian Kummerer,

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2008.3

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A. A. sei schuldig zu erklären 1.

a) des Verkaufs evt. der Abgabe von mindestens 3'000 g Kokaingemisch (ausmachend 2'250 g reines Kokain) an E. zu einem Preis von Fr. 55.– pro g von 1996 bis 23. Ja- nuar 1999 in Zürich;

b) des Verkaufs von mindestens 100 g Kokaingemisch (ausmachend 42,7 g reines Ko- kain) an F. zu einem Preis von Fr. 65.– pro g im Jahre 1998 oder 1999 in Zürich;

c) des Verkaufs von 3'900 g Kokaingemisch (ausmachend 1'599 g reines Kokain) an G. zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in der Zeit von 1997 bis 1998 in Zürich;

d) des Verkaufs von 350 g Kokaingemisch (ausmachend 141,5 reines Kokain) an H. und I. zu einem Preis von Fr. 60.– pro g im Jahre 1998 in Zürich. 2.

a) des Verkaufs evtl. Abgabe als Mittäter zusammen mit B. und D. an E. und G. von mindestens 400 g Kokaingemisch (ausmachend 164 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern;

b) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. und D. an E. von 180 g Kokaingemisch (ausmachend 73,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Payerne und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 74 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. Juni 1999 des Bezirksgerichts Horgen, unter Anrechnung der er- standenen Untersuchungshaft (vom 17. November 2005 bis 29. Juni 2007).

2. Es seien ihm 30% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.

4. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 11'350.–, USD 570.-, EUR 20.- und LBP 46'000.- gemäss Art. 70 StGB einzuziehen (ausma- chend einen Totalbetrag von ca. Fr. 12'146.–). Die restlichen beschlagnahmten Ge- genstände seien herauszugeben.

- 3 -

5. Es sei zusätzlich eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 15'000.– aufzuerlegen.

B. B. sei schuldig zu erklären 1.

a) des Kaufs von mindestens 800 g Kokaingemisch (ausmachend minimal 306,8 g rei- nes Kokain) in den Jahren 1999 bis 2002 in Zürich von einem unbekannten Marokka- ner gegen einen Preis von durchschnittlich Fr. 55.– pro g und des Streckens dieser Menge in einem Verhältnis 3:7 (Traubenzucker:Kokaingemisch) mit Traubenzucker; 2.

a) der Abgabe bzw. des Verkaufs von einmal 180 g Kokaingemisch (entsprechend 72 g reines Kokain) an J. bzw. E. und 300 g Kokaingemisch (entsprechend 120 g reines Kokain) zu einem Preis von total Fr. 21'000.– an zwei unbekannte Albaner am Ende des Jahres 1999/anfangs 2000 in Payerne und Umgebung;

b) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit C. an J. von 1500 g Kokaingemisch (ausma- chend 526,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit von 2000 bis Mitte April 2003 in Payerne, Kanton Waadt;

c) der Beförderung und des Verkaufs als Mittäter zusammen mit C. an K. von 3'750 g Kokaingemisch (ausmachend 1'661,25 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit 2000 bis September 2002 in den Kantonen Waadt und Wallis;

d) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit D. und A. von 580 g Kokaingemisch (aus- machend 237,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern und Payerne in der Zeit von 1999 bis 2002;

e) des Verkaufs von 23 g Kokaingemisch (ausmachend 9,43 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 65.– pro g in der Zeit von 2000 bis 2002 in Payerne. und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 47 ff., 49, und 52 StGB zu verurteilen:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der entstandenen Untersu- chungshaft (vom 17. November 2005 bis 9. März 2007) und dem vorzeitigen Strafan- tritt (vom 9. März 2007 bis 23. Oktober 2007).

2. Es seien ihm 30% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.

- 4 -

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben.

5. Es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'500.– aufzuerlegen.

C. C. sei

1. freizusprechen infolge Verjährung von der Anschuldigung des Konsums einer unbe- stimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit von April bis 17. November 2005 im Kan- ton Zürich ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. und sei

2. schuldig zu erklären

a) des Kaufs von 110 g Kokaingemisch (ausmachend 42,19 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 50.– pro g bei einem unbekannten Kurden in Basel in der Periode von 1999 bis 2003;

b) des Kaufs von 20 g Kokaingemisch (ausmachend 6,2 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g bei L. in Zürich im Sommer 2005;

c) des Kaufs von 215 g Kokaingemisch (ausmachend 66,65 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g bei L. in Zürich im Sommer/Herbst 2005;

d) der Verarbeitung von 75 g Kokaingemisch in Zürich im Sommer bis Herbst 2005;

e) der Beförderung und des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. an K. von 3'750 g Kokaingemisch (ausmachend 1'661,25 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit von 2000 bis September 2002 in den Kantonen Waadt und Wallis;

f) des Verkaufs als Mittäter zusammen mit B. und J. von 1'500 g Kokaingemisch (aus- machend 526,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 70.– pro g in der Zeit 2000 bis Mitte April 2003 in Payerne, Kanton Waadt;

g) des Verkaufs als Mittäter mit M. von 50 g Kokaingemisch (ausmachend 15,5 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 75.– und Fr. 100.– pro g im Kanton Zürich;

h) der Abgabe von 15 g Kokaingemisch (ausmachend 4,65 g reines Kokain) an M. im November 2005 in Regensdorf; und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 47 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen:

- 5 -

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der entstandenen Untersu- chungshaft (vom 17. November 2005 bis 11. April 2007) und dem vorzeitigen Strafan- tritt (vom 11. April 2007 bis 11. Mai 2007).

2. Es seien ihm 30% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.

4. Es seien die folgenden Gegenstände gemäss Art. 69 StGB (Sicherheitseinziehung) einzuziehen und zu vernichten:

a) Die am 17. Mai 2005 in der Wohnung des M., wo C. damals wohnhaft war, sicherge- stellten Betäubungsmittel (6 kleine Päckchen mit weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153- 38; 1 Säckchen mit weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-40; 1 Minigrip mit 41 Gramm weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-37.1; 1 Minigrip mit 87 Gramm weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153.37.2; 1 Blatt Papier mit weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-47.2; 1 Plastiksäckchen mit 80 Gramm weissem Pulver, Ref: BKP-KT-153-39; 516 Gramm beiges Pulver, Ref: BKP-KT-153-48); Drogenutensilien: 2 kleine Scheren, 1 Löffel, 1 Pinzette (HD Protokoll vom 17. November 2005, Ziff. 4, S. 08-03-0008).

b) Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien in der Höhe von Fr. 1'388.60; USD 88.–; EUR 886.50; LBP 106'000.– und LEI 2'000.– gemäss Art. 70 StGB ein- zuziehen (ausmachend einen Totalbetrag von ca. Fr. 2'916.20).

c) Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben.

D. D. sei schuldig zu erklären

a) des Verkaufs als Mittäterin mit B. und A. an E. von 400 g Kokaingemisch (ausma- chend 164 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Z. bei Bern in der Zeit von 1999 bis 2002.

b) des Verkaufs als Mittäterin zusammen mit A. und B. und E. von 180 g Kokaingemisch (ausmachend 73,8 g reines Kokain) zu einem Preis von Fr. 60.– pro g in Payerne in der Zeit von 1999 bis 2001. und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 42, 44, 47 ff., 49 und 52 StGB zu verurteilen:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Es seien ihr 10% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 6 -

3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.

4. Es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'250.– aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten, teil- weise banden- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a–c BetmG freizusprechen.

2. Dem Angeklagten sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 589 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 88'350.– und eine Entschädigung von Fr. 58'900.–, gesamthaft Fr. 147'250.– zuzusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Bundeskasse zu nehmen.

4. Dem Angeklagten seien folgende beschlagnahmten Gegenstände oder Gelder, wel- che in der der Anklageschrift beigehefteten Auflistung III erwähnt sind, herauszuge- ben: ein Handy Nokia 6230i, ein Handy Siemens A60, ein Handy Panasonic EB-GD 92, Fr. 10'910.–, Fr. 440.–, Euro 20.–, USD 570.–, LibP 46'000.–. Zusätzlich sei dem Angeklagten das bei der Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommene schwar- ze Kartonmäppchen mit der arabischen Aufschrift „N.“ (Internationales) herauszuge- ben.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Es sei mein Mandant wegen Handels mit insgesamt rund 800 Gramm Kokaingemi- sches (aprox. Reinheitsgrad 40%) schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu belegen, wobei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei und die erstandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug anzurechnen seien.

3. Von den v.a. mengenmässig weitergehenden Vorhalten sei er vollumfänglich freizu- sprechen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.

5. Eine Ersatzforderung sei nicht zu verfügen.

- 7 -

6. Die Kaution sei freizugeben.

Anträge der Verteidigung von C.: A. Das Verfahren gegen C. sei zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit von April 2005 bis zur Verhaftung am 17. November 2005 im Kanton Zürich und an- derswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain. B. Der Beschuldigte C. sei freizusprechen von den weiteren Anschuldigungen der Wi- derhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen gemäss Anklageschrift, so- weit nicht die nachstehenden Schuldsprüche auszufällen sind; unter Ausscheidung eines Teils der Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie unter Ausrich- tung einer Entschädigung für die notwendige Verteidigung. C. Der Beschuldigte C. sei hingegen schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das BetmG, vorsätzlich, mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert begangen:

1. In der Zeit bis 2003 in Basel durch Erwerb einer unbestimmten, 110 Gramm nicht übersteigenden Menge Kokaingemisch zum Preis von Fr. 50.– pro Gramm;

2. Im Sommer 2005 in Zürich durch Erwerb einer unbestimmten, 20 Gramm nicht über- steigenden Menge Kokaingemisch von einem unbekannten O. oder L.;

3. Im Sommer bis Herbst 2005 im Kanton Zürich durch Erwerb einer unbestimmten, 215 Gramm nicht übersteigenden Menge Kokaingemisch von einem unbekannten P. zum Preis von Fr. 60.– pro Gramm;

4. Im Sommer bis Herbst 2005 in Zürich durch Verarbeitung von 75 Gramm Kokainge- misch;

5. In der Zeit bis 2003 im Kanton Freiburg durch Abgabe von 70 Gramm Kokaingemisch an K.;

6. In der Zeit bis 2003 im Kanton Waadt durch Abgabe von 40 Gramm Kokaingemisch an J.;

- 8 -

7. In der Zeit von 2003 bis 2005 gemeinsam mit M. durch Abgabe von ca. 50 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer;

8. Im November 2005 durch Abgabe von 15 Gramm Kokaingemisch an M..

Und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen zu 8.1. Einer angemessenen, 18 Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 540 Tagen; 8.2. Zu einem angemessenen Teil der Verfahrenskosten. D.

1. Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen bzw. zu vernichten.

2. Die geleistete Sicherheit sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten. E. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von D.:

1. Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten, mehrfachen, banden- und gewerbsmässi- gen Widerhandlung gegen das BetmG.

2. Eventualiter Schuldspruch wegen einfacher, subeventualiter mengenmässig qualifi- zierter Widerhandlung gegen das BetmG.

3. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagen à Fr. 20.–, eventualiter zu einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, beides bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer krimi-

- 9 - nellen Organisation (cl. 2 pag. 1.0.1). Das Verfahren wurde verschiedentlich aus- gedehnt (cl. 2 pag. 1.0.2–7), so am 5. August 2005 auf A. und auf C. und am

24. Januar 2006 auf D.. Das Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten Q., R., S., T., AA. und BB. wurde aufgrund des unterschiedlichen Ermittlungsstandes vom vorliegenden Verfahren abgetrennt (cl. 2 pag. 1.0.9–12.). Im vorliegenden Verfahren bestand zu Beginn der Verdacht, dass die Beteiligten im Rahmen einer international tätigen kriminellen Organisation handelten, in der Absicht, Kokain von Brasilien nach Europa zu transportieren, um sich in der Schweiz am Kokain- handel im Mehrkilobereich zu beteiligen. Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet. B. A. war vom 17. November 2005 bis 29. Juni 2007 in Untersuchungshaft. B. war vom 17. November 2005 bis 15. März 2007 in Haft; anschliessend befand er sich bis 23. Oktober 2007 im vorzeitigen Strafvollzug. C. war vom 17. November 2005 bis 11. April 2007 in Untersuchungshaft und danach bis zum 11. Mai 2007 im vor- zeitigen Strafvollzug (cl. 6 pag. 6.1.21 ff.; cl. 7 pag. 6.3.12 ff.). C. Bei A., B. sowie bei M., wo sich C. aufhielt, wurden am 17. November 2005 Haus- durchsuchungen durchgeführt (cl. 8 pag. 8.1.1 f., 8.2.1 f., 8.3.1 f.). Dabei wurden diverse Mobiltelefone, Unterlagen, Computer, Reisepässe, mehrere Päckchen mit weissem Pulver, Minigripsäcklein, Drogenutensilien und Bargeld sichergestellt (cl. 8 pag. 8.1.6 f., 8.2.8–11, 8.3.7 ff.), wovon die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2007 beschlagnahmt wurden (cl. 8 pag. 8.1.59–61; 8.2.57–59; 8.3.74–77). D. Die Ergebnisse der Editionen im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten sowie diejenigen der Überwachungsmassnahmen waren negativ und gaben keinen Anlass zu wei- teren Ermittlungen (cl. 2 pag. 1.0.29 f.). E. Am 17. September 2007 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 2 pag. 1.0.13 ff.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht keine weiteren Untersuchungshandlungen aufdrängen, weshalb ihr Antrag auf Einlei- tung der Voruntersuchung „in Form eines Schlussberichtes“ gehalten sei (cl. 2 pag. 1.0.14). F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 27. September 2007 eine Voruntersuchung gegen A., B., C. sowie D. (cl. 2 pag. 1.0.55 f.). Am 21. De- zember 2007 erliess es die Schlussverfügung und verzichtete – im Einverständnis aller Parteien – auf die Erstellung eines „weiteren Schlussberichtes“ (c. 31. pag. 22.06.1 ff.).

- 10 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 31. März 2008 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A., B., C. sowie D. (cl. 72 pag. 72.100.1 ff.). Mit Eingabe vom 7. No- vember 2008 beantragte sie sodann die partielle zeitliche Ausdehnung der Ankla- geschrift (cl. 72 pag. 72.510.25 f.). H. C. wurde am 18. Oktober 2008 von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2008.35 vom

18. Oktober 2008). Am 12., 13. November 2008 sowie 8. Januar 2009 fand die Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht statt, wobei der Antrag auf Ausdeh- nung der Anklageschrift am 12. November 2008 gutgeheissen wurde (cl. 72 pag. 72.910.2 ff. insb. 4). I. Der Entscheid wurde am 8. Januar 2009 in öffentlicher Verhandlung eröffnet und summarisch begründet. B., C. sowie D. und sie bezüglich auch die Bundesanwalt- schaft verzichteten in der Folge auf ein Rechtsmittel sowie auf die schriftliche Aus- fertigung des Entscheids (cl. 72 pag. 72.910.17; 72.524.5). In Bezug auf diese Angeklagten ist der Entscheid rechtskräftig und wird daher nur summarisch be- gründet.

Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales und Rechtliches 1. Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unter anderem dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1), darf die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts angenommen werden.

- 11 - 2. Anklageprinzip

Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte des Be- schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E 2a und BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu wer- den.

Seitens der Verteidigung der Angeklagten wurden anlässlich der Hauptverhand- lung die in der Anklageschrift vom 31. März 2008 vermerkten Zeit-, Mengen- und Ortsangaben als zu allgemein gehalten gerügt. Tatsächlich umfassen diese An- gaben in gewissen Anklageziffern eine sehr weite Bandbreite. So spricht die An- klageschrift in Ziffer A.2. lit. b von einem Verkauf, der in der Zeit von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne im Kanton Waadt und anderswo stattgefunden haben soll. Gleichzeitig verweist sie indessen auf die Aussagen von E., der eine Verkaufshandlung im Jahre 1999 in Payerne beschreibt. Dadurch wurde die An- klage konkretisiert und den Angeklagten war es möglich, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen. 3. Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz

Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung beantwortet wird. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstaltentreffen hierzu erwähnt. Auch Vorbereitungshandlungen sind in wei- tem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 41 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine

- 12 - Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, a.a.O. N. 185 zu Art. 19 BetmG); hinsichtlich der übrigen besteht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. 4. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die relevante Grenz- menge für Heroin bei 12 g und für Kokain bei 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b, 118 IV 342 E. 1). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d, 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbege- hung (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht ge- prüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 295 E. 3, 122 IV 265 E. 2c mit Hinweisen). 5. Subjektiver Tatbestand

Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und Menge der ihm zuzurechnenden Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2, ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.). 6. Täterschaft und Beteiligung

Wer in eigener Person die Merkmale einer der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f., 118 IV 397 E. 2c S. 400 f., 106 IV 72 E. 2b S. 73). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26

- 13 - BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 160). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlun- gen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, An- stiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf ei- nen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Bei- trag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H., 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelge- setz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu ei- ner Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 22 StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewis- se qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135, 121 IV 198 E. 2a S. 200). II. Zu A. 1. Zur Sache und zur rechtlichen Würdigung 1.1 Anklagepunkte A.1. lit. a-c 1.1.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1996 bis zum 23. Januar 1999 hauptsächlich in Zürich und anderswo 680 g bis 8000 g Kokain an Zwischenhändler bzw. Endab- nehmer verkauft und eventuell abgegeben, indem er: a. E. mindestens 440 g bis höchstens 3,3 kg Kokain zu einem Preis von Fr. 55.– bis Fr. 60.– pro Gramm verkauft habe; b. von 1998 bis 1999 F. mindestens 100 g bis höchstens 450 g Kokain zu ei- nem Preis von Fr. 50.– bis Fr. 65.– pro Gramm verkauft habe; c. von 1998 bis 1999 G. mindestens 100 g bis höchstens 3,9 kg Kokain ver- kauft habe.

- 14 - 1.1.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen stets (vgl. z.B. cl. 23 pag. 13.2.3; 13.2.227 f.; cl. 72 pag. 72.910.21) und gab an, er habe seit seiner Verurteilung im Jahre 1999 wegen Besitz von Drogen nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt (cl. 23 pag. 13.2.3). G. und F. kenne er, habe ihnen aber nie Drogen verkauft (cl. 23. pag 13.2.238 und 263). In Bezug zu E. gab er zunächst an, die- sen nicht zu kennen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, E. nur vom Sehen her zu kennen, mit diesem aber keinen Kontakt gehabt zu haben (cl. 23 pag. 13.2.4; cl. 19 pag. 12.9.127). 1.1.3 Die Belastungen gegen A. finden sich zunächst in den Aussagen von E.. E. sagte aus, die Brüder A. und B., welche sich beide „CC.“ nennen würden, zu kennen (cl. 19 pag. 12.9.3 und 10). A. sei 170 cm gross und ca. 90 kg schwer, er habe schwarze Augen, dunkle Haut und einen Rossschwanz bzw. habe die Haare teil- weise auch offen getragen. Er habe einen blauen BMW 328i gefahren, habe in X. gewohnt und im Restaurant GG. gearbeitet (cl. 19 pag. 12.9.55 und 129). Anläss- lich mehrerer Fotowahlkonfrontationen identifizierte er sowohl A. als auch B. (cl. 19 12.9.10 und 55). Zur Unterscheidung nannte er häufig A. „CC. 1“ oder „CC. aus Zürich“ und B. „CC. 2“ oder „CC. aus Basel“ (cl. 19 pag. 12.9.10 und 15 ff.). In Bezug auf A. führte er aus, bei diesem ab 1998 bzw. 1996 bis zu dessen Verhaf- tung bzw. einige Monate vor anfangs 2000 in Zürich, für die Gebrüder G. und F., Drogen in Zürich geholt/gekauft und nach Yverdon oder Estavayer Le Lac ge- bracht zu haben (cl. 19. pag. 12.9.2, 12.9.11, 12.9.54, 12.9.59-60, 12.9.63, 12.9.138 und 12.9.156). Manchmal habe er G. oder F. als Chauffeur nach Zürich begleitet. Zuerst habe er einige Fahrten alleine gemacht. Danach seien die Gebrüder F. und G. mitgekommen, da er sich vom Kokain bedient habe (cl. 19 pag. 12.9.2; 12.9.54). Bei den Treffen mit A. sei es immer um Drogen gegangen (cl. 23 pag. 13.2.120). G. sei zwei bis drei Mal bzw. fünf bis sechs Mal zwecks Drogenkauf mit ihm nach Zürich gefahren (cl. 19 pag. 12.9.12-13; 12.9.57; 12.9.128 ff.) und F. zwei Mal (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.128 ff.). Weitere zwei bis drei Mal sei er alleine zu A. gefahren (cl. 19 pag. 12.9.13). Es sei jeweils um den Kauf von 200-300 g Kokain gegangen (cl. 19 pag. 12.9.12; 12.9.14). Bis auf ein- mal seien sie jeweils vor der Übergabe der Drogen in ein Restaurant gegangen. G. habe den Lieferanten von einer Telefonkabine aus, die sich vor dem Restau- rant befunden habe, angerufen. Einmal hätten sie jedoch A. an dessen Arbeitsort beim Restaurant GG. in X. abgeholt und seien anschliessend zu dessen nahe ge- legenem Zimmer (Studio) gegangen. Dieses habe sich im zweiten Stock eines äl- teren Hauses befunden. Links von der Eingangstüre habe es ein Bett gehabt, ei- nen Schrank, ein Fenster und in der Mitte einen Holztisch. Rechts von der Ein- gangstüre habe sich ein anderer Schrank befunden und das Badezimmer. A. habe das Zimmer während ca. 5 Minuten verlassen und sei anschliessend mit einem Block Kokain zurückgekommen. Es seien ungefähr 5 kg gewesen. A. habe die gewünschte Menge Kokain vom Block abgeschnitten. Der Stoff habe erwärmt

- 15 - werden müssen, bevor er – E. – davon habe probieren können (cl. 19 pag. 12.9.12-13 und 12.9.155-156). Er habe das Kokain „gesnifft“, wobei dieses exzellente (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise gute (cl. 19 pag. 12.9.58) Quali- tät gehabt habe. G. habe 200-300 g übernommen und ihm übergeben, bevor A. das Studio erneut verlassen habe, um das restliche Kokain wieder zu verstecken (cl. 19 pag. 12.9.13). E. erklärte mehrmals, wie das von A. übernommene Kokain jeweils eingepackt gewesen sei: Es sei zunächst mit Cellophan-Folie umwickelt gewesen und die nächste Schicht habe aus Alufolie bestanden. Dann sei es mit Toilettenpapier umwickelt und schliesslich mit braunem Scotchband verklebt ge- wesen (cl. 19 pag. 12.9.5; 12.9.12). E. bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. (cl. 19 pag. 12.9.128 ff.).

G. bestritt zunächst eine Beteiligung an den Betäubungsmittelkäufen bei A. (und/oder B.) und meinte, sein Bruder F. habe solche getätigt. Sein Bruder habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1999 bei zwei libanesischen Brüdern Drogen eingekauft, welche „CC. 1“ (A.) und „CC. 2“ (B.) genannt worden seien. G. identifi- zierte die Brüder A. und B. auf der vorgehaltenen Fototafel (cl. 17 pag. 12.7.2; 12.7.18; 12.7.68 f.). Er habe ab 1998 von seinem Bruder F. Betäubungsmittel für den Eigenbedarf gekauft (cl. 17 pag. 12.7.10). Später revidierte G. diese Aussa- gen und erklärte, er habe nie bei seinem Bruder F. Drogen bezogen. Vielmehr ha- be ihm F. die Telefonnummer von B. gegeben (cl. 17 pag. 12.7.14). Sein Bruder habe „CC. 1“ (A.) gekannt und ihm diesen vorgestellt (cl. 17 pag. 12.7.65 und 68). Er habe auch nie – im Gegensatz zu seinem Bruder F. – von A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.7.18; 12.7.68 f.), aber zwei bis drei Mal insgesamt 30 g Kokain bei B. für den Eigenbedarf bezogen (cl. 17 pag. 12.7.19 f.). Später erklärte G., er ha- be einmal Drogen von B. bezogen, und zwar 23 g in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.65; cl. 21 pag. 12.39.2; cl. 23 pag. 13.2.263). Bei der Einvernahme vom 8. Februar 2006 wollte G. dann doch ab und zu von A. Drogen bezogen haben und dies ebenfalls in Payerne (cl. 17 pag. 12.7.69 f.). Später erklärte er wiederum, sich 1998/1999 drei bis vier Mal mit A. in Zürich getroffen und jeweils 10-30 g bzw. to- tal 100 g Kokain bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). Schliesslich meinte er, in der Periode 1997-1998 bei A. in Zürich ca. 500 g bezogen zu haben. Es seien vor allem sein Bruder F. und E. gewesen, welche Kokain bei A. gekauft hätten. Das Kokain sei von guter Qualität gewesen (cl. 21 pag. 12.39.2). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. relativierte er die bezogene Drogenmenge und sagte, er habe von Zeit zu Zeit bei A. jeweils 15-20 g Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.262). Von B. habe er in Payerne Drogen bezogen und von A. in Zürich (cl. 23 pag. 13.2.264 f.). Er sei mit E. nie in Zürich gewesen und dieser habe auch nie für ihn Kokain bezogen (cl. 23 pag. 13.2.267 f.).

F. anerkannte, 1998/1999 mit E. insgesamt 450 g Kokain verkauft zu haben, wel- che vorgängig von E. bei A. („CC.“) in Zürich besorgt worden seien. Er identifizier-

- 16 - te A. anlässlich einer Fotowahlkonfrontation und präzisierte, dass auch er – F. – bei einem Kauf von 100 g Kokain bei A. dabei gewesen sei. E. habe ihm gesagt, dass „CC.“ einen Bruder in Bern oder Basel habe (cl. 20 pag. 12.13.2, 12.13.13 und 12.13.23). Bei der Befragung durch die Bundeskriminalpolizei am 25. Mai 2007 sagte F. aus, 100 g Kokain bei A. bezogen zu haben, erklärte aber, die wei- teren Bezüge seien einzig E. anzurechnen (cl. 21 pag. 12.40.2). Er bestätigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juni 2007, bei A. in Zürich 100 g Kokain erworben zu haben (cl. 23 pag. 13.2.238 und 241). 1.1.4 Es fällt auf, dass E. mehrere detailreiche Angaben zu A. machen konnte, was darauf hinweist, dass er A. nicht bloss vom Sehen her kannte. Er wusste über dessen Aufenthalts- und Arbeitsort (die er den Ermittlern bei einer Ortsbefahrung auch bezeichnen konnte), wie auch über das von A. gelenkte Fahrzeug mit Zür- cher Kontrollschildnummer und dessen Verwandtschaft mit B. Bescheid (vgl. auch cl. 4 pag. 5.1.387). Weiter wusste er, dass A. im Jahre 1999 verhaftet wurde. Der Einwand der Verteidigung, dass E. fälschlicherweise angegeben habe, A. habe einen Rossschwanz getragen bzw. habe manchmal kurze und manchmal lange Haare gehabt, obschon der Angeklagte von 1993 bis um den 20. Oktober 1998 einen Rossschwanz und danach kurze Haare getragen habe, vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. nichts zu ändern. A. trug – wie von E. aus- gesagt – tatsächlich eine Zeitlang, aber nicht stets, lange Haare und E. erwähnte die Langhaarfrisur sogar, als ihm anlässlich einer Fotowahlkonfrontation ein Bild von A. mit kurzen Haaren gezeigt wurde (cl. 19 pag. 12.9.55). Seine Angaben zu den Drogengeschäften mit A. sind ebenfalls präzise und konstant. Er beschrieb die Treffpunkte (die er den Ermittlern bei der Ortsbefahrung genau bezeichnen konnte) sowie die Beschaffenheit und die Verpackung der Drogen. Hinzu kommt, dass E. sich mit seinen Aussagen selber belastete. Ein Grund weshalb er sich fälschlicherweise des Drogenhandels bezichtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Aus- serdem machte E. Angaben zu den Drogengeschäftsbeziehungen zwischen A. und den Gebrüder F. und G.. Dass solche Beziehungen bestanden, gaben sowohl G. als auch F. zu. Der Einwand der Verteidigung, die Aussagen von F. bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2007 (cl. 23 pag. 13.2.235 ff.) seien nicht ver- wertbar, da F. zuerst als Zeuge und dann als Auskunftsperson einvernommen worden sei, ist unbegründet: Im Zeitpunkt der genannten Einvernahme waren ge- gen F. zwei Urteile ergangen, jenes vom Tribunal cantonal du Valais vom 18. No- vember 2002 und jenes vom Tribunal correctionnel de l’arrondissement de La Broye et du Nord vaudois vom 2. August 2006. Ersteres war bereits in Rechtskraft erwachsen, Letzteres hingegen nicht. Er wurde in Bezug auf den Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 18. November 2002 zu Grunde lag, als Zeuge befragt und in Bezug auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 2. August 2006 zu Grunde lag, als Auskunftsperson (cl. 23 pag 13.2.236 und 240). Auf diese Weise wurde er nicht als Zeuge zu Sachen befragt, in denen er selbst strafrechtlich noch verfolgt

- 17 - war – abgesehen davon, dass er unter solchen Umständen nicht zeugnisunfähig, sondern nur berechtigt war, die Aussage zu verweigern (Art. 79 BStP). Die Aus- sagen von F. vom 20. Juni 2007 sind verwertbar. Die Verteidigung negierte so- dann die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E., weil dieser auch schon eine fal- sche Anschuldigung gegenüber F. zugegeben habe. Dazu ist zu bemerken, dass E. bereits am 16. Januar 2001 ausführte, der Rückzug seiner Belastungen gegen F. sei erfolgt, weil er bedroht worden sei, und die Falschaussage nicht in der Be- lastung von F. bestanden habe, sondern in der späteren Entlastung (cl. 62 pag. 3045). Untermauert wird dies durch den Umstand, dass wegen der durch E. erwähnten Drohung am 19. Februar 2000 eine Strafanzeige erstattet wurde (cl. 47 pag. B16-72), wobei der Widerruf der Belastungen kurz darauf bzw. am

31. März 2000 erfolgte (cl. 62 pag. 3010). Zudem hat schliesslich F. selbst strafba- re Handlungen mit Drogen zugegeben, was einmal mehr für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von E. spricht. Was die Drogenhandelaktivität von A. im Allgemei- nen betrifft, ist zudem zu erwähnen, dass nicht nur E., G. und F. darüber berich- ten, sondern auch (dazu wird im Zusammenhang mit weiteren Anklagepunkten näher einzugehen sein) H. und K..

Den pauschalen Bestreitungen von A. stehen die detaillierten und glaubwürdigen Aussagen von E., wie auch die Aussagen von G. und F. gegenüber. In Bezug auf die Kokaingeschäfte mit A. teilten E., G. und F. zwar die Rollen untereinander un- terschiedlich auf, sie bezeichneten aber alle A. als Verkäufer der Drogen. Auch die Angaben zu den eingekauften Mengen sind grundsätzlich übereinstimmend. G. will bei A. 100 bis 500 g Kokain gekauft haben, was mit den Aussagen von E. übereinstimmt, der von mindestens 2 Bezügen von je 200 g Kokain (bzw. insge- samt mindestens 400 g Kokain) spricht. F. will sodann mit oder via E. 450 g Ko- kain bei A. bezogen haben. Auch dies deckt sich mit den Angaben von E., wonach er A. zweimal mit F. aufgesucht und dabei jeweils mindestens 200 g Kokain (bzw. insgesamt mindestens 400 g) bezogen habe. 1.1.5 In Bezug auf die Anklageziffern A.1. lit. a-c ist somit erstellt, dass A. in der Zeit von 1996 bis 1999 E. mindestens 400 g Kokain, G. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und F. (direkt oder via E.) mindestens weitere 400 g Kokain und daher insgesamt mindestens 1'200 g Kokain verkauft hat, indem er die Dro- gen diesen Personen entgeltlich überliess. 1.1.6 Die Anklage geht von einem Reinheitsgrad der Drogen von 41%-75% aus. Dabei bezieht sie sich einerseits auf den Umstand, dass am 23. Januar 1999 bei A. an der Y.-strasse in Zürich 147,5 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 75% (110 g reines Kokain) sichergestellt wurden, wobei er für deren Aufbewahrung mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (cl. 59

- 18 - pag. B28–0077; B28–0085). Andererseits stützt sich die Anklage auf das Urteil des Tribunal pénal de l’arrondissement de la Broye vom 16. November 2001 ge- gen E., das von einem Reinheitsgehalt von 41% ausging, weil die Mindestreinheit der 1998-1999 im Kanton Freiburg sichergestellten Drogen bei 41% gelegen ha- ben soll (cl. 64 pag. B33–245–249). Die im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 erwähnten Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Bei den am 23. Januar 1999 bei A. sichergestellten Drogen handelte es sich nicht um das Kokain, das er E. beziehungsweise den Gebrüdern F. und G. verkauft hat. Der Reinheitsgrad der im Kanton Freiburg sichergestellten Drogen sagt an sich nichts zur Reinheit des Kokains aus, welches A. in Zürich verkauft hat. Indessen entspricht die Annahme von ca. 40% Reinheitsgrad bei Kokain, welches im 100 Gramm-Bereich verkauft wird, den Erfahrungswerten. E. führte zudem aus, das Kokain sei von exzellenter (cl. 19 pag. 12.9.13) beziehungsweise guter (cl. 19 pag. 12.9.58) Qualität gewesen. Letzteres bestätigte auch G. (cl. 21 pag. 12.39.2). Die tatsächliche Reinheit kann indessen offen gelassen werden, da bei 1'200 g Kokaingemisch die Überschreitung von 18 g reinem Kokain unzweifelhaft ist.

A. wusste über die Mengen Kokain, die er verkaufte, Bescheid und handelte somit vorsätzlich. Die durch ihn verkaufte Menge Kokain überschritt um ein vielfaches die Menge einer Konsumdosis. Somit war A. auch bewusst, dass er die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr brachte, weitere Qualifikationsgründe sind bei die- sem Ergebnis nicht zu prüfen. 1.1.7 Nach dem Gesagten ist A. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a schuldig zu spre- chen. 1.2 Anklagepunkt A.1. lit. d 1.2.1 A. wird vorgeworfen, er habe 1998 an H. und I. insgesamt mindestens 40 g bis höchstens 350 g Kokain im Raum Zürich verkauft. 1.2.2 A. bestreitet, Drogen verkauft zu haben. Er will H. nur vom Sehen her aus einem Restaurant und I. überhaupt nicht kennen (cl. 23 pag. 13.2.250; 13.2.252; cl. 72 pag. 72.910.21). 1.2.3 H. gab an, er habe A. (jenen der Gebrüder „CC.“ aus Zürich mit einem Ross- schwanz) ein bis zwei Mal mit I. getroffen. I. habe ihm (H.) gesagt, dass er von A. Kokain kaufe, wobei er (H.) die gekauften Mengen nicht kenne (cl. 17 pag. 12.5.10 und 11). Einen entsprechenden Drogenkauf habe er nie beobachtet (cl. 17 pag. 12.5.58; cl. 23 pag. 13.2.251). Er habe auch nie selbst bei A. Drogen gekauft (cl. 17 pag. 12.5.12; cl. 23 pag. 13.2.252). Nach den Treffen zwischen I. und A.

- 19 - habe er jedoch etwas Kokain erhalten. Deshalb seien er und I. mit Urteil des Tri- bunal correctionnel du district de Neuchâtel vom 24. Mai 2000 wegen Kaufs von 350 g Kokain verurteilt worden (cl. 17 pag. 12.5.11 und cl. 21 pag. 12.38.2) und I. sei ausgeschafft worden (cl. 21 pag. 12.5.59 f.). Das Gericht habe den Entscheid aufgrund der Aussagen von I. beziehungsweise einer Hochrechnung gefällt (cl. 23 pag. 13.2.251 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. bestätigte er seine Aussagen (cl. 23 pag. 13.2.249). 1.2.4 Bei der Beweiswürdigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass H. nicht aus eigener Wahrnehmung über einen Drogenverkauf von A. berichtete. Seine Belastungen sind daher zu vage, um A. einen solchen nachzuweisen. Auch dem Urteil des Tribunal correctionel du district de Neuchâtel vom 24. Mai 2000 ist nicht zu entnehmen, dass H. oder I. die Drogen von A. (bzw. „CC.“) erworben hätten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb A. im Anklagepunkt A.1 lit. d freizusprechen ist. 1.3 Anklagepunkt A.2. lit. a 1.3.1 A. wird vorgeworfen, er habe zwischen 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payer- ne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit B. an E. und G. min- destens 123 g bis höchstens 803 g Kokaingemisch verkauft, evtl. abgegeben. 1.3.2 A. bestritt die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21). 1.3.3 B. sagte – nach anfänglichem Bestreiten – schliesslich aus, dass er zwei Mal an E. Kokain verkauft habe, wobei dies einmal bei der Autobahnraststätte Z. und einmal in einer Pizzeria geschehen sei. Er habe beide Male je 50 g Kokain für Fr. 60.– bis Fr. 65.– pro Gramm verkauft (cl. 22 pag. 13.1.284; 13.1.383). B. be- lastete A. in diesem Zusammenhang nicht (cl. 22 pag. 13.1.1 ff.; cl. 72 pag. 72.910.29).

Auch E. belastete A. diesbezüglich nicht: Er gab an, er habe zwei Mal (mit H.) bei B. Kokain gekauft und zwar bei der Autobahnraststätte Z. (cl. 19 pag. 12.9.14; 12.9.51). Beim ersten Mal seien die Drogen im Restaurant übergeben worden und beim zweiten Mal im Fahrzeug von B. (Golf mit Basler Kontrollschildnummern; cl. 19 pag. 12.9.158). Zudem bezeichnete E. grundsätzlich A. als Lieferant im Raum Zürich in der Zeit bis 1999 und B. als Lieferant in der Region Bern in der Zeit nach 1999 (cl. 19 pag. 12.9.13; 12.9.54; 12.9. 59 f.; 12.9.138–141; 12.9.156). Dies spricht für eine Zäsur, die nach der ersten Verhaftung von A. erfolgt sein dürfte.

- 20 - G. belastete A. ebenfalls nicht, sondern gab an, ab 1999 die Drogen bei Albanern bezogen zu haben (cl. 17 pag. 12.7.110; 12.7.113). 1.3.4 Anhaltspunkte, die auf eine konkrete Beteilung von A. an den obgenannten Dro- gengeschäften schliessen würden, liegen folglich nicht vor, weshalb A. im Ankla- gepunkt A.2 lit. a freizusprechen ist. 1.4 Anklagepunkt A.2. lit. b 1.4.1 A. wird vorgeworfen, er habe von 1999 bis 2003 im Kanton Zürich, in Payerne, Kanton Waadt und anderswo als Mittäter zusammen mit D. und B. an E. 180 g Kokaingemisch verkauft. 1.4.2 A. wies die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen von sich (cl. 23 pag. 13.2.3). In der Hauptverhandlung blieb er dabei, unter Hinweis auf seine früheren Aussagen (cl. 72 pag. 72.910.21). 1.4.3 B. bestritt stets, Drogen durch D. geliefert oder Verkäufe von Kokain mit A. getä- tigt zu haben (cl. 22 pag. 13.1.283; 287; 293; 390 ff.; cl. 72 pag. 72.910.029). 1.4.4 D. bestritt jegliche Beteiligung am Drogenhandel (cl. 19 pag. 12.0.117 ff.; cl. 72 pag. 72.910.35 f.). 1.4.5 E. führte aus, G. habe Ende 1999 bei B. 300 g Kokain bestellt. Das Kokain habe anstelle von B. dessen Partnerin (D.) mit einem schwarzen bzw. blauen Golf nach Payerne gebracht und übergeben, wobei (wegen der Abwesenheit von B.) nur 180 g Kokain geliefert worden seien. Er habe im Auftrag von G. die 180 g Kokain zu J. gebracht. Nachdem dieser ihn nicht vereinbarungsgemäss habe bezahlen kön- nen, habe er die 180 g Kokain wieder an sich genommen und sie danach G. und H. übergeben (cl. 19 pag.12.9.4; 12.9.16; 12.9.59 f.; 12.9.119). Am nächsten Tag sei A. erschienen und habe das Geld für die 180 g Kokain verlangt. A. habe einen blauen BMW Coupé gefahren (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.16; 12.9.60 f.; 12.9.130; 12.9.139). Die Betäubungsmittel hätten wohl nicht „CC. de Bâle“ (B.) sondern „ce- lui de Zurich“ (A.) gehört (cl. 19 pag. 12.9.17). Er habe des Friedens willen Fr. 3'500.– abgehoben und dieses Geld sowie eine Rolex-Fälschung an A. über- geben (cl. 19 pag. 12.9.4; 12.9.17; 12.9.61). Später erklärte E., er habe Fr. 3'000.– in Yverdon abgehoben (cl. 19 pag. 12.9.61; 12.9.134). Er habe keinen „Rappen“ mehr auf seinem Konto gehabt. Dies sei alles unter dem Eindruck einer Drohung geschehen, da A. ein Jagdmesser bei sich geführt habe (cl. 19 pag. 12.9.16-17; 12.9.61).

- 21 - Die Aussagen von E. sind hinsichtlich des Treffpunkts, der verschiedenen Fahr- zeuge, der Art und Menge der Drogen und der Begründung für die unvollständige Lieferung sowie der Probleme mit der Bezahlung konstant und detailreich. Er er- kannte sodann die Frau, welche ihm die Drogen auf Bestellung bei B. überbrach- te, zutreffend als Partnerin von B.. Anhaltspunkte warum E. in diesem Punkt et- was Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor. Auch hier belastet er sich selbst. Die einzige Unstimmigkeit in den Aussagen von E. findet sich in Bezug auf den angeblich abgehobenen Betrag von Fr. 3'500.– bzw. Fr. 3'000.– an einem Bankautomaten in Yverdon zur Bezahlung von A.. Den edierten Bankauszügen von E. ist nämlich der Bezug eines solchen Betrages für die fragliche Periode nicht zu entnehmen. Ende 1999 wurden indessen auf dem Bankkonto von E. zweimal Beträge im Bereich zwischen tausend und zweitausend Franken abge- hoben (22. November 1999 Fr. 1'300.– in Yverdon; 10. Dezember 1999 Fr. 1'940.– in Genf; cl. 7 pag. 7.1.53 f.). E. wurde zudem zu einem Ereignis be- fragt, das mehrere Jahre zurücklag, weshalb Abweichungen in der vorliegenden Grössenordnung nicht ungewöhnlich sind.

In der Sachverhaltsschilderung von E. kommt A. beim Verkaufsgeschäft im enge- ren Sinne nicht vor. Anhaltspunkte für eine Beteiligung von A. an diesem Geschäft vor oder im Zusammenhang mit der entsprechenden Drogenübergabe bestehen somit nicht. 1.4.6 Damit stellt sich die Frage, ob A. als Beteiligter am Drogenverkauf strafbar ist, indem er nach abgeschlossener Übergabe der Drogen auftrat, um den Kaufpreis bei E. einzutreiben. Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2b.aa) oder, wie das Bundesgericht in neueren Urteilen formuliert, wessen Tatbeitrag „nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt“ (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Da bei Betäubungsmitteldelikten das Gesetz selbst verschiedene Tat- beiträge als selbstständige Tatbestände ausformuliert hat, ist Täterschaft anzu- nehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen im genannten Sinne verübt (siehe vorne E. I. 6.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatvariante des Verkaufs nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG vollendet, wenn über den Vertragsschluss die Übergabe der Drogen an den Käufer stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 6S_235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.1; BGE 106 IV 295, 296). Das Inkasso des Kaufpreises ist seinerseits nicht als ei- genständige Tatvariante ausgestaltet. Das Bundesgericht hat jedoch in einem frü- heren Urteil ausgeführt, Beteiligung sei noch bis zur Beendigung der Tat möglich

- 22 - und deshalb bei Drogenverkauf bis zur Entgegennahme des Kaufpreises (BGE 106 IV 295, 297). Diese Auffassung hat es in späteren Entscheidungen re- feriert – ohne dass die Frage dort relevant wurde – (Urteile des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2005 E. 6.3.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4), allerdings in BGE 122 IV 211 E. 3b cc ausdrücklich offen gelassen. Es be- steht deshalb Anlass, die Problematik zu vertiefen. Die genannte Praxis zum konkreten Tatbestand ist von der Lehre mehrheitlich verworfen worden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 67; STRÄULI, Commen- taire Romand, N. 103 vor Art. 24 StGB; unentschieden CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, Bern 2002, art. 19 LStup n. 31). Auch sonst wird die Möglich- keit einer Beteiligung an der Tat eines anderen im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung mehrheitlich verneint (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, N. 12 vor Art. 24 StGB; SEELMANN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Basel 2009, 142; HURTATO POZO, Droit pénal, Partie générale, Zürich/Basel 2008, S. 362 N. 1120; a.M. RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I,

2. Aufl., § 18 N. 43; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 vor Art. 24) oder auf Absichtsdelikte beschränkt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2006, S. 120, S. 170) oder auf Dauer- und Zustandsdelikte (STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 12 N. 10 f.). Die ablehnenden Meinungen werden mit dem Legalitätsprinzip (STRÄULI, a.a.O.), dem Verbot des dolus subsequens (STRÄULI, a.a.O) begründet, die einschränkenden mit der äusseren Grenze der Rechtsgutbeeinträchtigung (STRATENWERTH, a.a.O). Die deutsche Doktrin vertritt mit grosser Mehrheit den ablehnenden Standpunkt (etwa SCHÜNEMANN, Leipziger Kommentar [12. Aufl.], § 25 StGB N. 197, § 27 StGB N. 42; CRAMER/HEINE, in Schönke/Schröder, Straf- gesetzbuch, 27. Aufl., München 2006, § 25 N. 91; JOECKS, Münchener Kommen- tar, § 25 StGB N. 182, § 27 StGB N. 17–20; LACKNER/KÜHL, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., München 2007, § 25 N. 12, § 27 N. 3; ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, München 2003, § 25 N. 221 ff., 26 N. 259 ff.; a.M. FI- SCHER, Strafgesetzbuch, 55. Aufl., München 2008, § 25 N. 21 f.; teilweise auch WESSELS/BEULKE, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 37. Aufl., Heidelberg 2007, Rn. 583, aber Rn. 527). Auch hier werden das Legalitätsprinzip (etwa ROXIN, SCHÜNEMANN, je a.a.O.), die Überschreitung des Zurechnungsprinzips der Tat- herrschaft (HEINE, a.a.O.) und die Straflosigkeit des dolus subsequens (JOECKS, a.a.O), aber auch die Überschreitung des Zurechnungskriteriums der Tatherr- schaft (KÜHL, a.a.O.) und die Unmöglichkeit der Abgrenzung des strafbaren Ver- haltens (ROXIN, a.a.O.) angeführt. Von diesen Einwendungen ist die Gehilfen- schaft nicht ausgeschlossen (SCHÜNEMANN, JOECKS, ROXIN, je a.a.O.). Die für die Ablehnung geltend gemachten Gründe überzeugen: Namentlich beim schlichten

- 23 - Tätigkeitsdelikt ist mit dem Gesetzesvorbehalt (Art. 1 StGB) nicht vereinbar, Betei- ligungshandlungen zu bestrafen, die erst verübt werden und zu denen sich der Urheber erst entschlossen hat, nachdem die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bereits realisiert sind. Auch kann im Eintreiben des Kaufpreises keine zusätzliche Gefahr für die allgemeine Gesundheit, welche zu schützen der Zweck von Art. 19 BetmG bildet (BGE 127 IV 178 E. 3b), erblickt werden; wenn das Geld für weite- ren strafbaren Drogenhandel eingesetzt werden soll, so ist Anstaltentreffen oder Finanzierung von Betäubungsmittelverkehr (Art. 19 Ziff. 1 al. 6, 7 BetmG) der massgebliche Tatbestand. Dieser bildet jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Nach dem Gesagten liegt eine strafbare Beteiligung von A. nicht vor. 1.4.7 A. ist somit in der Anklageziffer A.2. lit. b freizusprechen. 2. Strafzumessung 2.1

2.1.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich nicht abstrakt, son- dern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differen- zen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Busse (Geld- summensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig, wobei im direkten Vergleich die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs über die Frage des milderen Rechts entschei- det (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 S. 89 ff.).

Bis zur Revision des Strafgesetzbuches wurde die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter ei- nem Jahr geahndet, wobei fakultativ eine Busse bis zu einer Million Franken ver- bunden werden konnte (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 aBetmG). Die heute geltende massgebliche Strafdrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG umfasst ei- nen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Strafdro- hung wurde somit durch die Revision des Strafgesetzbuches, soweit die qualifi- zierte Tatbegehung betreffend, im Bereich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hin- gegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu ver-

- 24 - bindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Mög- lichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.–, das heisst von höchstens Fr. 1'080'000.– zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Das neue Recht ist hingegen milder, als der Anwen- dungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausge- dehnt und die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde, durch das Institut der teilbedingten Strafe sowie dadurch, dass die subjektiven Voraus- setzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Da sich keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als erforderlich erweisen wird, ist das neue Recht das Mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 2.1.2 Die Strafe ist zu mildern, wenn das Strafbedürfnis bis zum Urteilszeitpunkt ver- mindert erscheint und zwar angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Täters in dieser Zeit (Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB). Das Kriterium der Zeit richtet sich nach der Verjährungsfrist für das betreffende Delikt (schon BGE 73 IV 159 E. 1). Diese beträgt für den schweren Fall der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das Bun- desgericht bezeichnet den Ablauf von zwei Dritteln dieser Zeitspanne als kritische Grenze unter geltendem Recht (dazu und zum Folgenden Urteil des Bundesge- richts 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, 3.3; BGE 132 IV 1 E. 6.2). Es ori- entiert sich dabei an der Praxis zum früheren Recht, wonach die Strafe zu mildern war, wenn im Zeitpunkt der Urteilsausfällung die Verjährung nahe gerückt war, das heisst konkret 9/10 der relativen Verjährung erreicht waren (BGE 92 IV 201 E. c) und stellt in Rechnung, dass der Gesetzgeber mit der Revision des Verjäh- rungsrechts die Figur der relativen Verjährung zugunsten einer allgemeinen, meist um die Hälfte längeren Verjährung aufgegeben hatte. Der Umstand, dass diese Gesetzesänderung die Voraussetzungen der Milderung wegen Zeitablaufs nicht tangieren sollte, führte das Bundesgericht zur neurechtlichen Grenze von zwei Dritteln. Damit ist aber dem Kriterium der altrechtlichen Nähe noch nicht Rech- nung getragen. Soll die altrechtliche Regel ins neue Recht überführt werden, so ist die neurechtliche Grenze bei drei Fünfteln der Verjährungsfrist erreicht; im vorlie- genden Fall sind das neuen Jahre.

Die Taten, deren A. schuldig befunden wurde, sind zwischen 1996 und 1999 ver- übt worden. Die objektive Voraussetzung der Strafmilderung ist daher gegeben. Da aus dieser Zeit keine neuen Straftaten bekannt sind und sich der Angeklagte in der über 1 ½ Jahre dauernden Haft wohl verhalten hat (cl. 72 pag. 72.251.3), ist die Strafe zu mildern. Damit ist das Gericht nicht an das Sanktionsminimum von

- 25 - einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden, kann sogar auf eine mildere Strafe erken- nen (Art. 48a StGB). 2.1.3 A. ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden. Die Strafe ist daher zu schärfen, aber die gesetzliche Obergrenze von zwanzig Jahren (Art. 40 StGB) ist beizubehalten (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und es sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfind- lichkeit zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dies entspricht der Regelung vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (BGE 134 IV 20 E. 1); die bisherige Praxis bleibt damit weiter relevant. 2.2.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass A. wiederholt mit Kokainmengen im 100 Gramm-Bereich, die auf eine Händlerposition der mittleren Hierarchiestufe hinweisen, gehandelt und innerhalb einer längeren Zeitspanne grössere Mengen Kokaingemisch verkauft hat. Offensichtlich handelte er aus eigennützigen und mit der in Drogenkreisen üblichen finanziellen, profitorientierten Motivation. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. 2.2.2 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zum Vorleben von A. bekannt, dass er in El Kaa im Libanon geboren ist, wo er vom fünften bis zum fünfzehnten Lebensjahr die Schule besuchte. Mit 15 Jahren ging er nach Beirut und absolvierte eine Spengler- und Carrosserielehre. 1991 kam er in die Schweiz, wo er einen Asylan- trag stellte. Im selben Jahr heiratete er in der Schweiz DD.. 1997 erfolgte die Scheidung. 2002 heiratete er EE.. 2008 wurde seine Tochter geboren. A. arbeitete bis 2008 in diversen Restaurants und ist zur Zeit arbeitslos. Heute betreut er seine Tochter. Seine Ehefrau arbeitet 100 % und verdient monatlich Fr. 6'000.– brutto bzw. Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.– netto. Das steuerbare Einkommen der Eheleute betrug im Jahre 2007 Fr. 52'637.–. A. hat insgesamt Fr. 16'456.– Schulden (cl. 72 pag. 3.7.12-18; 72.271.31-37; 72.251.10 f. und 72.910.20 f.). Das Verhalten von A. nach der Tat bzw. in den letzten rund 10 Jahre war klaglos. In Bezug auf seine Haftzeit hat ihm das Regionalgefängnis Bern einen guten Führungsbericht ausge- stellt (cl. 72 pag. 72.251.3). Die ihm nach der Entlassung auferlegte Meldepflicht hat er eingehalten. Er weist einen guten Leumund auf (cl. 72 pag. 72.251.8 ff.) und kümmert sich zur Zeit um seine Tochter, was auf eine gewisse Strafempfind- lichkeit schliessen lässt. Diese Faktoren wirken sich leicht strafmindernd aus.

- 26 - 2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000 wegen Aufbewahrung von 147.5 g Kokain mit 18 Monaten Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft. Der vorliegende Schuldspruch gegen A. betrifft Straf- taten die er zeitlich vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

15. Februar 2000 begangen hat. Die Gesamtstrafe für die vom Obergericht und diesem Gericht beurteilten Taten müsste mit drei Jahren Freiheitsstrafe bemessen werden. Es ist daher auf eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu er- kennen. 2.4 Wird auf eine Zusatzstrafe erkannt, so ist der voll- oder teilbedingte Vollzug aus- geschlossen, wenn die Gesamtstrafe über der entsprechenden gesetzlichen Strafmaxima liegt (BGE 109 IV 68 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1). Der bedingte Strafvollzug ist daher ausgeschlos- sen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehba- re Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit ei- ne teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 (keine un- günstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 N. 9). In subjektiver Hin- sicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prog- nose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prognosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil, die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neu- em Recht etwas tiefer (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Während früher nämlich eine güns- tige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt somit die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck

- 27 - kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Das Verschulden von A. ist – wie oben dargelegt – nicht mehr leicht. Indessen hat er sich seit den Vorfällen von 1996 bis 1999 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände ist von ei- ner günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil auf 9 Monaten festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 9 Monate. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Auf die Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 590 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.5 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 3. Einziehung

Das BetmG kennt keine Bestimmungen zur Einziehung. Gemäss Art. 26 BetmG gelten somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Dabei ist die Frage des milderen Rechts für diese Nebenfolgen nicht separat aufzuwerfen (BGE 134 IV 82 E. 7.4). 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Im vorliegenden Strafverfahren wurden bei A. drei Mobiltelefone (Nokia, Siemens und Panasonic) sichergestellt und beschlagnahmt (cl. 72 pag. 72.100.16. Pos. 1.4). Notorischerweise benötigen am Drogenhandel beteiligte Personen die- se Kommunikationsmittel auch, um Drogengeschäfte zu organisieren. Sie sind daher einzuziehen. Im Übrigen sind die bei A. beschlagnahmten Gegenstände (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.1; 1.2. und 1.3) dem Berechtigten herauszugeben. Ebenso nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben sind die anlässlich der Hauptverhandlung durch die Verteidigung von A. eingereichten 3 Fotoalben. 3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, ei-

- 28 - ne Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei der der Berechnung der Ersatzforderung der gesamte dem Betroffenen zu- geflossene Vermögenswert – ohne Berücksichtigung der dafür getätigten Aufwen- dungen – festzusetzen (sog. Bruttoprinzip). Die Anordnung einer Ersatzforderung will den Straftäter, der die an sich einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr besitzt, mit demjenigen gleichstellen, der sie noch hat (BGE 124 I 6 E. 4). Das Ge- richt kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ansehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 3.2.1 Der durch A. erzielte Bruttoverkaufserlös beträgt bei einem Grammpreis von ca. Fr. 60.– und einem Umsatz von 1'200 g Kokain insgesamt ca. Fr. 72'000.–. Die erwirtschafteten Vermögenswerte sind indessen nicht mehr vorhanden, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ausscheidet und zu prüfen ist, ob eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auszusprechen ist. A. hat keine Ersparnisse und geht heute keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmert sich um seine kürzlich geborene Tochter. Der Unterhalt der Familie ist durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau von A. gesichert. In Berücksichtigung seiner finan- ziellen Situation (Einkünfte, Schulden, Auslagen) ist eine vollständige Ersatzforde- rung uneinbringlich und der Wiedereingliederung hinderlich. Indessen wurden bei A. Vermögenswerte beschlagnahmt, die für die Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden können, namentlich Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– (cl. 72 pag. 72.100.16 Pos. 1.5) bzw. (in Schweizer Franken umgerechnet) total Fr. 1'150.–. Die weiter sichergestellten LBP 46'000.– sind der Geringfügigkeit we- gen und in Berücksichtigung des administrativen Aufwandes nicht für die Ersatz- forderung heranzuziehen; ebensowenig die bei A. sichergestellten Fr. 10'910.–, welche seinem Bruder FF. gehören und bei denen kein Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen von A. nachgewiesen wurde. 3.2.2 Zusammengefasst ist die Ersatzforderung auf Fr. 1'150.– festzusetzen. Zu deren Deckung sind von den im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerten Bargeld im Betrag von Euro 20.–, Fr. 440.– und USD 570.– zu verwenden. Die weiter sichergestellten Barwerte von Fr. 10'910.– und LBP 46'000.– sind heraus- zugeben (cl. 72 pag. 72.100.16, Pos. 1.5).

- 29 - 4. Kaution

A. ist seiner Meldepflicht bei der Polizei nachgekommen und an der Hauptver- handlung erschienen. Im Sinne von Art. 57 BStP ist die im Verfahren gegen A. ge- leistete Kaution von Fr. 60'000.– (inkl. bisher angefallenen Zinsen) zurückzuerstat- ten, und zwar unmittelbar dem Einleger.

5. Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1 BStP). 5.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falles sowie der Zeit- und Ar- beitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).

Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 55'000.– geltend (cl. 72 pag. 72.710.25) und beantragt, hievon A. Fr. 15'125.– (Fr. 11'000.– für das ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren; Fr. 4'125.– für die Anklageschrift und An- klagevertretung) aufzuerlegen.

Bei der Festlegung des Gebührenanteils gilt es, den Tatbeitrag der Angeklagten im Kontext der Gesamtuntersuchung von Drogengeschäften zu würdigen. Die meisten Untersuchungshandlungen sind im Zusammenhang mit A., B. und C. an- gefallen. Diejenigen im Zusammenhang mit D. waren weit geringer. Die beantrag- ten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, sind aber für ein Verfah- ren dieses Umfangs etwas übersetzt. Die Höhe der Gebühren ist in einem Verfah- ren dieses Umfangs und den Tatbeiträgen von A. entsprechend auf Fr. 7'000.– für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und auf Fr. 3'000.– für die Anklage- schrift und Anklagevertretung festzusetzen.

Für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwen- dung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) festzusetzen. Bei A. ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– ange- messen.

- 30 - 5.3 Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 422'364.55 (cl. 72 pag. 72.710.25). Davon nicht auferlegbar sind die Dienst- reise- und Verpflegungspesen, die durch die Gebühr abgegolten sind. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Übersetzerkosten (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142; 106 Ia 214 E. 4b S. 217) sowie die Haftkosten für den vorzeitigen Strafvollzug, da diese nicht zu den Untersuchungskosten gehören (BGE 133 IV 187 E. 6.4).

Die durch A. in der Strafuntersuchung verursachten Kosten betragen – nach Ab- zug der nicht auferlegbaren Auslagen – insgesamt Fr. 99'859.96 (Fr. 2'782.35 Arztkosten; Fr. 2'717.61 Expertisen; Fr. 88'970.– Haftkosten; Fr. 2'145.– Trans- portkosten; Fr. 3'110.– Überwachungsmassnahmen; Fr. 135.– Zeugengeld K.). 5.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei A. Fr. 112'859.96 (Fr. 13'000.– [Total Gebühren] + Fr. 99'859.96 [Auslagen]). 5.5 Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen, und wenn eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197; BGE 133 IV 324 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2006 vom 6. März 2006 E. 2.12).

In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass A. kein Erwerbseinkommen bzw. fa- miliäre Betreuungsaufgaben übernommen hat und seine beruflichen Aussichten zur Zeit eher im unausgebildeten Berufsbereich zu erkennen sind. Eine vollständi- ge Auferlegung der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisie- rung gefährden. Er ist daher nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten, das heisst es sind ihm von den Gebühren und den Auslagen im Strafverfahren insge- samt lediglich Fr. 15'000.– aufzuerlegen. 6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 6.1 Mit Verfügung vom 21. November 2005 bestellte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt Hans L. Müller als amtlichen Verteidiger von A. (cl. 26 pag. 16.2.1). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

- 31 - [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Regle- ments). 6.2 Der Verteidiger von A. macht einen Zeitaufwand von 319,83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 3'134.50 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 82'524.25 (cl. 72 pag. 72.720.16). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 32,9 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten, 125,3 Stunden für die Teilnahme an der Beweisaufnahme, 16,8 Stunden für Eingaben an die Bundes- anwaltschaft, 38,2 Stunden für das Aktenstudium, 60,6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, 21 Stunden für Telefonate/Briefe und 25,3 Stunden für die Reisezeit zusammen. Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierig- keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der geltend gemachte Auf- wand erscheint in Bezug auf die Teilnahme an der Beweisaufnahme, die Einga- ben an die Bundesanwaltschaft und die Reisezeit angemessen. Der übrige Auf- wand geht hingegen über das für eine gewissenhafte Verteidigung Angemessene hinaus und ist dementsprechend zu kürzen, nämlich auf 24 Stunden für die Be- sprechung mit dem Klienten, 30 Stunden für das Aktenstudium, 10 Stunden für Telefonate/Briefe (oft mit der/an die Ehefrau von A.) und für die Hauptverhandlung im weiteren Sinne (Vorbereitung Plädoyer: 17 Stunden; Hauptverhandlung: 11 Stunden; Urteilseröffnung: 1 Stunde; Nachbesprechung: 1 Stunde) auf 30 Stunden. Der verlangte Stundenansatz ist für die Arbeitszeit angemessen, für die zu vergütende Reisezeit jedoch praxisgemäss auf Fr. 200.– festzulegen. Fotoko- pien sind mit Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements).

Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 236.1 Stunden zu Fr. 230.–; der Reisezeit von 25.3 Stunden zu Fr. 200.– und der Auslagen von Fr. 3'134.50. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller ist somit für die amtliche Verteidi- gung gesamthaft mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).

- 32 - III. Zu B., C. und D. 1. B. 1.1 B. wird vorgeworfen, er habe in der Periode von 1999 bis 2003 in Zürich und an- derswo 800 g bis 1000 g Kokain gekauft bzw. erlangt und anschliessend in einem Verhältnis von 3:7 mit Traubenzucker verarbeitet (Anklageziffer B.1). Weiter habe er in der Zeit von 1999 bis 2003 in den Kantonen Bern, Waadt, Freiburg und Wal- lis 933 g bis 6’783 g Kokain befördert, verkauft, eventuell abgegeben (Anklagezif- fer B.2. lit. a-e). 1.2 Erwiesen ist der mehrfache Verkauf von insgesamt ca. 953 g Kokain, weshalb B. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen und in Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe zu einer Freiheitsstra- fe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungs- haft, zu verurteilen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist teilweise aufzuschieben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 1.3 Die Entscheidung über Einziehung, Kostenauflage und Entschädigung des amtli- chen Verteidigers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen. 2. C. 2.1 C. wird vorgeworfen, in der Periode von 1999 bis 2003 in Basel mindestens 110 g Kokain (Anklageziffer 3.1.), im Sommer 2005 in Zürich 20 g Kokain (Anklageziffer 3.2.) sowie im Sommer bis Herbst 2005 im Kanton Zürich, mindestens 215 g Ko- kain (Anklageziffer 3.3.) gekauft oder erlangt zu haben. Sodann soll er im Sommer bis Herbst 2005 im Kanton Zürich 75 g Kokain auf 120 g gestreckt und aufbewahrt haben (Anklageziffer 3.4.). Weiter wird ihm vorgeworfen, von 1999 bis 2003 in den Kantonen Basel, Waadt, Freiburg und Wallis 110 g bis 5’300 g Kokain (Anklagezif- fer 3.5.), von 2003 bis 2005 Zürich und anderswo 50 g bis 180 g Kokain (Anklage- ziffer 3.6) und im November 2005 weitere 15 g Kokain (Anklageziffer 3.7) verkauft bzw. abgegeben zu haben. Schliesslich habe er in der Periode von April 2005 bis am 17. November 2005 im Kanton Zürich und anderswo eine unbestimmte Menge Kokain unbefugt konsumiert (Anklageziffer 3.8). 2.2 Der Eigenkonsum ist als Übertretung (Art. 19a BetmG) verjährt; diesbezüglich ist freizusprechen. Andererseits ist erwiesen der mehrfache Verkauf bzw. die Abgabe von insgesamt 170 g Kokain und der Besitz von weiteren 160 g Kokain. Somit ist

- 33 - C. schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist er zu ei- ner Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 511 Tagen erstandener Untersuchungshaft, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bedingt auf- zuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2.3 Die Entscheidung über Einziehung, Kostenauflage und Entschädigung des amtli- chen Verteidigers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen. 3. D. 3.1 D. wird vorgeworfen, 1999 bis 2001 in den Kantonen Bern und Waadt E. 100 g bis 400 g bzw. 600 g Kokain verkauft, eventuell abgegeben zu haben (Anklageziffer 4.1.) sowie von 1999 bis 2001 in Payerne E. 180 g Kokain verkauft (Anklageziffer 4.2) bzw. die genannten Drogen befördert zu haben. 3.2 Die Handlung gemäss Anklageziffer 4.1 ist nicht erwiesen; in dieser Beziehung ist freizusprechen. Dagegen ist erwiesen der Verkauf von 180 g Kokain gemäss An- klageziffer 4.2. D. ist daher schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist D. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August 2002, zu verur- teilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.3 Die Entscheidung über Kostenauflage und Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers folgt den in Hinsicht auf A. dargestellten Grundsätzen.

- 34 - Die Strafkammer erkennt:

I. A. 1. A. wird freigesprochen von den Anklageziffern A.1.d, A.2.a und A.2.b. 2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 3.

3.1. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 590 Tagen erstandener Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2000.

3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 9 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3.3. Die Strafe wird durch den Kanton Zürich vollzogen. 4.

4.1. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Gegenstände werden einge- zogen (pag. 72.100.16, Pos. 1.4): 1 Mobiltelefon Nokia, 1 Mobiltelefon Siemens und 1 Mobiltelefon Panasonic.

4.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.16, Pos. 1.1-3) werden dem Berechtigten herausgegeben.

4.3. Die beim Bundesstrafgericht eingereichten 3 Fotoalben werden A. herausgege- ben. 5. Folgende im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.16, Pos. 1.5): Fr. 10'910.00 und LBP 46'000.00. 6. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'150.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen A. sichergestellten Vermögenswerte von EUR 20.00, Fr. 440.00 und USD 570.00 verwendet (pag. 72.100.16, Pos. 1.5). 7. Die im Verfahren gegen A. geleistete Kaution von Fr. 60'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet.

- 35 - 8. Die Gebühren im Verfahren gegen A. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 15'000.00 aufer- legt. 9. Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 67'247.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.

II. B. 1. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2.

2.1. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, unter Anrechnung von 478 Tagen erstandener Untersuchungshaft.

2.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird teilweise aufgeschoben; der zu vollziehende Teil beträgt 9 Monate, der bedingt aufgeschobene Teil beträgt 21 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2.3. Die Strafe wird durch den Kanton Basel-Stadt vollzogen. 3.

3.1. Folgende im Verfahren gegen B. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen (pag. 72.100.17f., Pos. 2.7): 3 Mobiltelefone Nokia

3.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.17, Pos. 2.1–5) werden dem Berechtigten herausgegeben.

- 36 - 4. Die im Verfahren gegen B. geleistete Kaution von Fr. 40'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet. 5. Die Gebühren im Verfahren gegen B. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden B. Fr. 17'000.00 aufer- legt. 6. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird für die amtliche Verteidigung im Strafver- fahren des Bundes mit Fr. 41'340.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.

III. C. 1. C. wird freigesprochen von der Anklageziffer 3.8. 2. C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 3.

3.1. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 511 Tagen erstandener Untersuchungshaft.

3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.

4.1. Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Gegenstände werden eingezo- gen:

- 2 Mobiltelefone Nokia (pag. 72.100.18, Pos. 3.4)

- Betäubungsmittel und -utensilien (pag. 72.100.18, Pos. 3.1 und 3.2)

- 37 - 4.2. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (pag. 72.100.18, Pos. 3.5 und 3.6) werden dem Berechtigten herausgegeben. 5. Folgende im Verfahren gegen C. sichergestellten Vermögenswerte werden he- rausgegeben (pag. 72.100.19, Pos. 3.7):

LBP 106'000.00 und LEI 2'000.00. 6. Es wird eine Ersatzforderung von Fr. 2'820.00 festgesetzt. Zu deren Deckung werden die im Verfahren gegen C. sichergestellten Vermögenswerte von Fr. 1'368.60, Fr. 20.00, Euro 35.00, Euro 501.50, Euro 350.00 und USD 88.00 verwendet (pag. 72.100.19, Pos. 3.7). 7. Die im Verfahren gegen C. geleistete Kaution von Fr. 40'000.00, inkl. bisher an- gefallenen Zinsen, wird dem Einleger zurückerstattet. 8. Die Gebühren im Verfahren gegen C. betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 3'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden C. Fr. 15'000.00 aufer- legt. 9. Rechtsanwalt Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 45'598.30 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits ge- leisteter Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag Ersatz zu leis- ten, wenn er später dazu imstande ist.

IV. D. 1. D. wird freigesprochen von der Anklageziffer 4.1. 2. D. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

- 38 - 3. 3.1. D. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 25 Tagen, als Zu- satzstrafe zum Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. August 2002. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Gebühren im Verfahren gegen D. betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 1'000.00 Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr

Davon und von den Auslagen im Strafverfahren werden D. Fr. 4’500.00 auferlegt. 5. Advokat Christian Kummerer wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes mit Fr. 15'875.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

D. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten, wenn sie spä- ter dazu imstande ist.

V. Mitteilungen Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). B., C., D. und – in Bezug auf diese Angeklagten – die Bundesanwaltschaft haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichtet. Diesbe- züglich steht kein Rechtsmittel offen.