Vorteilsannahme, Strafzumessung; Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. August 2009).
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfüg- te über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zustän- digkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage- Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. A. amtete bei der SUVA als Immobilien-Portfoliomanager und war B. unterstellt. Später wurde er zum Nach- folger ad interim von Letzterem ernannt. B. und A. bezeichneten die zu verkau- fenden Liegenschaften, setzten für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaf- ten unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellten Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen Immobilien-Anlageausschuss (nach- folgend: IAA) der SUVA. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., A. und weitere Personen. Zwei der inkriminierten Immobilienverkäufe betreffen die Wohn- und Geschäftsüberbauungen Y., X., W. in V., Parzelle Nr. 1 GB Kriens
- 3 - (nachfolgend: Liegenschaft „Kriens“) sowie U. und ZZ. in Z., Parzellen Nr. 2/3/4 und 5 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft „F.“). Als Käufer der beiden Lie- genschaften traten C. respektive die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften D. AG (Liegenschaft „Kriens“) und E. SA (Liegenschaft „F.“) auf. An der D. AG waren C. und B. zu je 50 % beteiligt, weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der Verkäuferschaft an diesem Rechtsgeschäft mit- wirkte. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete C. in mehreren Tranchen Geldbeträge an B. aus. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Ver- fahrensnummer 6 geführten Verfahren gegen diverse Personen (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsver- käufen der SUVA. C. Mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts B. im Zusammenhang mit den erwähnten Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 24 und 26 StGB) verurteilt. A. wurde in je einem Fall vom Vorwurf des Betrugs (Ziffer 3.8.2 der Anklageschrift) und der ungetreuen Amtsführung (Zif- fer 3.8.3 der Anklageschrift) frei gesprochen. Hingegen erklärte ihn die Strafkam- mer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren. D. A., B., C. und weitere Beteiligte führten gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteilen vom 21. August 2009 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht die Beschwerde von B. vollumfänglich ab (6B.921/2008), jene von C. wurde einzig hinsichtlich der Strafzumessung gutgeheissen (6B.912/2008). Mit Bezug auf A. hiess sie die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 insoweit auf, als dieser der Vorteilsan- nahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gesprochen wurde, und wies die
- 4 - Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde von A. abgewiesen (6B.916/2008). E. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren gegen A. in bisheriger Besetzung unter der neuen Ge- schäftsnummer SK.2009.18 fort. Die Mitteilung an die Parteien erfolgte am 2. Sep- tember 2009 (cl. 95 pag. 95.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegen- heit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äus- sern (cl. 95 pag. 95.410.1). A. und die Bundesanwaltschaft reichten ihre begrün- deten Anträge mit Schreiben vom 28. September sowie vom 30. Oktober 2009 ein (cl. 95 pag. 95.510.2 f.; pag. 95.528.4 ff.). F. Auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung wurde mit Einverständnis beider Parteien verzichtet (cl. 95 pag. 95.510.2; pag. 95.528.2).
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk- ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribu- nal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurtei- lung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rück- weisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18). Das Bundesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen und den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Sich-bestechen-Lassens, ungetreuer Amtsführung und Ur-
- 5 - kundenfälschung im Amt mit Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft „Kriens“ ge- schützt (E. 1, 2, 5, 7-9). Der Schuldspruch betreffend die Vorteilsannahme im Sin- ne von Art. 322sexies StGB beim Verkauf der Liegenschaft „F.“ wurde jedoch auf- gehoben. Über eine allfällige Vorteilsannahme könne erst rechtsgültig entschieden werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht geklärt sei, ob A. (nachfolgend: Angeklag- ter) die Fr. 45'000.– und die Rolex-Uhr vor oder nach dem Verkaufsgeschäft er- halten habe. Es sei festzustellen, ob die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche Belohnung darstellte (E. 6.4). Es ist mithin auf den bereits festgestellten Sachverhalt abzustützen, wobei dieser im erwähnten Umfang zu er- gänzen ist. Gegenstand dieses Entscheids ist einzig der Tatvorwurf der Vorteils- annahme im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf „F.“ und die Neufest- setzung der Strafe (E. 10). Weil der erste Entscheid nur in diesen Punkten aufge- hoben wurde, wird er nur in diesem Umfang neu verkündet. 1.2 Mit Bezug auf die als gegenstandslos abgeschriebene Zivilklage der SUVA blieb der Entscheid vom 30. Januar 2008 unangefochten, weshalb die SUVA als Privat- klägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. E hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung. 1.6 In prozessualer Hinsicht macht der Angeklagte unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 348 E. 3c die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklage- schrift enthalte weder Ausführungen zu Art. 322sexies StGB noch äussere sie sich zur Frage, ob der Angeklagte die Vermögenswerte vor dem Abschluss des Ver- kaufsgeschäfts „F.“ und im Hinblick auf deren Verkauf gefordert oder sich habe versprechen lassen oder angenommen habe (cl. 95 pag. 95.528.6).
- 6 - Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.4) fest, „soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar [werde] die Vorinstanz ... zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert [habe] o- der sich diese [habe] versprechen lassen“. 1.6.1 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; 126 I 19 E. 2a). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung muss sich aus der Anklageschrift ergeben, welches histori- sche Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtli- che Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale" sind anzugeben und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzu- heben" (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist das Gericht nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden, sondern in seiner Würdigung frei (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 N. 6). 1.6.2 Das Bundesstrafgericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der B. und A. zur Last gelegte Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens (Anklagepunkte 3.2.1 und 3.8.1) auch unter dem Aspekt des Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme) gewürdigt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 1.2). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Die vom Bundesstrafgericht in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklage- grundsatzes und ermöglicht die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merk- male in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber rechtlich anders subsu- miert sind. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen tatsächlichen Handlungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vor- teilsannahme geprüft werden. Da der Würdigungsvorbehalt überdies keine Neu- ausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte und seine Verteidi- gungsrechte insoweit gewahrt wurden, ist die Rüge des Angeklagten in grundsätz- licher Hinsicht unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Anklagesachverhalt auch im Blickwinkel von Art. 322sexies StGB in rechtsgenüglicher Weise umschrieben wur- de. 1.6.3 Die Anklageschrift beschreibt in den Ziffern 3.8.1 und. 2.2.h den Ablauf des Ver- kaufsgeschäfts „F.“ zwar sehr kompakt, jedoch präzise. Es werden sämtliche Ak-
- 7 - teure und deren Tatbeiträge genannt, die Beamtenstellung des Angeklagten be- gründet und gesagt, worin der „nicht gebührende Vorteil“ besteht. Im Speziellen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich „von C. via seinen Vorgesetzten B. ei- nen ihm nicht gebührenden Vorteil in Form von zwei Uhren und CHF 60'000.– versprechen [lassen] und später auch [angenommen]“ (Ziff. 3.8.1 der Anklage- schrift mit Bezug auf die beiden Verkaufsgeschäfte „Kriens“ und „F.“). Ferner habe „B. A. als Belohnung für die Mitwirkung am betrügerischen Konstrukt, namens von C., CHF 45'000.– und eine Uhr der Marke Rolex … übergeben“ (Ziff. 2.2.h der Anklageschrift mit Bezug auf das Geschäft „F.“). Diese Angaben reichen aus, um in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestim- men, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme zur Last fallen. Die Anklageschrift muss sich nicht zwingend zur Frage äussern, ob die nicht gebührenden Vorteile vor oder nach dem Verkaufsgeschäft „F.“ übergeben worden sind. Die Antwort hierauf ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung zu finden. Ferner darf die Anklageschrift entgegen der Auffassung des Angeklagten keinerlei Begründungen enthalten (Art. 126 Abs. 2 BStP). Es ist mithin nicht in der Anklageschrift herzulei- ten, weshalb ein Tatverhalten unter ein entsprechendes Delikt fällt. Deshalb darf die Subsumption der vorgeworfenen Tathandlungen unter die Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden. Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhal- ten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Ak- kusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen. 2. Vorteilsannahme bezüglich Verkaufsgeschäft „F.“ 2.1 Wegen Vorteilsannahme ist nach Art. 322sexies StGB namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwen- dungen materieller und immaterieller Natur (PIETH, Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amts- handlung als Gegenleistung (Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl 1999 5533). Die
- 8 - Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwen- dung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Urteil des Bundesge- richts 6B.916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3, m.v.H.). Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB das „Fordern“, „Sich-versprechen-Lassen“ oder „Anneh- men“ eines nicht gebührenden Vorteils. Nach überwiegender Lehre ist für die Tat- bestandsvariante des „Sich-versprechen-Lassens“ mehr erforderlich, als die blos- se Entgegennahme eines Angebots eines späteren Vorteils. Es bedarf demnach einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme des Versprechens (PIETH, a.a.O., Art. 322quater StGB N. 5; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II,
6. Aufl., Bern 2008, § 60.22; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; JOSITSCH, Korruptionsstrafrecht, S. 171 und S. 344). Etwas weiter scheinen TRECHSEL/JEAN-RICHARD zu gehen, wonach jedes Verhalten sogar eine Annahme darstellt, „mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen“ (Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 322quater StGB N. 1; ebenso KAISER, Die Bestechung von Beamten, Diss. Zürich 1999, S. 171). Allerdings scheint in dieser Wendung nur die auch von der Mehrheit angenommene konkludente Annahme des Versprechens zu stecken. Die Annahme des Vorteils selbst erblickt die Doktrin im Entgegennehmen zu ei- gener Verfügungsgewalt (PIETH, a.a.O., Art. 322quater StGB N. 6; DONATSCH/WOH- LERS, a.a.O., S. 516). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfän- gers – z.B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tatbestandsvari- ante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu „er- kennen gibt“, den Vorteil „zu akzeptieren“ (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 60.22; GERBER, ZStrR 1979, S. 243 und 249 f.). Für JOSITSCH ist der Tatbestand schon erfüllt, wenn bei Zusendungen u. dergl. von einer Rückgabe abgesehen wird (a.a.O. S. 346); für KAISER nur „unter Umständen“ (a.a.O., S. 70). 2.2 Der Angeklagte bestreitet, die Rolex-Uhr sowie das Geld im Hinblick auf seine Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft „F.“ erhalten oder gefordert zu haben. Er habe die Vermögenswerte erst im Nachgang zum Verkauf erhalten. Die Vorteilszuwendung sei nicht zukunftsgerichtet gewesen, weshalb die Tatbestandsvariante des „Annehmens“ entfalle. Überdies habe er nie explizit oder durch konkludentes Verhalten eine „Belohnung“ gefordert oder sich einen nicht gebührenden Vorteil versprechen lassen. Er sei von den „Gaben“ überrascht gewesen und habe das Geld nur für B. aufbewahrt und ihm wieder zu- rückgeben wollen. Es mangle somit am Zusammenhang zwischen pflichtwidriger Handlung und amtlicher Tätigkeit. Ferner macht der Angeklagte geltend, er habe nie gewusst, dass er mit der Abwicklung des Verkaufs der erwähnte Liegenschaft betraut werden würde. Überdies habe er C. nie gekannt (cl. 95 pag. 95.528.6 ff.).
- 9 - 2.3 B. gab anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Bundesstraf- gericht zu Protokoll, es sei korrekt, dass er dem Angeklagten nach dem Verkauf der Liegenschaft „F.“ eine Rolex sowie Fr. 45'000.– übergeben habe (cl. 89 pag. 89.910.21). Diese Aussage von B. wird durch den Umstand bestätigt, dass es offenbar der gängigen Praxis der involvierten Akteure entsprach, Vermögens- werte jeweils im Anschluss an den Verkauf einer SUVA-Liegenschaft zu überge- ben. So gab B. mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens – welcher vor jenem von „F.“ erfolgte – zu Protokoll, er habe dem Angeklagten die Vermögens- werte erst nach dem Verkauf der Liegenschaft übergeben (cl. 89 pag. 89.910.20). Ebenso sagten B. und C. übereinstimmend aus, die Vermögenswerte bezie- hungsweise „Provisionen“ seien jeweils nach dem Verschreiben der Liegenschaf- ten ausbezahlt worden (cl. 89 pag. 89.910.22 f.). Konfrontiert mit diesen Aussagen bestätigte der Angeklagte, von B. die Uhr und das Geld erhalten zu haben. Zum genauen Zeitpunkt der Übergabe äusserte er sich nicht (cl. 89 pag. 89.910.21). Beweismässig ist aufgrund der erwähnten Aussagen erstellt, dass die Rolex-Uhr sowie die Fr. 45'000.– erst im Nachgang zum Verkaufsgeschäft „F.“ an den Ange- klagten übergeben worden sind. Es fehlt demnach an der Zukunftsrichtung der Vermögenszuwendung als solcher, weshalb die Tatbestandsvariante der „An- nahme“ zu verneinen ist. Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Tatbestandsvari- anten des „Forderns“ oder „Sich-versprechen-Lassens“ erfüllt hat. 2.4
2.4.1 B. gab zu Protokoll, als er bereits nicht mehr für die SUVA tätig gewesen sei, habe ihn der Angeklagte kontaktiert und ihm die Liegenschaft „F.“ zuhanden von C. zum Verkauf angeboten (cl. 21 pag. 13.2.128). Er habe C. in der Folge kontaktiert, worauf ihm dieser vorgeschlagen habe, den Angeklagten „mit einer … Geldsum- me positiv [zu] beeinflussen“ (cl. 21 pag. 13.2.128 f.). Deshalb habe er dem Ange- klagten mitgeteilt, „er würde dann von C. Geld erhalten, wenn er interessiert sei“. Er habe das Gefühl gehabt, „dass eine Erwartungshaltung von A. da war und das wurde auch besprochen, bevor der Vertrag unterschrieben wurde und er hat auch gewusst, was er erhalten würde“ (cl. 21 pag. 13.2.129). B. bestätigte diese Aus- sage in Bezug auf die Herkunft des Geldes und auf die Erwartungshaltung des Angeklagten während seiner Einvernahme vor Bundesstrafgericht (cl. 89 pag. 89.910.21). C. bestreitet dies zunächst mit dem Hinweis, er kenne A. nicht. Er räumt schliesslich jedoch ein, „etwas von einer Uhr“ zu wissen (cl. 21 pag. 13.1.137). Im Hinblick auf die Würdigung dieser Aussagen ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass dem Verkaufsgeschäft „F.“ die Veräusserung der Liegenschaft Kriens vorausging. Der Angeklagte war am Verkauf dieser Liegenschaft unter dem Ver- kehrswert beteiligt und liess sich seine Dienste mit Geld und einer wertvollen Uhr entlöhnen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008,
- 10 - E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund wird die Aussage B.’s, er hätte mit dem Ange- klagten vor Durchführung des Verkaufsgeschäfts „F.“ über Geld gesprochen und von diesem auch eine diesbezügliche Erwartungshaltung gespürt, nachvollzieh- bar. Ob eine feste Geldsumme oder eine bestimmte Sachleistung zum damaligen Zeitpunkt definiert wurde, ist im Lichte der oben zitierten Doktrin unwesentlich. Die oben dargestellten Aussagen B.’s erscheinen an sich, in Anbetracht der Vorge- schichte mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens und aufgrund des Umstandes, dass er als ausgeschiedener Kadermann die Dinge nicht mehr direkt beeinflussen konnte, glaubwürdig. Sie belegen, dass der Angeklagte vor Abschluss des Kauf- vertrages „F.“, den er unterzeichnet hatte, sich zumindest geneigt zeigte, ein Ge- schenk zu empfangen. Dass der Angeklagte in diesem Kontext explizit oder kon- kludent ein Geschenk gefordert hat, liegt aufgrund der zitierten Aussagen zwar im Bereich des Möglichen, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen. 2.4.2 Indem sich der Angeklagte als Amtsträger bereits vor Abschluss des Kaufvertra- ges „F.“ bereit erklärte, nach dem Verkauf der Liegenschaft einen ihm nicht ge- bührenden Vorteil anzunehmen, hat er die Tatvariante des „Sich-versprechen- Lassens“ im Sinne von Art. 322sexies StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er hat die ihm in Aussicht gestellten Vermögenswerte im Wissen um den ihm nicht gebüh- renden Vorteil akzeptiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom
30. Januar 2008, E. 3.4.3) und zwar im Hinblick auf das bevorstehende Veräusse- rungsgeschäft, an welchem er massgeblich beteiligt war. Damit ist der Angeklagte erneut der Vorteilsannahme in Bezug auf die Liegenschaft „F.“ für schuldig zu er- klären. 3. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Strafe sowie un- ter Hinweis auf seine aus dem Strafverfahren resultierenden Schulden eine Her- absetzung des Tagessatzes von vordem Fr. 150.– (cl. 95. pag. 95.528.10; pag. 95.528.2). 3.2 Das Strafmass ist gegebenenfalls anzupassen, wenn der Rückweisungsentscheid hinsichtlich des Schuldspruchs und in der Beurteilung des Verschuldens zu einem neuen Ergebnis führt, weil der Angeklagte beispielsweise in einem Punkt neu frei- gesprochen oder in einem anderen neu schuldig gesprochen wird. In casu wird der Angeklagte aufgrund desselben Lebenssachverhalts desselben Delikts für schuldig befunden wie bereits mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008. Abweichungen ergeben sich einzig in einer Präzisierung der Tatbestandsvariante. Damit führt der Schuldspruch des Rückweisungsentscheids zu keinen Änderun-
- 11 - gen mit Bezug auf den Schuldspruch und gibt mithin auch nicht Anlass zu einer Anpassung des Strafmasses. 3.3 Selbst wenn die Strafzumessung neu vorgenommen werden müsste, haben sich keine zwischenzeitliche Änderungen mit Bezug auf die Täterfaktoren ergeben, welche eine Neubeurteilung der Strafe erforderlich machen würden. Der Ange- klagte begründet seinen Antrag auf Herabsetzung des Tagessatzes mit seinen Schulden für die Verteidigung in der Höhe von Fr. 80’000.–. Im Zeitpunkt des Ent- scheids SK.2007.6 haben sich die Schulden des Angeklagten auf Fr. 60’000.– be- laufen und mithin zwischenzeitlich um Fr. 20'000.– erhöht. Diesen Schulden steht aktuell ein Bruttoeinkommen von Fr. 9’000.– pro Monat gegenüber, welches sich im Gegensatz zum Zeitpunkt des ersten Entscheids um Fr. 1’000.– erhöht hat (cl. 95 pag. 95.528.3; Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5.5). Damit sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten durchaus mit jenen im Zeitpunkt des Entscheids SK.2007.6 vergleichbar. Da der Angeklagte überdies keine weiteren Änderungen in seinen persönlichen Verhält- nissen geltend macht, sind keine – eine Reduktion des Tagessatzes rechtferti- genden – Gründe dargetan worden. Nach dem Gesagten ist an dem in Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5 gefällten Strafmass festzuhalten. Die Strafe ist jedoch neu zu verkünden (E. 1.1 hiervor). 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, wes- halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.2 Da der Angeklagte in all seinen Anträgen unterlegen ist, wird ihm keine Entschä- digung ausgerichtet.
- 12 - Die Strafkammer erkennt: I. Die Ziffern V./2. und V./3. des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 lauten wie bis anhin:
2. A. wird schuldig gesprochen:
- des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB in Bezug auf die Liegenschaft Kriens,
- der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB in Bezug auf die Liegen- schaft in Z. F.,
- der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB gemäss Ziffer 3.8.4 der Anklageschrift,
- der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB.
3. A. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je Fr. 150.–.
Für die Freiheitsstrafe wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
Mit dem Vollzug der Geldstrafe wird der Kanton Luzern beauftragt. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.
II.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk- ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribu- nal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurtei- lung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rück- weisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18). Das Bundesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen und den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Sich-bestechen-Lassens, ungetreuer Amtsführung und Ur-
- 5 - kundenfälschung im Amt mit Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft „Kriens“ ge- schützt (E. 1, 2, 5, 7-9). Der Schuldspruch betreffend die Vorteilsannahme im Sin- ne von Art. 322sexies StGB beim Verkauf der Liegenschaft „F.“ wurde jedoch auf- gehoben. Über eine allfällige Vorteilsannahme könne erst rechtsgültig entschieden werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht geklärt sei, ob A. (nachfolgend: Angeklag- ter) die Fr. 45'000.– und die Rolex-Uhr vor oder nach dem Verkaufsgeschäft er- halten habe. Es sei festzustellen, ob die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche Belohnung darstellte (E. 6.4). Es ist mithin auf den bereits festgestellten Sachverhalt abzustützen, wobei dieser im erwähnten Umfang zu er- gänzen ist. Gegenstand dieses Entscheids ist einzig der Tatvorwurf der Vorteils- annahme im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf „F.“ und die Neufest- setzung der Strafe (E. 10). Weil der erste Entscheid nur in diesen Punkten aufge- hoben wurde, wird er nur in diesem Umfang neu verkündet.
E. 1.2 Mit Bezug auf die als gegenstandslos abgeschriebene Zivilklage der SUVA blieb der Entscheid vom 30. Januar 2008 unangefochten, weshalb die SUVA als Privat- klägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist.
E. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall.
E. 1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden.
E. 1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. E hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung.
E. 1.6 In prozessualer Hinsicht macht der Angeklagte unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 348 E. 3c die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklage- schrift enthalte weder Ausführungen zu Art. 322sexies StGB noch äussere sie sich zur Frage, ob der Angeklagte die Vermögenswerte vor dem Abschluss des Ver- kaufsgeschäfts „F.“ und im Hinblick auf deren Verkauf gefordert oder sich habe versprechen lassen oder angenommen habe (cl. 95 pag. 95.528.6).
- 6 - Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.4) fest, „soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar [werde] die Vorinstanz ... zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert [habe] o- der sich diese [habe] versprechen lassen“.
E. 1.6.1 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; 126 I 19 E. 2a). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung muss sich aus der Anklageschrift ergeben, welches histori- sche Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtli- che Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale" sind anzugeben und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzu- heben" (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist das Gericht nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden, sondern in seiner Würdigung frei (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 N. 6).
E. 1.6.2 Das Bundesstrafgericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der B. und A. zur Last gelegte Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens (Anklagepunkte 3.2.1 und 3.8.1) auch unter dem Aspekt des Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme) gewürdigt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 1.2). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Die vom Bundesstrafgericht in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklage- grundsatzes und ermöglicht die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merk- male in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber rechtlich anders subsu- miert sind. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen tatsächlichen Handlungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vor- teilsannahme geprüft werden. Da der Würdigungsvorbehalt überdies keine Neu- ausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte und seine Verteidi- gungsrechte insoweit gewahrt wurden, ist die Rüge des Angeklagten in grundsätz- licher Hinsicht unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Anklagesachverhalt auch im Blickwinkel von Art. 322sexies StGB in rechtsgenüglicher Weise umschrieben wur- de.
E. 1.6.3 Die Anklageschrift beschreibt in den Ziffern 3.8.1 und. 2.2.h den Ablauf des Ver- kaufsgeschäfts „F.“ zwar sehr kompakt, jedoch präzise. Es werden sämtliche Ak-
- 7 - teure und deren Tatbeiträge genannt, die Beamtenstellung des Angeklagten be- gründet und gesagt, worin der „nicht gebührende Vorteil“ besteht. Im Speziellen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich „von C. via seinen Vorgesetzten B. ei- nen ihm nicht gebührenden Vorteil in Form von zwei Uhren und CHF 60'000.– versprechen [lassen] und später auch [angenommen]“ (Ziff. 3.8.1 der Anklage- schrift mit Bezug auf die beiden Verkaufsgeschäfte „Kriens“ und „F.“). Ferner habe „B. A. als Belohnung für die Mitwirkung am betrügerischen Konstrukt, namens von C., CHF 45'000.– und eine Uhr der Marke Rolex … übergeben“ (Ziff. 2.2.h der Anklageschrift mit Bezug auf das Geschäft „F.“). Diese Angaben reichen aus, um in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestim- men, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme zur Last fallen. Die Anklageschrift muss sich nicht zwingend zur Frage äussern, ob die nicht gebührenden Vorteile vor oder nach dem Verkaufsgeschäft „F.“ übergeben worden sind. Die Antwort hierauf ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung zu finden. Ferner darf die Anklageschrift entgegen der Auffassung des Angeklagten keinerlei Begründungen enthalten (Art. 126 Abs. 2 BStP). Es ist mithin nicht in der Anklageschrift herzulei- ten, weshalb ein Tatverhalten unter ein entsprechendes Delikt fällt. Deshalb darf die Subsumption der vorgeworfenen Tathandlungen unter die Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden. Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhal- ten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Ak- kusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen.
E. 2 Vorteilsannahme bezüglich Verkaufsgeschäft „F.“
E. 2.1 Wegen Vorteilsannahme ist nach Art. 322sexies StGB namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwen- dungen materieller und immaterieller Natur (PIETH, Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amts- handlung als Gegenleistung (Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl 1999 5533). Die
- 8 - Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwen- dung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Urteil des Bundesge- richts 6B.916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3, m.v.H.). Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB das „Fordern“, „Sich-versprechen-Lassen“ oder „Anneh- men“ eines nicht gebührenden Vorteils. Nach überwiegender Lehre ist für die Tat- bestandsvariante des „Sich-versprechen-Lassens“ mehr erforderlich, als die blos- se Entgegennahme eines Angebots eines späteren Vorteils. Es bedarf demnach einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme des Versprechens (PIETH, a.a.O., Art. 322quater StGB N. 5; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II,
E. 2.2 Der Angeklagte bestreitet, die Rolex-Uhr sowie das Geld im Hinblick auf seine Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft „F.“ erhalten oder gefordert zu haben. Er habe die Vermögenswerte erst im Nachgang zum Verkauf erhalten. Die Vorteilszuwendung sei nicht zukunftsgerichtet gewesen, weshalb die Tatbestandsvariante des „Annehmens“ entfalle. Überdies habe er nie explizit oder durch konkludentes Verhalten eine „Belohnung“ gefordert oder sich einen nicht gebührenden Vorteil versprechen lassen. Er sei von den „Gaben“ überrascht gewesen und habe das Geld nur für B. aufbewahrt und ihm wieder zu- rückgeben wollen. Es mangle somit am Zusammenhang zwischen pflichtwidriger Handlung und amtlicher Tätigkeit. Ferner macht der Angeklagte geltend, er habe nie gewusst, dass er mit der Abwicklung des Verkaufs der erwähnte Liegenschaft betraut werden würde. Überdies habe er C. nie gekannt (cl. 95 pag. 95.528.6 ff.).
- 9 -
E. 2.3 B. gab anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Bundesstraf- gericht zu Protokoll, es sei korrekt, dass er dem Angeklagten nach dem Verkauf der Liegenschaft „F.“ eine Rolex sowie Fr. 45'000.– übergeben habe (cl. 89 pag. 89.910.21). Diese Aussage von B. wird durch den Umstand bestätigt, dass es offenbar der gängigen Praxis der involvierten Akteure entsprach, Vermögens- werte jeweils im Anschluss an den Verkauf einer SUVA-Liegenschaft zu überge- ben. So gab B. mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens – welcher vor jenem von „F.“ erfolgte – zu Protokoll, er habe dem Angeklagten die Vermögens- werte erst nach dem Verkauf der Liegenschaft übergeben (cl. 89 pag. 89.910.20). Ebenso sagten B. und C. übereinstimmend aus, die Vermögenswerte bezie- hungsweise „Provisionen“ seien jeweils nach dem Verschreiben der Liegenschaf- ten ausbezahlt worden (cl. 89 pag. 89.910.22 f.). Konfrontiert mit diesen Aussagen bestätigte der Angeklagte, von B. die Uhr und das Geld erhalten zu haben. Zum genauen Zeitpunkt der Übergabe äusserte er sich nicht (cl. 89 pag. 89.910.21). Beweismässig ist aufgrund der erwähnten Aussagen erstellt, dass die Rolex-Uhr sowie die Fr. 45'000.– erst im Nachgang zum Verkaufsgeschäft „F.“ an den Ange- klagten übergeben worden sind. Es fehlt demnach an der Zukunftsrichtung der Vermögenszuwendung als solcher, weshalb die Tatbestandsvariante der „An- nahme“ zu verneinen ist. Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Tatbestandsvari- anten des „Forderns“ oder „Sich-versprechen-Lassens“ erfüllt hat.
E. 2.4.1 B. gab zu Protokoll, als er bereits nicht mehr für die SUVA tätig gewesen sei, habe ihn der Angeklagte kontaktiert und ihm die Liegenschaft „F.“ zuhanden von C. zum Verkauf angeboten (cl. 21 pag. 13.2.128). Er habe C. in der Folge kontaktiert, worauf ihm dieser vorgeschlagen habe, den Angeklagten „mit einer … Geldsum- me positiv [zu] beeinflussen“ (cl. 21 pag. 13.2.128 f.). Deshalb habe er dem Ange- klagten mitgeteilt, „er würde dann von C. Geld erhalten, wenn er interessiert sei“. Er habe das Gefühl gehabt, „dass eine Erwartungshaltung von A. da war und das wurde auch besprochen, bevor der Vertrag unterschrieben wurde und er hat auch gewusst, was er erhalten würde“ (cl. 21 pag. 13.2.129). B. bestätigte diese Aus- sage in Bezug auf die Herkunft des Geldes und auf die Erwartungshaltung des Angeklagten während seiner Einvernahme vor Bundesstrafgericht (cl. 89 pag. 89.910.21). C. bestreitet dies zunächst mit dem Hinweis, er kenne A. nicht. Er räumt schliesslich jedoch ein, „etwas von einer Uhr“ zu wissen (cl. 21 pag. 13.1.137). Im Hinblick auf die Würdigung dieser Aussagen ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass dem Verkaufsgeschäft „F.“ die Veräusserung der Liegenschaft Kriens vorausging. Der Angeklagte war am Verkauf dieser Liegenschaft unter dem Ver- kehrswert beteiligt und liess sich seine Dienste mit Geld und einer wertvollen Uhr entlöhnen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008,
- 10 - E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund wird die Aussage B.’s, er hätte mit dem Ange- klagten vor Durchführung des Verkaufsgeschäfts „F.“ über Geld gesprochen und von diesem auch eine diesbezügliche Erwartungshaltung gespürt, nachvollzieh- bar. Ob eine feste Geldsumme oder eine bestimmte Sachleistung zum damaligen Zeitpunkt definiert wurde, ist im Lichte der oben zitierten Doktrin unwesentlich. Die oben dargestellten Aussagen B.’s erscheinen an sich, in Anbetracht der Vorge- schichte mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens und aufgrund des Umstandes, dass er als ausgeschiedener Kadermann die Dinge nicht mehr direkt beeinflussen konnte, glaubwürdig. Sie belegen, dass der Angeklagte vor Abschluss des Kauf- vertrages „F.“, den er unterzeichnet hatte, sich zumindest geneigt zeigte, ein Ge- schenk zu empfangen. Dass der Angeklagte in diesem Kontext explizit oder kon- kludent ein Geschenk gefordert hat, liegt aufgrund der zitierten Aussagen zwar im Bereich des Möglichen, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen.
E. 2.4.2 Indem sich der Angeklagte als Amtsträger bereits vor Abschluss des Kaufvertra- ges „F.“ bereit erklärte, nach dem Verkauf der Liegenschaft einen ihm nicht ge- bührenden Vorteil anzunehmen, hat er die Tatvariante des „Sich-versprechen- Lassens“ im Sinne von Art. 322sexies StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er hat die ihm in Aussicht gestellten Vermögenswerte im Wissen um den ihm nicht gebüh- renden Vorteil akzeptiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom
30. Januar 2008, E. 3.4.3) und zwar im Hinblick auf das bevorstehende Veräusse- rungsgeschäft, an welchem er massgeblich beteiligt war. Damit ist der Angeklagte erneut der Vorteilsannahme in Bezug auf die Liegenschaft „F.“ für schuldig zu er- klären. 3. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Strafe sowie un- ter Hinweis auf seine aus dem Strafverfahren resultierenden Schulden eine Her- absetzung des Tagessatzes von vordem Fr. 150.– (cl. 95. pag. 95.528.10; pag. 95.528.2). 3.2 Das Strafmass ist gegebenenfalls anzupassen, wenn der Rückweisungsentscheid hinsichtlich des Schuldspruchs und in der Beurteilung des Verschuldens zu einem neuen Ergebnis führt, weil der Angeklagte beispielsweise in einem Punkt neu frei- gesprochen oder in einem anderen neu schuldig gesprochen wird. In casu wird der Angeklagte aufgrund desselben Lebenssachverhalts desselben Delikts für schuldig befunden wie bereits mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008. Abweichungen ergeben sich einzig in einer Präzisierung der Tatbestandsvariante. Damit führt der Schuldspruch des Rückweisungsentscheids zu keinen Änderun-
- 11 - gen mit Bezug auf den Schuldspruch und gibt mithin auch nicht Anlass zu einer Anpassung des Strafmasses. 3.3 Selbst wenn die Strafzumessung neu vorgenommen werden müsste, haben sich keine zwischenzeitliche Änderungen mit Bezug auf die Täterfaktoren ergeben, welche eine Neubeurteilung der Strafe erforderlich machen würden. Der Ange- klagte begründet seinen Antrag auf Herabsetzung des Tagessatzes mit seinen Schulden für die Verteidigung in der Höhe von Fr. 80’000.–. Im Zeitpunkt des Ent- scheids SK.2007.6 haben sich die Schulden des Angeklagten auf Fr. 60’000.– be- laufen und mithin zwischenzeitlich um Fr. 20'000.– erhöht. Diesen Schulden steht aktuell ein Bruttoeinkommen von Fr. 9’000.– pro Monat gegenüber, welches sich im Gegensatz zum Zeitpunkt des ersten Entscheids um Fr. 1’000.– erhöht hat (cl. 95 pag. 95.528.3; Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5.5). Damit sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten durchaus mit jenen im Zeitpunkt des Entscheids SK.2007.6 vergleichbar. Da der Angeklagte überdies keine weiteren Änderungen in seinen persönlichen Verhält- nissen geltend macht, sind keine – eine Reduktion des Tagessatzes rechtferti- genden – Gründe dargetan worden. Nach dem Gesagten ist an dem in Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5 gefällten Strafmass festzuhalten. Die Strafe ist jedoch neu zu verkünden (E. 1.1 hiervor). 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, wes- halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.2 Da der Angeklagte in all seinen Anträgen unterlegen ist, wird ihm keine Entschä- digung ausgerichtet.
- 12 - Die Strafkammer erkennt: I. Die Ziffern V./2. und V./3. des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 lauten wie bis anhin:
2. A. wird schuldig gesprochen:
- des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB in Bezug auf die Liegenschaft Kriens,
- der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB in Bezug auf die Liegen- schaft in Z. F.,
- der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB gemäss Ziffer 3.8.4 der Anklageschrift,
- der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB.
3. A. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je Fr. 150.–.
Für die Freiheitsstrafe wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
Mit dem Vollzug der Geldstrafe wird der Kanton Luzern beauftragt. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.
II.
E. 6 Aufl., Bern 2008, § 60.22; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; JOSITSCH, Korruptionsstrafrecht, S. 171 und S. 344). Etwas weiter scheinen TRECHSEL/JEAN-RICHARD zu gehen, wonach jedes Verhalten sogar eine Annahme darstellt, „mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen“ (Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 322quater StGB N. 1; ebenso KAISER, Die Bestechung von Beamten, Diss. Zürich 1999, S. 171). Allerdings scheint in dieser Wendung nur die auch von der Mehrheit angenommene konkludente Annahme des Versprechens zu stecken. Die Annahme des Vorteils selbst erblickt die Doktrin im Entgegennehmen zu ei- gener Verfügungsgewalt (PIETH, a.a.O., Art. 322quater StGB N. 6; DONATSCH/WOH- LERS, a.a.O., S. 516). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfän- gers – z.B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tatbestandsvari- ante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu „er- kennen gibt“, den Vorteil „zu akzeptieren“ (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 60.22; GERBER, ZStrR 1979, S. 243 und 249 f.). Für JOSITSCH ist der Tatbestand schon erfüllt, wenn bei Zusendungen u. dergl. von einer Rückgabe abgesehen wird (a.a.O. S. 346); für KAISER nur „unter Umständen“ (a.a.O., S. 70).
Dispositiv
- Die Kosten für dieses Verfahren verbleiben beim Bund.
- A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. - 13 - III. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwältin Heidi Pfister- Ineichen eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. November 2009 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Peter Popp, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Heidi Pfister-Ineichen, Gegenstand
Vorteilsannahme, Strafzumessung (Rückweisungsur- teil des Bundesgerichts vom 21. August 2009) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.18
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei in jenem Teil zu bestätigen, für welchen die Be- schwerde abgewiesen wurde. 2. A. sei der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB in Bezug auf die Lie- genschaft F. schuldig zu sprechen.
Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschwerdeführer (recte: der Angeklagte) sei vom Vorwurf der Vorteilsan- nahme im Sinne von Art. 322sexies StGB in Bezug auf die Liegenschaft F., in Z., von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei milde zu bestrafen und die Strafe sei angemessen herabzu- setzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Sachverhalt: A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfüg- te über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zustän- digkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage- Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 B. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde B. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. A. amtete bei der SUVA als Immobilien-Portfoliomanager und war B. unterstellt. Später wurde er zum Nach- folger ad interim von Letzterem ernannt. B. und A. bezeichneten die zu verkau- fenden Liegenschaften, setzten für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaf- ten unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellten Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen Immobilien-Anlageausschuss (nach- folgend: IAA) der SUVA. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., A. und weitere Personen. Zwei der inkriminierten Immobilienverkäufe betreffen die Wohn- und Geschäftsüberbauungen Y., X., W. in V., Parzelle Nr. 1 GB Kriens
- 3 - (nachfolgend: Liegenschaft „Kriens“) sowie U. und ZZ. in Z., Parzellen Nr. 2/3/4 und 5 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft „F.“). Als Käufer der beiden Lie- genschaften traten C. respektive die von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften D. AG (Liegenschaft „Kriens“) und E. SA (Liegenschaft „F.“) auf. An der D. AG waren C. und B. zu je 50 % beteiligt, weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der Verkäuferschaft an diesem Rechtsgeschäft mit- wirkte. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete C. in mehreren Tranchen Geldbeträge an B. aus. B. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und Unbekannt (cl. 1 pag. 1.4). Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Ver- fahrensnummer 6 geführten Verfahren gegen diverse Personen (cl. 1 pag. 1.4). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Anstiftung und Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen – alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsver- käufen der SUVA. C. Mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 erklärte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts B. im Zusammenhang mit den erwähnten Immobilienverkäufen des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig. C. wurde wegen mehrfacher Anstiftung zu qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 24 und 26 StGB) verurteilt. A. wurde in je einem Fall vom Vorwurf des Betrugs (Ziffer 3.8.2 der Anklageschrift) und der ungetreuen Amtsführung (Zif- fer 3.8.3 der Anklageschrift) frei gesprochen. Hingegen erklärte ihn die Strafkam- mer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren. D. A., B., C. und weitere Beteiligte führten gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteilen vom 21. August 2009 wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht die Beschwerde von B. vollumfänglich ab (6B.921/2008), jene von C. wurde einzig hinsichtlich der Strafzumessung gutgeheissen (6B.912/2008). Mit Bezug auf A. hiess sie die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 insoweit auf, als dieser der Vorteilsan- nahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gesprochen wurde, und wies die
- 4 - Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde von A. abgewiesen (6B.916/2008). E. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren gegen A. in bisheriger Besetzung unter der neuen Ge- schäftsnummer SK.2009.18 fort. Die Mitteilung an die Parteien erfolgte am 2. Sep- tember 2009 (cl. 95 pag. 95.160.1 f.). Der Präsident gab den Parteien Gelegen- heit, sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu äus- sern (cl. 95 pag. 95.410.1). A. und die Bundesanwaltschaft reichten ihre begrün- deten Anträge mit Schreiben vom 28. September sowie vom 30. Oktober 2009 ein (cl. 95 pag. 95.510.2 f.; pag. 95.528.4 ff.). F. Auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung wurde mit Einverständnis beider Parteien verzichtet (cl. 95 pag. 95.510.2; pag. 95.528.2).
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk- ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribu- nal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurtei- lung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rück- weisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, der Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtpunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 107 BGG N. 18). Das Bundesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen und den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Sich-bestechen-Lassens, ungetreuer Amtsführung und Ur-
- 5 - kundenfälschung im Amt mit Bezug auf das Liegenschaftsgeschäft „Kriens“ ge- schützt (E. 1, 2, 5, 7-9). Der Schuldspruch betreffend die Vorteilsannahme im Sin- ne von Art. 322sexies StGB beim Verkauf der Liegenschaft „F.“ wurde jedoch auf- gehoben. Über eine allfällige Vorteilsannahme könne erst rechtsgültig entschieden werden, wenn in tatsächlicher Hinsicht geklärt sei, ob A. (nachfolgend: Angeklag- ter) die Fr. 45'000.– und die Rolex-Uhr vor oder nach dem Verkaufsgeschäft er- halten habe. Es sei festzustellen, ob die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche Belohnung darstellte (E. 6.4). Es ist mithin auf den bereits festgestellten Sachverhalt abzustützen, wobei dieser im erwähnten Umfang zu er- gänzen ist. Gegenstand dieses Entscheids ist einzig der Tatvorwurf der Vorteils- annahme im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf „F.“ und die Neufest- setzung der Strafe (E. 10). Weil der erste Entscheid nur in diesen Punkten aufge- hoben wurde, wird er nur in diesem Umfang neu verkündet. 1.2 Mit Bezug auf die als gegenstandslos abgeschriebene Zivilklage der SUVA blieb der Entscheid vom 30. Januar 2008 unangefochten, weshalb die SUVA als Privat- klägerin im Rückweisungsentscheid nicht mehr Partei ist. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter- liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 51 N. 10; zum Ganzen TPF 2007 60 E. 1.4). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift- lich zu äussern; das rechtliche Gehör ist ihnen auf diese Weise gewährt worden. 1.5 Die Akten des Verfahrens SK.2007.6 bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien (lit. E hievor) die Grundlage für die Neuentscheidung. 1.6 In prozessualer Hinsicht macht der Angeklagte unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 348 E. 3c die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklage- schrift enthalte weder Ausführungen zu Art. 322sexies StGB noch äussere sie sich zur Frage, ob der Angeklagte die Vermögenswerte vor dem Abschluss des Ver- kaufsgeschäfts „F.“ und im Hinblick auf deren Verkauf gefordert oder sich habe versprechen lassen oder angenommen habe (cl. 95 pag. 95.528.6).
- 6 - Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.4) fest, „soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar [werde] die Vorinstanz ... zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert [habe] o- der sich diese [habe] versprechen lassen“. 1.6.1 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b; 126 I 19 E. 2a). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung muss sich aus der Anklageschrift ergeben, welches histori- sche Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten den Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtli- che Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren, das heisst „ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale" sind anzugeben und es sind „die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzu- heben" (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist das Gericht nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden, sondern in seiner Würdigung frei (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 N. 6). 1.6.2 Das Bundesstrafgericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der B. und A. zur Last gelegte Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens (Anklagepunkte 3.2.1 und 3.8.1) auch unter dem Aspekt des Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme) gewürdigt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 1.2). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Die vom Bundesstrafgericht in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklage- grundsatzes und ermöglicht die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merk- male in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber rechtlich anders subsu- miert sind. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen tatsächlichen Handlungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vor- teilsannahme geprüft werden. Da der Würdigungsvorbehalt überdies keine Neu- ausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte und seine Verteidi- gungsrechte insoweit gewahrt wurden, ist die Rüge des Angeklagten in grundsätz- licher Hinsicht unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Anklagesachverhalt auch im Blickwinkel von Art. 322sexies StGB in rechtsgenüglicher Weise umschrieben wur- de. 1.6.3 Die Anklageschrift beschreibt in den Ziffern 3.8.1 und. 2.2.h den Ablauf des Ver- kaufsgeschäfts „F.“ zwar sehr kompakt, jedoch präzise. Es werden sämtliche Ak-
- 7 - teure und deren Tatbeiträge genannt, die Beamtenstellung des Angeklagten be- gründet und gesagt, worin der „nicht gebührende Vorteil“ besteht. Im Speziellen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich „von C. via seinen Vorgesetzten B. ei- nen ihm nicht gebührenden Vorteil in Form von zwei Uhren und CHF 60'000.– versprechen [lassen] und später auch [angenommen]“ (Ziff. 3.8.1 der Anklage- schrift mit Bezug auf die beiden Verkaufsgeschäfte „Kriens“ und „F.“). Ferner habe „B. A. als Belohnung für die Mitwirkung am betrügerischen Konstrukt, namens von C., CHF 45'000.– und eine Uhr der Marke Rolex … übergeben“ (Ziff. 2.2.h der Anklageschrift mit Bezug auf das Geschäft „F.“). Diese Angaben reichen aus, um in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestim- men, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme zur Last fallen. Die Anklageschrift muss sich nicht zwingend zur Frage äussern, ob die nicht gebührenden Vorteile vor oder nach dem Verkaufsgeschäft „F.“ übergeben worden sind. Die Antwort hierauf ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung zu finden. Ferner darf die Anklageschrift entgegen der Auffassung des Angeklagten keinerlei Begründungen enthalten (Art. 126 Abs. 2 BStP). Es ist mithin nicht in der Anklageschrift herzulei- ten, weshalb ein Tatverhalten unter ein entsprechendes Delikt fällt. Deshalb darf die Subsumption der vorgeworfenen Tathandlungen unter die Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden. Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhal- ten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Ak- kusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen. 2. Vorteilsannahme bezüglich Verkaufsgeschäft „F.“ 2.1 Wegen Vorteilsannahme ist nach Art. 322sexies StGB namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwen- dungen materieller und immaterieller Natur (PIETH, Basler Kommentar, Straf- recht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 322quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amts- handlung als Gegenleistung (Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl 1999 5533). Die
- 8 - Zuwendung muss aber im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwen- dung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Urteil des Bundesge- richts 6B.916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3, m.v.H.). Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB das „Fordern“, „Sich-versprechen-Lassen“ oder „Anneh- men“ eines nicht gebührenden Vorteils. Nach überwiegender Lehre ist für die Tat- bestandsvariante des „Sich-versprechen-Lassens“ mehr erforderlich, als die blos- se Entgegennahme eines Angebots eines späteren Vorteils. Es bedarf demnach einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme des Versprechens (PIETH, a.a.O., Art. 322quater StGB N. 5; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II,
6. Aufl., Bern 2008, § 60.22; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; JOSITSCH, Korruptionsstrafrecht, S. 171 und S. 344). Etwas weiter scheinen TRECHSEL/JEAN-RICHARD zu gehen, wonach jedes Verhalten sogar eine Annahme darstellt, „mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen“ (Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 322quater StGB N. 1; ebenso KAISER, Die Bestechung von Beamten, Diss. Zürich 1999, S. 171). Allerdings scheint in dieser Wendung nur die auch von der Mehrheit angenommene konkludente Annahme des Versprechens zu stecken. Die Annahme des Vorteils selbst erblickt die Doktrin im Entgegennehmen zu ei- gener Verfügungsgewalt (PIETH, a.a.O., Art. 322quater StGB N. 6; DONATSCH/WOH- LERS, a.a.O., S. 516). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfän- gers – z.B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tatbestandsvari- ante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu „er- kennen gibt“, den Vorteil „zu akzeptieren“ (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 60.22; GERBER, ZStrR 1979, S. 243 und 249 f.). Für JOSITSCH ist der Tatbestand schon erfüllt, wenn bei Zusendungen u. dergl. von einer Rückgabe abgesehen wird (a.a.O. S. 346); für KAISER nur „unter Umständen“ (a.a.O., S. 70). 2.2 Der Angeklagte bestreitet, die Rolex-Uhr sowie das Geld im Hinblick auf seine Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft „F.“ erhalten oder gefordert zu haben. Er habe die Vermögenswerte erst im Nachgang zum Verkauf erhalten. Die Vorteilszuwendung sei nicht zukunftsgerichtet gewesen, weshalb die Tatbestandsvariante des „Annehmens“ entfalle. Überdies habe er nie explizit oder durch konkludentes Verhalten eine „Belohnung“ gefordert oder sich einen nicht gebührenden Vorteil versprechen lassen. Er sei von den „Gaben“ überrascht gewesen und habe das Geld nur für B. aufbewahrt und ihm wieder zu- rückgeben wollen. Es mangle somit am Zusammenhang zwischen pflichtwidriger Handlung und amtlicher Tätigkeit. Ferner macht der Angeklagte geltend, er habe nie gewusst, dass er mit der Abwicklung des Verkaufs der erwähnte Liegenschaft betraut werden würde. Überdies habe er C. nie gekannt (cl. 95 pag. 95.528.6 ff.).
- 9 - 2.3 B. gab anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Bundesstraf- gericht zu Protokoll, es sei korrekt, dass er dem Angeklagten nach dem Verkauf der Liegenschaft „F.“ eine Rolex sowie Fr. 45'000.– übergeben habe (cl. 89 pag. 89.910.21). Diese Aussage von B. wird durch den Umstand bestätigt, dass es offenbar der gängigen Praxis der involvierten Akteure entsprach, Vermögens- werte jeweils im Anschluss an den Verkauf einer SUVA-Liegenschaft zu überge- ben. So gab B. mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft Kriens – welcher vor jenem von „F.“ erfolgte – zu Protokoll, er habe dem Angeklagten die Vermögens- werte erst nach dem Verkauf der Liegenschaft übergeben (cl. 89 pag. 89.910.20). Ebenso sagten B. und C. übereinstimmend aus, die Vermögenswerte bezie- hungsweise „Provisionen“ seien jeweils nach dem Verschreiben der Liegenschaf- ten ausbezahlt worden (cl. 89 pag. 89.910.22 f.). Konfrontiert mit diesen Aussagen bestätigte der Angeklagte, von B. die Uhr und das Geld erhalten zu haben. Zum genauen Zeitpunkt der Übergabe äusserte er sich nicht (cl. 89 pag. 89.910.21). Beweismässig ist aufgrund der erwähnten Aussagen erstellt, dass die Rolex-Uhr sowie die Fr. 45'000.– erst im Nachgang zum Verkaufsgeschäft „F.“ an den Ange- klagten übergeben worden sind. Es fehlt demnach an der Zukunftsrichtung der Vermögenszuwendung als solcher, weshalb die Tatbestandsvariante der „An- nahme“ zu verneinen ist. Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die Tatbestandsvari- anten des „Forderns“ oder „Sich-versprechen-Lassens“ erfüllt hat. 2.4
2.4.1 B. gab zu Protokoll, als er bereits nicht mehr für die SUVA tätig gewesen sei, habe ihn der Angeklagte kontaktiert und ihm die Liegenschaft „F.“ zuhanden von C. zum Verkauf angeboten (cl. 21 pag. 13.2.128). Er habe C. in der Folge kontaktiert, worauf ihm dieser vorgeschlagen habe, den Angeklagten „mit einer … Geldsum- me positiv [zu] beeinflussen“ (cl. 21 pag. 13.2.128 f.). Deshalb habe er dem Ange- klagten mitgeteilt, „er würde dann von C. Geld erhalten, wenn er interessiert sei“. Er habe das Gefühl gehabt, „dass eine Erwartungshaltung von A. da war und das wurde auch besprochen, bevor der Vertrag unterschrieben wurde und er hat auch gewusst, was er erhalten würde“ (cl. 21 pag. 13.2.129). B. bestätigte diese Aus- sage in Bezug auf die Herkunft des Geldes und auf die Erwartungshaltung des Angeklagten während seiner Einvernahme vor Bundesstrafgericht (cl. 89 pag. 89.910.21). C. bestreitet dies zunächst mit dem Hinweis, er kenne A. nicht. Er räumt schliesslich jedoch ein, „etwas von einer Uhr“ zu wissen (cl. 21 pag. 13.1.137). Im Hinblick auf die Würdigung dieser Aussagen ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass dem Verkaufsgeschäft „F.“ die Veräusserung der Liegenschaft Kriens vorausging. Der Angeklagte war am Verkauf dieser Liegenschaft unter dem Ver- kehrswert beteiligt und liess sich seine Dienste mit Geld und einer wertvollen Uhr entlöhnen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008,
- 10 - E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund wird die Aussage B.’s, er hätte mit dem Ange- klagten vor Durchführung des Verkaufsgeschäfts „F.“ über Geld gesprochen und von diesem auch eine diesbezügliche Erwartungshaltung gespürt, nachvollzieh- bar. Ob eine feste Geldsumme oder eine bestimmte Sachleistung zum damaligen Zeitpunkt definiert wurde, ist im Lichte der oben zitierten Doktrin unwesentlich. Die oben dargestellten Aussagen B.’s erscheinen an sich, in Anbetracht der Vorge- schichte mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens und aufgrund des Umstandes, dass er als ausgeschiedener Kadermann die Dinge nicht mehr direkt beeinflussen konnte, glaubwürdig. Sie belegen, dass der Angeklagte vor Abschluss des Kauf- vertrages „F.“, den er unterzeichnet hatte, sich zumindest geneigt zeigte, ein Ge- schenk zu empfangen. Dass der Angeklagte in diesem Kontext explizit oder kon- kludent ein Geschenk gefordert hat, liegt aufgrund der zitierten Aussagen zwar im Bereich des Möglichen, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen. 2.4.2 Indem sich der Angeklagte als Amtsträger bereits vor Abschluss des Kaufvertra- ges „F.“ bereit erklärte, nach dem Verkauf der Liegenschaft einen ihm nicht ge- bührenden Vorteil anzunehmen, hat er die Tatvariante des „Sich-versprechen- Lassens“ im Sinne von Art. 322sexies StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er hat die ihm in Aussicht gestellten Vermögenswerte im Wissen um den ihm nicht gebüh- renden Vorteil akzeptiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom
30. Januar 2008, E. 3.4.3) und zwar im Hinblick auf das bevorstehende Veräusse- rungsgeschäft, an welchem er massgeblich beteiligt war. Damit ist der Angeklagte erneut der Vorteilsannahme in Bezug auf die Liegenschaft „F.“ für schuldig zu er- klären. 3. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Herabsetzung der Strafe sowie un- ter Hinweis auf seine aus dem Strafverfahren resultierenden Schulden eine Her- absetzung des Tagessatzes von vordem Fr. 150.– (cl. 95. pag. 95.528.10; pag. 95.528.2). 3.2 Das Strafmass ist gegebenenfalls anzupassen, wenn der Rückweisungsentscheid hinsichtlich des Schuldspruchs und in der Beurteilung des Verschuldens zu einem neuen Ergebnis führt, weil der Angeklagte beispielsweise in einem Punkt neu frei- gesprochen oder in einem anderen neu schuldig gesprochen wird. In casu wird der Angeklagte aufgrund desselben Lebenssachverhalts desselben Delikts für schuldig befunden wie bereits mit Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008. Abweichungen ergeben sich einzig in einer Präzisierung der Tatbestandsvariante. Damit führt der Schuldspruch des Rückweisungsentscheids zu keinen Änderun-
- 11 - gen mit Bezug auf den Schuldspruch und gibt mithin auch nicht Anlass zu einer Anpassung des Strafmasses. 3.3 Selbst wenn die Strafzumessung neu vorgenommen werden müsste, haben sich keine zwischenzeitliche Änderungen mit Bezug auf die Täterfaktoren ergeben, welche eine Neubeurteilung der Strafe erforderlich machen würden. Der Ange- klagte begründet seinen Antrag auf Herabsetzung des Tagessatzes mit seinen Schulden für die Verteidigung in der Höhe von Fr. 80’000.–. Im Zeitpunkt des Ent- scheids SK.2007.6 haben sich die Schulden des Angeklagten auf Fr. 60’000.– be- laufen und mithin zwischenzeitlich um Fr. 20'000.– erhöht. Diesen Schulden steht aktuell ein Bruttoeinkommen von Fr. 9’000.– pro Monat gegenüber, welches sich im Gegensatz zum Zeitpunkt des ersten Entscheids um Fr. 1’000.– erhöht hat (cl. 95 pag. 95.528.3; Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5.5). Damit sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten durchaus mit jenen im Zeitpunkt des Entscheids SK.2007.6 vergleichbar. Da der Angeklagte überdies keine weiteren Änderungen in seinen persönlichen Verhält- nissen geltend macht, sind keine – eine Reduktion des Tagessatzes rechtferti- genden – Gründe dargetan worden. Nach dem Gesagten ist an dem in Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 9.5 gefällten Strafmass festzuhalten. Die Strafe ist jedoch neu zu verkünden (E. 1.1 hiervor). 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Angeklagten verursacht worden, wes- halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden. 4.2 Da der Angeklagte in all seinen Anträgen unterlegen ist, wird ihm keine Entschä- digung ausgerichtet.
- 12 - Die Strafkammer erkennt: I. Die Ziffern V./2. und V./3. des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 lauten wie bis anhin:
2. A. wird schuldig gesprochen:
- des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB in Bezug auf die Liegenschaft Kriens,
- der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB in Bezug auf die Liegen- schaft in Z. F.,
- der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB gemäss Ziffer 3.8.4 der Anklageschrift,
- der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB.
3. A. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je Fr. 150.–.
Für die Freiheitsstrafe wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
Mit dem Vollzug der Geldstrafe wird der Kanton Luzern beauftragt. Der Betrag ist an die Eidgenossenschaft abzuliefern.
II.
1. Die Kosten für dieses Verfahren verbleiben beim Bund.
2. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 13 - III. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Rechtsanwältin Heidi Pfister- Ineichen eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).