Anklagegrundsatz; Vorbehalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 39 TPF 2010 39
9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 3. November 2009 (SK.2009.18)
Anklagegrundsatz; Vorbehalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung.
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 126 Abs. 1, 169 Abs. 1, 170 BStP (Art. 9 Abs. 1, 325 Abs. 1, 344, 350 Abs. 1 StPO)
Eine von der Anklage abweichende Subsumtion des Sachverhalts hat das Gericht den Parteien anzukündigen. Die Elemente des anderen Tatbestandes müssen in der Anklageschrift hinreichend umschrieben sein. Anwendung dieser Grundsätze bei Bestechungsdelikten (E. 1.6).
Principe de l'accusation; réserve d'une appréciation juridique divergente.
Art. 6 ch. 3 let. a CEDH, art. 32 al. 2 Cst., art. 126 al. 1, 169 al. 1, 170 PPF (art. 9 al. 1, 325 al. 1, 344, 350 al. 1 CPP)
Le Tribunal doit annoncer aux parties toute qualification juridique des faits qui diverge de celle de l'accusation. L'acte d'accusation doit décrire de manière suffisante les éléments constitutifs de cette nouvelle infraction. Application de ces principes en matière de délits de corruption (consid. 1.6).
Principio accusatorio; riserva di un apprezzamento giuridico divergente.
Art. 6 n. 3 lett. a CEDU, art. 32 cpv. 2 Cost., art. 126 cpv. 1, 169 cpv. 1, 170 PP (art. 9 cpv. 1, 325 cpv. 1, 344, 350 cpv. 1 CPP)
Il tribunale deve informare le parti sull’eventualità di una sussunzione della fattispecie divergente dall’atto d’accusa. Gli elementi dell’altra fattispecie devono essere sufficientemente definiti nell’atto d’accusa. Applicazione di questi principi in caso di reati di corruzione (consid. 1.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verkaufte im Zuge einer Neuausrichtung ihrer Immobilienstrategie einen Teil ihres Immobilien- Anlage-Portefeuilles. A. und sein Vorgesetzter B. bezeichneten die zu verkaufenden Liegenschaften und stellten Antrag an das für den Verkaufsentscheid zuständige Gremium. Wegen Verdachts auf
TPF 2010 39
E. 40 Unregelmässigkeiten bei acht Geschäften wurde gegen sie und weitere Personen eine Strafuntersuchung eröffnet. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft gegen A., B. und weitere Personen Anklage, unter anderem wegen Bestechungsdelikten. Die Strafkammer gab an der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 170 BStP bekannt, sie werde den A. und B. vorgeworfenen Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-lassens (Art. 322quater StGB) auch als Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) würdigen. Im Entscheid vom 30. Januar 2008 (SK.2007.6) hielt sie fest, der Anklagegrundsatz sei unter Zuhilfenahme des Würdigungsvorbehalts gewahrt (E. 1.2, 1.3), und verurteilte A. in Bezug auf ein Verkaufsgeschäft wegen Sich-bestechen-lassens und in Bezug auf das Verkaufsgeschäft „F.“ wegen Vorteilsannahme. Auf Beschwerde von A. hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf, soweit A. der Vorteilsannahme schuldig gesprochen wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurück (6B_916/2008).
Die Strafkammer sprach A. in Bezug auf das Verkaufsgeschäft „F.“ erneut der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig.
Aus den Erwägungen:
1.6 In prozessualer Hinsicht macht der Angeklagte unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 348 E. 3c die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklageschrift enthalte weder Ausführungen zu Art. 322sexies StGB noch äussere sie sich zur Frage, ob der Angeklagte die Vermögenswerte vor dem Abschluss des Verkaufsgeschäfts „F.“ und im Hinblick auf deren Verkauf gefordert oder sich habe versprechen lassen oder angenommen habe.
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.4) fest, „soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar [werde] die Vorinstanz ... zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert [habe] oder sich diese [habe] versprechen lassen“.
(…)
1.6.2 Das Bundesstrafgericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der B. und A. zur Last gelegte Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens auch unter dem Aspekt des Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme) gewürdigt wird (vgl. aufgehobenes
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E. 41 Urteil, E. 1.2). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Die vom Bundesstrafgericht in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes und ermöglicht die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber rechtlich anders subsumiert sind. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift umschriebenen tatsächlichen Handlungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme geprüft werden. Da der Würdigungsvorbehalt überdies keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte und seine Verteidigungsrechte insoweit gewahrt wurden, ist die Rüge des Angeklagten in grundsätzlicher Hinsicht unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Anklagesachverhalt auch im Blickwinkel von Art. 322sexies StGB in rechtsgenüglicher Weise umschrieben wurde.
1.6.3 Die Anklageschrift beschreibt in den Ziffern 3.8.1 und. 2.2.h den Ablauf des Verkaufsgeschäfts „F.“ zwar sehr kompakt, jedoch präzise. Es werden sämtliche Akteure und deren Tatbeiträge genannt, die Beamtenstellung des Angeklagten begründet und gesagt, worin der „nicht gebührende Vorteil“ besteht. Im Speziellen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich „von C. via seinen Vorgesetzten B. einen ihm nicht gebührenden Vorteil in Form von zwei Uhren und CHF 60'000.– versprechen [lassen] und später auch [angenommen]“ (Ziff. 3.8.1 der Anklageschrift mit Bezug auf die beiden Verkaufsgeschäfte „Kriens“ und „F.“). Ferner habe „B. A. als Belohnung für die Mitwirkung am betrügerischen Konstrukt, namens von C., CHF 45'000.– und eine Uhr der Marke Rolex … übergeben“ (Ziff. 2.2.h der Anklageschrift mit Bezug auf das Geschäft „F.“).
Diese Angaben reichen aus, um in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme zur Last fallen. Die Anklageschrift muss sich nicht zwingend zur Frage äussern, ob die nicht gebührenden Vorteile vor oder nach dem Verkaufsgeschäft „F.“ übergeben worden sind. Die Antwort hierauf ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung zu finden. Ferner darf die Anklageschrift entgegen der Auffassung des Angeklagten keinerlei Begründungen enthalten (Art. 126 Abs. 2 BStP). Es ist mithin nicht in der Anklageschrift herzuleiten, weshalb ein Tatverhalten unter ein entsprechendes Delikt fällt. Deshalb darf die Subsumption der vorgeworfenen Tathandlungen unter die
TPF 2010 42
E. 42 Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden.
Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen.
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10. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft, A. und Weitere gegen GG. vom 9. Dezember 2009 (SK.2009.20)
Geldfälschung; besonders leichter Fall.
Art. 240 Abs. 2 StGB
Besonders leichter Fall von Geldfälschung bejaht bei Herstellung einer Serie von 35 falschen Hunderternoten guter Qualität (E. 3.1.3).
Fabrication de fausse monnaie; cas de très peu de gravité.
Art. 240 al. 2 CP
Cas de très peu de gravité admis en matière de fabrication de fausse monnaie lors de la fabrication d'une série de 35 faux billets de cent francs de bonne qualité (consid. 3.1.3).
Contraffazione di monete; caso d’esigua gravità.
Art. 240 cpv. 2 CP
La produzione di una serie di 35 banconote false da cento franchi di buona qualità rappresenta un caso di esigua gravità di contraffazione di monete (consid. 3.1.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 3. November 2009 (SK.2009.18)
Anklagegrundsatz; Vorbehalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung.
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 126 Abs. 1, 169 Abs. 1, 170 BStP (Art. 9 Abs. 1, 325 Abs. 1, 344, 350 Abs. 1 StPO)
Eine von der Anklage abweichende Subsumtion des Sachverhalts hat das Gericht den Parteien anzukündigen. Die Elemente des anderen Tatbestandes müssen in der Anklageschrift hinreichend umschrieben sein. Anwendung dieser Grundsätze bei Bestechungsdelikten (E. 1.6).
Principe de l'accusation; réserve d'une appréciation juridique divergente.
Art. 6 ch. 3 let. a CEDH, art. 32 al. 2 Cst., art. 126 al. 1, 169 al. 1, 170 PPF (art. 9 al. 1, 325 al. 1, 344, 350 al. 1 CPP)
Le Tribunal doit annoncer aux parties toute qualification juridique des faits qui diverge de celle de l'accusation. L'acte d'accusation doit décrire de manière suffisante les éléments constitutifs de cette nouvelle infraction. Application de ces principes en matière de délits de corruption (consid. 1.6).
Principio accusatorio; riserva di un apprezzamento giuridico divergente.
Art. 6 n. 3 lett. a CEDU, art. 32 cpv. 2 Cost., art. 126 cpv. 1, 169 cpv. 1, 170 PP (art. 9 cpv. 1, 325 cpv. 1, 344, 350 cpv. 1 CPP)
Il tribunale deve informare le parti sull’eventualità di una sussunzione della fattispecie divergente dall’atto d’accusa. Gli elementi dell’altra fattispecie devono essere sufficientemente definiti nell’atto d’accusa. Applicazione di questi principi in caso di reati di corruzione (consid. 1.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verkaufte im Zuge einer Neuausrichtung ihrer Immobilienstrategie einen Teil ihres Immobilien- Anlage-Portefeuilles. A. und sein Vorgesetzter B. bezeichneten die zu verkaufenden Liegenschaften und stellten Antrag an das für den Verkaufsentscheid zuständige Gremium. Wegen Verdachts auf
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Unregelmässigkeiten bei acht Geschäften wurde gegen sie und weitere Personen eine Strafuntersuchung eröffnet. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft gegen A., B. und weitere Personen Anklage, unter anderem wegen Bestechungsdelikten. Die Strafkammer gab an der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 170 BStP bekannt, sie werde den A. und B. vorgeworfenen Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-lassens (Art. 322quater StGB) auch als Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) würdigen. Im Entscheid vom 30. Januar 2008 (SK.2007.6) hielt sie fest, der Anklagegrundsatz sei unter Zuhilfenahme des Würdigungsvorbehalts gewahrt (E. 1.2, 1.3), und verurteilte A. in Bezug auf ein Verkaufsgeschäft wegen Sich-bestechen-lassens und in Bezug auf das Verkaufsgeschäft „F.“ wegen Vorteilsannahme. Auf Beschwerde von A. hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf, soweit A. der Vorteilsannahme schuldig gesprochen wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurück (6B_916/2008).
Die Strafkammer sprach A. in Bezug auf das Verkaufsgeschäft „F.“ erneut der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig.
Aus den Erwägungen:
1.6 In prozessualer Hinsicht macht der Angeklagte unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 348 E. 3c die Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklageschrift enthalte weder Ausführungen zu Art. 322sexies StGB noch äussere sie sich zur Frage, ob der Angeklagte die Vermögenswerte vor dem Abschluss des Verkaufsgeschäfts „F.“ und im Hinblick auf deren Verkauf gefordert oder sich habe versprechen lassen oder angenommen habe.
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.4) fest, „soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar [werde] die Vorinstanz ... zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert [habe] oder sich diese [habe] versprechen lassen“.
(…)
1.6.2 Das Bundesstrafgericht gab anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt, dass der B. und A. zur Last gelegte Anklagesachverhalt des Sich-bestechen-Lassens auch unter dem Aspekt des Art. 322sexies StGB (Vorteilsannahme) gewürdigt wird (vgl. aufgehobenes
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Urteil, E. 1.2). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Die vom Bundesstrafgericht in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes und ermöglicht die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber rechtlich anders subsumiert sind. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift umschriebenen tatsächlichen Handlungen auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsannahme geprüft werden. Da der Würdigungsvorbehalt überdies keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte und seine Verteidigungsrechte insoweit gewahrt wurden, ist die Rüge des Angeklagten in grundsätzlicher Hinsicht unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Anklagesachverhalt auch im Blickwinkel von Art. 322sexies StGB in rechtsgenüglicher Weise umschrieben wurde.
1.6.3 Die Anklageschrift beschreibt in den Ziffern 3.8.1 und. 2.2.h den Ablauf des Verkaufsgeschäfts „F.“ zwar sehr kompakt, jedoch präzise. Es werden sämtliche Akteure und deren Tatbeiträge genannt, die Beamtenstellung des Angeklagten begründet und gesagt, worin der „nicht gebührende Vorteil“ besteht. Im Speziellen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich „von C. via seinen Vorgesetzten B. einen ihm nicht gebührenden Vorteil in Form von zwei Uhren und CHF 60'000.– versprechen [lassen] und später auch [angenommen]“ (Ziff. 3.8.1 der Anklageschrift mit Bezug auf die beiden Verkaufsgeschäfte „Kriens“ und „F.“). Ferner habe „B. A. als Belohnung für die Mitwirkung am betrügerischen Konstrukt, namens von C., CHF 45'000.– und eine Uhr der Marke Rolex … übergeben“ (Ziff. 2.2.h der Anklageschrift mit Bezug auf das Geschäft „F.“).
Diese Angaben reichen aus, um in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme zur Last fallen. Die Anklageschrift muss sich nicht zwingend zur Frage äussern, ob die nicht gebührenden Vorteile vor oder nach dem Verkaufsgeschäft „F.“ übergeben worden sind. Die Antwort hierauf ist im Rahmen der richterlichen Sachverhaltswürdigung zu finden. Ferner darf die Anklageschrift entgegen der Auffassung des Angeklagten keinerlei Begründungen enthalten (Art. 126 Abs. 2 BStP). Es ist mithin nicht in der Anklageschrift herzuleiten, weshalb ein Tatverhalten unter ein entsprechendes Delikt fällt. Deshalb darf die Subsumption der vorgeworfenen Tathandlungen unter die
TPF 2010 42
42
Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden.
Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen.
TPF 2010 42
10. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft, A. und Weitere gegen GG. vom 9. Dezember 2009 (SK.2009.20)
Geldfälschung; besonders leichter Fall.
Art. 240 Abs. 2 StGB
Besonders leichter Fall von Geldfälschung bejaht bei Herstellung einer Serie von 35 falschen Hunderternoten guter Qualität (E. 3.1.3).
Fabrication de fausse monnaie; cas de très peu de gravité.
Art. 240 al. 2 CP
Cas de très peu de gravité admis en matière de fabrication de fausse monnaie lors de la fabrication d'une série de 35 faux billets de cent francs de bonne qualité (consid. 3.1.3).
Contraffazione di monete; caso d’esigua gravità.
Art. 240 cpv. 2 CP
La produzione di una serie di 35 banconote false da cento franchi di buona qualità rappresenta un caso di esigua gravità di contraffazione di monete (consid. 3.1.3).