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SK.2008.21

Bundesstrafgericht · 2009-04-15 · Deutsch CH

Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB; Rückweisung der Anklageschrift; Aufhebung der Verfahrenssistierung; Verfahrenseinstellung; Abschreibung

Dispositiv
  1. Die Sistierung des Verfahrens SK.2008.21 gegen A. vor dem Bundesstrafgericht wird aufgehoben.
  2. Das Verfahren SK.2008.21 wird als erledigt abgeschrieben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, den Verteidiger Rechtsanwalt Alec Reymond sowie zu den Akten SK.2007.24.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Numéro du dossier: SK.2008.21

Präsidialverfügung vom 15. April 2009 Strafkammer Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Claude Nicati, stellvertretender Bundesanwalt

gegen

A., verteidigt durch Rechtsanwalt Alec Reymond,

Gegenstand

Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziff. 1 StGB; Rückweisung der Anklageschrift; Aufhebung der Ver- fahrenssistierung; Verfahrenseinstellung; Abschrei- bung

- 2 - Der Präsident erwägt, dass :

– die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 8. und 9. Oktober 2008 über die Ankla- ge der Bundesanwaltschaft gegen A. betreffend Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation und Geldwäscherei (Geschäftsnummer SK.2007.24) verhandelt und am

10. Oktober 2008 das diesbezügliche Urteil mündlich eröffnet hat;

– die Bundesanwaltschaft zu Beginn des zweiten Verhandlungstags gemäss Art. 165 BStP eine Zusatzanklage gegen A. mit dem Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB beim Gericht deponiert hat;

– zwar die Zustimmung der Verteidigung zur gleichzeitigen Beurteilung der Zusatzan- klage umgehend erteilt wurde, das Gericht aber gleichentags den Beschluss gefasst hat, über die Zusatzanklage aus prozessökonomischen Gründen nicht gleichzeitig mit der bisherigen Anklage zu urteilen und den Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung vom Verfahren SK.2007.24 zu trennen (HV-Protokoll Seite 5);

– die Zusatzanklage infolgedessen vom Spruchkörper an den Präsidenten der Straf- kammer überwiesen wurde, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheide (HV-Protokoll Seite 6);

– der vorliegende Entscheid auf deutsch ergeht, da dies die Muttersprache des Präsi- denten der Strafkammer ist und der Entscheid keine Weiterungen nach sich zieht;

– die Vorbereitung der Hauptverhandlung und demzufolge (in diesem Vorbereitungs- stadium) die Prüfung, ob eine Anklage genügend sei, dem Präsidenten der Straf- kammer obliegt (Art. 136 ff. BStP);

– die Bundesanwaltschaft die vom Präsidenten der Strafkammer eingeräumte Gele- genheit, bis zum 17. November 2008 zur Zuständigkeitsfrage und zum weiteren Vor- gehen Stellung zu beziehen, nicht benützt hat;

– sich der notwendige Inhalt einer Anklageschrift aus Art. 126 BStP ergibt;

– das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege keine Normen enthält, die das Verfahren bei mangelhaften Anklagen regeln;

– gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zum Inkrafttreten der verein- heitlichten Strafprozessordnung Anklagemängel während des Verfahrens zu behe- ben und mangelhafte Anklagen an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zu- rückzuweisen sind (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2);

- 3 -

– der Präsident der Strafkammer mit Präsidialentscheid vom 21. November 2008 die Zusatzanklageschrift der Bundesanwaltschaft gegen A. vom 9. Oktober 2008 zur Er- gänzung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen und das Verfahren SK.2008.21 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sistiert hat;

– das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege keine Regelung darüber enthält, ob ein sistiertes Verfahren bei Gericht hängig bleibt oder aber die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft übertragen wird;

– sich aufgrund von BGE 133 IV 93 eine analoge Anwendung der Normen der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anbietet, soweit die BStP im Hinblick auf bestimmte Verfahrenskonstellationen keine Regelung enthält;

– Art. 328 StPO vorsieht, dass mit Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Ge- richt rechtshängig wird und die Verfahrensbefugnisse auf das Gericht übergehen;

– das Gericht das Verfahren sistiert, wenn sich ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht er- gehen kann und es die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Art. 329 Abs. 2 StPO);

– nach Art. 329 Abs. 3 StPO das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hän- gig bleibt;

– gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005 ein Verbleib der Hängigkeit beim Gericht sinnvoll ist, wenn die Staatsanwaltschaft nur eine mit wenig Aufwand verbundene Ergänzung oder Berich- tigung der Anklage vorzunehmen hat, andernfalls es angezeigt sein kann, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zu übertragen (BBl 2006 S. 1279);

– die Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zwecks weiterer In- struktion erfolgt ist und somit gemäss der StPO die Rechtshängigkeit an die Staats- anwaltschaft (Bundesanwaltschaft) zu übertragen wäre;

– die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 2. April 2009 das polizeigerichtliche Er- mittlungsverfahren gegen A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Geschäfts- nummer EA.05.0129-NIC) in Anwendung von Art. 120 BStP wegen eingetretener Bundesunzuständigkeit und Fehlens objektiver Tatbestandsmerkmale von Art. 158 Abs. 1 StGB eingestellt hat;

– eine Verfahrenseinstellung durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 120 BStP nur möglich ist, wenn sie über verfahrensleitende Befugnisse verfügt, was voraussetzt, dass das Verfahren nicht beim Bundesstrafgericht hängig ist;

- 4 -

– der Präsidialentscheid vom 21. November 2008 somit dahingehend ausgelegt wer- den muss, dass mit der Sistierungsverfügung die Rechtshängigkeit auf die Bundes- anwaltschaft übertragen worden ist;

– die Voraussetzungen für die Weiterführung des Strafverfahrens gegen A. wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung in Folge der Verfahrenseinstellung durch die Bundes- anwaltschaft nicht mehr gegeben sind;

– die Verfahrenssistierung vom 21. November 2008 aufzuheben und das Verfahren SK.2008.21 als erledigt abzuschreiben ist;

– gemäss Art. 245 BStP für Kosten und Entschädigungen im bundesgerichtlichen Ver- fahren die Artikel 62-68 BGG entsprechend gelten;

– Art. 66 Abs. 4 BGG bestimmt, dass dem Bund im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in der Regel keine Kosten auferlegt werden; und verfügt: 1. Die Sistierung des Verfahrens SK.2008.21 gegen A. vor dem Bundesstrafgericht wird aufgehoben. 2. Das Verfahren SK.2008.21 wird als erledigt abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, den Verteidiger Rechtsanwalt Alec Reymond sowie zu den Akten SK.2007.24.

Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts:

Walter Wüthrich