Internationale Rechtshilfe an Kirgisistan; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
Mit Schlussverfügung vom 10. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des schriftlichen Berichts der B. SA vom 19. Mai 2026 betreffend die Geschäftsbeziehung der B. SA zur C. Ltd inkl. Beilagen an (act. 1.1). Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Juli 2026 (Poststempel:
9. Juli 2026) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Am
10. Juli 2026 zeigte die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft den Ein- gang der Beschwerde an (act. 2).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies gilt auch für Personen, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet (Art. 21 Abs. 3 IRSG). An die Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich er- ledigen kann (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_195/2026 vom
27. April 2026 E. 1.4 mit Hinweisen).
Ist die Beschwerdeberechtigung nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss die be- schwerdeführende Person sie eingehend erörtern und belegen, wofür sie beweis- belastet ist (TPF 2022 71 E. 2.1.3; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
E. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, die B. SA sei als Adressatin der Aufforderung, Geschäftsunterlagen herauszugeben, und der Einladung, einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO abzugeben, von der angeordneten Rechtshilfemassnahme direkt und persönlich betroffen und zur Teilnahme am Verfahren legitimiert. Entsprechend eröffnete die Beschwerdegeg- nerin die angefochtene Schlussverfügung der B. SA.
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, ge- mäss den erhobenen Unterlagen sei die C. Ltd die Vertragspartnerin der B. SA gewesen. Im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsmandat sei die Bankbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. Ltd bei der Bank D. eröffnet worden. Die eingeholten Unterlagen umfassten die Kontounterlagen der besagten Bankbezie- hung. Als Inhaberin des betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank D. gelte die C. Ltd somit grundsätzlich ebenfalls als betroffene Person (mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3). Be- treffend Kontounterlagen gelte jedoch, dass, wenn diese im Zusammenhang mit einem früheren Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat bereits herausge- geben worden seien, ein schutzwürdige Interesse und damit eine Beschwerdele- gitimation des Kontoinhabers gegen die Übermittlung der Akten zu verneinen sei (mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.289 vom 10. März 2009 E. 2.2). Die Kontounterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 der C. Ltd bei der Bank D. seien im vorliegenden Verfahren bereits rechtshilfeweises erhoben und gestützt auf die (rechtskräftige) Schlussverfügung vom 20. April 2026 her- ausgegeben worden. Somit entfalle das rechtlich geschützte Interesse im Zu- sammenhang mit der Übermittlung der Bankunterlagen des genannten Kontos der C. Ltd.
E. 2.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beschwerdeberechtigt, da mit der an- gefochtenen Schlussverfügung die Übermittlung an die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik eines grossen Umfangs an Dokumenten bewilligt wor- den sei, die sich unmittelbar auf sie persönlich bezögen. Dazu gehörten insbe- sondere Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit, Kopien von Iden- titätsdokumenten, Steuererklärungen, Unterlagen der Prüfung im Rahmen der Verfahren Know Your Customer (KYC) und Politically Exposed Person (PEP), Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Migrationsstatus in der Hellenischen Republik, dienstliche Korrespondenz sowie weitere Angaben, die ihre Personen- daten enthielten. Darüber hinaus sei sie selbst Beschuldigte in dem Strafverfah- ren, in dessen Zusammenhang die Kirgisische Republik das vorliegende Ersu- chen um internationale Rechtshilfe gestellt habe. Folglich berühre die
RR.2026.86
E. 2.2.4 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sicherge- stellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu vernei- nen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2). Dass die Beschwerdeführerin direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaberin von sichergestellten Dokumenten wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig, dass Infor- mationen eines auf sie lautenden Kontos (bei der Bank) erhoben worden wären (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; vgl. auch LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 80h IRSG N. 18). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zum Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbin- dung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Die geltend gemachten Umstände, die Beschwerdeführerin werde in den erhobenen Unterlagen erwähnt, das ausländi- sche Verfahren richte sich gegen sie und sie sei wirtschaftlich berechtigte Person der C. Ltd, berechtigen sie nicht zur Beschwerde.
RR.2026.86
E. 3 Commentaire romand, 2024, Art. 48 VwVG N. 17; HÄNER, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG N. 2).
E. 4 angefochtene Massnahme unmittelbar ihre Rechte, ihre gesetzlich geschützten Interessen und ihre prozessuale Stellung.
Der Umstand, dass sie wirtschaftlich berechtigte Person (beneficial owner) der Gesellschaft C. Ltd sei, stelle für sich genommen nicht die einzige Grundlage ihrer Prozesslegitimation dar. Die schweizerische Rechtsprechung gehe in stän- diger Praxis davon aus, dass das Bestehen eines blossen wirtschaftlichen Interesses in Bezug auf ein Bankkonto, ein Schliessfach oder andere Vermö- genswerte einer juristischen Person in der Regel nicht ausreiche, um eine Person als von einer Rechtshilfemassnahme direkt betroffen anzuerkennen. Ausnahmen seien nur beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert worden sei und die wirtschaftlich berechtigte Per- son ihr Rechts auf den Liquidationserlös nachgewiesen habe.
Der vorliegende Streit unterscheide sich jedoch wesentlich von derartigen Fällen. Die Beschwerdegegnerin habe die Übermittlung nicht nur von Dokumenten be- willigt, die sich auf die Tätigkeit der juristischen Person bezögen, sondern auch eines grossen Bestands von Dokumenten, die unmittelbar ihre Person selbst be- träfen. Gerade die Übermittlung dieser Personendaten berühre unmittelbar ihre Rechte und gesetzlich geschützten Interessen, schaffe das Risiko ihrer weiteren Verwendung im Rahmen einer politisch motivierten Strafverfolgung in der Kirgi- sischen Republik und verleihe ihr folglich ein selbständiges Recht zur Anfechtung der angefochtenen Schlussverfügung gemäss Art. 80h lit. b IRSG.
E. 5 3. Nach dem Gesagten ist auf die zum Vornherein unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 BStKR).
RR.2026.86
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Zustellungsdomizil in der Schweiz: A., […] Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Kirgisistan
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.86
RR.2026.86
2 Sachverhalt:
Mit Schlussverfügung vom 10. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des schriftlichen Berichts der B. SA vom 19. Mai 2026 betreffend die Geschäftsbeziehung der B. SA zur C. Ltd inkl. Beilagen an (act. 1.1). Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Juli 2026 (Poststempel:
9. Juli 2026) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Am
10. Juli 2026 zeigte die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft den Ein- gang der Beschwerde an (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies gilt auch für Personen, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet (Art. 21 Abs. 3 IRSG). An die Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich er- ledigen kann (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_195/2026 vom
27. April 2026 E. 1.4 mit Hinweisen).
Ist die Beschwerdeberechtigung nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss die be- schwerdeführende Person sie eingehend erörtern und belegen, wofür sie beweis- belastet ist (TPF 2022 71 E. 2.1.3; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, Art. 48 VwVG N. 5; vgl. BELLANGER/ANTONIONI LUFTENSTEINER,
RR.2026.86
3 Commentaire romand, 2024, Art. 48 VwVG N. 17; HÄNER, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG N. 2).
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, die B. SA sei als Adressatin der Aufforderung, Geschäftsunterlagen herauszugeben, und der Einladung, einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO abzugeben, von der angeordneten Rechtshilfemassnahme direkt und persönlich betroffen und zur Teilnahme am Verfahren legitimiert. Entsprechend eröffnete die Beschwerdegeg- nerin die angefochtene Schlussverfügung der B. SA.
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, ge- mäss den erhobenen Unterlagen sei die C. Ltd die Vertragspartnerin der B. SA gewesen. Im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsmandat sei die Bankbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. Ltd bei der Bank D. eröffnet worden. Die eingeholten Unterlagen umfassten die Kontounterlagen der besagten Bankbezie- hung. Als Inhaberin des betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank D. gelte die C. Ltd somit grundsätzlich ebenfalls als betroffene Person (mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3). Be- treffend Kontounterlagen gelte jedoch, dass, wenn diese im Zusammenhang mit einem früheren Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat bereits herausge- geben worden seien, ein schutzwürdige Interesse und damit eine Beschwerdele- gitimation des Kontoinhabers gegen die Übermittlung der Akten zu verneinen sei (mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.289 vom 10. März 2009 E. 2.2). Die Kontounterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 der C. Ltd bei der Bank D. seien im vorliegenden Verfahren bereits rechtshilfeweises erhoben und gestützt auf die (rechtskräftige) Schlussverfügung vom 20. April 2026 her- ausgegeben worden. Somit entfalle das rechtlich geschützte Interesse im Zu- sammenhang mit der Übermittlung der Bankunterlagen des genannten Kontos der C. Ltd.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beschwerdeberechtigt, da mit der an- gefochtenen Schlussverfügung die Übermittlung an die zuständigen Behörden der Kirgisischen Republik eines grossen Umfangs an Dokumenten bewilligt wor- den sei, die sich unmittelbar auf sie persönlich bezögen. Dazu gehörten insbe- sondere Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit, Kopien von Iden- titätsdokumenten, Steuererklärungen, Unterlagen der Prüfung im Rahmen der Verfahren Know Your Customer (KYC) und Politically Exposed Person (PEP), Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Migrationsstatus in der Hellenischen Republik, dienstliche Korrespondenz sowie weitere Angaben, die ihre Personen- daten enthielten. Darüber hinaus sei sie selbst Beschuldigte in dem Strafverfah- ren, in dessen Zusammenhang die Kirgisische Republik das vorliegende Ersu- chen um internationale Rechtshilfe gestellt habe. Folglich berühre die
RR.2026.86
4 angefochtene Massnahme unmittelbar ihre Rechte, ihre gesetzlich geschützten Interessen und ihre prozessuale Stellung.
Der Umstand, dass sie wirtschaftlich berechtigte Person (beneficial owner) der Gesellschaft C. Ltd sei, stelle für sich genommen nicht die einzige Grundlage ihrer Prozesslegitimation dar. Die schweizerische Rechtsprechung gehe in stän- diger Praxis davon aus, dass das Bestehen eines blossen wirtschaftlichen Interesses in Bezug auf ein Bankkonto, ein Schliessfach oder andere Vermö- genswerte einer juristischen Person in der Regel nicht ausreiche, um eine Person als von einer Rechtshilfemassnahme direkt betroffen anzuerkennen. Ausnahmen seien nur beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert worden sei und die wirtschaftlich berechtigte Per- son ihr Rechts auf den Liquidationserlös nachgewiesen habe.
Der vorliegende Streit unterscheide sich jedoch wesentlich von derartigen Fällen. Die Beschwerdegegnerin habe die Übermittlung nicht nur von Dokumenten be- willigt, die sich auf die Tätigkeit der juristischen Person bezögen, sondern auch eines grossen Bestands von Dokumenten, die unmittelbar ihre Person selbst be- träfen. Gerade die Übermittlung dieser Personendaten berühre unmittelbar ihre Rechte und gesetzlich geschützten Interessen, schaffe das Risiko ihrer weiteren Verwendung im Rahmen einer politisch motivierten Strafverfolgung in der Kirgi- sischen Republik und verleihe ihr folglich ein selbständiges Recht zur Anfechtung der angefochtenen Schlussverfügung gemäss Art. 80h lit. b IRSG.
2.2.4 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sicherge- stellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu vernei- nen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2). Dass die Beschwerdeführerin direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaberin von sichergestellten Dokumenten wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig, dass Infor- mationen eines auf sie lautenden Kontos (bei der Bank) erhoben worden wären (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; vgl. auch LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 80h IRSG N. 18). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zum Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbin- dung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Die geltend gemachten Umstände, die Beschwerdeführerin werde in den erhobenen Unterlagen erwähnt, das ausländi- sche Verfahren richte sich gegen sie und sie sei wirtschaftlich berechtigte Person der C. Ltd, berechtigen sie nicht zur Beschwerde.
RR.2026.86
5 3. Nach dem Gesagten ist auf die zum Vornherein unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 BStKR).
RR.2026.86
6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).