Auslieferung an Italien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. März 2026 ersuchte das italienische Justizministerium um Verhaftung und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer mit Urteil des Beru- fungsgerichts Brescia vom 17. Oktober 2025 ausgesprochen Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Akten BJ act. 1 und 1a).
B. Am 20. März 2026 wurde A. festgenommen und in provisorische Auslieferungs- haft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2026 erklärte er, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 3).
C. Am 24. März 2026 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der dessen Rechtsvertreter am 28. März 2026 zugestellt wurde (Akten BJ act. 4 und 4a).
D. Das italienische Justizministerium ersuchte am 24. März 2026 (Eingang beim BJ) formell um die Auslieferung von A. (Akten BJ act. 5). Am 27. März 2026 erfolgte die Einvernahme von A. zum formellen Auslieferungsersuchen, wobei er erneut erklärte, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 7).
E. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2026.3 vom 14. April 2026 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 24. März 2026 erhobenen Beschwerde ab (Akten BJ act. 11).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. April 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung nach Italien (act. 1.1).
G. Gegen diesen Auslieferungsentscheid erhebt A. (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer»), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Morelli, am 12. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
In via principale: - Il presente reclamo è integralmente accolto, di conseguenza: 1. la decisione dell'UFG del 23 aprile 2026 è annullata.
RR.2026.58
3 2. Viene rifiutata l'estradizione del Sig. A. all'Italia. - Spese e tasse come di rito, protestate congrue ripetibili. In via subordinata: - annullare la decisione impugnata e rinviare gli atti all'Ufficio federale di giustizia affinché, prima di statuire nuovamente, interpelli formalmente le autorità italiane circa la disponibilità a presen- tare una domanda di assunzione dell'esecuzione della pena da parte della Svizzera, rispetti- vamente a rinunciare all'estradizione in favore di una procedura di esecuzione sostitutiva ai sensi degli art. 37 cpv. 1 e 94 AIMP. - Spese e tasse come di rito, protestate congrue ripetibili. In via ulteriormente subordinata: - annullare la decisione impugnata e rinviare gli atti all'Ufficio federale di giustizia affinché ri- chieda alle autorità italiane informazioni complementari e garanzie individualizzate, verificabili e vincolanti circa: 1. l'istituto penitenziario di destinazione del Sig. A.; 2. lo spazio personale effettivamente garantito al ricorrente; 3. le condizioni materiali di detenzione; 4. l'accesso alle cure mediche e psicologiche; 5. le possibilità concrete di mantenimento dei rapporti familiari. - Spese e tasse come di rito, protestate congrue ripetibili.
H. Das BJ übermittelte seine Akten am 26. Mai 2026 elektronisch. Mit Beschwerde- antwort vom gleichen Tag beantragt es, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
I. Am 1. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwer- dereplik ein, wobei er an seinen bisherigen Anträgen festhielt (act. 6). Die Ein- gabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 2. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
RR.2026.58
4
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italie- nisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italienisch eingereicht wurde.
E. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-ag- reements/ 008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
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E. 2.2 Soweit diese internationalen Vereinbarungen bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizeri- sche Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 23. April 2026 wurde dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2026 zugestellt (vgl. act. 1.1), womit die Be- schwerde am 12. Mai 2026 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Auslieferungsersuchen am 17. Oktober 2025 vom Berufungsgericht in Brescia wegen sexueller Handlungen mit
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E. 5.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszu- liefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsge- biet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwend- baren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das italienische Auslieferungsersuchen weise eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung auf. Diese beziehe sich auf sehr weite Zeiträume, wobei die Daten zum Teil nicht genau bestimmbar seien. Damit ist er nicht zu hören. Dass die genauen Tatdaten im italienischen Strafverfahren nicht im Einzelnen bestimmbar waren, führt nicht dazu, dass ein ungenügendes Auslieferungsersuchen vorliegen würde. Die vorhandene Sachverhaltsschilde- rung ist klar ausreichend, um die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen zu prüfen. Die Auslieferungsvoraussetzungen der Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe sind vorliegend erfüllt.
E. 6 Minderjährigen, begangen in Italien zwischen dem 22. Januar 2013 und Sommer 2015, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 18. Februar 2026 erliess die Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Berufungsgericht Brescia den Strafvollstreckungsbefehl. Das Auslieferungsersuchen enthält sodann eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts. Demnach hat der Beschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten bei Familientreffen oder- feiern mehrere minderjährige Mädchen und Jungen aus seiner Verwandtschaft zu sexuellen Handlungen ge- zwungen, indem er sie von hinten packte, an der Brust anfasste, auf seinen Schoss drückte und gewaltsam ihre Intimstellen berührte, bis es ihnen gelang, sich aus seinem Griff zu befreien. Dem Auslieferungsersuchen liegt zudem das Strafurteil bei, das die Taten zum Nachteil vier verschiedener Geschädigter be- schreibt (Akten BJ, act. 5).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BJ habe Art. 37 Abs. 1 IRSG verletzt. Es habe auf sein Ersuchen hin die italienischen Behörden nicht betreffend einen Antrag um Strafübernahme durch die Schweiz angefragt, sondern seinen
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E. 6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im EU-Auslieferungs- übereinkommen findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, in- nerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Aus- lieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. auch GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG voraus, dass der um Auslieferung ersuchende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
E. 6.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra- fung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder ernied- rigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO- Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sicherge- stellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).
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E. 6.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie
Italien, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkonvention
(SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifi-
ziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom
8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4). Bei Ländern mit
bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen re-
gelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei ei-
ner Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausge-
setzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt.
Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme
bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomati-
scher Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt
werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Ausliefe-
rungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänz-
liche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn
das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen
Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur
noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010
56 E. 6.3.2 [Iran]; 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Seit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte Torreggiani u.a. gegen Italien vom 8. Januar
2013, Nr. 43517/09, hat sich das Bundesgericht wiederholt mit der Frage befasst,
ob die Haftbedingungen in italienischen Gefängnissen einer Auslieferung entge-
genstünden. Es ist unter Berücksichtigung zahlreicher Reformmassnahmen Ita-
liens zur Reduktion der Überbelegung der Gefängnisse zum Schluss gekommen,
dass die Auslieferung nicht von Garantien abhängig gemacht werden müsse. Bei
der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im
Zielstaat sei zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei diesem
um einen EMRK-Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten
handle (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1C_288/2024 vom 22. Mai
2024 E. 3 m.w.H.; siehe auch TPF 2020 64 E. 4.3.1 m.w.H.; zuletzt Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2026.57 vom 5. Juni 2026 E. 4.2).
E. 6.5.1 Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II, welche das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützen, können einer Auslieferung ge- mäss ständiger und restriktiver Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei ausser- gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5; TPF 2020 81 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetz- lich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
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E. 6.5.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts eine sorg- fältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönli- chen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechts- hilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4).
E. 6.5.3 Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Ge- such um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Lediglich in Ausnahmefällen kann der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) so- gar ohne förmliches Ersuchen um Strafübernahme (und auch im Auslieferungs- verkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersu- chens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten (BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli
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E. 6.6 Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu be- fürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 6.7 Der Beschwerdeführer weist lediglich pauschal auf problematische Haftbedin- gungen, etwa die herrschende Überbelegung, in den italienischen Gefängnissen hin und verlangt individuelle Garantien, ohne zu begründen, inwiefern er bei einer Auslieferung einem konkreten Risiko betreffend eine mit Art. 3 EMRK unverein- baren Behandlung ausgesetzt wäre. Er befürchtet, dass ihm im Strafvollzug keine genügenden Kontakte zu seinen Angehörigen ermöglicht würden, ohne dass diesbezüglich irgendwelche konkreten Anhaltspunkte bestünden. Es handelt sich somit um ungenügende abstrakte Behauptungen. Es ist zwar zutreffend, dass nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in Norditalien verbüssen wird. Doch ist selbst eine grosse Distanz zu den Angehörigen für sich allein nicht als grundrechtswidriger Eingriff in das Privat- und Familienleben zu werten (vgl. oben E. 6.5.1). Ein ausländisches Ersuchen um Strafübernahme liegt in casu nicht vor. Ein Ausnahmefall, bei dem sich eine Strafübernahme durch die Schweiz sogar ohne ausländisches Ersuchen rechtfertigen würde, ist beim Be- schwerdeführer offensichtlich nicht auszumachen. Er lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz und mag hier insbesondere beruflich gut integriert sein. Gesundheit- liche Einschränkungen sind keine bekannt. Seine in der Schweiz lebende Tochter ist bereits erwachsen. Zudem lebt seine Lebensgefährtin in der Schweiz. Der Kontakt zu diesen engsten Angehörigen kann jedoch auch im Strafvollzug in Ita- lien aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer soll sodann in sein Heimat- land ausgeliefert werden und nicht in einen Drittstaat. Die Straftaten, für die er ausgeliefert werden soll, hat er in Italien begangen, als er bereits in der Schweiz wohnhaft war. Es handelt sich um Taten gegen die sexuelle Integrität von Min- derjährigen, was ein besonders schützenswertes Rechtsgut ist. Der Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe zum Vollzug seines rechtskräftigen Strafurteils überwiegt vorliegend das persönliche
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E. 6.8 Das BJ war sodann nicht gehalten, auf Wunsch des Beschwerdeführers den er- suchenden Staat bezüglich eines Ersuchens um Strafübernahme anzufragen. Schliesslich wären die Voraussetzungen für eine Strafübernahme nach Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 2 IRSG selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Ersuchens vorliegend nicht gegeben. Eine Übernahme er- scheint aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sei- ner sozialen Wiedereingliederung nicht angezeigt. Seiner Niederlassungsbewilli- gung in der Schweiz wird er aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines hierzulande mit einer obligatorischen Landesverwei- sung verbundenen Delikts höchstwahrscheinlich verlustig gehen (vgl. Art. 63 lit. a und b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz. AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 66a lit. h StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der bundesstrafgerichtlichen Recht- sprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden eine drohende Landesver- weisung und damit der Verlust auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mitberück- sichtigt werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.163 vom 4. De- zember 2025 E. 6.3; RR.2024.52 vom 25. Juni 2024 E. 6.4; RR.2024.8 vom
21. Februar 2024 E. 4.2.4).
7. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 7 Entscheid mit dem fehlenden Vorliegen eines solchen Antrags begründet. Dadurch verkomme Art. 37 Abs. 1 IRSG zu einer wirkungslosen Klausel. Er lebe seit 2010 in der Schweiz, sei Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, sei hier berufstätig, spreche Deutsch und seine Tochter und seine Lebensgefährtin wür- den in Schweiz leben. Die Auslieferung beeinträchtige sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und seine soziale Widerein- gliederung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IRSG. Das BJ habe die erforderliche In- teressensabwägung nicht vorgenommen. In die Prüfung seien auch die prekären Haftbedingungen in Italien miteinzubeziehen und es sei aufgrund seiner persön- lichen Situation die Einholung individueller Garantien insbesondere in Bezug auf die Aufrechterhaltung seines Familienlebens erforderlich (act. 1 und 6).
E. 9 Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhin- derung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zu- rückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvoll- zug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Var- nas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson ge- gen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]).
E. 10 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1). Das Bundesgericht nahm dies im Fall eines in der Schweiz lebenden Vaters zweier minderjähriger Kinder an, dessen Le- bensgefährtin erneut schwanger, darüber hinaus zu 100 % invalid und nachweis- lich psychisch stark angeschlagen war. Die Inhaftierung ihres Partners vor dem Auslieferungsentscheid hatte sie in einen von Suizidgedanken begleiteten Zu- stand der Angst und Depression versetzt. Hinzu kam, dass sich der vom Auslie- ferungsersuchen Betroffene seit seiner Ankunft in der Schweiz tadellos verhalten hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.263/1996 vom 1. November 1996 E. 3e; siehe auch TPF 2020 81 E. 2.4–2.7).
E. 11 Interesse des Beschwerdeführers, seine Strafe in der Schweiz abzusitzen deut- lich. Der Auslieferungsentscheid hält vor Art. 3 und 8 EMRK stand.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Morelli, Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.58
RR.2026.58
2 Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. März 2026 ersuchte das italienische Justizministerium um Verhaftung und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer mit Urteil des Beru- fungsgerichts Brescia vom 17. Oktober 2025 ausgesprochen Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Akten BJ act. 1 und 1a).
B. Am 20. März 2026 wurde A. festgenommen und in provisorische Auslieferungs- haft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2026 erklärte er, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 3).
C. Am 24. März 2026 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der dessen Rechtsvertreter am 28. März 2026 zugestellt wurde (Akten BJ act. 4 und 4a).
D. Das italienische Justizministerium ersuchte am 24. März 2026 (Eingang beim BJ) formell um die Auslieferung von A. (Akten BJ act. 5). Am 27. März 2026 erfolgte die Einvernahme von A. zum formellen Auslieferungsersuchen, wobei er erneut erklärte, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 7).
E. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2026.3 vom 14. April 2026 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl vom 24. März 2026 erhobenen Beschwerde ab (Akten BJ act. 11).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. April 2026 bewilligte das BJ die Auslieferung nach Italien (act. 1.1).
G. Gegen diesen Auslieferungsentscheid erhebt A. (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer»), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Morelli, am 12. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
In via principale: - Il presente reclamo è integralmente accolto, di conseguenza: 1. la decisione dell'UFG del 23 aprile 2026 è annullata.
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3 2. Viene rifiutata l'estradizione del Sig. A. all'Italia. - Spese e tasse come di rito, protestate congrue ripetibili. In via subordinata: - annullare la decisione impugnata e rinviare gli atti all'Ufficio federale di giustizia affinché, prima di statuire nuovamente, interpelli formalmente le autorità italiane circa la disponibilità a presen- tare una domanda di assunzione dell'esecuzione della pena da parte della Svizzera, rispetti- vamente a rinunciare all'estradizione in favore di una procedura di esecuzione sostitutiva ai sensi degli art. 37 cpv. 1 e 94 AIMP. - Spese e tasse come di rito, protestate congrue ripetibili. In via ulteriormente subordinata: - annullare la decisione impugnata e rinviare gli atti all'Ufficio federale di giustizia affinché ri- chieda alle autorità italiane informazioni complementari e garanzie individualizzate, verificabili e vincolanti circa: 1. l'istituto penitenziario di destinazione del Sig. A.; 2. lo spazio personale effettivamente garantito al ricorrente; 3. le condizioni materiali di detenzione; 4. l'accesso alle cure mediche e psicologiche; 5. le possibilità concrete di mantenimento dei rapporti familiari. - Spese e tasse come di rito, protestate congrue ripetibili.
H. Das BJ übermittelte seine Akten am 26. Mai 2026 elektronisch. Mit Beschwerde- antwort vom gleichen Tag beantragt es, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
I. Am 1. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwer- dereplik ein, wobei er an seinen bisherigen Anträgen festhielt (act. 6). Die Ein- gabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 2. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italie- nisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italienisch eingereicht wurde.
2.
2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-ag- reements/ 008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
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2.2 Soweit diese internationalen Vereinbarungen bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizeri- sche Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 23. April 2026 wurde dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2026 zugestellt (vgl. act. 1.1), womit die Be- schwerde am 12. Mai 2026 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Auslieferungsersuchen am 17. Oktober 2025 vom Berufungsgericht in Brescia wegen sexueller Handlungen mit
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6 Minderjährigen, begangen in Italien zwischen dem 22. Januar 2013 und Sommer 2015, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 18. Februar 2026 erliess die Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Berufungsgericht Brescia den Strafvollstreckungsbefehl. Das Auslieferungsersuchen enthält sodann eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts. Demnach hat der Beschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten bei Familientreffen oder- feiern mehrere minderjährige Mädchen und Jungen aus seiner Verwandtschaft zu sexuellen Handlungen ge- zwungen, indem er sie von hinten packte, an der Brust anfasste, auf seinen Schoss drückte und gewaltsam ihre Intimstellen berührte, bis es ihnen gelang, sich aus seinem Griff zu befreien. Dem Auslieferungsersuchen liegt zudem das Strafurteil bei, das die Taten zum Nachteil vier verschiedener Geschädigter be- schreibt (Akten BJ, act. 5). 5.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszu- liefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsge- biet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwend- baren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das italienische Auslieferungsersuchen weise eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung auf. Diese beziehe sich auf sehr weite Zeiträume, wobei die Daten zum Teil nicht genau bestimmbar seien. Damit ist er nicht zu hören. Dass die genauen Tatdaten im italienischen Strafverfahren nicht im Einzelnen bestimmbar waren, führt nicht dazu, dass ein ungenügendes Auslieferungsersuchen vorliegen würde. Die vorhandene Sachverhaltsschilde- rung ist klar ausreichend, um die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen zu prüfen. Die Auslieferungsvoraussetzungen der Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe sind vorliegend erfüllt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BJ habe Art. 37 Abs. 1 IRSG verletzt. Es habe auf sein Ersuchen hin die italienischen Behörden nicht betreffend einen Antrag um Strafübernahme durch die Schweiz angefragt, sondern seinen
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7 Entscheid mit dem fehlenden Vorliegen eines solchen Antrags begründet. Dadurch verkomme Art. 37 Abs. 1 IRSG zu einer wirkungslosen Klausel. Er lebe seit 2010 in der Schweiz, sei Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, sei hier berufstätig, spreche Deutsch und seine Tochter und seine Lebensgefährtin wür- den in Schweiz leben. Die Auslieferung beeinträchtige sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und seine soziale Widerein- gliederung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IRSG. Das BJ habe die erforderliche In- teressensabwägung nicht vorgenommen. In die Prüfung seien auch die prekären Haftbedingungen in Italien miteinzubeziehen und es sei aufgrund seiner persön- lichen Situation die Einholung individueller Garantien insbesondere in Bezug auf die Aufrechterhaltung seines Familienlebens erforderlich (act. 1 und 6). 6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im EU-Auslieferungs- übereinkommen findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, in- nerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Aus- lieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. auch GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG voraus, dass der um Auslieferung ersuchende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
6.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra- fung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder ernied- rigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO- Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sicherge- stellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).
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8 6.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Italien, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifi- ziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom
8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen re- gelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei ei- ner Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausge- setzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidri- gen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomati- scher Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Ausliefe- rungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänz- liche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Torreggiani u.a. gegen Italien vom 8. Januar 2013, Nr. 43517/09, hat sich das Bundesgericht wiederholt mit der Frage befasst, ob die Haftbedingungen in italienischen Gefängnissen einer Auslieferung entge- genstünden. Es ist unter Berücksichtigung zahlreicher Reformmassnahmen Ita- liens zur Reduktion der Überbelegung der Gefängnisse zum Schluss gekommen, dass die Auslieferung nicht von Garantien abhängig gemacht werden müsse. Bei der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zielstaat sei zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei diesem um einen EMRK-Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten handle (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1C_288/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3 m.w.H.; siehe auch TPF 2020 64 E. 4.3.1 m.w.H.; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2026.57 vom 5. Juni 2026 E. 4.2). 6.5
6.5.1 Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II, welche das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützen, können einer Auslieferung ge- mäss ständiger und restriktiver Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei ausser- gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5; TPF 2020 81 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetz- lich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
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9 Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhin- derung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zu- rückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvoll- zug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Var- nas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson ge- gen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). 6.5.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der drohende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts eine sorg- fältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönli- chen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechts- hilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). 6.5.3 Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Ge- such um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Lediglich in Ausnahmefällen kann der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) so- gar ohne förmliches Ersuchen um Strafübernahme (und auch im Auslieferungs- verkehr mit Vertragsstaaten des EAUe) die Abweisung des Auslieferungsersu- chens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten (BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli
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10 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1). Das Bundesgericht nahm dies im Fall eines in der Schweiz lebenden Vaters zweier minderjähriger Kinder an, dessen Le- bensgefährtin erneut schwanger, darüber hinaus zu 100 % invalid und nachweis- lich psychisch stark angeschlagen war. Die Inhaftierung ihres Partners vor dem Auslieferungsentscheid hatte sie in einen von Suizidgedanken begleiteten Zu- stand der Angst und Depression versetzt. Hinzu kam, dass sich der vom Auslie- ferungsersuchen Betroffene seit seiner Ankunft in der Schweiz tadellos verhalten hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom 29. Juli 2022 E. 2.3 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.263/1996 vom 1. November 1996 E. 3e; siehe auch TPF 2020 81 E. 2.4–2.7). 6.6 Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu be- fürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). 6.7 Der Beschwerdeführer weist lediglich pauschal auf problematische Haftbedin- gungen, etwa die herrschende Überbelegung, in den italienischen Gefängnissen hin und verlangt individuelle Garantien, ohne zu begründen, inwiefern er bei einer Auslieferung einem konkreten Risiko betreffend eine mit Art. 3 EMRK unverein- baren Behandlung ausgesetzt wäre. Er befürchtet, dass ihm im Strafvollzug keine genügenden Kontakte zu seinen Angehörigen ermöglicht würden, ohne dass diesbezüglich irgendwelche konkreten Anhaltspunkte bestünden. Es handelt sich somit um ungenügende abstrakte Behauptungen. Es ist zwar zutreffend, dass nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in Norditalien verbüssen wird. Doch ist selbst eine grosse Distanz zu den Angehörigen für sich allein nicht als grundrechtswidriger Eingriff in das Privat- und Familienleben zu werten (vgl. oben E. 6.5.1). Ein ausländisches Ersuchen um Strafübernahme liegt in casu nicht vor. Ein Ausnahmefall, bei dem sich eine Strafübernahme durch die Schweiz sogar ohne ausländisches Ersuchen rechtfertigen würde, ist beim Be- schwerdeführer offensichtlich nicht auszumachen. Er lebt seit rund 15 Jahren in der Schweiz und mag hier insbesondere beruflich gut integriert sein. Gesundheit- liche Einschränkungen sind keine bekannt. Seine in der Schweiz lebende Tochter ist bereits erwachsen. Zudem lebt seine Lebensgefährtin in der Schweiz. Der Kontakt zu diesen engsten Angehörigen kann jedoch auch im Strafvollzug in Ita- lien aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer soll sodann in sein Heimat- land ausgeliefert werden und nicht in einen Drittstaat. Die Straftaten, für die er ausgeliefert werden soll, hat er in Italien begangen, als er bereits in der Schweiz wohnhaft war. Es handelt sich um Taten gegen die sexuelle Integrität von Min- derjährigen, was ein besonders schützenswertes Rechtsgut ist. Der Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe zum Vollzug seines rechtskräftigen Strafurteils überwiegt vorliegend das persönliche
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11 Interesse des Beschwerdeführers, seine Strafe in der Schweiz abzusitzen deut- lich. Der Auslieferungsentscheid hält vor Art. 3 und 8 EMRK stand. 6.8 Das BJ war sodann nicht gehalten, auf Wunsch des Beschwerdeführers den er- suchenden Staat bezüglich eines Ersuchens um Strafübernahme anzufragen. Schliesslich wären die Voraussetzungen für eine Strafübernahme nach Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 2 IRSG selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Ersuchens vorliegend nicht gegeben. Eine Übernahme er- scheint aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sei- ner sozialen Wiedereingliederung nicht angezeigt. Seiner Niederlassungsbewilli- gung in der Schweiz wird er aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines hierzulande mit einer obligatorischen Landesverwei- sung verbundenen Delikts höchstwahrscheinlich verlustig gehen (vgl. Art. 63 lit. a und b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz. AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 66a lit. h StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der bundesstrafgerichtlichen Recht- sprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden eine drohende Landesver- weisung und damit der Verlust auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mitberück- sichtigt werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.163 vom 4. De- zember 2025 E. 6.3; RR.2024.52 vom 25. Juni 2024 E. 6.4; RR.2024.8 vom
21. Februar 2024 E. 4.2.4).
7. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
RR.2026.58
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Morelli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).