Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (nachfolgend «StA Feldkirch») führt ein Ermitt- lungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäss § 3g Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). In diesem Zusammenhang ersuchte die StA Feldkirch das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «UA Altstätten») am 24. Januar 2025, A. als Beschuldigten einzuvernehmen und dessen Mobiltelefon in Augen- schein zu nehmen, u.a. um Rückschlüsse auf die unbekannte Täterschaft zu erlangen (Verfahrensakten des UA Altstätten Nr. RH.2025.63 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf Nachfrage des UA Altstätten vom 13. März 2025 (Verfahrensakten, Nr. 2) ersuchte die StA Feldkirch am 31. März 2025 ergänzend um Durchsuchung des Domizils von A. und um Sicherstellung sämtlicher be- weisrelevanter Gegenstände, insbesondere von Mobiltelefonen, Computern, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine national- sozialistische Betätigung des Beschuldigten schliessen lassen (Verfahrensakten, Nr. 3 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2025 entsprach das UA Altstätten dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen und ordnete die entsprechenden Rechtshilfeehandlungen an (Verfahrensakten, Nr. 7). Gestützt auf den gleichen- tags erlassenen Durchsuchungsbefehl (Verfahrensakten, Nr. 9) schritt die Kan- tonspolizei St. Gallen am 12. Mai 2025 zur Durchsuchung der von A. bewohnten Räumlichkeiten. Dabei wurden diverse Gegenstände, die auf ein nationalsozia- listisches Gedankengut deuten, sowie ein Smartphone und ein Laptop sicherge- stellt. Im Schlafzimmer von A. wurden zudem fünf illegale Messer sichergestellt. Diesbezüglich stellte die Polizei die Eröffnung eines separaten Verfahrens in Aussicht. A. wurde gleichentags polizeilich zum Sachverhalt befragt. Er verwei- gerte die Aussagen sowie die Unterschrift, beantragte aber die Siegelung des Smartphones, des Laptops sowie der sichergestellten Hefte (vgl. Verfahrens- akten, Nr. 10). Am 19. August 2025 verfügte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht St. Gallen die Entsiegelung dieser Gegenstände (vgl. die Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, Fall-Nr. ZK.2025.147-TO1ZRK.FMÜ). In der Folge wurden Smartphone und Laptop durch die Kantonspolizei St. Gallen gespiegelt und die sichergestellten Daten triagiert (Verfahrensakten, Nr. 19 ff.). Am 2. Dezember 2025 teilte das UA Altstätten dem Vertreter von A. mit, welche Akten, Gegenstände und Daten zur Herausgabe an die StA Feldkirch vorgese- hen seien, und lud ihn diesbezüglich zur Stellungnahme ein (Verfahrensakten, Nr. 27). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2025 liess A. mitteilen, mit der in Aus- sicht gestellten Herausgabe von Beweismitteln nicht einverstanden zu sein. Namentlich kritisierte er dabei, die Herausgabe der elektronischen Daten
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3 verstosse gegen seine Privatsphäre (Verfahrensakten, Nr. 31). Diesen Punkt betreffend wies das UA Altstätten A. mit Schreiben vom 15. Januar 2026 darauf hin, dass im Rahmen der Triage nicht mit den mutmasslichen strafbaren Hand- lungen in Zusammenhang stehende Dateien ausgesondert worden seien, und forderte ihn auf, in den bereits triagierten Daten die seiner Ansicht nach von der Herausgabe auszusondernden Dateien genauer zu bezeichnen (Verfahrens- akten, Nr. 32). A. liess sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom 18. Februar 2026 vernehmen (Verfahrensakten, Nr. 36).
C. Mit Schlussverfügung vom 3. März 2026 bewilligte das UA Altstätten die Heraus- gabe der folgenden Akten/Gegenstände an die ersuchende Behörde (act. 1.2):
- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2025 sichergestellte, folgende Gegen- stände:
Nr. Anz. Gegenstand A 1.1 1 Sturmhaube mit Logo «Junge Nationalisten», schwarz A 1.2 13 T-Shirts mit diversen Aufdrucken, mutm. Nationalso- zialistisches Gedankengut A 1.3 1 Mitgliedsausweis Junge Nationalisten A 1.4 2 Zahnschutz Defend mit Reichsadler A 1.5 1 Minigrip mit diversen Karten / Heften, mutm. Natio- nalsozialistisches Gedankengut
- Durchsuchungsprotokoll vom 12. Mai 2025 - Sicherstellungsprotokoll vom 12. Mai 2025 - Einvernahmeprotokoll von A. vom 12. Mai 2025 (zur Sache) - Einvernahmeprotokoll von A. vom 12. Mai 2025 (zu persönlichen Verhältnissen) - Polizeirapport vom 14. Mai 2025 (mit Angaben zur Nationalität von A.) - die nachfolgenden triagierten Dateienordner vom 2. Dezember 2025 aus dem Smart- phone Redmi samt dazugehörigem Polizeirapport vom 1. Dezember 2025
Ordnerbezeichnungen (inkl. Dateiinhalte; insgesamt 1'085 Dateien, 66 Ordner): 25_00391.2025-11-25.06-57-50 Bilder19072024bis21072024 Chat19072024bis21072024 Diverse Bilder 1 Diverse Bilder 2 Diverse Videos – Zwei Videos nach dem Vorfall 20.07.2024 Klingelton Sprachnachrichten nach dem 20.07.2024 Standort19072024bis21072024 Videos19072024bis21072024
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4 Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter von A. am 6. März 2026 zugestellt (vgl. act. 1.3, 1.4).
D. Mit Beschwerde vom 7. April 2026 (Dienstag nach Ostern) gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 3. März 2026 (RH.2025.63) aufzuheben; 2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Januar 2025 (sowie ergänzend vom 27. März 2025) abzuweisen; 3. Es sei der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz für die anwaltlichen Kosten angemessen zu entschädigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.
In prozessualer Hinsicht ersucht A. zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Dudli als unentgelt- licher Anwalt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte am 15. April 2026 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Es beantragt die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2026 schliesst das UA Altstätten auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. liess hierzu mitteilen, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (act. 7). Diese Mitteilung wurde dem UA Altstätten und dem BJ am
5. Mai 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind primär das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom
13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repub- lik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.916.32) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
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5 rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Register der sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multi- lateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
E. 2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuch- ten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, wel- che sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen
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6 musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
E. 2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz aus- schliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafpro- zessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im auslän- dischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist ohne Ein- schränkung zu bejahen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145; 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; 2013 84 E. 2.2 S. 86 f.; jeweils m.w.H.).
E. 2.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist u.a. die rechtshilfeweise Heraus- gabe von Daten, schriftlichen Aufzeichnungen und weiteren Beweisgegen- ständen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2025 in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind. Der Beschwerde- führer ist damit ohne Weiteres legitimiert, sich gegen die angefochtene Mass- nahme mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für die Herausgabe der Protokolle zur rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme des Beschwer- deführers als Beschuldigter. Auf dessen frist- (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2004 [RLG/SG; sGS 552.1]) und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die zur Rechtshilfeleistung erfor- derliche Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Darüber hinaus bezeichnet er sowohl die Hausdurchsuchung an sich als auch die Herausgabe der Daten aus dem Smartphone als unverhältnismässig.
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7
E. 5.1 Gemäss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden und vom Beschwer- deführer in formaler Hinsicht nicht bestrittenen Darstellung des Sachverhalts habe er am 20. Juli 2024 gegen 03.40 Uhr in Bregenz vor dem Eingangsbereich des Kommandogebäudes bzw. der Kaserne «Oberst Bilgeri» den rechten Arm zum Hitlergruss erhoben. Dabei sei er von unbekannter Täterschaft mit dem Handy gefilmt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 im Bereich Bregenz und Dornbirn im Zug für andere Personen wahrnehm- bar ein nationalsozialistisches Lied als Handy-Klingelton genutzt und sinngemäss geäussert, das «Deutsche Volk» bzw. das «Deutsche Reich» werde wiederauf- erstehen (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1 S. 2).
E. 5.2 Mit Blick auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hält die Beschwerde- gegnerin hierzu fest, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien prima facie unter den Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB zu subsumieren, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (act. 1, Rz. 11 ff.).
E. 5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledi- gung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
E. 5.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog
– in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschil-
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8 derte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 5.4.1 Der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB macht sich u.a. schuldig, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft (Abs. 1), wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind (Abs. 2), wer mit dem gleichen Ziel Propa- gandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3) oder wer öffent- lich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4).
E. 5.4.2 Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt (TPF 2020 30 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zu- sammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskrimi- nierung im Besonderen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde von einem etwas weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusse- rungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 308 E. 8.3).
E. 5.5 Die der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. März 2025 (Verfahrens- akten, Nr. 4) beigelegte Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegen- ständen und der Sicherstellung der StA Feldkirch führt zur Strafbarkeit nach österreichischem Recht aus, der Rechtsbegriff der «Betätigung im nationalsozi- alistischen Sinn» nach § 3g des Verbotsgesetzes meine jedes Verhalten, das geeignet ist, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Darunter falle nach ständiger Judikatur vor allem jede unsachliche, einseitige
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9 sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Massnah- men und Ziele. Sowohl die Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und das Gutheissen seiner Lebensaufgabe als auch die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte oder – wie hier – Symbole stellten eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn dar. Auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit zu diesem Punkt äussert, wird mit Bezug auf die eben dargelegte Umschreibung des Straftatbestands nach österreichischem Recht klar, dass die ersuchende Behörde zumindest implizit von einer möglichen propagandistischen Verwendung des Videos mit der Aufnahme des am 20. Juli 2024 vom Beschwerdeführer vor einer militärischen Einrichtung gezeigten Hitler- grusses ausgeht. Insofern spielt es keine Rolle, ob der Hitlergruss selbst an- lässlich der Videoaufnahme noch von weiteren Personen wahrgenommen wurde oder nicht. Prima facie kann damit eine Strafbarkeit dieses dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Verhaltens auch nach schweizerischem Recht (in concreto nach Art. 261bis StGB) bejaht werden (vgl. bereits den ähnlich gelagerten Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5). Letztlich könnte die Frage in diesem Punkt aber auch offengelassen werden, da das Rechtshilfeersuchen einen zweiten Vorfall vom 20. Dezember 2024 schildert, welcher sich in einem Zug und damit im öffentlichen Raum ereignete und auch von anderen Personen wahrgenommen wurde. Der Einwand des Beschwerde- führers, der Handyklingelton sei primär nicht für Dritte bestimmt, sondern für ihn selbst, damit er Anrufe zur Kenntnis nehmen könne (act. 1, Rz. 19), ist in diesem Zusammenhang abwegig. Im Falle eines Anrufs nimmt der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, dass das als Klingelton verwendete nationalsozialistische Lied jederzeit auch im öffentlichen Raum erklingen und damit von zufälligerweise anwesenden Drittpersonen wahrgenommen werden kann. Plausibilisiert wird die Absicht des Verbreitens solcher Inhalte durch die anlässlich des geschilderten Vorfalls gemachten (ebenfalls durch Drittpersonen wahrgenommenen) Äusse- rungen des Beschwerdeführers, wonach das «Deutsche Volk» bzw. das «Deut- sche Reich» wiederauferstehen werde. Weitere Einwände des Beschwerdefüh- rers (namentlich mangelnder Vorsatz) werden im österreichischen Verfahren zu klären sein. Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle vorliegend am Erforder- nis der beidseitigen Strafbarkeit, erweist sich damit als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Verhältnismässigkeit der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung an sich. Zudem beruft er sich sinngemäss auf seine Privatsphäre und macht geltend, die bewilligte Herausgabe von auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Dateien gehe über den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens hinaus (act. 1, Rz. 26 f.).
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E. 6.2.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (siehe hierzu ausführlich u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.80 vom 19. Dezember 2025 E. 8.2 m.w.H.) muss die ersuchte Rechtshilfebehörde nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und die- jenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; jeweils mit Hinweis auf BGE 122 II 367 E. 2c).
E. 6.2.2 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Aus- führung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu be- gründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Ob- liegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; RR.2025.12 vom 11. August 2025 E. 3.4.2; RR.2024.156 vom 11. August 2025 E. 7.2.2).
E. 6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Triage durch die Kantons- polizei St. Gallen auf dem sichergestellten Laptop keine Indizien oder fallrele- vante Daten gefunden wurden. Auf dem Smartphone wurden dagegen sowohl Indizien und fallrelevante Daten zu den beiden untersuchten Vorfällen sowie zahlreiche weitere Indizien gefunden, welche eine rechtsorientierte Gesinnung des Beschwerdeführers nahelegen. Die entsprechenden (fallrelevanten) Daten wurden durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgesondert und auf einem sepa- raten Datenträger abgespeichert (vgl. Verfahrensakten, Nr. 24). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Daten zur Einsichtnahme übermittelt und deren rechtshilfeweise Herausgabe an die ersuchende Behörde in Aussicht gestellt hatte (Verfahrensakten, Nr. 27), machte der Beschwerde- führer in einer ersten Stellungnahme sinngemäss lediglich geltend, die Aufzeich- nungen seien persönlicher Natur und die Massnahme beschneide seine Privatsphäre (Verfahrensakten, Nr. 31). Diesbezüglich ersuchte die Beschwerde-
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11 gegnerin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 ausdrücklich, die – unab- hängig vom Rechtshilfeersuchen – aus seiner Sicht konkreten Dateien, welche er als Tangierung der Privatsphäre betrachte, aus den ihm zugestellten triagier- ten Daten zu bezeichnen, damit deren allfällige Aussonderung für die vorgese- hene Herausgabe geprüft werden könne (Verfahrensakten, Nr. 32). In seiner Eingabe vom 18. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, die in Aussicht gestellte Herausgabe von Dateien gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Daneben hielt er – die Privatsphäre betreffend – lediglich in allgemeiner Weise fest, die Dateiordner enthielten private Kommunikationsdaten, welche als vollständige Exporte (Whatsapp, Telegram) abgelegt seien. Zudem seien perso- nenbezogene Daten unbeteiligter Drittpersonen in grossem Umfang betroffen, wie bspw. Kontaktdaten, Fotos oder Kommunikationsverläufe. Auch über das Rechtshilfeersuchen hinaus gingen Standort- und Bewegungsdaten, die Rück- schlüsse und Aufenthaltsorte, Alltagsroutinen und persönliche Lebensführung ermöglichten. Diverse Audiodateien wie Sprachmemos seien ebenfalls nicht zu übermitteln (Verfahrensakten, Nr. 36). Konkrete Dateien, welche aus seiner Sicht von der rechtshilfeweisen Herausgabe auszunehmen seien, nannte der Beschwerdeführer keine. Im Rahmen seiner Beschwerde verweist der Beschwer- deführer hierzu im Wesentlichen nur auf seine bisherigen Stellungnahmen (act. 1, Rz. 27). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obschon ihm die herauszugebenden Dateien zur Einsichtnahme zugestellt worden sind und er somit die Möglichkeit zur konkreten Nennung von auszusondernden Dateien hatte, seiner Mitwirkungsobliegenheit (siehe oben E. 6.2.2) zu keinem Zeitpunkt in hinreichender Form nachgekommen ist. Damit hat er das entspre- chende Rügerecht im Beschwerdeverfahren verwirkt.
E. 6.4 Lediglich in pauschaler Manier bezweifelt bzw. bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung an sich (act. 1, Rz. 26). Nicht nachvollziehbar bleibt, was konkret das vom Beschwerdeführer in Klammer angeführte und mit Urteil vom 28. Mai 2026 abgeschlossene Verfahren des Bundesgerichts 7B_134/2025 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll. Die sinngemäss formulierte Kritik, die angefochtene Rechtshilfeleistung verstosse gegen das sog. Übermassverbot, übersieht, dass die StA Feldkirch lediglich im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen einschränkend von «Musikdateien, Kon- takte, Chatverläufe und/oder Lichtbilder» zur Feststellung der unbekannten Täterschaft sowie des erwähnten Handyklingeltons sprach (Verfahrensakten, Nr. 1). Die der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. März 2025 (Ver- fahrensakten, Nr. 4) beigelegte Anordnung der Durchsuchung von Orten und Ge- genständen nennt demgegenüber weitergehend die Sicherstellung «sämtlicher Gegenstände, die beweisrelevant sind, (…) insbesondere von Mobiltelefonen, Computern, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine nationalsozialistische Betätigung des Beschuldigten schliessen lassen (Verfah- rensakten, Nr. 6). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der
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12 oben erwähnten Gegenstände, Aufzeichnungen und Unterlagen (siehe Sach- verhalt lit. C) wird ohne Weiteres vom Gegenstand des Rechtshilfeersuchens abgedeckt. Auch die diesbezügliche Rüge geht damit fehl.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. 1, Rz. 8 ff.).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 8.3 Wie oben dargelegt wurde, unterliegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos vorgetragenen und auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiierten Rügen. Seine Ausführun- gen zur beidseitigen Strafbarkeit betreffen überwiegend nur den einen der beiden Vorfälle, welche Gegenstand der in Österreich geführten Strafuntersuchung bilden, und blenden den anderen Sachverhalt weitgehend aus (E. 5.5). Was die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit angeht, hat der Beschwerdeführer sein Rügerecht teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwirkt (E. 6.3). Ansonsten erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen (und inhaltlich unzutreffenden) Bestreitungen (E. 6.4). Ernsthafte Gründe, welche der Rechts- hilfeleistung entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde muss insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung ist abzu-
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13 weisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. September 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.41 Nebenverfahren: RP.2026.17
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2 Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (nachfolgend «StA Feldkirch») führt ein Ermitt- lungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäss § 3g Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz). In diesem Zusammenhang ersuchte die StA Feldkirch das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «UA Altstätten») am 24. Januar 2025, A. als Beschuldigten einzuvernehmen und dessen Mobiltelefon in Augen- schein zu nehmen, u.a. um Rückschlüsse auf die unbekannte Täterschaft zu erlangen (Verfahrensakten des UA Altstätten Nr. RH.2025.63 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf Nachfrage des UA Altstätten vom 13. März 2025 (Verfahrensakten, Nr. 2) ersuchte die StA Feldkirch am 31. März 2025 ergänzend um Durchsuchung des Domizils von A. und um Sicherstellung sämtlicher be- weisrelevanter Gegenstände, insbesondere von Mobiltelefonen, Computern, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine national- sozialistische Betätigung des Beschuldigten schliessen lassen (Verfahrensakten, Nr. 3 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2025 entsprach das UA Altstätten dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen und ordnete die entsprechenden Rechtshilfeehandlungen an (Verfahrensakten, Nr. 7). Gestützt auf den gleichen- tags erlassenen Durchsuchungsbefehl (Verfahrensakten, Nr. 9) schritt die Kan- tonspolizei St. Gallen am 12. Mai 2025 zur Durchsuchung der von A. bewohnten Räumlichkeiten. Dabei wurden diverse Gegenstände, die auf ein nationalsozia- listisches Gedankengut deuten, sowie ein Smartphone und ein Laptop sicherge- stellt. Im Schlafzimmer von A. wurden zudem fünf illegale Messer sichergestellt. Diesbezüglich stellte die Polizei die Eröffnung eines separaten Verfahrens in Aussicht. A. wurde gleichentags polizeilich zum Sachverhalt befragt. Er verwei- gerte die Aussagen sowie die Unterschrift, beantragte aber die Siegelung des Smartphones, des Laptops sowie der sichergestellten Hefte (vgl. Verfahrens- akten, Nr. 10). Am 19. August 2025 verfügte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht St. Gallen die Entsiegelung dieser Gegenstände (vgl. die Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, Fall-Nr. ZK.2025.147-TO1ZRK.FMÜ). In der Folge wurden Smartphone und Laptop durch die Kantonspolizei St. Gallen gespiegelt und die sichergestellten Daten triagiert (Verfahrensakten, Nr. 19 ff.). Am 2. Dezember 2025 teilte das UA Altstätten dem Vertreter von A. mit, welche Akten, Gegenstände und Daten zur Herausgabe an die StA Feldkirch vorgese- hen seien, und lud ihn diesbezüglich zur Stellungnahme ein (Verfahrensakten, Nr. 27). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2025 liess A. mitteilen, mit der in Aus- sicht gestellten Herausgabe von Beweismitteln nicht einverstanden zu sein. Namentlich kritisierte er dabei, die Herausgabe der elektronischen Daten
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3 verstosse gegen seine Privatsphäre (Verfahrensakten, Nr. 31). Diesen Punkt betreffend wies das UA Altstätten A. mit Schreiben vom 15. Januar 2026 darauf hin, dass im Rahmen der Triage nicht mit den mutmasslichen strafbaren Hand- lungen in Zusammenhang stehende Dateien ausgesondert worden seien, und forderte ihn auf, in den bereits triagierten Daten die seiner Ansicht nach von der Herausgabe auszusondernden Dateien genauer zu bezeichnen (Verfahrens- akten, Nr. 32). A. liess sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom 18. Februar 2026 vernehmen (Verfahrensakten, Nr. 36).
C. Mit Schlussverfügung vom 3. März 2026 bewilligte das UA Altstätten die Heraus- gabe der folgenden Akten/Gegenstände an die ersuchende Behörde (act. 1.2):
- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2025 sichergestellte, folgende Gegen- stände:
Nr. Anz. Gegenstand A 1.1 1 Sturmhaube mit Logo «Junge Nationalisten», schwarz A 1.2 13 T-Shirts mit diversen Aufdrucken, mutm. Nationalso- zialistisches Gedankengut A 1.3 1 Mitgliedsausweis Junge Nationalisten A 1.4 2 Zahnschutz Defend mit Reichsadler A 1.5 1 Minigrip mit diversen Karten / Heften, mutm. Natio- nalsozialistisches Gedankengut
- Durchsuchungsprotokoll vom 12. Mai 2025 - Sicherstellungsprotokoll vom 12. Mai 2025 - Einvernahmeprotokoll von A. vom 12. Mai 2025 (zur Sache) - Einvernahmeprotokoll von A. vom 12. Mai 2025 (zu persönlichen Verhältnissen) - Polizeirapport vom 14. Mai 2025 (mit Angaben zur Nationalität von A.) - die nachfolgenden triagierten Dateienordner vom 2. Dezember 2025 aus dem Smart- phone Redmi samt dazugehörigem Polizeirapport vom 1. Dezember 2025
Ordnerbezeichnungen (inkl. Dateiinhalte; insgesamt 1'085 Dateien, 66 Ordner): 25_00391.2025-11-25.06-57-50 Bilder19072024bis21072024 Chat19072024bis21072024 Diverse Bilder 1 Diverse Bilder 2 Diverse Videos – Zwei Videos nach dem Vorfall 20.07.2024 Klingelton Sprachnachrichten nach dem 20.07.2024 Standort19072024bis21072024 Videos19072024bis21072024
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4 Die Schlussverfügung wurde dem Vertreter von A. am 6. März 2026 zugestellt (vgl. act. 1.3, 1.4).
D. Mit Beschwerde vom 7. April 2026 (Dienstag nach Ostern) gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 3. März 2026 (RH.2025.63) aufzuheben; 2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Januar 2025 (sowie ergänzend vom 27. März 2025) abzuweisen; 3. Es sei der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz für die anwaltlichen Kosten angemessen zu entschädigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.
In prozessualer Hinsicht ersucht A. zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Dudli als unentgelt- licher Anwalt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilte am 15. April 2026 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Es beantragt die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2026 schliesst das UA Altstätten auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. liess hierzu mitteilen, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (act. 7). Diese Mitteilung wurde dem UA Altstätten und dem BJ am
5. Mai 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind primär das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom
13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repub- lik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.916.32) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
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5 rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Register der sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multi- lateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuch- ten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, wel- che sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen
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6 musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
2.3 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz aus- schliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafpro- zessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im auslän- dischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde (vgl. im Einzelnen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4 m.w.H.). Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist ohne Ein- schränkung zu bejahen (TPF 2018 143 E. 2.2.1 S. 145; 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; 2013 84 E. 2.2 S. 86 f.; jeweils m.w.H.).
2.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist u.a. die rechtshilfeweise Heraus- gabe von Daten, schriftlichen Aufzeichnungen und weiteren Beweisgegen- ständen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2025 in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind. Der Beschwerde- führer ist damit ohne Weiteres legitimiert, sich gegen die angefochtene Mass- nahme mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für die Herausgabe der Protokolle zur rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme des Beschwer- deführers als Beschuldigter. Auf dessen frist- (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2004 [RLG/SG; sGS 552.1]) und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die zur Rechtshilfeleistung erfor- derliche Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Darüber hinaus bezeichnet er sowohl die Hausdurchsuchung an sich als auch die Herausgabe der Daten aus dem Smartphone als unverhältnismässig.
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7 5.
5.1 Gemäss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden und vom Beschwer- deführer in formaler Hinsicht nicht bestrittenen Darstellung des Sachverhalts habe er am 20. Juli 2024 gegen 03.40 Uhr in Bregenz vor dem Eingangsbereich des Kommandogebäudes bzw. der Kaserne «Oberst Bilgeri» den rechten Arm zum Hitlergruss erhoben. Dabei sei er von unbekannter Täterschaft mit dem Handy gefilmt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 im Bereich Bregenz und Dornbirn im Zug für andere Personen wahrnehm- bar ein nationalsozialistisches Lied als Handy-Klingelton genutzt und sinngemäss geäussert, das «Deutsche Volk» bzw. das «Deutsche Reich» werde wiederauf- erstehen (vgl. Verfahrensakten, Nr. 1 S. 2).
5.2 Mit Blick auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hält die Beschwerde- gegnerin hierzu fest, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien prima facie unter den Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB zu subsumieren, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (act. 1, Rz. 11 ff.).
5.3
5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledi- gung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
5.3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog
– in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschil-
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8 derte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.4
5.4.1 Der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB macht sich u.a. schuldig, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft (Abs. 1), wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind (Abs. 2), wer mit dem gleichen Ziel Propa- gandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3) oder wer öffent- lich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4).
5.4.2 Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt (TPF 2020 30 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zu- sammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskrimi- nierung im Besonderen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde von einem etwas weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusse- rungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 308 E. 8.3).
5.5 Die der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. März 2025 (Verfahrens- akten, Nr. 4) beigelegte Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegen- ständen und der Sicherstellung der StA Feldkirch führt zur Strafbarkeit nach österreichischem Recht aus, der Rechtsbegriff der «Betätigung im nationalsozi- alistischen Sinn» nach § 3g des Verbotsgesetzes meine jedes Verhalten, das geeignet ist, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Darunter falle nach ständiger Judikatur vor allem jede unsachliche, einseitige
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9 sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Massnah- men und Ziele. Sowohl die Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und das Gutheissen seiner Lebensaufgabe als auch die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte oder – wie hier – Symbole stellten eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn dar. Auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit zu diesem Punkt äussert, wird mit Bezug auf die eben dargelegte Umschreibung des Straftatbestands nach österreichischem Recht klar, dass die ersuchende Behörde zumindest implizit von einer möglichen propagandistischen Verwendung des Videos mit der Aufnahme des am 20. Juli 2024 vom Beschwerdeführer vor einer militärischen Einrichtung gezeigten Hitler- grusses ausgeht. Insofern spielt es keine Rolle, ob der Hitlergruss selbst an- lässlich der Videoaufnahme noch von weiteren Personen wahrgenommen wurde oder nicht. Prima facie kann damit eine Strafbarkeit dieses dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Verhaltens auch nach schweizerischem Recht (in concreto nach Art. 261bis StGB) bejaht werden (vgl. bereits den ähnlich gelagerten Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 6.5). Letztlich könnte die Frage in diesem Punkt aber auch offengelassen werden, da das Rechtshilfeersuchen einen zweiten Vorfall vom 20. Dezember 2024 schildert, welcher sich in einem Zug und damit im öffentlichen Raum ereignete und auch von anderen Personen wahrgenommen wurde. Der Einwand des Beschwerde- führers, der Handyklingelton sei primär nicht für Dritte bestimmt, sondern für ihn selbst, damit er Anrufe zur Kenntnis nehmen könne (act. 1, Rz. 19), ist in diesem Zusammenhang abwegig. Im Falle eines Anrufs nimmt der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, dass das als Klingelton verwendete nationalsozialistische Lied jederzeit auch im öffentlichen Raum erklingen und damit von zufälligerweise anwesenden Drittpersonen wahrgenommen werden kann. Plausibilisiert wird die Absicht des Verbreitens solcher Inhalte durch die anlässlich des geschilderten Vorfalls gemachten (ebenfalls durch Drittpersonen wahrgenommenen) Äusse- rungen des Beschwerdeführers, wonach das «Deutsche Volk» bzw. das «Deut- sche Reich» wiederauferstehen werde. Weitere Einwände des Beschwerdefüh- rers (namentlich mangelnder Vorsatz) werden im österreichischen Verfahren zu klären sein. Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle vorliegend am Erforder- nis der beidseitigen Strafbarkeit, erweist sich damit als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Verhältnismässigkeit der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung an sich. Zudem beruft er sich sinngemäss auf seine Privatsphäre und macht geltend, die bewilligte Herausgabe von auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Dateien gehe über den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens hinaus (act. 1, Rz. 26 f.).
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10 6.2
6.2.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (siehe hierzu ausführlich u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.80 vom 19. Dezember 2025 E. 8.2 m.w.H.) muss die ersuchte Rechtshilfebehörde nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und die- jenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; jeweils mit Hinweis auf BGE 122 II 367 E. 2c).
6.2.2 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Aus- führung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu be- gründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Ob- liegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.145 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; RR.2025.12 vom 11. August 2025 E. 3.4.2; RR.2024.156 vom 11. August 2025 E. 7.2.2).
6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Triage durch die Kantons- polizei St. Gallen auf dem sichergestellten Laptop keine Indizien oder fallrele- vante Daten gefunden wurden. Auf dem Smartphone wurden dagegen sowohl Indizien und fallrelevante Daten zu den beiden untersuchten Vorfällen sowie zahlreiche weitere Indizien gefunden, welche eine rechtsorientierte Gesinnung des Beschwerdeführers nahelegen. Die entsprechenden (fallrelevanten) Daten wurden durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgesondert und auf einem sepa- raten Datenträger abgespeichert (vgl. Verfahrensakten, Nr. 24). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Daten zur Einsichtnahme übermittelt und deren rechtshilfeweise Herausgabe an die ersuchende Behörde in Aussicht gestellt hatte (Verfahrensakten, Nr. 27), machte der Beschwerde- führer in einer ersten Stellungnahme sinngemäss lediglich geltend, die Aufzeich- nungen seien persönlicher Natur und die Massnahme beschneide seine Privatsphäre (Verfahrensakten, Nr. 31). Diesbezüglich ersuchte die Beschwerde-
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11 gegnerin den Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 ausdrücklich, die – unab- hängig vom Rechtshilfeersuchen – aus seiner Sicht konkreten Dateien, welche er als Tangierung der Privatsphäre betrachte, aus den ihm zugestellten triagier- ten Daten zu bezeichnen, damit deren allfällige Aussonderung für die vorgese- hene Herausgabe geprüft werden könne (Verfahrensakten, Nr. 32). In seiner Eingabe vom 18. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, die in Aussicht gestellte Herausgabe von Dateien gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Daneben hielt er – die Privatsphäre betreffend – lediglich in allgemeiner Weise fest, die Dateiordner enthielten private Kommunikationsdaten, welche als vollständige Exporte (Whatsapp, Telegram) abgelegt seien. Zudem seien perso- nenbezogene Daten unbeteiligter Drittpersonen in grossem Umfang betroffen, wie bspw. Kontaktdaten, Fotos oder Kommunikationsverläufe. Auch über das Rechtshilfeersuchen hinaus gingen Standort- und Bewegungsdaten, die Rück- schlüsse und Aufenthaltsorte, Alltagsroutinen und persönliche Lebensführung ermöglichten. Diverse Audiodateien wie Sprachmemos seien ebenfalls nicht zu übermitteln (Verfahrensakten, Nr. 36). Konkrete Dateien, welche aus seiner Sicht von der rechtshilfeweisen Herausgabe auszunehmen seien, nannte der Beschwerdeführer keine. Im Rahmen seiner Beschwerde verweist der Beschwer- deführer hierzu im Wesentlichen nur auf seine bisherigen Stellungnahmen (act. 1, Rz. 27). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obschon ihm die herauszugebenden Dateien zur Einsichtnahme zugestellt worden sind und er somit die Möglichkeit zur konkreten Nennung von auszusondernden Dateien hatte, seiner Mitwirkungsobliegenheit (siehe oben E. 6.2.2) zu keinem Zeitpunkt in hinreichender Form nachgekommen ist. Damit hat er das entspre- chende Rügerecht im Beschwerdeverfahren verwirkt.
6.4 Lediglich in pauschaler Manier bezweifelt bzw. bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung an sich (act. 1, Rz. 26). Nicht nachvollziehbar bleibt, was konkret das vom Beschwerdeführer in Klammer angeführte und mit Urteil vom 28. Mai 2026 abgeschlossene Verfahren des Bundesgerichts 7B_134/2025 mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll. Die sinngemäss formulierte Kritik, die angefochtene Rechtshilfeleistung verstosse gegen das sog. Übermassverbot, übersieht, dass die StA Feldkirch lediglich im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen einschränkend von «Musikdateien, Kon- takte, Chatverläufe und/oder Lichtbilder» zur Feststellung der unbekannten Täterschaft sowie des erwähnten Handyklingeltons sprach (Verfahrensakten, Nr. 1). Die der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 31. März 2025 (Ver- fahrensakten, Nr. 4) beigelegte Anordnung der Durchsuchung von Orten und Ge- genständen nennt demgegenüber weitergehend die Sicherstellung «sämtlicher Gegenstände, die beweisrelevant sind, (…) insbesondere von Mobiltelefonen, Computern, Speichermedien sowie allfälliger weiterer Gegenstände, die auf eine nationalsozialistische Betätigung des Beschuldigten schliessen lassen (Verfah- rensakten, Nr. 6). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der
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12 oben erwähnten Gegenstände, Aufzeichnungen und Unterlagen (siehe Sach- verhalt lit. C) wird ohne Weiteres vom Gegenstand des Rechtshilfeersuchens abgedeckt. Auch die diesbezügliche Rüge geht damit fehl.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. 1, Rz. 8 ff.).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Wie oben dargelegt wurde, unterliegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos vorgetragenen und auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiierten Rügen. Seine Ausführun- gen zur beidseitigen Strafbarkeit betreffen überwiegend nur den einen der beiden Vorfälle, welche Gegenstand der in Österreich geführten Strafuntersuchung bilden, und blenden den anderen Sachverhalt weitgehend aus (E. 5.5). Was die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit angeht, hat der Beschwerdeführer sein Rügerecht teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren verwirkt (E. 6.3). Ansonsten erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen (und inhaltlich unzutreffenden) Bestreitungen (E. 6.4). Ernsthafte Gründe, welche der Rechts- hilfeleistung entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde muss insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung ist abzu-
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13 weisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Dudli - Staatsanwaltschaft St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).