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RR.2025.213

Bundesstrafgericht · 2026-05-18 · Deutsch CH

Auslieferung an Montenegro; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 28. Dezember 2023 (ergänzt am 9. August 2024 und 4. November 2024) ersucht das Justizministerium Montenegro um Auslieferung des montenegrinischen Staatsangehörigen A. zur Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen Nichterbrin- gung von Unterhaltsleistungen gestützt auf das Urteil des Grundgerichts Po- dgorica vom 2. Dezember 2022 i.V.m. dem Urteil des Obergerichts Podgo- rica vom 3. Februar 2023 (act. 5.1, 5.6–5.6b, 5.13–5.13d).

B. Am 19. Juni 2024 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Er gab nicht zu Protokoll, auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 5.3). A. liess dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 3. Juli 2024 (ergänzt am 13. September 2024 und 19. März 2025) eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 5.4– 5.4f, 5.11, 5.17). Mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2025 bewil- ligte das BJ die Auslieferung (act. 4.18).

C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Alexander Kunz, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Der Auslieferungsentscheid vom 21. November 2025 des Bundesamts für Justiz sei auf- zuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 6). A. liess sich mit Be- schwerdereplik vom 27. Februar 2026, das BJ mit Beschwerdeduplik vom

9. März 2026 noch einmal vernehmen (act. 13, 15). Letztere wurde A. mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Montenegro sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; für Montenegro in Kraft seit 1. Mai 2026) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14; für Montenegro in Kraft seit 1. Mai 2026) massgebend (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 12 IRSG N. 7).

E. 1.2 Soweit diese internationalen Vereinbarungen bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Güns- tigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 21. November 2025 wurde dem Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers am 24. November 2025 zugestellt (act. 1.1 und 5.19), womit die Beschwerde am 24. Dezember 2025 fristgerecht erho- ben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des

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Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Verletzung von Art. 2 IRSG.

E. 4.2 Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die Europäische Konven- tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) und den Internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre Public verletzen. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfah- ren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf- verfahren insgesamt die vom UNO-Pakt II geforderten Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2001 vom 23. März 2001 E. 3b; 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 149 IV 376 E. 3.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im

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Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge er- folgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.140 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2.2; RR.2025.163 vom 4. Dezember 2025 E. 5.2.1; RR.2025.119 vom

26. August 2025 E. 3.3.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, weder er noch sein Vertreter seien an der Verkündung des Urteils des Grundgerichts Podgorica vom 2. Dezember 2022 anwesend gewesen (act. 1 S. 6 ff.). Das Grundge- richt Podgorica habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die im Rahmen des Verfahrens geleistete Zahlung von Fr. 2'000.– (bzw. EUR 2'000.–) nicht berücksichtigt habe (act. 1 S. 8 f.). Das Urteil sei ihm selbst nicht zugestellt worden (act. 1 S. 10). In zweiter Instanz sei ihm erneut, ohne dass er davon Kenntnis gehabt habe, das rechtliche Gehör sowie die Geltendmachung von Entlastungsbeweisen verwehrt worden, so dass das Berufungsverfahren keine Heilung der bereits erfolgten Verfahrensverletzun- gen habe bewirken können (act. 1 S. 10 f.).

E. 5.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit be- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 UNO-Pakt II). Die- ses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsver- fahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a m.w.H.).

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter For- men und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Fer- ner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglich- keit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a und 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).

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Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält so- dann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegange- nen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldig- ten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsver- fahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt wer- den (BGE 129 II 56 E. 6.1).

Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, wel- che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Min- destrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der

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Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen, etwa wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Abwesenheit des Verteidigers in wesentlichen Phasen des Strafverfahrens nicht verteidigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

E. 5.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternom- menen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offen- sichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Aus- lieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2).

E. 5.4 Aus dem in den Akten liegenden Urteil des erstinstanzlichen Grundgerichts Podgorica ergibt sich, dass es am 2. Dezember 2022 gefällt und verkündet wurde. Verhandelt wurde davor in Anwesenheit sowohl des Beschwerdefüh- rers als auch seiner Verteidigung, die sich beide an der Hauptverhandlung äusserten (act. 5.1). Gemäss Schreiben des Grundgerichts Podgorica vom

22. Oktober 2024 wurde das Urteil der Verteidigung am 14. Dezember 2022 zugestellt. Mehrere Versuche, dem Beschwerdeführer das Urteil an seine aktenkundige Adresse zuzustellen, die er der Generalstaatsanwaltschaft Po- dgorica angegeben und in der Hauptverhandlung bestätigt habe, seien ge- scheitert. Die Verteidigung des Beschwerdeführers habe am 22. Dezember 2022 Berufung eingelegt (act. 5.13b). Gemäss Urteil des zweitinstanzlichen Obergerichts Podgorica vom 3. Februar 2023 legte die Verteidigung des Be- schwerdeführers fristgerecht Berufung ein. Diese wurde im schriftlichen Ver- fahren als unbegründet abgewiesen (act. 5.13d). Gemäss Schreiben des Grundgerichts Podgorica vom 22. Oktober 2024 wurde eine weitere Beru- fung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 10. Juli 2024 als nicht frist- gerecht abgelehnt (act. 5.13b).

E. 5.5 Nach den – für die Rechtshilfebehörde grundsätzlich verbindlichen – Anga- ben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzungen waren der Be- schwerdeführer und sein Verteidiger an der Hauptverhandlung vor dem Grundgericht Podgorica anwesend. Offenbar zog der Beschwerdeführer weg, ohne eine aktuelle Adresse zu hinterlassen. Das Urteil des

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Grundgerichts Podgorica wurde seinem Rechtsvertreter schriftlich eröffnet. Das zweitinstanzliche Obergericht Podgorica prüfte die vom Verteidiger frist- gerecht eingelegte Berufung in einem schriftlichen Verfahren materiell. Unter diesen Umständen ist jedenfalls keine Verletzung der Verteidigungsrechte erkennbar, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – weder er noch sein Verteidiger an der Urteilsverkündung anwesend waren und ihm selbst das Urteil mangels Zustellbarkeit an die angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte. Damit erübrigt es sich, auf die Rüge des Be- schwerdeführers einzugehen, die Übersetzung sei bezüglich der Anwesen- heit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung an der Urteilsverkün- dung falsch.

E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die Gerichte des ersuchenden Staats geltend macht, weil das Grundgericht Podgorica (und im Folgenden auch das Obergericht Podgorica) angeblich eine geleistete Zahlung von Fr. 2'000.– (bzw. EUR 2'000.–) nicht berücksichtigt habe, vermag er damit keine Missachtung seiner Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Allfällige ein- zelne Verfahrensfehler im ausländischen Verfahren sind im ersuchenden Staat geltend zu machen. Im Übrigen hat Montenegro die EMRK ratifiziert, sodass auch eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte EGMR möglich wäre.

E. 5.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als un- begründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik vor, ergänzend zur Beschwerde vom 24. Dezember 2025 sei festzuhalten, dass die Auslieferung auch unzulässig sei, weil erhebliche Zweifel an den Haftbedingungen in Montenegro bestünden. Wie das Brandenburgische Oberlandesgericht kürz- lich mit Beschluss vom 29. Januar 2026 festgehalten habe, könne für Mon- tenegro nicht ausgeschlossen werden, dass die Mindeststandards im kon- kreten Fall nicht eingehalten würden. Der Bericht des Komitees zur Verhü- tung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) vom 9. bis 16. Oktober 2017 weise auf Defizite in der Haftunterbringung in montenegrinischen Haftanstalten, insbesondere auf Überbelegung, hin. Diese Mängel seien gemäss dem Bericht über den Ad- hoc-Besuch vom 7. bis 13. Juni 2022 noch nicht vollständig ausgeräumt wor- den. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall keine konkreten, ihn betref- fenden und völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der

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montenegrinischen Behörden zu den tatsächlichen Haftbedingungen vorlä- gen. Es fehlten insbesondere verbindliche Angaben zu Haftort, Zellengrösse, Belegung und täglichem Freigang. Die bisher abgegebenen Erklärungen er- schöpften sich in pauschalen und unzureichenden Angaben und genügten nicht, um die Einhaltung von Art. 3 EMRK verlässlich sicherzustellen. Unter diesen Umständen lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus- schliessen, dass ihm in Montenegro eine Art. 3 EMRK widersprechende Be- handlung drohe. Die Auslieferung sei daher auch aus diesem Grund zu ver- weigern.

E. 6.2 Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich in der Beschwerdeduplik aus, dass die schweizerischen Behörden nicht an Entscheide der deutschen Ge- richte gebunden seien. Darüber hinaus beziehe sich der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2026 auf eine Aus- lieferung an Montenegro zum Zwecke der Strafverfolgung, während Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens eine Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung eines Strafurteils sei. Entsprechendes gelte ebenfalls für die im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2026 erwähnten Berichten des Komitees zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) vom

E. 6.3 Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung in der Regel ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Die Länder dieser Kategorie sind zu- weilen Mitglieder des Europarates und zur Einhaltung der EMRK und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verpflichtet, was die Vermu- tung begründet, dass die völkerrechtlichen Pflichten eingehalten werden. Ein rein theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht ge- nügen. Bei heiklen Konstellationen bestehen die schweizerischen Behörden beim ersuchenden Staat regelmässig auf förmliche Garantieerklärungen be- züglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte. Bei Auslieferungs- fällen – auch in solchen, in denen das Europäische Auslieferungsüberein- kommen anwendbar ist – kann der ersuchende Staat in einem konkreten Einzelfall zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Straf- verfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Schliesslich

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gibt es seltene Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Be- handlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herab- gesetzt werden kann, dass es nur noch als theoretisch erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).

E. 6.4 Die Beschwerdekammer ist in einem Entscheid von 2010 zum Schluss ge- kommen, dass die Auslieferung an Montenegro ohne Auflagen gewährt wer- den kann (vgl. Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2009.169+135 vom

22. Januar 2010 E. 8). Auch in einem späteren Entscheid von 2014 hat es die Beschwerdekammer als unnötig erachtet, diplomatische Garantien ein- zuholen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.308 vom 30. De- zember 2014 E. 5; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, wo keine entsprechende Rüge vorgebracht wurde).

In der Zwischenzeit sind Montenegro betreffend mehrere Berichte des CPT erschienen und mehrere Urteile des EGMR wegen Verletzung von Art. 3 EMRK ergangen, die Anlass geben, die bisherige Rechtsprechung zur Aus- lieferung an Montenegro zu überprüfen.

E. 6.5.1 Beim periodischen Besuch des CPT vom 9. bis 16. Oktober 2017 (Bericht vom 7. Februar 2019; verfügbar unter https://rm.coe.int/1680925987) wurde namentlich die Situation in den Gefängnissen Bijelo Polje Prison, Institution for Sentenced Prisoners (Podgorica) und Remand Prison (Podgorica) analy- siert.

Das Gefängnis Institution for Sentenced Prisoners (Teil des Spuž-Komple- xes) zählte bei einer offiziellen Kapazität von 751 Plätzen im Zeitpunkt des Besuchs 642 Insassen, wovon 21 Frauen und 10 Jugendliche. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen führt der Bericht eine signifikante Anzahl («a significant number») von Vorwürfen von physischen und/oder psychischen Misshandlungen von Insassen durch Gefängnispersonal auf. Die physischen Misshandlungen sollen in Ohrfeigen («slaps»), Faustschlägen («punches») und Stockschlägen («baton blows») bestanden haben, die psychischen Misshandlungen in Einschüchterung («intimidation») und verbalem Miss- brauch («verbal abuse»). Beispielsweise habe ein Insasse geltend gemacht, im Anschluss an einen Vorfall unter Häftlingen im Jahr 2016 seien fünf Wär- ter in seine Zelle getreten und hätten ihn mit der Faust und Stöcken geschla- gen. Der Insasse reichte eine förmliche Beschwerde bei der Gefängnislei- tung ein, welche dem CPT mitteilte, die Beschwerde an das Directorate for Enforcement of Criminal Sanctions (ZIKS) weitergeleitet zu haben und dass sie keine Kenntnis über den Stand des Verfahrens habe. Die involvierten

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Wärter arbeiteten weiterhin im Gefängnis Institution for Sentenced Prisoners. Des Weiteren gab es einige Fälle («a number of cases») von Fixierungen von Insassen an ein Bett jeweils über mehrere Tage, in einigen Fällen («in some cases») mittels Metall-Handschellen, um die Hände festzumachen, und Metall-Ketten, um die Füsse festzumachen. Die Massnahme konnte vom Sicherheitspersonal bei Ungehorsamkeit angeordnet werden, was in der Praxis auch geschah. Gemäss CPT könnte die Praxis eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Das CPT forderte die mon- tenegrinischen Behörden auf, die Praxis zu beenden (a.a.O., Ziff. 39–41). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen hielt das CPT namentlich fest, wie bereits beim vorangehenden Besuch von 2013 sei die Überbelegung und das Fehlen von persönlichem Wohnraum für Insassen in den meisten Teilen des Gefängnisses problematisch geblieben. Diese Situation sei besonders besorgniserregend, weil das CPT bereits zuvor darauf aufmerksam gemacht habe. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden erneut auf, rasch konkrete Massnahmen zu treffen, um zumindest den Mindeststandard von 4 m2 Wohnfläche pro Gefangenen in Mehrbett-Zellen zu gewährleisten. Zu- dem hätten sich viele Insassen über zu wenig Beschäftigungsmöglichkeiten beklagt. Tatsächlich hätten sich die diesbezüglichen Bedingungen («the re- gime situation») seit dem Besuch von 2013 verschlechtert und gäben dem CPT weiterhin Anlass zu grosser Sorge, insbesondere in Bezug auf verur- teilte Insassen. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, allen verurteilten Insassen im geschlossenen Bereich des Institution for Sentenced Prisoners konstruktive und sinnvolle Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (a.a.O., Ziff. 45–49).

Das Gefängnis Remand Prison (Teil des Spuž-Komplexes) zählte bei einer offiziellen Kapazität von 284 Plätzen im Zeitpunkt des Besuchs 327 Untersu- chungshäftlinge, wovon 14 Frauen und keine Jugendlichen. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen erhielt das CPT selbst keine Meldungen über Misshandlungen von Insassen durch Gefängnispersonal. Die Gefängnislei- tung informierte das CPT indes über zwei Untersuchungen von Vorfällen im Januar 2015 bzw. Juli 2017, in denen Gefängnispersonal bei Gewalt unter Häftlingen Zwang angewendet habe. Im einen Fall sei in der internen Unter- suchung eine übermässige Zwangsanwendung durch einen Angehörigen des Gefängnispersonals festgestellt worden, der in den Ruhestand getreten sei. Im anderen Fall sei die Untersuchung noch im Gang (a.a.O., Ziff. 39–40, 42). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen hielt das CPT namentlich fest, die Lebensbedingungen in vielen Zellen seien nach wie vor durch Über- belegung beeinträchtigt. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden auf sicherzustellen, dass allen Insassen mindestens 4 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen. Zudem habe die einzige angebotene Beschäftigung

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ausserhalb der Zelle – wie schon 2013 – in (theoretisch) zwei Stunden Be- wegung im Freien bestanden. Praktisch sei der Zugang aus verschiedenen Gründen nur für eine Stunde pro Tag möglich gewesen, so dass die Insassen die restliche Zeit in ihren Zellen verbracht hätten. Das CPT forderte die mon- tenegrinischen Behörden auf, ein umfassendes Angebot für Aktivitäten aus- serhalb der Zellen zu entwickeln und umzusetzen. Ausserdem sollte sicher- gestellt werden, dass in der Praxis allen Insassen ausnahmslos mindestens zwei Stunden Bewegung im Freien angeboten werden, in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung (a.a.O., Ziff. 50–51).

Das Gefängnis Bijelo Polje Prison zählte bei einer offiziellen Kapazität von 115 im Zeitpunkt des Besuchs 91 Insassen, wovon 37 Untersuchungshäft- linge und 54 verurteilte Häftlinge. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen wurden dem CPT keine Vorwürfe wegen Misshandlung vorgebracht. Im Ge- genteil, es habe eine entspannte Atmosphäre zwischen Personal und Insas- sen geherrscht (a.a.O., Ziff. 43). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingun- gen hielt das CPT namentlich fest, Überbelegung und Platzmangel blieben insbesondere in den 15 Zellen des Bereichs für verurteilte Häftlinge proble- matisch. Die Bedingungen seien insgesamt nicht angemessen, insbeson- dere für verurteilte Insassen. Ausserdem bestehe weiterhin ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, auch wenn in dieser Hinsicht gewisse Fort- schritte seit 2008 zu verzeichnen seien. Das CPT forderte die montenegrini- schen Behörden auf, den Insassen Zugang zu Arbeits- und anderen sinnvol- len Beschäftigungsmöglichkeiten zu gewähren (a.a.O., Ziff. 52–53).

E. 6.5.2 Beim Ad-hoc-Besuch des CPT vom 7. bis 13. Juni 2022 (Bericht vom

22. Juni 2023; verfügbar unter https://rm.coe.int/1680abb132) wurde na- mentlich die Situation in den Gefängnissen Remand Prison (Podgorica) und Bijelo Polje Prison, Remand section, analysiert.

Im Juni 2022 habe sich die Gesamtzahl der Gefängnisinsassen in Mon- tenegro auf 1019 belaufen, was einem Rückgang von 165 Personen seit 2017 entspreche, bei einer offiziellen Kapazität von 1333 Plätzen. Allerdings sei die Gesamtzahl der Untersuchungshäftlinge mit 408 Personen bei einer Kapazität von 342 Plätzen sehr hoch geblieben, was insbesondere im Re- mand Prison zu einer Überbelegung geführt habe. Die Situation hinsichtlich der anhaltend hohen Zahl von Untersuchungshäftlingen, der langen Dauer der Untersuchungshaft sowie der schlechten Haftbedingungen und des schlechten Haftregimes habe sich seit dem Besuch des CPT im Jahr 2017 eher noch verschlechtert. Die kumulativen Auswirkungen dieser Situation für Untersuchungshäftlinge, insbesondere im Remand Prison, zusammen mit dem eingeschränkten Kontakt zur Aussenwelt, könnten nach Ansicht des

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CPT eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Ebenso habe der EGMR in einer Reihe von Fällen, darunter solche, die Montenegro betreffen, ähnliche Umstände als Art. 3 EMRK verletzend angesehen (a.a.O., Ziff. 59, 62).

Das Gefängnis Remand Prison (Teil des Spuž-Komplexes) zählte bei einer offiziellen Kapazität von 292 Plätzen im Zeitpunkt des Besuchs 355 Untersu- chungshäftlinge, wovon 17 Frauen und keine Jugendlichen unter 18 Jahre. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen wurden dem CPT zwei Vorfälle von Misshandlungen durch Gefängnispersonal betreffend eine Person ge- meldet. Die Person habe vorgebracht, im Jahr 2020 vom Gefängnisperson (mit Tritten und Schlägen) misshandelt worden zu sein, was zu einem abge- brochenen Zahn («broken tooth») sowie Prellungen («bruises») im Gesicht, am Arm und am Rücken geführt habe. Offenbar habe die Beschwerde dazu geführt, dass das Gefängnispersonal durch Gerichte zu bedingten Strafen verurteilt worden sei. Zwei Jahre später sei dieselbe Person erneut von Ge- fängnispersonal geschlagen worden, als Vergeltung für seine erste Be- schwerde. Auf ihren Antrag hin sei die Person in das Gefängnis Bijelo Polje Prison verlegt worden und ihre Beschwerde nach Kenntnis des CPT in einem Strafverfahren hängig (a.a.O., Ziff. 64–65). Hinsichtlich der allgemeinen Haft- bedingungen hielt das CPT namentlich fest, die Lebensbedingungen seien in vielen Zellen nach wie vor durch starke Überbelegung beeinträchtigt. In einigen der Zellen hätten lediglich 3 m2 Wohnfläche pro Person zur Verfü- gung gestanden. Zudem sei das CPT über den Mangel an einer regelmässi- gen Versorgung mit grundlegenden Hygieneartikeln für die Reinigung der Zellen und zur Wahrung der persönlichen Würde erschüttert gewesen. An- gesichts der äusserst schlechten Bedingungen für die Untersuchungshäft- linge habe das CPT bereits am 27. Juni 2022 vorläufig die unverzügliche Ergreifung von Massnahmen zur Behebung der Mängel gefordert. Darüber hinaus forderte das CPT die montenegrinischen Behörden auf, sicherzustel- len, dass allen Insassen in Mehrbettzellen mindestens 4 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen. Ausserdem hätten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten für Untersuchungshäftlinge seit 2017 nicht weiterentwickelt. Das CPT for- derte die montenegrinischen Behörden erneut auf, ein umfassendes Ange- bot für Aktivitäten («work, vocation, education, recreation and sport») aus- serhalb der Zellen für Untersuchungshäftlinge zu entwickeln und umzuset- zen. Ausserdem sollte sichergestellt werden, dass in der Praxis allen Insas- sen ausnahmslos mindestens zwei Stunden Bewegung im Freien angeboten werden, in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung (a.a.O., Ziff. 67–76).

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Das Gefängnis Bijelo Polje Prison zählte bei einer offiziellen Kapazität von 115 Plätzen, einschliesslich 50 Plätze für Untersuchungshäftlinge, im Zeit- punkt des Besuchs 48 Untersuchungshäftlinge (a.a.O., Ziff. 64). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen hielt das CPT namentlich fest, es sei wie im Fall des Gefängnisses Remand Prison über den Mangel an einer regel- mässigen Versorgung mit grundlegenden Hygieneartikeln für die Reinigung der Zellen und zur Wahrung der persönlichen Würde erschüttert gewesen. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden auf, Untersuchungshäft- lingen regelmässig und kostenlos Reinigungsmittel für die Reinigung ihrer Zellen sowie grundlegende Hygieneartikel wie Seife, Zahnpaste und Toilet- tenpapier zur Verfügung zu stellen. Zudem sei die Situation betreffend Be- schäftigungsmöglichkeiten ähnlich wie im Gefängnis Remand Prison gewe- sen. Abgesehen von einem oder zwei 45-minütigen Zugängen zum Hof seien keine Aktivitäten angeboten worden und nur einigen wenigen Personen sei bezahlte Arbeit angeboten worden. 23 Stunden pro Tag hätten die Häftlinge untätig in ihren Zellen verbracht. Die Aufforderung hinsichtlich des Gefäng- nisses Remand Prison gelte gleichermassen für das Gefängnis Bijelo Polje Prison (a.a.O., Ziff. 77–79).

E. 6.5.3 Beim periodischen Besuch des CPT vom 19. bis 27. November 2025 (Vor- läufiger Bericht vom 25. Februar 2026; verfügbar unter https://rm.coe.int/48802ae3ef) wurde namentlich die Situation in den Ge- fängnissen Podgorica Remand Prison in Spuž, Prison for Long Sentences in Spuž, Prison for Short Sentences in Spuž und Bijelo Polje Prison (remand, closed and semi-open units) analysiert (a.a.O., Appendix).

Das CPT hält zusammenfassend fest, Zusammenarbeit erstrecke sich auch auf die Umsetzung der Empfehlungen des CPT sowie auf den politischen Willen, in echte Veränderungen zu investieren. Zu viele der bisherigen Emp- fehlungen seien nicht umgesetzt worden. Die Behandlung und Bedingungen für Gefangene und Patienten hätten sich seit 2017 nicht substanziell verän- dert und in gewisser Hinsicht gar verschlechtert. Das gelte namentlich für die Gefängnisse Bijelo Polje Prison und Podgorica Remand Prison. Die Behand- lung von Untersuchungshäftlingen und ihre Haftbedingungen hätten sich seit dem Ad-hoc-Besuch des CPT im Jahr 2022 in vielerlei Hinsicht verschlech- tert. Die Situation sei durch die schiere Zahl der Untersuchungshäftlinge ver- schärft worden, die sich seit dem letzten Besuch etwa verdoppelt habe. Diese machten nun 56% aller Gefängnisinsassen in Montenegro aus. Die Überbelegung habe in den beiden Untersuchungsgefängnissen ein Rekord- hoch erreicht. Im Spuž Prison for Short Sentences seien mehr Plätze für Un- tersuchungshäftlinge geschaffen worden und im Remand Prison seien zu- sätzliche Betten aufgestellt worden, wobei neue Betten auf bestehende

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Etagenbetten gestapelt worden seien, so dass drei- und gelegentlich vierstö- ckige Etagenbetten ohne Leitern und Seitengitter entstanden seien. In meh- reren Zellen hätten pro Gefangenen lediglich 2.5 m2 Wohnfläche zur Verfü- gung gestanden. Die Situation werde zusätzlich durch die erschütternden Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen und das nicht vorhan- dene Angebot an Beschäftigungsmöglichkeiten, Bildung und Sport für Unter- suchungshäftlinge verschlimmert. Untersuchungshäftlingen würden die grundlegenden Elemente für ein menschenwürdiges Leben nicht zur Verfü- gung gestellt, ohne dass sie dafür bezahlen (a.a.O., S. 3 f.).

Die überwiegende Mehrheit der vom CPT in den vier besuchten Gefängnis- sen befragten Personen habe angegeben, vom Gefängnispersonal korrekt behandelt worden zu sein. Dennoch habe das CPT einige Meldungen über physische Misshandlung durch das Gefängnispersonal erhalten. Die meisten davon hätten das Remand Prison of Spuž und das Bijelo Polje Prison betrof- fen, es habe aber auch solche betreffend das Spuž Long-Term Prison gege- ben. Auch wenn klar sei, dass die Mehrheit des Personals die Gefangenen nicht misshandle, gebe es doch einige Mitarbeiter, die dies täten. Neben ein- zelnen positiven Entwicklungen (angemessener Umgang mit Gewalt zwi- schen Gefangenen, Abnahme der dokumentierten Anwendung von Zwang), blieben viele der Haftbereiche, besonders im Bijelo Polje Prison (closed and remand sections), unter Standard: schlechte Hygiene, mangelhafte sanitäre Anlagen, schimmelige und feuchte Zellen, auseinanderfallende Bodenbe- läge und bröckelnde Wände, offene Licht-Fixierungen und stark überbelegte Zellen. Im Spuž Long-Sentences Prison und im Semi-Open Unit des Bijelo Polje Prison werde den Insassen etwas Arbeit angeboten, was positiv zu vermerken sei. Aber nur ein kleiner Teil Insassen (etwa 20 bis 30 pro Tag) habe Zugang zu (beruflicher) Arbeit. Andere, die in bestimmten Abteilungen (Hochsicherheits-, Jugend- oder Frauenabteilung) untergebracht seien, seien davon ausgeschlossen. Untersuchungshäftlinge in Podgorica und Bi- jelo Polje hätten keinen Zugang zu strukturierten Beschäftigungen, Bildung. Weiter bleibe die Gewährung des Kontakts mit der Aussenwelt problema- tisch, insbesondere für die Untersuchungshäftlinge im Podgorica Remand Prison und im Bijelo Polje Prison. Der Kontakt sei vollständig abhängig von der Genehmigung des Gerichts und stelle kein Recht für diese Häftlinge dar. Alles in allem seien die Lebensbedingungen in den Bijelo Polje and Spuž Remand Prisons weiterhin so schlecht, dass diese in Kombination mit der langen Dauer (oft Jahre) der Haft gemäss CPT eine unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung darstellen könnte. Das CPT forderte die mon- tenegrinischen Behörden u.a. auf, umgehend zu veranlassen, dass Perso- nen, die in Etagenbetten auf dritter Ebene schlafen müssen, durch

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ausreichende Vorrichtungen vor einem Sturz geschützt sind, dass vierte Eta- gen bei Betten dauerhaft entfernt werden (a.a.O., S. 4 ff.).

E. 6.5.4 Die Berichte des CPT hinterlassen den Eindruck, dass die ursprüngliche Er- wartung, die Bedingungen in den montenegrinischen Gefängnissen würden sich rasch verbessern, enttäuscht wurde. So scheinen die den Insassen zur Verfügung stehende Wohnfläche und die ihnen angebotenen Beschäfti- gungsmöglichkeiten bis heute mangelhaft, obwohl das CPT die montenegri- nischen Behörden schon vor Jahren und mehrmals auf die Probleme hinwies und aufforderte, Massnahmen zu ergreifen. Dabei dürften sich die Bedingun- gen zum Teil nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben. Dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass die in den Berichten des CPT erwähnten Mängel bei den Haftbedingungen in erster Linie die Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft zu betreffen scheinen. Es werden aber auch ausdrücklich fortbestehende Mängel bei den Haftbedingungen im Straf- vollzug erwähnt. Ausserdem scheint eine klare Trennung zwischen den Haft- bedingungen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft und jenen beim Straf- vollzug schwierig, zumal der Freiheitsentzug in Institutionen vollzogen wird, die – wenn auch getrennt – sowohl Gefangene in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft wie auch solche im Strafvollzug beherbergen.

E. 6.6.1 Am 22. Juli 2014 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Bulatović gegen Montenegro vom 22. Juli 2014, Nr. 67320/10). Der Fall betraf einen Beschuldigten, der nach seiner Auslieferung an Montenegro am 14. Mai 2003 die Zeit bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2011 in Haft verbrachte. Der EGMR erkannte einer Verletzung von Art. 3 EMRK, insbesondere weil dem Beschuldigten aufgrund der Überbelegung keine ausreichende Wohnfläche zur Verfügung gestanden hatte.

E. 6.6.2 Am 28. April 2015 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Milić und Nikezić gegen Montenegro vom 28. April 2015, Nr. 54999/10 und 10609/11). Der Fall betraf zwei Häftlinge der Institution for the Execution of Criminal Sanctions. Unter Berücksichtigung der im inner- staatlichen Verfahren beschriebenen und festgestellten konkreten Handlun- gen (Schläge mit einem Gummiknüppel) vom 27. Oktober 2009 sowie der in den medizinischen Gutachten festgestellten Verletzungen sei die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht worden.

E. 6.6.3 Am 24. November 2015 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Siništaj et al. gegen Montenegro vom 24. November 2015, Nr. 1451/10, 7260/10 und 7382/10). Der Fall betraf mehrere Beschuldigte,

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die u.a. geltend machten, ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme am 9. Septem- ber 2006 und in den nachfolgenden Tagen, sowohl in Polizeigewahrsam («police detention») als auch auf dem Weg zum Untersuchungsrichter, von Angehörigen der Polizei misshandelt worden zu sein, um sie zu Aussagen zu nötigen. Betreffend einen Beschuldigten stellte der EGMR eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK (sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrens- rechtlicher Hinsicht) fest.

E. 6.6.4 Am 19. März 2019 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Bigović gegen Montenegro vom 19. März 2019, Nr. 48343/16). Der Fall betraf einen Beschuldigten, der am 16. Februar 2006 in Haft genommen und nach seiner rechtskräftigen Verurteilung am 8. Februar 2016 in die Straf- vollzugsabteilung verlegt wurde. Nach dem EGMR verstiessen die Haftbe- dingungen, unter denen der Beschuldigte zwischen Februar 2006 und Au- gust 2009 im Untersuchungsgefängnis untergebracht war, gegen Art. 3 EMRK.

E. 6.6.5 Die Urteile des EGMR werfen kein gutes Licht auf Bedingungen in den mon- tenegrinischen Gefängnissen. Allerdings liegen die beanstandeten Vor- gänge alle über 15 Jahre zurück, was Rückschlüsse auf die derzeitigen Ver- hältnisse kaum zulässt. Sie sind deshalb bei der Beurteilung der aktuellen Haftbedingungen in Montenegro von begrenztem Gewicht.

E. 6.7 Insgesamt bestehen mit den erwähnten Berichten des CPT und Urteilen des EGMR ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Montenegro einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass ein menschenrechtskonfor- mer Strafvollzug in Montenegro möglich ist, so dass dem Risiko einer men- schenrechtswidrigen Behandlung mittels diplomatischer Garantien wirksam begegnet werden kann.

E. 6.8 Gestützt auf die vorgenannten Feststellungen und auf Art. 80p Abs. 1 IRSG sind demnach für die Auslieferung an Montenegro – auch wenn es bisher keinen Anlass zu Beanstandungen im Auslieferungsverkehr mit Montenegro gab – die nachfolgenden, von den Behörden des ersuchenden Staates ein- zuhaltenden Garantien zu formulieren:

a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychi- sche Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausge- lieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere kör- perliche Beeinträchtigungen angedroht werden.

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b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu ge- nügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medika- menten, wird gewährleistet.

c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgeliefer- ten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diploma- tische Vertretung der Schweiz zu wenden.

d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Ver- tretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.

E. 6.9 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne zu ergänzen und der Be- schwerdegegner ist anzuweisen, diese Auflagen dem ersuchenden Staat mitzuteilen, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist zu setzen, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklä- ren (Art. 80p Abs. 2 IRSG).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abände- rung des angefochtenen Entscheids ist die Auslieferung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die zuständige Behörde von Montenegro Garan- tieerklärungen abgibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer ermässigte Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichts- kasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm

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erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu ent- schädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Auslieferung von der Be- dingung abhängig gemacht, dass die zuständige Behörde von Montenegro die folgenden Garantieerklärungen abgibt: a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, nament- lich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden. b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizini- scher Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
  3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Montenegro

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.213

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Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 28. Dezember 2023 (ergänzt am 9. August 2024 und 4. November 2024) ersucht das Justizministerium Montenegro um Auslieferung des montenegrinischen Staatsangehörigen A. zur Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen Nichterbrin- gung von Unterhaltsleistungen gestützt auf das Urteil des Grundgerichts Po- dgorica vom 2. Dezember 2022 i.V.m. dem Urteil des Obergerichts Podgo- rica vom 3. Februar 2023 (act. 5.1, 5.6–5.6b, 5.13–5.13d).

B. Am 19. Juni 2024 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Er gab nicht zu Protokoll, auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 5.3). A. liess dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 3. Juli 2024 (ergänzt am 13. September 2024 und 19. März 2025) eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 5.4– 5.4f, 5.11, 5.17). Mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2025 bewil- ligte das BJ die Auslieferung (act. 4.18).

C. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Alexander Kunz, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Der Auslieferungsentscheid vom 21. November 2025 des Bundesamts für Justiz sei auf- zuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 6). A. liess sich mit Be- schwerdereplik vom 27. Februar 2026, das BJ mit Beschwerdeduplik vom

9. März 2026 noch einmal vernehmen (act. 13, 15). Letztere wurde A. mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Montenegro sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; für Montenegro in Kraft seit 1. Mai 2026) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14; für Montenegro in Kraft seit 1. Mai 2026) massgebend (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 12 IRSG N. 7).

1.2 Soweit diese internationalen Vereinbarungen bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Güns- tigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 21. November 2025 wurde dem Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers am 24. November 2025 zugestellt (act. 1.1 und 5.19), womit die Beschwerde am 24. Dezember 2025 fristgerecht erho- ben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des

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Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Verletzung von Art. 2 IRSG.

4.2 Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die Europäische Konven- tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) und den Internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre Public verletzen. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfah- ren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf- verfahren insgesamt die vom UNO-Pakt II geforderten Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2001 vom 23. März 2001 E. 3b; 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 149 IV 376 E. 3.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im

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Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge er- folgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.140 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2.2; RR.2025.163 vom 4. Dezember 2025 E. 5.2.1; RR.2025.119 vom

26. August 2025 E. 3.3.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, weder er noch sein Vertreter seien an der Verkündung des Urteils des Grundgerichts Podgorica vom 2. Dezember 2022 anwesend gewesen (act. 1 S. 6 ff.). Das Grundge- richt Podgorica habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die im Rahmen des Verfahrens geleistete Zahlung von Fr. 2'000.– (bzw. EUR 2'000.–) nicht berücksichtigt habe (act. 1 S. 8 f.). Das Urteil sei ihm selbst nicht zugestellt worden (act. 1 S. 10). In zweiter Instanz sei ihm erneut, ohne dass er davon Kenntnis gehabt habe, das rechtliche Gehör sowie die Geltendmachung von Entlastungsbeweisen verwehrt worden, so dass das Berufungsverfahren keine Heilung der bereits erfolgten Verfahrensverletzun- gen habe bewirken können (act. 1 S. 10 f.).

5.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit be- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 UNO-Pakt II). Die- ses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsver- fahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a m.w.H.).

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter For- men und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Fer- ner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglich- keit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a und 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3).

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Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält so- dann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegange- nen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldig- ten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsver- fahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt wer- den (BGE 129 II 56 E. 6.1).

Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, wel- che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Min- destrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der

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Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen, etwa wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Abwesenheit des Verteidigers in wesentlichen Phasen des Strafverfahrens nicht verteidigt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

5.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternom- menen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offen- sichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Aus- lieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2).

5.4 Aus dem in den Akten liegenden Urteil des erstinstanzlichen Grundgerichts Podgorica ergibt sich, dass es am 2. Dezember 2022 gefällt und verkündet wurde. Verhandelt wurde davor in Anwesenheit sowohl des Beschwerdefüh- rers als auch seiner Verteidigung, die sich beide an der Hauptverhandlung äusserten (act. 5.1). Gemäss Schreiben des Grundgerichts Podgorica vom

22. Oktober 2024 wurde das Urteil der Verteidigung am 14. Dezember 2022 zugestellt. Mehrere Versuche, dem Beschwerdeführer das Urteil an seine aktenkundige Adresse zuzustellen, die er der Generalstaatsanwaltschaft Po- dgorica angegeben und in der Hauptverhandlung bestätigt habe, seien ge- scheitert. Die Verteidigung des Beschwerdeführers habe am 22. Dezember 2022 Berufung eingelegt (act. 5.13b). Gemäss Urteil des zweitinstanzlichen Obergerichts Podgorica vom 3. Februar 2023 legte die Verteidigung des Be- schwerdeführers fristgerecht Berufung ein. Diese wurde im schriftlichen Ver- fahren als unbegründet abgewiesen (act. 5.13d). Gemäss Schreiben des Grundgerichts Podgorica vom 22. Oktober 2024 wurde eine weitere Beru- fung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 10. Juli 2024 als nicht frist- gerecht abgelehnt (act. 5.13b).

5.5 Nach den – für die Rechtshilfebehörde grundsätzlich verbindlichen – Anga- ben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzungen waren der Be- schwerdeführer und sein Verteidiger an der Hauptverhandlung vor dem Grundgericht Podgorica anwesend. Offenbar zog der Beschwerdeführer weg, ohne eine aktuelle Adresse zu hinterlassen. Das Urteil des

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Grundgerichts Podgorica wurde seinem Rechtsvertreter schriftlich eröffnet. Das zweitinstanzliche Obergericht Podgorica prüfte die vom Verteidiger frist- gerecht eingelegte Berufung in einem schriftlichen Verfahren materiell. Unter diesen Umständen ist jedenfalls keine Verletzung der Verteidigungsrechte erkennbar, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – weder er noch sein Verteidiger an der Urteilsverkündung anwesend waren und ihm selbst das Urteil mangels Zustellbarkeit an die angegebene Adresse nicht zugestellt werden konnte. Damit erübrigt es sich, auf die Rüge des Be- schwerdeführers einzugehen, die Übersetzung sei bezüglich der Anwesen- heit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung an der Urteilsverkün- dung falsch.

5.6 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die Gerichte des ersuchenden Staats geltend macht, weil das Grundgericht Podgorica (und im Folgenden auch das Obergericht Podgorica) angeblich eine geleistete Zahlung von Fr. 2'000.– (bzw. EUR 2'000.–) nicht berücksichtigt habe, vermag er damit keine Missachtung seiner Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Allfällige ein- zelne Verfahrensfehler im ausländischen Verfahren sind im ersuchenden Staat geltend zu machen. Im Übrigen hat Montenegro die EMRK ratifiziert, sodass auch eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte EGMR möglich wäre.

5.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als un- begründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik vor, ergänzend zur Beschwerde vom 24. Dezember 2025 sei festzuhalten, dass die Auslieferung auch unzulässig sei, weil erhebliche Zweifel an den Haftbedingungen in Montenegro bestünden. Wie das Brandenburgische Oberlandesgericht kürz- lich mit Beschluss vom 29. Januar 2026 festgehalten habe, könne für Mon- tenegro nicht ausgeschlossen werden, dass die Mindeststandards im kon- kreten Fall nicht eingehalten würden. Der Bericht des Komitees zur Verhü- tung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) vom 9. bis 16. Oktober 2017 weise auf Defizite in der Haftunterbringung in montenegrinischen Haftanstalten, insbesondere auf Überbelegung, hin. Diese Mängel seien gemäss dem Bericht über den Ad- hoc-Besuch vom 7. bis 13. Juni 2022 noch nicht vollständig ausgeräumt wor- den. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall keine konkreten, ihn betref- fenden und völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der

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montenegrinischen Behörden zu den tatsächlichen Haftbedingungen vorlä- gen. Es fehlten insbesondere verbindliche Angaben zu Haftort, Zellengrösse, Belegung und täglichem Freigang. Die bisher abgegebenen Erklärungen er- schöpften sich in pauschalen und unzureichenden Angaben und genügten nicht, um die Einhaltung von Art. 3 EMRK verlässlich sicherzustellen. Unter diesen Umständen lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus- schliessen, dass ihm in Montenegro eine Art. 3 EMRK widersprechende Be- handlung drohe. Die Auslieferung sei daher auch aus diesem Grund zu ver- weigern.

6.2 Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich in der Beschwerdeduplik aus, dass die schweizerischen Behörden nicht an Entscheide der deutschen Ge- richte gebunden seien. Darüber hinaus beziehe sich der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2026 auf eine Aus- lieferung an Montenegro zum Zwecke der Strafverfolgung, während Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens eine Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung eines Strafurteils sei. Entsprechendes gelte ebenfalls für die im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2026 erwähnten Berichten des Komitees zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) vom

7. Februar 2019 bzw. vom 22. Juni 2023. In den Berichten würden zwar Män- gel bei den Haftbedingungen erwähnt, allerdings bezögen sich diese in ers- ter Linie auf die Untersuchungshaft und den Polizeigewahrsam. Es werde im Bericht aus dem Jahr 2019 explizit festgehalten, dass eingegangene Be- schwerden über körperliche Misshandlungen durch Polizeibeamte entweder zum Zeitpunkt der Festnahme oder während der Voruntersuchungsphase zum Zwecke der Erlangung von Geständnissen geschehen seien. Zudem sei dem Bericht über den Ad-hoc-Besuch vom 7. bis 13. Juni 2022 zu ent- nehmen, dass Misshandlungen durch die Polizei in der Untersuchungshaft festgestellt worden seien. Es werde festgehalten, dass sich die Mehrheit der mutmasslichen Fälle in der Voruntersuchungsphase des Strafverfahrens er- eignet haben sollen und dadurch die Weitergabe von Informationen oder ein Geständnis habe erzwungen werden sollen. Vom Strafvollzug sei hingegen nicht die Rede. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafvollstreckung eine Behandlung drohe, die Art. 3 EMRK widerspreche, lege er nicht dar. Insbesondere lege er nicht dar, dass die im ersten CPT-Bericht erwähnten Missstände nach beinahe zehn Jahren un- verändert fortbestünden oder dass sich diese auf den Strafvollzug – welcher im vorliegenden Verfahren allein relevant sei – bezögen. Im Übrigen habe die Schweiz in den vergangenen zehn Jahren acht gesuchte Personen an Montenegro ausgeliefert. Nach der Übergabe sei es in keinem dieser Fälle zu Beanstandungen gekommen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte,

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dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung an Montenegro im Straf- vollzug einem ernsthaften und objektiven Risiko einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Damit sei die Auslieferung auch nicht von einer Garantieerklärung des ersu- chenden Staats abhängig zu machen.

6.3 Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung in der Regel ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Die Länder dieser Kategorie sind zu- weilen Mitglieder des Europarates und zur Einhaltung der EMRK und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verpflichtet, was die Vermu- tung begründet, dass die völkerrechtlichen Pflichten eingehalten werden. Ein rein theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht ge- nügen. Bei heiklen Konstellationen bestehen die schweizerischen Behörden beim ersuchenden Staat regelmässig auf förmliche Garantieerklärungen be- züglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte. Bei Auslieferungs- fällen – auch in solchen, in denen das Europäische Auslieferungsüberein- kommen anwendbar ist – kann der ersuchende Staat in einem konkreten Einzelfall zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Straf- verfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Schliesslich

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gibt es seltene Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Be- handlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herab- gesetzt werden kann, dass es nur noch als theoretisch erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).

6.4 Die Beschwerdekammer ist in einem Entscheid von 2010 zum Schluss ge- kommen, dass die Auslieferung an Montenegro ohne Auflagen gewährt wer- den kann (vgl. Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2009.169+135 vom

22. Januar 2010 E. 8). Auch in einem späteren Entscheid von 2014 hat es die Beschwerdekammer als unnötig erachtet, diplomatische Garantien ein- zuholen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.308 vom 30. De- zember 2014 E. 5; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, wo keine entsprechende Rüge vorgebracht wurde).

In der Zwischenzeit sind Montenegro betreffend mehrere Berichte des CPT erschienen und mehrere Urteile des EGMR wegen Verletzung von Art. 3 EMRK ergangen, die Anlass geben, die bisherige Rechtsprechung zur Aus- lieferung an Montenegro zu überprüfen.

6.5

6.5.1 Beim periodischen Besuch des CPT vom 9. bis 16. Oktober 2017 (Bericht vom 7. Februar 2019; verfügbar unter https://rm.coe.int/1680925987) wurde namentlich die Situation in den Gefängnissen Bijelo Polje Prison, Institution for Sentenced Prisoners (Podgorica) und Remand Prison (Podgorica) analy- siert.

Das Gefängnis Institution for Sentenced Prisoners (Teil des Spuž-Komple- xes) zählte bei einer offiziellen Kapazität von 751 Plätzen im Zeitpunkt des Besuchs 642 Insassen, wovon 21 Frauen und 10 Jugendliche. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen führt der Bericht eine signifikante Anzahl («a significant number») von Vorwürfen von physischen und/oder psychischen Misshandlungen von Insassen durch Gefängnispersonal auf. Die physischen Misshandlungen sollen in Ohrfeigen («slaps»), Faustschlägen («punches») und Stockschlägen («baton blows») bestanden haben, die psychischen Misshandlungen in Einschüchterung («intimidation») und verbalem Miss- brauch («verbal abuse»). Beispielsweise habe ein Insasse geltend gemacht, im Anschluss an einen Vorfall unter Häftlingen im Jahr 2016 seien fünf Wär- ter in seine Zelle getreten und hätten ihn mit der Faust und Stöcken geschla- gen. Der Insasse reichte eine förmliche Beschwerde bei der Gefängnislei- tung ein, welche dem CPT mitteilte, die Beschwerde an das Directorate for Enforcement of Criminal Sanctions (ZIKS) weitergeleitet zu haben und dass sie keine Kenntnis über den Stand des Verfahrens habe. Die involvierten

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Wärter arbeiteten weiterhin im Gefängnis Institution for Sentenced Prisoners. Des Weiteren gab es einige Fälle («a number of cases») von Fixierungen von Insassen an ein Bett jeweils über mehrere Tage, in einigen Fällen («in some cases») mittels Metall-Handschellen, um die Hände festzumachen, und Metall-Ketten, um die Füsse festzumachen. Die Massnahme konnte vom Sicherheitspersonal bei Ungehorsamkeit angeordnet werden, was in der Praxis auch geschah. Gemäss CPT könnte die Praxis eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Das CPT forderte die mon- tenegrinischen Behörden auf, die Praxis zu beenden (a.a.O., Ziff. 39–41). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen hielt das CPT namentlich fest, wie bereits beim vorangehenden Besuch von 2013 sei die Überbelegung und das Fehlen von persönlichem Wohnraum für Insassen in den meisten Teilen des Gefängnisses problematisch geblieben. Diese Situation sei besonders besorgniserregend, weil das CPT bereits zuvor darauf aufmerksam gemacht habe. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden erneut auf, rasch konkrete Massnahmen zu treffen, um zumindest den Mindeststandard von 4 m2 Wohnfläche pro Gefangenen in Mehrbett-Zellen zu gewährleisten. Zu- dem hätten sich viele Insassen über zu wenig Beschäftigungsmöglichkeiten beklagt. Tatsächlich hätten sich die diesbezüglichen Bedingungen («the re- gime situation») seit dem Besuch von 2013 verschlechtert und gäben dem CPT weiterhin Anlass zu grosser Sorge, insbesondere in Bezug auf verur- teilte Insassen. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, allen verurteilten Insassen im geschlossenen Bereich des Institution for Sentenced Prisoners konstruktive und sinnvolle Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (a.a.O., Ziff. 45–49).

Das Gefängnis Remand Prison (Teil des Spuž-Komplexes) zählte bei einer offiziellen Kapazität von 284 Plätzen im Zeitpunkt des Besuchs 327 Untersu- chungshäftlinge, wovon 14 Frauen und keine Jugendlichen. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen erhielt das CPT selbst keine Meldungen über Misshandlungen von Insassen durch Gefängnispersonal. Die Gefängnislei- tung informierte das CPT indes über zwei Untersuchungen von Vorfällen im Januar 2015 bzw. Juli 2017, in denen Gefängnispersonal bei Gewalt unter Häftlingen Zwang angewendet habe. Im einen Fall sei in der internen Unter- suchung eine übermässige Zwangsanwendung durch einen Angehörigen des Gefängnispersonals festgestellt worden, der in den Ruhestand getreten sei. Im anderen Fall sei die Untersuchung noch im Gang (a.a.O., Ziff. 39–40, 42). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen hielt das CPT namentlich fest, die Lebensbedingungen in vielen Zellen seien nach wie vor durch Über- belegung beeinträchtigt. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden auf sicherzustellen, dass allen Insassen mindestens 4 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen. Zudem habe die einzige angebotene Beschäftigung

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ausserhalb der Zelle – wie schon 2013 – in (theoretisch) zwei Stunden Be- wegung im Freien bestanden. Praktisch sei der Zugang aus verschiedenen Gründen nur für eine Stunde pro Tag möglich gewesen, so dass die Insassen die restliche Zeit in ihren Zellen verbracht hätten. Das CPT forderte die mon- tenegrinischen Behörden auf, ein umfassendes Angebot für Aktivitäten aus- serhalb der Zellen zu entwickeln und umzusetzen. Ausserdem sollte sicher- gestellt werden, dass in der Praxis allen Insassen ausnahmslos mindestens zwei Stunden Bewegung im Freien angeboten werden, in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung (a.a.O., Ziff. 50–51).

Das Gefängnis Bijelo Polje Prison zählte bei einer offiziellen Kapazität von 115 im Zeitpunkt des Besuchs 91 Insassen, wovon 37 Untersuchungshäft- linge und 54 verurteilte Häftlinge. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen wurden dem CPT keine Vorwürfe wegen Misshandlung vorgebracht. Im Ge- genteil, es habe eine entspannte Atmosphäre zwischen Personal und Insas- sen geherrscht (a.a.O., Ziff. 43). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingun- gen hielt das CPT namentlich fest, Überbelegung und Platzmangel blieben insbesondere in den 15 Zellen des Bereichs für verurteilte Häftlinge proble- matisch. Die Bedingungen seien insgesamt nicht angemessen, insbeson- dere für verurteilte Insassen. Ausserdem bestehe weiterhin ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, auch wenn in dieser Hinsicht gewisse Fort- schritte seit 2008 zu verzeichnen seien. Das CPT forderte die montenegrini- schen Behörden auf, den Insassen Zugang zu Arbeits- und anderen sinnvol- len Beschäftigungsmöglichkeiten zu gewähren (a.a.O., Ziff. 52–53).

6.5.2 Beim Ad-hoc-Besuch des CPT vom 7. bis 13. Juni 2022 (Bericht vom

22. Juni 2023; verfügbar unter https://rm.coe.int/1680abb132) wurde na- mentlich die Situation in den Gefängnissen Remand Prison (Podgorica) und Bijelo Polje Prison, Remand section, analysiert.

Im Juni 2022 habe sich die Gesamtzahl der Gefängnisinsassen in Mon- tenegro auf 1019 belaufen, was einem Rückgang von 165 Personen seit 2017 entspreche, bei einer offiziellen Kapazität von 1333 Plätzen. Allerdings sei die Gesamtzahl der Untersuchungshäftlinge mit 408 Personen bei einer Kapazität von 342 Plätzen sehr hoch geblieben, was insbesondere im Re- mand Prison zu einer Überbelegung geführt habe. Die Situation hinsichtlich der anhaltend hohen Zahl von Untersuchungshäftlingen, der langen Dauer der Untersuchungshaft sowie der schlechten Haftbedingungen und des schlechten Haftregimes habe sich seit dem Besuch des CPT im Jahr 2017 eher noch verschlechtert. Die kumulativen Auswirkungen dieser Situation für Untersuchungshäftlinge, insbesondere im Remand Prison, zusammen mit dem eingeschränkten Kontakt zur Aussenwelt, könnten nach Ansicht des

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CPT eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Ebenso habe der EGMR in einer Reihe von Fällen, darunter solche, die Montenegro betreffen, ähnliche Umstände als Art. 3 EMRK verletzend angesehen (a.a.O., Ziff. 59, 62).

Das Gefängnis Remand Prison (Teil des Spuž-Komplexes) zählte bei einer offiziellen Kapazität von 292 Plätzen im Zeitpunkt des Besuchs 355 Untersu- chungshäftlinge, wovon 17 Frauen und keine Jugendlichen unter 18 Jahre. Hinsichtlich der Behandlung der Insassen wurden dem CPT zwei Vorfälle von Misshandlungen durch Gefängnispersonal betreffend eine Person ge- meldet. Die Person habe vorgebracht, im Jahr 2020 vom Gefängnisperson (mit Tritten und Schlägen) misshandelt worden zu sein, was zu einem abge- brochenen Zahn («broken tooth») sowie Prellungen («bruises») im Gesicht, am Arm und am Rücken geführt habe. Offenbar habe die Beschwerde dazu geführt, dass das Gefängnispersonal durch Gerichte zu bedingten Strafen verurteilt worden sei. Zwei Jahre später sei dieselbe Person erneut von Ge- fängnispersonal geschlagen worden, als Vergeltung für seine erste Be- schwerde. Auf ihren Antrag hin sei die Person in das Gefängnis Bijelo Polje Prison verlegt worden und ihre Beschwerde nach Kenntnis des CPT in einem Strafverfahren hängig (a.a.O., Ziff. 64–65). Hinsichtlich der allgemeinen Haft- bedingungen hielt das CPT namentlich fest, die Lebensbedingungen seien in vielen Zellen nach wie vor durch starke Überbelegung beeinträchtigt. In einigen der Zellen hätten lediglich 3 m2 Wohnfläche pro Person zur Verfü- gung gestanden. Zudem sei das CPT über den Mangel an einer regelmässi- gen Versorgung mit grundlegenden Hygieneartikeln für die Reinigung der Zellen und zur Wahrung der persönlichen Würde erschüttert gewesen. An- gesichts der äusserst schlechten Bedingungen für die Untersuchungshäft- linge habe das CPT bereits am 27. Juni 2022 vorläufig die unverzügliche Ergreifung von Massnahmen zur Behebung der Mängel gefordert. Darüber hinaus forderte das CPT die montenegrinischen Behörden auf, sicherzustel- len, dass allen Insassen in Mehrbettzellen mindestens 4 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen. Ausserdem hätten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten für Untersuchungshäftlinge seit 2017 nicht weiterentwickelt. Das CPT for- derte die montenegrinischen Behörden erneut auf, ein umfassendes Ange- bot für Aktivitäten («work, vocation, education, recreation and sport») aus- serhalb der Zellen für Untersuchungshäftlinge zu entwickeln und umzuset- zen. Ausserdem sollte sichergestellt werden, dass in der Praxis allen Insas- sen ausnahmslos mindestens zwei Stunden Bewegung im Freien angeboten werden, in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung (a.a.O., Ziff. 67–76).

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Das Gefängnis Bijelo Polje Prison zählte bei einer offiziellen Kapazität von 115 Plätzen, einschliesslich 50 Plätze für Untersuchungshäftlinge, im Zeit- punkt des Besuchs 48 Untersuchungshäftlinge (a.a.O., Ziff. 64). Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen hielt das CPT namentlich fest, es sei wie im Fall des Gefängnisses Remand Prison über den Mangel an einer regel- mässigen Versorgung mit grundlegenden Hygieneartikeln für die Reinigung der Zellen und zur Wahrung der persönlichen Würde erschüttert gewesen. Das CPT forderte die montenegrinischen Behörden auf, Untersuchungshäft- lingen regelmässig und kostenlos Reinigungsmittel für die Reinigung ihrer Zellen sowie grundlegende Hygieneartikel wie Seife, Zahnpaste und Toilet- tenpapier zur Verfügung zu stellen. Zudem sei die Situation betreffend Be- schäftigungsmöglichkeiten ähnlich wie im Gefängnis Remand Prison gewe- sen. Abgesehen von einem oder zwei 45-minütigen Zugängen zum Hof seien keine Aktivitäten angeboten worden und nur einigen wenigen Personen sei bezahlte Arbeit angeboten worden. 23 Stunden pro Tag hätten die Häftlinge untätig in ihren Zellen verbracht. Die Aufforderung hinsichtlich des Gefäng- nisses Remand Prison gelte gleichermassen für das Gefängnis Bijelo Polje Prison (a.a.O., Ziff. 77–79).

6.5.3 Beim periodischen Besuch des CPT vom 19. bis 27. November 2025 (Vor- läufiger Bericht vom 25. Februar 2026; verfügbar unter https://rm.coe.int/48802ae3ef) wurde namentlich die Situation in den Ge- fängnissen Podgorica Remand Prison in Spuž, Prison for Long Sentences in Spuž, Prison for Short Sentences in Spuž und Bijelo Polje Prison (remand, closed and semi-open units) analysiert (a.a.O., Appendix).

Das CPT hält zusammenfassend fest, Zusammenarbeit erstrecke sich auch auf die Umsetzung der Empfehlungen des CPT sowie auf den politischen Willen, in echte Veränderungen zu investieren. Zu viele der bisherigen Emp- fehlungen seien nicht umgesetzt worden. Die Behandlung und Bedingungen für Gefangene und Patienten hätten sich seit 2017 nicht substanziell verän- dert und in gewisser Hinsicht gar verschlechtert. Das gelte namentlich für die Gefängnisse Bijelo Polje Prison und Podgorica Remand Prison. Die Behand- lung von Untersuchungshäftlingen und ihre Haftbedingungen hätten sich seit dem Ad-hoc-Besuch des CPT im Jahr 2022 in vielerlei Hinsicht verschlech- tert. Die Situation sei durch die schiere Zahl der Untersuchungshäftlinge ver- schärft worden, die sich seit dem letzten Besuch etwa verdoppelt habe. Diese machten nun 56% aller Gefängnisinsassen in Montenegro aus. Die Überbelegung habe in den beiden Untersuchungsgefängnissen ein Rekord- hoch erreicht. Im Spuž Prison for Short Sentences seien mehr Plätze für Un- tersuchungshäftlinge geschaffen worden und im Remand Prison seien zu- sätzliche Betten aufgestellt worden, wobei neue Betten auf bestehende

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Etagenbetten gestapelt worden seien, so dass drei- und gelegentlich vierstö- ckige Etagenbetten ohne Leitern und Seitengitter entstanden seien. In meh- reren Zellen hätten pro Gefangenen lediglich 2.5 m2 Wohnfläche zur Verfü- gung gestanden. Die Situation werde zusätzlich durch die erschütternden Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen und das nicht vorhan- dene Angebot an Beschäftigungsmöglichkeiten, Bildung und Sport für Unter- suchungshäftlinge verschlimmert. Untersuchungshäftlingen würden die grundlegenden Elemente für ein menschenwürdiges Leben nicht zur Verfü- gung gestellt, ohne dass sie dafür bezahlen (a.a.O., S. 3 f.).

Die überwiegende Mehrheit der vom CPT in den vier besuchten Gefängnis- sen befragten Personen habe angegeben, vom Gefängnispersonal korrekt behandelt worden zu sein. Dennoch habe das CPT einige Meldungen über physische Misshandlung durch das Gefängnispersonal erhalten. Die meisten davon hätten das Remand Prison of Spuž und das Bijelo Polje Prison betrof- fen, es habe aber auch solche betreffend das Spuž Long-Term Prison gege- ben. Auch wenn klar sei, dass die Mehrheit des Personals die Gefangenen nicht misshandle, gebe es doch einige Mitarbeiter, die dies täten. Neben ein- zelnen positiven Entwicklungen (angemessener Umgang mit Gewalt zwi- schen Gefangenen, Abnahme der dokumentierten Anwendung von Zwang), blieben viele der Haftbereiche, besonders im Bijelo Polje Prison (closed and remand sections), unter Standard: schlechte Hygiene, mangelhafte sanitäre Anlagen, schimmelige und feuchte Zellen, auseinanderfallende Bodenbe- läge und bröckelnde Wände, offene Licht-Fixierungen und stark überbelegte Zellen. Im Spuž Long-Sentences Prison und im Semi-Open Unit des Bijelo Polje Prison werde den Insassen etwas Arbeit angeboten, was positiv zu vermerken sei. Aber nur ein kleiner Teil Insassen (etwa 20 bis 30 pro Tag) habe Zugang zu (beruflicher) Arbeit. Andere, die in bestimmten Abteilungen (Hochsicherheits-, Jugend- oder Frauenabteilung) untergebracht seien, seien davon ausgeschlossen. Untersuchungshäftlinge in Podgorica und Bi- jelo Polje hätten keinen Zugang zu strukturierten Beschäftigungen, Bildung. Weiter bleibe die Gewährung des Kontakts mit der Aussenwelt problema- tisch, insbesondere für die Untersuchungshäftlinge im Podgorica Remand Prison und im Bijelo Polje Prison. Der Kontakt sei vollständig abhängig von der Genehmigung des Gerichts und stelle kein Recht für diese Häftlinge dar. Alles in allem seien die Lebensbedingungen in den Bijelo Polje and Spuž Remand Prisons weiterhin so schlecht, dass diese in Kombination mit der langen Dauer (oft Jahre) der Haft gemäss CPT eine unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung darstellen könnte. Das CPT forderte die mon- tenegrinischen Behörden u.a. auf, umgehend zu veranlassen, dass Perso- nen, die in Etagenbetten auf dritter Ebene schlafen müssen, durch

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ausreichende Vorrichtungen vor einem Sturz geschützt sind, dass vierte Eta- gen bei Betten dauerhaft entfernt werden (a.a.O., S. 4 ff.).

6.5.4 Die Berichte des CPT hinterlassen den Eindruck, dass die ursprüngliche Er- wartung, die Bedingungen in den montenegrinischen Gefängnissen würden sich rasch verbessern, enttäuscht wurde. So scheinen die den Insassen zur Verfügung stehende Wohnfläche und die ihnen angebotenen Beschäfti- gungsmöglichkeiten bis heute mangelhaft, obwohl das CPT die montenegri- nischen Behörden schon vor Jahren und mehrmals auf die Probleme hinwies und aufforderte, Massnahmen zu ergreifen. Dabei dürften sich die Bedingun- gen zum Teil nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben. Dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass die in den Berichten des CPT erwähnten Mängel bei den Haftbedingungen in erster Linie die Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft zu betreffen scheinen. Es werden aber auch ausdrücklich fortbestehende Mängel bei den Haftbedingungen im Straf- vollzug erwähnt. Ausserdem scheint eine klare Trennung zwischen den Haft- bedingungen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft und jenen beim Straf- vollzug schwierig, zumal der Freiheitsentzug in Institutionen vollzogen wird, die – wenn auch getrennt – sowohl Gefangene in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft wie auch solche im Strafvollzug beherbergen.

6.6

6.6.1 Am 22. Juli 2014 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Bulatović gegen Montenegro vom 22. Juli 2014, Nr. 67320/10). Der Fall betraf einen Beschuldigten, der nach seiner Auslieferung an Montenegro am 14. Mai 2003 die Zeit bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2011 in Haft verbrachte. Der EGMR erkannte einer Verletzung von Art. 3 EMRK, insbesondere weil dem Beschuldigten aufgrund der Überbelegung keine ausreichende Wohnfläche zur Verfügung gestanden hatte.

6.6.2 Am 28. April 2015 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Milić und Nikezić gegen Montenegro vom 28. April 2015, Nr. 54999/10 und 10609/11). Der Fall betraf zwei Häftlinge der Institution for the Execution of Criminal Sanctions. Unter Berücksichtigung der im inner- staatlichen Verfahren beschriebenen und festgestellten konkreten Handlun- gen (Schläge mit einem Gummiknüppel) vom 27. Oktober 2009 sowie der in den medizinischen Gutachten festgestellten Verletzungen sei die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht worden.

6.6.3 Am 24. November 2015 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Siništaj et al. gegen Montenegro vom 24. November 2015, Nr. 1451/10, 7260/10 und 7382/10). Der Fall betraf mehrere Beschuldigte,

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die u.a. geltend machten, ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme am 9. Septem- ber 2006 und in den nachfolgenden Tagen, sowohl in Polizeigewahrsam («police detention») als auch auf dem Weg zum Untersuchungsrichter, von Angehörigen der Polizei misshandelt worden zu sein, um sie zu Aussagen zu nötigen. Betreffend einen Beschuldigten stellte der EGMR eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK (sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrens- rechtlicher Hinsicht) fest.

6.6.4 Am 19. März 2019 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest (EGMR Bigović gegen Montenegro vom 19. März 2019, Nr. 48343/16). Der Fall betraf einen Beschuldigten, der am 16. Februar 2006 in Haft genommen und nach seiner rechtskräftigen Verurteilung am 8. Februar 2016 in die Straf- vollzugsabteilung verlegt wurde. Nach dem EGMR verstiessen die Haftbe- dingungen, unter denen der Beschuldigte zwischen Februar 2006 und Au- gust 2009 im Untersuchungsgefängnis untergebracht war, gegen Art. 3 EMRK.

6.6.5 Die Urteile des EGMR werfen kein gutes Licht auf Bedingungen in den mon- tenegrinischen Gefängnissen. Allerdings liegen die beanstandeten Vor- gänge alle über 15 Jahre zurück, was Rückschlüsse auf die derzeitigen Ver- hältnisse kaum zulässt. Sie sind deshalb bei der Beurteilung der aktuellen Haftbedingungen in Montenegro von begrenztem Gewicht.

6.7 Insgesamt bestehen mit den erwähnten Berichten des CPT und Urteilen des EGMR ernsthafte Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Montenegro einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass ein menschenrechtskonfor- mer Strafvollzug in Montenegro möglich ist, so dass dem Risiko einer men- schenrechtswidrigen Behandlung mittels diplomatischer Garantien wirksam begegnet werden kann.

6.8 Gestützt auf die vorgenannten Feststellungen und auf Art. 80p Abs. 1 IRSG sind demnach für die Auslieferung an Montenegro – auch wenn es bisher keinen Anlass zu Beanstandungen im Auslieferungsverkehr mit Montenegro gab – die nachfolgenden, von den Behörden des ersuchenden Staates ein- zuhaltenden Garantien zu formulieren:

a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychi- sche Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausge- lieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere kör- perliche Beeinträchtigungen angedroht werden.

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b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu ge- nügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medika- menten, wird gewährleistet.

c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgeliefer- ten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diploma- tische Vertretung der Schweiz zu wenden.

d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Ver- tretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.

6.9 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne zu ergänzen und der Be- schwerdegegner ist anzuweisen, diese Auflagen dem ersuchenden Staat mitzuteilen, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist zu setzen, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklä- ren (Art. 80p Abs. 2 IRSG).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abände- rung des angefochtenen Entscheids ist die Auslieferung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die zuständige Behörde von Montenegro Garan- tieerklärungen abgibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem teilweise unterliegenden Be- schwerdeführer ermässigte Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichts- kasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm

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erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu ent- schädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Auslieferung von der Be- dingung abhängig gemacht, dass die zuständige Behörde von Montenegro die folgenden Garantieerklärungen abgibt:

a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, nament- lich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden.

b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizini- scher Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.

d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 18. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Kunz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).