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RR.2025.109

Bundesstrafgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Sachverhalt

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft in Warschau führt unter dem Aktenzei- chen 2010-1.Ds.34.2023 ein Strafverfahren gegen den in der Schweiz wohn- haften polnischen Staatsangehörigen A. und gegen weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts verschiedener Vermögensstraftaten. In dieser Ange- legenheit gelangte sie mit Schreiben vom 19. Februar 2025 an die hiesige Bundesanwaltschaft und ersuchte diese sinngemäss um Beschlagnahme bzw. Sicherung eines Grundstücks (im Miteigentum von A.) sowie von zwei Motorrädern und einem Wohnmobil im Eigentum von A. (vgl. zum Ganzen act. 1.3). Das Bundesamt für Justiz beauftragte in der Folge die Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit der Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Fall RI A3 2025 61 RKE [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reg. 14.1.002).

B. Am 3. Juni 2025 erliess die StA SZ im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens folgende Zwischenverfügung (act. 1.1):

1. [Beschlagnahme von Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken] 2. [Grundbuchsperre] 3. [Edition beim Grundbuchamt] 4. Die drei nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge werden mitsamt den dazugehörigen Fahr- zeugschlüsseln beschlagnahmt: 4.1. Wohnmobil Hymer ML-T560 4x4 […] 4.2. Motorrad BMW R 1250 GS Adventure […] 4.3. Motorrad KTM 890 Adventure R Rally […] 5. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Sicherstellung der unter Ziff. 4 aufgelisteten drei Fahrzeuge beauftragt. 6. […]

Am 1. Juli 2025 schritt die Kantonspolizei Schwyz am Domizil von A. zur Hausdurchsuchung. Dabei händigte sie A. u.a. die Zwischenverfügung vom

3. Juni 2025 aus und stellte die drei Fahrzeuge auftragsgemäss sicher. Diese befinden sich seither im Zeughaus in Z. (vgl. Verfahrensakten, Reg. 8.1.002).

C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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1. Die Ziffern 1–5 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 seien aufzuhe- ben, soweit sie die Beschlagnahme folgender Fahrzeuge betreffen:

i. HYMER MLT 560 4x4 […] ii. BMW R 1250 GS Adventure […] iii. KTM 890 Adventure R Rally […] 2. Die Sicherung sei auf den Betrag von PLN 5'671'343.– durch einen entsprechenden Ein- trag im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs zu beschränken. 3. Eventualiter sei bei der Regionalstaatsanwaltschaft Warschau eine Stellungnahme zur maximalen Sicherungssumme einzuholen, mit der eindeutig bestätigt wird, dass die ma- ximale Sicherungssumme von PLN 5'671'343.– nicht überschreiten soll. 4. Die in der Ziffer 1 hiervor genannten Fahrzeuge seien unverzüglich freizugeben und zu- rückzugeben. 5. Es seien keine Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu erheben.

Auf entsprechendes Ersuchen übermittelte die StA SZ der Beschwerdekam- mer am 24. Juli 2025 die Verfahrensakten (act. 3 und 4).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 August 2021).

- 5 -

E. 2.1 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

E. 2.2 Die beschwerdeführende Person muss diesfalls nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die

- 4 -

Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Dabei in Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden. Dessen blosse Behauptung genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2).

E. 2.3 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend eine im Rahmen eines Rechtshilfever- fahrens ergangene Zwischenverfügung, mit welcher verschiedene Wertge- genstände des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden. Um den für die Beschwerdeführung notwendigen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun, macht der Beschwerdeführer geltend, der Entzug der privat ge- nutzten Fahrzeuge bedeute einen erheblichen Eingriff in seine Eigentums- garantie. Ihm werde nicht nur die Verfügung über sein rechtmässiges Eigen- tum entzogen, sondern auch die Möglichkeit, dieses für persönliche und fa- miliäre Zwecke zu nutzen. Betroffen sei insbesondere die individuelle Mobi- lität, die Gestaltung des Familienlebens sowie die Teilnahme am gesell- schaftlichen Leben. Die Beschlagnahme beeinträchtige spürbar die freie Ausgestaltung der Freizeit, etwa die Möglichkeit, gemeinsam mit der Familie geplante Ferien durchzuführen. Die Massnahme habe damit unmittelbare Auswirkungen auf seine persönliche Lebensführung (act. 1, Ziff. IV.3, S. 7). Daneben verweist der Beschwerdeführer auf die Kosten für die Sicherstel- lung und Verwahrung der drei Fahrzeuge sowie auf den wegen der andau- ernden Verwahrung sinkenden Wert der Fahrzeuge (act. 1, Ziff. IV.3, S. 8).

E. 2.4 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers ausschliesslich um nicht weiter glaubhaft gemachte Be- hauptungen handelt. Davon abgesehen sind sie aber auch sonst nicht ge- eignet, um im Sinne der angeführten Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG zu begründen. Was der Beschwerdeführer in erster Linie vorbringt, geht nicht über die normalerweise mit einer Beschlagnahme verbundenen Nachteile hinaus, die jede andere Privatperson in derselben Situation auch zu gewärtigen hätte. Diesen kann zudem durch die Nutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel oder anderer Mobilitätsformen (z.B. Miete) entgegnet werden (vgl. zu einem vergleichbaren Fall schon den Entscheid RR.2021.141 vom

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines unmittelbaren nicht wieder gut- zumachenden Nachteils zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unzulässig. Auf sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel nicht ein- zutreten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.109

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Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft in Warschau führt unter dem Aktenzei- chen 2010-1.Ds.34.2023 ein Strafverfahren gegen den in der Schweiz wohn- haften polnischen Staatsangehörigen A. und gegen weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts verschiedener Vermögensstraftaten. In dieser Ange- legenheit gelangte sie mit Schreiben vom 19. Februar 2025 an die hiesige Bundesanwaltschaft und ersuchte diese sinngemäss um Beschlagnahme bzw. Sicherung eines Grundstücks (im Miteigentum von A.) sowie von zwei Motorrädern und einem Wohnmobil im Eigentum von A. (vgl. zum Ganzen act. 1.3). Das Bundesamt für Justiz beauftragte in der Folge die Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit der Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Fall RI A3 2025 61 RKE [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reg. 14.1.002).

B. Am 3. Juni 2025 erliess die StA SZ im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens folgende Zwischenverfügung (act. 1.1):

1. [Beschlagnahme von Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken] 2. [Grundbuchsperre] 3. [Edition beim Grundbuchamt] 4. Die drei nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge werden mitsamt den dazugehörigen Fahr- zeugschlüsseln beschlagnahmt: 4.1. Wohnmobil Hymer ML-T560 4x4 […] 4.2. Motorrad BMW R 1250 GS Adventure […] 4.3. Motorrad KTM 890 Adventure R Rally […] 5. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Sicherstellung der unter Ziff. 4 aufgelisteten drei Fahrzeuge beauftragt. 6. […]

Am 1. Juli 2025 schritt die Kantonspolizei Schwyz am Domizil von A. zur Hausdurchsuchung. Dabei händigte sie A. u.a. die Zwischenverfügung vom

3. Juni 2025 aus und stellte die drei Fahrzeuge auftragsgemäss sicher. Diese befinden sich seither im Zeughaus in Z. (vgl. Verfahrensakten, Reg. 8.1.002).

C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

- 3 -

1. Die Ziffern 1–5 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 seien aufzuhe- ben, soweit sie die Beschlagnahme folgender Fahrzeuge betreffen:

i. HYMER MLT 560 4x4 […] ii. BMW R 1250 GS Adventure […] iii. KTM 890 Adventure R Rally […] 2. Die Sicherung sei auf den Betrag von PLN 5'671'343.– durch einen entsprechenden Ein- trag im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs zu beschränken. 3. Eventualiter sei bei der Regionalstaatsanwaltschaft Warschau eine Stellungnahme zur maximalen Sicherungssumme einzuholen, mit der eindeutig bestätigt wird, dass die ma- ximale Sicherungssumme von PLN 5'671'343.– nicht überschreiten soll. 4. Die in der Ziffer 1 hiervor genannten Fahrzeuge seien unverzüglich freizugeben und zu- rückzugeben. 5. Es seien keine Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu erheben.

Auf entsprechendes Ersuchen übermittelte die StA SZ der Beschwerdekam- mer am 24. Juli 2025 die Verfahrensakten (act. 3 und 4).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

2.2 Die beschwerdeführende Person muss diesfalls nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die

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Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Dabei in Betracht kommen insbesondere drohende Verletzun- gen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden. Dessen blosse Behauptung genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2).

2.3 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend eine im Rahmen eines Rechtshilfever- fahrens ergangene Zwischenverfügung, mit welcher verschiedene Wertge- genstände des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden. Um den für die Beschwerdeführung notwendigen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun, macht der Beschwerdeführer geltend, der Entzug der privat ge- nutzten Fahrzeuge bedeute einen erheblichen Eingriff in seine Eigentums- garantie. Ihm werde nicht nur die Verfügung über sein rechtmässiges Eigen- tum entzogen, sondern auch die Möglichkeit, dieses für persönliche und fa- miliäre Zwecke zu nutzen. Betroffen sei insbesondere die individuelle Mobi- lität, die Gestaltung des Familienlebens sowie die Teilnahme am gesell- schaftlichen Leben. Die Beschlagnahme beeinträchtige spürbar die freie Ausgestaltung der Freizeit, etwa die Möglichkeit, gemeinsam mit der Familie geplante Ferien durchzuführen. Die Massnahme habe damit unmittelbare Auswirkungen auf seine persönliche Lebensführung (act. 1, Ziff. IV.3, S. 7). Daneben verweist der Beschwerdeführer auf die Kosten für die Sicherstel- lung und Verwahrung der drei Fahrzeuge sowie auf den wegen der andau- ernden Verwahrung sinkenden Wert der Fahrzeuge (act. 1, Ziff. IV.3, S. 8).

2.4 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers ausschliesslich um nicht weiter glaubhaft gemachte Be- hauptungen handelt. Davon abgesehen sind sie aber auch sonst nicht ge- eignet, um im Sinne der angeführten Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG zu begründen. Was der Beschwerdeführer in erster Linie vorbringt, geht nicht über die normalerweise mit einer Beschlagnahme verbundenen Nachteile hinaus, die jede andere Privatperson in derselben Situation auch zu gewärtigen hätte. Diesen kann zudem durch die Nutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel oder anderer Mobilitätsformen (z.B. Miete) entgegnet werden (vgl. zu einem vergleichbaren Fall schon den Entscheid RR.2021.141 vom

2. August 2021).

- 5 -

3. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines unmittelbaren nicht wieder gut- zumachenden Nachteils zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unzulässig. Auf sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel nicht ein- zutreten (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).